1 CG.2005.96
Nach verfassungskonformer Auslegung von § 488 Abs 1 ZPO gebietet diese Bestimmung, dass zu Rekursen eine Gegenäusserung des Rekursgegners, nicht aber, dass zur Gegenäusserung des Rekursgegners eine erneute Stellungnahme des Rekurswerbers eingeholt wird.
10. [... Zur Rüge, das Rekursverfahren sei mangelhaft, weil der Beklagte und Rekurswerber die Rekursbeantwortung der Klägerin nicht zur Stellungnahme erhalten hatte, hat der OGH erwogen:]
10.1. In einem U vom 05.09.1997 (StGH 1997/3) erblickte der StGH des Fürstentums Liechtenstein eine Verletzung des durch [in der damaligen Fassung geltenden] Art 31 Abs 1 (erster Satz) LV und durch Art 6 Abs 1 EMRK gewährleisteten Anspruchs auf rechtliches Gehör darin, dass ein Sicherungsgegner keine Gelegenheit erhalten hatte, sich zum Revisionsrekurs einer Sicherungswerberin zu äussern. Das U betraf einen B des OGH vom 27.01.1997 zu 3C 56/35-36 und beanstandete die Einseitigkeit des Revisionsrekurses. Darüber hinaus erachtete es der StGH zwar nicht für verfassungsrechtlich zwingend geboten, jedoch für sinnvoll, § 488 Abs 1 ZPO einheitlich «so zu handhaben, dass auch nicht an die letzte Instanz gerichtete Rekurse als zweiseitig zu gelten haben; dies gerade auch deshalb, weil die meisten der vom StGH ... angestellten Erwägungen uneingeschränkt für die Zweiseitigkeit aller Rekurse sprechen» (StGH 1997/3, S 19, Z 4.10).
10.2. Seit dem zitierten U des StGH vom 05.09.1997 werden die Revisionsrekurse an den OGH dem Verfahrensgegner zugestellt. Für die Rekurse an das OG traf Gleiches weiterhin nur ausnahmsweise zu. In diesem Punkt bildete der OGH seine Rsp jedoch fort. In einem B vom 13.01.2000 zu 2 Cg 99.142 (auszugsweise veröffentlicht in LES 2001, 112) erörterte er ausführlich die österreichische Rechtsentwicklung sowie seine eigene Rsp (in früherer personeller Zusammensetzung). Unter Hinweis auf das zitierte U des StGH hielt er ganz allgemein dafür (aaO S 115 [linke Spalte unten]), dass das Rekursgericht im Rechtssicherungsverfahren den Parteien zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs Gelegenheit bieten muss, zum Rekurs der Gegenseite Stellung zu nehmen: jedenfalls dann, wenn es um die Bekämpfung einer einstweiligen Verfügung oder von Beschlüssen über einen Einspruch nach Art 290 EO und Anträge auf Einschränkung oder Aufhebung einer einstweiligen Verfügung geht. Unterbleibe dies, so werde ein entsprechend vermindert gewährter Anspruch auf rechtliches Gehör nicht dadurch kompensiert, dass die im Rekursverfahren nicht angehörte Partei in einem allfälligen Revisionsrekurs ihren Standpunkt vortragen kann und das Revisionsgericht verpflichtet ist, die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts nach allen Richtungen hin zu prüfen. Denn die E des Rekursgerichts, die sich mit allen Argumenten, insbesondere auch jenen des Rekursgegners, auseinandersetze, sei ein wesentlicher und unverzichtbarer Baustein für das Zustandekommen der in einer Rechtssache letztlich massgebenden Rechtsansicht des Revisionsrekursgerichts. Auch dieser Gesichtspunkt war im zitierten U des StGH angesprochen worden. In weiteren Beschlüssen vom 03.05.2000 zu 4 Cg 88/99 und vom 03.08.2000 zu 9 C 605/98 bestätigte und verdeutlichte der OGH die wiedergegebenen Erwägungen. Seither darf als gefestigte Rsp gelten, dass grundsätzlich - unter Vorbehalt eng umschriebener, hier nicht gegebener und deshalb im Einzelnen nicht interessierender Ausnahmen - in allen Rekursverfahren eine Gegenäusserung einzuholen ist (so ausdrücklich B des OGH vom 14.02.2002 zu 14 Cg 2001.305). Ein Rundschreiben des OG vom 17.03.2000 zur generellen Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens bestätigte deshalb lediglich eine Rechtslage, wie sie in der Rechtsprechung bereits anerkannt war und seither anerkannt blieb.
10.3. Die Zweiseitigkeit des Rekurses beruht demnach nicht auf ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung, sondern wurde durch die Rechtsprechung im eben skizzierten Sinn entwickelt. Nach dem zitierten U des StGH ergibt sich die Einseitigkeit des Rekurses jedoch «keineswegs aus dem Wortlaut des einschlägigen § 488 Abs 1 ZPO. Diese Bestimmung besagt nur, dass der Rekurs durch Überreichung eines Schriftsatzes ... beim LG erhoben» wird. Dieser Wortlaut wird nun aber in der Zivilprozessordnung, soweit ersichtlich, stereotyp für sämtliche Schriftsätze verwendet, unabhängig davon, ob diese in der Praxis als einseitig gelten oder nicht. § 488 Abs 1 ZPO ist deshalb ohne weiteres einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich, wonach zumindest Rekurse an den OGH zweiseitig zu sein haben". Inzwischen hat der OGH, wie dargelegt, das, was der StGH zumindest für Rekurse an den OGH aufgrund verfassungskonformer Auslegung von § 488 Abs 1 ZPO für geboten erachtete, grundsätzlich auf alle Rekurse ausgedehnt.
10.4. Die Zweiseitigkeit des Rekurses bedeutet praktisch, dass zu Rekursen und Revisionsrekursen eine Gegenäusserung eingeholt wird. Eine Stellungnahme zur Gegenäusserung jedoch, wie sie der Beklagte vermisste, ist jedoch weder gesetzlich vorgesehen noch (iS einer fallbezogen einschlägigen Rsp des StGH) verfassungsrechtlich geboten.
10.5. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (dessen Verletzung der Beklagte nicht ausdrücklich rügte) wäre zur beanstandeten unterbliebenen Zustellung der Gegenäusserung zum Rekurs namentlich zweierlei anzumerken: Zunächst ist, als Erstes, eine Stellungnahme zum Rekurs, wie dargelegt, gesetzlich nicht vorgesehen. Indem der Beklagte gegen das U des LG einen [näher bestimmten] Rekurs erhob, erschöpfte sich im entsprechenden Rekursverfahren sein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht, wie es der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet. Hätte sodann, als Zweites, das OG im nunmehr angefochtenen B zu Unrecht auf Vorbringen abgestellt, welche die Klägerin in ihrer Gegenäusserung vom 19.08.2005 erstattet hatte, etwa, indem es unzulässige Vorbringen berücksichtigt oder zulässige Vorbringen rechtlich unzutreffend beurteilt hätte -, so hätte der Beklagte diese Mängel im gegenständlichen Revisionsrekursverfahren umfassend rügen können. Eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs wäre dadurch, falls er im hier interessierenden Punkt bestanden haben sollte, im gegenständlichen Instanzenzug geheilt worden (Zum Ganzen auch: Heinz Josef Stotter, Die Verfassung des Fürstentums Liechtenstein [2. A Vaduz 2005] E 301 ff zu Art 31 LV).
10.6. Soweit die Rüge des Beklagten die Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens betraf, erwies sie sich demnach als nicht berechtigt.