1 CG.2005.6
Das Berufungsgericht hat die durch eine Beweis- oder Mängelrüge nicht berührten Tatsachenfeststellungen seiner Entscheidung zugrundezulegen. Davon abweichende Feststellungen können nur nach Beweiswiederholung oder Beweisergänzung getroffen werden.
Die unrichtige Wiedergabe von Feststellungen durch das Berufungsgericht begründet eine Aktenwidrigkeit. Eine solche Aktenwidrigkeit ist aber nur relevant, wenn sie wesentlich und geeignet ist, die Entscheidungsgrundlagen zu verändern und der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes zugrundegelegt wurde.
Bei aktenwidriger Wiedergabe von Feststellungen durch das Berufungsgericht kann der OGH an die Stelle der aktenwidrigen Feststellungen den im Rechtsmittelverfahren unbekämpft gebliebenen Sachverhalt setzen und unter Zugrundelegung desselben in der Sache entscheiden, wenn die Entscheidungsgrundlage vollständig bleibt.
Begeht ein nur kollektiv zeichnungsberechtigtes Organmitglied einer Verbandsperson im Rahmen der Organkompetenz eine unerlaubte Handlung, so wird deren Verantwortlichkeit nicht dadurch ausgeschlossen, dass für sie eine Gesamtvertretung besteht. Die deliktische Haftung knüpft nicht an die Vertretungsmacht, sondern an die Fähigkeit eines zur Gesamtvertretung berufenen Organs an, für die Verbandsperson zu handeln. Entscheidend ist der funktionelle Zusammenhang zwischen einem Delikt und der Organkompetenz.
Auch das Vergehen der Geldwäscherei stellt ein Schutzgesetz zugunsten der durch die Vortat Geschädigten dar und verpflichtet zum Schadenersatz. Der Rechtswidrigkeitszusammenhang ist bereits dann zu bejahen, wenn die übertretene Norm die Verhinderung des später eingetretenen Schadens lediglich mitbezweckt.
1). GH war im Oktober 2000 kollektiv zeichnungsberechtigter Stiftungsrat der klagenden Parteien, zweier hinterlegter Stiftungen liechtensteinischen Rechts. Bei der Beklagten, einer liechtensteinischen AG, fungierte GH vom 29.07.1997 bis Feber 2001 als Verwaltungsrat, wobei er bis August 2000 einzeln zeichnungsberechtigt und danach kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigt war. Die Streitteile hatten im hier relevanten Zeitraum im Oktober 2000 ihre Bankverbindungen bei der X Bank AG (im Folgenden X). Bei diesen Bankverbindungen war GH als Organ der Streitteile jeweils einzeln zeichnungs- bzw verfügungsberechtigt. Er missbrauchte das ihm bei den Bankkonten der Klägerinnen eingeräumte Zeichnungs-/Verfügungsrecht dadurch fraudulös, dass er am 19.10.2000 in strafbarer Art und Weise zum Nachteil der Klägerinnen von deren Konten je den Betrag von CHF 450 000.-, somit insgesamt CHF 900 000.- bar behob und diese Beträge umgehend noch am selben Tag auf das Konto der Beklagten einbezahlte; dafür und für weitere strafbare Untreuehandlungen wurde er rechtskräftig zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Diese Bartransaktionen dienten der Begleichung einer persönlichen Schuld des GH gegenüber der beklagten Partei, welche daraus resultierte, dass GH als Verwaltungsrat der Beklagten unberechtigterweise in deren Namen und für deren Rechnung einer unbeteiligten Dritten, nämlich der sich (mittlerweile) im Konkurs befindlichen I AG, eine Sicherheit in Form einer Bankgarantie der X über CHF 900 000.-, ausgestellt zugunsten der Y Bank AG, 9490 Vaduz (im Folgenden Y) zur Verfügung gestellt hatte, um so Forderungen der Y gegenüber der I AG iK zu besichern. Diese Bankgarantie mit der Nr 501312 über CHF 900 000.- wurde von Y am 13.10.2000 zur Gänze beansprucht und wurde der Garantiebetrag von CHF 900 000.- von der garantierenden X in der Folge den Konten der Beklagten angelastet. Bei den Geldbehebungen des GH ab den Konten der Klägerinnen vom 19.10.2000 über insgesamt CHF 900 000- sowie bei den entsprechenden korrespondierenden Einzahlungen auf die Konten der Beklagten wurden die Gelder dem GH nicht zuerst zu Lasten der Konten der Klägerinnen physisch tatsächlich ausbezahlt und von ihm dann physisch wieder bei der X zugunsten des Kontos der Beklagten einbezahlt. Die diesbezüglichen Transaktionen wurden vielmehr nur der Form halber und belegmässig als Bartransaktionen durchgeführt.
