1 CG.2003.269-86
Grundsätzlich muss sich ein Geschädigter im Rahmen des Verschuldensausgleiches nur ein ihn belastendes Eigenverhalten entgegenhalten lassen, wenn es - überdies - gegen Dritte gerichtet zu seiner Schadenersatzpflicht geführt hätte.
Eine Verbandsperson, die trotz Kenntnis ihres Organs über die kriminelle Herkunft der Gelder diese vereinnahmt, verantwortet den Straftatbestand der Hehlerei. Dieser Tatbestand stellt ein Schutzgesetz zugunsten des durch die Tat Geschädigten dar. Die Strafwürdigkeit der Hehlerei liegt in der Aufrechterhaltung der durch die Straftat geschaffenen rechtswidrigen Vermögenslage und in der dadurch bewirkten Erschwerung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Die Verbandsperson haftet deshalb dem Geschädigten deliktisch.
1). GH, der Stiftungsrat mit Einzelzeichnungsrecht und Bankvollmacht für die fünf Klägerinnen, allesamt Familienstiftungen liechtensteinischen Rechts, verfügte am 29.09. und 19.10.2000 in strafbarer Art und Weise über deren auf den Konten bei der L-Bank erliegenden Gelder dergestalt, dass er in mehreren Tranchen insgesamt CHF 6 005 000.- bar behob und diese unmittelbar darauf bar auf das Konto der Beklagten, ebenfalls einer liechtensteinische Familienstiftung, bei der gleichen Bank zur Einzahlung brachte. Mit diesen Transaktionen wollte GH seine persönlichen Schulden bei der Beklagten abdecken, die aus seinen strafbaren Handlungen zum Nachteil der Beklagten mit noch unbekannter Schadenshöhe herrührten. GH hatte nämlich in seiner Eigenschaft - auch - als Stiftungsrat der Beklagten (mit Einzelzeichnungsrecht bis 20.08.2000 und ab dem 21.08.2000 mit Kollektivzeichnungsrecht) unter Missbrauch seiner Vertretungsbefugnis zu nicht genau feststellbaren Zeitpunkten das ihm hinsichtlich der Konten der Beklagten eingeräumte Zeichnungsrecht dadurch missbraucht, dass er Gelder der Beklagten für persönliche Zwecke verwendete. Als der zweite Stiftungsrat der Beklagten MH diese Malversationen feststellte, verlangte er von GH die Rückerstattung der missbräuchlich behobenen Gelder. Um diesem Verlangen entsprechen zu können, beging GH am 29.09. und 19.10.2000 die vorgenannten Untreuehandlungen zum Nachteil der Klägerinnen, deretwegen er vom LG rechtskräftig wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 StGB zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Das Strafverfahren gegen GH wegen seiner Straftaten gegenüber der Beklagten ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Der zweite Stiftungsrat der Beklagten MH hat von den Untreuehandlungen des GH zu Lasten der Klägerinnen in der Zeit zwischen November 2000 bis Jänner 2001 Kenntnis erlangt.
Die Beklagte lehnte die Rückzahlung der Klagssumme an die Klägerinnen unter Hinweis auf den ihr von GH zugefügten Schaden zunächst zur Gänze ab. Im zweiten Rechtsgang anerkannte sie ihre Rückzahlungspflicht zur Hälfte und überwies - nach ihren Behauptungen in der Revision - mittlerweile CHF 3 002 500.- sA an die Klägerinnen.
2). Der OGH war mit dieser Rechtssache bereits einmal befasst. Hinsichtlich des Vorbringens der Streitteile, der sich daraus ergebenden Streitpunkte sowie des bisherigen Ganges des Verfahrens wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf den B des OGH vom 04.09.2003 verwiesen und daran angeknüpft. Der OGH stellte in dieser E fest, dass die Haftung der Beklagten für den Schaden der Klägerinnen nach schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten, namentlich nach Deliktsrecht sowie wegen des (allfälligen) wissentlichen Eingriffes der Beklagten in den Schadenersatzanspruch der Klägerinnen gegenüber GH zu beurteilen ist.
