1 Cg 2002.310-99
Art 275 Abs 1 lit c iVm Abs 2, 217 EO § 379 Abs 3 Z 3 öEO Art 373, 384, 391 SR
Durch ein Drittverbot erwirbt der Sicherungswerber anders als nach österreichischem Recht ein (auflösend bedingtes) Pfandrecht an den in Sicherung gezogenen Forderungen oder Ansprüchen des Sicherungsgegners. Dieses Pfandrecht räumt dem Sicherungswerber bei Nichterfüllung seiner gesicherten Forderung ein dingliches Recht ein, welches mit Vorrang gegenüber allen konkurrierenden Gläubigern und nachträglich bewirkten Pfandrechten ausgestattet ist. Gemäss dem Grundsatz der Unteilbarkeit der Pfandhaftung haftet das ganze Pfandobjekt für die gesamte Forderung, welche wiederum zur Gänze durch dieses gesichert ist.
Art 291 EO
Alle in dieser Gesetzesstelle normierten Aufhebungs- und Einschränkungsgründe in Bezug auf eine EV haben den Wegfall des Sicherungsbedürfnisses des Sicherungswerbers zur Voraussetzung. Dass das Gesetz die Aufhebung oder Einschränkung einer EV auch aus in der Person des Sicherungsgegners gelegenen rein wirtschaftlichen Gründen für zulässig erachtet, dies aber nur versehentlich nicht geregelt habe, ist nicht zu erkennen.
Art 71, 275 Abs 1 lit c, 291 EO
Art 43 LV Art 6 Abs 1 EMRK
Die Rechtsprechung der liechtensteinischen Höchstgerichte, wonach eine geklagte Stiftung, deren Vermögenswerte durch ein Drittverbot zur Gänze blockiert sind, Anspruch auf deren Freigabe insoweit hat, als dies ordentliche Verwaltungshandlungen im Rahmen der notwendigen Geschäftsführung und Vertretung erfordern, kann nicht dahin ausgedehnt werden, dass auch die für Aktivprozesse der Stiftung gegen Dritte notwendigen Mittel freizugeben sind. Die Führung von Aktivprozessen mit dem damit verbundenen Prozessrisiko zählt nicht zur notwendigen Geschäftsführung und Vertretung eines Sicherungsgegners. Dessen (wirtschaftliches) Interesse, aus dem gepfändeten Vermögen die klagsweise Geltendmachung von Schadenersatzprozessen gegen Dritte zu finanzieren, tritt gegenüber den Interessen des widersprechenden Sicherungswerbers und Pfandgläubigers zurück.
Art 275 Abs 1 lit c EO Art 391 Abs 1 SR Art 293 EO
Das Verfügungsgericht kann zur Hintanhaltung von wert- oder erlösmindernden Veränderungen hinsichtlich der «verwahrten Sachen» während des Geltungsbereiches einer EV die notwendigen und nützlichen Verfügungen treffen. Der Telos dieser Bestimmung ist darauf gerichtet, die Nachteile bezüglich der durch eine EV betroffenen Vermögensobjekte abzuwehren, die dadurch entstehen können, dass sie der Verfügung des Sicherungsgegners zur Gänze entzogen ist. Damit gilt die Bestimmung des Art 293 EO auch dann, wenn es sich über den Gesetzeswortlaut hinaus um EVs wie zB ein Drittverbot handelt, die nicht in der Verwahrung von Sachen bestehen.
Dem Antrag des Sicherungsgegners auf zweckmässige Neuveranlagung seiner überwiegend in Aktien bestehenden, mit Drittverbot belegten Vermögenswerte ist stattzugeben, wenn der Sicherungswerber dagegen keine sachlich begründeten Einwendungen erhebt.
1. Über Antrag der Sicherungswerberin erliess das LG am 27.09.2002 ein - in Rechtskraft erwachsenes - Sicherungsbot gegenüber den Sicherungsgegnerinnen zu 1 und 2, zwei Familienstiftungen liechtensteinischen Rechts, ua mit folgendem Inhalt:
«1. Der Sicherungsgegnerin zu 1 wird bis auf weitere gerichtliche Anordnung bis zur Höhe von EUR 1 531 629.95 und CHF 50 250.- und der Sicherungsgegnerin zu 2 bis auf weitere gerichtliche Anordnung bis zur Höhe von EUR 3 044 818.30 und CHF 99 750.- jede Verfügung über die bei der L-Bank, 9490 Vaduz, gehaltenen Vermögenswerte, insbesondere deren Einziehung und Belastung, in welcher Form auch immer, untersagt.
2. Den Stiftungsräten der Sicherungsgegnerin zu 1, PB und AM, wird bis zur Höhe von EUR 1 531 629.95 und CHF 50 250.-bei sonstiger eigener Haftung verboten, über die bei der L-Bank, 9490 Vaduz, auf Konten der Sicherungsgegnerin zu 1 sich befindliche Vermögenswerte zu verfügen, diese an Dritte auszuzahlen oder zu überweisen oder sonst irgendwie zu verbringen oder irgendetwas zu tun, was die Exekution durch die Sicherungswerberin auf diese Vermögenswerte vereiteln könnte.
3. Dem Stiftungsrat der der Sicherungsgegnerin zu 2, WK, wird bis zur Höhe von EUR 3 044 818.30 und CHF 99 750.- bei sonstiger eigener Haftung verboten, über die bei der L-Bank, 9490 Vaduz, auf Konten der Sicherungsgegnerin zu 2 sich befindlichen Vermögenswerte zu verfügen, diese an Dritte auszuzahlen oder zu überweisen oder sonst irgendwie zu verbringen oder irgendetwas zu tun, was die Exekution auf diese Vermögenswerte vereiteln könnte.
4. An die L-Bank, 9490 Vaduz, als Drittschuldnerin wird der Befehl gerichtet, von den zugunsten der Sicherungsgegnerin zu 1 bei ihr gehaltenen Vermögenswerten bis zur Höhe von EUR 1 53J 629.95 und CHF 50 250.- und von den zugunsten der Sicherungsgegnerin zu 2 bei ihr gehaltenen Vermögenswerten bis zur Höhe von EUR 3 044 818.30 und CHF 99 750.- bei eigener Haftung nichts zu zahlen und die den Sicherungsgegnerinnen zukommenden Sachen weder auszufolgen noch sonst in Bezug auf sie irgendetwas zu unternehmen, was die Exekutionsführung auf die Geldforderung oder die geschuldeten oder herauszugebenden Sachen vereiteln oder erheblich erschweren könnte. Durch diese Verbote erwirbt die Sicherungswerberin an den in Sicherung gezogenen Forderungen oder Ansprüchen der Sicherungsgegnerinnen ein Pfandrecht.
...»
