1 Cg 378/99-50
Art 108 Abs 5, 552 Abs 1, 555, 897 f PGR § 1002 ABGB
Der Senat hält an seiner neuen Treuhandjudikatur auch in Bezug auf die fiduziarische Errichtung einer Stiftung unverändert fest. Gleich wie bei der treuhänderischen Errichtung einer Anstalt (LES 2001, 81 [89]) ist der liechtensteinische Treuhänder (der auch eine Verbandsperson sein kann), der nach der Stiftungsurkunde die Stiftung errichtet, als Stifter anzusehen und kommen ihm allfällige sogenannte Stifterrechte zu, sofern er sich solche in den Statuten rechtswirksam vorbehalten hat.
Der im Gesetz nicht vorgesehenen Unterscheidung zwischen dem wirtschaftlichen Stifter und dem rechtlichen Stifter und den daraus von der bisherigen Rechtsprechung abgeleiteten rechtlichen Konsequenzen ist damit der Boden entzogen.
§ 916 Abs 1 ABGB Art 552 f, 555 PGR
Die Errichtung einer Stiftung durch einen liechtensteinischen Treuhänder kann wegen ihrer Natur als einseitige Willenserklärung nicht als Scheingeschäft mit der Rechtsfolge qualifiziert werden, dass die Stifterrechte dem wirtschaftlichen Hintermann der Stiftung zukommen.
Fiduziarische Geschäfte verfolgen sehr häufig den Zweck, nach aussen hin etwas zu verbergen, vor allem den eigentlichen "wirtschaftlichen" Rechtsinhaber bzw Berechtigten. Solche "Strohmanngeschäfte" sind auf Grund der Vertragsfreiheit ohne Hinzutreten weiterer Umstände als zulässig und nicht als Scheingeschäfte anzusehen.
Art 541 f, 559 Abs 4 PGR
Bei dem in einer Stiftungsurkunde eingeräumten Statutenänderungsrecht handelt es sich um ein höchstpersönliches, kein der rechtsgeschäftlichen Übertragung und/oder Vererbung zugängliches Recht des Befugnisträgers. Der Stifter kann das ihm nach den Statuten zukommende Statutenänderungsrecht nicht von seiner Person und seiner Stellung als Stifter abspalten und losgelöst von dieser Rechtsposition weiter übertragen oder vererben (Abkehr von der Rechtsprechung LES 1998, 97 = Jus & News 1997, 288 f).
§§ 914, 1002 f, 1022 ABGB
Eine mit nichtiger Zession erfolgte Übertragung der Stifterrechte kann bei Vorliegen der Voraussetzungen in eine Vollmacht des Zessionars mit der Wirkung umgedeutet (konvertiert) werden, dass sie letzteren berechtigt, rechtswirksam Stiftungsräte zu bestellen. Diese Vollmacht erlischt grundsätzlich mit dem Tod des Bevollmächtigten.
Art 245 Abs 1, 172, 175, 925, 932a PGR § 66 TrUG
Die Beschränkung des Art 175 Abs 1 PGR, wonach ein Mitglied der Verwaltung bei Rechtsgeschäften zwischen ihm und der von ihm vertretenen bzw mitvertretenen Verbandsperson von der Beschlussfassung ausgeschlossen ist, findet gemäss Abs 5 leg cit auf Verbandspersonen mit weniger als 30 Stimmberechtigten keine Anwendung.
Diese "Ausstandsregelung" ist mangels einer besonderen Bestimmung auch auf Stiftungen und Beschlüsse des Stiftungsrates anzuwenden.
Ein Stimmrechtsausschluss eines Gesellschafters oder Gesellschaftsorgans hat zur Folge, dass der B mit der Mehrheit der übrigen an der Abstimmung teilnehmenden Stimmberechtigten gefasst werden kann.
Art 166 Abs 4, 167, 245 Abs 1, 339 Abs 2, 552 Abs 4, 561 Abs 1 PGR § 41 Abs 2 TrUG
Der Gegenstand der Beschlussfassung ist bei der Einberufung eines mehrgliedrigen Organs grundsätzlich anzukündigen (Tagesordnung). Dies gilt auch für Sitzungen eines aus mehreren Personen bestehenden Stiftungsrates.
Beschlüsse des Stiftungsrates über Gegenstände, die in der Traktandenliste nicht angeführt sind, können nicht rechtswirksam gefasst werden. Eine analoge Anwendung der einschlägigen Regelung für Aktiengesellschaften ist gerechtfertigt.
§§ 176 f, 292 f ZPO
Die Vorlage von Urkunden kann ein fehlendes Prozessvorbringen der Partei nicht ersetzen.
1. Mit der gegenständlichen Klage begehrt die Klägerin in der von ihr behaupteten Eigenschaft als Stiftungsrätin der Beklagten, einer - ursprünglich - gemischten Familienstiftung, die nach Abfindung der Familienangehörigen nun mehr gemeinnützige Zwecke verfolgt, die Nichtigerklärung zweier vom Stiftungsrat am 12.10.1999 gefasster Beschlüsse, deren erster ihre Abberufung als Stiftungsrätin und zweiter die Genehmigung zweier Verträge zwischen der Beklagten und dem Stiftungsrat FD zum Gegenstand hatten.
2. Das LG traf folgende vom Berufungsgericht übernommene Feststellungen:
Die Beklagte, eine hinterlegte Stiftung liechtensteinischen Rechts, wurde am 14.02.1992 im Auftrag von AD von der A Anstalt, Vaduz, gegründet. Gleichzeitig wurden AD und Dr S als Stiftungsräte, ersterer mit Einzelzeichnungsrecht, letzterer mit Kollektivzeichnungsrecht zu zweien, bestellt. Mit der gesetzlichen Repräsentanz wurde die A Anstalt beauftragt. Die ursprünglichen Statuten der Beklagten vom 14.02.1992 haben folgenden entscheidungswesentlichen Wortlaut:
Art 1
Name, Sitz und Dauer
Unter dem Namen A Foundation besteht eine Stiftung mit dem Sitz in Vaduz . . . iS von Art 552 f des Personen- und Gesellschaftsrechtes . . . Die Dauer der Stiftung ist unbeschränkt.
Art 2
Zweck
Zweck der Stiftung ist ...
Art 4
Stiftungsrat
Der Stiftungsrat besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern, denen die Geschäftsführung und Vertretung der Stiftung in unbeschränkter Weise obliegt. Die Mitglieder des Stiftungsrates werden von der Stifterin bestellt bzw abberufen.
Falls die Stifterin aus irgendeinem Grunde nicht in der Lage ist, den Stiftungsrat zu bestellen, hat sich dieser selbst zu bestellen oder zu ergänzen.
Art 7
Genussberechtigung
Genussberechtigte der Stiftung sind jene Personen, welche die Stifterin in einem Beistatut bezeichnet ...
Art 8
Änderung der Statuten
Die Stifterin kann die Statuten sowie eventuelle Beistatuten jederzeit abändern oder die Umwandlung der Stiftung in eine andere Unternehmensform beschliessen.
Art 9
Auflösung
Die Stifterin ist berechtigt, die Stiftung jederzeit gemäss den Vorschriften des Gesetzes und der Statuten aufzulösen ...
Art 10
Übertragung von Rechten
Die Stifterin kann die ihr gemäss diesen Statuten zustehenden Rechte in schriftlicher Form durch eine Zessionserklärung auf dritte Personen übertragen.
Vaduz, den 14. Februar 1992
Die Stifterin: A Anstalt
Noch mit Zessionsurkunde vom 14.02.1992 hat die Stifterin, die A Anstalt, alle ihr als Stifterin der Beklagten vorbehaltenen Rechte an AD abgetreten.
Am 10.03.1993 erliess AD Beistatuten für die Beklagte mit folgendem relevanten Inhalt:
Auf Grund der Vollmacht, die der Stifter dem Unterzeichneten AD, dem wahren Stifter der A Stiftung, Vaduz, ausgestellt hat, bestimmt der Unterzeichnete wie folgt:
1). Erster Stiftungsrat
Zeit seines Lebens übernimmt der Unterzeichnete, AD, alle Pflichten des Stiftungsrates mit Einzelzeichnung.
2). Stiftungsrat
Auf Grund von Art 4 der Stiftungsstatuten vom 14.02.1992 werden die nachfolgenden Personen bestimmt, nach dem Hinscheiden von AD die Pflichten als Mitglieder des Stiftungsrates unverzüglich zu übernehmen.
O1) BD
MD
FD
AD
Mit einer Mehrheit von drei der vier Stimmen kann der Stiftungsrat sämtliche Rechte des Stifters gemäss den Stiftungsstatuten vom 14.02.1992 ausüben, insbesondere die Erteilung von Vollmachten an Dritte im Namen der Stiftung rechtskräftig zu unterzeichnen.
Ihre Bestellung bleibt rechtswirksam, bis ein Rechtsnachfolger des Stifters gemäss Art 4 dieses Beschlusses bestimmt ist.
3). Rechtsnachfolger
Der Rechtsnachfolger des Unterzeichneten, welcher mittels eines weiteren Beistatutes ernannt wird, wird, sobald er gewählt ist, dieselben Rechte wie der Stifter haben und er wird die neuen Stiftungsratsmitglieder ernennen, sobald er seine Pflichten als Nachfolger wahrnimmt.
4). Benennung der Begünstigten
Gestützt auf Art 7 der Stiftungsstatuten vom 14.02.1992 bestimmt der Stifter die nachstehenden drei Kategorien von Begünstigten:
Familienmitglieder
Wohltätigkeitsorganisationen
Stipendiaten
Die Namen und weitere Angaben werden in einem separaten Beistatut festgehalten.
Zur Urkund dessen setzt der Stifter AD seine Unterschrift auf dieses Dokument am 10.03.1993.
A Stiftung (Unterschrift) AD, Stifter
An dieser Stelle ist einzufügen, dass es sich bei der Klägerin um die Ehegattin des AD, bei BD um deren Sohn sowie bei FD und SD um zwei Neffen des AD handelt.
Die Bestellung eines Rechtsnachfolgers in der Person von BD erfolgte mit Erlass eines Beistatutes durch AD am 12.03.1993 unter verschiedenen Bedingungen, die jedoch nicht eingetreten sind.
AD erliess noch weitere, für den gegenständlichen Rechtsstreit nicht relevante Beistatuten für die Beklagte. Er verstarb am 30.03.1993.
Mit Schreiben vom 06.10.1994 reichte die A Anstalt einen vom Stiftungsrat Dr S gefassten B folgenden Inhalts beim Öffentlichkeitsregisteramt ein:
Der Unterzeichnete Dr S beschliesst hiermit in seiner Eigenschaft als Stiftungsrat der Firma A Foundation, Vaduz, gestützt auf Art 5 Abs 2 der Statuten vom 14.02.1992 (Anmerkung offenbar: Art 4 Abs 2) was folgt:
1). Als neue Stiftungsratsmitglieder mit Kollektivzeichnungsrecht zu dreien werden bestellt:
MD (Klägerin)
BD
AD
FD
2). Herr Dr S zeichnet mit Kollektivzeichnungsrecht zu vieren.
3). Die Repräsentanz, A Anstalt Vaduz, wird beauftragt, diesen B zwecks Eintragung beim Öffentlichkeitsregisteramt in Vaduz einzureichen.
Vaduz, den 06.10.1994 Der Stifterrat: Dr S eh
Daraufhin stellte das Öffentlichkeitsregisteramt eine Amtsbestätigung aus, wonach als Mitglieder des Stiftungsrates MD (die Klägerin), BD, AD, FD und Dr S bestellt sind.
Am 13.12.1994 haben die Genannten als Stiftungsräte, gestützt auf das von AD am 10.03.1993 erlassene Bei-statut, neue Statuten mit folgendem, vom Inhalt der ursprünglichen Statuten abweichendem Inhalt erlassen:
Art 5
Stiftungsrat
Die Mitglieder des Stiftungsrates werden von der einfachen Mehrheit der bestehenden Mitglieder bestellt bzw abberufen. ...
Art 6
Zeichnungsrecht ...
Art 8
Genussberechtigung ...
Art 9
Änderung der Statuten
Der Stiftungsrat kann die Statuten sowie eventuelle Beistatute jederzeit abändern oder die Umwandlung der Stiftung in eine andere Unternehmensform beschliessen.
Art 10
Auflösung
Der Stiftungsrat ist berechtigt, die Stiftung jederzeit gemäss den Vorschriften des Gesetzes und der Statuten aufzulösen ...
Vaduz, den 14.02.1992
10.03.1993 ...
