1 Cg 2002.47-33
Art 5, 112 f, 177 f, 245 PGR
Der Beschluss eines mehrgliedrigen Organs einer Verbandsperson setzt sich aus den Stimmabgaben der Mitglieder dieses Organs zusammen. Dabei handelt es sich um ein mehrseitiges Rechtsgeschäft, das auf die verbindliche Fixierung des gemeinsamen Willens als Wille des Organs gerichtet ist. Die Wirkung des Beschlusses besteht darin, dass der Beschlussinhalt als Wille des Organs verbindlich festgestellt wird. Bei einem sogenannten ausführungsbedürftigen Beschluss ist zudem erforderlich, dass dieser mit einer Willenserklärung des Organs nach aussen transformiert wird, um die gewollten Rechtsfolgen bzw eine Änderung der Rechtslage herbeizuführen. Als eine solche Willenserklärung ist ua eine Anmeldung oder Antragstellung beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt anzusehen.
§ 914 ABGB Art 112, 177 PGR
Bei der Auslegung von mehrseitigen Willenserklärungen ist zwar nicht am Buchstaben zu kleben, doch muss zunächst vom erklärten Ausdruck, dh vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung ausgegangen werden. Wird keine über den Wortlaut der Erklärung hinausgehende Vereinbarung getroffen, kann die Auslegung objektiv nur aus dem Text eines Beschlusses erfolgen. Auch verfahrensrechtliche Willenserklärungen an ein Amt bzw an das Gericht sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen.
Art 552 Abs 4, 564, 567 PGR §§ 5 Abs 4, 54 Abs 2, 60 TrUG
Die Abberufung eines Stiftungsrates fällt nicht in die Zuständigkeit des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes, sondern in die ausschliessliche Kompetenz des Gerichtes.
Eine subsidiäre Heranziehung des TrUG für stiftungsrechtliche Fragen setzt eine Gesetzeslücke in den Art 552f PGR und die Analogiefähigkeit der einschlägigen treuunternehmensrechtlichen Norm für das Stiftungsrecht voraus.
Art 3 Abs 2, 165 Abs 1, 552f, 944f, 990 PGR (Art 944f, 1010c PGR aF)
Gesetz vom 17.05.2000 über das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt LGBl 2000/136
Einer Amtsbestätigung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes, die nur das Ergebnis des eingereichten Beschlusses des Stiftungsrates wiedergeben soll, liegt kein Entscheidungswille dieser Behörde zugrunde und kann nicht als dessen Entscheidung aufgefasst werden. Als Entscheidung ist nur eine verfahrensrechtliche Willenserklärung dieses Amtes anzusehen, die auf die Erzeugung von Rechtswirkungen gerichtet ist.
Die Amtsbestätigung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes kann im Falle ihrer offenkundigen Unrichtigkeit für den Einschreiter keine schützenswerte Vertrauensgrundlage schaffen. Dieser Vertrauensschutz würde überdies voraussetzen, dass eine Partei im Vertrauen auf eine behördliche Erledigung oder das Verhalten der Behörde Dispositionen getroffen hat, die ohne Schaden nicht rückgängig gemacht werden können.
1). Bei der Beklagten handelt es sich um eine aus der Umwandlung einer Anstalt hervorgegangene am 19.08.1987 beim Öffentlichkeitsregisteramt (seit dem Gesetz vom 17.05.2000 LGBl 2000/136: Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt) hinterlegte Familienstiftung.
Der Kläger, ein in der Schweiz ansässiger Rechtsanwalt, begehrte mit der am 04.02.2002 beim LG eingebrachten Klage die Feststellung, dass er Stiftungsrat der Beklagten mit Kollektivzeichnungsrecht zu Zweien sei; in eventu wurde das Begehren gestellt, dass ein allenfalls vom Stiftungsrat gefasster B auf Abberufung des Klägers für nichtig erklärt werde bzw dass ein solcher B nichtig sei.
Anfang 1999 setzte sich der Stiftungsrat der Beklagten aus den Personen A, B, C und dem Kläger zusammen, wobei letzterer ebenso wie A schon seit der Hinterlegung der Stiftungsurkunde diese Funktionen innehatten.
2). Zur Begründung seiner Klage brachte der Kläger vor, dass ihm der Stiftungsrat B mit Schreiben vom 12.12.2001 mitgeteilt habe, er (der Kläger) sei nicht mehr Stiftungsrat der Beklagten. Der Kläger sei (angeblich) bereits im Jahre 1999 durch das liechtensteinische Handelsregister seiner Funktion als Stiftungsrat enthoben worden.
Da der Kläger nie zu einer Stiftungsratssitzung eingeladen worden sei, sei ein allfälliger B des Stiftungsrates nichtig bzw anfechtbar. Auch seien dem Kläger keine Schriftstücke betreffend seine Enthebung zugestellt worden.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Die Stiftungsräte A, B und C hätten mit Schreiben vom 07.01. 1999 beim Registergericht um die amtswegige Streichung des Klägers als Stiftungsrat ersucht. Zuvor sei der Kläger mehrmals zum Rücktritt aufgefordert worden, da er seine Stiftungratspflichten grob vernachlässigt habe. Ausserdem behalte er ihm anvertraute Inhaberschuldbriefe (Gesamtwert CHF 1 000 000.-) treuwidrig zurück und stehe überdies in einer Interessenkollision.
Der Kläger habe ausserdem seine Demissionierung angeboten. Die diesbezügliche Bedingung sei auch eingetreten, so dass der Rücktritt zustande gekommen sei. Davon abgesehen sei die Anfechtung der amtswegigen Streichung des Klägers als Stiftungsrat verfristet. Dem Kläger fehle das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung. Im Übrigen habe die Beklagte jedes Vertrauen in den Kläger verloren und sei strikt gegen dessen Wiedereinsetzung als Stiftungsrat.
3). Mit U vom 24.05.2002 gab das LG dem Hauptbegehren des Klägers vollinhaltlich Folge.
Es traf über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus folgende Feststellungen:
Die Statuten der Beklagten hatten zum Zeitpunkt am 07.01./01.03.1999 folgenden entscheidungsrelevanten Inhalt:
a). Einziges und oberstes Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat. Dieser besteht aus einem oder mehreren Mitglied(ern), die physische oder juristische Personen sein können. Die Amtsdauer der Stiftungsratsmitglieder ist nicht befristet. Sie läuft bis zum Ableben oder Rücktritt.
