1 Cg 2001.379-43
§ 472 Z 4 ZPO
Wird eine Rechtsrüge in der Revision gesetzeskonform ausgeführt, ist es Aufgabe des OGH, die rechtliche Beurteilung der Sache nach allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten und ohne Bindung an die von den Vorinstanzen und von den Prozessparteien geäusserten Rechtsansichten zu überprüfen.
Diese umfassende Prüfpflicht besteht auch dann, wenn bestimmte Rechtsfragen im vorinstanzlichen Verfahren überhaupt nicht erörtert wurden. Allerdings dürfen die Parteien nicht mit einer Rechtsansicht überrascht werden, die sie nicht beachtet haben und auf die sie nicht aufmerksam gemacht wurden. In einem solchen Fall muss durch Aufhebung des angefochtenen Urteils den Parteien die Gelegenheit zu einem entsprechenden Vorbringen zum neu hervorgekommenen rechtlichen Gesichtspunkt gegeben werden.
§ 192 ZPO
Der Beschluss, mit dem ein Unterbrechunsantrag abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Diese Unanfechtbarkeit kann nicht dadurch umgangen werden, dass in der jeweils nächsten Instanz der Unterbrechungsantrag erneuert wird. Ein so wiederholter Unterbrechungsantrag ist zurückzuweisen.
§§ 78 Abs 2, 232 ZPO
Klagegrund sind die von der klagenden Partei vorgebrachten rechtserzeugenden Tatsachen. Alle weiteren Ausführungen in der Klage und in vorbereitenden Schriftsätzen, die der rechtlichen Qualifikation dienen, sind für das Gericht nicht bindend und ist es dessen Aufgabe, den ihm unterbreiteten Sachverhalt nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen und die zu dessen rechtlicher Beurteilung notwendigen Rechtsnormen aufzufinden.
Anders verhielte es sich, wenn eine klagende Partei ausdrücklich und ausschliesslich nur einen bestimmten Rechtsgrund geltend macht.
§ 1041 ABGB
Eine sogenannte Verwendungsklage setzt ua voraus, dass der Verkürzte nicht selbst die Leistung erbracht hat.
Art 912 Abs 3, 552 Abs 4 PGR iVm § 30 TrUG
Das sogenannte Spurfolgerecht steht einer Stiftung, die von ihrem Stiftungsrat deliktisch und/oder treuwidrig geschädigt wurde, gegenüber dem Dritterwerber nicht zu.
§ 1311 ABGB § 153, 164 StGB
Als Schutzgesetz, dessen Übertretung zu Schadenersatz verpflichten kann, gelten auch die Normen des Strafgesetzbuches, die das Vermögen Dritter schützen sollen.
§§ 1293 f ABGB
Ein Schädiger haftet unter näher bestimmten Voraussetzungen, wenn er fremde Forderungsrechte beeinträchtigt. Zu diesen Forderungsrechten zählt auch das Befriedigungs- oder Zugriffsrecht eines Gläubigers in Bezug auf ein schuldnerisches Vermögen, wie es grundsätzlich auch ein Schadenersatzanspruch des Geschädigten gegenüber dem Schädiger darstellt. Unter bestimmten Voraussetzungen stellt die Rechtsordnung die Interessen des Schadenersatzgläubigers über jene eines Dritten, insbesondere dann, wenn dieser einen solchen Anspruch bösgläubig beeinträchtigt. Da Handlungen, die gegen ein Strafgesetz verstossen, auch immer im schadenersatzrechtlichen Sinn rechtswidrig sind, ist einem "Befriedigungsrecht" des Gläubigers auch der schadenersatzrechtliche Schutz zu gewähren, wenn dem Gläubiger durch die vorsätzliche Einwirkung eines Dritten die Haftungsgrundlage für seine Forderung zunichte gemacht und die Realisierung seines allfälligen Schadenersatzanspruches unmöglich gemacht wird.
Die vorsätzliche Ausnützung einer Straftat durch Vereinnahmung des daraus erlangten Vermögens in Kenntnis des dem Geschädigten zugefügten Schadens kann somit eine Schadenersatzpflicht begründen.
Gegen die Rechtsordnung verstösst auch ein Gläubiger, der seine an sich berechtigten Interessen auf Schuldbefriedigung mit rechtlich nicht gebilligten Mitteln anstrebt und dadurch einen anderen Gläubiger seines Schuldners wissentlich schädigt. Für diese Schadenersatzpflicht genügt die bewusste Durchsetzung des eigenen Rechtsstandpunktes unter bewusster Übergehung der dagegen sprechenden triftigen Argumente.
1). Die fünf klagenden Parteien, allesamt Stiftungen liechtensteinischen Rechts, begehrten mit der am 01.10.2002 beim LG eingelangten Klage von der Beklagten, ebenfalls einer liechtensteinischen Stiftung, die Zahlung von insgesamt CHF 6 005 000.- sA. Ein gewisser GH sei sowohl bei den Klägerinnen als auch bei der Beklagten Stiftungrat gewesen. Ohne von den Klägerinnen ermächtigt gewesen zu sein, habe er am 29.09.2000 der Erst-, Zweit- und Drittklägerin Beträge von - in dieser Reihenfolge - CHF 300 000.-, CHF 2 100 000.- und CHF 1 470 000.- entzogen. Am 19.10.2000 habe GH von den Konten der Zweit-, Viert- und Fünftklägerin weitere Beträge von CHF 1 400 000.-, CHF 260 000.- und CHF 475 000.- an die Beklagte überweisen lassen. GH habe die jeweiligen Beträge von den Konten der Klägerinnen formell behoben und, ohne diese Geldbeträge physisch entgegengenommen zu haben, auf die Konten der Beklagten einbezahlt. Er sei wegen dieser Veruntreuung auch rechtskräftig verurteilt worden. Die Beklagte müsse sich das Wissen ihres Stiftungsrates GH, dass die Gelder den Klägerinnen unrechtmässig entzogen worden seien, anrechnen lassen. Die Beklagte sei mangels eines Rechtsgrundes durch die vorgenommenen Zahlungen unrechtmässig bereichert und verpflichtet, das Geld zurückzuzahlen.
Den Einwand der Beklagten, die Zweit- und Drittklägerin hätten mit GH am 13.11.2000 eine Rückzahlungsvereinbarung getroffen und damit anerkannt, dass die behobenen Beträge in das Eigentum des GH übergegangen seien, begegneten die Klägerinnen mit dem Hinweis, dass das Schuldanerkenntnis des GH aus einem anderen Rechtsgrund, nämlich dem des deliktischen Verhandelns erfolgt sei. Dies schliesse nicht aus, dass die Beklagte aus den in der Klage angegebenen Rechtsgründen neben GH weiter hafte.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung mit zusammengefasst folgender Begründung:
GH habe auch der Beklagten durch verschiedene Malversationen Schaden zugefügt, der den der Klägerinnen übersteige. Diesbezüglich behänge noch ein Strafverfahren gegen GH, das noch nicht abgeschlossen sei. Es bestehe daher ein Rückforderungsanspruch auch der Beklagten gegenüber GH. Die teilweise Tilgung dieses Anspruchs durch GH könne nicht als ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten angesehen werden. Die Leistung sei bewusst in Erfüllung eines gültigen Schuldverhältnisses erbracht worden. Die Frage der Gut- oder Bösgläubigkeit von GH als Organ der Beklagten stelle sich nicht. Es sei nicht richtig, dass das Geld an die Beklagte ohne Rechtsgrund bezahlt worden sei. Der Rechtsgrund sei vielmehr aus der Veruntreuung des GH entstanden und übersteige die Höhe des Anspruches der Beklagten gegenüber GH den Klagsbetrag. Die Vermögenswerte der Klägerinnen seien nicht direkt an die Beklagte überwiesen worden; GH habe diese Werte bar behoben und damit in sein Eigentum übergehen lassen. Zwischen den Streitteilen bestehe kein direkter Bezug.