2.1). Mit der vorliegenden Klage begehrten die Klägerinnen gestützt auf den zu Pkt 1) wiedergegebenen, im Re-visionsverfahren nicht strittigen Sachverhalt von der Beklagten die Rückzahlung eines Betrages von je CHF 450 000.- sA. Die Beklagte müsse sich das Wissen des GH anrechnen lassen, welcher auf Grund seiner gleichzeitigen Organstellung bei ihr genau gewusst habe, dass die von ihm zum Zwecke der Zahlung an die Beklagte vorgenommenen Entnahmen von den Konten der Klägerinnen ohne Auftrag und Ermächtigung deren wirtschaftlich Berechtigten erfolgt seien und dass er damit sogar strafrechtlich relevante Unrechtshandlungen gesetzt habe. Die Beklagte sei mangels eines Rechtsgrundes durch die an sie vorgenommenen Zahlungen bereichert und damit verpflichtet, die Beträge zurückzuzahlen.
2.2). Die Beklagten beantragten Klagsabweisung. Bei den gegenständlichen Geldbehebungen durch GH sei nur der Einfachheit halber darauf verzichtet worden, am Bankschalter die bar behobenen Gelder auch physisch zu übergeben, nur um sie sogleich wieder physisch zwecks Bareinzahlung dem auszahlenden Bankangestellten wieder zu übergeben. Diese Transaktionen seien aber belegmässig und formell als Barabhebungen bzw Bareinzahlungen abgewickelt worden. GH habe mit den Überweisungen an die Beklagte den dieser aus der Inanspruchnahme der Bankgarantie zugefügten Schaden wieder gutgemacht. Zu berücksichtigen sei, dass der Genannte im August 2000 als Verwaltungsrat der Beklagten mit Zeichnungsrecht kollektiv zu zweien fungiert habe. In diesem Zusammenhang sei auf die E des OGH vom 01.12.2005 zu 1 CG.2003.209, publiziert in LES 2006, 357 zu verweisen, die einen ähnlichen Fall betroffen habe. In dieser E habe das Höchstgericht va darauf verwiesen, dass die dort klagende Verbandsperson, der das Wissen ihres fraudulös handelnden Organs zuzurechnen sei, für den ihr dadurch zugefügten Schaden gem § 1311 ABGB selbst verantwortlich sei. Auch vorliegend hätten die Klägerinnen die Überweisungen in Kenntnis dessen gesetzt, dass damit eine fremde Schuld, nämlich die des GH gegenüber der Beklagten getilgt werde. Die Beklagte habe die Geldüberweisungen entsprechend deren Widmung vereinbart und schon wegen der Einwilligung der Klägerinnen nicht rechtswidrig gehandelt, weshalb auch aus diesem Grund der Grundsatz der Selbstverantwortung für einen selbst herbeigeführten Schaden zum Tragen komme. Die Klägerin, die über ihre Vermögenswerte frei verfügen habe können, habe mit den zur Verfügung gestellten Mitteln bewusst eine private Schuld eines Dritten gegenüber der Beklagten getilgt. Ein deliktischer Schadenersatzanspruch sei bei vergleichbarer Sachlage in der E LES 2006, 357 verneint worden. Überhaupt müsse beiden Streitteilen das Wissen ihres Organs GH zugerechnet werden. Angemessen wäre daher auch unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Klägerinnen gemäss § 1304 ABGB die hälftige Teilung des Schadens.