...
c). Ein Stiftungsratsmitglied kann jederzeit sein Amt niederlegen, ohne hiefür Gründe anzugeben. ...
..., ist der Stiftungsrat als oberstes Organ für sämtliche Stiftungsangelegenheiten zuständig. Er trifft daher grundsätzlich alle E der Stiftung.
a). Der Stiftungsrat versammelt sich, sooft es notwendig oder zweckmässig ist, über Einladung des Präsidenten. Der Präsident muss zu einer Sitzung einladen, wenn ein Mitglied des Stiftungsrates es verlangt.
Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Stiftungsrates persönlich anwesend oder ordnungsgemäss durch ein anderes Mitglied des Stiftungsrates vertreten sind.
Wenn ein Mitglied des Stiftungsrates, das von der Sitzung des Stiftungsrates verständigt wurde, zu derselben nicht erscheint und sich nicht vertreten lässt, so ist eine neue Sitzung einzuberufen. Wenn auch an dieser zweiten Sitzung nicht alle Mitglieder des Stiftungsrates vertreten sind, so ist er trotzdem beschlussfähig. In dringenden Fällen ist der Stiftungsrat jedoch schon bei der ersten Sitzung beschlussfähig, wenn die Sitzung ordentlich einberufen wurde. Jedoch tritt ein solcher B nicht in Kraft, wenn das nicht anwesende oder nicht vertretene Mitglied des Stiftungsrates innert drei Tagen, von der Zustellung des Beschlusses an gerechnet, Einspruch erhebt.
b). Der Stiftungsrat fasst alle Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit ...
c). Der Stiftungsrat kann auch Zirkularbeschlüsse fassen. Solche Zirkularbeschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit
...
Am 01.03.1999, beim LG eingelangt am 02.03.1999, hat die Stifterin der Beklagten, das X-Etablissement, 9490 Vaduz, ein Schreiben bzw einen Antrag mit folgendem wesentlichem Inhalt an das Öffentlichkeitsregisteramt gerichtet:
Sehr geehrte Damen und Herren!
In der Beilage erhalten Sie den B des Stiftungsrates und Antrag an das Öffentlichkeitsregisteramt vom 07.01.1999 betreffend Streichung des Klägers als Stiftungsrat der oben genannten Gesellschaft von Amtes wegen.
Wir bitten Sie, diesem Antrag stattzugeben und nach durchgeführter Löschung des Klägers uns zwei Amtsbestätigungen auszustellen ...
Der in diesem Schreiben der Stifterin vom 01.03.1999 erwähnte und diesem beigelegte "B des Stiftungsrates und Antrag an das Öffentlichkeitsregisteramt vom 07.01.1999 betreffend Streichung des Klägers als Stiftungsrat" hat folgenden wesentlichen Inhalt:
Der unterzeichnete Stiftungsrat beschliesst hiermit Folgendes:
Folgende Personen sind als Stiftungsräte der Beklagten bestellt:
A
B
C
Kläger
Der Kläger hat derzeit eine Auseinandersetzung mit den Begünstigten der Stiftung über Honoraransprüche an den Begünstigten, die unabhängig von der Stiftung sind.
Der Kläger hält weiterhin in seiner Kanzlei einen der Stiftung zustehenden Schuldbrief, gibt diesen jedoch an die Stiftung nicht heraus, da er diesen zur Sicherstellung seiner Honoraransprüche gegen die Begünstigten halten will.
Der Unterzeichnete Stiftungsrat sieht daher den Stiftungsrat .... (= Kläger) im Interessenwiderstreit. Die unterzeichneten Stiftungsräte haben bereits den Kläger zum Rücktritt aufgefordert, der jedoch dieser Aufforderung nicht nachkam.
Aus diesen Gründen beantragen die unterzeichneten Stiftungsräte, den Kläger, von Amtes wegen mit sofortiger Wirkung abzuberufen.
Zur Urkund dessen folgt nachstehend die Unterschrift des Stiftungsrates: A, B, C eh.
(An dieser Stelle wird vom OGH angemerkt, dass sich diese Amtsbestätigung bzw Ausfertigungen oder Kopien davon weder in den Stiftungsakten der Beklagten befinden noch von den Streitteilen im gegenständlichen Verfahren vorgelegt wurden.)
Der Kläger hatte von dieser Beschlussfassung der übrigen drei Stiftungsräte vom 07.01.1999 und vom erwähnten Schreiben (Antrag) der Stifterin keinerlei Kenntnis. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger davon, dass er seines Amtes als Stiftungsrat der Beklagten enthoben worden sei, bereits vor Dezember 2001 Kenntnis erlangt hat.
Ein B des Stiftungsrates der Beklagten auf Abberufung des Klägers als Stiftungsrat wurde nie gefasst.
Der Kläger hat auch als Stiftungsrat nie demissioniert.
Aus rechtlicher Sicht stellte das LG nachstehende Überlegungen an:
Da der Kläger weder durch das oberste Organ der Beklagten abberufen worden sei noch demissioniert habe, stelle sich die Frage, ob er seines Amtes als Stiftungsrat vom Öffentlichkeitsregisteramt enthoben bzw nach der Diktion der Beklagten "gelöscht/gestrichen" worden sei. Die gemäss Gesetz (U OGH vom 06.12.2001 zu 1 Cg 378/99-51 S 49) und Statuten (vgl Art 8 und 10 der Statuten) der Beklagten äusserst zweifelhafte Gültigkeit des offensichtlich ohne Hinzuziehung des Klägers vom übrigen Stiftungsrat am 07.01.1999 gefassten Beschlusses einmal dahingestellt, sei zu erwägen, dass das Öffentlichkeitsregisteramt einerseits über den von der Stifterin eingereichten Antrag des übrigen Stiftungsrates auf Abberufung des Klägers als Stiftungsrat der Beklagten gar keinen B gefasst habe und andererseits hiefür auch gar nicht zuständig gewesen wäre, da die Kompetenz, ein Stiftungsratsmitglied wegen bestehender Interessenkollisionen oder aus anderen Gründen über Antrag eines Beteiligten "autoritativ" seines Amtes zu entheben, gem Art 564 PGR und/oder Art 190 PGR dem LG im Rechtsfürsorgeverfahren zukomme und nicht dem Öffentlichkeitsregisteramt.