3). Entgegen dem ausdrücklichen und auf § 479 Abs 1 ZPO gestützten Auftrag an das Berufungsgericht, das Verfahren zu ergänzen und eine neuerliche E zu fällen, hob dieses im zweiten Rechtsgang mit dem (unanfechtbaren) B vom 08.10.2003 das Ersturteil vom 08.05.2002 auf und trug dem Erstgericht die vom OGH verlangte Verfahrensergänzung auf.
4.1). Bei der Streitverhandlung vor dem Erstgericht am 06.11.2003 wendete die Beklagte ein Mitverschulden der Klägerinnen an den ihnen entstandenen Schaden ein und brachte hiezu - wörtlich - vor:
"Folgt man der Rechtsmeinung des OGH, befinden wir uns im Schadenersatzrecht. Wenn nun aber die Beklagte für widerrechtliche Handlungen einzustehen hat, die ihr Organ GH den Klägerinnen zugefügt hat, so muss dieser Grundsatz auch für die Klägerinnen gelten. GH war ebenso Organ der Klägerinnen. Auch die Klägerinnen haben sich die widerrechtlichen Handlungen des GH anrechnen zu lassen. Somit stellt sich die Frage des Mitverschuldens der Klägerinnen, welches gemäss Gesetz verhältnismässig zu berücksichtigen ist.
Das Mitverschulden der Klägerinnen war kausal und adäquat. Ohne die widerrechtlichen Handlungen ihres Organes GH wäre bei den Klägerinnen überhaupt kein Schaden entstanden. Wenn sich die Klägerinnen und die Beklagte dasselbe Verhalten ihres Organs anrechnen lassen müssen, so haben sowohl Klägerinnenseite wie auch Beklagtenseite zu gleichen Teilen den entstandenen Schaden mitzutragen. Das Erstgericht wird daher das Mitverschulden der geschädigten Klägerinnen zu berücksichtigen haben."
4.2). Mit U vom 25.11.2003 gab das Erstgericht dem Klagebegehren in der Hauptsache vollinhaltlich Folge.
Es traf die Feststellungen laut den Seiten 6 bis 11 seines Urteiles, auf die verwiesen werden kann, zumal deren entscheidungsrelevanter Inhalt bereits zu Pkt 1) zusammengefasst wurde.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht in Befolgung der vom OGH überbundenen Rechtsansicht den Sachverhalt zusammengefasst dahin, dass GH die Klägerinnen am 29.09. und 19.10.2000 durch seine Untreuehandlungen im Umfange von CHF 6 005 000.- geschädigt habe, um seine persönliche Schuld gegenüber der Beklagten tilgen zu können. GH habe die veruntreuten Gelder umgehend nach deren Barabhebungen auf die Konten der Beklagten bar einbezahlt und dadurch das Verbrechen der Geldwäscherei nach § 165 Abs 2 und 3 StGB begangen. Für dieses deliktische Handeln ihres Organs GH hafte die Beklagte, die auf Grund des ihr zurechenbaren Wissens des GH gem Art 185 Abs 1 PGR als bösgläubig zu gelten habe. Auch sei die Haftung der Beklagten nach Art 111 Abs 3 und 4 PGR bzw den §§ 1293 und 1311 ABGB "persönlich ex delicto" gegeben. Der erforderliche sachliche und persönliche Rechtswidrigkeitszusammenhang sei zu bejahen.
