1 CG. 2008.125
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen Präsidenten Dr. iur. Hansjörg Rück sowie die Oberstrichter Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, lic. rer. pol. Franz Hilbe und lic. iur. Marcel Telser als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Iris Feuerstein, in der
R e c h t s s a c h e
der Klägerin A. wider die Beklagte Bank B.-AG wegen Feststellung (Streitwert: CHF 700'000.00 s.A.), infolge Revision der Beklagten vom 22.01.2009 (ON 40) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 17.12.2008 (ON 30), womit der Berufung der Klägerin vom 17.10.2008 (ON 19) gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 17.09.2008 (ON 17) Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
I. Der Revision wird Folge gegeben. Das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 17.12.2008 (ON 30) wird aufgehoben. Die Rechtssache wird im Sinn der Erwägungen zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
II. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
1. Mit Aberkennungsklage vom 05.05.2008 (ON 1) begehrte die Klägerin, festzustellen, dass die Forderung der Beklagten, für die ihm Rechtsöffnungsverfahren zu 8 RÖ.2008.10 Rechtsöffnung erteilt wurde, zur Gänze nicht besteht, und die im Rechtsöffnungsverfahren zu 8 RÖ.2008.10 erteilte Rechtsöffnung aufzuheben. Hinzu kam ein Begehren um Ersatz der Prozesskosten.
2. Mit Urteil vom 17.09.2008 (ON 17) wies das Fürstliche Landgericht das Klagebegehren (vorstehende Ziff.1) ab und verpflichte die Klägerin, der Beklagten näher bestimmte Prozesskosten zu ersetzen.
3. Aufgrund aufgenommener Beweise (ON 17, S.9 [3. Abschnitt]) und deren Würdigung (ON 17, S.19 [letzter Abschnitt) stellte das Fürstliche Landgericht in seinem Urteil (vorstehende Ziff.2) folgenden Sachverhalt als erwiesen fest (ON 17, S.9 ff.):
3.1. Mit Hypothekarkredit-Vertrag vom 20.10.2004 gewährte die Beklagte als Darlehensgeberin dem Ehegatten der Klägerin (C.) als Kreditnehmer ein Darlehen (Hypothekarkredit) über CHF 500'000.00.
3.2. Besichert wurde dieses Darlehen durch ein von der Klägerin gestelltes Drittpfand: Hierfür schlossen die Klägerin und die Beklagte am 20.10.2004 einen Pfandvertrag. Danach räumte die Klägerin der Beklagten an den in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaften, Parz. Nr. D. und Parz. Nr. E., ein Simultan-Grundpfandrecht ein, und zwar in der Form einer Grundpfandverschreibung (Kapitalpfandrecht), je im zweiten Rang, nach einem Kapitalvorgang von je CHF 300'000.00, mit einer Pfandsumme von maximal CHF 500'000.00. Ebenfalls am 20.10.2004 wurden die entsprechenden Grundpfandrechte bei den Liegenschaften Parz. Nr. D. und Parz. Nr. E. der Klägerin im Grundbuch eingetragen. Hierüber stellte das Grundbuchamt der Beklagten eine Grundpfandverschreibungsurkunde (Auszug aus dem Grundbuch über die Eintragung einer Grundpfandverschreibung [Art.297 Abs.2 SR]) aus.
3.3. Mit Hypothekarkredit-Vertrag vom 18.11.2004 gewährte die Beklagte als Darlehensgeberin C. als Kreditnehmer ein weiteres Darlehen (Hypothekarkredit), diesmal über CHF 208'000.00.
3.4. Besichert wurde auch dieses Darlehen durch ein von der Klägerin gestelltes Drittpfand: Hierfür schlossen die Klägerin und die Beklagte bereits am 15.11.2004 einen Pfandvertrag. Danach räumte die Klägerin der Beklagten wiederum an den in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaften, Parz. Nr. D. und Parz. Nr. E., ein Simultan-Grundpfandrecht ein, wiederum in der Form einer Grundpfandverschreibung (Kapitalpfandrecht), je im dritten Rang, nach einem Kapitalvorgang von nunmehr je CHF 800'000.00, mit einer Pfandsumme von maximal CHF 200'000.00. Ebenfalls am 15.11.2004 wurden die entsprechenden Grundpfandrechte bei den Liegenschaften Parz. Nr. D. und Parz. Nr. E. der Klägerin im Grundbuch eingetragen. Auch hierüber stellte das Grundbuchamt der Beklagten eine Grundpfandverschreibungsurkunde (Auszug aus dem Grundbuch über die Eintragung einer Grundpfandverschreibung [Art.297 Abs.2 SR]) aus.