Es sei für das LG völlig unerklärlich, wie das Öffentlichkeitsregisteramt auf das Schreiben / den Antrag der Stifterin mit der Ausstellung der Amtsbestätigung dahingehend habe reagieren können, dass der Kläger nicht mehr Stiftungsrat der Beklagten sei bzw nur mehr die Personen A, B und C diese Funktion innehätten. Jedenfalls im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten vermöge diese Amtsbestätigung nach Rechtsansicht des LG keinerlei Rechtswirkungen zu entfalten und schon gar nicht dahingehend, dass der Kläger deswegen seines Amtes als Stiftungsrat der Beklagten tatsächlich verlustig gegangen sei.
Mit Bezug auf die Stellung des Klägers als Stiftungsrat der Beklagten handle es sich zweifellos um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Der Kläger habe auch ein evidentes aktuelles rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung, dass er nach wie vor Stiftungsrat der Beklagten sei, zumal die Beklagte dies offensichtlich bestreite und ihre Angelegenheiten unter Ausschluss des Klägers weiterbetreibe.
4). Der gegen das Ersturteil erhobenen Berufung der Beklagten gab das OG mit dem nunmehr angefochtenen U vom 06.02.2003 keine Folge.
Das OG erachtete die Beweisrügen der Beklagten für unbegründet und übernahm alle Feststellungen des LG als Ergebnis einer zutreffenden Beweiswürdigung. Unbedenklich seien insbesondere auch die erstinstanzlichen Feststellungen in Bezug auf die Unkenntnis des Klägers von seiner Enthebung als Stiftungsrat bis zum Schreiben vom 12.12.2001 und dahin, dass ein B des Stiftungsrates über die Abberufung des Klägers nie gefasst worden sei. Wenn die Beklagte, wie im Übrigen in der Berufung erstmalig, den dem Schreiben der Stifterin vom 01.03.1999 beigelegten "Beschluss und Antrag des Stiftungsrates" als B auf Abberufung des Klägers als Stiftungsrat verstehen wolle, sei dies völlig verfehlt. Mit dieser Eingabe werde lediglich ein B des Stiftungsrates zur Kenntnis gebracht, wonach dieser den Antrag an das Öffentlichkeitsregisteramt stelle, den Kläger seines Amtes mit sofortiger Wirkung abzuberufen. Keineswegs enthalte diese Eingabe einen B des Stiftungsrates auf Abberufung des Klägers in dieser Funktion. Läge ein solcher B vor, wäre die Formulierung unverständlich, wonach die Stiftungsräte beantragten, den Kläger mit sofortiger Wirkung abzuberufen. In diesem Falle könne der Antrag nur dahin lauten, dass der Abberufungsbeschluss registermässig behandelt werde. In diesem Sinne könne jedoch die Eingabe keineswegs verstanden werden.
Bei der Frage, ob das Öffentlichkeitsregisteramt durch Ausstellung der Amtsbestätigung einen B gefasst habe, handle es sich um eine solche der rechtlichen Beurteilung. Das Ausstellen von Amtsbestätigungen, die der betroffenen Person - hier dem Kläger - nicht zugestellt würden, könne aber nie als Beschlussfassung verstanden werden.
Im Übrigen übernehme auch das Berufungsgericht die Kritik des LG am Vorgehen des Öffentlichkeitsregisteramtes insoferne, als für eine Enthebung eines Stiftungsrates einer Familienstiftung der Richter gem Art 567 PGR zuständig sei und nicht das Öffentlichkeitsregisteramt. Die Enthebung eines Stiftungsrates betreffe zweifellos die Anordnung der "Organisation" iS des Art 567 PGR. Richtig sei lediglich, dass Art 190 PGR im gegenständlichen Fall nicht zum Tragen komme und dass es zu einer gerichtlichen Massnahme nach Art 567 PGR eines Antrages bedürfe. Ein solcher Antrag sei mit der Eingabe der Stifterin vom 01.03.1999 gestellt worden. Über diesen Antrag sei aber nicht von der zuständigen Instanz, insbesondere auch nicht - wenn überhaupt - rechtskräftig entschieden worden.
Es treffe zu, dass der Kläger bezüglich einer allfälligen Abberufung als Stiftungsrat nicht stimmberechtigt gewesen wäre (Art 175 PGR). Unrichtig sei jedoch die Ansicht der Berufungswerberin, dass nicht stimmberechtigte Mitglieder iSd Art 175 PGR nicht auch zur Beschlussfassung zu laden seien. Auch ein vom Stimmrecht Ausgeschlossener gelte grundsätzlich als Stimmberechtigter, so dass er ein Recht auf Teilnahme an der Versammlung und Beratung habe. Auch aus den Statuten (Art 10) ergebe sich, dass der Stiftungsrat nur dann beschlussfähig sei, wenn alle Mitglieder persönlich anwesend oder ordnungsgemäss durch ein anderes Mitglied vertreten seien. Nach Art 10 müsse jedes Stiftungsratsmitglied von einer Sitzung des Stiftungsrates verständigt werden. Nur so sei auch das rechtliche Gehör eines Stiftungsratsmitgliedes gewährleistet. Auch wenn ein grundsätzlich Stimmberechtigter ausnahmsweise vom Stimmrecht ausgeschlossen sei, müsse er die Möglichkeit haben, zum Abstimmungspunkt, der ihn betreffe, eine Stellungnahme abgeben zu können und so als Mitglied eines Kollegialorgans die Möglichkeit haben, am Meinungsbildungsprozess teilzunehmen. Sei dies nicht der Fall, liege eine Nichtigkeit der E vor, so dass es gar nicht darauf ankäme, ob der Kläger von seiner (ohnehin nicht erfolgten) Abberufung durch den Stiftungsrat vor Dezember 2001 Kenntnis gehabt habe.
Dass der Kläger zu einer Sitzung über die ohnehin nicht erfolgte Abstimmung über die Abberufung als Stiftungsrat geladen worden sei, werde beklagterseits gar nicht behauptet. Vielmehr sei das diesbezügliche Klagsvorbringen (wonach der Kläger nicht geladen worden sei) substanziell nicht bestritten worden, so dass es gem § 267 ZPO der E zugrunde zu legen sei (SZ 55/116).
Für eine E im Zirkularwege bedürfe es der Einstimmigkeit. Dies bedeute, dass immer dann, wenn nicht alle Kollegialorgane stimmberechtigt seien (Art 175 PGR), ein Zirkularbeschluss nicht in Betracht komme.
