1 Cg 2002.67-58
§§ 17 f, 57 f, 41 ZPO
Die einschlägigen Bestimmungen über die Sicherheitsleistung für Prozesskosten benennen nur den Beklagten und/oder Rechtsmittelgegner, nicht aber einen Nebenintervenienten als antragslegitimiert. Gegen die vom Fürstlichen Obergericht in langjähriger Rechtsprechung erfolgte analoge Einbeziehung auch eines einfachen Nebenintervenienten, dem überdies von keiner Seite der Streit verkündet wurde, in den Kreis der Kautionsberechtigten sprechen gewichtige Argumente.
§ 60 Abs 3 ZPO
Das Antragsrecht nach § 60 Abs 3 ZPO, die Klage oder das Rechtsmittel für zurückgenommen zu erklären, steht dem einfachen Nebenintervenienten jedenfalls dann nicht zu, wenn der Prozessgegner die ihm zugunsten des Nebenintervenienten aufgetragene Kaution nicht erlegt.
§ 41 ZPO
Auch ein Nebenintervenient wird dem Verfahrensgegner grundsätzlich dann kostenersatzpflichtig, wenn ein Zwischenstreit ausschliesslich ihn betrifft und/oder durch ihn ausgelöst wurde.
1. Die Erstklägerin, eine natürliche Person mit dem Wohnsitz in Spanien, und die Zweitklägerin, eine auf den British Virgin Islands domizilierte Gesellschaft, begehren mit der am 05.03.2002 beim Erstgericht eingebrachten Klage (primär) die Verurteilung der beiden beklagten Parteien, zweier liechtensteinischer Rechtsanwälte, zur Zahlung von FIM 15 Mio sowie USD 6 017 647.46 sA zur ungeteilten Hand.
Noch vor der ersten Tagsatzung am 17.04.2002 und ohne dass ihnen gegenüber eine Streitverkündung von Seiten einer Prozesspartei erfolgte, erklärten die beiden aus dem Spruchkopf ersichtlichen Nebenintervenientinnen unter Behauptung eines rechtlichen Interesses am Obsiegen der Beklagten im Prozess mit Schriftsatz vom 16.04.2002 ihren Eintritt in den gegenständlichen Rechtsstreit als Streithelfer gem § 17 Abs 1 ZPO auf Seiten der Beklagten.
Es ist nicht strittig und ergibt sich auch aufgrund der Aktenlage, dass es sich bei diesen Streithelfern um sogenannte einfache Nebenintervenienten iS des § 19 ZPO und nicht um streitgenössische Nebenintervenienten gem § 20 ZPO handelt.
Im Revisionsrekursverfahren steht für den OGH bindend und rechtskräftig fest, dass die klagenden Parteien gemäss den §§ 57 f ZPO verpflichtet sind, einen Betrag von CHF 362 683.80 zur Sicherstellung der Prozesskosten der Nebenintervenientinnen als aktorische Kaution zu erlegen.
Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens vor dem OGH ist ausschliesslich die Frage, ob die Nebenintervenientinnen iS des § 60 Abs 3 ZPO (§ 60 Abs 3 öZPO) berechtigt sind, für den Fall des Nichterlages der Kaution (oder der Nichtleistung des Paupertätseides durch die Erstklägerin) den Antrag zu stellen, dass die gegenständliche Klage mit gerichtlichem Beschluss für zurückgenommen erklärt wird.
2. Das Erstgericht verneinte diese Legitimation der Nebenintervenientinnen zur Stellung des Zurücknahmeantrages und verpflichtete die Klägerinnen in seinem Beschluss vom 18.04.2002 (lediglich) zum Erlag der aktorischen Kaution sowie die Erstklägerin - als Alternative zum Erlag gem § 60 Abs 2 ZPO - zur Leistung des sogenannten Paupertätseides.