Das Verfügungsgericht nahm zusammengefasst als bescheinigt an, dass der Sohn der Sicherungswerberin MB nach dem Tod seines Vaters (und Ehegatten der Sicherungswerberin) SM unter Verletzung der ihm von seinen Eltern eingeräumten Befugnisse zur treuhändigen Verwaltung ein Geldvermögen in der Grössenordnung von ca USD 21 000 000.- auf Konten von ihm und seiner Ehegattin RB transferiert, sodann zum Grossteil bar behoben und auf Konten der in seinem Auftrag am 15.07.1999 (Erstsicherungsgegnerin) bzw 13.09.1999 (Zweitsicherungsgegnerin) treuhänderisch gegründeten Sicherungsgegnerinnen einbezahlt habe. Die bei den Sicherungsgegnerinnen erliegenden Vermögenswerte gehörten, so führte das LG weiter aus, einschliesslich des Erbteiles der Sicherungswerberin nach ihrem Ehegatten SM zu insgesamt ¾ der Sicherungswerberin und seien die Sicherungsgegnerinnen in diesem Umfange ungerechtfertigt bereichert worden.
2. Mit Schriftsatz vom 23.01.2004 stellten die Sicherungsgegnerinnen zwei Anträge einerseits auf Einschränkung des Sicherungsbotes vom 29.09.2002 und andererseits auf Bewilligung von Vermögensverwaltungshandlungen mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Inhalt.
2.1.1. Zu dem mit EUR 300 000.- bewerteten Einschränkungsantrag brachten die Sicherungsgegnerinnen zusammengefasst vor:
Die nunmehrigen Stiftungsräte seien verpflichtet, im Rahmen der ordentlichen Verwaltung der Sicherungsgegnerinnen allfällige Schadenersatzansprüche gegen Dritte geltend zu machen. Den Sicherungsgegnerinnen stünden solche Schadenersatzansprüche insbesondere gegen die frühere Vermögensverwalterin, die S AG, sowie gegen die ehemaligen Stiftungsräte Dr M, Dr B und Dr K sowie gegen die L-Bank als Depot-Bank zu. Insgesamt würden sich die Schadenersatzansprüche der Sicherungsgegnerinnen gegen die Genannten in der Hauptsache auf EUR 1 465 456.92 belaufen. Die Schädigungshandlungen seien Ende 2000 und vor allem im Jahre 2001 erfolgt. Sie hätten mit ihren Dispositionen über das Vermögen der Sicherungsgegnerinnen gegen eine Verfügungssperre des Untersuchungsrichters verstossen, welche im Verfahren zu 1 Ur X gestützt auf § 97a StPO erlassen worden sei. Sofern man die Auffassung vertrete, dass einzelne Ansprüche bereits mit Eintritt des Schadens zu verjähren begonnen hätten, drohe der Ablauf der Verjährungsfrist mit jedem Tag, an dem nicht die Klage erhoben werde. Es sei daher dringend erforderlich, die erforderlichen gerichtlichen Verfahren gegen die Genannten einzuleiten. Zwecks Bestreitung der Kosten dieses Verfahrens - den Sicherungsgegnerinnen als klagende Parteien in diesen Schadenersatzprozessen obliege die Pflicht zur Erlegung einer aktorischen Kaution sowie Bezahlung der eigenen Rechtsvertretung - sei es erforderlich, das Sicherungsbot vom 27.09.2002 um zumindest EUR 300 000.-, dies entspreche ca 20 % der Schadenersatzforderung, einzuschränken.
2.1.2. Die Sicherungswerberin beantragte in ihrer Äusserung vom 26.02.2004 die Abweisung dieses Antrages mit folgender wesentlicher Begründung:
Bereits in der Vergangenheit seien im gegenständlichen Verfahren Kosten für die laufende Vertretung und ordentliche Verwaltung der Sicherungsgegnerinnen notwendig gewesen. Hiebei sei es jeweils im Einvernehmen zwischen den Streitteilen zu einer Einschränkung des Sicherungsbotes gekommen. Mit dem vorliegenden Antrag werde nun ganz pauschal ein Betrag zur Einschränkung beantragt, der zwar ziffernmässig belegt sei, wobei es aber nicht absehbar sei, ob tatsächlich seitens der vormaligen Stiftungsräte in einem allfällig von den Sicherungsgegnerinnen gegen sie eingeleiteten Schadenersatzprozess eine aktorische Kaution gefordert werde, da diesen hinlänglich bekannt sei, dass die Sicherungsgegnerinnen über entsprechende Vermögenswerte im Inland verfügten und somit ohnehin ein Haftungssubstrat für deren allfällige Kosten gegeben sei. Auch erscheine fraglich, inwieweit gesperrte Gelder, die durch die Sicherungswerberin gepfändet worden seien, zu einem späteren Zeitpunkt überhaupt zur Bestreitung von Kosten der Gegenseite herangezogen werden dürften, falls sich herausstelle, dass die Sicherungswerberin im Rechtfertigungsverfahren obsiege. Der Grundgedanke im Rechtssicherungsverfahren sei, der gefährdeten Partei einen möglichst umfassenden Schutz ihrer bescheinigten Ansprüche zu gewähren. Mit einer EV solle sichergestellt werden, dass das Vermögen der Sicherungsgegnerinnen und damit das Haftungssubstrat nicht unnötig vermindert wäre. Darauf aber laufe der gegenständliche Einschränkungsantrag hinaus.
2.2.1. Der - mit CHF 100 000.- bewertete - Antrag der Sicherungsgegnerinnen auf Bewilligung von Vermögensverwaltungshandlungen wurde wie folgt begründet:
Das Vermögen der Sicherungsgegnerinnen sei vormals von der S AG verwaltet worden. Diese habe mit Schreiben vom 12.12.2003 mitgeteilt, dass sie das Vermögensverwaltungsmandat mit sofortiger Wirkung aufkündige. Gemäss dem letzten Report der L-Bank belaufe sich das Vermögen der Sicherungsgegnerinnen per 16.12.2003 auf EUR 2 969 509.59. Hievon seien vom Vermögen der Sicherungsgegnerin zu 1 21,79 % und von jenem der Zweitsicherungsgegnerin 39,92 % in Aktien angelegt. Bekanntlich könnten sich Aktienkurse täglich ändern und bedürften einer ständigen Kontrolle durch einen Vermögensverwalter. Dies sei jedoch derzeit auf Grund des aufgekündigten Mandantsverhältnisses zur S AG nicht der Fall, so dass berechtigte Sorge bestehe, dass bei allfälligen Änderungen im Aktienmarkt, insbesondere bei Kursverlusten, keine geeigneten Schritte gesetzt werden könnten. Da das Vermögen der Sicherungsgegnerinnen bei der L-Bank liege und diese sich weigere, irgendwelche Vermögensverwaltungshandlungen vorzunehmen, ohne dass hiefür die Zustimmung der Sicherungswerberin oder des LG vorliege, bestehe in Anbetracht des doch erheblichen Anteils an Wertschriften in Form von Aktien Bedarf, diese unsichere Situation zum Zwecke der bestmöglichen Werterhaltung des Vermögens zu ändern. Da die Sicherungswerberin keine Zustimmung zu irgendwelchen Vermögensverwaltungshandlungen erteile, erfolge gestützt auf Art 293 EO die Antragstellung. Die beantragte Neuveranlagung der Vermögenswerte der Sicherungsgegnerinnen sei nach Rücksprache mit einem Anlageberater der L Bank erfolgt und stelle eine konservativere Anlage des Vermögens dar.