Zu erwähnen sei, dass die Statuten der Beklagten eine Abberufung eines Stiftungsratsmitgliedes gar nicht vorsähen. Vielmehr sei die Amtsdauer des Stiftungsratsmitgliedes nicht befristet und laufe bis zum Ableben oder Rücktritt (Art 8 der Statuten).
Zusammenfassend ergebe sich somit, dass der Kläger nach wie vor Mitglied des Stiftungsrates der Beklagten sei. Der Berufung müsse deshalb ein Erfolg versagt bleiben.
5). Gegen das Berufungsurteil richtet sich die fristgerecht erhobene und zulässige Revision der Beklagten, die es mit einer Rechtsrüge seinem ganzen Inhalte nach anzufechten erklärt und dessen Abänderung iS der Abweisung des Klagebegehrens anstrebt. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragte in seiner Revisionsbeantwortung, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben. Auf seine Darlegungen wird, soweit angezeigt, bei der Erörterung der Revision zurückzukommen sein.
6). An den Beginn ihres Rechtsmittels stellt die Revisionswerberin eine Sachverhaltsdarstellung beinhaltend eine mehr oder weniger vollständige Wiedergabe der für die vorinstanzlichen E massgebenden Erwägungen und leitet dann zur eigentlichen Rechtsrüge über.
Dieser "Ingress" bildet keinen im Gesetz bzw § 475 ZPO vorgesehenen Bestandteil der Revisionsschrift, so dass sich ein Eingehen darauf erübrigt.
7.1). In der (eigentlichen) Rechtsrüge führt die Beklagte zusammengefasst aus, dass das Berufungsgericht die unrichtige Rechtsansicht vertrete, dass für eine Enthebung eines Stiftungsrates einer Familienstiftung der Richter gem Art 567 PGR und nicht das Öffentlichkeitsregisteramt zuständig sei.
Eine richterliche Aufsichtsmassnahme nach Art 567 Abs 1 PGR setze den Antrag eines Beteiligten voraus; als ein solcher Antrag könne die Eingabe der Stifterin vom 01.03.1999 nicht qualifiziert werden.
Tatsächlich habe die Beklagte mit dieser Eingabe nach ihrem festgestellten Wortlaut nicht etwa beantragt, dass sie unter richterliche Aufsicht gestellt werde; vielmehr sei in diesem Schreiben nur der ausdrückliche Wunsch des Stiftungsrates zum Ausdruck gebracht worden, "dass die klagende Partei laut B des Stiftungsrates als Stiftungsratsmitglied aus dem Öffentlichkeitsregister gelöscht werde".
Gemäss den Bestimmungen der Art 552 Abs 4 PGR iVm den §§ 54 Abs 2 und 60 TrUG sei das Öffentlichkeitsregisteramt auch kompetent gewesen, den Kläger als Stiftungsrat mit sofortiger Wirkung abzuberufen, da die im Gesetz genannten gewichtigen Gründe, nämlich ein Interessenwiderstreit bzw die Ungeeignetheit bzw Unfähigkeit vorgelegen seien.
Der Kläger sei nämlich seit Mitte der 90er Jahre mit einem Begünstigten der Beklagten in einen Rechtsstreit betreffend Honorarfragen verfangen, der aus einem Erbschaftsstreit resultiere, den der Kläger für diesen Begünstigten gegen Dritte geführt habe. Auf Grund dieses Streites weigere sich der Kläger, ihm als Stiftungsrat von der Stiftung aus dem Stiftungsvermögen treuhänderisch überlassene Inhaberschuldbriefe im Wert von CHF 1 000 000.-, welche einer der Begünstigten zum Zwecke der Besicherung benötige, herauszugeben. Als Begründung für diesen Vorgang sei angeführt worden, dieses Stiftungsvermögen diene als Sicherheit für die Honoraransprüche der Rechtsanwaltssozietät des Klägers. Somit sei offensichtlich, dass sowohl der Kläger als auch dessen Kanzleimitglieder als Stiftungsräte der Beklagten nicht mehr tragbar gewesen seien. Der Kläger habe seine Pflichten als Stiftungsrat grob vernachlässigt und sich durch den Rückbehalt der Inhaberschuldbriefe absolut treuwidrig verhalten. Zudem liege eine eindeutige Interessenkollision dadurch vor, dass der Kläger in einen Rechtsstreit mit einem der Begünstigten der Beklagten verfangen sei.
Umso stossender erscheine es, dass hinsichtlich dieses auch in der Klagebeantwortung vorgebrachten Sachverhaltes, welcher die Untragbarkeit der Klägerin als Stiftungsrat offenkundig werden lasse, weder vom LG noch vom Berufungsgericht Feststellungen getroffen worden seien. Solche Feststellungen wären indessen zwingend nötig gewesen, um beurteilen zu können, ob die vom Öffentlichkeitsregister vorgenommene Löschung des Klägers als Stiftungsrat rechtens gewesen sei oder nicht. Es liege insoweit ein unechter Verfahrensmangel vor, welcher von den Untergerichten zu korrigieren sein werde.
7.2). Nach der Gesetzeslage (Art 175 Abs 1, 178 Abs 4 PGR) könne ein einzelner Stimmberechtigter, dem die Teilnahme an der Versammlung oder Abstimmung verunmöglicht worden sei, den B anfechten und aufheben lassen. Daraus folge, dass dieser B nicht, wie vom Berufungsgericht zu Unrecht unterstellt, nichtig, sondern bloss anfechtbar sei, letzteres allerdings unter der weiteren Voraussetzung, dass der Mangel einer ordnungsgemässen Ladung einen Einfluss auf die Beschlussfassung gehabt habe.
Auf Grund der Einstimmigkeit des in casu gefassten Ausschliessungsbeschlusses sei aber klar, dass die Anwesenheit des Klägers keinerlei Auswirkung auf den vom Stiftungsrat gefassten Abberufungsbeschluss gehabt habe.
Auch aus § 54 Abs 2 TrUG (Abberufung mit sofortiger Wirkung) ergebe sich, dass der betroffene Stiftungsrat vorgängig zum Abberufungsbeschluss des Registeramtes nicht anzuhören sei, weil er ja nach dieser Gesetzesstelle das Weiterzugsrecht zum Gericht habe und die Abberufung rückwirkend ausser Kraft trete, wenn seiner Klage rechtskräftig stattgegeben werde (LES 1991, 54 f; 58 Erw 14).