3.5. In der Folge beanspruchte C. die ihm von der Beklagten gewährten Hypothekarkredite bis zum Betrag von CHF 613'000.00.
3.6. Mit Schreiben vom 06.04.2005, gerichtet an den Rechtsvertreter von C., kündigte die Beklagte C. die gewährten Darlehen (vorstehende Ziff.3.5) samt Zinsen auf und stellte sie mit sofortiger Wirkung zur Rückzahlung fällig. Zuvor hatte sie ihm verschiedene Zahlungsaufschübe auf fällig gewordenen Annuitäten und Zinsen gewährt.
3.7. Mit Schreiben, ebenfalls vom 06.04.2005, wurde diese Kündigung (vorstehende Ziff.3.6) auch der Klägerin als Drittpfandstellerin mitgeteilt.
3.8. C. bezahlte die gekündigten Darlehen nicht zurück.
3.9. Am 08.06.2005 klagte die nunmehrige Beklagte im Verfahren zu 1 CG.2005.160 beim Fürstlichen Landgericht und forderte die gekündigten, nach wie vor ausstehenden Darlehen im Gesamtbetrag von CHF 613'000.00 samt Zinsen. C. war durch einen Kurator vertreten. Dessen Kosten wurden von der Beklagten (Klägerin in jenem Verfahren) bevorschusst.
3.10. Mit Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 17.11.2005 wurde C. verpflichtet, der Beklagten den Betrag von CHF 613'000.00 sowie einen Zinsbetrag von CHF 3'295.86, beides samt 5% Verzugszinsen seit dem 31.03.2005, zu bezahlen und ihr die mit CHF 30'320.95 bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.
3.11. Einer von C. (bzw. von dem ihn vertretenden Kurator: vorstehende Ziff.3.9) gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 17.11.2005 (vorstehende Ziff.3.10) erhobenen Berufung gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 25.01.2006 teilweise Folge. Es verminderte den Zinsenzuspruch des angefochtenen Urteils von CHF 3'295.86 samt 5% Verzugszinsen seit dem 31.03.2005 (vorstehende Ziff.3.10) auf CHF 1'561.31 samt 5% Verzugszinsen seit dem 14.04.2005 und verpflichtete C., der Beklagten die mit CHF 11'364.30 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
3.12. Einer von C. (bzw. von dem ihn vertretenden Kurator: vorstehende Ziff.3.9) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 25.01.2006 (vorstehende Ziff.3.11) erhobenen Revision gab der Fürstliche Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 05.07.2006 keine Folge und verpflichtete C., der Beklagten die mit CHF 11'687.95 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen. Damit besass die Beklagte einen rechtskräftigen Exekutionstitel gegen C., mit dem dieser verpflichtet wurde, ihr die ihm gewährten Hypothekarkredite im Gesamtbetrag von CHF 613'000.00 zurückzubezahlen.
3.13. C. bezahlte weiterhin nicht an die Beklagte. Weil bei C. "nichts zu holen war", wollte sich die Beklagte aus den ihr von der Klägerin gestellten Sicherheiten (vorstehende Ziff.3.2 und Ziff.3.4) befriedigen. Sie nahm an, dass mit dem gegen C. erwirkten, auf Zahlung lautenden Urteil nicht direkt in die verpfändeten Liegenschaften der Klägerin vollstreckt werden könne. Deshalb beantragte sie zunächst beim Fürstlichen Landgericht den Erlass eines näher bestimmten Zahlbefehls wider die Klägerin. Hiergegen erhob diese fristgerecht Widerspruch. Sodann handelte sie mit der Klägerin 27.02.2007 eine als "Vollstreckbare Urkunde gemäss Art.89 ff. RSO" bezeichnete Vereinbarung aus, deren Inhalt das Fürstliche Landgericht im Wortlaut feststellte (ON 17, S.13 bis S.16); darauf kann verwiesen werden.