Ausgefertigt am 13.12.1994
Der Stiftungsrat:
MD eh BD eh SD eh FD eh Dr S eh
Art 10 der ursprünglichen Statuten (Übertragung der Stifterrechte) wurde somit ersatzlos aufgehoben. Im Ergebnis wurden alle in den ursprünglichen Statuten der Stifterin vorbehaltenen Rechte nunmehr auf den Stiftungsrat übertragen. Die Art 1, 2, 3, 6 und 11 wurden mit geänderter Nummerierung inhaltlich unverändert übernommen.
Beglaubigt war nur die Unterschrift des Dr S auf dem erst am 19.01.1996 von der A Anstalt beim Öffentlichkeitsregisteramt eingereichten Exemplar der neuen Statuten vom 13.12.1994. Gleichzeitig mit diesen geänderten Statuten wurden von der A Anstalt ua noch folgende Urkunden beim Öffentlichkeitsregisteramt eingereicht:
Das von AD am 10.03.1993 erlassene Beistatut sowie das Original der gegenständlichen Zessionsurkunde vom 14.02.1992, mit der die A Anstalt als Stifterin die vorbehaltenen Rechte an AD abgetreten hat.
Am 05.10.1999 lud BD die Mitglieder des Stiftungsrates SD, FD, Dr S und die Klägerin zu einer Sitzung des Stiftungsrates der Beklagten auf den 12.10.1999 nach London ein. In der Traktandenliste zu dieser Sitzung war kein Traktandum betreffend die Abberufung der Klägerin als Stiftungsrätin enthalten. Die Ladung samt Traktandenliste und Beilagen ist der Klägerin rechtzeitig vor dem 12.10.1999 zugegangen.
An dieser Sitzung nahm Dr S nicht tei1. Die Klägerin wurde bei dieser Sitzung mit den Stimmen von BD, SD und FD über Antrag des ersteren und gegen ihre eigene Stimme als Stiftungsrätin mit Wirkung ab Ende der Sitzung abberufen. Die Klägerin verliess daraufhin die Sitzung umgehend.
In der Folge wurden in Abwesenheit der Klägerin von den verbliebenen Stiftungsräten BD, SD und FD einstimmig ein Kaufvertrag (sales agreement) sowie ein Verwaltungsvertrag (management agreement) je zwischen der Beklagten und FD betreffend den Verkauf von japanischen Liegenschaftsanteilen des FD an die beklagte Partei und die Verwaltung dieser Liegenschaftsanteile durch FD genehmigt bzw wurde beschlossen, dass diese Verträge unverzüglich unterzeichnet werden sollten, was mittlerweile auch geschehen ist. An diesen Beschlüssen hat FD mitgewirkt. Er ist nicht in den Ausstand getreten.
3). Zur Begründung ihrer Klagebegehren brachte die Klägerin zusammengefasst vor:
Die Traktandenliste habe keinen Punkt betreffend die Abberufung der Klägerin als Stiftungsrätin enthalten. Dennoch sei eine entsprechende Beschlussfassung erfolgt, die aus verschiedenen Gründen ungültig bzw nichtig sei. Neben der Nichtanführung in der Traktandenliste handle es sich bei den vom rechtlichen Stifter, der A Anstalt, vorbehaltenen Rechten um höchstpersönliche Rechte, die nicht mittels Zessionserklärung an den wirtschaftlichen Stifter abgetreten werden konnten. Auch hätten die im Beistatut bestellten Stiftungsräte neue Statuten beschlossen, obwohl ein entsprechender B in den Registerakten nicht vorzufinden sei. Die Klägerin sei im Beistatut vom 10.03.1993 zum Stiftungsratsmitglied solange bestellt worden, bis ein Rechtsnachfolger nach dem Stifter bestimmt sei. Dies sei bis heute nicht geschehen. Damit habe der wirtschaftliche Stifter eine Abberufung der Klägerin ausgeschlossen und sei das Ausscheiden eines Stiftungsrates nur bei dessen Tod oder Handlungsunfähigkeit vorgesehen. Unabhängig davon hätte die Abberufung der Klägerin nur aus wichtigen Gründen erfolgen dürfen. Solche wichtigen Gründe seien nicht vorgelegen. Die vorangegangenen Streitigkeiten zwischen der Klägerin und der Beklagten seien durch einen zuvor geschlossenen allumfassenden Vergleich bereinigt worden.
Die Klägerin habe ein rechtliches Interesse, als Stiftungsrätin weiterhin die Geschehnisse in der Beklagten mitzubestimmen. Sie habe nämlich den Verdacht, dass die übrigen Stiftungsratsmitglieder nicht bereit seien, den heute ausschliesslich caritativen Zweck der Stiftung anzuerkennen.
Bei der Sitzung am 12.10.1999 sei überdies ohne Beisein der Klägerin beschlossen worden, die Beteiligung des FD an Liegenschaften in Japan durch die Stiftung anzukaufen und einen entsprechenden Vertragsentwurf zu genehmigen. Darüberhinaus sei ein Managementvertrag zwischen der Stiftung und FD über Liegenschaften in Japan genehmigt worden. FD habe bei dieser Beschlussfassung mitgestimmt, obwohl er von Gesetzes wegen in Ausstand hätte treten müssen. Überdies widerspreche der Ankauf von Liegenschaften dem gemeinnützigen Stiftungszweck. Durch die Genehmigung des Kaufvertrages erleide die Beklagte einen Schaden von fast JPY 500 Millionen, da FD seine zukünftigen Steuerschulden der Stiftung überbürdet habe.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Die Neufassung der Statuten vom 13.12.1994 sei von der Klägerin mitbeschlossen worden. Der Einladung zur Stiftungsratssitzung vom 12.10.1999 sei der Bericht eines englischen Anwaltsbüros vom 04.10.1999 beigeschlossen worden, der auf der Traktandenliste gestanden sei. Aus diesem Bericht sei zu entnehmen gewesen, dass im Hinblick auf die Vorgangsweise der Klägerin im Jahre 1998 angeregt werde, zu überlegen, ob die Klägerin unter diesen Umständen ein Mitglied des Stiftungsrates der Beklagten bleiben solle. Daher sei naheliegend gewesen, dass bei der Sitzung am 12.10.1999 bei Behandlung dieses Traktandenpunktes auch die Frage des Verbleibes der Klägerin im Stiftungsrat erörtert werde.
Gemäss Art 5 Abs 2 der am 12.10.1999 gültigen Statuten der Beklagten sei der Stiftungsrat berechtigt, seine Mitglieder mit einfacher Mehrheit zu bestellen und abzuberufen. Der Stifter habe im Beistatut vom 10.03.1993 das Recht der Ausübung der Stifterrechte an den von ihm ernannten Stiftungsrat übertragen und bis zum Zeitpunkt der Ernennung eines Rechtsnachfolgers begrenzt. Das hindere den Stiftungsrat jedoch nicht daran, das rechtmässig auf ihn übertragene Recht zur Ernennung und Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsrates auszuüben. Überdies sei das Beistatut vom 12.03.1993 betreffend einen allfälligen Rechtsnachfolger des Stifters vom Stiftungsrat am 30.12.1994 aufgehoben worden. Durch den Prozessvergleich vom 19.08.1998 zwischen der Klägerin und der Beklagten sei eine spätere Abberufung der Klägerin als Stiftungsrätin nicht ausgeschlossen worden.
Auch gebe es keinen gerechtfertigten Grund, die Stiftungsratsbeschlüsse vom 12.10.1999 betreffend die Genehmigung der Verträge mit FD anzufechten. Der Ankauf der japanischen Liegenschaften durch die Beklagte sei zu Marktpreisen erfolgt. Unrichtig sei, dass die Beklagte als Käuferin mit einer Steuer von 60 % des Kaufpreises belastet worden sei. Das Selbstkontrahierungsverbot finde gem Art 175 Abs 5 PGR auf Verbandspersonen mit weniger als 30 Stimmberechtigten im obersten Organ keine Anwendung. Auch dieser Anfechtungsgrund versage deshalb.
4). Mit U vom 30.08.2000 gab das LG dem Klagebegehren vollinhaltlich statt. Es erklärte die Beschlüsse des Stiftungsrates der beklagten Partei vom 12.10.1999, womit die Klägerin als Stiftungsrätin abberufen und das Sales Agreement und das Management Agreement zwischen der Beklagten und FD genehmigt worden seien, als nichtig.
Das LG beurteilte den zu Pkt 2) wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich zusammengefasst wie folgt:
Der OGH habe mit einer E vom 01.07.1996 erkannt, dass eine Abtretung der Stifterrechte analog der Abtretung von Gründerrechten bei einer Anstalt zulässig sei. Dieser Rechtsstandpunkt sei in der Literatur kritisiert worden und zu überdenken. Die besagte E des OGH stütze sich im Wesentlichen auf einen Analogieschluss zu den Gründerrechten bei der Anstalt. Ein solcher Analogieschluss sei jedoch unzulässig. Das Gesetz sehe die Abtretung bei den Stifterrechten zum Unterschied zu den Gründerrechten einer Anstalt nicht vor. Darin liege ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers und nicht eine ausfüllungsbedürftige Lücke, zumal die Abtretbarkeit von Gründerrechten bei einer Anstalt erst mit der Gesellschaftsreform 1980 geschaffen worden sei. Bei der Reform sei eine entsprechende Bestimmung hinsichtlich der vorbehaltenen Stifterrechte nicht in das Gesetz aufgenommen worden. Wenn der Gesetzgeber eine analoge Behandlung der Stifterrechte im Auge gehabt hätte, hätte er dies explizit im Gesetz geregelt. Dies schon deshalb, weil der OGH in seiner früheren Rechtsprechung ausdrücklich festgehalten habe, dass es bei der Stiftung keine Gründerrechte gebe.
Bei einer Übertragbarkeit der vorbehaltenen Stifterrechte analog den Gründerrechten würden die Unterschiede zwischen einer Stiftung und einer Anstalt weitestgehend verwischt und zwar insbesondere dann, wenn sich der Stifter derart umfassende Rechte vorbehalte wie im konkreten Fall. Könnten die Stifterrechte analog zu den Gründerrechten auch auf mehrere Personen übertragen werden, gebe es "Anteile" einer Stiftung, womit die Grenzen zwischen Stiftung und Körperschaft völlig verwischt würden.
Davon ausgehend seien im vorliegenden Fall jene Rechte, die sich die A Anstalt als rechtliche Stifterin bei der Errichtung der beklagten Partei in den Statuten vom 14.02.1992 vorbehalten habe, insbesondere auch das Recht, Stiftungsräte zu ernennen und die Statuten abzuändern, immer bei dieser geblieben und hätten nicht mit Zessionsurkunde an den wirtschaftlichen Stifter AD abgetreten werden können. Damit habe AD auch nicht rechtswirksam das Beistatut vom 10.03.1993 erlassen können.
Aus all dem folge, dass sowohl die Klägerin als auch BD, SD und FD nie rechtsgültig zu Stiftungsräten der beklagten Partei bestellt worden seien, weshalb sie auch nicht in der Lage gewesen seien, am 12.10.1999 die streitgegenständlichen Beschlüsse zu fassen und am 13.12.1994 Statuten zu erlassen. Die von der Klägerin angefochtenen Beschlüsse seien daher nichtig und sei dem Klagebegehren vollumfänglich Folge zu geben.
5). Der gegen dieses U von Seiten der Beklagten erhobenen ausschliesslich auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Berufung gab das OG mit der nunmehr angefochtenen E vom 03.05.2001 teilweise und dahin Folge, dass es das Klagebegehren, soweit es sich auf den B des Stiftungsrates, das Sales Agreement und das Management Agreement zwischen der Beklagten und FD zu genehmigen bezieht, abgewiesen hat.
Hingegen wurde der Berufung, soweit sie sich auf die Nichtigerklärung des Abberufungsbeschlusses der Klägerin bezog, keine Folge gegeben und insoweit das Ersturteil bestätigt.
Die Erwägungen des Berufungsgerichtes lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Auch das Berufungsgericht erachte die Rechtsauffassung des OGH in seiner E vom 01.07.1996 (LES 1998, 97 ff) für nicht überzeugend. Die Abtretung von Stifterrechten sei im Gesetz nicht vorgesehen. Eine analoge Anwendung des Art 541 PGR auf Stifterrechte sei aus den schon vom LG genannten Gründen unzulässig. Insgesamt teile das OG vollumfänglich die Bedenken des LG gegen die jüngere Rechtsprechung des OGH in Bezug auf die Verkehrsfähigkeit der sog Stifterrechte.
Dessen ungeachtet sei aber das Berufungsgericht der Auffassung, dass im vorliegenden Fall die Stifterrechte nicht bei der "rechtlichen Stifterin" (der A Anstalt) verblieben sind, sondern unmittelbar beim "wirtschaftlichen Stifter" AD eintraten. Dies aus folgenden Überlegungen:
Das Berufungsgericht erachte die dem Gesetz fremde Unterscheidung zwischen dem rechtlichen und dem wirtschaftlichen Stifter nicht für haltbar. Das Gesetz kenne nur einen Stifter, das sei derjenige, der der Stiftung die erforderlichen Mittel zur Erfüllung ihres Zweckes zur Verfügung stelle, nach der bisherigen Terminologie also der wirtschaftliche Stifter.