Das im zweiten Rechtsgang allein noch strittige Mitverschulden der Klägerinnen gem § 1304 ABGB liege nicht vor. In Betracht kämen nur die von GH zum Nachteil der Klägerinnen begangenen Untreuehandlungen. Letztlich stelle sich damit die Frage, wer von den Streitteilen, die alle durch das deliktische Verhalten ihres Organs GH geschädigt worden seien, das Risiko der Zahlungsunfähigkeit desselben tragen solle. Nach Ansicht des Erstgerichtes sprächen die besseren Gründe im konkreten Fall dafür, dieses Risiko alleine die Beklagte tragen zu lassen. Die Klägerinnen treffe an der Schädigung der Beklagten durch GH jedenfalls keinerlei Mitverantwortung und sei ihnen diesbezüglich auch kein Mitwissen anzulasten. Demgegenüber habe die Beklagte auf Grund des ihr zurechenbaren Wissens des GH gewusst, dass die "Schadenswiedergutmachung" zu ihren Gunsten aus dem von GH den Klägerinnen deliktisch entzogenen Vermögen erfolge. Damit habe die Beklagte vorsätzlich die von GH zum Nachteil der Klägerinnen begangenen strafbaren Handlungen im weiteren Wissen um den von GH diesen zugefügten Schaden ausgenützt, um sich für eine gegenüber GH bestehende Forderung zu befriedigen. Ein solches Verhalten verdiene keinen Rechtschutz. Schliesslich fehle es nach Auffassung des Erstgerichtes auch am erforderlichen Mitverschuldenszusammenhang sowohl in sachlicher als auch persönlicher Hinsicht.
5.1). Das Ersturteil wurde in seinem Kostenausspruch von den Klägerinnen mittels Kostenrekurses bekämpft, dem das OG mit B vom 13.05.2004 vollinhaltlich Folge gab. Da diese Kostenentscheidung nicht mehr revisionsgegenständlich ist, kann insoweit auf die Rekursschriften sowie die Rekursentscheidung verwiesen werden.
5.2). Mit U ebenfalls vom 13.05.2004 gab das OG der Berufung der Beklagten, die sich unter Behauptung des Hälfteverschuldens der Klägerinnen an ihrem Schaden nur mehr gegen den Zuspruch von CHF 3 002 500.- sA richtete, keine Folge.
Das Berufungsgericht teilte die Rechtsauffassung des Erstgerichtes und dessen Verneinung eines Mitverschuldens der Klägerinnen, wobei es im Wesentlichen auf die Erwägungen des OGH in dessen B vom 04.09.2003 sowie die des Erstgerichtes verwies, ohne diesen substanziell Neues hinzuzufügen. Es kann deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Berufungsurteil S 26 f verwiesen werden.
6). Gegen das Berufungsurteil richtet sich die fristgerecht erhobene und zulässige Revision der Beklagten, die es mit einer Rechtsrüge insoweit anzufechten erklärt, als den Klägerinnen mehr als CHF 3 002 500.- sA zugesprochen wurden. In diesem Umfange wird ein Abänderungsantrag gestellt.
Die Klägerinnen erstatteten eine Revisionsbeantwortung mit dem Begehren, der Revision keine Folge zu geben. Auf ihr Vorbringen wird, soweit angezeigt, bei der Erörterung des Rechtsmittels zurückzukommen sein.
7). Die Beklagte macht zusammengefasst geltend, dass es hier entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nur das Verschulden der Klägerinnen am Entstehen ihres eigenen Schadens zu beurteilen gelte. Die vermeintlich besseren Gründe, die dafür sprächen, das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des GH die Beklagte allein tragen zu lassen, seien nicht dargetan worden. GH habe als Organ der Klägerinnen und nicht als Organ der Beklagten durch seine Untreuehandlungen den Klägerinnen den Schaden zugefügt, was deren gleichteiliges Verschulden gem § 1304 ABGB begründe. Dieses Mitverschulden sei für die Schädigung der Klägerinnen adäquat kausal und bestehe auch iS der §§ 1304 und 1311 ABGB der erforderliche Mitverschuldenszusammenhang.