3.14. Die Vereinbarung (vorstehende Ziff.3.13) wurde in den Büroräumen des Rechtsvertreters der Beklagten unterzeichnet; dorthin hatten sich die Klägerin, gemeinsam mit ihrem Rechtsvertreter, und der beurkundende Beamte der Gemeinde F. begeben. Bei Abschluss und Unterzeichnung der Vereinbarung beabsichtigten beide Parteien einvernehmlich, dass sich die Beklagte bis zur Höhe der rechtskräftig festgestellten Forderung gegen C., höchstens aber bis zum Betrag von CHF 700'000.00, aus den von der Klägerin gestellten Sicherheiten sollte befriedigen können, und zwar ohne neue Prozessführung gegen die Klägerin.
3.15. Vor der Unterzeichnung der Vereinbarung hatte die Klägerin ihrem Rechtsvertreter erläutert, inwiefern sie beim Abschluss der Pfandverträge vom 20.10.2004 und vom 15.22.2004 von der Beklagten getäuscht worden sei: Der für die Beklagte handelnde G. habe ihr wahrheitswidrig versichert, die Pfandverträge würden nur für "bankinterne" Zwecke benötigt und kämen ohnehin nicht zum Tragen; sie, die Klägerin, brauche keine Angst zu haben; eine Verwertung der verpfändeten Liegenschaften sei nie erforderlich. Ihr Rechtsvertreter riet ihr allerdings davon ab, die Pfandverträge anzufechten oder es auf eine Prozessführung mit der Beklagten ankommen zu lassen. Denn er erachtete die Aussichten einer Anfechtung der Pfandverträge wegen eines Willensmangels für wenig aussichtsreich und das Prozesskostenrisiko für die Klägerin für zu hoch. Die Klägerin befolgte diesen Rat und schloss die Vereinbarung mit der Beklagten ab.
3.16. Gestützt auf die Vereinbarung vom 27.02.2007 (vorstehende Ziff.3.13), beantragte die Beklagte als betreibende Partei wider die Klägerin als verpflichtete Partei am 20.08.2007 beim Fürstlichen Landgericht im Verfahren zu 8 EX.2007.3739 die Zwangsversteigerung der Liegenschaften Parz. Nr. D. und Parz. Nr. E. zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von CHF 614'563.31 samt näher bezeichneten Zinsen (höchstens aber insgesamt CHF 700'000.00) und Kosten.
3.17. Mit Beschluss vom 22.08.2007 bewilligte das Fürstliche Landgericht die beantragte Zwangsversteigerung (vorstehende Ziff.3.16).
3.18. Einem von der Klägerin gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 22.08.2007 (vorstehende Ziff.3.17) erhobenen Rekurs gab das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 07.11.2007 Folge. Es änderte den angefochtenen Beschluss dahin gehend ab, dass der Antrag der Beklagten vom 20.08.2007 (vorstehende Ziff.3.16) abgewiesen wurde. Seinen Beschluss begründete das Fürstliche Obergericht im Wesentlichen damit, dass die "Vollstreckbare Urkunde gemäss Art.89 ff. RSO" nicht nach den Förmlichkeiten im Sinn von Art.89 Abs.1 und Abs.2 sowie Art.93 Abs.3 RSO zustande gekommen sei.
3.19. In einem weiteren Versuch, sich für ihre zu Recht bestehende Forderung aus den von der Klägerin gestellten Sicherheiten zu befriedigen, beantragte die Beklagte erneut einen Zahlbefehl, den das Fürstliche Landgericht am 12.12.2007 antragsgemäss erliess. Der Klägerin wurde aufgetragen, "der Beklagten binnen 14 Tagen den Betrag von CHF 700'000.00 für Forderung gegen die Schuldnerin [Klägerin] als Drittpfandstellerin aus den [näher bezeichneten] Hypothekarkreditverträgen... und den dazugehörenden Grundpfandverschreibungen sowie aufgrund des Urteils zu 1 CG.2005.160 vom 05.07.2006 sowie aufgrund der ‚Vollstreckbaren Urkunde'/aussergerichtlichen Anerkenntnisses vom 27.02.2007" sowie der Zahlbefehlskosten "bei sonstiger Exekution in die (im Eigentum der Schuldnerin stehenden und als Drittpfand verpfändeten [näher bezeichneten]) Liegenschaften... zu bezahlen" (ON 17, S.18 unten f.).
3.20. Gegen den Zahlbefehl vom 12.12.2007 (vorstehende Ziff.3.19) erhob die Beklagte wiederum Widerspruch. Am 17.02.2008 beantragte die Beklagte unter Hinweis auf die näher bezeichnete Anspruchsgrundlage Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 700'000.00, bei sonstiger Exekution in die Liegenschaften Parz. Nr. D. und M. Parz. Nr. E.