Der Gründungsvorgang einer Stiftung sei nach dem Willensprinzip auszulegen. Nun sei der klare Wille aller im vorliegenden Fall an der Gründung der beklagten Beteiligten, nämlich der A Anstalt und des AD, dahin gegangen, dass die Rechtswirkungen der Gründung beim wirtschaftlichen Stifter eintreten sollten. Deshalb sei in den Statuten auch ausdrücklich die Möglichkeit der Übertragung der Stifterrechte vorgesehen. In den Beistatuten vom 10.03.1999 sei AD sogar als der wahre Stifter (true founder) bezeichnet. Der sogenannte "rechtliche Stifter" sei, wenn man das Willensprinzip ernst nehme, kein Stifter, sondern nur ein Strohmann des wirklichen Stifters, der allein die Aufgabe habe, im Auftrag des wirtschaftlichen Stifters die Gründungsurkunde zu unterzeichnen und die Gründung der Stiftung beim Öffentlichkeitsregisteramt entweder zur Hinterlegung der Stiftungsurkunde oder zur Eintragung anzumelden. Der Sinn und Zweck dieser Vorgangsweise sei ausschliesslich der, die Identität des wahren Stifters zu verschleiern.
Bei der Gründung der Stiftung durch einen beauftragten Treuhänder handle es sich somit um ein verdecktes Rechtsgeschäft, das gemäss § 916 Abs 1 ABGB nach seiner wahren Beschaffenheit zu beurteilen sei.
Die vom LG gewählte Lösung, die Übertragung der Stifterrechte vom rechtlichen Stifter auf den wirtschaftlichen Stifter als rechtsunwirkam zu beurteilen, erscheine dem Berufungsgericht auch aus Gründen der Praktikabilität nicht befriedigend. Dies hätte nämlich zur Folge, dass diese Stifterrechte entgegen dem Willen aller an der Gründung Beteiligten auf Dauer beim rechtlichen Stifter verblieben und, wenn der rechtliche Stifter eine natürliche Person sei, mit dessen Tod oder, wenn er eine juristische Person sei, mit deren Löschung untergingen. Das entspreche weder der Absicht des "rechtlichen" noch des "wirtschaftlichen" Stifters.
Im gegenständlichen Fall seien also AD die Stifterrechte zugefallen, ohne dass es einer Übertragung dieser Rechte an ihn bedurft habe.
Damit sei allerdings noch nicht geklärt, ob die Klägerin rechtmässig als Stiftungsrätin abberufen worden sei.
Die von der Klägerin geltend gemachten Anfechtungsgründe lägen vor. Ihre Abberufung sei nicht auf der Traktandenliste der Sitzung vom 12.10.1999 gestanden. Gemäss Art 167 Abs 4 PGR könnten bei Versammlungen des Obersten Organs einer Verbandsperson über Gegenstände, deren Verhandlung nicht in der nach Gesetz oder Statuten erforderlichen Weise angekündigt worden sei, keine Beschlüsse gefasst werden. Im vorliegenden Fall habe der Stiftungsrat in Ausübung der ihm mit Beistatut vom 10.03.1993 übertragenen Stifterrechte als oberstes Organ der Beklagten fungiert. Die Bestimmung des Art 167 Abs 4 PGR gelte gemäss Art 245 PGR auch für Stiftungen. Die Argumentation der Beklagten, eine Ankündigung in der Tagesordnung sei nur dort erforderlich, wo sie nach Gesetz oder Statuten in einer bestimmten Weise vorgesehen sei, schlage nicht durch. Die Regelung des Art 339 Abs 2 PGR, wonach die Einberufung einer Generalversammlung unter deutlicher und vollständiger Angabe der Gegenstände der Verhandlungen (Tagesordnung) zu erfolgen habe, sei durchaus analogiefähig, weil die gleiche Interessenlage auch bei Kollegialorganen anderer Verbandspersonen bestehe. Auch bei einer Stiftung habe daher die Tagsordnung klar und deutlich alle Gegenstände der Beschlussfassung zu enthalten, ansonsten darüber nicht abgestimmt werden könne. Der Bericht der RA vom 04.10.1999, in dem die Frage eines Verbleibes der Klägerin im Stiftungsrat angeschnitten worden sei, könne die Aufnahme dieses Punktes in die Tagesordnung nicht ersetzen. Schon aus diesem Grunde erweise sich die Abberufung der Klägerin als nichtig.
Überdies sei die Abberufung der Klägerin nach dem Beistatut vom 10.03.1993 gar nicht zulässig gewesen. Dieses Beistatut sei zwar insofern nicht ganz klar, weil es einerseits die dem Stifter vorbehaltenen Rechte für den Fall seines Ablebens dem neu bestellten Stiftungsrat übertrage, andererseits aber verfüge, dass die Bestellung des neuen Stiftungsrates (daher auch der Klägerin als Stiftungsrätin) bis zur Bestimmung eines Rechtsnachfolgers - dies sei unbestrittenermassen bis heute nicht geschehen - wirksam bleiben solle. Ausserdem habe der Stifter verfügt, dass im Falle des Todes oder des Verlustes der Handlungsfähigkeit eines der Stiftungsräte Ersatz-Stiftungsräte zu bestellen seien, die auch tatsächlich noch bestellt wurden. Aus einer am Willen des Stifters orientierten Auslegung dieses Beistatuts ergebe sich, dass die Bestellung der Stiftungsräte, darunter auch die Bestellung der Klägerin unabänderlich sei. Die zitierten Bestimmungen wären überflüssig, wenn dem neu bestellten Stiftungsrat auch das Recht eingeräumt worden wäre, die Bestellung oder Abberufung der vom Stifter bestellten Stiftungsräte nach freiem Ermessen vorzunehmen. In diesem Fall hätte es genügt, dem neu bestellten Stiftungsrat einfach alle Stifterrechte zu übertragen. Die Abberufung der Klägerin als Stiftungsrätin erweise sich auch aus diesem Rechtsgrund als rechtlich unwirksam.
Anders verhalte sich die Rechtslage bei der Genehmigung der beiden Verträge mit FD. Hiebei habe der Stiftungsrat nicht in Ausübung der Stifterrechte, sondern in Ausübung der ihm gem Art 181 Abs 1 PGR übertragenen Geschäftsführung gehandelt. In dieser Funktion entscheide der Stiftungsrat gem Art 172 Abs 1 PGR mit einfacher Mehrheit der anwesenden zählbaren Stimmen.
Die Beschränkung des Art 175 Abs 1 PGR, wonach ein Mitglied der Verwaltung bei Rechtsgeschäften zwischen ihm und der von ihm vertretenen bzw mitvertretenen Verbandsperson von der Beschlussfassung ausgeschlossen sei, finde gemäss Abs 5 dieser Gesetzesstelle auf Verbandspersonen mit weniger als 30 Stimmberechtigten keine Anwendung. Dem Einwand der Klägerin, eine Stiftung habe keine Stimmberechtigten Mitglieder, sei entgegenzuhalten, dass das Gesetz nicht von stimmberechtigten Mitgliedern, sondern bloss von Stimmberechtigten spreche.
Allerdings könne gemäss Art 178 Abs 4 PGR jeder Stimmberechtigte, wenn er nicht entsprechend zur Versammlung einberufen oder ihm die Teilnahme verunmöglicht oder in unbilliger Weise erschwert worden sei und er demzufolge an der Versammlung nicht teilgenommen habe, den B des obersten Organs anfechten und aufheben lassen, wenn er glaubhaft mache, dass dieser Mangel auf die Beschlussfassung von Einfluss gewesen sei. Die Klägerin sei allerdings von der Beschlussfassung über das Sales und Management Agreement keineswegs ausgeschlossen gewesen. Nach den unbekämpften Feststellungen des LG sei sie erst auf das Ende der Stiftungsratssitzung als Stiftungsrätin abberufen worden, worauf sie umgehend die Sitzung verlassen habe. Es wäre der Klägerin daher frei gestanden, über das Sales und Management Agreement abzustimmen und habe sie sich freiwillig dieser Möglichkeit begeben. Darüberhinaus wäre eine einfache Mehrheit für die Genehmigung dieser Verträge selbst dann zustande gekommen, wenn die Klägerin, nicht aber FD mitgestimmt hätten. In diesem Fall wäre die Genehmigung mit einfacher Mehrheit (2:1) erteilt worden. Eine Anfechtung von Beschlüssen der Verwaltung im Rahmen der Geschäftsführung einer Verhandsperson durch einen bei der Abstimmung unterlegenen Verwaltungsrat sehe das PGR nicht vor, sofern diese Beschlüsse formell korrekt zustande gekommen seien.
Insoweit bestehe also das Klagebegehren nicht zu Recht und sei abzuweisen.
6). Das Berufungsurteil wird sowohl von der Klägerin als auch von der Beklagten mit Revision bekämpft, wobei die Klägerin den klagsabweisenden Teil mit einer Aktenwidrigkeits- und Rechtsrüge anzufechten erklärt und dessen Abänderung iS der Wiederherstellung des Ersturteils begehrt. Die auf eine Rechtsrüge gestützte Revision der Beklagten richtet sich - vice versa - gegen den klagsstattgebenden Teil des Berufungsurteiles und mündet im Antrag, das Klagebegehren auch in diesem Punkte kostenpflichtig abzuweisen.
In jeweiligen Revisionsbeantwortungen stellen die Streitteile den Antrag, dem Rechtsmittel der Gegenseite keine Folge zu geben. Sie verweisen im Wesentlichen auf ihre in den Vorinstanzen sowie in den eigenen Revisionsschriften vertretene Argumentation und auf die Richtigkeit der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, soweit diese ihren Prozessstandpunkten Rechnung trägt. Eine Wiedergabe des Vorbringens in den Revisionsbeantwortungen kann deshalb unterbleiben.
7). Das Revisionsvorbringen der Klägerin lässt sich wie folgt zusammenfassen:
7.1). Als aktenwidrig rügt die Klägerin die Annahme des Berufungsgerichtes, die Klägerin sei von der Beschlussfassung über das Sales und Management Agreement keinesfalls ausgeschlossen gewesen und erst auf das Ende der Sitzung als Stiftungsrätin abberufen worden, worauf sie (die Klägerin) umgehend die Sitzung verlassen habe. Damit sei es der Klägerin freigestanden, über die Verträge abzustimmen und habe sie sich freiwillig dieser Möglichkeit begehen.
Diese Feststellungen stünden im Widerspruch zu den Prozessakten, insbesondere dem Sitzungsprotokoll vom 11.10.1999.
Aus dem Protokoll der Stiftungsratssitzung sei einwandfrei ersichtlich, dass die Klägerin als Stiftungsratsmitglied entlassen worden sei und vor Beschlussfassung über die Verträge die Sitzung verlassen habe. Es sei daher unbestritten, dass die Klägerin bei der Beschlussfassung über die Genehmigung der Verträge nicht mehr anwesend gewesen sei. Dies sei offensichtlich auch die Intention der übrigen Stiftungsratsmitglieder gewesen, um bei der nachfolgenden Abstimmung freie Hand zu haben. Selbst wenn man der Ansicht sei, dass es der Klägerin freigestanden wäre, bei der Beschlussfassung noch zugegen zu sein und mitzustimmen, müsse man zum Ergebnis gelangen, dass bei einer Stimmenthaltung oder aber einer negativen Stimme der Klägerin das entsprechende Quorum und qualifizierte Mehr, wie es die Beistatuten vom 10.3.1993 vorsähen, nicht erreicht worden sei.
7.2). Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes habe der Stiftungsrat über die Verträge nicht mit einfacher Mehrheit der anwesenden zählbaren Stimmen entscheiden können (Art 172 Abs 1 PGR). Das Beistatut vom 10.03.1993 (Pkt 2 Abs 3) habe für die Beschlussfassung im Stiftungsrat ein qualifiziertes Mehr von drei der vier Stimmen vorgesehen und gehe der dispositiven Regelung des Art 172 Abs 1 PGR vor.
7.3). Zu Unrecht habe das Berufungsgericht in Bezug auf das Selbstkontrahieren die Bestimmung des Art 175 Abs 5 PGR angewendet, die sich nur auf Gesellschaften mit Mitgliedschaften beziehen könne. Es sei undenkbar, dass bei einer Stiftung ein Stiftungsrat mit mehr als 30 Stimmberechtigten besetzt sei. Folgte man der Ansicht des Erstrichters (gemeint: des Berufungsgerichtes), würden die Vorschriften über das Selbstkontrahieren zwischen einer Stiftung und dem einzelnen Stiftungsratsmitglied bei Stiftungen nie Anwendung finden, da man wohl mit Recht und Fug sagen könne, dass Stiftungsräte nicht mit mehr als 30 Mitgliedern besetzt seien.