2). Das Erstgericht, das den bei der Streitverhandlung am 06.03.2002 von der Beklagten gestellten Antrag auf Unterbrechung des Zivilprozesses bis zum rechtskräftigen Abschluss des zu 12 Ur 2001.94 gegen GH behängenden Strafverfahrens abwies (die Beklagte hatte diese Unterbrechung mit der Begründung begehrt, dass erst nach Abschluss dieses Strafverfahrens feststehe, in welcher Höhe GH die Beklagte geschädigt habe und inwiefern eine Forderung der Beklagten gegenüber GH bestehe), gab mit U vom 08.05.2002 den jeweiligen Klagebegehren vollinhaltlich Folge.
Das LG traf folgende Feststellungen:
Seit der Errichtung der Streitteile waren bis mindestens Ende Oktober 2000 GH und ein MH deren Stiftungsräte. Bei den Klägerinnen war GH bis mindestens Ende Oktober 2000 Stiftungsrat mit Einzelzeichnungsrecht; bei der Beklagten waren GH und MH ursprünglich ebenfalls einzelzeichnungsberechtigte Stiftungsräte; zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahre 2000, vermutlich im August, wurde das Einzelzeichnungsrecht auf ein Kollektivzeichnungsrecht zu Zweien umgestellt, weil bei der Beklagten Gelder fehlten. In seiner Funktion als Stiftungsrat hatte GH Zeichnungsrecht auf den Konten der Streitteile bei der Liechtensteinischen Landesbank, und zwar hatte er auf Konten der Klägerinnen bis mindestens Ende Oktober 2000 das Einzelzeichnungsrecht, während sein ursprüngliches Einzelzeichnungsrecht für die Konten der Beklagten wegen des bereits erwähnten Fehlens von Geldern am 21.08.2000 in ein Kollektivzeichnungsrecht umgewandelt wurde.
Am 29.09. und 19.10.2000 verfügte der Zeuge GH in strafbarer Art und Weise über die auf den Konten der Liechtensteinischen Landesbank liegenden Gelder der Klägerinnen in folgender Art und Weise: Er behob am 29.09.2000 am Bankschalter ab dem Konto der Erstklägerin den Betrag von CHF 300 000.-, ab dem Konto der Zweitklägerin den Betrag von CHF 2 100 000.- und ab dem Konto der Drittklägerin den Betrag von CHF 1 470 000.- und zahlte diese Gelder umgehend noch am selben Tag auf das Konto der Beklagten bei der Liechtensteinischen Landesbank wieder ein. Am 19.10.2000 behob GH wiederum am Bankschalter der Liechtensteinischen Landesbank ab dem Konto der Zweitklägerin den Betrag von CHF 1 400 000.-, ab dem Konto der Viertklägerin den Betrag von CHF 260 000.- und ab dem Konto der Fünftklägerin den Betrag von CHF 475 000.-. Auch diese Gelder zahlte er umgehend noch am selben Tag wiederum auf das Konto der Beklagten bei der Liechtensteinischen Landesbank ein.
Papiermässig wurden diese Transaktionen als Barabhebungen bzw Bareinzahlungen abgewickelt. Tatsächlich wurden jedoch die von GH behobenen und wieder einbezahlten Gelder ihm nie physisch übergeben, sondern es wurden alle diese Transaktionen als normale interne Banküberweisungen von Konto zu Konto, dh rein buchmässig abgewickelt.
Wegen der missbräuchlichen Transaktionen zum Nachteil der Klägerinnen wurde GH wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 StGB rechtskräftig zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Der weitere Stiftungsrat MH erfuhr erst nachträglich von den Untreuehandlungen des GH. Irgendwelche Vereinbarungen zwischen GH und den Klägerinnen in Bezug auf die geschilderten Transaktionen beispielsweise in der Richtung, dass die Klägerinnen GH die Gelder darlehensweise zur Verfügung gestellt hätten, gab es nicht.
Zwischen den Streitteilen bestanden auch keinerlei vertragliche oder sonstige Beziehungen, auf Grund deren die Beklagte einen Anspruch auf die ihr von den Konten der Klägerinnen überwiesenen Gelder gehabt hätte.
Es kann nicht festgestellt werden, dass GH von den wirtschaftlich Berechtigten der Erst- bis Drittklägerinnen ermächtigt worden wäre, zu Lasten dieser die geschilderten Transaktionen zu tätigen, insbesondere sich persönliche Darlehen zu gewähren. Von den Klägerinnen wurden keinerlei Vollmachten an Dritte, insbesondere auch nicht an die jeweils wirtschaftlich Berechtigten erteilt.
Zu den geschilderten Untreuehandlungen des GH kam es auf Grund folgender Umstände:
GH hatte zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt bereits vor dem 29.09.2000 auch das ihm bei den Konten der Beklagten eingeräumte Zeichnungsrecht missbraucht, indem er Gelder der Beklagten für persönliche Zwecke verwendete. Dadurch wurde die Beklagte in einer betragsmässig nicht feststellbaren Höhe geschädigt. Die Ermittlung der genauen Schadenshöhe stösst deshalb auf Schwierigkeiten, weil nicht feststeht, inwiefern GH Gelder der Beklagten tatsächlich für sich selbst verwendete und inwiefern er damit Schulden der Beklagten tilgte. Diesbezüglich behängt noch die - im Unterbrechungsantrag genannte - Strafuntersuchung gegen GH. Als der weitere Stiftungsrat MH feststellte, dass die Gelder von den Konten der Beklagten abhanden gekommen waren, verlangte er von GH die Rückerstattung der missbräuchlich behobenen Gelder. Um diesem Verlangen entsprechen zu können, beging GH die vorher geschilderten Untreuhandlungen zum Nachteil der Klägerinnen.
Am 13.12.2000 unterzeichnete GH ein Schuldanerkenntnis, worin er sich zur Rückzahlung der der Zweit- und Drittklägerin zu Unrecht entzogenen Gelder verpflichtete. Bis heute leistete er allerdings keinerlei Zahlungen an die Zweit- und Drittklägerin.