Das Erstgericht begründete seine E zusammengefasst wie folgt:
Es sei zu berücksichtigen, dass den klagenden Parteien bei Nichterlag der Sicherheitsleistung für die Prozesskosten der Nebenintervenientinnen nicht die gleichen Sanktionen drohten wie für den Fall des Nichterlages der Sicherheitsleistung für die Prozesskosten der Beklagten, nämlich die, dass über Antrag der Beklagten die Klage vom Gericht für zurückgenommen erklärt würde. Bei den Streithelfern auf Seiten der Beklagten handle es sich um einfache und nicht um streitgenössische Nebenintervenientinnen. Dies bedeute, dass die beklagten Parteien, auf deren Seiten sie dem Rechtsstreit beigetreten seien, weiterhin allein Herrinnen des Verfahrens blieben und es allein den Beklagten obliege, über den Streitgegenstand zu disponieren; allein die Beklagten könnten den Klagsanspruch anerkennen, sich mit den klagenden Parteien darüber vergleichen etc. Demgemäss könne den Nebenintervenientinnen für den Fall des Nichterlages ihrer Sicherheitsleistung niemals die Befugnis zukommen, beim Gericht deswegen zu beantragen, dass die Klage für zurückgenommen erklärt werde. Die beklagten Parteien selbst seien in diesem Fall in ihren Rechten nicht tangiert. Bejahte man dieses Recht der Nebenintervenientinnen, stünde es in deren Belieben, über den Streitgegenstand zu disponieren. Das sei aber nicht die Stellung, welche einem einfachen Nebenintervenienten zukomme. Der Beschluss, den klagenden Parteien eine Sicherheitsleistung für die Nebenintervenientinnen aufzuerlegen, sei für letztere trotzdem nicht gänzlich unnütz, weil es ja in ihrem Belieben stehe, diesen Beschluss im Falle seiner Rechtskraft vollstrecken zu lassen. Dass eine solche Vollstreckung faktisch unmöglich sei, da Liechtenstein nur mit Österreich und der Schweiz Vollstreckungsabkommen abgeschlossen habe, sei bedauerlich, aber nicht zu ändern.
3. Der Beschluss des Erstgerichtes wurde ua von den Nebenintervenientinnen mit Rekurs vom 02.05.2002 insoweit bekämpft, als das Erstgericht nicht zusätzlich angeordnet habe, dass die Klage auch im Falle des Nichterlages der zugunsten der Nebenintervenientinnen angeordneten Kaution durch die klagenden Parteien über Verlangen der Nebenintervenientinnen für zurückgenommen erklärt werde.
Die klagenden Parteien erstatteten hiezu eine Gegenäusserung mit dem Begehren, dem Rekurs keine Folge zu geben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 04.07.2002 gab das Obergericht - ua - dem Rekurs der Nebenintervenientinnen Folge und änderte die E des Erstgerichtes insoweit ab, als es den Kautionsbeschluss zugunsten der Nebenintervenientinnen durch den Zusatz (iS des § 60 Abs 3 ZPO) ergänzte, dass die Klage bei Nichteinlangen der Kaution und/oder Nichtleistung des Paupertätseides (durch die Erstklägerin) über Antrag der Nebenintervenientinnen für zurückgenommen erklärt würde.
Hiezu führte das Rekursgericht aus:
Wenn die Argumentation der Klägerinnen zutreffend wäre, dass das Recht eines Nebenintervenienten zu verlangen, dass die Klage bei Nichterlag der Kaution für seine Prozesskosten für zurückgenommen erklärt werde, ausschliesslich in seinem Interesse stehe, so müsste dem Nebenintervenienten auch das Recht abgesprochen werden, für die Sicherstellung seiner eigenen Kosten eine aktorische Kaution zu verlangen.
Das Recht des Nebenintervenienten, die Sicherstellung seiner Prozesskosten zu beantragen, gründe letztlich darauf, dass gem § 41 ZPO die im Rechtsstreit vollständig unterliegende Partei ihrem Gegner sowie dem diesem beigetretenen Nebenintervenienten die notwendigen Kosten zu ersetzen hat. Wenn aber dem Nebenintervenienten ein selbständiger Kostenersatzanspruch gegenüber der Gegenpartei zustehe, so müssten die Bestimmungen der §§ 57 f ZPO dahin interpretiert werden, dass nicht nur dem Beklagten und Rechtsmittelgegner, sondern auch dem dem Beklagten oder Rechtsmittelgegner beigetretenen Nebenintervenienten ein Anspruch auf Erlag einer aktorischen Kaution gegenüber dem Kläger bzw Rechtsmittelwerber zustehe. Wenn ihm dieses Recht aber zuerkannt werde, sei überhaupt nicht einzusehen, weshalb ihm ein Antrag auf Zurücknahmeerklärung der Klage bzw des Rechtsmittels gem § 60 Abs 3 ZPO nicht zustehen sollte.