Unter Hinweis auf mehrere Literaturstellen (Schwenzer, OR AT 2. Auflg 262; Sprecher/Salis-Lütolf, Die schweizerische Stiftung 134 f; Zobl, Probleme der organschaftlichen Vertretungsmacht in ZBJV 125 S 295 f) sowie die einschlägige Rechtsprechung des schweizerischen Höchstgerichtes (BGE 126 III 363) vertritt die Klägerin sodann den Standpunkt, dass schon wegen des Schutzes einer Stiftung vor Benachteiligung ein Stiftungsratsmitglied in Ausstand zu treten habe, die Selbstkontrahierung die Ungültigkeit des betreffenden Rechtsgeschäftes zur Folge habe und im gegenständlichen Fall der rechtsge-schäftliche Wille auf Seite der Beklagten nicht fehlerfrei zustande kommen habe können. Von den drei zustimmenden Voten seien - unter Ausklammerung der Stimme des FD - nur zwei korrekt abgegeben worden, was nicht ausreiche, da drei positive Voten notwendig gewesen wären.
7.5). Das Berufungsgericht sei auf die Ausführungen der Klägerin in der Berufungsmitteilung nicht eingegangen, wonach gemäss Art 552 Abs 4 PGR die Bestimmungen über das Treuunternehmen, insbesondere die Art 932a § 66 Abs 1 und 3 iVm Art 925 Abs 1 PGR auch auf Stiftungen anzuwenden seien. Auch nach diesen Bestimmungen sei der B des Stiftungsrates nichtig, weil FD wegen seines erheblichen Interessenkonfliktes nicht in den Ausstand getreten sei.
Der Stifter habe das Mehrheitserfordernis in Art 2 des Beistatuts vom 10.03.1993 rnit 3 Stimmen von insgesamt 4 festgelegt, dass im Falle des Ausstandes des FD und einer (hypothetischen) Gegenstimme der Klägerin nicht erreicht habe werden können.
7.6). Darüberhinaus müsse darauf verwiesen werden, dass der Ankauf der Liegenschaften von FD durch die Beklagte dem Stiftungszweck widerspreche. Durch die Genehmigung dieser Verträge erleide die Beklagte einen Schaden von fast JPY 500 Millionen, da das Stiftungsratsmitglied FD seine zukünftigen Steuerschulden der Stiftung überbürdet habe. In diesem Zusammenhang werde auf das im erstinstanzlichen Verfahren gelegte Gutachten von Price-Waterhouse vom 22.06.2000 verwiesen.
8). Die Beklagte macht in ihrer Revision zusammengefasst geltend:
8.1). Das Berufungsgericht habe den Abberufungsbeschluss der Klägerin zu Unrecht für ungültig erachtet.
Die dafür herangezogenen Bestimmungen der Art 167 Abs 4, 339 Abs 2 PGR, die auf Verbandspersonen mit Mitgliedschaft abstellten, seien gemäss Art 552 Abs 4 PGR iVm § 5 Abs 1 TrUG auf Stiftungen nicht anzuwenden, da hier die Verwaltung keine Mitgliederversammlung einberufen könne und kein Minderheitenrecht auf Einberufung des obersten Organs analog Art 168 PGR bestehe. Völlig verfehlt sei die im Analogieschluss herangezogene Bestimmung des Art 339 Abs 2 PGR für den vorliegenden Fall, zumal diese ausschliesslich für Aktiengesellschaften gelte.
8.2). Art 167 Abs 3 PGR enthalte nur eine Sollbestimmung und damit keine zwingende Vorschrift in Bezug auf die Traktandenliste, weshalb auch deren Abs 4 nicht anwendbar sei, zumal es in den Statuten der Beklagten nicht vorgesehen sei, dass die Einladungen zu den Stiftungsratssitzungen eine Tagesordnung enthalten müssten.
8.3). Auch der zweite Rechtsgrund für die Ungültigkeit des Stiftungsratsbeschlusses mit Bezug auf das Beistatut vom 10.03.1993 halte einer Überprüfung nicht stand. Seit dem 30.12.1994 stehe fest, dass es nie eine Ernennung eines Rechtsnachfolgers des Stifters iS von Pkt 4) des Beistatuts vom 10.03.1993 geben werde, so dass der Zweck, den das OG "nach dem mutmasslichen Willen des Stifters" erblickt habe, ohnehin nicht mehr erreichbar wäre. Da es aber keinesfalls als mutmasslicher Wille des Stifters angesehen werden könne, dass die auf den Zeitpunkt seines Todes damals ernannten zusätzlichen Mitglieder auf jeden Fall lebenslänglich ohne Abberufungsmöglichkeit Mitglieder sein müssten, sei die Begründung des Berufungsgerichtes nicht schlüssig.
8.4). Auch wenn man sich der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes anschliesse, könne ein Stiftungsratsmitglied gemäss den Art 201 Abs 3 PGR und § 54 Abs 2 TrUG aus wichtigen Gründen immer abberufen werden, auch wenn dies in den Statuten nicht vorgesehen sei. Bereits in erster Instanz sei vorgetragen worden, dass die Prozessführung der Klägerin in England gegen die Beklagte darauf gerichtet gewesen sei, der Beklagten deren Vermögen gänzlich zu entziehen. Dies sei von der Klägerin mit der Behauptung begründet worden, ihr verstorbener Gatte habe die Übertragung von Vermögenswerten an die Beklagte nur durch Betrug und Täuschung bewirkt. Es sei daher offensichtlich, dass der Stiftungsrat der Beklagten die Klägerin nicht leichthin ohne erheblichen Anlass abberufen habe, sondern aus sehr gewichtigen Gründen. Unterstelle man, dass ein Stiftungsrat nur aus wichtigen Gründen abberufen werden könne, wäre das Vorbringen der Beklagten entsprechend sachverhaltsmässig abzuklären. Diesen allfälligen Verfahrens- bzw Feststellungsmangel habe die Beklagte im Berufungsverfahren nicht rügen können, da sich der Erstrichter mit dieser Thematik gar nicht auseinandergesetzt habe.
Für die Abberufung der Klägerin am 12.10.1999 seien jedenfalls wichtige Gründe vorgelegen, was anhand der vorliegenden schriftlichen Beweisunterlagen problemlos nachvollziehbar sei.
9). Zu alldem hat der Senat erwogen:
9.1). Die zu Pkt 5) wiedergegebene Rechtsansicht des Berufungsgerichtes zur Gründung einer Stiftung durch einen treuhändigen - nach bisheriger Diktion - "rechtlichen Stifter" sowie zum Anfall der Stifterrechte beim "wirtschaftlichen Stifter" auf Grund der Auslegung des Gründungsvorganges unter Berücksichtigung der Absicht der Beteiligten unter Heranziehung der Bestimmung des § 916 Abs 1 ABGB wird von den Parteien im Revisionsverfahren nicht bekämpft.
Dies entbindet den Senat freilich nicht von einer Überprüfung auch dieser rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes, weil von ihr die Rechtswirksamkeit der nachfolgenden Statuten der Beklagten und der Mehrheitserfordernisse für Beschlussfassungen des Stiftungsrates der Beklagten abhängen. Unabhängig davon ist es generell die Aufgabe des Höchstgerichtes, dann, wenn eine Rechtsrüge formell einwandfrei geltend gemacht und ausgeführt wurde, die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes nach jeder Richtung hin zu überprüfen (vgl LES 2001, 36; LES 1993, 12; Kodek in Rechberger KommzZPO Rz 5 zu § 503). So sehr die vom Berufungsgericht gefundene Lösung den in der liechtensteinischen Praxis geübten Vorgängen entsprechen und den wirtschaftlichen Gegebenheiten Rechnung tragen mag, so hält sie doch, wie im Folgenden zu begründen sein wird, einer kritischen Prüfung nicht stand.
Schon an dieser Stelle ist anzumerken, dass die dem festgestellten Sachverhalt zuteil gewordene rechtliche Würdigung durch das LG im Ergebnis konsequenterweise zur Klagsabweisung hätte führen müssen. Wenn nämlich auch die Klägerin zu keinem Zeitpunkt rechtsgültig zur Stiftungsrätin der Beklagten worden wäre, hätte dies - in Ermangelung einer anderweitigen zur Anfechtungsklage berechtigenden Beteiligtenstellung zur Beklagten - zwingend die Abweisung der Klage schon wegen Fehlens der Klagslegitimation zur Folge.
9.2). Im Hinblick auf die treuhändige Errichtung der Beklagten durch die A Anstalt ist es zunächst geboten, die Gründung einer Verbandsperson durch einen liechtensteinischen Berufstreuhänder oder ein treuhändiges Unternehmen näher zu betrachten und einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen.
Seit den E LES 1989, 3 und LES 1990, 105 hat der OGH in seiner vormaligen personellen Zusammensetzung in zahlreichen Judikaten den Standpunkt vertreten, die Bestimmungen der Treuhänderschaft seien auf Sachverhalte anzuwenden, die mit der Gründung und Verwaltung liechtensteinischer Verbandspersonen in Zusammenhang stünden. Auf dieser Rechtsprechung beruht auch die dem Gesetz fremde Unterscheidung zwischen dem wirtschaftlichen (treugeberischen) Stifter einerseits und dem rechtlichen (treuhänderischen) Stifter andererseits.
Der nunmehrige Senat hat sich bereits in seiner E vom 6.7.2000, 5 C 303/98-53, mit der im Schrifttum sowie auch von Seiten des StGH (vgl LES 1997, 153 [158]) auf vehemente Kritik gestossenen sog Treuhandjudikatur seines Vorgängersenates ausführlich auseinandergesetzt und im Einzelnen begründet, warum er sich nicht in der Lage sehe, länger daran festzuhalten. Der nunmehrige Senat gelangte zur Überzeugung, dass die liechtensteinische Treuhänderschaft nach Art 897 f keine allumfassende gesetzliche Regelung aller treuhandrechtlichen Sachverhalte darstelle und nicht a priori und pauschal auf vom Rechtsinstitut der Treuhänderschaft verschiedene Fallkonstellationen angewendet werden könne (LES 2000, 148; siehe auch Entscheidungsbesprechung Bösch in LJZ 2000, 87 f).
Mit diesem Judikaturwandel verlor auch die auf die treuhänderische Gründung von Verbandspersonen abstellende Rechtsprechung des Vorgängersenates ihre Grundlage. Diese unterschied - in Bezug auf Stiftungen - zwischen dem wirtschaftlichen (treugeberischen) Stifter einerseits und dem rechtlichen (treuhänderischen) Stifter andererseits, wobei der rechtliche Stifter kraft des Rechtes der Treuhänderschaft Träger des vorbehaltenen Interventionsrechtes nach Art 549 Abs 4 PGR sei. Dieser könne deshalb jederzeit, sowohl zu Lebzeiten des wirtschaftlichen Stifters als auch nach dessen Tod, den Mangel einer Begünstigtenbestellung, ja sogar auch noch Mängel in der Stiftungsurkunde heilen (vgl LES 1990, 105 f uva).