Aus rechtlicher Sicht führte das LG aus, dass durch die strafbaren Handlungen des GH Bereicherungsansprüche der Klägerinnen gegenüber der Beklagten entstanden seien, da die Geldtransfers ohne jeglichen Rechtsgrund erfolgt seien. Die Beklagten müssten sich das Wissen und Wollen ihres Stiftungsrates GH anrechnen lassen. Ob die Beklagte gegenüber GH eine Forderung habe, sei bereicherungsrechtlich irrelevant; es komme nur darauf an, ob im Verhältnis der Streitteile ein Rechtsgrund für die inkriminierten Transaktionen bestanden habe. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob die Bereicherungsansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten ihren Rechtsgrund in der Bestimmung des § 1041 ABGB oder in jener des § 1431 ABGB oder allenfalls sogar in der des § 877 ABGB fänden, weil die Anwendung all dieser Bestimmungen zum selben Ergebnis führe. Eine Ermächtigung des GH seitens der Erst- bis Drittklägerinnen habe zum einen nicht festgestellt werden können und sei zum anderen rechtlich auch irrelevant, da die wirtschaftlich Berechtigten den Stiftungsräten mangels entsprechender Vollmachten gar keine diesbezüglichen Ermächtigungen hätten erteilen können. Es habe auch kein Eigentumserwerb des GH an den Geldern der Klägerinnen stattgefunden, da jeder Eigentumserwerb auch eines gültigen Erwerbsgrundes bedürfe, der nicht vorliege. Der Schadenersatzanspruch der Klägerinnen gegen GH hindere sie an der Geltendmachung bereicherungsrechtlicher Ansprüche gegenüber der Beklagten nicht.
3). Gegen dieses U erhob die Beklagte die auf eine Mängel- und Rechtsrüge gestützte Berufung, mit der sie den (neuerlichen) Antrag verband, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens 12 Ur 2001.94 zu unterbrechen.
Mit der nunmehr angefochtenen E vom 27.02.2003 wies das OG den Unterbrechungsantrag - beschlussmässig - ab und gab der Berufung kostenpflichtig keine Folge.
Ein Grund zur Unterbrechung des Berufungsverfahrens bestehe nicht, da die Streitsache spruchreif sei.
Das Berufungsgericht verneinte auch das Vorliegen des - ua - auf die Abweisung des Unterbrechungsantrages gestützten Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Die Abweisung eines solchen Unterbrechungsantrages könne nie einen Verfahrensmangel begründen; dies umsomehr, als im vorliegenden Fall die Höhe allfälliger Schadenersatzforderungen der Beklagten gegenüber GH irrelevant sei.
Auch die Rechtsrüge sei im Ergebnis unberechtigt. Zu dieser nahm das Berufungsgericht wie folgt Stellung:
Zu Recht habe das LG ausgeführt, dass sich die Beklagte das Wissen und Wollen ihres Stiftungsrates GH gem Art 111 Abs 2 und 3 PGR zurechnen lassen müsse. Da GH die kriminelle Herkunft der Gelder gekannt habe, habe die Beklagte gem Art 185 Abs 1 PGR als bösgläubig zu gelten.
Allerdings müssten sich auch die Klägerinnen das Wissen ihres vertretungsberechtigten Organs GH zurechnen lassen. Daraus folge, dass die Klägerinnen bewusst, dh gestützt auf das Wissen ihres Organs eine Nichtschuld bezahlt hätten, als GH das Geld von den Konten der Klägerinnen auf die Konten der Beklagten transferiert habe. Damit scheide aber die Anwendung des § 1431 ABGB aus, denn nach dieser Gesetzesstelle könne nur eine irrtümlich bezahlte, nicht aber eine bewusst bezahlte Nichtschuld zurückgefordert werden.
Hingegen bilde die vom LG als alternativer Rechtsgrund herangezogene Bestimmung des § 1041 ABGB eine durchaus taugliche Rechtsgrundlage für den Rückforderungsanspruch der Klägerinnen. Der Verwendungsanspruch nach dieser Gesetzesstelle stehe nicht nur dem Eigentümer im sachenrechtlichen Sinn, sondern jedem zu, dem ein Recht, auch ein obligatorisches, zugeordnet sei. Eine "Verwendung" iS dieser Gesetzesstelle sei jede dem Recht des Entreicherten widersprechende Nutzung. Somit erfülle jede ungerechtfertigte Vermögensverschiebung, durch die jemand aus fremden Gut Nutzen ziehe, den Tatbestand des § 1041 ABGB. Darunter sei daher auch der vom LG festgestellte Sachverhalt zu subsumieren, bei dem den Klägerinnen unrechtmässig Geld entzogen und zum Nutzen der Beklagten verwendet worden sei.
Als weiterer Rechtsgrund für den Rückforderungsanspruch der Klägerinnen komme auch noch § 30 TrUG iVm Art 552 Abs 4 PGR in Frage. Nach § 30 TrUG stehe dem Begünstigten oder einem anderen Treuhänder (Mittreuhänder oder Nachfolgetreuhänder) das Recht zur Spurfolge zu, wenn ein Treuhänder Treugut unrechtmässig veräussere. Dieser Tatbestand sei auch dann erfüllt, wenn ein Treuhänder Geld veruntreue und es einem Dritten zuwende. Diese Bestimmung des TrUG sei zufolge der Verweisung des Art 552 Abs 4 PGR auch auf Stiftungen anzuwenden. Veruntreue ein Stiftungsrat Geld und wende er es einem Dritten zu welchem Zweck immer zu, stehe der geschädigten Stiftung das Recht zu, das Geld zurückzufordern.
Das LG habe den Bestand der Klagsforderung daher zu Recht bejaht. Die dagegen von der Beklagten erhobenen Einwendungen seien nicht stichhältig:
Die Beklagte ziehe aus der Tatsache, dass der Geldtransfer bei der Liechtensteinischen Landesbank als Barein- bzw -auszahlung verbucht worden sei, den Schluss, GH habe Besitz oder zumindest die Verfügungsmacht über das Geld erlangt; nicht die Klägerinnen, sondern GH habe deshalb die Zahlung an die Beklagte geleistet, und zwar nicht rechtsgrundlos, sondern zur Begleichung eigener Schulden.
Nach Ansicht des Berufungsgerichtes kämen sachenrechtliche Aspekte hier nicht zum Tragen, denn Sachen iSd Sachenrechtes seien nur körperliche, greifbare und dreidimensionale Gegenstände. Die bloss buchmässige Verschiebung von Geld von einem Konto auf das andere sei kein sachenrechtlich zu beurteilender Vorgang.
Die vom LG festgestellte bloss formelle Bareinzahlung bzw Barauszahlung sei ein blosses Scheingeschäft gewesen, das weder von GH noch von der Liechtensteinischen Landesbank gewollt gewesen sei. Tatsächlich gewollt sei ein Geldtransfer von den Konten der Klägerinnen auf das Konto der Beklagten gewesen. Das Rechtsgeschäft sei gem § 916 Abs 1 ABGB "nach seiner wahren Beschaffenheit" somit als buchmässige Überweisung von Geld von einem Konto auf das andere zu beurteilen.