Die gegenteilige Argumentation der Klägerinnen übersehe, dass das Zivilprozessrecht den Nebenintervenienten nicht nur Interventionsmöglichkeiten einräume, sondern ihnen gem § 41 ZPO einen selbständigen Kostenersatzanspruch und folgerichtig auch einen selbständigen Anspruch, eine aktorische Kaution zu beantragen, einräume.
Anzufügen bleibe, dass wohl nicht im Ernste behauptet werden könne, dass irgendein Beklagter oder Rechtsmittelgegner sich dadurch für benachteiligt halten würde, dass ein ihm beigetretener Nebenintervenient bei Nichterlag der ihm zugesprochenen aktorischen Kaution den Antrag auf Klags- bzw Rechtsmittelrücknahme stelle. Eine Klagsrücknahmeerklärung und noch viel weniger eine Rechtsmittelrücknahmeerklärung könne gar nicht gegen die Interessen eines Beklagten bzw eines Rechtsmittelgegners verstossen. Bei Erklärung der Klagsrücknahme gewinne er in Bezug auf den Gegenstand des Prozesses Zeit und erhalte überdies Kosten zugesprochen. Bei der Zurücknahmeerklärung eines Rechtsmittels bleibe es bei dem von ihm nicht angefochtenen Urteil, dh bei einem Urteil, das ihm offensichtlich entsprochen habe. Schliesslich sei noch darauf hinzuweisen, dass es auch deshalb undenkbar sei, dass ein entsprechender Antrag eines Nebenintervenienten den Interessen des Beklagten bzw Rechtsmittelgegners zuwiderlaufen könnte, da der Beklagte bzw Rechtsmittelgegner seinerseits selbst den Erlag einer aktorischen Kaution und bei deren Nichterlag die Sanktion gem § 60 Abs 3 ZPO beantragt habe.
4. (Nur) gegen den dem Rekurs der Nebenintervenientinnen stattgebenden Teil der Rekursentscheidung vom 04.07.2002 richtet sich der fristgerecht erhobene und zulässige Revisionsrekurs der klagenden Parteien, die ihn insoweit mit einer Rechtsrüge anzufechten erklären und dessen Abänderung dahin begehren, dass dem Rekurs der Nebenintervenientinnen vom 02.05.2002 keine Folge gegeben und diese zum Kostenersatz verpflichtet werden.
Die Nebenintervenientinnen erstatteten ihrerseits binnen offener Frist eine "Revisionsrekursbeantwortung" mit dem Antrag, dem Rechtsmittel kostenpflichtig keine Folge zu geben.
5.1. Die klagenden Parteien vertreten zusammengefasst den Standpunkt, dass das Rekursgericht den in § 41 Abs 1 ZPO dem (siegreichen) Nebenintervenienten eingeräumten Kostenersatzanspruch und dessen Anspruch auf Sicherheitsleistung mit seinen Rechten als Verfahrensbeteiligter vermische. Der einfache Nebenintervenient könne nur zur Unterstützung der Hauptpartei tätig werden, leite seine Rechtsstellung ausschliesslich aus dem Prozessverhältnis ab und könne keine sachlichen Verfügungen über den streitgegenständlichen Anspruch treffen.
Ein Nebenintervenient könne auch in der Hauptsache weder verurteilt noch könne ihm etwas zugesprochen werden. Der Nebenintervenient sei auch nicht als Vertreter der unterstützten Partei anzusehen. Er handle nämlich im eigenen Interventionsinteresse und trete in der Regel neben der unterstützen Partei auf. Die Nebenintervenientinnen seien deshalb nicht befugt, über den Streitgegenstand zu disponieren, "indem sie die Klage für zurückgenommen erklären lassen würden".
Auch habe das Rekursgericht zu Unrecht die mögliche Benachteiligung einer beklagten Partei durch einen Zurücknahmeantrag des Nebenintervenienten verneint. Die Revisionsrekurswerberinnen untermauern diese ihre These durch einzelne, hier nicht wiederzugebende mögliche und konstruierte Fallkonstellationen und mit dem Hinweis, dass eine Partei durchaus auch Interesse an einer gerichtlichen E über die Klagsforderung haben und ihr mit einer - als Sanktion des § 60 Abs 3 ZPO - vorgesehenen Klagsrücknahme ohne Anspruchsverzicht nicht gedient sein könne.
