1 CG.2004.127-22
Massgeblich ist der Zeitpunkt, in dem die neuen Tatsachen entstanden sind, nicht der Zeitpunkt der Entstehung des neuen Beweismittels. Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen im Vorprozess unbekannt gewesen sein. Abgestellt wird auf die Kenntnis der Partei oder ihres Rechtsvertreters.Ob die Unkenntnis im Vorprozess unverschuldet gewesen sei, beurteilt sich nach der bei der Prozessführung geltenden Sorgfaltspflicht. Unterlässt es eine Partei, Beweismittel namhaft oder benutzbar zu machen, die entscheidungswesentlich sind und deren mögliche Bedeutung ohne weiteres erkennbar war, so liegt darin ein Verschulden.Soweit als Beweismittel für neue Tatsachen neue Gutachten eingereicht werden, kann die beantragte Wiederaufnahme weder damit begründet werden, dass der im Vorprozess beigezogene Sachverständige fachlich zu wenig geeignet oder das im Vorprozess erstattete Gutachten nicht richtig gewesen sei, noch damit, dass das neue Gutachten vom im Vorprozess erstatteten Gutachten abweiche. Dagegen kann die beantragte Wiederaufnahme damit begründet werden, dass das neue Gutachten auf einer neuen wissenschaftlichen Methode beruhe, die im Zeitpunkt, als das Gutachten im Vorprozess erstattet wurde, noch unbekannt war.Im kontradiktorischen Wiederaufnahmeverfahren ist die Wiederaufnahme abzuweisen, wenn sich herausstellt, dass der geltend gemachte Wiederaufnahmegrund entweder tatsächlich nicht vorhanden oder nicht geeignet ist, eine günstigere E in der Hauptsache herbeizuführen. Die Frage der Eignung, eine günstigere E in der Hauptsache herbeizuführen, ist als Schlussfolgerung aus einem festgestellten Sachverhalt eine Rechtsfrage.
1. Mit Klage vom 14.04.2004 beantragte die Wiederaufnahmeklägerin, das im Rechtsmittelverfahren bestätigte und insofern rechtskräftige U des LG vom 12.11.2001 aufzuheben. In jenem ersten Verfahren (im Folgenden: Vorprozess) war das Begehren, die damalige Beklagte und jetzigen, Wiederaufnahmebeklagte zu verpflichten, der damaligen Klägerin und jetzigen Wiederaufnahmeklägerin CHF 400 000.00 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen und ihr die Verfahrenskosten zu ersetzen, abgewiesen worden. Im Wiederaufnahmeverfahren sollte die Wiederaufnahmebeklagte erneut verpflichtet werden, des Wiederaufnahmeklägerin den Betrag von CHF 400 000.00 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen und die Verfahrenskosten zu ersetzen.
2. Mit U vom 03.06.2004 wies das LG das Wiederklagebegehren ab und verpflichtete die Wiederaufnahmeklägerin zum Ersatz näher bestimmter Verfahrenskosten.
3. Das U des LG beruhte (ua) auf folgenden Erwägungen:
...
3.2. Das im Vorprozess rechtskräftig gewordene U des LG vom 12.11.2001 enthalte insbesondere folgende Feststellungen:
3.2.1. In der Nacht vom Montag, 09.12.1996, auf Dienstag, 10.12.1996, zwischen 23.00 Uhr und 02.16 Uhr, verstarb K unter folgenden Umständen:
3.2.2. Im Verlauf des 09.12.1996 fuhr K, in der Absicht, Selbstmord zu begehen, mit seinem PKW zu einem Parkplatz in 9496 Balzers. Zunächst beabsichtigte er, Selbstmord durch Einnahme eines Schlafmittels iVm Alkohol zu begehen. Beim Schlafmittel handelte es sich um das Medikament Toquilone compositum mit den Wirkstoffen Methaqualon und Diphenhydramin. Er nahm denn auch eine nicht genau feststellbare, jedenfalls aber erhebliche Menge des erwähnten Schlafmittels ein, zusammen mit ca 1/4 Flasche Alkohol der Marke «Bailey's».