Ebenso wie GH als Organ der Beklagten mit dem Verbrechen der Geldwäscherei ein Schutzgesetz übertreten habe, habe er als Organ der Klägerinnen eine Schutznorm - Untreue - verletzt. Diese sei geradezu Voraussetzung der Geldwäscherei gewesen. Die Klägerinnen treffe damit ein Mitverschulden, das sie sich iS von § 1304 ABGB anrechnen lassen müssten. Diesem Mitverschulden sei bei der Beurteilung der Frage, wer das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des GH zu tragen habe, Rechnung zu tragen.
Somit seien also die Klägerinnen gleich wie die Beklagte durch das deliktische Verhalten des GH betroffen. Die Beklagte habe anerkannt, die Hälfte des vom Erstgericht zugesprochenen Betrages, nämlich CHF 3 002 500.-zu schulden. Sie habe diesen Betrag zwischenzeitlich auch bezahlt. Für die andere Hälfte hätten die Klägerinnen selbst einzustehen. Es widerspreche einer angemessenen Lösung, eine der beiden Parteien alleine das Risiko der Zahlungsunfähigkeit von GH und damit den Schaden tragen zu lassen. Die im Berufungsurteil gefundene Lösung widerspreche dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit und dem Gleichheitsgrundsatz, in dem für gleichermassen Geschädigte unterschiedliche Kriterien angewendet würden und damit eine Bevorzugung der einen und eine Benachteilung der anderen Partei resultiere.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Hiezu hat der Senat erwogen:
8). Die Revisionswerberin vermengt in ihren Revisionsausführungen unzulässigerweise das von den Klägerinnen kraft Zurechnung der Handlungen des GH als ihres Organs zu vertretene "Eigenverhalten" mit den deliktischen Rechtshandlungen des GH, die dieser in eigener Person zu Lasten der Klägerinnen setzte. Grundsätzlich muss sich ein Geschädigter im Rahmen des Verschuldensausgleichs nach § 1304 ABGB nur das ihn belastende Eigenverhalten entgegenhalten lassen, wenn es -überdies - gegen Dritte gerichtet zu seiner Schadenersatzpflicht geführt hätte (SZ 51/188 ua).
Wie der OGH bereits in seinem B vom 04.09.2003 ausführte, hat GH auf Grund der ihm von den Klägerinnen erteilten Vollmacht die Klagsbeträge von deren Konten bar behoben, wodurch die Klägerinnen zunächst das Eigentum der Gelder erlangten. Nur für diese Abhebung durch ihr Organ haben die Klägerinnen einzustehen. Nachfolgend hat sich GH allerdings nicht als Organ der Klägerinnen, sondern im Rahmen eines "Eigengeschäftes" und im eigenen Namen zum Nachteil der Klägerinnen deliktisch deren Gelder dadurch angeeignet, dass er diese zur Deckung seiner persönlichen Verbindlichkeiten an die Beklagte überwies. Die Beklagte, die sich insoweit das Wissen des GH über die kriminelle Herkunft der Gelder gem Art 185 Abs 1 PGR zurechnen lassen muss, vereinnahmte die Gelder und setzte damit gemäss den Art 111 Abs 4 PGR iVm § 164 StGB den Tatbestand der Hehlerei. Die Strafwürdigkeit der Hehlerei liegt in der Aufrechterhaltung der durch die Vortat (hier die Untreuehandlung des GH) geschaffenen rechtswidrigen Vermögenslage und in der dadurch bewirkten Erschwerung der Wiederherstellung (hier die Zurückerstattung der Gelder an die Klägerinnen) des rechtmässigen Zustandes (vgl EvBl 1976/15). Wie der OGH bereits in seiner Vorentscheidung begründete, stellt ua der Straftatbestand der Hehlerei ein Schutzgesetz iS des § 1311 ABGB zugunsten der Klägerinnen als durch die Untreuehandlungen des GH Geschädigte dar. Damit bedarf es aber keines Rückgriffes mehr auch auf das Verbrechen der Geldwäscherei nach § 165 StGB und der Erörterung der Frage, ob von dessen Schutzzweck auch der Vermögensschaden der Klägerinnen umfasst ist.