Der Kläger hätte somit richtigerweise begehren müssen, dass er als Stiftungsrat wieder eingetragen werde und habe mit seinem Feststellungsbegehren ein falsches Rechtsbegehren gestellt.
7.3). Die zweimonatige Anfechtungsfrist (Verwirkungsfrist) des Art 179 Abs 1 PGR beginne mit dem Tag der Beschlussfassung und nicht erst mit deren Kenntnisnahme durch den Anfechtenden und sei hier im Hinblick auf den B des Stiftungsrates vom 07.01.1999 zum Zeitpunkt des Schreibens des Klagsvertreters mit der Ankündigung der Anfechtungsklage vom 8.2.2002 (richtig: Schreiben vom 8. und 18.01.2002) schon lange verstrichen gewesen. Damit sei auch die Klage verfristet.
Nach Erhalt der Amtsbestätigung, welche die Streichung des Klägers als Stiftungsrat der Beklagten enthalten habe, habe der verbliebene Stiftungsrat davon ausgehen müssen und auch dürfen, dass der Kläger nicht mehr Stiftungsrat sei und auch in der Folge zu späteren E nicht mehr beigezogen werden dürfe. Selbst wenn man also davon ausginge, was allerdings nach wie vor bestritten werde, dass dem Öffentlichkeitsregister ein Fehler unterlaufen wäre, so könne ein solcher Fehler nicht zu Lasten der Beklagten gehen. Diese habe im guten Glauben und im Vertrauen auf die Rechtmässigkeit der Abberufung weitergearbeitet und die Geschäfte der Stiftung weitergeführt.
Es sei zudem darauf hinzuweisen, dass offensichtlich weder das LG noch das Berufungsgericht Schwierigkeiten damit gehabt hätten, die Beklagte von ihrem ursprünglichen Namen auf die jetzige Bezeichnung umzubenennen. Dies wäre nach der Rechtsansicht der beiden Untergerichte indessen inkonsequent. Diese Umbenennung sei ohne die Mitwirkung der Klägerin zu einem Zeitpunkt nach der Abrufung des Klägers erfolgt und wäre damit ungültig.
7.4). Es treffe zu, dass die Statuten der Beklagten die Amtsdauer eines Stiftungsratsmitgliedes bis zum Ableben oder Rücktritt festsetzten. Das im Gesetz, nämlich Art 201 Abs 1 und 3 PGR normierte Abberufungsrecht gehe aber den Statuten vor und seien hier die im Gesetz genannten wichtigen Gründe vorgelegen (LES 1991, 54 [57]). Art 8 a der Statuten bestimme den Stiftungsrat explizit als oberstes Organ der Stiftung.
7.5). Das OG habe den dem Schreiben an das Öffentlichkeitsregisteramt vom 1.3.1999 beigelegten B des Stiftungsrates überspitzt und formalistisch ausgelegt, wenn es diesen nicht als Abberufungsbeschluss interpretierte.
Aus dem Inhalt dieses Beschlusses sei klar erkennbar, dass die Stiftungsräte zunächst intern den B gefasst hätten, den Kläger als Stiftungsrat der Beklagten abzuberufen, auch wenn dies nicht ausdrücklich iS eines eigenen Beschlusstenors aufgeführt sei. Es habe diesbezüglich offensichtlich Konsens unter den übrigen Stiftungsräten geherrscht, womit ein derartiger B als zustandegekommen gelte. Dass ein solcher B gefasst worden sei, zeige sich schon darin, dass ein Antrag an das Öffentlichkeitsregister gestellt werde, den Kläger abzuberufen. Dies wäre wohl kaum geschehen, wenn nicht vorher Konsens darüber hergestellt worden wäre. Selbst wenn man einen formellen Abberufungsbeschluss verneine, so sei doch zumindest konkludent ein Antrag iS des § 54 Abs 2 TrUG gestellt worden.
Absolut formalistisch und mit Treu und Glauben unvereinbar sei die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass über den Antrag der Beklagten vom Öffentlichkeitsregister nicht rechtskräftig entschieden worden sei.
Es sei bereits dargelegt worden, dass im § 54 Abs 2 TrUG von einer Abberufung mit sofortiger Wirkung die Rede sei. Das Gesetz bestimme nicht, in welcher Form diese Abberufung zu erfolgen habe. Durch die Ausstellung einer neuen Amtsbestätigung habe das Öffentlichkeitsregister zumindest seinen Willen kundgetan, den Kläger abzuberufen. Im Übrigen sei auch der OGH in LES 1991, 54f der Auffassung gewesen, dass gegen einen Abberufungsbeschluss mit einer Klage auf Aufhebung oder Nichtigkeit vorgegangen werden müsse. Es sei also weder nach dem Gesetz noch nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung notwendig, dass das Öffentlichkeitsregisteramt einen förmlichen Abberufungsbeschluss fasse. Da der Kläger eine fristgerechte Anfechtungsklage unterlassen habe, sei er als Stiftungsrat der Beklagten rechtmässig und definitiv abberufen worden. Jede andere Interpretation habe für die Beklagte mehr als stossende Auswirkungen. Denn im Falle einer Abweisung der vorliegenden Revision würde ein Stiftungsrat nach wie vor als im Amt befindlich festgestellt werden, welcher nachweislich gegen die Interessen der Stiftung gehandelt habe und immer noch handle; dies lediglich auf Grund eines (vermeintlichen) Fehlers des Öffentlichkeitsregisteramtes. Die Tragung dieser Rechtsfolge sei für die Beklagte jedoch nicht zumutbar.
8). Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revisionswerberin in jeder Hinsicht stand.
Hiezu hat der Senat erwogen:
8.1). Festzuhalten ist vorweg, dass die Beklagte ihre ursprüngliche Behauptung - auch - einer schlüssigen Demissionserklärung des Klägers als Stiftungsrat und deren Annahme durch den Stiftungsvorstand in der Revision nicht mehr aufrecht erhält. Darauf ist vom OGH nicht mehr einzugehen.
Im Grundsätzlichen ist weiter vorauszuschicken, dass eine Rechtsrüge gem § 475 Abs 2 ZPO nur dann gesetzmässig ausgeführt wird, wenn der Revisionswerber von den getroffenen Feststellungen ausgeht und konkret darlegt, aus welchen Gründen das Berufungsgericht den festgestellten Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt habe (Kodek in Rechbeiger KommZPO² Rz 9 zu § 471; Rz 2 zu § 506 uva).