Letzten Endes sei auch gleichgültig, ob GH über das Geld Verfügungsmacht erlangt habe, da das Rückforderungsrecht der Klägerinnen nach § 1041 ABGB und auch nach § 30 TrUG dann bestehe, wenn die ungerechtfertigte Vermögensverschiebung über einen Dritten stattgefunden habe.
Der Einwand des GH, von den wirtschaftlich Berechtigten der Erst- bis Drittklägerin zu den Geldtransfers ermächtigt worden zu sein, habe sich als unrichtig erwiesen.
Die schlussendlich von der Beklagten vermissten Feststellungen dahin, ob und in welchem Umfang GH eine Schuldverpflichtung gegenüber der Beklagten habe und darüber, dass GH mit der Zahlung aus dem Geld der Klägerinnen eine persönliche Schuld tilgen habe wollen, seien entbehrlich. Nach den obigen Ausführungen stehe das Rückforderungsrecht der Klägerinnen unabhängig davon zu, ob der Beklagten gegenüber GH eine Forderung zustehe und ob er mit den Zahlungen aus dem Geld der Klägerinnen diese Forderung habe tilgen wollen.
4.1). Gegen das Berufungsurteil richtet sich die fristgerecht erhobene und zulässige Revision der Beklagten, die es seinem gesamten Inhalte nach mit einer Rechtsrüge anzufechten erklärt und dessen Abänderung iS der vollumfänglichen Klagsabweisung begehrt. Hilfsweise wird der Antrag gestellt, "das Berufungsurteil insofern abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen, als sie dem Gleichheitsgrundsatz widerspreche".
4.2). Die Beklagte nimmt die Revision zum Anlass, neuerlich - nunmehr an den OGH - einen Unterbrechungsantrag zu stellen. Der Schade, welchen GH bei der Beklagten angerichtet habe, belaufe sich jedenfalls auf mehrere Millionen. Der Zeuge GH sei der Ansicht gewesen, dass der Schade weniger als die von den Klägerinnen geforderten CHF 6 005 000.- betrage. MH habe hingegen ausgeführt, dass "erheblich mehr als CHF 6 000 000.- abgeflossen seien". Aufschluss über die Höhe der Verpflichtungen des GH gegenüber der Beklagten werde erst der rechtskräftige Abschluss des Strafverfahrens 12 Ur 2001.94 geben. Am 25.04.2003 finde die Schlussverhandlung beim Kriminalgericht statt.
Das Land- und Obergericht hätten den Unterbrechungsantrag ausgehend von einer unrichtigen Rechtsauffassung abgewiesen. Dieser Unterbrechungsantrag werde deshalb im Rahmen der Revision wiederholt, da die bestehende Forderung (und ihre Höhe) der Beklagten gegenüber GH für den Ausgang des gegenständlichen Verfahrens von präjudizieller Bedeutung sei. Das Verfahren könne daher auch vom OGH gem § 190 ZPO unterbrochen werden, bis die Forderung der Beklagten gegenüber GH rechtskräftig festgestellt sei. Der Unterbrechungsantrag werde vor dem OGH deshalb wiederholt, da gemäss herrschender Lehre die Ablehnung des Antrages auf Unterbrechung nicht anfechtbar sei.
5). Die Klägerin stellte in ihrer Revisionsbeantwortung den Antrag, weder dem Unterbrechungsantrag noch dem Revisionsbegehren Folge zu geben. Auf ihr Vorbringen wird, soweit angezeigt, bei der Erörterung der Revision zurückzukommen sein.
Die Beklagte argumentiert in ihrer Revision zusammengefasst wie folgt:
6.1). Entgegen der Meinung des OG stelle weder die Bestimmung des § 1041 ABGB noch jene des § 30 TrUG iVm Art 552 Abs 4 PGR eine taugliche Rechtsgrundlage für den Rückforderungsanspruch der Klägerin dar.
6.2). Die "formelle" Barauszahlung bzw Bareinzahlung könne nicht als Scheingeschäft gem § 916 Abs 1 ABGB qualifiziert werden, weil ja GH die Vermögenswerte der Klägerinnen in bar behoben und er, und nicht etwa die Klägerinnen, diese bei der Beklagten bar eingezahlt habe. Die einzelnen Geldnoten seien GH nur deshalb nicht ausgehändigt worden, weil er bereits wieder eine Verwendung für die Geldbeträge gehabt habe, nämlich die Einzahlung auf das Konto der Beklagten und damit die Tilgung seiner Schulden bei der Beklagten. Auch wenn GH die Papierscheine nicht ausgehändigt worden seien, so habe er doch im eigenen Namen über diese Vermögenswerte verfügen können, und er habe auch tatsächlich darüber verfügt. Es sei lediglich in der einfacheren Abwicklung der Transaktion gelegen gewesen, dass ihm die einzelnen Geldscheine nicht physisch ausgehändigt worden seien. GH habe die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Vermögenswerte innegehabt, wodurch sich sein Besitz definiere. Banktechnisch sei daher folgerichtig auch GH als Einzahler der Vermögenswerte bei der Beklagten ausgewiesen. Dass dies ein blosses Scheingeschäft gewesen sein solle, sei nicht richtig. Neben der Besitzübertragung verlange der Eigentumserwerb ein Verpflichtungsgeschäft. Das Verpflichtungsgeschäft sei dadurch zustande gekommen, dass GH die genannten Beträge bei den Klägerinnen behoben habe und beheben habe wollen, da die Klägerinnen sich das Wissen und den Willen ihres Organs anrechnen lassen müssten. Die behobenen Beträge seien daher GH darlehensweise zuzuzählen.
Das Eigentum der Geldbeträge sei auf GH übergegangen und habe dieser eine effektiv bestehende Schuld bezahlt. Damit handle es sich nicht um die Bezahlung einer Nichtschuld, sondern um die Bezahlung einer Schuld von G.H., so dass die vom OG als Rechtsgrundlage herangezogenen Bestimmungen im vorliegenden Fall nicht greifen könnten.
6.3). Aber auch ein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB stehe den Klägerinnen nicht zu. Die Vermögenswerte der Klägerinnen seien zunächst auf GH und von diesem auf die Beklagte übertragen worden. Damit handle es sich um ein dreipersonales Schuldverhältnis. Von der herrschenden Meinung werde ein Verwendungsanspruch dann ausgeschlossen, wenn für die Vermögensverschiebung vom Entreicherten zur Mittelsperson ein zureichender Rechtsgrund im Verhältnis dieser beiden Parteien bestehe. Dies gelte auch, wenn dem Entreicherten durch eine Mittelsperson in betrügerischer Weise Vermögenswerte herausgelockt worden und diese dann von der Mittelsperson auf den Dritten übergegangen seien. Der Entreicherte sei dann auf seinen Schadenersatzanspruch gegen den Mittelsmann zu verweisen. Die Klägerinnen müssten sich deshalb mittels eines Schadenersatzanspruches an GH schadlos halten.
6.4). Aber selbst bei Unterstellung eines Scheingeschäftes entgegen den Ausführungen zu Pkt 6.2) habe keine ungerechtfertigte Vermögensverschiebung stattgefunden.