3). Mit U vom 02.05.2006 gab das Erstgericht dem Klagebegehren vollinhaltlich Folge.
Es verwies einleitend auf das U des OGH vom 02.12.2004 zu 1 CG.2003.269, veröffentlicht in LES 2006, 126, dem, soweit entscheidungsrelevant, ein identer Sachverhalt zugrunde gelegen sei. Der OGH habe dort die klags- stattgebenden Urteile der Vorinstanzen bestätigt und darauf verwiesen, dass GH auf Grund der ihm von den Klägerinnen erteilten Vollmacht die Klagsbeträge von deren Konten bar behoben habe, wodurch diese zunächst das Eigentum an den Geldern erlangt hätten. Die Klägerinnen hätten nur für diese Abhebung durch ihr Organ einzustehen. Nachfolgend habe sich GH nicht als Organ der Klägerinnen, sondern im Rahmen eines Eigengeschäftes und im eigenen Namen zum Nachteil der Klägerinnen deliktisch deren Gelder dadurch angeeignet, dass er diese zur Deckung seiner persönlichen Verbindlichkeiten an die Beklagte überwiesen habe. Die Beklagte, die sich insoweit das Wissen des GH über die kriminelle Herkunft der Gelder gem Art 185 Abs 1 PGR zurechnen lassen müsse, habe diese Gelder vereinnahmt und damit gem Art 111 Abs 4 PGR iVm § 164 StGB den Tatbestand der Hehlerei gesetzt. Dieser Straftatbestand stelle ein Schutzgesetz iS des § 1311 ABGB zugunsten der Klägerinnen dar, die durch die Untreuehandlungen des GH geschädigt worden seien. Dem Eigenverhalten der Klägerinnen (Erteilung der Vollmacht bzw Zeichnungsberechtigung an GH sowie Abhebung der Gelder durch diesen) stehe ein vorsätzlich begangenes Delikt der Beklagten gegenüber, welches die Annahme eines Mitverschuldens der Klägerinnen iS des § 1304 ABGB ausschliesse.
Diese Erwägungen des OGH seien, so führte das Erstgericht weiter aus, auf den gegenständlichen Rechtsstreit mit einer einzigen Einschränkung zu übertragen: Nach Auffassung des Erstgerichtes sei durch die Entgegennahme der CHF 900.000.- durch die Beklagte nicht der Tatbestand der Hehlerei gem § 164 StGB, sondern vielmehr jener der Geldwäscherei nach § 165 Abs 2 StGB verwirklicht worden. Dies ändere in der Sache selbst nichts, da es sich auch beim Straftatbestand der Geldwäscherei um ein Schutzgesetz iS des § 1311 ABGB handle. Aus der E des OGH vom 01.12.2005 zu 1 CG.2003.209-104 (LES 2006, 357) könne die Beklagte für ihren Rechtsstandpunkt nichts ableiten. Der dortige Sachverhalt weise gegenüber dem gegenständlichen Fall erhebliche Unterschiede auf. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass in jenem Verfahren die Klägerin und die Beklagte, beide juristische Personen, zum Zeitpunkt der relevanten Geldtransaktionen nicht durch die gleiche Person als Organ vertreten worden seien, weshalb eine Wissenszurechnung zur bzw Haftung der (dort) beklagten Partei gestützt auf Art 185 Abs 1 PGR bzw Art 111 Abs 4 PGR von vorneherein nicht zum Tragen kommen konnten.
Dem Klagebegehren sei sohin vollinhaltlich Folge zu geben.
4). Mit dem nunmehr angefochtenen U gab das OG der nur auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Berufung der Beklagten keine Folge.
Unter Hinweis auf die Ausführungen des OGH zu 1 CG.2003.209 (LES 2006, 357) vertrat das Berufungsgericht zusammengefasst den Standpunkt, dass im vorliegenden Fall anders als in der zitierten E der Tatbestand einer Kollusion vorliege, zumal GH sowohl bei den Klägerinnen als auch bei der Beklagten die Organfunktion innegehabt habe.