In seinem Erkenntnis vom 05.12.2000, 2 C 209/96-145, kam der nunmehrige Senat - auf den Anlassfall der treuhänderischen Gründung einer Anstalt bezogen - zum Ergebnis, dass der fiduziarische Errichter einer Anstalt vorbehaltlich anderer Vereinbarungen als indirekter Stellvertreter des Auftraggebers (wirtschaftlichen Hintermannes) anzusehen sei; folglich träten auch die Rechtswirkungen bei ihm ein. Mit der treuhänderischen Errichtung einer Anstalt werde also der Treuhänder selbst fiduziarischer Inhaber der Gründerrechte, die eo ipso aus dem Gründungsakt erfliessen. Der wirtschaftliche Hintermann erwerbe die Gründerrechte an der Anstalt erst dadurch, dass der treuhänderische Gründer diese ihm mittels Zession abtrete (LES 2001, 81). Für dieses Ergebnis waren folgende - wörtlich wiedergegebene - Erwägungen ausschlaggebend:
Bereits im Jahre 1988 befasste sich Kieber mit der treuhänderischen Errichtung von Familienstiftungen und wies darauf hin, dass auf Grund der Verwendung des Wortes "treuhänderisch" oder "treuhändig" nicht der voreilige Schluss gezogen werden dürfe, dass es sich beim fraglichen Rechtsverhältnis um eine Treuhänderschaft gemäss Art 897 f handle (Kieber in FS Batliner [1988] 273 f). In der Folge hat Bösch in seiner profunden und grundlegenden Untersuchung den Nachweis erbracht, dass die treuhänderische Errichtung von Verbandspersonen aus mehreren Erwägungen in den in der Praxis vorkommenden Regelfällen keine Treuhänderschaft nach liechtensteinischem Recht darstelle. Vielmehr sei zwischen der treuhändigen Errichtung einer Verbandsperson und der Treuhänderschaft nach Art 897 f PGR im Allgemeinen zu unterscheiden. Dies vor allem ausgehend von der Bestimmung des Art 108 Abs 5 PGR, wonach derjenige, dem zwecks Gründung einer Verbandsperson Vermögen übertragen werde, im Zweifel unter den Vorschriften über das stillschweigende Treuhandverhältnis stehe. Allein diese Zweifelsregel impliziert auch nach Überzeugung des Senates den Vorrang parteiautonomer Regelungen und bestimmen sich die Rechtsfolgen der treuhänderrischen Errichtung einer Verbandsperson primär nach der getroffenen Vereinbarung. Im Falle einer nur teilweisen vertraglichen Regelung können gemäss Art 898 PGR die Bestimmungen über die Treuhänderschaft dann zur Anwendung kommen, wenn sich aus den besonderen Umständen nichts anderes ergibt (Abs 2). Die treuhänderische Errichtung einer liechtensteinischen Verbandsperson stellt im Unterschied zur Treuhänderschaft einen einmaligen Akt dar, der im Normalfall kurzfristig mit dem rechtswirksamen Entstehen der Verbandsperson - bei Wahrung der Anonymität des ausländischen Klienten - erledigt ist. Damit ist auch das treuhänderische Errichtungsgeschäft beendet. Demgegenüber stellt die Treuhänderschaft nach Art 897 f PGR ihrem Wesen nach und im Regelfall ein auf Dauer errichtetes Rechtsinstitut dar (Art 900 Abs 1, 913, 923 Abs 1, 926 Abs 2). Anders als der treuhänderische Gründungsauftrag bedarf die Treuhänderschaft gemäss Art 899 Abs 1 PGR der Schriftform und ist, wenn sie auf eine Dauer von mehr als 12 Monaten begründet wird, grundsätzlich eintragungs- bzw hinterlegungspflichtig (Bösch, Die liechtensteinische Treuhänderschaft zwischen Trust und Treuhand, GMG Juris Verlag 1995, 460 f; ders in Jus & News 1997 H 1 S 12 [40]; vgl auch Bösch folgend Quaderer, Die Rechtstellung der Anwartsschaftsberechtigten bei der liechtensteinischen Familienstiftung [1999] 86 f [95 bis 97] sowie Moosmann, Der angelsächsische Trust und die liechtensteinische Treuhänderschaft [1999, 191 f]).
Nach Auffassung des Senates ist - vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung - der treuhänderische Errichter einer Anstalt als indirekter Stellvertreter des Auftraggebers (wirtschaftlichen Hintermannes) anzusehen, der im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung (in fremdem Interesse) die Gründerrechte erwirbt. Die Rechtswirkungen treten beim Treuhänder ein, der (fiduziarischer) Inhaber der Gründerrechte wird und nur im Innenverhältnis gegenüber dem wirtschaftlichen Hintermann insoferne gebunden ist, dass er von seiner Rechtsstellung nur in dessen Interesse Gebrauch machen kann. Zwar wies Kieber grundsätzlich zu Recht daraufhin, dass der das Stellvertretungsrecht beherrschende Offenlegungsgrundsatz nach der insoweit mit dem österreichischen Recht identen liechtensteinischen Rechtslage (SS 1002 f, 1017 ABGB) nicht verlangt, den Namen des Geschäftsherrn zu nennen. Es genügt, wenn der Vertreter ausdrücklich oder schlüssig zum Ausdruck bringt, im Namen und auf Rechnung eines anderen tätig zu sein, ohne dessen Namen zu nennen. Allerdings würde eine solche direkte Stellvertretung voraussetzen, dass für jedermann jederzeit die Möglichkeit besteht, sich nach dem Namen des Geschäftsherrn zu erkundigen oder sich (zB durch Einsicht in das Öffentlichkeitsregister) darüber zu informieren. Gerade an dieser Voraussetzung fehlt es bei der fiduziarischen Errichtung einer Anstalt, bei der der wirtschaftliche Hintermann seine Identität nicht preisgeben will.
Mit der treuhänderischen Errichtung einer Anstalt erwirbt also der liechtensteinische Treuhänder im Allgemeinen selbst die Gründerrechte, soferne keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde (LES 2001, 89 f).
Nach der zitierten E vom 05.12.2000 wurde in der Liechtensteinischen Juristen-Zeitung ein Aufsatz veröffentlicht, in dem sich der Autor Stefan Wenaweser mit der Rezeptionsfrage der Treuhänderschaft und ihrem Anwendungsbereich nach liechtensteinischem Recht auseinandersetzte (LJZ 2001, 19). Die Hauptargumentation dieser Arbeit, die in der These mündete, auf Grund der umfassenden Regelung der Treuhänderschaft in den Art 897 f PGR gebe es keinen Grund, an der fiduziarischen Treuhänderschaft iS der §§ 1002 f ABGB festzuhalten, beruht freilich nicht auf einer Analyse der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Art 897, 898 PGR und § 34 Abs 3 SchlAPGR und deren Zusammenspiels mit den anderen PGR-Regelungen, sondern ausschliesslich auf den Gesetzesmaterialien zum Personen- und Gesellschaftsrecht, insbesondere dem "kurzen Bericht" und dem "Memorial" des PGR "Verfassers" Dr Wilhelm Beck.
Der vorliegende Rechtsstreit bietet schon mangels Relevanz dieser Frage keinen Anlass, sich mit den Thesen des genannten Autors näher auseinanderzusetzen, die im Widerspruch nicht nur zur Rechtsansicht des StGH, sondern auch des gesamten derzeit aktuellen - in den Vorentscheidungen ausführlich zitierten - Schrifttums in Liechtenstein stehen (vgl zuletzt Wanger, Die liechtensteinische Privatrechtsstiftung 2000, 29). Auch Bösch hat sich mit der Arbeit Wenawesers kritisch und deren Thesen ablehnend ausführlich auseinandergesetzt (LJZ 2001, 42 f sowie 73 f).
Die Arbeit Wenawesers orientiert sich, wie schon erwähnt, praktisch ausschliesslich an Dokumenten des Gesetzesredaktors Dr Wilhelm Beck und damit - sofern man wie Wenaweser dessen Absicht mit jener des Gesetzgebers gleichstellt - am vermeintlichen historischen Willen des liechtensteinischen Gesetzgebers. Dieser Methodik ist von vorneherein mit grossem Vorbehalt zu entgegnen: Nach Überzeugung des Senates ist bei der Auslegung eines Gesetzes auf dessen Entstehungsgeschichte und dabei insbesondere auch auf die sogenannten Gesetzesmaterialien erst und nur dann zurückzugreifen, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzes zweifelhaft ist. Ein Rechtssatz, der im Gesetz nicht enthalten ist, sondern sich nur aus den Materialien ergibt, kann auch nicht im Wege einer Interpretation Geltung erlangen. Vielmehr steht die Norm selbst mit ihrem Wortlaut, mit ihrer Systematik und ihrem Zusammenhang mit anderen Normen über der Meinung der Gesetzesredaktoren (vgl hiezu auch EvBl 1976/53; RZ 1993, 190 mwN).
Für die gegenständliche Rechtssache gilt es deshalb festzuhalten, dass der Senat an seinen Überlegungen zur treuhänderischen Gründung einer Verbandsperson auch für die hier zu beurteilende Gründung einer Stiftung vollinhaltlich festhält. Damit ist auch die im Gesetz nicht vorgesehene Unterscheidung zwischen dem wirtschaftlichen und rechtlichen Stifter obsolet.
9.3). Im Falle der treuhänderischen Gründung einer Stiftung ist nur und ausschliesslich der Errichter - der gemäss Art 552 Abs 1 PGR auch eine Verbandsperson oder Firma sein kann - als Stifter anzusehen, der nach der Stiftungsurkunde allein die Stiftung errichtet und dieser das entsprechende Stiftungskapital zur Verfügung stellt. Ihm kommen auch allfällige sogenannte Stifterrechte zu, soferne er sich solche in den Statuten rechtswirksam vorbehalten hat.
Stifterin der Beklagten und Inhaberin des Statutenänderungsrechts war im gegenständlichen Rechtsstreit die A Anstalt.
Nun hat das Berufungsgericht aus den Statuten der Beklagten - im Beistatut vom 10.03.1999 wird der Auftrag- und Geldgeber AD sogar als der wahre Stifter bezeichnet - den Schluss gezogen, dass die A Anstalt nur als Strohmann beim Gründungsvorgang mit der einzigen Aufgabe fungierte, den wahren Stifter zu verschleiern, was gemäss § 916 Abs 1 ABGB dazu führen müsse, als wirklichen Stifter jene Person anzusehen, die der Stiftung die Mittel zur Durchführung ihres Zweckes widmete. Dies sei AD gewesen, dem allein die Stifterrechte zugeflossen seien, ohne dass es einer Übertragung dieser Rechte an ihn bedurft hätte.
Diese Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, so sehr sie wie erwähnt den praktischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten nahekommen mag, scheitert freilich an der Bestimmung des § 916 ABGB, die ausdrücklich auf eine einem anderen gegenüber abgegebene Willenserklärung abstellt. Ein Scheingeschäft würde voraussetzen, dass die Willenserklärungen vom Erklärenden im Einverständnis mit dem Empfänger bloss zum Schein abgegeben worden wäre, also das Erklärte gar nicht gewollt wird. Für ein Umgehungsgeschäft ist kennzeichnend, dass die Parteien, um den Zweck der Gesetzesumgehung zu erreichen, vielfach rechtliche Wirkungen in Kauf nehmen, die ihren wahren wirtschaftlichen Zwecken nicht entsprechen, anders aber der angestrebte Erfolg, die Umgehung des Gesetzes, nicht zu erreichen ist. Wollen die Parteien das Gesetz umgehen, so sind sie gezwungen, die tatsächlichen Verhältnisse so zu manipulieren, dass der Sachverhalt dem Gesetz nicht mehr unterstellt werden kann. Die Parteien versuchen, bestimmten, für sie ungünstigen Rechtssätzen durch Umgestaltung (Manipulation) des Sachverhaltes auszuweichen (SZ 60/158 mwN).
Daraus folgt, dass die Bestimmung des § 916 ABGB zwingend ein Rechtsgeschäft voraussetzt, an dem zwei oder mehrere Personen beteiligt sind. Eine einseitige Simulation ist nicht möglich. Will jemand seiner Erklärung eine andere Bedeutung unterstellen als es deren Wortlaut entspricht, und fehlt es an der Existenz eines Vertragspartners, so stellt sich ein anderes Ordnungsproblem, nämlich das des geheimen Vorbehalts. Ein solcher Vorbehalt bzw eine Mentalreservation hätte im Allgemeinen zur Folge, dass die Erklärung gar keine Rechtsfolgen auslöst (Rummel in Rummel ABGB3 Rz 4 zu § 869 mwN).
Hingegen handelt es sich bei der Stiftungserrichtung um eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf die Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung gerichtet ist.
Die Regelung über Scheingeschäfte ist also auf eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung von vorherein und unter keinen Umständen anwendbar. Somit kann auch die Stiftungserrichtung nicht dahin umgedeutet werden, dass anstelle der A Anstalt der hinter dieser als Auftraggeber stehende AD als Stifter anzusehen ist.
Davon abgesehen verfolgen fiduziarische, sog verdeckte Geschäfte sehr häufig den Zweck, nach aussen hin etwas zu verbergen, vor allem den eigentlichen "wirtschaftlichen" Rechtsinhaber bzw Berechtigten. In einem solchen Fall der nicht deklarierten fiduziarischen Treuhandschaft fungiert der Treuhänder als Strohmann des als Treugeber nach aussen nicht deklarierten Hintermannes. Nach heute herrschender Lehre und Rechtsprechung sind die fiduziarischen Treuhandgeschäfte deshalb nicht als Scheingeschäfte zu behandeln, sondern auf Grund der Vertragsfreiheit grundsätzlich als zulässig anzusehen. In der Praxis kommt eine fiduziarische Treuhand auch an Gesellschaftsanteilen vor. Trotz des Strohmanncharakters des fiduziarischen Treuhänders ist dieser gegenüber Dritten sowie gegenüber der Gesellschaft als vollberechtigter und -verpflichteter Gesellschafter anzusehen. Er ist nur im Verhältnis zum Treugeber schuldrechtlich gebunden, die Rechte aus dem Gesellschaftsanteil nur nach Massgabe des Treuhandvertrages auszuüben. Zwischen der Gesellschaft und den Mitgesellschaftern (des fiduziarischen Treuhänders) und dem Treugeber kommt grundsätzlich kein direktes Rechtsverhältnis zustande. Damit verschafft die fiduziarische Treuhand an Gesellschaftsanteilen dem Treugeber nur eine mittelbare, nach seinem Wunsch nur anonyme Teilhabe am Unternehmen der Gesellschaft (vgl Strasser in Rummel ABGB Rz 42 zu § 1002; Binder in Schwimann IV/1 Rz 24 zu § 916; Schlegelberger-K Schmidt, HGB, Rz 29 zu Vorbemerkungen § 230; Beuthien, Treuhand an Gesellschaftsanteilen, ZGR 1974, 38 f; Butschek in JBl 1991, 364; Ulmer in GrossKommHGB, Rz 102 zu § 105).