Von all dem abgesehen, betreffe die Sicherstellung eines allfälligen Kostenersatzanspruches von Nebenintervenienten die Rechte der beklagten Partei in keiner Weise, zumal ja die beklagte Partei einen eigenen Sicherstellungsanspruch für ihre Kostenersatzansprüche habe. Aus der Stellung eines Klägers bzw Rechtsmittelgegners im Prozess ergebe sich ausserdem, dass es alleine in dessen Ermessen und Freiheit liege, über den Streitgegenstand zu disponieren. Das Zivilprozessrecht gewähre dem Nebenintervenienten nur Interventionsmöglichkeiten, die im Interesse der Hauptpartei stünden. Das Recht des Nebenintervenienten zu verlangen, dass die Klage beim Nichterlag der Kaution für seine Prozesskosten für zurückgenommen erklärt werde, stehe ausschliesslich in seinem Interesse. Deshalb müsse ihm eine Sanktion für den Fall, dass ein Prozesskostenersatzanspruch ungesichert bleibe, abgesprochen werden. Dies umso mehr, als ihm die Vollstreckung des Beschlusses, mit welchem die Sicherheitsleistung für den Nebenintervenienten rechtskräftig aufgetragen worden sei, offen stehe.
5.2. Die Nebenintervenientinnen traten in ihrer Revisionsrekursbeantwortung dieser Argumentation mit zusammengefasst folgender Begründung entgegen:
Sie seien als einfache Nebenintervenientinnen gem § 19 Abs 1 ZPO berechtigt, zur Unterstützung derjenigen Partei, an deren Obsiegen sie ein rechtliches Interesse hätten (Hauptpartei), Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen, Beweise anzubieten und alle sonstigen Prozesshandlungen vorzunehmen. Alle diese Prozesshandlungen seien auch insoweit für die Hauptpartei rechtlich wirksam, als sie nicht mit deren eigenen Prozesshandlungen in Widerspruch stünden. Mit Bewilligung beider Prozessparteien könne ein Nebenintervenient auch anstelle desjenigen, dem er beigetreten sei, in den Rechtsstreit als Partei eintreten.
Das Verbot an den einfachen Nebenintervenienten, über den Prozessgegenstand zu disponieren, habe den einzigen Sinn, die Hauptpartei zu schützen, zu deren Gunsten der Nebenintervenient beigetreten sei. Im Antrag, mangels Leistung der aktorischen Kaution die Klage für zurückgenommen zu erklären, liege aber keine Disposition zu Lasten einer Hauptpartei. Im Gegenteil: Der Nebenintervenient auf der Beklagtenseite habe alles zu unternehmen, was geeignet sei, den Klagsanspruch materiell und prozessual abzuwehren. Das Gesetz selbst knüpfe in § 60 ZPO an die Unterlassung des Nichterlages der aktorischen Kaution die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass die Klage als zurückgenommen gelte, sofern der Beklagte bzw ein diesem beigetretener Nebenintervenient einen entsprechenden Antrag stelle. Der Antrag des Beklagten oder seines Streithelfers auf gerichtliche Feststellung der Klagsrücknahme sei keine Disposition über den Streitgegenstand. Vielmehr erfülle dieser Antrag eine blosse Tatbestandsvoraussetzung für die Rechtsvermutung des § 60 ZPO, dass die Klage wegen Nichterlages der aktorischen Kaution vom Kläger zurückgezogen worden sei. Die Disposition über den Streitgegenstand nehme also der Kläger vor, indem er die Zahlung der aufgetragenen Kaution unterlasse und damit kraft Rechtsvermutung bekunde, von der Klagsfortführung Abstand nehmen zu wollen.