Diese Organfunktion bei den Klägerinnen habe es GH ermöglicht, Geld von deren Konten abzuheben. Für diese Abhebung hätten die Klägerinnen einzustehen. Nach der Behebung der Gelder sei zunächst festgestelltermassen deren Einzahlung auf das Konto der Beklagten erfolgt. In der Folge habe GH als Organ der Beklagten -wie unbekämpftermassen festgestellt sei - die betreffenden Gelder dafür eingesetzt, dass er einer unbeteiligten Dritten, nämlich der im Konkurs befindlichen I AG, eine Sicherheit in Form einer Bankgarantie der X über CHF 900 000.- zugunsten der Y Bank AG ausgestellt habe. Damit habe GH Forderungen der Y gegenüber der I AG iK besichert. Diese Bankgarantie habe die Y festgestelltermassen zur Gänze beansprucht und sei der Garantiebetrag von CHF 900 000.- von der garantierenden X in der Folge den Konten der Beklagten belastet worden. Alle diese nach Abhebung der Gelder bei den Klägerinnen ausgeführten Handlungen habe GH als Organ der Beklagten getätigt, die sich somit diese als solche ihres Organs anzurechnen habe. Daraus resultiere die Haftung der Beklagten, wobei im Einzelnen auf die E LES 2006, 357, hinzuweisen sei.
Ob die Beklagte mit ihrer Vorgangsweise den Straftatbestand der Hehlerei gem § 164 StGB oder jenen der Geldwäscherei nach § 165 Abs 2 StGB gesetzt habe, könne letztlich dahingestellt bleiben, da beide Gesetzesbestimmungen die Voraussetzungen eines Schutzgesetzes iS des § 1311 ABGB erfüllten. Mit dem Erstgericht halte das OG allerdings dafür, dass § 165 Abs 2 StGB der Vorrang zu geben sei, da es sich dabei im Verhältnis zur Hehlerei gem § 164 StGB um eine lex specialis handle.
Auch einzelne Entscheidungszitate der Beklagten aus LES 2006, 357 könnten an dieser Rechtslage nichts ändern. Vorliegend handle es sich um keine Selbstschädigung der Klägerinnen, sondern sei deren Schade dadurch entstanden, dass die Beklagte die CHF 900 000.-durch das deliktische Verhalten ihres Organs erhalten habe. Anders würde sich der Sachverhalt dann darstellen, wenn GH der Beklagten die bei den Klägerinnen abgehobenen Mittel als gewöhnlicher Schuldner - und nicht als Organ der Beklagten hätte zukommen lassen.
5). Gegen das Berufungsurteil richtet sich die fristgerecht erhobene und zulässige Revision der Beklagten, die es wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung infolge Aktenwidrigkeit sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung anzufechten erklärt und primär dessen Abänderung iS der vollumfänglichen Klagsabweisung begehrt. Ein erster Eventualantrag lautet auf Abänderung iS eines Zuspruches von je - nur - CHF 225 000.- sA, somit insgesamt von CHF 450 000.- sA an die Klägerinnen. Mit einem weiteren Eventualantrag strebt die Beklagte die Aufhebung des Berufungsurteiles und Zurückverweisung der Rechtssache an das OG zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen E an.
In ihrer Revisionsbeantwortung stellen die Klägerinnen den Antrag, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
6.1). In ihrer Aktenwidrigkeitsrüge monieren die Klägerinnen einen Fehler des Berufungsgerichtes bei seinen Tatsachenfeststellungen, insbesondere hinsichtlich der Reihenfolge der verschiedenen Vorgänge. Entgegen dem Berufungsurteil habe GH zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem Oktober 2000, als er noch einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der Beklagten gewesen sei, der I AG eine Sicherheit in Form einer Bankgarantie zur Verfügung gestellt, die am 13.10.2000 und somit zu einem Zeitpunkt, als GH als Verwaltungsrat der Beklagten nur mehr kollektiv zeichnungsberechtigt gewesen sei, zur Gänze beansprucht und der Beklagten mit dem Betrag von CHF 900 000.- angelastet worden sei. Erst danach habe GH die streitgegenständlichen Transaktionen getätigt, und zwar am 19.10.2000.