In diesem Fall hätten die Klägerinnen bewusst eine fremde Schuld, nämlich die von GH an die Beklagte bezahlt. Dies sei der Wille des die Klägerinnen vertretenden Organs GH gewesen, den sich die Klägerinnen gem Art 111 Abs 2 und 3 PGR "anrechnen" lassen müssten. Durch die Bezahlung dieser materiell und formell fremden Schuld sei gem § 1422 ABGB die Forderung der Beklagten gegenüber GH auf die Klägerinnen übergegangen. Folgerichtig hätten auch die Zweit- und Drittklägerin am 13.12.2000 rechtsgültig ein Schuldanerkenntnis von GH unterzeichnen lassen.
Jedenfalls seien die bei der Beklagten einbezahlten Gelder in das Eigentum der Beklagten übergegangen. Derjenige, der fremdes Geld mit eigenem vermische, werde Alleineigentümer des ganzen Geldes. Ob die Beklagte bei der Entgegennahme des Geldes gut- oder bösgläubig gewesen sei, sei rechtlich nicht relevant.
Eine ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten habe auch schon deshalb nicht stattfinden können, weil die Beklagte eine Forderung gegen GH gehabt habe, die von den Klägerinnen - denen das Wissen und Wollen des GH zuzurechnen sei - bewusst abgedeckt worden sei.
Die Frage der Gut- oder Bösgläubigkeit der Beklagten sei nach der Konzeption der §§ 1431 bis 1437 ABGB nur bei einer ungerechtfertigten Bereicherung relevant. Die Beklagte sei aber nicht Empfängerin einer irrtümlich bezahlten Nichtschuld. Entgegen der Meinung des LG habe für die Zahlung an die Beklagte auch ein Rechtsgrund bestanden, welcher aus den aus den Veruntreuungen entstandenen Forderungen der Beklagten gegenüber GH resultiert habe. Die Höhe des Anspruches der Beklagten sei noch nicht rechtskräftig geklärt, werde aber wohl die von den Klägerinnen geleisteten CHF 6 005 000.- übersteigen. Die Vorinstanzen hätten die Frage, wie hoch die Forderungen der Beklagten gegenüber GH seien, zu Unrecht als nicht relevant erachtet.
6.5). Unter der Überschrift "Gleichheitsgebot" führt die Beklagte sodann Folgendes - wörtlich - aus:
"Im gegenständlichen Fall haben wir die seltene Konstellation, dass die Streitteile untereinander weder in einer vertraglichen Beziehung stehen noch ein Streitteil den anderen geschädigt hat noch objektiv ein Bereicherungstatbestand vorliegt. Alle Streitteile stehen in der gleichen rechtlichen Ausgangslage und sind durch die gleiche deliktische Vorgehensweise von GH betroffen. Der einzige Unterschied liegt darin, dass die Tathandlungen nicht gleichzeitig erfolgt sind, sondern in einer zeitlichen Abfolge, wobei diese zeitliche Abfolge auf die Rechtsstellung der Parteien untereinander nicht von Relevanz ist, da auch dieses nicht von den Parteien, sondern von GH bestimmt worden ist. Alle Parteien haben sich nach Aufdeckung der strafbaren Handlung -ohne dass sie voneinander Kenntnis hatten - gleich verhalten.
Es muss im vorliegenden Fall von einer Insolvenz von GH und von einer Mehrheit von Geschädigten ausgegangen werden. Es ist ein Gebot der Rechtsstaatlichkeit, dass unter den gegebenen Umständen die Gläubiger bzw Gläubigerkategorien nach gleichen Kriterien und Quoten aus dem Deliktsgut befriedigt werden bzw dass nicht einzelne Gläubiger bevorzugt und benachteiligt werden. Im Normalfall sorgt die Konkursordnung iS der Erhaltung des Rechtsfriedens für eine einheitliche Befriedigung der Gläubiger nach gleichen Kriterien. Im gegenständlichen Fall gelangen diese Regeln der Konkursordnung nicht zur Anwendung.
Es führt weder zu einer sachgerechten Lösung, wenn die Beklagte die von GH veruntreuten Mittel zum Ausgleich ihres Schadens alleine behalten kann, noch führt es zu einer gerechten Lösung, wenn die Beklagte den durch GH durch seine Veruntreuung den Klägerinnen angerichteten Schaden durch Stattgebung der Klage allein zu tragen hat und die Klägerinnen dadurch voll befriedigt werden. Die Parteien sind hier vielmehr als gleichberechtigte Gläubiger des Täters wie in einem Konkursfalle zu sehen. Es ist Aufgabe des Gerichtes, auch mangels eines formellen Konkursverfahrens deren Grundsätze iS des Gleichheitssatzes als Sachgerechtigkeitsgebot gem Art 31 Abs 1 Satz 1 der Landesverfassung durch entsprechende Aufteilung bzw Zusprechung im U durchzusetzen. Die Konkursordnung enthält diesbezüglich offensichtliche Regelungslücken und es wird daher sowohl die Rechtsgleichheit in der Rechtsetzung als auch die Rechtsgleichheit in der Rechtsanwendung geltend gemacht. Die Gerichte sind gehalten, gleiche Sachverhalte gleich zu behandeln. Im vorliegenden Fall gibt es keinen Grund, der eine unterschiedliche Behandlung der Parteien rechtfertigte (vgl Höfling, Die Liechtensteinische Grundrechtsordnung, S 208 ff; Schweizer, St. Galler-Kommentar zu Art 8 BV, R 37 ff; Beatrice Weber-Dürler, Rechtsgleichheit, in: Daniel Thürer/Jean-Francoise Aubert/Jörg Paul Müller (Hrsg), Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, § 41 Rz 11 ff).
Hiezu hat der Senat erwogen:
7.1). Auf Grund der gesetzmässig ausgeführten Revision ist es die Aufgabe des OGH, die rechtliche Beurteilung der Sache nach allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten und ohne Bindung an die von den Vorinstanzen und von den Prozessparteien geäusserten Rechtsansichten zu überprüfen.
Diese umfassende Prüfpflicht besteht auch dann, wenn bestimmte Rechtsfragen im bisherigen Verfahren nicht erörtert wurden. Allerdings dürfen die Parteien nicht mit einer Rechtsansicht überrascht werden, die sie nicht beachtet haben und auf die sie nicht aufmerksam gemacht wurden; in einem solchen Fall muss durch Aufhebung der U der Vorinstanzen den Parteien die Gelegenheit zu einem entsprechenden Vorbringen gegeben werden (Stohanzl MGA der JN-ZPO 15. Auflg E 159 und 160 zu § 503 ZPO; LES 1997, 251; LES 1996, 93; LES 1995, 172; LES 1993, 12 ua).
Nach Meinung des Senates sind für die Beurteilung dieser Rechtssache nachstehende Erwägungen relevant:
7.2). Vorweg vermag der OGH jedenfalls ausgehend von den bisherigen Feststellungen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes nicht zu teilen, wonach es sich bei den Barauszahlungen der Bank an GH und dessen Einzahlungen auf das Konto der Beklagten um blosse Scheingeschäfte iS des § 916 Abs 1 ABGB handelte.