3.2.3. Vermutlich unter dem Einfluss des eingenommenen Schlafmittels änderte er seine ursprüngliche Absicht und stieg, weiterhin in der Absicht, Selbstmord zu begehen, geradewegs in den nördlich, ca 50 m von seinem auf dem Parkplatz abgestellten PKW entfernt gelegenen Weiher. Dort ertrank er. Seine Leiche wurde rund 10 m vom Ufer entfernt im rund 1,2 m tiefen Gewässer gefunden.
3.2.4. Es liess sich nicht feststellen, dass K zum Zeitpunkt des Todes oder bereits früher aufgrund der Einnahme des erwähnten Schlafmittels urteilsunfähig war. Bei der Obduktion seines Leichnams durch das Institut für Rechtsmedizin am Kantonsspital St. Gallen war eine Methaqualon-Konzentration von 30 mg/l im Blut festgestellt worden.
3.3. Die Wiederaufnahmeklägerin, Witwe des K, berufe sich auf den Wiederaufnahmegrund nach § 498 Abs 1 Z 7 ZPO. Als neue Tatsachen iS dieser Bestimmung behaupte sie, dass K aufgrund der Einnahme des erwähnten Schlafmittels während eines Zeitraums von maximal zwei Stunden überhaupt noch in der Lage gewesen sei, selbständig den Weg von seinem PKW zum Weiher zurückzulegen, in diesen zu steigen und dort Selbstmord zu begehen. Berücksichtige man, dass die um ca 19.30 Uhr begonnene Medikamenteneinnahme in einem eher eng umschriebenen Zeitraum erfolgt sei, so sei K nicht mehr in der Lage gewesen, allein zum Weiher zu gelangen und in diesen zu steigen; zu diesem Zeitpunkt sei er auch nicht mehr urteilsfähig gewesen.
...
4. Einer gegen das U des LG erhobenen Berufung der Wiederaufnahmeklägerin vom 07.07.2004 gab das OG mit U vom 28.10.2004 keine Folge: im Wesentlichen, indem es die erstgerichtliche Beurteilung wiedergab und sich diese sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht zu eigen machte, ohne ihnen substanziell Neues hinzuzufügen.
5. Gegen dieses U richtete sich die Revision der Wiederaufnahmeklägerin vom 03.12.2004, mit den bereits in der Klage gestellten Begehren.
8. Als Revisionsgrund nannte die Wiederaufnahmeklägerin (und Revisionswerberin) unrichtige rechtliche Beurteilung. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen Folgendes vor:
8.1. Im Vorprozess sei die Wiederaufnahmeklägerin mit ihrem Antrag auf Einholung eines toxikologischen Sachverständigengutachtens nicht durchgedrungen. Deshalb habe sie sich entschlossen, das im gegenständlichen Verfahren vorgelegte Privatgutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen für Toxikologie, Dr B, einzuholen. Der im Vorprozess beigezogene Dr G sei lediglich Sachverständiger im Bereich der Gerichtsmedizin, nicht aber der Toxikologie. Mit dem toxikologischen Gutachten sei eine neue Tatsache hervorgekommen, die im Vorprozess nicht bekannt gewesen sei oder hätte bekannt sein müssen.
8.2. Nach dem Privatgutachten von Dr B sei K zumindest noch eine halbe bis eine Stunde in der Lage gewesen, den Weg zum Weiher zu gehen bzw in das kalte Wasser zu steigen. Ausgehend von einem Gewöhnungseffekt betreffend das verwendete Schlafmittel sei für diese Handlungen ein Zeitraum von höchstens zwei Stunden anzusetzen, während deren K in der Lage habe sein können, allein zum Weiher zu gehen, was Dr B auch als Zeuge bestätigen könnte.
8.3. Diese Ausführungen von Dr B würden sich rein auf die physische Möglichkeit beziehen, die erwähnten Handlungen noch zu setzen.
8.4. Zwar habe Dr G in seinem Gutachten die Resorptionszeit für Methaqualon erörtert, ebenso, wie lange es dauere, bis die maximale Serumkonzentration erreicht sei. Zutreffend sei auch, dass die Wiederaufnahmeklägerin im Vorprozess mehrfach vorgebracht habe, dass K nicht mehr in der Lage gewesen sei, allein in den Weiher zu gelangen, und dass Dr G zu diesem Vorbringen keine eindeutige Antwort habe geben können. Dagegen ergebe sich aus keinem Beweismittel im Vorprozess, wie lange die von K gesetzten Handlungen angesichts des festgestellten Methaqualonspiegels im Blut ab Einnahme dieses Medikaments physisch tatsächlich noch möglich gewesen sei.