Nichts anderes kann für die Errichtung einer Stiftung gelten. Auch ein bloss schuldrechtlich gebundener fiduziarischer Treuhänder kann eine Stiftung errichten und damit die Offenlegung der Identität des Auftraggebers (und "wahren Stifters") hintanhalten, ohne dass dieses Geschäft nichtig wäre oder nach § 916 ABGB umgedeutet werden könnte. Die sogenannten Stifterrechte stehen allerdings bei der fiduziarischen Errichtung der Stiftung im Falle eines diesbezüglichen Vorbehalts allein dem Fiduziar und Stifter zu, der, wie schon ausgeführt, durchaus auch eine juristische Person sein kann. Die daraus resultierende, vom Berufungsgericht angedeutete Problematik, die ua auch darin besteht, dass juristische Personen als Stifter gegenüber natürlichen Personen insoferne privilegiert sind, als sie über die Lebensdauer eines Menschen hinaus während ihres Bestandes die Stifterrechte ausüben können, ist Gegenstand kontroverser Diskussionen. Ihr begegnete zB der österreichische Gesetzgeber des PrivatstiftungsG BGBl 694/93 damit, dass er einer juristischen Person als Stifterin das Widerrufsrecht der Stiftung in § 34 PSG versagte (vgl zur Diskussion Doralt/Novotny/Calls, BSG Rz 19 zu § 3; Rz 20 zu § 33; Czoklich in Czoklich/Müller/Grohs/Helbich, Handbuch 46; Pittl in NZ 1999, 197 ua). Diese Frage ist allerdings für die gegenständliche Rechtssache ohne Belang und bedarf hier keiner Vertiefung.
Auch für das liechtensteinische Stiftungsrecht ist jedenfalls als Befund festzuhalten, dass die fiduziarische Errichtung einer Stiftung durch eine treuhänderisch tätig werdende Verbandsperson - wie hier die A Anstalt - möglich ist und dieser im Falle eines solchen Vorbehaltes allein als Stifterin die sogenannten vorbehaltenen Stifterrechte zukommen.
9.4). Die A Anstalt behielt sich nach den Statuten vom 14.02.1992 die jederzeitige (und an keine sachliche Voraussetzungen geknüpfte) Änderungsmöglichkeit hinsichtlich der Statuten, die jederzeitige Auflösung der Beklagten sowie die freie Übertragbarkeit aller Stifterrechte auf dritte Personen vor. Im Ergebnis wurde die Beklagte damit zu einem Vermögensträger, mit dem die Stifterin nach Belieben schalten und walten konnte und gewissermassen zu einem "verlängerten Arm" der Stifterin (vgl Kay Yess, Das Verhältnis des lebenden Stifters zur Stiftung 76; vgl auch LES 1998, 332).
Welche rechtlichen Konsequenzen daraus zu ziehen sind, kann ebenfalls dahingestellt bleiben, weil im vorliegenden Rechtsstreit nur zu beurteilen ist, ob der Statutenänderungsvorbehalt die der Stiftungsurkunde nachfolgenden Beistatuten rechtlich abdeckt bzw das Statutenänderungsrecht rechtswirksam übertragen werden konnte.
Nicht entscheidungswesentlich ist auch die Frage, wielange die fiduziarische Stifterin ihre sogenannten vorbehaltenen Rechte auszuüben berechtigt war bzw ist, zumal die A Anstalt unbestrittenermassen bislang keine Statutenänderungen vornahm. Es sei in diesem Zusammenhang nur festgehalten, dass ua Kieber (aaO 278) und Quaderer (aaO 108) mit gewichtigen Gründen den Standpunkt vertreten, dass der Stifterwille und damit auch das als Gestaltungsrecht anzusehende Statutenänderungsrecht nur gemeinsam zwischen der fiduziarischen Stifterin und dem Auftraggeber ausgeübt werden kann, weshalb nach Art 559 Abs 4 PGR vorbehaltene Rechte mit dem Tod des Auftraggebers bzw Hintermannes der Stiftung erlöschen.
9.5). Da somit entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes die A Anstalt als Stifterin der Beklagten anzusehen ist, stellt sich dem erkennenden Senat erneut die Frage nach der Wirksamkeit des zwischen der A Anstalt und dem AD am 14.02.1992 abgeschlossenen Zessionsvertrages, auf Grund dessen zunächst das Beistatut vom 10.03.1993 und sodann Folgestatute erlassen wurden.
Der OGH in seiner früheren Besetzung ist in seiner E vom 01.07.1996, 6 C 410/91-20 (veröffentlicht auch in Jus & News 1997, 288 f), zum Ergebnis gelangt, dass die dem Stifter gemäss Art 559 Abs 4 PGR vorbehaltenen Rechte gleich wie die anstaltlichen Gründerrechte nach Art 541 PGR abgetreten oder sonst übertragen und vererbt werden können.
Diese Rechtsansicht widersprach den bis dahin geltenden praktisch einhelligen Literaturmeinungen zum liechtensteinischen Stiftungsrecht. Soweit für den Senat überschaubar haben bislang sämtliche Autoren den Standpunkt vertreten, bei den sogenannten Stifterrechten handle es sich um höchstpersönliche Rechte, die einer rechtsgeschäftlichen Übertragung nicht zugänglich sind (Frick-Tabarelli, Die besondere Bedeutung der Treuhänderschaft 59, 60; Marok, Die privatrechtliche Anstalt 203; Hier, Die Unternehmensstiftung in Liechtenstein 72 f; Roger Quaderer aaO 105; Kieber aaO 275; Keicher, Stiftung 41; Böckle-Grabher in Marxer-Festgabe zum 60. Geburtstag [1993] 34; differenzierend Marxer, Die liechtensteinische Familienstiftung, Dissertation 1990, 89 f).
Das U des OGH vom 01.07.1996 stiess auf vehemente Kritik der liechtensteinischen Lehre (Bösch in Jus & News 1997, 265). Das LG hat sich mit den Argumenten Böschs mit grosser Sorgfalt und Akribie auseinandergesetzt und kann insoweit auf die Ausführungen im Ersturteil verwiesen werden.
Gegen den vom Vorgängersenat vorgenommenen Analogieschluss zwischen den Art 541 f und 559 Abs 4 PGR spricht vor allem der Umstand, dass es sich bei einer Stiftung nicht um einen mitgliedschaftlich und damit körperschaftlich aufgebauten Rechtsträger handelt. Völlig zu Recht wies bereits das LG darauf hin, dass der Gesetzgeber der Gesellschaftsrechtsreform LGBl 1980/39 trotz teilweiser Neugestaltung auch des Stiftungsrechtes und der bis zu diesem Zeitpunkt herrschenden Judikatur (ELG 1973 bis 1978, 260 [263]) im Gegensatz zur Neufassung des Art 541 PGR bei den Stifterrechten keine Übertragbarkeit und Vererblichkeit vorgesehen hat. Dies verbietet auch nach der Überzeugung des nunmehrigen Senates die Annahme einer planwidrigen Gesetzeslücke und damit die Vornahme eines Analogieschlusses.
Bösch hat sich in seiner Entscheidungskritik nicht definitiv zur Frage der Höchstpersönlichkeit der nach Art 559 Abs 4 PGR vorbehaltenen Rechte geäussert, sondern sich im Ergebnis für eine den gesetzlichen Wertungen des liechtensteinischen Stiftungsrechtes und des liechtensteinischen Stiftungsbegriffes Rechnung tragenden Differenzierung, je nach Inhalt und Umfang der jeweiligen Stifterrechte, deren Verobjektivierung in der Stiftungsurkunde sowie je nach der stiftungsrechtlichen Stellung des Befugnisträgers ausgesprochen (Jus & News aaO 279).
Nach Auffassung des Senates handelt es sich bei den in Art 8 der Statuten vom 24.02.1992 normierten Statutenänderungsrecht um kein der rechtsgeschäftlichen Übertragung zugängliches Recht des Stifters bzw Befugnisträgers.
Dies folgt einerseits schon aus dem Grundgedanken einer Privatstiftung, wonach mit einem eigentümerlosen Vermögen ein bestimmter Zweck besser, zielstrebiger und auch dauerhafter verwirklicht werden kann, als wenn das Vermögen mit dem Schicksal des Stifters und dem seiner Rechtsnachfolger verbunden bliebe. Mit der Errichtung einer Stiftung soll die Verselbständigung des Vermögens erreicht und dessen Verwendung an den einmal erklärten Willen des Stifters gebunden werden. Durch ihre Errichtung verliert grundsätzlich auch der Stifter den Zugriff auf das Vermögen.
Bereits der Vorgängersenat des OGH brachte in zahlreichen E zum Ausdruck, dass der Wille des Stifters mit der Errichtung der Stiftung in den Statuten gleichsam erstarrt ist und die Stiftung fortan ein eigenes Rechtssubjekt darstellt, für dessen Gestion grundsätzlich nur das Geltung haben kann, was in der Stiftungsurkunde und in den Statuten normiert ist. Dieses Erstarrungsprinzip wird einzig durch den Vorbehalt von Rechten gemäss dem Art 559 Abs 4 PGR durchbrochen (vgl ELG 1973 - 1978, 263; ELG 1962 - 1966, 81 [831]; LES 1990, 120; LES 1991, 106 ua).
Mit solchen Stifterrechten ist zwangsläufig die Möglichkeit verbunden, dass der Rechtsinhaber bzw über diesen der wirtschaftliche Hintermann der Stiftung über verschiedene Vertragskonstruktionen wie zB einen Mandatsvertrag laufend auf die Stiftung Einfluss nehmen kann, was mit dem Wesen der Stiftung an sich nicht kompatibel ist. Wenn der Gesetzgeber dennoch aus hier nicht zu beurteilenden Erwägungen solche Gestaltungsrechte zulässt, so müssen diese jedenfalls als dem Stiftungsbegriff eigentlich wesensfremd zumindest restriktiv ausgelegt werden.
In diesem Sinne hat Jess bezogen auf das deutsche Stiftungsrecht postuliert, dass Satzungsänderungen immer sachliche Gründe voraussetzen, die der Erfüllung des Stiftungszweckes dienen, und zwar selbst dann, wenn die Statuten eine freie Ermächtigung vorsehen. Grundsätzlich müsse das in der Stiftungsurkunde enthaltene Recht des Stifters, nachträglich die Statuten zu ändern, an konkrete Voraussetzungen geknüpft sein, die bereits in der Satzung zu definieren seien (Jess aaO 73 f, 86, 91).
Auch im österreichischen Privatstiftungsgesetz hat der Gesetzgeber explizit (§ 3 Abs 3) die Unübertragbarkeit der Gestaltungsrechte des Stifters und damit deren Höchstpersönlichkeit normiert. Eine juristische Person als Stifterin kann sich überdies den Widerruf der Stiftung gemäss § 34 PSG nicht vorbehalten (Doralt/Nowotny/ Kalss PSG Rz 20 zu § 3).