Gemäss § 916 Abs 1 ABGB ist eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber mit dessen Einverständnis zum Schein allgegeben wird, nichtig. Soll dadurch ein anderes Geschäft verborgen werden, so ist dieses nach seiner wahren Beschaffenheit zu beurteilen.
Ein Scheingeschäft setzt damit immer den gemeinsamen "dolus" der Vertragsteile und damit das beiderseitige Einverständnis voraus, dass nicht das simulierte, sondern das dissimulierte Geschäfte gelten soll (MGA des ABGB 35. Auflg E 5, 6 zu § 916; LES 2000, 230).
Zum Schein erfolgt eine Erklärung, die im Einvernehmen der Vertragsteile nicht die aus der Sicht eines objektiven Dritten als gewollt erscheinenden Rechtsfolgen auslösen soll (RZ 1991/7 mwN).
Die für die Qualifikation als Scheingeschäft wesentlichen Prämissen, insbesondere auch der "dolus" der Bank, liegen nach den bisherigen Feststellungen nicht vor. Aber auch nicht auf Seiten des GH:
GH, der nach den Urteilsannahmen gegenüber der Beklagten die von ihm missbräuchlich behobenen Gelder zurückerstatten wollte, musste ein Interesse daran haben, dass nicht die Klägerinnen, die ja unbestrittenermassen in keinerlei Rechtsbeziehungen, geschweige Schuldverhältnis zur Beklagten standen, sondern er selbst als Einzahler fungiert, um seine Schulden gegenüber der Beklagten zu tilgen.
Nach den Feststellungen des LG hob GH die Gelder von den Konten der Klägerinnen ab und war er es, der diese umgehend auf das Konto der Beklagten einzahlte. Daraus folgt, dass GH, wie die Revisionswerberin zutreffend vorbringt, als Einzahler fungierte. Im Widerspruch dazu steht aber die weitere Konstatierung des Erstgerichtes, wonach die Transaktionen als normale Banküberweisungen von Konto zu Konto, dh rein buchmässig abgewickelt wurden. Daraus wäre der Schluss zu ziehen, dass es sich um Überweisungen der Klägerinnen von deren Konten unmittelbar an die Beklagte auf deren Konto handelte, was natürlich gegenüber der ersten Version einen erheblichen Unterschied macht.
In diesem Punkte bedarf es also einer Klarstellung des Sachverhaltsbildes. Davon wird die Beurteilung abhängen, ob ein Scheingeschäft stattfand.
7.3). Zu Recht verneinte das OG einen auf die §§ 1431, 1435 ABGB gestützten Bereicherungsanspruch. Das ABGB kennt keinen allgemeinen Bereicherungsanspruch, sondern knüpft Forderungen aus diesem Titel an besondere, eben in den §§ 1431 f, 1435 ABGB normierte Voraussetzungen (MGA des ABGB 35. Auflg E 2 zu § 1431 ua). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil die Klägerinnen, unterstellt man deren Überweisung, auf Grund des ihnen gem Art 111 Abs 2 und 3 PGR zuzurechnenden Wissens ihres Organs bewusst - und damit nicht irrtümlich - eine Nichtschuld bezahlt hätten. Auch der von § 1435 ABGB geforderte Wegfall des Zahlungsgrundes oder der Nichteintritt des mit der Zahlung erwarteten Erfolges scheiden in der gegenständlichen Sache von vorneherein aus.
Entgegen der Rechtsauffassung des OG können sich die Klägerinnen aber auch nicht auf die Bestimmung des § 1041 ABGB berufen. Diese sogenannte Verwendungsklage steht den Klägerinnen schon deshalb nicht zu Gebote, weil dieser Rechtsbehelf nur dort heranzuziehen ist, wo mangels einer eigenen Leistung des "Geschädigten" ein Kondiktionsanspruch versagt ist. Wenn aber, wovon das Berufungsgericht ausgeht, der "Geschädigte" (die Klägerinnen) selbst geleistet hat, kann er nur unter den Voraussetzungen des § 1431 ABGB das Geleistete zurückverlangen; diese Voraussetzungen liegen aber, wie auch das Berufungsgericht zu Recht feststellte, nicht vor (Klang-Stanzl Komm IV/12 909; Apathy in Schwimann PraxiskommzABGB² Rz 8 zu § 1041 mwN; MietSlg 25089 uva).
Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die von der Beklagten zitierte - allerdings missverstandene - Judikatur und Lehre im Falle eines dreipersonalen Schuldverhältnisses. Ein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB wird demnach dann abgelehnt, wenn die Leistung im Verhältnis zwischen dem Mittelsmann (hier GH) und dem Empfänger (die Beklagte) eine hinreichende Rechtsgrundlage findet. An dieser Judikaturlinie wird aber, wie schon die von der Revisionswerberin zitierten Belegstellen zeigen, von einem gewichtigen Teil der österreichischen Lehre Kritik geübt und eine nochmalige Überprüfung angeregt (Koziol-Welser Bürgerliches Recht II 12. Auflg 261 mwN).
7.4). Die Revisionswerberin bestreitet zwar den vom Berufungsgericht ebenfalls bejahten Klagegrund gem Art 552 Abs 4 PGR iVm § 30 TrUG, nimmt aber dazu ebensowenig wie die Revisionsgegnerinnen nicht Stellung.
Der Senat vermag auch in diesem Punkt der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes nicht zu folgen.
Gemäss Art 552 Abs 4 PGR finden die Vorschriften über das Treuunternehmen mit Persönlichkeit auf Stiftungen, insbesondere hinsichtlich der Stiftungsbeteiligten (Stifter, Stiftungsvorstand, Stiftungsgeniesser) entsprechende Anwendung, wenn und soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen oder den Stiftungsstatuten oder aus den Vorschriften über die Anmeldungspflicht der Treuunternehmen nicht Abweichungen ergeben.
Die Heranziehung einschlägiger treuhandrechtlicher Bestimmungen für die Stiftungen setzt neben einer Gesetzeslücke im Stiftungsrecht die grundsätzliche Eignung bzw Analogiefähigkeit der Bezugsnorm und damit voraus, dass diese Norm mit den rechtlichen Eigenschaften einer Stiftung vereinbar und damit mit dem Institut der Stiftung wesenskonform ist (Quaderer, Die Rechtstellung der Anwartschaftsberechtigten bei der Liechtensteinischen Familienstiftung [1999] 38 f, 201; Gschnitzer in FS Ludwig Marxer [1963] 44; ELG 1967-1972, 116 [121]).
Analogiefähig ist eine Regelung nur dann, wenn die ihr nach dem Gesetz zugrundeliegenden massgeblichen Voraussetzungen und Wertungen mit jenen des nicht geregelten Falles im Wesentlichen übereinstimmen und, bezogen auf den vorliegenden Fall, das Schutzbedürfnis des Betroffenen vergleichbar ist.
