1 CG.2003.336
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, der die Verletzung einer Verfahrensvorschrift durch das Berufungsgericht voraussetzt, kann nicht dazu führen, dass der OGH das Ergebnis der unterinstanzlichen Stoffsammlung und die Tatsachenfeststellungen prüft. Irrevisibel ist auch die E des Berufungsgerichtes, ob es der Beweiswürdigung des Erstgerichtes beitritt, dazu eine Beweiswiederholung für erforderlich hält, ob einem Zeugen Glauben zu schenken war oder noch Kontrollbeweise aufzunehmen gewesen wären.
Im Rahmen dieses Berufungsgrundes muss der Berufungswerber aufzeigen, welche Feststellungen im Ersturteil unrichtig sind und welche neuen dem Erstgericht nicht vorliegenden Tatumstände und Beweise diese Unrichtigkeit erhärten sollen. Der Berufungsschrift muss klar zu entnehmen sein, welche neuen Beweise vom Berufungsgericht aufgenommen werden sollen.
Die Rechtsrüge muss von den getroffenen Feststellungen ausgehen und aufzeigen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes unrichtig erscheint. Eine blosse und in verschiedenen Formulierungen ausgedrückte, aber begründungslos bleibende Behauptung, es liege eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor, genügt nicht.Die im Berufungsverfahren unterlassene oder nicht gesetzmässig ausgeführte Rechtsrüge kann in der Revision nicht nachgeholt werden.
Der Revisionswerber verkennt den Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, der von einer blossen Beweisrüge streng zu unterscheiden ist. Nach stRsp des Senates kann ein Verfahrensmangel immer nur in der Verletzung einer Verfahrensvorschrift durch das Berufungsgericht gelegen sein. Hingegen ist die Beweiswürdigung Sache der Tatsacheninstanzen. Das Revisionsgericht fungiert ausschliesslich als Kontrollinstanz in materiell-rechtlicher und formell-rechtlicher Beziehung. Eine Mängelrüge in der Revision kann deshalb von vornherein nicht dazu führen, das Ergebnis der unterinstanzlichen Stoffsammlung zu überprüfen. Dieses kommt durch die Würdigung der aufgenommenen Beweise zustande und ist es nicht Aufgabe des Revisionsgerichtes, in die freie Beweiswürdigung der Unterinstanzen einzugreifen. Es gibt keine prozessuale Vorschrift, die das Gericht zwingen würde, zur Überprüfung eines Sachverhaltes, den es für erwiesen oder nicht für erwiesen hält, weitere Beweise aufzunehmen, nur weil die Partei, die mit den bisher durchgeführten Beweisaufnahmen unzufrieden ist, weitere Beweisaufnahmen anstrebt. Der vom Erst- und Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt ist für das Revisionsgericht - ausgenommen die Fälle krass unrichtiger durch die Beweisaufnahme nicht gedeckter Feststellungen oder einer offensichtlich unhaltbaren Beweiswürdigung - unüberprüfbar. Dazu gehört auch die E des Berufungsgerichtes, ob es der Beweiswürdigung des Erstgerichtes beitritt, ob es dazu eine Beweiswiederholung für erforderlich hält, ob einem Zeugen Glauben zu schenken war oder noch Kontrollbeweise aufzunehmen gewesen wären. Ob die dabei angestellten Überlegungen vollinhaltlich richtig und überzeugend sind, fällt wiederum in den Bereich der irrevisiblen Beweiswürdigung. Auch der Vorwurf, dass sich das Berufungsgericht mit bestimmten Beweisergebnissen nicht auseinandersetzte, stellt im Allgemeinen nur eine im Revisionsverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes dar (LES 2002, 313 mwN).
Ein Mangel des Berufungsverfahrens wäre demnach nur dann gegeben, wenn sich das Berufungsgericht mit einer Beweisrüge nicht oder nur so mangelhaft befasst hat, dass keine nachvollziehbaren Überlegungen hierüber festgehalten sind. Geht aber aus den Entscheidungsgründen des Berufungsgerichtes hervor, dass dieses seiner Pflicht, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu überprüfen, nachgekommen ist und warum es die vom Berufungswerber geltend gemachten Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nicht teilt, sondern die erstgerichtlichen Feststellungen für richtig hält, kann von einem Mangel des Berufungsverfahrens keine Rede sein (vgl auch LES 2002, 313; LES 2002, 162; LES 2001, 162; LES 2000, 44; LES 1995, 85; LES 1985, 86 uva; vgl auch Stohanzl MGA der JN-ZPO 15. Auflg E 51 f, insbes auch 81 f zu § 503 ZPO).