8.5. Durch das Gutachten von Dr B sei jedoch die Tatsache hervorgekommen, dass K angesichts der festgestellten Blutkonzentration von Methaqualon nach allgemeinen medizinischen Kenntnissen höchstens für zwei Stunden ab Medikamenteneinnahme in der Lage habe sein können, noch allein in den Weiher zu gehen.
8.6. Die im erstgerichtlichen Wiederaufnahmeverfahren thematisierten positiven und negativen Feststellungen seien ohne Kenntnis der nunmehr vorgebrachten neuen Tatsache getroffen worden. Hierbei handle es sich um eine Hilfstatsache, mit deren Bekanntsein auf Haupttatsachen geschlossen werden könne: nämlich auf die Haupttatsache, dass K in Suizidabsicht in den Weiher gegangen bzw dass er zu diesem Zeitpunkt urteilsfähig gewesen sei.
8.7. Nach den (näher erörterten) Umständen des gegenständlichen Falls lägen zwischen der erstmaligen Medikamenteneinnahme und dem frühesten Todeszeitpunkt 3.5 Stunden. Insofern sei die vorgebrachte neue Tatsache zumindest abstrakt geeignet, eine für die Wiederaufnahmeklägerin günstigere E im Vorprozess zu bewirken.
...
10. Hierzu hat der OGH erwogen:
11. Nach §498 Abs 1 Z 7 ZPO kann ein durch U geschlossenes Verfahren - ein Verfahren das durch eine die Sache erledigende E abgeschlossen worden ist (§ 530 Abs 1 Z 7 öZPO) - auf Antrag einer Partei ua dann wieder aufgenommen werden, wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung in früheren Verfahren eine ihr günstigere E herbeigeführt haben würde. Wegen der in § 498 Abs 1 Z 7 ZPO angegebenen Umstände ist die Wiederaufnahme nur dann zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden ausserstande war, die neuen Tatsachen oder Beweismittel vor Schluss der mündlichen Verhandlung, auf welche das U erster Instanz erging, geltend zu machen (§ 498 Abs 2 ZPO [§ 530 Abs 2 öZPO]).
11.1. Massgeblich ist der Zeitpunkt, in dem die neuen Tatsachen entstanden sind, nicht der Zeitpunkt der Entstehung des neuen Beweismittels. Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen im Vorprozess unbekannt gewesen sein. Abgestellt wird dabei auf die Kenntnis der Partei; nach der Rsp genügt die Kenntnis des Rechtsvertreters (Rudolf Stohanzl, Jurisdiktionsnorm und Zivilprozessordnung [MGA 15. A Wien 2002] E 62 zu § 530 öZPO).
11.2. Ob die Unkenntnis im Vorprozess unverschuldet gewesen sei, beurteilt sich nach der bei der Prozessführung geltenden Sorgfaltspflicht. Sie ist für die nicht rechtskundige, anwaltlich nicht vertretene Partei geringer als für die anwaltlich vertretene Partei; bei der Vorbereitung des Prozesses ist sie für den präsumtiven Kläger höher als für den präsumtiven Beklagten. Unterlässt es eine Partei, Beweismittel namhaft oder benutzbar zu machen, die entscheidungswesentlich sind oder deren mögliche Bedeutung ohne weiteres erkennbar war, so liegt darin ein Verschulden iS von § 498 Abs 2 ZPO (zum Ganzen: Hans W Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts [2. A Wien 1990] S 1022 f, Rz 2066 f). Das Wiederaufnahmeverfahren ist nicht dazu bestimmt, von den Parteien im Vorprozess begangene Fehler zu beheben (Erich Kodek in: Walter H Rechberger, Kommentar zur [ö]ZPO [2. A Wien/New York 2000] S 1376 Rz 5 [b] zu § 530 öZPO, mit Hinweisen).