Das im § 30 Abs 1 und 2 TrUG "Treuhändern, Begünstigungs- und Anwartschaftsberechtigten" eingeräumte sogenannte Spurfolgerecht (vgl auch Art 912 Abs 3 PGR) stellt nach seiner Konzeption offenkundig auf das vom übrigen Vermögen eines Treuhänders getrennt zu haltende Treugut ab, welches im Unterschied zum Vermögen einer Stiftung rechtlich nicht verselbständigt ist und damit eines besonderen Schutzes insbesondere der Begünstigten teilhaftig werden soll. Demgegenüber ist eine Stiftung selbst Vermögensträger und wird, wie auch jene andere Verbandsperson, durch ihre Organe vertreten, die gemäss den Art 245, 228, 218 f PGR den Verantwortlichkeitsbestimmungen unterliegen.
Nach Auffassung des Senats sind die Rechte der Begünstigten, die gegenüber schuldhaften Stiftungsorganen gemäss den Art 218 Abs 2, 111 Abs 6 PGR iVm §§ 1293 f ABGB über einen Schadenersatzanspruch verfügen, auch ohne "entsprechende" Anwendbarkeit des § 30 TrUG ausreichend geschützt (Marxer, Die liechtensteinische Familienstiftung [1990] 142; Kneller, Die Haftung für die Verwaltung einer liechtensteinischen Stiftung [1993] 57; vgl auch BK Riemer, Stiftung Art 83 Nr 28).
Gründe für einen zusätzlichen Schutz der einer Stiftung zustehenden Schadenersatz- und Verantwortlichkeitsansprüche in Form eines dinglichen Herausgabeanspruches gegenüber Dritten sind nicht ersichtlich. Schon gar nicht gerechtfertigt erscheint es dem Senat, diesen Begünstigtenschutz auf die Stiftung selbst auszudehnen und würde die Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes im Ergebnis auch zu einer nicht zu rechtfertigenden Privilegierung der Stiftung gegenüber anderen Verbandspersonen führen (Quaderer aaO 199 f; Bösch, Die liechtensteinische Treuhänderschaft [1994] 86, 118 f). Auch Erwägungen des Schutzes des rechtsgeschäftlichen Verkehrs stehen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes entgegen.
7.5). Mit den vorstehenden Überlegungen ist aber die rechtliche Problematik des vorliegenden vom Sachverhalt recht einfach scheinenden Falles noch nicht ausgeschöpft.
Es ist insbesondere angezeigt, den sich hier aufdrängenden schadenersatzrechtlichen Aspekt dieser Rechtssache näher zu untersuchen. Dabei schadet es den Klägerinnen nicht, dass sie bislang ihren Rückzahlungsanspruch im Wesentlichen nur auf die Behauptung stützten, die Beklagte sei mangels irgendeines Rechtsgrundes für die an sie vorgenommenen Zahlungen bereichert.
Die ZPO fordert in § 232 (§ 226 öZPO) als Klagegrund nur das Vorbringen der rechtserzeugenden Tatsachen. Aus § 232 Abs 2 ZPO und der darin ausgesprochenen Verweisung auf die Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze und das dort in § 78 Abs 2 ZPO enthaltene Verbot von Rechtsausführungen folgt, dass eine klagende Partei ihr Begehren - vom Gesetz her - gar nicht rechtlich qualifizieren darf. Klagegrund sind immer nur die rechtserzeugenden Tatsachen. Alle weiteren Ausführungen in der Klage und in vorbereitenden Schriftsätzen, die der rechtlichen Qualifikation dienen, sind für das Gericht unbeachtlich und ist es dessen Aufgabe, den ihm unterbreiteten Sachverhalt nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen und die zu dessen rechtlicher Beurteilung notwendigen Rechtsnormen aufzufinden (Fasching Komm III 20, 36; IV 321).
Anders wäre es nur dann, wenn eine klagende Partei ausdrücklich und vor allem auch ausschliesslich nur
einen bestimmten Rechtsgrund geltend macht. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor (vgl ZVR 1992, 58).
Der von der Klägerin behauptete Sachverhalt indiziert somit auch die schadenersatzrechtliche Beurteilung dieser Sache, die sich wie folgt darstellt:
7.6). Anzusetzen ist hier beim Befund, dass GH auf Grund der ihm von den Klägerinnen erteilten Vollmacht von den Konten der Klägerinnen die Klagsbeträge behoben hat. Eine solche Kontovollmacht stellt eine vom Kontoinhaber erteilte Vollmacht dar, über das Bankkonto Verfügungen zu treffen. Im vorliegenden Fall war nun GH nicht nur auf Grund seines bankmässigen Zeichnungsrechtes, sondern auch in seiner Stellung als einzelvertretungsbefugtes Organ der Klägerinnen berechtigt, von deren Konten Abhebungen und Überweisungen zu tätigen, wobei die Beträge grundsätzlich auch im Fall einer Abhebung den Klägerinnen gehörten.
Im Falle einer Abhebung durch GH wären somit zunächst die Klägerinnen Eigentümer des Geldes geworden und konnten die Klägerinnen dieses Eigentums nur durch eine Straftat des GH, hier durch die Untreuhandlung des Genannten, verlustig gehen (vgl ÖBA 1989, 428 mit Anmerkung Kerschner mwN). Die Überweisung der Gelder an die auf Grund des ihr zuzurechnenden Wissens des GH gem Art 185 Abs 1 PGR bösgläubige Beklagte und die Vereinnahmung dieser Gelder durch die Beklagte zu welcher Verwendung immer stellt von ihrem objektiven Gehalt her eine Straftat dar, für die die Beklagte gem Art 111 Abs 4 PGR sogar strafrechtlich verantwortlich sein kann. Von den sachverhaltsmässig noch zu klärenden Umständen wird es abhängen, ob dieses "An-sich-Bringen" der Gelder objektiv allenfalls als Hehlerei gem § 164 Abs 2 StGB oder nach anderen Straftatbeständen (§ 165 StGB) zu qualifizieren ist. Die Hehlerei erfasst das Ansichbringen von Geldern auch ohne Begünstigungs- oder Bereicherungsvorsatz, die der Vortäter durch seine Tat erlangt hat (EvBl 1980/211; JBl 1982, 385 mit Anm Liebscher).
Im Vordergrund steht hier freilich die zivilrechtliche Haftung der Beklagten, wobei eine Verbandsperson nach den zitierten Gesetzesstellen iVm §§ 1293, 1311 ABGB auch für widerrechtliche Schädigungen einzustehen hat, welche ihre Organe in dieser Eigenschaft Dritten zufügen (vgl zur ähnlichen schweizerischen Rechtslage BGE 121 III 179 f; 124 II 230; 112 II 251).
Widerrechtlich handelt eine Person auch, wenn sie oder das ihr zuzurechnende Organ gem § 1311 ABGB ein Schutzgesetz übertritt. Solche Schutzgesetze stellen grundsätzlich auch die Normen des Strafgesetzbuches dar, die das Vermögen Dritter schützen sollen, weshalb dazu auch die Bestimmungen ua der §§ 153, 164 StGB zu zählen sind (vgl MGA des ABGB 35. Auflg E 128 f zu §1311).