3.21. Mit Beschluss vom 09.04.2008 gab das Fürstliche Landgericht dem Rechtsöffnungsantrag Folge. Hiergegen richtete sich die gegenständliche Aberkennungsklage der Klägerin.
4. Aufgrund des als erwiesen festgestellten Sachverhalts (vorstehende Ziff.3) beurteilte das Fürstliche Landgericht (ON 17, S.20 ff.) das Klagebegehren (vorstehende Ziff.1) im Wesentlichen rechtlich wie folgt:
4.1. Die Klägerin bestreite weder den Bestand der Forderung der Beklagten gegenüber C. noch den Umstand, dass diese (einschliesslich Verzugszinsen) mittlerweile den Höchstbetrag von CHF 700'000.00 erreicht habe.
4.2. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 17, S.20 [2. Abschnitt]) äusserte sich das Fürstliche Landgericht einleitend zum Rechtsöffnungs- und zum Aberkennungsverfahren im Allgemeinen.
4.3. Im gegenständlichen Fall habe die Beklagte im Rechtsöffnungsverfahren und in dem diesem vorausgegangenen Verfahren von der Klägerin die Bezahlung eines Betrags von CHF 700'000.00 "bei sonstiger Exekution in die im Eigentum der Schuldnerin [Klägerin] stehenden und als Drittpfand verpfändeten [näher bezeichneten] Liegenschaften..." begehrt. Das Fürstliche Landgericht habe ihr sowohl den Zahlbefehl als auch die Rechtsöffnung für diese Forderung bewilligt. Bei der von der Beklagten geltend gemachten Forderung handle es sich aber weder um eine Forderung auf Leistung von Geld noch um eine Forderung auf Leistung oder Herausgabe einer vertretbaren Sache. Deshalb hätte das Fürstliche Landgericht weder am 12.12.2007 den Zahlbefehl erlassen noch am 09.04.2008 die Rechtsöffnung erteilen dürfen (vorstehende Ziff.3.20). Denn für die von der Beklagten geltend gemachte Forderung stehe das Schuldentriebverfahren nicht zur Verfügung.
4.4. Bei der Aberkennungsklage handle es sich indes nicht um ein Rechtsmittel gegen die erteilte Rechtsöffnung, sondern um eine negative Feststellungsklage. Ihr Gegenstand sei die materiellrechtliche Frage nach dem Bestand der vom Gläubiger gegen den Schuldner geltend gemachten Forderung. Auf weitere dogmatische Erwägungen in diesem Zusammenhang (ON 17, S.21 unten) kann verwiesen werden.
4.5. Zur Hauptsache wende die Klägerin ein, dass die Beklagte einen rechtlich nicht zulässigen Weg eingeschlagen habe, um die ihr eingeräumten Grundpfandrechte geltend zu machen: Die Beklagte fordere von der Klägerin die Zahlung der Maximalpfandsumme bei sonstiger Exekution in die Pfandsache; damit werde die Klägerin für eine sachenrechtliche Verpflichtung schuldrechtlich in Verantwortung genommen; das liechtensteinische Sachenrecht beruhe auf schweizerischer Rezeptionsgrundlage; das schweizerische Vollstreckungsrecht sehe eine direkte Vollstreckung in ein Drittpfand vor, nicht aber die liechtensteinische EO.
4.6. Das Fürstliche Landgericht vermochte den Einwendungen der Klägerin (vorstehende Ziff.4.5) nicht zu folgen. Die Klägerin als Drittpfandstellerin sei anscheinend weder bereit, die Beklagte aus eigenen Mitteln zu befriedigen, um eine Pfandverwertung abzuwenden, noch stimme sie freiwillig einer Verwertung der in ihrem Eigentum stehenden Drittpfänder zu. Die Beklagte sei deshalb auf eine Verwertung der ihr von der Klägerin verpfändeten Grundstücke im Weg der Zwangsversteigerung nach Art.87 ff. EO angewiesen. Hierfür bedürfe sie allerdings eines Exekutionstitels im Sinn von Art.1 EO.
4.7. Es bestehe keine besondere gesetzliche Grundlage darüber, wie das vom Gläubiger gegen den Drittpfandsteller geltend zu machende Begehren zu lauten habe. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 17, S.23), legte das Fürstliche Landgericht dar, weshalb das Begehren dahin gehend formuliert werden könne, dass vom Drittpfandsteller Zahlung bis zum Höchstbetrag der eingetragenen Pfandsumme (hier: CHF 700'000.00) bei sonstiger Exekution in die Pfandsache begehrt werde.