11.3. Soweit als Beweismittel für neue Tatsachen neuen Gutachten eingereicht werden, gilt zunächst, dass die beantragte Wiederaufnahme nicht damit begründet werden kann, dass der im Vorprozess beigezogene Sachverständige fachlich zu wenig geeignet gewesen oder das im Vorprozess erstattete Gutachten nicht richtig gewesen sei; ebenso damit, dass das Gutachten eines neuen Sachverständigen vom Gutachten des im Vorprozess beigezogenen Sachverständigen abweicht (Stohanzl, E 86 f und E 90 zu § 530 öZPO). Dagegen kann die Wiederaufnahme mit einem neuen Gutachten begründet werden, das auf einer neuen wissenschaftlichen Methode beruht, die im Zeitpunkt der Begutachtung im Vorprozess noch unbekannt war (Fasching, S 1022, Rz 2065; Kodek, S 1375 f (a) Rz 5; Stohanzl, E 91 zu § 530 öZPO).
11.4. Im kontradiktorischen Wiederaufnahmeverfahren ist die Wiederaufnahmeklage dann abzuweisen, wenn sich herausstellt, dass der geltend gemachte Wiederaufnahmegrund entweder tatsächlich nicht vorhanden oder sonst nicht geeignet ist, eine günstigere E in der Hauptsache herbeizuführen. Die Frage der Eignung, eine günstigere E in der Hauptsache herbeizuführen, ist als Schlussfolgerung aus einem festgestellten Sachverhalt eine Rechtsfrage (LES 2001, 35 S 40 [linke Spalte unten, mit Hinweisen). Rechtlich ist zu beurteilen, ob behauptete neue Tatsachen vorliegen bzw ob die neuen Beweismittel konkret geeignet seien, eine Änderung der Tatsachenfeststellungen des Vorprozesses herbeizuführen (Fasching, S 1014, Rz 2068). Dabei ist die Frage, ob die im Wiederaufnahmeverfahren geltend gemachte neue Tatsache unverschuldet im Vorprozess nicht geltend gemacht wurde, von Amts wegen aufzugreifen. Die Wiederaufnahmeklägerin trifft die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass sie an der verspäteten Kenntnis bzw Geltendmachung der im Wiederaufnahmeverfahren geltend gemachten neuen Tatsache kein Verschulden treffe (Fasching, S 1023, Rz 2067 am Ende; Stohanzl, E 113 zu § 530 öZPO).
12. Als neues Beweismittel legte die Wiederaufnahmeklägerin ein Privatgutachten von Dr B vor. Als neue Tatsache machte sie geltend, K sei nach Einnahme des gegenständlichen Medikaments (Methaqualon) höchstens zwei Stunden rein physisch in der Lage gewesen, allein in den Weiher zu gelangen und in diesen zu steigen.
12.1. Im Vorprozess wurde entscheidungswesentlich zweierlei festgestellt: zunächst, positiv, dass K das Medikament Toquilone compositum in Selbstmordabsicht einnahm und dann, in Abänderung seines ursprünglichen Selbstmordplans, in Selbstmordabsicht in den Weiher stieg; sodann, negativ, dass nicht festgestellt werden konnte, dass K zum Zeitpunkt des Todes oder bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufgrund der Medikamenteneinnahme urteilsunfähig war.
12.2. In diesen beiden Feststellungen ist die im Wiederaufnahmeverfahren bestrittene Feststellung enthalten, rein physisch in der Lage gewesen, allein in den Weiher zu gelangen und in diesen zu steigen.
12.3. Die erwähnten beiden Feststellungen stützten sich auf das (im Vorprozess) gerichtlich eingeholte Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen vom 31.08.2001. Erstattet wurde es von Dr G. Darin finden sich unter anderem die untergerichtlich festgestellten, bereits wiedergegebenen Ausführungen.
12.4. Die erwähnten beiden Feststellungen stützen sich ferner auf das im Strafuntersuchungsverfahren gerichtlich eingeholte Obduktionsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen vom 02.01.1997. Erstattet wurde es von Dr G, Oberarzt. Darin finden sich ua die untergerichtlich ebenfalls festgestellten, ebenfalls bereits wiedergegebenen Ausführungen:
Inwieweit er aber infolge der vermutlich massiven Beeinflussung durch dieses Medikament noch selber in der Lage war, den Weiher aufzusuchen, lässt sich - wie ausgeführt - nicht schlüssig beantworten. Dieser Umstand mit einer möglichen erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit und damit möglicherweise auch des eigenen Willens lässt an eine Drittbeteiligung denken.