Die Feststellungen des Berufungsgerichtes beruhten deshalb auf einem aus den Akten und dem Ersturteil ersichtlichen Irrtum.
6.2). Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung tritt die Beklagte dem Standpunkt des Berufungsgerichtes entgegen, wonach vorliegend nicht von einer Selbstschädigung der Klägerin gesprochen werden könne. Zwar unterscheide sich der gegenständliche Sachverhalt von jenem der E zu LES 2006, 357 insofern, als hier GH zum relevanten Zeitpunkt Organ beider Streitteile gewesen sei. Allerdings sei GH zum Zeitpunkt der Transaktionen vom 19.10.2000 nur mehr berechtigt gewesen, für die Beklagte kollektiv zu zweien zu zeichnen.
Trotz dieses Sachverhaltsunterschiedes könnten aber die - im Einzelnen angeführten - Rechtssätze aus LES 2006, 357 f auf das gegenständliche Verfahren übertragen werden. Den Klägerinnen seien die Überweisungen des uneingeschränkt zur Geschäftsführung, Vertretung und über ihr Konto zeichnungsberechtigten GH zuzurechnen, womit sie sich den Schaden selbst zugefügt hätten und schon aus diesem Grunde ein deliktischer Ersatzanspruch gemäss den §§ 1295 Abs 1, 1311 ABGB gegen die Beklagte ausscheide. Die Beklagte habe die Geldüberweisungen entsprechend deren Widmung vereinnahmt und damit auf Grund der "Einwilligung" der Klägerinnen nicht rechtswidrig gehandelt.
Beide Streitteile müssten sich das Wissen ihres Organs zurechnen lassen, wobei hier auch der Umstand von Bedeutung sei, dass GH am 19.10.2000 für die Beklagte nicht mehr einzelzeichnungsberechtigt gewesen sei. Konsequenterweise müssten beide Streitteile die Verantwortung für das Handeln ihres Organs GH übernehmen. Deshalb werde auch der Eventualantrag gestellt, das Mitverschulden der Klägerinnen gem § 1304 ABGB angemessen zu berücksichtigen und den angerichteten Schaden gleichmässig und somit hälftig auf die beiden Streitteile zu verteilen.
7). Die vorinstanzlichen Entscheidungen, insbesondere jene des Erstgerichtes, jene des Berufungsgerichtes freilich nur im Ergebnis, halten einer revisionsgerichtlichen Überprüfung stand.
Hiezu hat der Senat erwogen:
7.1). Gemäss § 467 Abs 1 ZPO (§ 498 Abs 1 öZPO) hat das Berufungsgericht die Tatsachenfeststellungen des Ersturteils, die durch eine Beweis- oder Mängelrüge des Berufungswerbers nicht berührt werden, seiner E zugrunde zu legen. Wurden, wie hier, keine solchen Rügen erhoben bzw werden diese vom Berufungsgericht verneint, hat es die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes zu übernehmen. Vom Ersturteil abweichende Feststellungen darf das Berufungsgericht nur nach Beweiswiederholung oder Beweisergänzung treffen. Freilich ist es dem Berufungsgericht nicht verwehrt, aus dem erstinstanzlichen Tatsachensubstrat andere tatsächlichen Schlussfolgerungen zu ziehen und damit auch zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu gelangen (Kodek in Rechberger, KommzZPO³ Rz 1 zu § 498; vgl auch LES 2001, 157; LES 1999, 243; LES 1998, 120 uva).
Im gegenständlichen Verfahren ergab sich der zu Pkt 1 wiedergegebene Sachverhalt bereits in erster Instanz unstreitig aus dem Vorbringen beider Streitteile. Diese Feststellungen wurden von der Beklagten in der Berufung nicht bekämpft und nahm das Berufungsgericht keine Beweiswiederholung oder Verfahrensergänzung vor.
Davon ausgehend kann kein Zweifel bestehen, dass das Berufungsgericht die Tatsachenfeststellungen des Ersturteils vollinhaltlich übernehmen und nicht davon abweichen wollte.