Der Nebenintervenient habe iS der ständigen Rechtsprechung des Obergerichtes ein eigenes Recht auf Beantragung einer aktorischen Kaution. Dadurch sollten seine voraussichtlichen Prozesskosten sichergestellt werden. Vor allem in Liechtenstein, das nur mit der Schweiz und Österreich Vollstreckbarkeitsabkommen habe, sei es wichtig, dass auch die Kosten des auf Seiten der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenienten sichergestellt würden. Der Nebenintervenient, der am Ausgang eines Verfahrens wie des gegenständlichen ein elementares Interesse habe, wäre schutzlos, wenn zwar die Klägerseite nur für die Beklagten eine Kaution leisten müsse, nicht jedoch für die dem Nebenintervenienten erwachsenden voraussichtlichen Kosten. Wenn dem Nebenintervenienten das Recht zukomme, selbständig zu beantragen, dass die Hauptklage im Falle des Nichterlages der Kaution für zurückgenommen erklärt werde, so müsse ihm auch ein eigenes Recht zustehen, für die für seine Vertretung in Liechtenstein aufgelaufenen Kosten Kaution zu verlangen.
Die theoretischen Überlegungen der klagenden Parteien dahin, dass es nicht in jedem Falle im Interesse eines Beklagten stehen könne, dass die Klage für zurückgenommen erklärt werde, sei lebens- und praxisfremd. Gerade in der vorliegenden Konstellation, bei der die Nebenintervenientinnen die beklagten Parteien in den Grenzen eines dem Gericht vorliegenden Settlement Agreements schad- und klaglos zu halten hätten, zögen die Beklagten und die Nebenintervenientinnen an einem gemeinsamen Strang, nämlich dass die Klage aus formalen oder materiellen Gründen abgewiesen werde. Auch die Beklagten hätten die E des Erstgerichtes, die den Nebenintervenientinnen das Recht zur Antragstellung gem § 60 ZPO abgesprochen habe, mit Rekurs bekämpft. Zwar habe das OG den Beklagten ein solches Rechtsschutzinteresse nicht zugestanden. Die theoretischen Überlegungen der klagenden Parteien, dass die Beklagten möglicherweise ein Interesse haben könnten, den Rechtsstreit ungeachtet der Beteiligung der Nebenintervenientinnen und der Sicherstellung ihrer Kosten durchzuführen, seien aber durch die Prozesserklärungen der beklagten Parteien direkt widerlegt. Einem Nebenintervenienten dürfe die Ausübung der Streithilfe durch Vorenthaltung einer Prozesskostensicherheit nicht ungebührlich erschwert werden. Ein Kläger, dessen Anspruch die Rechtssphäre Dritter berühre, müsse bei der Rechtsdurchsetzung die damit einhergehenden Lasten hinnehmen. Er müsse den Dritten als Streithelfer auf Seiten des Beklagten dulden und diese Streithilfe - genauso wie die Klagsabwehr des Beklagten - finanziell ermöglichen, indem er seine Kostenhaftung im Verlierensfalle durch Leistung der aktorischen Kaution vorweg sicherstelle.
Zwar habe die Frage der Prozesskostensicherheit mit dem allfälligen Kostenersatzanspruch der Beklagten nichts zu tun, für den eigenen Kostenersatz eines Nebenintervenienten sei sie jedoch von grosser Bedeutung, da sonst die Gefahr bestehe, dass die dem Nebenintervenienten zugesprochenen Kosten des liechtensteinischen Vertreters, da nicht sichergestellt, unberichtigt blieben. Die Nebenintervenientinnen könnten einen allfälligen Kostenersatzanspruch gegen die klagenden Parteien in Ermangelung eines Vollstreckungsabkommens nicht durchsetzen. Nur durch die Tatsache, dass die klagenden Parteien auch für die voraussichtlichen Kosten der Nebenintervenienten eine aktorische Kaution leisten müssten, garantiere den Parteien den in der Liechtensteinischen Verfassung verbrieften vermögensrechtlichen Schutz.
6. Der Revisionsrekurs ist berechtigt:
Es wurde bereits festgehalten, dass das vom Rekursgericht unter Zugrundelegung seiner eigenen langjährigen Rechtsprechung bejahte (und von der österreichischen und deutschen Rechtsprechung mit überwiegender Mehrheit verneinte) Recht eines einfachen Nebenintervenienten auf Seiten des Beklagten zur Stellung eines Antrages auf Leistung einer Prozesskostensicherheit durch die klagenden Parteien im vorliegenden Fall vom OGH nicht mehr zu hinterfragen ist (vgl LES 1991, 59; LES 1999, 206; Schoibl in Fasching Zivilprozessgesetze Komm 2/12 Rz 64 und 65 zu § 57 mwN; Beck'scher Kurzkomm ZPO 60. Auflage 60A Rz 10 zu § 110d ZPO).