Die Revisionsausführungen der Beklagten entsprechen nun insoweit nicht diesem Gebot, als sie einen B des Stiftungsvorstandes der Beklagten auf Abberufung des Klägers als Stiftungsrat unterstellen. Demgegenüber haben die Vorinstanzen - im Übrigen durchaus konform mit den Verfahrensergebnissen - festgestellt, dass ein solcher Abberufungsbeschluss, der von der Beklagten in erster Instanz auch nie ins Treffen geführt wurde, nicht gefasst worden ist.
Die Feststellung oder Nichtfeststellung von Willenserklärungen von Parteien oder hier des Stiftungsvorstandes betreffen die Tatsachengrundlage, deren Überprüfung dem OGH entzogen ist. Nur die Auslegung einer festgestellten Willenserklärung stellt eine revisible rechtliche Beurteilung dar (RZ 1991/7; 1 Ob 123/98i; 8 Ob 2/00d uva).
Im Übrigen sind die Revisionsausführungen der Beklagten auch insoferne nicht stringent, als sie einerseits den B ihres Stiftungsrates vom 07.01.1999 als Abberufungsbeschluss und den Antrag vom gleichen Tag als solchen auf Löschung des Klägers im Öffentlichkeitsregister (zufolge dieses Beschlusses) verstanden haben will, dem das Öffentlichkeitsregisteramt mit der Ausstellung der Amtsbestätigung entsprochen haben soll. Andererseits sei die Eingabe der Stifterin vom 01.03.1999 an das Öffentlichkeitsregisteramt als auf die Bestimmungen der Art 552 Abs 4 iVm §§ 54 Abs 2, 60 TrUG gestützter Abberufungsantrag zu verstehen gewesen, dem dieses Amt mit der als B anzusehenden Amtsbestätigung stattgegeben habe. Letzterer Antrag hätte sich im Falle eines Abberufungsbeschlusses natürlich erübrigt.
8.2). Gleich den Vorinstanzen ist auch der gefertigte Senat der Überzeugung, dass der B und Antrag des Stiftungsvorstandes vom 07.01.1999 keinesfalls als B auf Abberufung des Klägers verstanden werden kann.
Gemäss den Art 245, 112 f, 177f und Art 5 Abs 1 PGR setzt sich ein B mehrerer Personen, auch der eines mehrgliedrigen Organs einer Verbandsperson aus den Stimmabgaben der Mitglieder dieses Organs zusammen. Dabei handelt es sich um ein mehrseitiges Rechtsgeschäft, das auf die verbindliche Fixierung des gemeinsamen Willens als Wille des Organs, hier des Stiftungsrates gerichtet ist. Die Wirkung des Beschlusses besteht darin, dass der Beschlussinhalt als Wille des Organs verbindlich festgestellt wird. Bei einem sogenannten ausführungsbedürftigen B ist zudem erforderlich, dass dieser mit einer Willenserklärung des Organs nach aussen transformiert wird, um die gewollten Rechtsfolgen bzw Änderung der Rechtslage herbeizuführen. Als eine solche Willenserklärung nach aussen ist, bezogen auf den gegenständlichen Fall, die auf die Beschlussfassung des Stiftungsrates gegründete Anmeldung bzw Antragstellung beim Öffentlichkeitsregisteramt und/oder Gericht anzusehen.
Gemäss § 914 ABGB ist bei der Auslegung auch von mehrseitigen Willenserklärungen iS der einschlägigen Lehre und Rechtsprechung zwar nicht am Buchstaben zu kleben, doch muss zunächst vom erklärten Ausdruck, dh vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung ausgegangen zu werden. Wird keine über den Wortlaut der Erklärung hinausgehende Vereinbarung getroffen, kann die Auslegung objektiv nur aus dem Text der Urkunde selbst erfolgen und stellt daher eine Frage der rechtlichen Beurteilung dar.
Aber nicht nur der B eines Organs, sondern auch dessen verfahrensrechtliche Willenserklärungen an ein Amt bzw das Gericht sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (MGA des ABGB 35. Auflg E 18, 35 zu § 914 ua).
Dem B und Antrag des Stiftungsrates der Beklagten vom 07.01.1999 ist nach seinem klaren und absolut unmissverständlichen Wortlaut nur zu entnehmen, dass die beschliessenden Stiftungsratsmitglieder A, B und C den Kläger auf Grund seiner Auseinandersetzung mit einer Begünstigen der Beklagten über Honoraransprüche im Interessenwiderstreit sehen, sie den Kläger erfolglos zum Rücktritt aufgefordert haben und deshalb an das Öffentlichkeitsregisteramt den Antrag stellen, den Kläger "von Amts wegen mit sofortiger Wirkung abzuberufen". Dieser Beschlusswortlaut verbietet seine Deutung als Abberufungsbeschluss des Stiftungsrates und kann nur als B der drei Stiftungsratsmitglieder aufgefasst werden, die Abberufung des Klägers als Stiftungsratsmitglied beim Öffentlichkeitsregisteramt zu beantragen.
Der Versuch der Revisionswerberin, ihre Beschlussfassung vom 07.01.1999 als Abberufungsbeschluss des Stiftungsrates als Organ zu qualifizieren sowie alle darauf gestützten rechtlichen Schlussfolgerungen müssen deshalb, wie bereits die Vorinstanzen überzeugend begründeten, von vorneherein zum Scheitern verurteilt sein. Von einer überspitzten und/oder formalistischen Interpretation durch die Vorinstanzen kann keine Rede sein; es ist vielmehr die Beklagte, die den Wortsinn des Beschlusses ihres Stiftungsrates in sein Gegenteil verkehren will.
Aber auch die Eingabe der Beklagen an das Öffentlichkeitsregisteramt vom 01.03.1999 kann iS des § 914 ABGB nicht anders als ein Antrag verstanden werden, den Kläger in Entsprechung des Stiftungsratsbeschlusses vom 07.01.1999 als Stiftungsrat zu streichen und nach durchgeführter Streichung für die Beklagte zwei Amtsbestätigungen auszustellen.
8.3). Von den vorstehenden Erwägungen ausgehend erweisen sich die Revisionsausführungen der Beklagten insofern als für die Beurteilung dieser Sache irrelevant, als sie einen Abberufungsbeschluss ihres Stiftungsvorstandes unterstellen, sich mit der Frage dessen Anfechtbarkeit wegen des Ausschlusses des Klägers von der Sitzung und Beschlussfassung und deren Frist auseinandersetzen und überhaupt die Bestimmungen der Art 175, 178, 179 und 201 PGR zum Gegenstand haben.