Mit Recht weist die Revisionswerberin freilich darauf hin, dass das Berufungsgericht bei seiner Erörterung der Rechtsrüge den zeitlichen Ablauf der Vorgänge entgegen dem Ersturteil insoferne unrichtig wiedergab, als die Untreuehandlungen des GH gegenüber der Beklagten jenen zu Lasten der Klägerin zeitlich vorausgingen und diesen, entgegen dem Berufungsurteil, nicht nachfolgten. Das Berufungsurteil leidet deshalb an einer Aktenwidrigkeit iS des § 472 Abs 1 Z 3 ZPO (§ 503 Abs 1 Z 3 öZPO).
Eine solche Aktenwidrigkeit liegt immer dann vor, wenn das Berufungsgericht, wie hier, die Feststellungen des Erstgerichtes unrichtig wiedergibt (MietSlg 50.787; Kodek aaO § 503 Rz 19 mwN).
Allerdings muss eine solche Aktenwidrigkeit, um zur Aufhebung des Berufungsurteils zu führen, für dieses von wesentlicher Bedeutung sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes die aktenwidrigen Feststellungen zugrunde gelegt wurden. Überhaupt muss eine Aktenwidrigkeit, um wesentlich zu sein, geeignet sein, die Entscheidungsgrundlagen zu verändern (vgl Klauser/Kodek, ZPO16. Auflg [2006] E 127 zu § 503).
Gerade dies ist hier nicht der Fall. Auch die Revisionswerberin vermag nicht aufzuzeigen, welche Relevanz der von ihr aufgegriffenen Aktenwidrigkeit zukommt. Dies gilt, worauf noch zurückzukommen ist, auch für den in diesem Zusammenhang in der Revision hervorgehobenen Umstand, dass GH zum Zeitpunkt seiner Untreuehandlungen zum Nachteil der Beklagten -anders als am 19.10.2000 - noch deren einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat war.
Dazu kommt, dass im Falle einer Aktenwidrigkeit des Berufungsurteils der OGH als Revisionsgericht an die Stelle der aktenwidrigen Feststellung den - im Rechtsmittelverfahren unbekämpft gebliebenen - Sachverhalt zu setzen und unter Zugrundelegung desselben dann in der Sache entscheiden kann, wenn die Entscheidungsgrundlage vollständig bleibt (Kodek aaO § 503 Rz 20 mwN).
Aus diesen Erwägungen sind vom OGH die tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichtes (und nicht deren aktenwidrige Wiedergabe durch das Obergericht) der rechtlichen Beurteilung zu unterziehen (3 Ob 154/01 w). Diese rechtliche Beurteilung führt zur Bestätigung der vorinstanzlichen Urteile.
7.2). Das Erstgericht legte zutreffend dar, dass die vom OGH in der Rechtssache LES 2006, 357 f angestellten Erwägungen auf den vorliegenden Sachverhalt schon deshalb nicht übertragen werden können, weil dort die Empfängerin der Geldüberweisungen nicht durch das gleiche Organ vertreten wurde wie die - dort geschädigte - Klägerin.
Vielmehr ist der festgestellte Sachverhalt in seinem Kern ident mit jenem, welcher dem U des OGH vom 02.12.2004 zu 1 CG.2003.269-86 (LES 2006, 126 ff) zugrunde lag.
Die Beklagte vermengt unzulässigerweise das von den Klägerinnen - kraft Zurechnung der Handlungen des GH als ihres Organs - zu vertretende "Eigenverhalten" mit den deliktischen Rechtshandlungen des GH, die dieser in eigener Person zu Lasten der Klägerinnen setzte.