2.2.2. In ihrer Gegenäusserung vom 26.04.2004 beantragte die Sicherungswerberin auch die Abweisung dieses Antrages. Es sei darauf hinzuweisen, dass es ausschliesslich in der Diskretionsgewalt und in der Verantwortung des Stiftungsrates der Sicherungsgegnerinnen liege, was mit dem Vermögen der Sicherungsgegnerinnen geschehe. Wenn der Stiftungsrat auch davon ausgehe, dass deren Vermögen ohnehin den im Beistatut ausgewiesenen Begünstigten zustehe, so werde es kaum auf Empfehlungen der Sicherungswerberin (als Prozessgegnerin) für die Anlage des Vermögens ankommen. Auch erscheine es nicht gerechtfertigt, das Risiko der Frage der Vermögensanlageform auf das Gericht abzuwälzen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb eine Genehmigung gebraucht werde. Der Antrag der Sicherungsgegnerinnen verursache ausser Kosten keine Rechtswirkungen. Die Möglichkeiten der pflichtgemässen Vermögensverwaltung des Stiftungsrates werde durch das gegenständliche Sicherungsbot auch nicht beschränkt. Da es wohl kaum Ziel des Stiftungsrates sein könne, das Vermögen der Sicherungsgegnerinnen zu vermindern, stehe einer positiven Anlage der Vermögenswerte nichts im Wege. Die Sicherungswerberin habe keine Einwände, dass das Stiftungsvermögen gewinnbringend angelegt werde.
3. Mit B vom 27.02.2004 wies das LG beide Anträge der Sicherungsgegnerinnen ab. Hiefür waren folgende Erwägungen ausschlaggebend:
3.1. Die Sicherungsgegnerinnen machten keinen der in den Art 291 Abs 1 lit a bis e bzw Art 21 EO angeführten Aufhebungs- bzw Einschränkungsgründe geltend. Allein schon aus diesem Grunde sei der Antrag abzuweisen. Dazu komme, dass die Sicherungswerberin gemäss Art 275 Abs 2 zweiter Satz EO an den in Sicherung gezogenen Vermögenswerten der Sicherungsgegnerinnen ein Pfandrecht erworben habe. Das vom Sicherungsbot erfasste Vermögen diene primär der Sicherungswerberin als Haftungssubstrat für den Fall des Obsiegens in dem von ihr bereits eingeleiteten Rechtfertigungsverfahren. Unterliege die Sicherungswerberin, werde sie den Sicherungsgegnerinnen - gem Art 287 Abs 1 EO - vollumfänglich schadenersatzpflichtig. Damit könne es nicht angehen, dass das für die Sicherungswerberin mit dem Sicherungsbot gepfändete Vermögen der Sicherungsgegnerinnen dadurch weiter erheblich geschmälert werde, dass den Sicherungsgegnerinnen insgesamt weitere EUR 300 000.- zur Führung von Drittschadensprozessen überlassen würden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der auf Art 43 LV gründenden Rechtsprechung des StGH. Nach dieser Rechtsprechung sei das Sicherungsbot nur insofern aufzuheben bzw einzuschränken, als dies zur Bestreitung laufender und für die weitere Existenz der Sicherungsgegnerinnen erforderlicher Aufwendungen (zB Bezahlung von Steuern und anderen öffentlichen Abgaben sowie der Stiftungsratshonorare etc) oder zur rechtswirksamen Verteidigung im gegenständlichen Verfahren erforderlich sei, nicht aber, um den Sicherungsgegnerinnen die Führung aktiver Drittschadensprozes.se zu ermöglichen. Falls da.s Sicherungsbot tatsächlich dazu führen sollte, dass die Sicherungsgegnerinnen einen Schaden deshalb erlitten, weil Schadenersatzansprüche verjährten, so würde ihr die Sicherungswerberin im Falle des Unterliegens im Rechtfertigungsverfahren auch dafür gemäss Art 287 EO schadenersatzpflichtig werden.
3.2. Mit dem Sicherungsbot vom 27.09.2002 sei den Sicherungsgegnerinnen, deren Stiftungsraten sowie der L-Bank jegliche Verfügung über die bei dieser Bank gehaltenen Vermögenswerte untersagt worden. Beim nunmehrigen Antrag handle es sich ungeachtet seiner anderslautenden Bezeichnung um nichts anderes als um einen solchen auf teilweise Aufhebung bzw Einschränkung des Sicherungsbotes. Solche Gründe lägen nicht vor. Sofern die Sicherungsgegnerinnen einen weiteren Vermögensverlust wegen allfälliger sinkender Aktienkurse und wegen Aufkündigung des Vermögensverwaltungsmandates durch die S AG befürchteten, seien sie darauf hinzuweisen, dass allen Aufhebungs- und Einschränkungsgründen der Wegfall des Sicherungsbedürfnisses der Sicherungswerberin gemeinsam sei. Eine Aufhebung oder Einschränkung aus rein wirtschaftlichen Gründen wie etwa wegen eines drohenden Wertverlustes sei im Gesetz nicht vorgesehen. Im Falle von Wertverlusten bestünden auch insoweit Schadenersatzansprüche der Sicherungsgegnerinnen nach Art 287 EO. Die von den Sicherungsgegnerinnen angezogene Bestimmung des Art 293 EO scheide aus, da es sich bei den Vermögenswerten bei der L-Bank um keine in Verwahrung genommene Sachen iS dieser Bestimmung handle. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung komme mangels Vorliegens einer aus- füllungsbedürftigen Gesetzeslücke nicht in Betracht. Schliesslich sei zu erwägen, dass jedenfalls den Stiftungsräten der Sicherungsgegnerinnen und der Drittschuldnerin Verfügungen über das Vermögen der Sicherungsgegnerinnen nur insoweit verboten und untersagt worden seien, als dadurch die Exekution der Sicherungswerberin auf diese Vermögenswerte vereitelt werden könnte. Es sei daher Sache des Stiftungsrates und der Drittschuldnerin selbst, zu beurteilen, ob sie allfälligen Aufträgen zur Vornahme von Vermögensverwaltungshandlungen der Sicherungsgegnerinnen nachkämen bzw solche anordnen wollten. Die Risikobeurteilung, was in einem solchen Falle angezeigt und nützlich sei, könne nicht dadurch auf das Gericht verlagert werden, das die Bewilligung solcher in Aussicht genommener Vermögensverwaltungshandlungen jeweils bei Gericht beantragt werde.