Da kein Abberufungsbeschluss des Stiftungsrates gefasst wurde, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit diesen Fragen, denen hier nur theoretische Bedeutung zukäme.
8.4). Relevant ist jedoch, ob die vom Öffentlichkeitsregisteramt auf Grund des Antrages der Stifterin vom 01.03. 1999 ausgestellte "Amtsbestätigung", laut der der Kläger nicht mehr dem Stiftungsrat der Beklagten angehört bzw nur mehr die Personen A, B und C als Stiftungsräte fungieren, Rechtsfolgen auszulösen vermochte, insbesondere zur rechtswirksamen Enthebung des Klägers als Stiftungsrat führte.
Auch diese Frage muss iS der Vorinstanzen verneint werden.
8.5). Der Senat pflichtet den Vorinstanzen darin bei, dass das Öffentlichkeitsregisteramt gemäss den zum hier massgeblichen Zeitpunkt in Geltung befindlichen Art 564, 567 und im Übrigen auch 957 und 958 PGR (vgl mittlerweile LGBl 2000/136; LGBl 2003/63; LGBl 2003/66) nicht zuständig war, über die Abberufung eines Stiftungsrates zu entscheiden.
Gemäss Art 567 Abs 1 zweiter Halbsatz PGR hat der Richter in Bezug ua auf Familienstiftungen "gleich der Regierung als Aufsichtsbehörde die entsprechenden Anordnungen zu treffen, wenn hinreichende Gründe vorliegen". Aufsichtsbehördliche Anordnungen sieht das PGR nicht nur bei fehlender oder ungenügender Organisation der Stiftung vor (Art 562 Abs 1 und 2 PGR; vgl auch Art 83 Abs 2 und 3 ZGB), sondern ua auch im Falle einer nicht zweckgemässen Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvemögens durch die Stiftungsorgane (Art 564 Abs 3 PGR). In diesem Fall nennt das Gesetz als Beispiel einer gebotenen Anordnung ausdrücklich auch die Kontrolle und Abberufung der Stiftungsorgane (Art 564 Abs 3 PGR).
Daraus folgt, dass die Abberufung eines Stiftungsorgans bei einer hinterlegten Familienstiftung ausschliesslich in die Zuständigkeit des Gerichts und nicht in die des Öffentlichkeitsregisteramtes fällt.
Zu Unrecht pocht die Beklagte auf die Kompetenz dieses Amtes, die sich vermeintlich aus Art 552 Abs 4 PGR sowie §§ 54 Abs 2 und 60 TrUG ergebe.
Gemäss Art 552 Abs 4 PGR kommen die Vorschriften über das Treuunternehmen mit Persönlichkeit für Stiftungen nur insoweit zur entsprechenden Anwendung, "wenn und soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen oder den Stiftungsstatuten oder aus den Vorschriften über die Anmeldungspflicht der Treuunternehmen nicht Abweichungen ergeben". Diese Verweisungsnorm ist nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung und der einschlägigen liechtensteinischen Lehre dahin zu verstehen, dass jedenfalls primär die zwingenden Bestimmungen der Art 552 bis 570 PGR zur Anwendung kommen, zu denen eben auch die bereits erörterten aufsichtsbehördlichen Regelungen der Art 564 iVm 567 PGR zählen. Zur subsidiären Heranziehung des TrUG bedarf es deshalb einer Gesetzeslücke im Stiftungsrecht und der Analogiefähigkeit einer einschlägigen treuunternehmensrechtlichen Norm für das Stiftungsrecht. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass das Treuunternehmen einen gesellschaftsrechtlichen Mischtypus darstellt, der, anders als die Stiftung, zahlreiche körperschaftliche Züge enthält (Bösch, Treuhänderschaft 496 f; Marok, Anstalt 34f; Quaderer, Die Rechtstellung der Anwartschaftsberechtigten 37 f; Gschnitzer in FS Ludwig Marxer [1963] 44).
Diesen Erwägungen folgte beispielsweise der OGH bereits in seiner E vom 07.01.1969, J 598/199, in der die Abberufung des vom Stifter bestellten Vorstandes auf Grund eines Beschlusses der (alleinigen) Stiftungsdestinatärin unter Berufung auf § 50 Abs 2 TrUG für unzulässig erklärt wurde. Eine analoge Anwendung von Bestimmungen des Gesetzes über das Treuunternehmen, so führte das Höchstgericht damals aus, wäre nur zulässig, wenn sie die Stiftung in ihrem Wesen bewahren und nicht zerstören würden. § 50 Abs 2 TrUG könne somit nicht herangezogen werden (ELG 1967 bis 1972, 116 [121]).
Gleiches muss einerseits schon allein wegen des Vorranges der Art 564, 567 PGR für die in den §§ 54 Abs 2 und 60 Abs 4 TrUG normierte Zuständigkeit des Öffentlichkeitsregisteramtes zur sofortigen Abberufung eines Treuhänders gelten. Diese Kompetenz des Öffentlichkeitsregisteramtes muss andererseits auch vor dem Hintergrund seiner in § 5 Abs 4 TrUG festgelegten "Generalzuständigkeit" anstelle des LG gesehen werden, die für Familienstiftungen schon wegen der ausschliesslich richterlichen Aufsichtskompetenz des Art 567 PGR nicht analogiefähig sein kann.
Als Verwaltungsbehörde (mit Rechtszug zum Gericht) war das Öffentlichkeitsregisteramt deshalb von vorneherein nicht zur E über die beantragte Abberufung des Klägers als Stiftungsrat befugt, sondern wäre verpflichtet gewesen, diesen Antrag an das Gericht weiterzuleiten. Insoweit kann der Senat der obiter dictum und bloss unter Hinweis auf die Gesetzesstellen geäusserten Rechtsansicht seines Vorgängersenates nicht beipflichten, wonach das Registeramt "als gerichtliches Organ zur Abberufung von Organwaltern gem § 54 Abs 2 TrUG berufen sei" (LES 1991, 54 [58]).
Dazu kommt, dass das Öffentlichkeitsregisteramt im vorliegenden Fall auch gar keinen Abberufungsbeschluss fasste, sondern sich auf die beantragte Ausstellung einer Amtsbestätigung offenkundig gemäss den Art 1010a ff, insbesondere 1010c PGR aF beschränkte.
