1 Cg 2001.260
§§ 57 Abs 1, 111 ZPO
Die Pflicht zur Mitteilung eines Wohnortwechsels trifft nach Streitanhängigkeit auch die beklagte Partei. Diese Mitteilung ist an keine besondere Form gebunden und bedarf keines eigenen Schriftsatzes. Die Angabe einer vom bisherigen Wohnort abweichenden Adresse im Ausland in einem vorbereitenden Schriftsatz ist als Bekanntgabe des Wohnungswechsels anzusehen und rechtfertigt die Auferlegung einer Kaution im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren.
In dieser Rechtssache hat der Beklagte das U des OG vom 29.04.2003, mit dem in teilweiser Stattgebung der Berufung des Klägers das U des LG vom 12.12.2001 abgeändert wurde, mit Revision zum OGH seinem gesamten Inhalte nach (gemeint: nur im klagsstattgebenden Teil) angefochten.
Binnen der ihm offenstehenden Frist stellte der Kläger den Antrag, dem Beklagten zur Sicherstellung seiner Kosten im Revisionsverfahren die aus dem Spruch ersichtliche Kaution aufzuerlegen. "Beim Beklagten handle es sich um eine Person, die in Liechtenstein keinen festen Wohnsitz habe". Mit dem Kautionsantrag verband der Kläger - zulässigerweise - seine Revisionsbeantwortung.
Bei der E über den Kautionsantrag war zunächst darauf Bedacht zu nehmen, dass der Beklagte sowohl im erst- als auch zweitinstanzlichen Verfahren stets unter der Adresse in 9490 Vaduz, Z-Strasse, geführt wurde. Auf diese Adresse lauteten auch sämtliche schriftlichen Eingaben des Klägers im vorinstanzlichen Verfahren sowie die E der Vorinstanzen, im Übrigen auch ungeachtet des Umstandes, dass der Beklagte anlässlich seiner Einvernahme vor dem LG seine Anschrift in 9490 Vaduz, K-Strasse, angegeben hatte.
Erstmals in seinem an das Berufungsgericht gerichteten Schriftsatz vom 07.04.2003 nannte der Beklagte seine Adressse nun als in CH-9430 St. Margrethen, W-Strasse, gelegen. Diese Anschrift wiederholte er in der Revision samt Ergänzung. Dieser in der Schweiz gelegene Wohnsitz wurde nun vom Kläger - erstmals - in seinem Kautionsantrag sowie Revisionsbeantwortung aufgegriffen und darauf das Kautionsbegehren gestützt.
Gemäss § 111 ZPO (§ 111 öZPO aF) hat eine Partei, die während des Rechtsstreits ihren Wohnort ändert, hievon dem Gericht Mitteilung zu machen. Diese Bestimmung richtet sich nach Streitanhängigkeit auch an den Beklagten (vgl Fasching ZPR2 Rz 541, 1182 zu dem mit § 111 ZPO insoweit inhaltsgleichen § 8 öZustG).
Die in § 111 Abs 1 ZPO vorgesehene Mitteilung eines Wohnortwechsels ist an keine besondere Förmlichkeiten gebunden und muss insbesondere auch nicht in einem eigens darauf abzielenden Schriftsatz vorgebracht werden. Wenn eine Partei in einem vorbereitenden Schriftsatz ua eine von ihrem bisherigen Wohnort abweichende Adresse angibt, so ist dies als Mitteilung eines Wohnungswechsels iS des § 111 Abs 1 ZPO aufzufassen (vgl MietSlg 27.643; ÖJZ 1985, 261).
Daraus folgt, dass der OGH jedenfalls im Revisionsverfahren davon auszugehen hat, dass der Beklagte als Rechtsmittelwerber gem § 57 Abs 1 ZPO keinen festen Wohnsitz mehr in Liechtenstein hat. Aus dem Akteninhalt ergeben sich auch keine Hinweise auf ein die Kautionspflicht iS des § 57 Abs 2 Z 2 ZPO ausschliessendes in Liechtenstein gelegenes Vermögen des Beklagten. Die Sicherstellungspflicht des Beklagten als Revisionswerber für die dem Kläger in dritter Instanz erwachsenden Kosten ist sohin zu bejahen.
Der Kläger hat die Kosten seiner Revisionsbeantwortung auch richtig verzeichnet.
Es war sohin wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.