Ausgehend von diesen Grundsätzen war das Berufungsgericht zu einer Beweiswiederholung nicht verpflichtet. Soweit der Beklagte in seiner Revisionsschrift auch die unterlassene Einvernahme der Zeugen WF und MF rügt, ist ihm überdies entgegenzuhalten, dass diese Zeugen auf Grund seines Verzichts im Verfahren erster Instanz nicht gehört und überdies in der Berufung nicht neuerlich beantragt wurden. Beweisanträge auf Einvernahme der Zeugen «Dr H bzw Dr F» wurden weder in erster Instanz noch in der Berufung gestellt. Die Frage des Vorhandenseins der Planbilanzen der Klägerin insbesondere auch jener für das Jahr 2002 wurde bereits im erstinstanzlichen Verfahren thematisiert und befinden sich sämtliche Jahresabschlüsse der Klägerin, soweit vorhanden, im Akt.
Aus diesen Urkunden ist freilich nicht ersichtlich und wird auch in der Revision nicht aufgezeigt, welche für den Prozessstandpunkt des Beklagten günstigen Schlussfolgerungen insbesondere in Richtung einer «Schadloshaltungsvereinbarung» daraus abgeleitet werden hätten können. Die Besprechung vom 24.02.2003 und der dabei vorgelegte Vereinbarungsentwurf der Klägerin waren ebenso wie die Bilanzen bereits Gegenstand des Verfahrens zu 10 CG.2003.244, in dem das OG im Senat unter dem gleichen Vorsitzenden sowie zweier identer Oberrichterinnen nach Beweiswiederholung bei den Berufungsverhandlungen am 6.4. und 15.06.2005 zum Schluss kam, dass nicht erwiesen sei, dass dem Beklagten im Zusammenhang mit seinem Rechtsstreit gegen die Firma O eine Kostenübernahme zugesagt wurde. In diesem Verfahren wurde insbesondere auch die Zeugin RM zur Besprechung zwischen den Streitteilen am 24.02.2003 ausführlich einvernommen.
Entgegen der Behauptung des Revisionswerbers hat das Berufungsgericht auch überzeugend begründet, warum es von der neuerlichen Einvernahme der Zeugin RM, auf die der Beklagte bei der Streitverhandlung am 17.02.2005 ausdrücklich verzichtete, Abstand nahm. Diesen Erwägungen ist vollinhaltlich beizupflichten.
Davon abgesehen entsprach die Berufung des Beklagten, soweit darin Neuerungen und neue Beweismittel dargetan wurden, nicht dem Gesetz.
Gemäss § 437 Abs 3 ZPO setzt dieser Berufungsgrund ua die Behauptung voraus, dass «genau zu bezeichnende Teile des vom Erstrichter ermittelten Sachverhaltes unrichtig sind» und können zur Darlegung dieses Anfechtungsgrundes neue Tatsachen und Beweise, die dem Erstrichter nicht vorlagen, vorgebracht werden (vgl auch Delle Karth in LJZ 2000, 35 [37 f]).
Diesen Anforderungen entsprach die Berufungsschrift des Beklagten in keiner Weise. Das Rechtsmittel, das diesen Berufungsgrund nicht benannte, beschränkte sich auf eine umfängliche Darstellung der Beweisrüge und wurden «zum Beweis hiefür» - wörtlich - «die Jahresabschlüsse und Planbilanzen der Klägerin, die Wiederholung der bisherigen Beweise durch ergänzende Vernehmung der Zeugen (gemeint offenbar die im erstinstanzlichen Verfahren einvernommenen Zeugen) WG und EF und weiters die Zeugin RM unter Beizug des Aktes 10 CG.2003-244» angeboten. Konsequenterweise wurde an das Berufungsgericht auch nur der Antrag gerichtet, «erforderlichenfalls das Verfahren durch Wiederholung der Beweisaufnahme zu ergänzen».
Der Berufungsgrund des Neuvorbringens gem § 437 Abs 3 ZPO wurde damit nicht prozessordnungskonform geltend gemacht, zumal der Berufungsschrift des Beklagten auch nicht entnommen werden konnte, ob sich der Berufungswerber nur zur Bekräftigung seiner Beweisrüge auf die angeführten Beweismittel stützt oder aber die Aufnahme dieser Beweismittel durch das Berufungsgericht beantragt. Auch wurde eine Beweiswiederholung in das Ermessen des Berufungsgerichtes gestellt (... erforderlichenfalls ...).
Dabei ist zu wiederholen, dass die E des Berufungsgerichtes, ob es der Beweiswürdigung des Erstgerichtes beitritt bzw ob es dafür eine Beweiswiederholung oder Beweisergänzung für erforderlich hält, in den Bereich der irrevisiblen Beweiswürdigung gehört.