Festzuhalten ist aber immerhin, dass die Bestimmungen der §§ 57 f und insbesondere 60 Abs 2 und 3 ZPO anders als jene des vom Rekursgericht zitierten § 41 Abs 1 ZPO (die dem siegreichen einfachen Nebenintervenienten expressis verbis einen Kostenersatzanspruch einräumen) im Falle der Auferlegung einer aktorischen Kaution gegenüber einem Kläger für das erstinstanzliche Verfahren nur den Beklagten als antragslegitimiert benennen. Gegen die extensive bzw analoge Einbeziehung auch eines einfachen Nebenintervenienten auf Seiten einer beklagten Partei in den Kreis der kautionsberechtigten Personen spricht nach dem Dafürhalten des Senates schon die gesetzgeberische Schutzintention des Instituts der Kaution und deren Zweck, dass eben nur eine beklagte Partei, die gegen ihren Willen von einem nicht in Liechtenstein ansässigen Kläger geklagt wird, vor den Schwierigkeiten einer Kostenvollstreckung im Ausland geschützt werden soll. Die Initiative, den Rechtsstreit zu beginnen, geht ja vom ausländischen Kläger aus, weshalb es der Zielsetzung der §§ 57 f(f) ZPO entspricht, diesen zur Geringhaltung des Prozesskostenrisikos der beklagten Partei zur Leistung einer Prozesskostensicherheit heranzuziehen. Eine klagende Partei hat im Allgemeinen und auch im vorliegenden Fall keinen Einfluss darauf, wer sich im Laufe des Rechtsstreites aus welchem Interesse immer auf Seiten der beklagten Partei als (einfacher) Nebenintervenient an diesem beteiligt. In jedem Fall tritt ein solcher einfacher Nebenintervenient dem Rechtsstreit aus freien Stücken als Streithelfer der beklagten Partei bei und könnte er daher eine allfällige drohende Kostenbelastung durch einen Nichtbeitritt verhindern; dazu kommt, dass ein solcher einfacher Nebenintervenient jedenfalls dann, wenn ihm nicht der Streit verkündet wird, von den Urteilswirkungen nicht unmittelbar erfasst wird. Anders verhält es sich freilich beim sogenannten streitgenössischen Nebenintervenienten iS des § 20 ZPO: Ein solcher auf Seiten der beklagten Partei wird im Prozess wie ein Streitgenosse einer einheitlichen Streitpartei und damit wie die beklagte Partei selbst behandelt und trifft ihn nach der herrschenden Rechtsprechung im Falle seines Unterliegens im Prozess auch die Kostenersatzpflicht gegenüber der klagenden Partei (Fucik in Rechberger Komm ZPO² Rz 3 und 4 zu § 20; Rz 6 vor § 40; Schoibl aaO Rz 65).
Die schon angesprochene Frage, wie sich die Situation im Falle einer Streitverkündung gegenüber dem Nebenintervenienten insbesondere durch die klagende Partei verhält, braucht hier nicht näher untersucht zu werden, weil ja die Nebenintervenientinnen, wie dargelegt, aus eigenen Stücken und offenbar aufgrund einer internen Verständigung durch die Beklagten in den Prozess eingetreten sind.
Vom OGH ist hier, wie schon erwähnt, nur zu prüfen, ob den Nebenintervenientinnen und Revisionsrekursgegnerinnen, deren Anspruch auf Kaution von den Vorinstanzen rechtskräftig bejaht wurde, auch die Legitimation zur Stellung eines Zurücknahmeantrages gem § 60 Abs 3 ZPO zukommt. Auch dieses Antragsrecht steht nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut - für das erstinstanzliche Verfahren - nur dem Beklagten zu.
Diese Antragsbefugnis ist entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes und der Nebenintervenientinnen zu verneinen:
Ein (einfacher) Nebenintervenient ist nur Streithelfer (hier) der beklagten Partei. Selbst wenn ihm die beklagte Partei die volle Führung des Prozesses überliesse, würde er dadurch nicht selbst zur Partei, da er in der Hauptsache weder verurteilt noch ihm etwas - mit Ausnahme der Kosten gem § 41 Abs 1 ZPO - zugesprochen werden kann.