Feststellungsgemäss hat GH als zeichnungsberechtigter und bevollmächtigter Vertreter der Klägerinnen die Klagsbeträge von deren Konten bar behoben, wodurch zunächst die Klägerinnen das Eigentum an den Geldern erlangten. Diese haben somit nur die Geldabhebung durch ihr Organ zu vertreten. Nachfolgend hat sich GH nicht als Stiftungsrat der Klägerinnen, sondern im Zuge eines "Eigengeschäftes" und im eigenen Namen zum Nachteil der Klägerinnen diese Gelder deliktisch dadurch angeeignet, dass er diese zur Deckung seiner persönlichen Verbindlichkeiten an die Beklagte überwies. Die Beklagte, die sich insoweit das Wissen des GH über die kriminelle Herkunft der Gelder gem Art 185 Abs 1 PGR zurechnen lassen muss, nahm diese Gelder entgegen und vereinnahmte diese. Es kann dahingestellt bleiben, wie dieses Verhalten der Beklagten strafrechtlich zu würdigen ist. Die Beklagte erfüllte mit ihrer Vorgangsweise gem Art 111 Abs 4 PGR entweder den Tatbestand der Hehlerei gem § 164 Abs 2 StGB (... an sich bringen ...; vgl § 164 Abs 2 öStGB) oder jenen der Geldwäscherei des § 165 Abs 2 (... an sich bringen; vgl auch § 165 Abs 2 öStGB) bzw in Konkurrenz beide Delikte (vgl Rosbaud in Salzburger KommzStGB [2005] Rz 82 zu § 165 StGB; vgl auch Kienapfel in ÖJZ 1993, 80 ff). Der Schutzzweck beider Delikte liegt ua in der Aufrechterhaltung der durch die Vortat (hier die Untreuehandlung des GH) geschaffenen rechtswidrigen Vermögenslage und der dadurch bedingten Erschwerung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes (hier: Zurückerstattung der Gelder an die Klägerinnen). Nicht nur die Hehlerei, sondern auch die Geldwäscherei stellt ein Schutzgesetz iS des § 1311 ABGB zugunsten der durch die Untreuehandlung des GH geschädigten Klägerinnen dar, dessen Übertretung die Beklagte zum Schadenersatz verpflichtet. Voraussetzung der Haftung aus der Verletzung eines Schutzgesetzes ist der Rechtswidrigkeitszusammenhang mit dem eingetretenen Schaden. Dieser Rechtswidrigkeitszusammenhang ist bereits dann zu bejahen, wenn die übertretene Norm die Verhinderung eines Schadens wie des später eingetretenen (und hier klagsgegenständlichen)Schadens lediglich mitbezweckt (1 Ob l42/06y). Diese Voraussetzung ist hier auch hinsichtlich des Tatbestandes der Geldwäscherei zweifelsfrei zu bejahen (vgl BGE 129 IV 322).
Dem Eigenverhalten der Klägerin (Erteilung der Vollmacht bzw Zeichnungsberechtigung an GH sowie Abhebung der Gelder durch diesen) steht damit ein vorsätzlich begangenes Delikt der Beklagten gegenüber. Ein Mitverschulden der Klägerinnen gem § 1304 ABGB an den ihnen durch die Untreuehandlungen des GH zugefügten Schaden ist zu verneinen. Die von einer Verbandsperson ihrem Organ eingeräumte Möglichkeit zur Abhebung von Geldern stellt noch keine Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Rechtsgütern iS des § 1304 ABGB dar, umsoweniger, als die Klägerinnen bis zur Aufdekkung der kriminellen Manipulationen des GH keine Veranlassung hatten, dessen Integrität in Zweifel zu ziehen (LES 1999, 241). Aber selbst wenn man eine solche Sorglosigkeit und damit Fahrlässigkeit der Klägerin unterstellte, würde diese im Verhältnis zum Delikt der Beklagten, die vorsätzlich handelte, nicht ins Gewicht fallen und wegen des Überwiegens der Verantwortlichkeit der Beklagten zu keiner Schadensteilung führen (Harrer in Schwimann Praxiskomm² Rz 42 zu § 1304 mwN).
Hinsichtlich aller weiteren einer Verschuldens- und Schadensteilung zwischen den Streitteilen entgegenstehenden Erwägungen kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die E LES 2006, 126 ff verwiesen werden (vgl auch U des StGH vom 28.11.2005, StGH 2005/1).