4. In Stattgebung des Rekurses der Sicherungsgegnerinnen änderte das OG mit der nunmehr angefochtenen E den erstinstanzlichen B iS der vollinhaltlichen Stattgebung beider Anträge der Sicherungsgegnerinnen ab. Es begründete seine E im Wesentlichen wie folgt:
4.1. Die in Art 291 EO enthaltene Aufzählung der Gründe, aus denen eine einstweilige Verfügung aufgehoben oder eingeschränkt werden könne, sei keine taxative. Auch die Einstellungsgründe nach Art 21 EO seien im Provisorialverfahren anwendbar und könnten eine Aufhebung einer EV rechtfertigen. So sei gemäss der Rechtsprechung des OGH, gestützt auf die grundlegende E des StGH vom 05.09.1997 zu StGH 1997/3, das Verfügungsverbot über Antrag bei entsprechender Bescheinigungslage dahin einzuschränken, dass der Stiftung die Disposition über ihre Vermögenswerte insoweit gestattet werde, als dies ordentliche Verwaltungshandlungen im Rahmen der notwendigen Geschäftsführung und -Vertretung erforderten. Dies deshalb, weil eine Stiftung, deren gesamte Vermögenswerte durch ein Sicherungsbot blockiert seien, im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens in ihrer Existenz gefährdet und im Recht auf wirksame Beschwerdeführung beeinträchtigt wäre. Die prozessuale Handlungsfähigkeit der Stiftung müsse auch wirtschaftlich sichergestellt werden, weshalb die Stiftung in der Lage sein müsse, die Vertretungskosten ihres Rechtsfreundes auf dessen Verlangen vor Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens zu begleichen oder zumindest vorschussweise abzudecken. Damit sei aber ein zusätzlicher Aufhebungs- bzw Einschränkungsgrund geschaffen und der Rechtssatz geprägt worden, dass die Interessen der Sicherungswerberin und damit das mit dem Drittverbot begründete Pfandrecht an sämtlichen Vermögenswerten der Sicherungsgegnerinnen nicht absolut geschützt seien. Diese Rechtsansicht sei auch folgerichtig, weil juristischen Personen in Österreich Verfahrenshilfe bewilligt werden könne, was in Liechtenstein gem § 63 Abs 1 ZPO nicht der Fall sei.
Entgegen der Meinung des LG sei das Sicherungsbot nach der zitierten Rechtsprechung somit nicht nur insoweit aufzuheben bzw einzuschränken, als dies zur Sicherung der rechtlichen und wirtschaftlichen Existenz der Stiftungen oder zur rechtswirksamen Verteidigung in den Verfahren erforderlich sei, sondern überhaupt, als dies die ordnungsgemässe Geschäftsführung und Verwaltung der juristischen Person gebiete. Dazu gehöre auch die Verfolgung und Durchsetzung von berechtigten Forderungen gegenüber Dritten, vorliegendenfalls die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. Nach Auffassung des Rekursgerichtes könne es nicht angehen, dass die Sicherungsgegnerinnen lediglich auf Grund eines im Provisorialverfahren erlassenen Sicherungsbotes in ihrer Geschäftstätigkeit quasi in den Zustand der Liquidation versetzt würden und nur noch jene Handlungen vornehmen dürften, die lediglich der Erhaltung und Sicherung ihrer rechtlichen Existenz dienten. Dies würde zu einer weiteren einseitigen Übervorteilung der Sicherungswerberin zu Lasten der Sicherungsgegnerinnen führen. Durch solche Massnahmen könnte durch den Erlass einer EV auf die Ungewissheit hin, ob das von der Sicherungswerberin erworbene Pfandrecht überhaupt jemals ein unbedingtes werde, die Geschäftstätigkeit der Stiftung über längere Zeit blockiert werden, was unter Umständen zum wirtschaftlichen Niedergang führen könne. Es müsse daher den Sicherungsgegnerinnen auch bei Erlass einer EV möglich und zulässig sein, ihre ordentliche Geschäftstätigkeit und somit die Wahrnehmung ihrer Rechte möglichst uneingeschränkt auszuüben, zumal es im gegenwärtigen Verfahrensstadium noch völlig offen sei, ob die Sicherungswerberin letztlich mit ihrer Rechtfertigungsklage obsiegen werde. Die Sicherungsgegnerinnen könnten auch nicht im Falle des Unterliegens der Sicherungswerberin im Rechtfertigungsverfahren auf die ihnen gegenüber bestehende Schadenersatzpflicht der Sicherungswerberin nach Art 287 EO verwiesen werden, da dies eine einseitige Benachteiligung der Sicherungsgegnerinnen darstellte und schon allein der Nachweis des Vorliegens eines Schadens wohl nur durch die entsprechende Klagsführung gegen die Schadensstifterin erbracht werden könnte.
Im Sinne einer gegenseitigen Interessenabwägung nach Art 293 (gemeint wohl Art 291) EO habe daher das Gericht, wenn sich die Streitteile über die begehrte Freigabe von Vermögenswerten zur Führung eines Schadenersatzprozesses nicht einig seien, jene Geldmittel von dem Verfügungsverbot auszunehmen, die bei vernünftiger Betrachtung für die Vertretung der Sicherungsgegnerinnen im Rahmen der ordentlichen Geschäftsführung und Vertretung anfallen würden. Hiebei sei die Freigabe nicht auf den Zeitpunkt und die Mittel zu beschränken, deren Erlag den Sicherungsgegnerinnen als Sitzgesellschaften im Rahmen der Prozesskostensicherheitspflicht aufgetragen werde, sondern habe auch jene Mittel zu umfassen, die mit der Vertretung durch den RA verbunden seien und auf den vorschussweisen Erlag dieser Gelder der RA nach den Gepflogenheiten in der Praxis durchaus Anspruch habe. Hiebei könne es keinen Unterschied machen, ob der Stiftungsrat selbst den Prozess führe oder ob er damit einen anderen RA beauftrage, da in beiden Fällen die Kosten die gleichen seien und auf jeden Fall gedeckt werden müssten. Eine Prozessführung mit privaten Mitteln zugunsten der Sicherungsgegnerinnen sei dem Stiftungsrat schlichtweg unzumutbar.
4.2. Bei diesem Antrag handle es sich entgegen der Meinung des LG nicht um einen solchen auf Aufhebung bzw Einschränkung des Sicherungsbotes. Es werde nur die Bewilligung einer Änderung in der Anlage des Vermögens, nicht aber die Bewilligung beantragt, über dieses Vermögen auch nur teilweise zu verfügen. Der Umfang des Haftungssubstrats der Sicherungswerberin erfahre durch die Bewilligung der beantragten Vermögenshandlungen keinerlei Änderung.