Das schweizerische Recht kennt keine dem Art 559 Abs 4 PGR entsprechenden Stifterrechte, sondern erlaubt in seinen Art 85 und 86 ZGB unter dem Oberbegriff "Umwandlung" nachträgliche Änderungen der Organisation und des Zweckes durch die Stiftungsaufsicht. Diese Art 85 und 86 ZGB entsprechen inhaltlich in etwa den Art 565 und 566 PGR. Nach schweizerischer Lehre und Rechtsprechung ist ein statutarisch vorbehaltenes allgemeines Recht auf Abänderung des Stiftungsstatuts zugunsten des Stifters, des Stiftungsrats oder anderer Organe mit dem Wesen der Stiftung nicht zu vereinbaren, es sei denn, die Voraussetzungen und die Wirkungen seien objektiv bestimmt oder objektiv bestimmbar. Die nach den Art 85, 86 ZGB mögliche Umwandlung hängt von strengen Voraussetzungen ab und ist insoweit nur auf Notfälle zugeschnitten (BGE 103 Ib 164). Neben diesen wesentlichen Änderungen hat die Praxis in der Schweiz praeter legem das Institut der unwesentlichen oder anderweitigen Satzungsänderungen entwickelt. Dieses gewährleistet eine gewisse Flexibilität für wenige akute und offensichtliche Fälle von überholten organisatorischen Anordnungen und sucht in erster Linie den Besonderheiten der modernen Personalfürsorgestiftung gerecht zu werden. Der Einsatz der Stiftung für die berufliche Vorsorge hat das Bedürfnis nach einfacheren Möglichkeiten der Anpassung an veränderte Verhältnisse verstärkt (BGE 103 Ib 164; BGE 115 II 419; BK-Riemer N 2 zu Art 85, 86 ZGB; Grüninger in Honsell/Vogt/Geiser, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I Note 1 f zu Art 85/86 ZGB mwN).
Nach dem Dafürhalten des Senates kann auch das Statutenänderungsrecht nach liechtensteinischem Recht trotz der recht rudimentären Regelung des Art 559 Abs 4 PGR nur höchstpersönlich ausgeübt werden. Gleich wie Rechtsgeschäfte von Todes wegen wie beispielsweise die Erklärung eines letzten Willens zwingend höchstpersönlich sind und eine gesetzliche oder gewillkürte Stellvertretung geschweige die Übertragung zB des Testierrechts an einen Dritten ausschliessen, sind auch die nach Art 559 Abs 4 PGR vorbehaltenen Stifterrechte höchstpersönlich (vgl Welser in Rummel ABGB3 Rz 1 zu §§ 551 bis 553). Die Übertragung dieser Stifterrechte auf einen Dritten hätte zwingend die inhaltliche Abänderung dieses Rechts iS seiner Abspaltung vom Stifterwillen zur Folge, wobei bei der hier gebotenen abstrakt vorzunehmenden Beurteilung der Höchstpersönlichkeit die liechtensteinische Praxis, die Stifterrechte dem Auftraggeber (und damit "wahren Stifter") rückzuübertragen, naturgemäss ausser Betracht bleiben muss.
Diese Unübertragbarkeit des Statutenänderungsrechtes folgt überdies aus der Natur dieses Rechts als sogenanntes Gestaltungsrecht. Nach nunmehr herrschender Lehre und österreichischer Rechtsprechung, der sich der Senat anschliesst, können Gestaltungsrechte, die mit einer anderen Rechtsposition verbunden sind (hier mit der Person des Stifters), für sich allein nur ausnahmsweise übertragen werden, und zwar dann, wenn der Erwerber am Erhalt des Rechtes bzw der Überträger an der Übertragung und Ausübung des Rechtes durch den Erwerber ein von der Rechtsordnung gebilligtes Interesse hat (Peter Bydlinski, Die Übertragung von Gestaltungsrechten 9f, 13, 19, 29, 31, 42f, 289f; Ertl in Rummel KommzABGB II Rz 5 zu § 1393 mwN; W. Schubert in JR 1986, 285).
Eine solche beiderseitige Interessenlage ist im Falle der Übertragung des Statutenänderungsrechtes weder auf Seiten des Stifters noch auf Seiten des Erwerbers zu erkennen, wozu kommt, dass die Stiftung als "Gestaltungsgegnerin" in ihrer Rechtsposition schon auf Grund der damit verbundenen nicht unerheblichen Missbrauchsgefahr beeinträchtigt werden kann (vgl Bydlinski aaO 32; Koziol-Welser Bürgerliches Recht II 11. Auflg 104).
Damit bleibt als weiteres Zwischenergebnis festzuhalten, dass der Stifter das ihm nach den Statuten zukommende Statutenänderungsrecht nicht von seiner Person und seiner Stellung als Stifter abspalten und losgelöst von dieser Rechtsposition weiter übertragen kann. Es ist, um es zusammenzufassen, mit dem dargelegten Zweck einer Stiftung grundsätzlich unvereinbar, sie Eingriffen von Zessionaren der Stifterrechte auszusetzen. In jedem Fall muss die Stiftung - mit der Einschränkung des Art 559 Abs 4 PGR - nach dem Ableben des Stifters so bestehen bleiben, wie dieser sie errichtete. Andernfalls hätte es ein dem Stifter nachfolgender Rechtsinhaber der Stifterrechte im Extremfall sogar in der Hand, den gemeinnützigen Zweck einer Stiftung in einen eigennützigen umzuwandeln und damit den Stifterwillen, dem die Stiftung nachzuleben hat, in sein Gegenteil zu verkehren. Für eine durch wesentlich veränderte Umstände notwendige Anpassung der Statuten trifft das Gesetz in seinen Bestimmungen der Art 565 und 566 PGR eine ausreichende Vorsorge (vgl Hier aaO 76f).
Soweit vorstehend von Stifterrechten bzw dem Statutenänderungsrecht des Stifters die Rede war, folgt daraus noch nicht zwangsläufig, dass diese Gestaltungsrechte ausschliesslich dem Stifter und nicht etwa - allenfalls in einem gewissen Umfang - auch einem Dritten in den Statuten eingeräumt werden können. Anders als § 33 Abs 2 öPSG könnte ua aus den Art 559, 566 Abs 2, 570 PGR theoretisch auch geschlossen werden, dass der Stifter den Änderungsvorbehalt im Statut auch einer anderen Person einzuräumen berechtigt ist. Einer abschliessenden Stellungnahme zu dieser Frage bedarf es in der ggstl Rechtssache, in der sich die Stifterin diese Gestaltungsrechte vorbehielt, nicht (s allerdings Hier aaO 75f, der mit sehr gewichtigen Argumenten den Standpunkt vertritt, dass sich nur der Stifter selbst das Widerrufsrecht und Recht auf Abänderung der Statuten vorbehalten kann; vgl auch LES 1990, 105 [120]; Böckle in LJZ 2001, 63 f [65] mwN).
9.7). Die Rechtsunwirksamkeit der Zession vom 14.02.1992 hinsichtlich der Stifterrechte an AD hat allerdings entgegen der Meinung des LG nicht zur Folge, dass weder die Klägerin noch die anderen Stiftungsratsmitglieder der Beklagten rechtswirksam in diese Funktion berufen wurden.
Ungeachtet der Nichtigkeit der Zession vom 14.02.1992 jedenfalls in Ansehung des davon erfassten Statutenänderungsrechtes ist iS der von der Lehre und Rechtsprechung zu § 914 ABGB entwickelten Institution der Umänderung (Konversion) zu prüfen ob die von den Vertragsteilen mit dieser Zession verfolgten Zwecke anderweitig erreicht werden können. Dies setzt voraus, dass das nichtige Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäftes entspricht und anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit von den Parteien gewollt worden wäre (so § 140 dBGB). Entscheidend ist also, dass die objektiven Voraussetzungen eines anderen Rechtsgeschäftes erfüllt sind und insbesondere nicht die gleichen (oder andere) Nichtigkeitsgründe eingreifen wie beim beabsichtigten Geschäft (SZ 55/182; JBl 1984, 448; SZ 69/85). Daneben muss der hypothetische Parteiwille das Ergebnis der Umdeutung decken (vgl ÖBl 1984, 90; SZ 58/12; WBl 1994, 53). Im Sinne dieser Kriterien wurde in der österreichischen Rechtsprechung beispielsweise eine unzulässige Sicherungsübereignung in einen obligatorischen Anspruch auf Übertragung auf Sicherungseigentum umgedeutet (JBl 1967, 618).
Der Senat hält dafür, dass die Parteien des Zessionsvertrages vom 14.02.1992, hätten sie die Unübertragbarkeit des Statutenänderungsrechtes erkannt, jedenfalls eine Bevollmächtigung des AD zur Namhaftmachung der Stiftungsräte durch die A Anstalt als Stifterin gewollt und angestrebt hätten. Dies vor allem auch auf Grund der Tatsache, dass in der Stiftungsurkunde der Beklagten vom 14.02.1992 mit Ausnahme des AD und des Dr S kein anderer einzelzeichnungsberechtigter Stiftungsrat bestellt war und es für den Genannten darum ging, dass die Stiftung sogleich ihre Tätigkeit aufnimmt und für ihn in seiner Funktion als allein zeichnungsberechtigter Stiftungsrat Rechtsnachfolger bestellt werden.
Dieser Annahme einer Vollmachtserteilung steht der Grundsatz der Unübertragbarkeit des Statutenänderungsrechtes nicht entgegen. Eine solche Vollmacht nach den §§ 1002 f ABGB bedarf als blosse Übertragung von Rechtsmacht an den Vertreter im Unterschied zu anderen Rechtsgeschäften, die wie die Zession inhaltlich fixiert sein müssen, keiner inhaltlichen Festlegung. Die Vollmacht ist vom Kausalgeschäft, dh vom Rechtsgrund der Erteilung losgelöst und bedarf somit keines solchen Rechtsgrundes (Strasser in Rummel ABGB I3 Rz 51 zu § 1002).
Diese Abstraktheit der zur Vollmacht umzudeutenden Zession vom 14.02.1992 führt dazu, dass AD mit Wirksamkeit für die Beklagte Stiftungsräte bestellen konnte. Er nahm diese Bestellung mit dem Beistatut vom 10.03.1993 inhaltlich vor. Nach dem Tod des AD ist diese Vollmacht gemäss § 1022 ABGB allerdings erloschen.
Daraus folgt, dass jedenfalls die Klagslegitimation der Klägerin als die nach ihren Behauptungen zu Unrecht abberufene Stiftungsrätin zu bejahen ist. Damit kann in die Erörterung der Revisionen der Streitteile eingetreten werden.
10). Zur Revision der Klägerin:
Die Revision erweist sich als unbegründet; ihr ist zu erwidern:
10.1). Zu Pkt 7.1):
Von einer Aktenwidrigkeit des Berufungsurteiles kann keine Rede sein und werden die Ausführungen im Berufungsurteil von der Klägerin offenbar missverstanden. Aus dem Sitzungsprotokoll ergibt sich - wie im Übrigen auch auf Grund der Partei- und Zeugenaussagen -, dass die Klägerin mit Wirkung erst ab dem Ende der Sitzung aus dem Stiftungsrat ausgeschlossen wurde, allerdings sogleich (um 12.35 Uhr) die Sitzung verlassen hat. In der Folge genehmigten die verbleibenden Stiftungsräte - somit in Abwesenheit der Klägerin - die hier strittigen Verträge.
Warum also die Meinung des Berufungsgerichtes unrichtig sein soll, dass es der Klägerin freigestanden wäre, über die Verträge abzustimmen und sie sich freiwillig dieser Möglichkeit begeben habe, ist nicht nachvollziehbar.
Aus den Ausführungen zu Pkt 9.5) f) ergibt sich, dass das Beistatut vom 10.03.1993 im Ergebnis nur zur Berufung der Stiftungsräte, nicht aber zur rechtswirksamen Festlegung seines eine Statutenänderung darstellenden Punktes 2) Abs 2) führte, wonach der Stiftungsrat die Rechte des Stifters ausüben könne. Davon abgesehen hätte sich diese Bestimmung ohnedies nur auf die Beschlussfassung über die Rechte des Stifters und nicht auf die Geschäftsführung der Beklagten bezogen, die zu den eigentlichen Aufgaben des Stiftungsvorstandes zählt.
10.2). Zu Pkt 7.2):
Es genügt ein Hinweis auf den vorigen Punkt. Für die Beschlussfassung war nur die Mehrheit der zählbaren Stimmen, also jener der zu diesem Zeitpunkt tatsächlich noch anwesenden Stiftungsratsmitglieder erforderlich (vgl LES 1999, 43).
10.3). Zu Pkt 7.3):
Gemäss Art 245 Abs 1 PGR unterliegen ua auch Stiftungen den allgemeinen Vorschriften des dritten Titels (Art 106 bis 245), soweit sich aus den für sie aufgestellten besonderen Vorschriften und den einzelnen Bestimmungen dieses Teils eine Abweichung nicht ergibt.
Das Gesetz enthält nun keine der Bestimmung des Art 175 Abs 5 PGR vorgehende Sonderregelung für Stiftungen und wird eine solche von der Klägerin auch nicht aufgezeigt. Gemäss Art 175 Abs 5 PGR war deshalb FD von der Beschlussfassung über jene Verträge, bei denen er selbst Vertragspartner war, nicht ausgeschlossen.