Das U hat immer auf den Namen der Hauptparteien zu lauten und allein diese zu berechtigen und zu verpflichten. Die Rechtsstellung eines (einfachen) Nebenintervenienten leitet sich ausschliesslich aus dem Prozessverhältnis zwischen den Streitteilen ab, weshalb diesem auch jede Sachlegitimation und/oder Verfügung über den Streitgegenstand abgesprochen wird. Ein Nebenintervenient besitzt also kein eigenes Prozessführungsrecht, sondern übt nur jenes der (unterstützten) Partei aus, von der er es ableitet. Alle Prozesswirkungen bestimmen sich nach der Person der Hauptpartei.
Daraus folgt, dass sowohl prozessuale Einwendungen als auch Sacheinreden eines Nebenintervenienten nur das Prozess- und Rechtsverhältnis der Hauptpartei zum Gegner betreffen können. Einwendungen kraft eigener auch prozessualer Rechte des Nebenintervenienten sind ausgeschlossen. Wegen des Fehlens dieses eigenen Prozessführungsrechtes des Nebenintervenienten bestimmen sich auch alle Prozesswirkungen allein nach der Person der Hauptpartei. So kann der Nebenintervenient zwar einen Wiedereinsetzungsantrag stellen, aber nur solche Gründe namhaft machen, die in der Sphäre der von ihm unterstützten Partei liegen. Auch Anträge auf Fristverlängerung und Erstreckung von Tagsatzungen können nur durch Umstände, die in der Person der Partei eingetreten sind, begründet werden. Ebenso wenig ist der Prozess aus Gründen zu unterbrechen, die in der Person des Nebenintervenienten wurzeln (Fasching Komm II Anm 1, 3 und insb 4 zu § 19 ZPO [S 222 f]; Deixler-Hübner, Die Nebenintervention im Zivilprozess [1983] 147, 148 mwN; SZ 11/268).
Bei dem auf § 60 Abs 3 ZPO gestützten Antrag der Nebenintervenientinnen, mittels Beschlusses auszusprechen, dass die Klage als zurückgenommen anzusehen ist, handelt es sich entgegen der Meinung der Revisionsrekursgegnerinnen um eine Prozesshandlung, welche die Einrede des Fehlens einer Prozessvoraussetzung und damit der Unzulässigkeit des Rechtsweges mit der prozessrechtlichen Folge beinhaltet, dass der prozessrechtliche Rechtsschutzanspruch der klagenden Partei und eine meritorische Streiterledigung aus formellen Gründen beseitigt werden. Ein Beschluss des Gerichtes gem § 60 ZPO hinsichtlich einer gesetzlich fingierten Klagsrücknahme ist der Zurückweisung der Klage aus formellen Gründen gleichzuhalten (Schoibl aaO Rz 37 zu § 60 mwN; vgl auch LES 1994, 78).
Dieses Antragsrecht ist Teil des Prozessführungsrechtes und kann nur von einer Prozesspartei ausgeübt werden. Es steht den Nebenintervenientinnen im gegenständlichen Fall aus den schon dargelegten Erwägungen schon deshalb nicht zu, weil es nicht auf dem Nichterlag der Kaution zugunsten der Beklagten, sondern (nur) der zugunsten der Nebenintervenientinnen aufgetragenen Sicherheitsleistung basieren und damit nur deren Sphäre und deren prozessuale Position berühren kann.
In Stattgebung des Revisionsrekurses der klagenden Parteien war deshalb der erstinstanzliche Beschluss wiederherzustellen und bedarf es auch keines Eingehens mehr auf die in den Rekursschriften ausführlich erörterte Frage, ob und in welchen Fallkonstellationen ein Beschluss über die nach § 60 Abs 3 ZPO fingierte Klagsrücknahme für eine beklagte Partei iS des § 19 Abs 1 ZPO (... zur Unterstützung der Hauptpartei ...) nützlich sein kann oder immer ihrer Interessenlage entsprechen muss bzw wann und unter welchen Voraussetzungen dies nicht der Fall ist.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50, 41 ZPO.
Auch ein Nebenintervenient wird nach den zitierten Gesetzesstellen dem Verfahrensgegner gegenüber grundsätzlich dann kostenersatzpflichtig, wenn ein Zwischenstreit wie hier ausschliesslich ihn betrifft und durch ihn ausgelöst wurde (vgl Stohanzl MGA der JN-ZPO15 E 74 zu § 41).