Diese Vorgangsweise entsprach der in der OGH-E ELG 1962 bis 1966 referierten Praxis dieses Amtes, die vom zuständigen Organ (dort ebenfalls vom Vorstand einer hinterlegten Familienstiftung) gefassten B einfach zu den Akten zu nehmen und weder einen B zu fassen, noch diesen auszufertigen (ELG 1962 bis 1966, 82).
Auch sprach der OGH in einer jüngeren E vom 19.12.1988, Hp 33/87-17 (bei der die vom Stiftungsrat beantragte Hinterlegung eines die Abberufung einer Stiftungsrätin verfügenden Stiftungsratsbeschlusses streitig war) aus, dass einem derartigen Hinterlegungsantrag, der gem Art 1010b PGR auch jederzeit zurückgezogen werden könne, Folge zu geben sei, weil hier private Interessen und Ordnungswünsche des Hinterlegungswerbers im Vordergrund stünden. Im Falle der Ausstellung einer Bestätigung iS des Art 1010c PGR übernehme aber weder das Gericht noch das Land eine Gewähr für die Richtigkeit der Hinterlegungsakten oder der in den einzelnen Aktenstücken beurkundeten Rechtsvorgänger (LES 1991, 50 [53]).
Die "Hinterlegungsproblematik" bei Familienstiftungen und die von der Rechtsprechung abweichende Praxis des Öffentlichkeitsregisteramtes (ELG 1962 bis 1966, 81: keine zedierbaren Gründerrechte bei der Stiftung; vgl LES 1996, 150; LES 1998, 97f; LES 2002, 41 f) muss an dieser Stelle nicht weiter vertieft werden.
Auszugehen ist im vorliegenden Fall jedenfalls davon, dass sich das Öffentlichkeitsregisteramt offenkundig als zur Annahme und Verwahrung des Stiftungsratsbeschlusses der Beklagten vom 07.01.1999 kompetent erachtete und die von ihm ausgestellte allein der Einschreiterin ausgehändigte Amtsbestätigung nur das Ergebnis des vermeintlichen Stiftungsratsbeschlusses wiedergeben sollte, ohne damit, wie es ja schon dem Begriff einer Amtsbestätigung zu eigen ist, in die rechtliche Position des Klägers einzugreifen. Diese Amtsbestätigung, der kein Entscheidungswille des Öffentlichkeitsregisteramtes zugrunde lag, kann deshalb nicht als behördliche E aufgefasst werden. Als solche könnte nur eine verfahrensrechtliche Willenserkärung des Öffentlichkeitsregisteramtes verstanden werden, welche auf die Erzeugung von Rechtswirkungen gerichtet ist. Gerade dies beabsichtigte aber das Öffentlichkeitsregisteramt nicht.
Letzteres wird auch klargestellt durch den Umstand, dass diese Amtsbestätigung nur der Einschreiterin und nicht dem Kläger als dem vom Abberufungsbeschluss betroffenen Stiftungsrat ausgehändigt wurde. Diese Vorgangsweise des Öffentlichkeitsregisteramtes und seine offenkundig nur eine "Wissenserklärung" darstellende Amtsbestätigung konnten für die Beklagte und die für diese einschreitende rechtskundige und mit der Praxis des Öffentlichkeitsregisteramtes vertraute Stifterin keine schützenswerte Vertrauensgrundlage bilden, so dass sich die Revisionswerberin schon gemäss den Art 3 Abs 2, 165 Abs 1 PGR mit Fug nicht auf die Grundsätze von Treu und Glauben stützen kann (Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechtes 235). Ein solcher Vertrauensschutz würde im Übrigen voraussetzen, dass die Beklagte im Vertrauen auf eine behördliche Erledigung oder das Verhalten der Behörde Dispositionen getroffen hat, die ohne Schaden nicht rückgängig gemacht werden können (StGH in LES 1997, 222; Kley aaO 237). Auch diese Prämisse muss hier ausgehend vom festgestellten Sachverhalt verneint werden.
Auch jene Revisionsausführungen, soweit sie einen rechtswirksamen, allenfalls bekämpfbaren Abberufungsbeschluss des Öffentlichkeitsregisteramtes unterstellen, können deshalb nicht zu dem von der Beklagten gewünschten Ergebnis führen. Damit bedarf es auch nicht der von der Revisionswerberin vermissten Feststellungen über die behaupteten Verfehlungen des Klägers in seiner Funktion als Stiftungsrat und dessen angebliche Interessenkollision.
Es kann schliesslich mit Fug nicht bezweifelt werden, dass die gegenständliche Feststellungsklage nach § 234 ZPO den einzigen für den Kläger in Betracht kommenden Rechtsbehelf darstellt, seine von der Beklagten bestrittene Mitgliedschaft zu deren Stiftungsrat klarzustellen. Die von der Revision angeregte Klage auf "Wiedereintragung des Klägers als Stiftungsrat" wäre schon deshalb nicht zielführend, weil weder die Stiftung noch deren Organe im Öffentlichkeitsregister eingetragen sind.
Unbehelflich für den Standpunkt der Revisionswerberin ist auch der Umstand, dass das LG zu Beginn der Streitverhandlung am 16.05.2002 auf Grund des eigenen (auf den B ihres Stiftungsrates vom 14.03.2001) gestützten Vorbringens der Beklagten in der Klagebeantwortung deren Bezeichnung auf den richtigen Namen korrigierte. Die prozessuale Frage der jederzeit möglichen Richtigstellung der Parteibezeichnung kann natürlich mit der materiell-rechtlichen Frage der Rechtswirksamkeit und allfälligen Anfechtbarkeit eines Stiftungsratsbeschlusses betreffend eine Namensänderung der Stiftung nicht vermengt werden. Die materiell-rechtliche Wirksamkeit des Umbenennungsbeschlusses war im Übrigen, worauf der Revisionsgegner zu Recht verweist, nie Verfahrensgegenstand.
Soweit die Beklagte abschliessend von einem "stossenden" Ausgang dieser Rechtssache spricht, weil damit ein Stiftungsrat als nach wie vor im Amts befindlich festgestellt würde, der "nachweislich gegen die Interessen der Stiftung gehandelt habe und noch immer handle", verlässt sie den Boden der vorinstanzlichen Feststellungen und einer sachbezogenen Argumentation. Darauf kann nicht weiter eingegangen werden.
Der Revision war aus allen diesen Erwägungen keine Folge zu geben.