Auch sei die Bestimmung des Art 293 Abs 1 EO (§ 401 öEO) analogieweise anwendbar. Nach der Rechtsprechung und Lehre zu § 401 öEO gelte diese Bestimmung auch für einstweilige Verfügungen, die nicht in der Verwahrung von Sachen bestünden. Die ratio legis liege darin, die Nachteile bezüglich der durch die einstweilige Verfügung getroffenen Vermögenswerte abzuwehren, die dadurch entstehen könnten, dass sie der Verfügung des Gegners der gefährdeten Partei entzogen würden. Mangels Einigung der Streitteile - es stelle sich hier die Frage, ob die Sicherungsgegnerinnen vorgängig die Sicherungswerberin auf Abgabe der begehrten Zustimmungserklärung zu klagen hätten - habe daher das Gericht zur Abwendung einer nicht auszuschliessenden Wertverringerung bei dem derzeit grossen Aktienanteil der Vermögenswerte der Sicherungsgegnerinnen die von diesen beantragten Vermögensverwaltungshandlungen zu treffen, zumal diese eine konservative Anlage darstellten und auch geeignet erschienen, das mit dem hohen Aktienanteil verbundene Risiko zu reduzieren.
5.1. Die Rekursentscheidung wird von der Sicherungswerberin ihrem gesamten Inhalte nach mit einem auf eine Rechtsrüge gestützten Revisionsrekurs angefochten, der im sinngemässen Antrag mündet, diese iS der Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses abzuändern.
Die Sicherungswerberin wiederholt im Wesentlichen ihren schon im vorinstanzlichen Verfahren verfochtenen Standpunkt, wonach die Sicherungsgegnerinnen keinen der im Gesetz vorgesehenen Einschränkungsgründe geltend machen könnten und ein solcher auch nicht vorliege. Die vom Rekursgericht zitierte E betreffe einen völlig anders gelagerten Sachverhalt. Dort sei es um die Frage der rechtlichen Existenz der Stiftung und um deren Möglichkeit gegangen, sich im gegen sie geführten Verfahren entsprechend zur Wehr setzen zu können. Vorliegend handle es sich um ein Verfahren, welches von der Stiftung aktiv geführt werden solle. Dabei handle es sich nicht um eine Rechtsverteidigung, sondern um die beabsichtigte Geltendmachung von Schaden- und Verantwortlichkeitsansprüchen. Die reine Absichtserklärung des Stiftungsrates, Schadenersatzprozesse zu führen, könne nicht ausreichend für die Einschränkung des Sicherungsbotes sein. Sinn und Zweck des Sicherungsverfahrens sei es, das Haftungssubstrat für die Sicherungswerberin entsprechend zu sichern. Auch habe die Sicherungswerberin an den vorhandenen Vermögenswerten ein Pfandrecht erworben, welches nicht dadurch umgangen werden dürfe, dass möglicherweise völlig aussichtslose Prozesse zu Lasten des Stiftungsvermögens geführt würden. Die Rechtsgrundlage für die Führung dieser Schadenersatzprozesse sei gegenüber der Sicherungswerberin niemals offengelegt worden. Es sei auch nicht klar, inwieweit der Betreuer der Sicherungswerberin der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen seine Zustimmung erteile.
Was die Frage der Verwaltungshandlungen im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung anlange, bedürfe es diesbezüglich keiner Einschränkung des Sicherungsbotes, da es im einzigen und alleinigen Diskretionsbereich des Stiftungsrates liege, inwieweit solche Vermögensverwaltungshandlungen zur ordentlichen Verwaltung gehörten oder eben nicht. Sich hier vom Gericht einen Freischein für sämtliche Handlungen einzuholen, sei weder im Gesetz vorgesehen noch rechtlich haltbar.
Unter Hinweis auf die den österreichischen Rezeptionsgrundlagen entsprechenden Bestimmungen der Art 274 Abs 1 und 2 sowie Art 291 EO (§§ 389, 399, 38 Z 1 öEO) zitiert die Sicherungswerberin abschliessend Judikate des öOGH, wonach nur ein Wegfall der Gefährdung der Sicherungswerberin eine Aufhebung bzw Einschränkung einer EV rechtfertigten. Hier bestehe überhaupt keine Veranlassung, dass durch die Sicherungswerberin erwirkte rechtskräftige Sicherungsbot zu den von den Sicherungsgegnerinnen nunmehr begehrten Zwecken einzuschränken. Damit wäre der Sinn und Zweck des Sicherungsverfahrens ad absurdum geführt. Die Sicherungswerberin könne den gefährdeten Anspruch infolge der Verringerung der Vermögenswerte zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr einbringlich machen.
5.2. Die Sicherungsgegnerinnen treten dieser Argumentation in ihrer Gegenäusserung entgegen.
Gemäss stRsp des OGH und des StGH (StGH 1997/3) müssten den Stiftungen die ordentlichen Verwaltungshandlungen im Rahmen der notwendigen Geschäftsführung und Vertretung möglich sein. Darin liege ein weiterer Einschränkungs- bzw Aufhebungsgrund gem Art 291 EO. Die Sicherungsgegnerinnen hätten nämlich keine Möglichkeit, ihre Schadenersatzansprüche unter Inanspruchnahme von Verfahrenshilfe durchzusetzen. Ihnen stünden nur die Mittel zur Verfügung, über die zur Gänze ein Verfügungsverbot verhängt worden sei.
Es verstehe sich geradezu von selbst, dass auch die Verfolgung und die Durchsetzung von berechtigten Forderungen gegenüber Dritten, nämlich im vorliegenden Fall die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen zur ordnungsgemässen Geschäftsführung und Verwaltung der Stiftungen gehöre. Im Einschränkungsantrag sei ausführlich dargetan worden, dass die Sicherungsgegnerinnen durch rechtswidrige Handlungen der genannten Personen einen Schaden erlitten hätten, wodurch letztlich die Begünstigten in ihrem Vermögen geschädigt worden seien. Die Stiftungsräte seien im Rahmen der Verwaltung des Vermögens verpflichtet, diese Forderungen einbringlich zu machen. Dies müsse umsomehr gelten, als der Sicherungswerberin seinerzeit keine Sicherheitsleistung gem Art 283 Abs 1 EO auferlegt worden sei, aus welcher die Sicherungsgegnerinnen ihren Schaden decken könnten.
Die Sicherungsgegnerinnen berufen sich im weiteren Verlauf ihrer Gegenausführungen auf die ihres Erachtens völlig zutreffende Rechtsansicht des Rekursgerichtes. Es sei auch nicht beantragt worden, dass der Rechtsvertreter der Sicherungsgegnerinnen sein gesamtes Honorar vorschussweise erhalten solle, sondern lediglich EUR 300 000.- auch zur Deckung der aktorischen Kaution. Bei der Höhe des Streitwertes würden mit diesem Betrag ohnehin nicht die gesamten Rechtsvertretungskosten gedeckt sein.