Ob diese äusserst grosszügige Ausstandsregelung der Eigentümlichkeit einer Stiftung mehr oder weniger gerecht wird bzw ob ein Ausschluss vom Stimmrecht bei Stiftungsräten in der Praxis kaum in Betracht kommen kann, ist vom Senat nicht weiter zu bewerten. Im Falle eines eindeutigen Gesetzeswortlautes ist kein Raum für eine Analogie oder Rechtsfindung durch das Gericht. Es kann nicht Aufgabe der Gerichte sein, im Wege der Rechtsfortbildung oder einer allzu weitherzigen Interpretation mögliche Intentionen des Gesetzgebers als Gedanken in ein Gesetz zu tragen, die darin nicht enthalten sind. Diese Art der Rechtsfortbildung obliegt allein dem Gesetzgeber (LES 2000, 92).
10.4). Zu Pkt 7.4):
Den durchaus beachtlichen und von ihrem Anliegen her auch zustimmungswürdigen Revisionsausführungen ist ein weiteres Mal entgegenzuhalten, dass es primär eine Wertungsentscheidung des Gesetzgebers ist, wie er Fälle von Selbstkontrahierungen von Organen mit ihren Gesellschaften und/oder Doppel- und Mehrfachvertretungen regelt und sanktioniert. So wie nach § 18 Abs 5 des öGmbHG das Selbstkontrahieren des einzigen Gesellschafters - unter bestimmten Voraussetzungen - entgegen der früheren stRsp (EvBl 1983/39) zulässig ist, stand es auch dem liechtensteinischen Gesetzgeber frei, eine ihm angemessen erscheinende Ausstandsregelung bei Beschlüssen von Verbandspersonen zu treffen.
Wenn aber FD bei der Beschlussfassung über die Verträge gemäss Art 175 Abs 5 PGR nicht in den Ausstand treten musste, verbietet sich im Wege einer Rechtsfortbildung nach Art 1 PGR eine dem Gesetzeswortlaut zuwiderlaufende Wertung durch das Gericht dahin, dass die Beschlussfassung nichtig bzw unwirksam sein soll.
Im liechtensteinischen Gesellschaftsrecht finden sich keine ins Detail gehenden Regelungen über die Zulässigkeit sowie die Rechtsfolgen des Selbstkontrahierens von Gesellschaftsorganen. Diese Lücken sind nach dem Grundsatz der Subsidiarität des bürgerlichen Rechtes gegenüber dem Handelsrecht allenfalls analog den Bestimmungen des allgemeinen Privatrechtes, hier also des ABGB auszufüllen und zu ergänzen (vgl Wünsch in FS Hämmerle 1972 S 451 f).
Da Liechtenstein mehr oder weniger unverändert das österreichische ABGB rezipiert hat, ist nach ständiger Praxis auf die österreichische Rechtsprechung und Lehre zurückzugreifen. Demnach ist aber für den Standpunkt der Klägerin selbst dann nichts gewonnen, wenn man einen Stimmrechtsausschluss des FD unterstellen würde. Diesfalls hätten nämlich die Stimmen der verbliebenen zwei Stiftungsräte für die Erteilung der Zustimmung zu den Verträgen ausgereicht.
Der Stimmrechtsausschluss eines Gesellschafters oder Gesellschaftsorgans bringt es nämlich generell mit sich, dass der Beschuss mit der Mehrheit der übrigen an der Abstimmung teilnehmenden Stimmberechtigten gefasst werden kann. Die Beschlussfassung über die Verträge ist auch aus diesem Grunde nicht zu beanstanden (vgl RdW 1992, 371; 1987, 35).
Im Grunde zum gleichen Ergebnis gelangen im Übrigen auch die schweizerische Lehre und Rechtsprechung für den Fall, dass der Vertretene (hier die Beklagte vertreten durch die zwei von der Interessenkollision nicht betroffenen Stiftungsräte) dem Rechtsgeschäft zustimmt (Honsell-Vogt-Wiegang aaO N 19 zu Art 33; N 15 zu Art 398; Fellmann in BK N 104 f zu Art 398 OR [N 113, 1201]).
10.5). Zu Pkt 7.5):
Auch der Hinweis der Klägerin auf die Bestimmungen der Art 932a sowie § 66 Abs 1 und 3 TrUG iVm Art 925 Abs 1 PGR ist unbehelflich, da diese bei Insichgeschäften trotz Interessenkollision nicht deren Unwirksamkeit, sondern ebenso wie Art 662 Abs 4 PGR für den Gesellschafter einer personenrechtlichen Gemeinschaft primär einen Schadenersatzanspruch vorsehen. Über einen solchen ist im gegenständlichen Rechtsstreit nicht abzusprechen. Hinsichtlich des vermeintlichen Mehrheitserfordernisses kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.
10.6). Zu Pkt 7.6):
Die diesbezüglichen Revisionsausführungen verlassen den Boden der erstinstanzlichen Feststellungen und stellen, soweit sie auf ein im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegtes Gutachten verweisen, nur eine unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung der Untergerichte dar. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
11). Auch die Revision der Beklagten kann die Erwägungen des Berufungsgerichtes nicht erschüttern. Dies aus folgenden Gründen:
11.1). Zu Pkt 8.1):
Der Argumentation der Beklagten ist vorweg entgegenzuhalten, dass nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Art 245 Abs 1 und 166 Abs 4 PGR die Bestimmungen der Art 167 Abs 3 und 4 PGR auf die Einberufung des Stiftungsrates anzuwenden sind.
Zu diesem Ergebnis gelangt man auch ausgehend von einer bei den Art 561 Abs 1, 552 Abs 4 PGR beginnenden Verweisungskette. Gemäss Art 561 Abs 1 PGR wird ua die Art der Geschäftsführung durch die Stiftungsurkunde oder ein Statut festgestellt. Art 552 Abs 4 PGR sieht vor, dass auf Stiftungen, insbesondere hinsichtlich der Stiftungsbeteiligten, zu denen natürlich auch der Stiftungsvorstand zählt, die Vorschriften über das Treuunternehmen mit Persönlichkeit entsprechend Anwendung finden, wenn und soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen (der Art 553 bis 570) oder dem Stiftungsstatut nichts Abweichendes ergibt. Ein gleicher Verweis findet sich in Art 551 Abs 1 PGR, der überdies die ergänzende Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen für Stiftungen vorsieht (Art 561 Abs 3 PGR).
Das TrUG regelt in den §§ 38 bis 43 sowie 50 bis 72 ua die Beteiligten und ihre Organisation sowie deren Geschäftsführung. Ist die Organisation mangelhaft oder in Details - wie hier die Art der Einberufung des Stiftungsvorstandes - nicht geregelt, sind auch gemäss § 41 Abs 2 TrUG im Zweifel die Bestimmungen über das Oberste Organ unter den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen ergänzend anzuwenden.
Auch aus dieser Überlegung besteht kein Anlass, die Anwendbarkeit des Art 167 PGR auf Sitzungen eines Stiftungsrates in Frage zu stellen.
Entgegen der Meinung der Beklagten erscheint es auch dem Senat durchaus vertretbar, die Aktiengesellschaften betreffende Bestimmung des Art 339 Abs 2 iVm Art 167 Abs 4 PGR analog heranzuziehen.
In dieser aktienrechtlichen Sanktion des Ausschlusses von Beschlüssen, deren Gegenstand nicht in der Tagesordnung angekündigt wurde, kommt der allgemeine Rechtssatz, wonach schwerwiegende Mängel bei der Einberufung einer Versammlung Beschlussnichtigkeit zur Folge haben, speziell für die Aktiengesellschaft zum Ausdruck. Wenn nun gravierende Verfahrensverstösse im Aktienrecht, das die Nichtigkeitssanktion im Interesse der Rechtssicherheit auf besonders schwerwiegende, taxativ aufgezählte Verstösse beschränkt, einen B nichtig machen, so muss dies umsomehr für das übrige Gesellschaftsrecht gelten, indem der Rechtssicherheit kein so hoher Stellenwert zukommt wie im Aktienrecht. Insoferne können also die zitierten Bestimmungen durchaus auch auf Sitzungen eines Stiftungsrates analog angewendet werden.
Einer genauen Tagesordnung kommt auch bei Sitzungen des Stiftungsvorstandes überragende Bedeutung zu. Würde man darauf verzichten, stünde es in der Disposition der erschienenen Stiftungsräte, gerade und auch über solche Punkte abzustimmen, mit deren Behandlung der abwesende Stiftungsrat nie einverstanden gewesen wäre und mit deren Beschlussfassung er auch nicht rechnen musste. Das Erfordernis einer Tagesordnung soll sicherstellen, dass ein Stiftungsrat weiss, was er mit einem Nichterscheinen riskiert. Die Einberufung einer Sitzung ohne Angabe der Tagesordnung verhindert deshalb grundsätzlich auch bei einem mehrgliedrigen Stiftungsorgan das Zustandekommen eines Beschlusses.
Im besonderen Masse gelten alle diese Überlegungen, wenn über die Abberufung eines einzelnen Stiftungsrates abgestimmt werden soll, stellt doch ein solcher B naturgemäss einen tiefgreifenden Eingriff in die Gestion und Geschäftsführung einer Stiftung dar.
11.2). Zu Pkt 8.2):
Hiezu kann auf das Vorgesagte verwiesen werden.
Auch eine Sollvorschrift ist bindend und ist in diesem Zusammenhang auch auf die Bestimmungen des Art 112 Abs 1 PGR zu verweisen, wonach der Gegenstand der Beschlussfassung bei Einberufung eines mehrgliedrigen Organs angegeben werden soll.
11.3). Zu Pkt 8.3):
Diesen Ausführungen wird schon dadurch die Grundlage entzogen, dass Art 4 des Beistatuts vom 10.03.1993 keine Rechtswirksamkeit erlangte.
Im Übrigen teilt der Senat auch die Auslegung dieser Bestimmung durch das Berufungsgericht. Die Klägerin wurde von ihrem Ehegatten AD bis zur Bestimmung eines "Rechtsnachfolgers des Stifters" zur Stiftungsrätin berufen, wobei diese auflösende Bedingung unbestrittenermassen nicht eingetreten ist. Dass es sich dabei, wie dargetan, letztlich auch um eine unmögliche (auflösende) Bedingung handelte (weil es einen Rechtsnachfolger des Stifters begrifflich nicht geben kann), führt gemäss den §§ 698, 879 ABGB nicht zur Unwirksamkeit der Anordnung, sondern gilt diese Bedingung als nicht beigesetzt (Koziol-Welser Bürgerliches Recht I 11. Auflg 173 f).
Das Beistatut ist deshalb dahin auszulegen, dass die Bestellung der Klägerin zur Stiftungsrätin unabänderlich sein sollte und damit die Abberufung durch Mehrheitsentscheidung des Stiftungsvorstandes nicht möglich war.
11.4). Zu Pkt 8.4):
Die Rechtsrüge der Beklagten entbehrt in diesem Punkte der prozessordnungsgemässen Darstellung, da sie nicht von den Feststellungen des LG ausgeht. Anhaltspunkte für wichtige Abberufungsgründe iS der Art 201 Abs 3 PGR und § 54 Abs 2 TrUG ergeben sich aus den Urteilsannahmen des LG nicht.
Die Beklagte verstösst mit ihren nunmehrigen Behauptungen aber auch gegen das im Revisionsverfahren geltende strikte Neuerungsverbot. Sie hat im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich geltend gemacht, dass die Abberufung der Klägerin nicht auf die oben zitierten Bestimmungen und somit nicht auf einem wichtigen Grund, sondern ausschliesslich auf Art 5 der Statuten vom 13.12.1994 gestützt wurde, wonach eben eine Abberufung einzelner Stiftungsratsmitglieder mit einfacher Mehrheit möglich sei.
Entgegen der Revision trug die Klägerin im Pkt J der Klagebeantwortung ausdrücklich vor, dass die im Bericht des Rechtsanwaltsbüros vom 04.10.1999 angeführten - im Rechtsstreit nie vorgebrachten - Umstände vom Stiftungsrat "nur als Anlass für den Abberufungsbeschluss herangezogen worden seien, diese jedoch nicht die rechtliche Basis iS eines wichtigen Abberufungsgrundes gebildet hätten". Wenn die Beklagte auf den Inhalt des vorgelegten Berichts der RA verweist, muss sie darauf hingewiesen werden, dass die Vorlage von Urkunden nach stRsp ein fehlendes Prozessvorbringen nicht zu ersetzen vermag (MietSlg XL/32; 9 Ob A 288/98p uva).
Damit erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf dieses Revisionsvorbringen.
Im Ergebnis erweisen sich deshalb die Revisionen beider Streitteile als unbegründet und ist das Berufungsurteil zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 50, 40, 41 ZPO. Die Revisionen blieben erfolglos, so dass die Parteien deren Kosten selbst zu tragen haben. Auf Grund des gleichen Abwehrerfolges hinsichtlich der gegnerischen Revision sind auch die diesbezüglichen Kosten gegeneinander aufzuheben.