Zusammenfassend steht also dem Eigenverhalten der Klägerinnen (Erteilung der Vollmacht bzw Zeichnungsberechtigung an GH sowie Abhebung der Gelder durch diesen) ein vorsätzlich begangenes Delikt der Beklagten gegenüber. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieses Verhalten der Klägerinnen, wäre es gegen einen Dritten gerichtet, überhaupt zu deren Schadenersatzpflicht führen würde (SZ 51/188). Die von einer Verbandsperson ihrem Organ eingeräumte Möglichkeit zur Abhebung von Geldern stellt im Allgemeinen und ohne Hinzutritt weiterer Umstände noch keine Sorglosigkeit gegenüber dem Rechtsgut des eigenen Vermögens dar, die ein Mitverschulden des Geschädigten iS des § 1304 ABGB begründen könnte (vgl LES 1999, 248). Aber selbst bei Unterstellung einer solchen Sorglosigkeit und damit auch einer Fahrlässigkeit der Klägerin würde diese im Verhältnis zur Beklagten, die durch GH als ihr Organ vorsätzlich handelte, nicht ins Gewicht fallen und damit schon wegen des Überwiegens der Verantwortung der Beklagten zu keiner Schadensteilung führen (vgl Harrer in Schwimann Praxiskomm2 Rz 42 zu § 1304 mwN).
Entgegen der Meinung der Revisionswerberin hat somit die Frage eines die Haftung der Beklagten mindernden Mitverschuldens der Klägerin gem § 1304 ABGB nicht an die Erwägung anzuknüpfen, ob es angemessen und sachgerecht ist, dass die Beklagte allein das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des GH tragen soll. Entscheidend ist, dass der von den Klägerinnen allenfalls zu verantwortende sorglose Umgang mit ihren eigenen Geldern im Vergleich zu der von der Beklagten zu vertretenden vorsätzlichen Straftat zu Lasten der Klägerinnen zu keiner Kürzung ihres Schadenersatzanspruches führt. Dem in der Revision neuerlich vorgetragenen Argument der vermeintlich den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit und der Gleichheit widersprechenden unterschiedlichen Behandlung der gleichermassen durch GH geschädigten Streitteile ist iS des OGH-Beschlusses vom 04.09.2003 wiederum entgegenzuhalten, dass die Klägerinnen im Unterschied zur Beklagten an der Zufügung des gegnerischen Schadens keinerlei Verantwortung tragen und das Recht der Beklagten, sich Schadenersatz von GH zu verschaffen, nicht so weit gehen kann, sich wissentlich und zum Nachteil der später ebenfalls durch GH geschädigten Klägerinnen den Erlös der strafbaren Handlung anzueignen.
Bei dieser Sach- und Rechtslage muss nicht weiter geprüft werden, ob der bei der Streitverhandlung am 06.11.2003 erstmals vorgebrachte Mitverschuldenseinwand von der Beklagten überhaupt hinreichend substanziiert wurde (Pkt 4.1). Nach ständiger Rechtsprechung des OGH trifft den Beklagten die konkrete Behauptungs- und Beweislast für ein Mitverschulden des Klägers und hat sich die Prüfung dieses Mitverschuldens auf jene tatsächlichen Umstände zu beschränken, die vom Beklagten eingewendet wurden (LES 1999, HO; LES 2001, 95 ua). Wie sich aus Pkt 4.1 ergibt, beschränkte sich der Vortrag der Beklagten auf den allgemein gehaltenen Hinweis, die Klägerinnen müssten sich die widerrechtlichen Handlungen des GH anrechnen lassen.
9). Der Revision war sohin ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50, 41 ZPO.