Betreffend die Ergebnisse der chemisch-toxikologischen Untersuchungen wurde im Obduktionsgutachten ausdrücklich auf den dem Gutachten beiliegenden Laborbericht Tox 961 236 verwiesen, der von Prof Dr S in Auftrag gegeben wurde.
12.5. Die erwähnten beiden Feststellungen stützten sich schliesslich auf das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen vom 04.10.2001 (im Vorprozess). Erstattet wurde es von Dr G. Darin finden sich ua die untergerichtlich ebenfalls festgestellten, ebenfalls bereits wiedergegebenen Ausführungen, insbesondere (S 2 oben [vor 2]):
Die bei der Autopsie entnommenen (biologischen) Asservate für chemisch-toxikologische Untersuchungen liegen nicht mehr vor, sodass keine weiteren chemischen Untersuchungen mehr möglich sind.
13. In seinem Privatgutachten kam Dr B zum Ergebnis:
Da der Zeitpunkt der Einnahme des Methaqualon enthaltenen Präparats nicht bekannt ist, kann retrospektiv nicht festgestellt werden, ob K aus eigenem Entschluss in den Weiher gestiegen war, oder ob möglicherweise dritte Personen nachgeholfen haben. Man kann daher aufgrund der vorliegenden Befunde zwar davon ausgehen, dass K zu dem Zeitpunkt, als er in den Weiher ging oder von Dritten hineinbefördert wurde, noch gelebt haben muss, aufgrund der Unsicherheit des Zeitpunktes der Einnahme des Wirkstoffes kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass er zu diesem Zeitpunkt bereits handlungsunfähig und weitgehend bewusstlos gewesen sein konnte.
13.1. Wie die Untergerichte zutreffend erkannten, bestätigt das neu eingereichte Privatgutachten lediglich die bereits im Vorprozess bekannten Unsicherheiten und vermittelt insofern keine Anhaltspunkte für eine neue Tatsache.
13.2. Dass das neu eingereichte Privatgutachten auf einer neuen wissenschaftlichen Methode beruht, die im Zeitpunkt der Begutachtung im Vorprozess noch unbekannt war, hat die Wiederklägerin nicht behauptet und trifft auf das neu eingereichte Privatgutachten, das sich im Wesentlichen darauf beschränkt, Akten aus dem Vorprozess zu interpretieren, offensichtlich nicht zu. Dass mit allfälligen Abweichungen des neuen Privatgutachtens vom gerichtlich eingeholten Gutachten - soweit solche hier überhaupt bestehen - die beantragte Wiederaufnahme nicht begründet werden kann, wurde bereits dargelegt.
13.3. Soweit die Wiederaufnahmeklägerin vorbrachte, der im Vorprozess und im Strafuntersuchungsverfahren beigezogene Sachverständige, Dr G, sei lediglich im Bereich der Gerichtsmedizin, nicht aber im Bereich Toxikologie fachkompetent, überging sie zunächst, dass die im Obduktionsgutachten verwendeten Ergebnisse der chemisch-toxikologischen Untersuchungen im Obduktionsgutachten auf einem gesonderten Laborbericht beruhten, der nicht von Dr G erstattet wurde. Im Übrigen thematisierte sie die fachliche Eignung des im Vorprozess beigezogenen gerichtlichen Sachverständigen. Dass damit die beantragte Wiederaufnahme nicht begründet werden kann, wurde ebenfalls bereits dargelegt.
14. Schliesslich war der Wiederaufnahmebeklagten zuzustimmen, dass es der Wiederaufnahmeklägerin wohl zuzumuten gewesen wäre, das nunmehr als neues Beweismittel eingereichte Privatgutachten schon im Vorprozess einzureichen. Weil der Revision indes schon aus den dargelegten Erwägungen kein Erfolg beschieden sein konnte, brauchte nicht vertieft zu werden, ob der geltend gemachte Wiederaufnahmegrund (auch) deswegen ausscheidet, weil die negative Voraussetzung nach § 498 Abs 2 ZPO nicht erfüllt war.