An diesem Befund kann, wie noch darzulegen sein wird, der Umstand nichts ändern, dass GH zum Zeitpunkt der Banküberweisung und deren Entgegennahme sowie Vereinnahmung durch die Beklagte am 19.10.2000 (nur mehr) als deren kollektivzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat fungierte.
Der Beklagte haftet jedenfalls den Klägerinnen gemäss den §§ 164 StGB (oder 165 StGB), 1311 ABGB iVm den Art 111 Abs 4 und 185 Abs 1 PGR deliktisch für den diesen durch die Vereinnahmung der überwiesenen Gelder zugefügten Schaden (LES 2006, 126 ff).
Dass GH am 19.10.2000 nur mehr über das kollektive Zeichnungsrecht zu zweien für die Beklagte verfügte, tangiert deren Schadenersatzpflicht nicht.
Gemäss Art 111 Abs 3 PGR (vgl Art 55 Abs 2 ZGB) verpflichten die Organe einer Verbandsperson diese nicht nur durch den Abschluss von Rechtsgeschäften, sondern auch "durch ihr sonstiges Verhalten, sofern diese sich als Ausführung ihrer Vertretungstätigkeit darstellt oder bei Anlass und unter der durch die Vertretungstätigkeit dargebotenen Gelegenheit stattgefunden hat".
Für die Zurechnung des Organhandelns ist allein entscheidend, dass dessen (deliktische) Vorgangsweise ihrer Natur bzw ihrem Typus nach in den Bereich der Organkompetenz fällt und mit dieser in einem funktionellen Zusammenhang steht. Unerheblich ist hingegen, ob und in welchem Umfange dem Organ für seine deliktische Handlung die Vertretungsbefugnis zusteht. Auch eine Kollektivvollmacht schliesst die Haftung der Verbandsperson für unerlaubte Handlungen eines einzelnen Organs nicht aus. Die in Art 111 Abs 3 PGR normierte Haftung für unerlaubte Handlungen knüpft nicht an die Vertretungsmacht, sondern an die Fähigkeit des (auch nur zur Gesamtvertretung berufenen) Organs an, für die Verbandsperson zu handeln.
Im gegenständlichen Fall hat die Beklagte vertreten durch GH, der nur zu zweien kollektiv zeichnungsberechtigt war, die Vergehen der Hehlerei und/oder der Geldwäscherei begangen. Ihre daraus entspringende Haftung wird durch das (nur) kollektive Zeichnungsrecht des GH zum Tatzeitpunkt nicht berührt. Dieses wie überhaupt eine Kollektivvollmacht nimmt den Handeln des dem Kollektiv angehörenden einzelnen Organs weder die Qualität eines Organhandelns noch beseitigt es den für die Haftung der Verbandsperson nach Art 111 Abs 3 PGR erforderlichen (funktionellen) Zusammenhang zwischen einem Delikt und der Organkompetenz. In der Tat wäre es auch im höchsten Masse stossend, wenn sich eine Verbandsperson durch die Anordnung einer Gesamtvertretung von ihrer Haftung für unerlaubte Handlungen freizeichnen könnte, die eines ihrer Organe, zwar unter Überschreitung seiner Vertretungsmacht, aber doch innerhalb seiner Organkompetenz begeht. Die deliktische Haftung der Verbandsperson setzt keine Vertretungsbefugnis des Organs voraus (BGE 105 II 289 mwN; Huguenin in BaslerKomm² Art 54/55 N 20, 27, 28 mwN; vgl auch dGBH in NJW 1986, 2941).
Die kraft Zurechnung des dolosen Wissens und Wollens des kollektiv vertretungsbefugten GH deliktische und auch in dessen Organkompetenz fallende Entgegennahme und Vereinnahmung der Überweisungen durch die Beklagte verpflichtet diese zum Ersatz des den Klägerinnen zugefügten Schadens. Für die Annahme eines Mitverschuldens oder Haftungsteilung aus anderen Gründen ist kein Raum.
Das Klagebegehren wurde deshalb von den Vorinstanzen zu Recht geschützt und kann der Revision keine Folge gegeben werden.