4.8. Ob die Klägerin die mit der Beklagten abgeschlossenen Pfandverträge (vorstehende Ziff.3.2 und Ziff.3.4) in näher ausgeführtem Sinn zu Recht wegen Arglist (§ 870 ABGB) anfechte, könne dahingestellt bleiben. Denn nach eigener Verantwortung der Klägerin soll die Arglist der Beklagten darin bestanden haben, dass G. ihr wahrheitswidrig versichert habe, die Pfandverträge würden nur für "bankinterne" Zwecke benötigt und kämen ohnehin nicht zum Tragen; sie, die Klägerin, brauche keine Angst zu haben; eine Verwertung der verpfändeten Liegenschaften sei nie erforderlich (vorstehende Ziff.3.15). Dass dem nicht so sei, habe die rechtskundig vertretene und beratene Klägerin vollumfänglich gewusst und dennoch (auf Anraten ihres Rechtsvertreters) die Vereinbarung (die "Vollstreckbare Urkunde gemäss Art.89 ff. RSO") unterzeichnet. Diese Urkunde bilde eine hinreichende Grundlage für das von der Beklagten geltend gemachte Begehren.
4.9. Möglicherweise handle es sich bei der "Vollstreckbaren Urkunde gemäss Art.89 ff. RSO" nicht um einen formellrechtlichen Exekutionstitel nach Art.1 Abs.1 Bst.o EO. Materiellrechtlich aber handle es sich um eine schuldrechtliche Vereinbarung, die als gemischte Vereinbarung (in näher ausgeführtem Sinn: ON 17, S.25 [2. Abschnitt]) Elemente eines Vergleichs wie auch eines konstitutiven Anerkenntnisses enthalte.
5. Einer gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 17.09.2008 (vorstehende Ziff.2 bis Ziff.4) gerichteten Berufung der Klägerin vom 17.10.2008 (ON 19) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 17.12.2008 (ON 30) Folge. Es änderte das angefochtene Urteil im Sinn des Klagebegehrens (vorstehende Ziff.1) ab und verpflichtete die Beklagte, der Klägerin näher bestimmte Prozesskosten zu ersetzen.
6. In tatsächlicher Hinsicht hatte es beim wiedergegebenen Sachverhalt (vorstehende Ziff.3) sein Bewenden. Denn die Parteien hatten auf eine mündliche Berufungsverhandlung verzichtet (ON 28 bis ON 29a), und die Klägerin hatte sich auf die Berufungsgründe der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, hilfsweise der Mangelhaftigkeit des Verfahrens beschränkt (ON 19, S.2).
7. In rechtlicher Hinsicht erwog das Fürstliche Obergericht im Wesentlichen (ON 30, S.22 ff. [4 bis 6]):
7.1. Wie das Fürstliche Landgericht zutreffend erwogen habe, könnten (in näher ausgeführtem Sinn: ON 30, S.23 [5]) sowohl im Schuldentrieb- als auch im Rechtsöffnungsverfahren nur Forderungen auf Leistung von Geld oder auf Herausgabe von vertretbaren Sachen geltend gemacht werden. Das von der Beklagten im Schuldentriebverfahren zu EX.2007.5978 gestellte, der österreichischen Hypothekar- oder Pfandrechtsklage nach § 466 öABGB nachformulierte Begehren sei kein ausschliesslich auf Geldzahlung lautendes Begehren und könne deshalb nicht im Schuldentriebverfahren gestellt werden. Mit dem Begehren werde die Klägerin nämlich nicht nur aufgefordert, Zahlung zu leisten. Vielmehr werde zugleich das Exekutionsobjekt (Liegenschaften) und das Exekutionsmittel (Versteigerung) festgelegt. Deshalb hätte der Zahlbefehlsantrag der Beklagten zurückgewiesen werden müssen. Ebenso wenig hätte Rechtsöffnung erteilt werden dürfen; denn das Rechtsöffnungsverfahren schliesse unmittelbar an das Schuldentriebverfahren an und setze einzig voraus, dass gegen den dort erlassenen Zahlbefehl Widerspruch erhoben worden sei.