Bei den vom OG bewilligten Verwaltungshandlungen handle es sich auch nicht um eine Einschränkung des Sicherungsbotes. Es gehe darum, das Stiftungsvermögen, das als Haftungssubstrat diene, bestmöglich und werterhaltend anzulegen. Das Rekursgericht habe dem diesbezüglichen Antrag zu Recht gestützt auf Art 293 EO stattgegeben.
6. Der Revisionsrekurs ist insoweit berechtigt, als er sich gegen jenen Entscheidungsteil des Rekursgerichtes wendet, mit dem dem Einschränkungsantrag der Sicherungsgegnerinnen Folge gegeben wurde. Hingegen halten die vom OG genehmigten Vermögensverwaltungshandlungen einer Überprüfung stand.
Hiezu hat der Senat erwogen:
6.1. Bei dem von den Anträgen der Sicherungsgegnerinnen betroffenen Sicherungsbot vom 27.09.2002 handelt es sich um ein solches gem Art 275 Abs 1 lit c iVm Abs 2 EO. Diese Bestimmungen entsprechen mit einer wesentlichen Einschränkung der vom liechtensteinischen Gesetzgeber rezipierten Regelung des § 379 Abs 3 Z 3 öEO.
Anders als nach österreichischem Recht erwirbt der Sicherungswerber - gem Art 275 Abs 2 letzter Satz EO -»an den in Sicherung gezogenen Forderungen oder Ansprüchen des Sicherungsgegners ein Pfandrecht».
In stRsp brachte der OGH zum Ausdruck, dass es sich hiebei um ein bedingtes richterliches Pfandrecht handelt, welches durch die nachfolgende Rechtfertigung im Rechtfertigungsprozess auflösend bedingt ist (LES 1982, 87; LES 1984, 11; LES 1987, 160 ua zuletzt etwa LES 2003, 29).
Im Gegensatz dazu wird durch das Drittverbot in seiner österreichischen Ausprägung gerade kein Rang für die künftige Befriedigung des Sicherungswerbers geschaffen, sondern ausschliesslich die Erhaltung des Status quo gesichert (König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren² Rz 2/56; Kodek in Angst, KommEO [2000] Rz 32 zu § 379).
Daraus folgt, dass die Frage, zu welchen Verfügungen der Sicherungsgegner hinsichtlich der mit dem Drittverbot belegten Vermögenswerte befugt bzw unter welchen Voraussetzungen eine Aufhebung und/oder Einschränkung eines Drittverbotes möglich ist, nach liechtensteinischem Recht auch und vor allem unter dem Gesichtspunkt des Art 217 EO (§ 294 öEO) sowie der einschlägigen Bestimmungen des Sachenrechtes, insbesondere der Art 373, 384 und 391 SR zu beurteilen ist, welche ihrerseits aus dem schweizerischen Rechtsbereich übernommen wurden (Art 891, 899, 906 ZGB).
Das - wenngleich auflösend bedingte - Pfandrecht räumt dem Sicherungswerber bei Nichterfüllung seiner durch das Drittverbot gesicherten Forderung ein gegen jedermann und absolut wirkendes (dingliches) Recht an den gepfändeten Vermögenswerten ein, welches mit Vorrang gegenüber allen konkurrierenden Gläubigern und nachträglich bewirkten Pfandrechten ausgestattet ist (LES 1982, 88).
Gemäss den Grundsatz der Unteilbarkeit der Pfandhaftung haftet das ganze Pfandobjekt für die gesamte Forderung, welche wiederum zur Gänze durch dieses gesichert ist (Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, Das schweizerische Zivilgesetzbuch 12. Auflg 1057; Bauer in Basler Komm, ZGB II² N 6 vor Art 884 bis 894; N 5 zu Art 892).
Der liechtensteinische Gesetzgeber fügte dem Art 391 SR in Gestalt dessen Abs 4 eine im schweizerischen Rezeptionsvorbild des Art 906 ZGB fehlende, die Sicherstellung des Pfandgläubigers hervorhebende Bestimmung hinzu, derzufolge der Verpfänder (umgelegt auf das Rechtssicherungsverfahren also der Sicherungsgegner) «das verpfändete Recht nur mit Zustimmung des Pfandgläubigers (hier Sicherungswerbers) abändern oder aufheben kann». Damit wurde der dem Pfandrecht ohnehin immanente Grundsatz noch einmal ausdrücklich klargestellt, wonach der Pfandgläubiger einen grundsätzlich unentziehbaren Anspruch auf Erhaltung der als Pfand bestellten Sicherheit hat.
Mit diesem Befund stimmen auch die aus der Bestimmung des Art 217 EO (§ 294 öEO) zu ziehenden Konsequenzen vollinhaltlich überein: Die - mit dem Drittverbot nach liechtensteinischem Recht bewirkte - Pfändung umfasst die Vermögensrechte mit dem Inhalt, welchen diese zum Zeitpunkt der Pfändung hatten (JBl 1994, 615). Auch nach Art 217 EO gilt der Grundsatz der ungeteilten Pfandhaftung und erfasst das Pfandrecht die gesamte (gepfändete) Forderung, und zwar insbesondere auch dann, wenn die betriebene Forderung geringer als die gepfändete Forderung ist. Sowohl dem Sicherungsgegner als auch dem Drittschuldner sind alle dem Sicherungswerber nachteilige Verfügungen untersagt, welche die gepfändete Forderung schmälern und damit die Befriedigung des Sicherungswerbers beeinträchtigen. Derartige Verfügungen sind dem Sicherungswerber gegenüber unwirksam (Oberhammer in Angst aaO Rz 24, 27 f zu § 294; Angst/Jakusch/Mohr, MGA der EO 14. Auflg E 115, 128, 195 zu § 294).
Nun kann mit Fug nicht in Zweifel gezogen werden und wird auch von den Sicherungsgegnerinnen nicht bestritten, dass die von ihnen begehrte Einschränkung des Sicherungsbotes hinsichtlich eines Betrages von (vorerst) EUR 300 000.- die von der Sicherungswerberin gepfändeten Vermögenswerte schmälert und damit deren Pfandrecht sowie ihre künftige Befriedigung beeinträchtigt.
Damit stellt sich zunächst die Frage, ob dieses Verlangen der Sicherungsgegnerinnen in der Bestimmung des Art 291 EO (§ 399 öEO) seine Grundlage finden kann. Dies ist zu verneinen.