Auch hat sich hier das Berufungsgericht durchaus ausreichend und überzeugend mit den Einwänden des Beklagten gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung befasst, die ident mit jener des OG im Verfahren 10 CG.2003.244 war. Dabei kann es von vorneherein keinen Begründungs- bzw Verfahrensmangel darstellen, wenn das Berufungsgericht nicht zu jedem einzelnen Argument des Berufungswerbers eine Stellungnahme formuliert. Nicht einmal eine - hier gewiss nicht gegebene mangelhafte Begründung würde einen Verfahrensmangel bewirken (vgl EFSlg 55.108; EFSlg 25.361).
Die vorne wiedergegebenen Beweisanträge und das Berufungsvorbringen des Beklagten, soweit es nicht ohnehin schon seinen erstinstanzlichen Behauptungen entsprach, hätten schliesslich auch wegen offenkundiger Verschleppungsabsicht gemäss den §§ 458, 179 ZPO zurückgewiesen werden können.
Der OGH hat zu diesem Zurückweisungsgrund bereits mehrfach Stellung genommen und dargelegt, dass der Berücksichtigung selbst eines neuen Vorbringens und neuer Beweisanträge erstmals in der Berufung dadurch Grenzen gesetzt sind, dass diese nicht in Verschleppungsabsicht erfolgt sein dürfen (vgl LES 1999, 49; LES 2002, 317; LES 1985, 125; U OGH vom 02.09.2004, 10 CG.2002.79.87 E 8.1).
Eine solche Prozessverschleppung muss hier dem Beklagten zum Vorwurf gemacht werden, wenn er nach einem mehr als 2 Jahre in erster Instanz anhängigen Verfahren in der Berufungsschrift ihm seit langem bekannte Beweismittel, die ergänzende Vernehmung der vom Erstgericht gehörten Zeugen sowie die Zeugin RM beantragte, auf die er noch in erster Instanz ausdrücklich verzichtet hatte. Dem Beklagten war bereits in I. Instanz die auch in der Revision besonders hervorgehobene Besprechung vom 24.02.2003 und der ihm dabei vorgelegte Vereinbarungsentwurf bekannt und wäre es ihm im Rahmen der ihn gemäss den §§ 178, 257, 275 ZPO treffenden Prozessförderungspflicht möglich und zumutbar gewesen, insbesondere auch auf der Einvernahme der Zeugin RM in erster Instanz zu beharren, statt auf diese zu verzichten. Die in der Berufungsschrift angeführten Beweismittel, selbst wenn diese als neue Beweisanbote iS des § 437 Abs 2 ZPO gewertet würden, konnten damit nur das Ziel verfolgen, die E in dieser Rechtssache hinauszuschieben, umsomehr, als in der Berufung in keiner Weise dargelegt wurde, warum diese Anträge erst jetzt gestellt wurden.
Die Rechtsrüge des Revisionswerbers ist von vorneherein unzulässig und überdies auch nicht dem Gesetz gemäss ausgeführt.
Eine Rechtsrüge muss von den getroffenen Feststellungen ausgehen und aufzeigen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung des Gerichts unrichtig erscheint. Eine blosse und in verschiedenen Formulierungen ausgedrückte, aber begründungslos bleibende Behauptung, es liege eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor, genügt nicht (LES 2003, 145; LES 2003, 36; LES 2002, 109; LES 2000, 192 uva; Kodek in Rechberger KommZPO2 Rz 9 zu § 471).
Eine diesen Anforderungen auch nur einigermassen entsprechende Rechtsrüge wurde in der Berufung gar nicht ausgeführt, beschränkte sich der Beklagte darin doch auf die Darlegung der Beweisrüge und «demzufolge» einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes. In dieser Berufung wurde im Übrigen mit keinem Wort aufgezeigt, in welchem Punkte das Erstgericht den von ihm festgestellten Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt bzw entscheidungswesentliche Tatsachen infolge eines Rechtsirrtums nicht festgestellt habe.
Nach stRsp kann aber eine im Berufungsverfahren unterlassene oder nicht gehörig ausgeführte Rechtsrüge im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden (LES 2000, 192; Stohanzl aaO E 153 f zu § 503 ZPO).
Dazu kommt hier, dass sich die in der Revision dargestellte Rechtsrüge nicht an den allein massgeblichen Feststellungen orientiert, sondern sich einerseits auf blosse Leerformeln beschränkt und andererseits (... der Verwaltungsrat der Klägerin musste die streitgegenständlichen Positionen und Forderungen kennen etc) von Wunschfeststellungen ausgeht.