Im Sinne der vorstehenden Überlegungen wird im fortgesetzten Verfahren also zu prüfen sein, ob die Beklagten auf Grund deliktischer Haftung für den den Klägerinnen zugefügten Schaden einzustehen haben.
Die Verantwortlichkeit der Beklagten könnte aber auch noch aus einer anderen allenfalls hier zum Tragen kommenden Überlegung allenfalls zu bejahen sein.
In stRsp bejaht der öOGH die Haftung eines Schädigers auch dann, wenn dieser fremde Forderungsrechte beeinträchtigt. Zu diesen Forderungsrechten zählt auch das Befriedigungs- oder Zugriffsrecht eines Gläubigers in Bezug auf ein schuldnerisches Vermögen, wie es grundsätzlich auch ein Schadenersatzanspruch des Geschädigten gegenüber dem Schädiger darstellt. In gewissen Fällen stellt eben die Rechtsordnung die Interessen des Schadenersatzgläubigers über jene eines Dritten insbesondere dann, wenn dieser einen solchen Anspruch bösgläubig beeinträchtigt. Da Handlungen, die gegen ein Strafgesetz verstossen, auch immer im schadenersatzrechtlichen Sinn rechtswidrig sind, ist einem solchen "Befriedigungsrecht" auch der schadenersatzrechtliche Schutz zu gewähren, wenn einem Gläubiger durch die vorsätzliche Einwirkung eines Dritten die Haftungsgrundlage für seine Forderung zunichte gemacht und die Realisierung seines allfälligen Schadenersatzanspruches unmöglich gemacht wird (vgl Koziol österr. Haftpflichtrecht² 40 f [53, 54]; ders in Die Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte [1967] 165 [207 f].
Die vorsätzliche Ausnützung einer Straftat durch Vereinnahmung des daraus erlangten Vermögens in Kenntnis des dem Geschädigten zugefügten Schadens kann somit eine Schadenersatzpflicht begründen. Gegen die Rechtsordnung verstösst auch ein Gläubiger, der seine an sich berechtigten Interessen auf Schuldbefriedigung mit rechtlich nicht gebilligten Mitteln anstrebt und dadurch einen anderen Gläubiger seines Schuldners wissentlich schädigt.
Für die Schadenersatzpflicht genügt die bewusste Durchsetzung des eigenen Rechtsstandpunktes unter bewusster Übergehung der dagegen sprechenden triftigen Argumente.
Aus diesen und anderen Überlegungen macht der wissentliche Eingriff in ein fremdes Forderungsrecht, zu dem auch ein Schadenersatzanspruch gehört, schadenersatzpflichtig. Für das Entstehen der Schadenersatzpflicht genügt das Kennen oder Kennenmüssen der obligatorischen Position des Berechtigten, ohne dass eine besondere Schädigungsabsicht nach § 1295 Abs 2 ABGB hinzutreten müsste (RIS-Justiz RS 0022852; RS 0025920 mwN).
Im Weiteren Verfahrensablauf stellt sich deshalb die Frage, ob die Beklagte für den Klagsanspruch deshalb haftet, weil sie das Forderungsrecht der Klägerin gegenüber GH wissentlich beeinträchtigte bzw zunichte machte.
7.7). Wenn und soweit sich die Beklagte auf ihr Forderungsrecht gegenüber GH beruft, so ist ihr zwar grundsätzlich zuzubilligen, dass bei der Beurteilung der allfälligen Schadenersatzpflicht wegen wissentlichen Eingriffes in das Forderungsrecht Dritter eine Interessenabwägung vorzunehmen ist. Vorbehaltlich des vom Berufungsgericht allenfalls zu vervollständigenden Sachverhaltsbildes ist jedoch schon an dieser Stelle festzuhalten, dass das Recht der Beklagten, sich Schadenersatz zu verschaffen, nicht so weit gehen kann, sich wissentlich und zum Nachteil einer später durch die gleiche Person geschädigten Verbandsperson den Erlös allenfalls einer strafbaren Handlung anzueignen.
Insoweit vermag der Senat den Revisionsausführungen der Beklagten zu Pkt 6.5 nicht zu folgen. Die offenkundig bessere Rechtsposition der Klägerinnen gegenüber jener der Beklagten resultiert schon aus der Überlegung, dass die Klägerinnen im Unterschied zur Beklagten an der Zufügung des gegnerischen Schadens keinerlei Verantwortung tragen, während der Beklagten allenfalls die noch zu prüfende deliktische Vorgangsweise anzulasten ist. Von einem, wie die Revision meint, nach Aufdeckung der Straftaten gleichen Verhalten der Streitteile kann deshalb mit Fug nicht gesprochen werden.
Für die von der Beklagten schliesslich angeregte konkursmässige Aufteilung des Schadens auf die Streitteile fehlt schliesslich jede materiell-rechtliche und zivilprozessuale Grundlage. Der Eventualantrag der Revisionswerberin auf Abweisung des Klagelbegehrens insoweit, als dieses dem Gleichheitsgrundsatz widerspricht, verstösst gegen das auch für Revisionsanträge geltende Bestimmtheitsgebot.
Schliesslich bietet auch die Bestimmung des Art 31 Abs 1 LV für die in der Revision vorgeschlagene freie Rechtsfindung durch den OGH keine Handhabe.
7.8). Einem allfälligen Schadenersatzanspruch der Klägerinnen kann die Beklagte ihre Forderung gegen GH schon mangels Gegenseitigkeit gem § 1438 ABGB nicht entgegenhalten, so dass entsprechend der Auffassung der Vorinstanzen der rechtskräftige Abschluss des Strafverfahrens gegen GH und die Feststellung der Forderung der Beklagten gegenüber diesem für den Ausgang dieser Rechtssache irrelevant ist.
Der Beschluss, mit dem ein Unterbrechungsantrag abgewiesen wird, ist gem § 192 Abs 2 ZPO unanfechtbar. Diese Unanfechtbarkeit kann nicht dadurch umgangen werden, dass, wie die Beklagte vermeint, in der jeweils nächsten Instanz wieder ein Unterbrechungsantrag gestellt wird (Stohanzl aaO E 24 zu § 192).
Der diesbezügliche Antrag auch an den OGH war deshalb zurückzuweisen.
8). Die Streitteile und die Vorinstanzen haben den vom OGH dargestellten Schadenersatz- bzw deliktsrechtlichen Aspekt dieser Sache bislang nicht bedacht und wurde dieser nicht erörtert.
Entsprechend der zu Pkt 7.1) referierten Rechtsprechung dürfen die Parteien auch von Seiten des OGH nicht mit einer neuen Rechtsansicht überrascht werden und müssen Gelegenheit bekommen, zu dieser vor der definitiven E in der Sache ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten.
In einem solchen Fall muss daher das angefochtene zweitinstanzliche U mit B aufgehoben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens - hier gem § 479 Abs 1 ZPO an das Berufungsgericht - zurückverwiesen werden (LES 1995, 172; LES 1997, 251; SZ 61/249; SZ 68/135 ua).