1 CG.2003.159
Der OGH ist, von Änderungen des Sachverhalts oder der Rechtslage abgesehen, an seine in einem vorangegangenen Aufhebungsbeschluss vertretene Rechtsauffassung gebunden. Dies mit der Massgabe und Einschränkung im Falle der Überbindung einer Rechtsansicht durch den Staatsgerichtshof. Die innerprozessuale Selbstbindung auch des OGH resultiert aus dem Zweck des Instanzenzuges, dem Gebot der Prozessökonomie und aus dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit.
Die Pflichtteilserhöhung im Falle einer gemischten Schenkung unter Lebenden kann auch bei Rechtsgeschäften wie beispielsweise bei der Übergabe von Unternehmen oder Unternehmensteilen, bei Ehepakten sowie bei der Überlassung von Bezugsberechtigungen aus einer Lebensversicherung vom Noterben verlangt werden. Der Begriff Schenkung iS des § 785 ABGB ist deshalb entsprechend weit auszulegen. Im Falle der Zuwendung der Versicherungssumme aus der Lebensversicherung durch den (späteren) Erblasser, für die der Begünstigte selbst Prämien bezahlte (wobei die Summe der insgesamt bezahlten Prämien oft nur einen Bruchteil der Versicherungssumme ausmacht), wird die Differenz zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der vom Begünstigten selbst bezahlten Prämien als Geschenk behandelt. Dies entspricht der vom OGH vertretenen sogenannten Subtraktionstheorie.
Das U des OGH vom 02.06.2005, 1 CG.2003.153, welches zur Frage der Berechnung des Schenkungspflichtteils bei einer gemischten Schenkung von Liegenschaften in Bindung an den vorangegangenen Aufhebungsbeschluss dieses Gerichtshofes vom 01.10.2004 der sogenannten Subtraktionstheorie folgte, wurde vom StGH aufgehoben, weil eine Partei entgegen § 15 GOG nicht die Möglichkeit hatte, im ordentlichen Verfahren einen in der Staatsgerichtshofbeschwerde in den Raum gestellten Befangenheitsvorwurf gegen einen Oberstrichter zu stellen.
Mit allen anderen Grundrechtsrügen befasste sich der StGH nicht.
Im dritten Rechtsgang, in dem keine Ablehnung des betreffenden Oberstrichters erfolgte, entschied der OGH inhaltlich gleichlautend wie in seinem U vom 02.06.2005.
Der erkennende Senat sieht keinen Anlass, inhaltlich von seinem U vom 02.06.2005 abzuweichen, solange ihn eine bindende Rechtsansicht des StGH nicht dazu verhält. Insbesondere steht es dem OGH nicht zu und ist es schon aus verfahrensrechtlichen Gründen unzulässig, sich mit den Vorbringen und privaten Rechtsgutachten (hier vom 20.06.2005), welche die Parteien vor dem StGH erstatteten bzw vorlegten, auseinanderzusetzen, solange dies der StGH nicht getan hat. Gegenstand auch der nunmehrigen E und damit Erörterung sind allein die Revisionen der Streitteile gegen das U des OG vom 24.11.2004. Über alle darin aufgeworfenen Rechtsfragen hat der OGH bereits in seinem Zurückweisungsbeschluss vom 01.10.2004 abgesprochen. Der OGH ist gem § 480 ZPO (§ 511 öZPO) - von hier nicht vorliegenden Änderungen des Sachverhaltes oder der Rechtslage abgesehen - an seine im Aufhebungsbeschluss dargelegten Rechtsansichten gebunden.
Diese innerprozessuale Selbstbindung auch des OGH resultiert aus dem Zweck des Instanzenzuges, dem Gebot der Prozessökonomie und vor allem auch aus dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit. Sie wird von der herrschenden öProzessrechtslehre und in stRsp des ÖOGH uneingeschränkt bejaht (Kodek in Rechberger³ §511 Rz 1; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 511 ZPO Rz 3 f, insbesondere 8, 9 je mwN). An dieser Selbstbindung des OGH an seine in einem Aufhebungsbeschluss geäusserte Rechtsansicht ist auch - bei identer Gesetzeslage - für das liechtensteinische Zivilprozessrecht festzuhalten. Dies selbstverständlich mit der Massgabe und Einschränkung im Falle der Überbindung einer Rechtsansicht durch den StGH gem Art 17 StGHG.
Die nachstehenden Erwägungen entsprechen wörtlich jenen des U des OGH vom 02.06.2005. Um nicht den falschen Eindruck einer inhaltlich neuen oder modifizierten E zu erwecken, wurde die Gliederung des U vom 02.06.2005 beibehalten.
Der Vollständigkeit halber bleibt noch festzuhalten, dass auch in der jüngst erschienenen Monografie zum öErbrecht zu der hier strittigen und von der öRechtsprechung unterschiedlich beantworteten Frage der Berechnung des geschenkten Teiles einer gemischten Schenkung nicht Stellung genommen wird (Likar-Peer in Ferrari/Likar-Peer, Erbrecht [2007] S 415).
Ua auf die kontroverse Rechtsprechung hat auch der gefertigte Senatsvorsitzende in seiner in der öNotariatszeitung publizierten Abhandlung hingewiesen, zu der bislang, soweit ersichtlich, in der Literatur noch nicht Stellung genommen wurde (NZ 2007, 106 f).
Der Verfasser sprach darin aus mehreren Überlegungen, auf die verwiesen werden kann, der sogenannten Subtraktionsmethode das Wort. Es ist zu erwarten, dass der ÖOGH bei nächster Gelegenheit zur Rechtsprechung seiner Senate Stellung nehmen wird. In diesem Zusammenhang bedarf schon die Diktion der öRechtsprechung einer Vereinheitlichung. Beispielsweise übernahm der 7. Senat des öOGH in seiner E vom 31.08.2005 die dem hier vertretenen Standpunkt entsprechende Rechtsprechung zu 3 Ob 272/02Z (RS0012893 = EFSIg 104.678), folgerte daraus aber in zumindest missverständlicher Auslegung dieser Entscheidung, dass "entsprechend der vorher ermittelten Schenkungsquote die Nachlassanrechnung als Basis der Pflichtteilsergänzung zu erfolgen hat (7 Ob l62/05g).
Wie nachfolgend dargelegt spricht für die vom OGH vertretene Subtraktionsmethode insbesondere auch die Erwägung, dass im Falle einer gemischten Schenkung "der geschenkte Teil" ausgehend von der Prämisse zu ermitteln ist, welchen Wert die Verlassenschaft hätte, wenn die gemischte Schenkung unterblieben wäre. Die Anrechnungs- und Berechnungsfrage stellt sich im Übrigen auch bei anderen Rechtsgeschäften, wie zB bei der Übergabe von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen, bei Ehepakten und der Überlassung von Bezugsberechtigungen aus einer Lebensversicherung (vgl Koziol-Welser, Bürgerliches Recht II³ 557; Welser in Rummel, Komm ABGB³ § 785 Rz 10, 11). Im Falle der Zuwendung der Versicherungssumme aus einer Lebensversicherung durch den Erblasser, für die der Begünstigte selbst Prämien bezahlte (wobei die Summe der insgesamt bezahlten Prämien oft nur einen Bruchteil der Versicherungssumme ausmacht), wird nach insoweit einhelliger Lehre und Rechtsprechung die Differenz zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der vom Begünstigten selbst bezahlten Prämien als Geschenk angesehen. Diese Auffassung entspricht der Subtraktionsmethode (NZ 1997, 394; Zankl in NZ 1989, 10.