Die in Art 291 EO genannten Aufhebungs- und Einschränkungsgründe sind zwar nicht taxativ aufgezählt (SZ 60/60; SZ 69/61 ua). Allen diesen Gründen lässt sich jedoch entnehmen, dass sie in ihrer Gesamtheit - dem Sicherungszweck des Provisorialverfahrens entsprechend - einen Wegfall des Sicherungsbedürfnisses des Sicherungswerbers zur Voraussetzung haben. Dass das Gesetz die Aufhebung oder Einschränkung einer EV auch aus in der Person des Sicherungsgegners gelegenen rein wirtschaftlichen Gründen für zulässig erachtet, dies aber nur versehentlich nicht geregelt habe, ist nicht zu erkennen (NZ 2000, 136; vgl auch LES 2001, 233).
Vielmehr muss das (wirtschaftliche) Interesse des Sicherungsgegners, aus dem gepfändeten Vermögen die klagsweise Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Dritte zu finanzieren (deren allfälliger Erlös jedenfalls nicht dem Sicherungswerber zugute käme), gegenüber den Interessen des widersprechenden Sicherungswerbers und Pfandgläubigers zurücktreten (vgl NZ 2000, 136). Selbstverständlich ist eine teilweise Pfandfreilassung mit Zustimmung des Sicherungswerbers jederzeit möglich, wie sie auch im gegenständlichen Verfahren mehrfach praktiziert wurde (König aaO 3/153).
Die Sicherungsgegnerinnen und ihnen folgend das Rekursgericht stützen denn auch ihre Rechtsansicht nicht auf den Wortlaut des Art 291 EO, sondern auf jene Rechtsprechung des StGH und ihm folgend des OGH, aus der eine ausdehnende Interpretation der Einschränkungsgründe eines Drittverbotes erschlossen wird. Diese Judikatur fand in nachstehenden Rechtssätzen ihren Niederschlag:
«Eine Stiftung, deren gesamte Vermögenswerte durch ein Sicherungsbot blockiert sind, ist im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens in ihrer Existenz gefährdet und im Recht auf wirksame Beschwerdeführung beeinträchtigt. Die prozessuale Handlungsfähigkeit der Stiftung muss auch wirtschaftlich sichergestellt werden, weshalb die Stiftung in der Lage sein muss, die Vertretungskosten ihres Rechtsfreundes auf dessen Verlangen vor Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens zu begleichen oder zumindest vorschussweise abzudecken. Das Verfügungsverbot ist deshalb über Antrag bei entsprechender Bescheinigungslage dahin einzuschränken, dass der Stiftung eine Disposition über ihre Vermögenswerte insoweit gestattet wird, als dies ordentliche Verwaltungshandlungen im Rahmen der notwendigen Geschäftsführung und Vertretung erfordern» (LES 2000, 37; vgl auch Beschlüsse des OGH vom 13.01.2000, 4 C 322/96-183; vom 04.09.2003, 6 UVE 8/97 ua).
Das Rekursgericht vertritt nun den Standpunkt, dass die solcherart mögliche Einschränkung eines Sicherungsbotes insoweit, «als dies die ordentliche Verwaltung im Rahmen der notwendigen Geschäftsführung und Rechtsvertretung erfordert», auch für den Fall zu gelten habe, dass eine Familienstiftung als Sicherungsgegnerin in die Lage versetzt werden muss, berechtigte Forderungen respektive Schadenersatz-Verantwortlichkeits-)Ansprüche gegenüber Dritten zu verfolgen und durchzusetzen.
Dem vermag der Senat nicht beizupflichten:
Zum einen stellte der StGH in seinen grundlegenden Erkenntnissen vom 27.06.1997 und vom 28.09.1999 - beide E wurden im B des OGH vom 13.01.2000, 4 C 322/96-183, wörtlich wiedergegeben - in erster Linie auf den Art 43 LV (hilfsweise auch auf Art 6 Abs 1 EMRK) ab. Diese Verfassungsbestimmung garantiert das Recht der Beschwerdeführung «über das die Rechte oder Interessen benachteiligende verfassungs-, gesetz- oder verordnungswidrige Benehmen oder Verfahren einer Behörde».
Die Anlassverfahren des StGH und auch des OGH betrafen denn auch ausschliesslich Fallkonstellationen, bei denen es der geklagten Familienstiftung infolge der Blockierung ihrer gesamten Vermögenswerte durch ein Sicherungsbot unmöglich gemacht wurde, die zur Sicherung ihrer eigenen Existenz (Bezahlung der jährlichen Unkosten wie Steuern etc) notwendigen Kosten aufzubringen und die zur Abwehr der nach ihrem Standpunkt unberechtigten Ansprüche des Sicherungswerbers notwendigen Gerichtsgebühren und anwaltlichen Vertretungskosten zu bezahlen.
Der vorliegende Fall unterscheidet sich grundlegend von diesen Anlassfällen, zumal die Sicherungsgegnerinnen hier unter Schmälerung des Pfandrechtes und Einschränkung des Drittverbotes der bzw zugunsten der Sicherungswerberin einen Aktivprozess mit entsprechendem Prozessrisiko finanzieren wollen, welcher im Falle ihres Unterliegens zu einer weiteren Verringerung des Stiftungsvermögens führen würde. Dabei kann es, das sei nur nebenbei bemerkt, nicht die Aufgabe des Exekutionsgerichtes bzw des Provisorialverfahrens sein, zu untersuchen, ob ein Schadenersatz-(Verantwortlichkeits-) Anspruch der Sicherungsgegnerinnen tatsächlich gegeben ist bzw unter Vorwegnahme des Zivilprozesses das Prozessrisiko abzuschätzen. Dem Antragsvorbringen ist überdies nicht zu entnehmen, inwieweit der für einen Schadenersatzanspruch unentbehrliche Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen einem Verstoss gegen eine auf § 97a StPO gestützte Verfügungssperre und dem Schaden der Stiftung gegeben sein soll. Entscheidend ist jedoch, dass sich die Sicherungsgegnerinnen mit dem von ihnen angestrebten Schadenersatzprozess als Aktivprozess nach Auffassung des Senates nicht auf ein Recht auf eine wirksame Beschwerdeführung gem Art 43 LV berufen können.
Zum anderen kann die von den Sicherungsgegnerinnen beabsichtigte Klagsführung auch nicht unter den Begriff «ordentliche Verwaltungshandlungen im Rahmen der notwendigen Geschäftsführung und Vertretung» iS der E LES 2000, 37 subsumiert werden. Für die Interpretation, was darunter zu verstehen ist, bietet sich eine analoge Heranziehung der einem Zwangsverwalter gem Art 71 EO (§ 112 öEO) eingeräumten Befugnisse an. Demnach ist ein Zwangsverwalter - ohne Zustimmung des Gerichts - zu Verfügungen berechtigt, welche im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb inbegriffen und nicht von besonderer Wichtigkeit sind. Dabei fällt auf, dass die Diktion des Art 71 Abs 1 EO jener entspricht, wie sie zur Regelung der Vertretungshandlungen und Vermögensverwaltung von Eltern und Vormündern gemäss den §§ 154 Abs 3, 233 ABGB (vgl §§ 154 Abs 3 öABGB; § 233 aF öABGB) getroffen wurde. Aus dem § 154 Abs 3 vorletzter Halbsatz ABGB folgt, dass die «Erhebung einer Klage» jedenfalls nicht zum ordentlichen Geschäftsbetrieb zählt (vgl SZ 48/71; NZ 2003/4).
Der Senat hält deshalb dafür, dass die von den Sicherungsgegnerinnen ohne Zustimmung der Sicherungswerberin beabsichtigte Klagsführung nicht als «ordentliche Verwaltungshandlung im Rahmen der notwendigen Geschäftsführung und Vertretung» anzusehen ist, weshalb sich auch aus diesem Grunde eine sinngemässe Heranziehung der zitierten Rechtsprechung des StGH und des OGH verbietet. Darunter können nur die laufenden Geschäfte und damit jene tatsächlichen und rechtsgeschäftlichen Handlungen verstanden werden, die der gewöhnliche Betrieb einer Familienstiftung iS von «Tagesgeschäften» mit sich bringt, nicht aber eine Schadenersatzklage mit beträchtlichem Prozessrisiko.
Dem Revisionsrekurs war deshalb in diesem Punkte Folge zu geben und die erstinstanzliche E insoweit wieder herzustellen.
6.2. Anders verhält es sich mit dem von den Sicherungsgegnerinnen gestellten Antrag auf Bewilligung von Vermögensverwaltungshandlungen, dem iS seines primären Begehrens Berechtigung zukommt.
Vorauszuschicken ist, dass sich die Sicherungswerberin schon ihrer Gegenäusserung gar nicht grundsätzlich gegen eine derartige Disposition aussprach, sondern nur die Meinung vertrat, den Stiftungsräten sei eine solche gar nicht untersagt und erübrige sich eine Genehmigung durch das Gericht.
Dies ist freilich nicht der Fall:
Zunächst gilt es festzustellen, dass gemäss dem -wörtlich dem Sicherungsantrag des Sicherungswerberin entsprechenden - Sicherungsbot vom 27.09.2002 den Sicherungsgegnerinnen und deren Stiftungsräten - ganz allgemein - «jede Verfügung über die gegenständlichen Vermögenswerte untersagt wurde». Der Drittschuldnerin wurde ua verboten, in Bezug auf diese Vermögenswerte «irgendetwas zu unternehmen, was die Exekutionsführung auf die Geldforderung oder die geschuldeten oder herauszugebenden Sachen vereiteln oder erheblich erschweren könnte». Unter solchen Verfügungen sind auch und jedenfalls die von den Sicherungsgegnerinnen begehrten Veränderungen in der Anlagestruktur ihrer gepfändeten Vermögenswerte, die sich zu einem guten Teil aus Aktien rekrutieren, zu verstellen. Da die Sicherungswerberin schon in ihrer Äusserung die Abweisung auch dieses Antrages begehrte, kann das Rechtschutzinteresse der Sicherungsgegnerinnen an der diesbezüglichen Beschlussfassung durch das Gericht nicht verneint werden.
Die Bestimmungen der Exekutionsordnung und des Sachenrechtes stehen dieser Antragstellung nicht entgegen:
Zu verweisen ist zunächst auf Art 391 Abs 1 SR (Art 906 ZGB), welcher die Verwaltung der gepfändeten Forderung regelt und hiefür den Pfandgeber (Sicherungsgegner) als zuständig erklärt. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass sich das Pfandrecht nur auf die Verwertung des Pfandes im Falle der Nichtbefriedigung der gesicherten Forderung erstreckt. Allerdings muss der Pfandgeber (Sicherungsgegner) alle Verfügungen unterlassen, welche dem Sicherungsinteresse des Gläubigers zuwiderlaufen (Bauer aaO N 1 und 4 zu Art 906).
Selbstverständlich kann auch eine Veränderung in der Anlagestruktur eines Vermögensdepots zu einer Schmälerung oder - im Falle eines Totalverlustes - zum Entzug des Befriedigungsfonds der Sicherungswerberin führen und damit die Sicherungswerberin ihrer Rechte berauben. Schon aus diesem Grunde wäre sie verhalten gewesen, sich zustimmend zum Antrag der Sicherungsgegnerinnen zu äussern, wenn sie gegen die zu bewilligenden Vermögensverwaltungshandlungen keinen Einwand erhebt. Tatsächlich beantragte sie aber, wie schon erwähnt, die Abweisung auch dieses Antrages.
Die Sicherungsgegnerinnen haben ihren Antrag bezüglich einer Neuveranlagung der Vermögenswerte ausführlich und im Hinblick auf die seit mehreren Jahren feststellbare Volatilität der Aktienkurse auch plausibel begründet und darauf hingewiesen, dass sich die L-Bank als Drittschuldnerin weigert, irgendwelche Handlungen ohne Zustimmung der Sicherungswerberin bzw des Verfügungsgerichtes vorzunehmen. Dieser Standpunkt der Drittschuldnerin ist nach dem schon erwähnten Wortlaut des Sicherungsbotes berechtigt.
Auch die Bestimmungen der EO, insbesondere des Art 275 Abs 1 lit c iVm Abs 2 EO (§ 379 Abs 3 Z 3 öEO) stehen der beantragten Vermögensverwaltungsmassnahme nicht entgegen. Diese beinhalten keine Verfügungen, die das künftige Befriedigungsrecht der Sicherungswerberin beeinträchtigen, umsoweniger, als die Sicherungswerberin der Sinnhaftigkeit der in Aussicht genommenen Massnahme ja gar nicht substanziell widersprach.
Gemäss Art 293 EO (§ 401 öEO) kann das Verfügungsgericht zur Hintanhaltung von wert- oder erlösmindernden Veränderungen hinsichtlich der «verwahrten Sachen» während des Geltungsbereiches einer EV die notwendigen und nützlichen Verfügungen treffen. Der Telos dieser Bestimmung ist darauf gerichtet, die Nachteile bezüglich der durch eine EV betroffenen Vermögensobjekte abzuwehren, die dadurch entstehen können, dass sie - wie hier - der Verfügung des Sicherungsgegners zur Gänze entzogen werden. Damit gilt die Bestimmung des Art 293 EO auch dann, wenn es sich über den Gesetzeswortlaut hinaus um EVs wie zB ein Drittverbot handelt, die nicht in der Verwahrung von Sachen bestehen (Heller-Berger-Stix KommzEO 2716, 2896 f; vgl auch LES 1980/81, 157 [159]).
Dem Revisionsrekurs war deshalb in diesem Punkte ein Erfolg zu versagen und die Rekursentscheidung zu bestätigen. Dies mit der Massgabe, dass auch der Inhalt des Antrages der Sicherungsgegnerinnen vom 23.01.2004, auf den das Rekursgericht verwies, in den Spruch der E aufzunehmen war.