7.2. Bei der Aberkennungsklage handle es sich zwar nicht um ein eigentliches Rechtsmittel gegen die erteilte Rechtsöffnung, wohl aber um einen Rechtsbehelf. Darunter seien alle im Zivilprozess gestellten Anträge zu verstehen, die eine Abänderung oder Aufhebung gerichtlicher Entscheidungen durch eine andere gerichtliche Entscheidung anstreben würden. So gesehen, sei die Aberkennungsklage keine blosse negative Feststellungsklage, sondern eine Verbindung mit einer Rechtsgestaltungsklage. Die (näher ausgeführten: ON 30, S.24 [2. Abschnitt]) Eigenarten der Aberkennungsklage (Art.53 RSO) würden verdeutlichen, dass das Aberkennungsverfahren mit dem Rechtsöffnungsverfahren nicht nur in Bezug auf die Fristsetzung und den Urteilsantrag näher verbunden sei. Mit dem vorausgegangenen Schuldentrieb- und Rechtsöffnungsverfahren bilde es eine Einheit. Erst nach der im Aberkennungsverfahren ergangenen Entscheidung bestimme sich endgültig, ob das im Schuldentriebverfahren gestellte Zahlungsbegehren ganz oder zum Teil zu Recht bestehe und sich derzeit eintreiben lasse.
7.3. Ein im Rechtsöffnungsverfahren entstandener Nichtigkeitsgrund sei deshalb im anschliessenden Aberkennungsverfahren zu berücksichtigen. Der Nichtigkeitsgrund bestehe hier darin, dass mit der Aufhebung des Widerspruchs gegen den Zahlbefehl über ein Begehren der Beklagten entschieden worden sei, das - weil es sich nicht ausschliesslich auf Geldzahlung gerichtet habe - nicht im Schuldentrieb- bzw. im Rechtsöffnungsverfahren hätte geltend gemacht werden dürfen. Nach der Rechtsprechung leide ein gegen dieses Verbot eingeleitetes Verfahren an absoluter Nichtigkeit. Diese sei bis zur rechtskräftigen Verfahrensbeendigung zu beachten. Wollte man gegenteilig entscheiden, so würde bei Abweisung der Aberkennungsklage jenes Begehren geschützt, das im Schuldentrieb- bzw. Rechtsöffnungsverfahren unzulässig geltend gemacht worden sei.
7.4. Nur schon, um die im Schuldentrieb- bzw. Rechtsöffnungsverfahren unzulässig geltend gemachte und zugesprochene Forderung der Beklagten zu beseitigen, sei der Aberkennungsklage Folge zu geben. Dies hindere die Beklagte nicht daran, ihr Begehren, das keine ausschliessliche Geldzahlung zum Inhalt habe, anderweitig gegen die Klägerin geltend zu machen.
7.5. Mit Erwägungen, auf die, was Einzelheiten angeht, verwiesen werden kann (ON 30, S.26 f. [6]), nahm das Fürstliche Obergericht - nicht mehr entscheidungswesentlich - kurz Stellung zur Auffassung des Fürstlichen Landgerichts, wonach die Beklagte zu Recht ihr Begehren in Anlehnung an die österreichische Rechtspraxis formuliert habe. Diese Auffassung sei unter zwei Voraussetzungen nicht zu beanstanden: wenn, erstens, der Eigentümer der Pfandsache nicht zugleich persönlicher Schuldner des Gläubigers sei und wenn, zweitens, die Hypothekar- oder Pfandrechtsklage in dem hierfür vorgesehenen Verfahren geltend gemacht werde. Die erste Voraussetzung sei hier (in näher ausgeführtem Sinn: ON 30, S.27) erfüllt, nicht aber die zweite. Denn das an die österreichische Hypothekar- oder Pfandrechtsklage angelehnte Begehren sei nicht im richtigen Verfahren gestellt worden. Weitere von der Klägerin in diesem Zusammenhang vorgebrachte Bedenken erachtete das Fürstliche Obergericht für unbegründet; darauf kann verwiesen werden (ON 30, S.27 [letzter Abschnitt] f.).
8. Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 17.12.2008 (vorstehende Ziff.5 bis Ziff.7) richtete sich die Revision der Beklagten vom 22.01.2009 (ON 40) mit den Anträgen, das angefochtene Urteil dahin gehend abzuändern, dass das Klagebegehren (vorstehende Ziff.1) abgewiesen und die Klägerin verpflichtet wird, der Beklagten die Prozesskosten zu ersetzen.
9. In ihrer Revisionsbeantwortung vom 05.02.2009 (ON 42) beantragte die Klägerin (Revisionsgegnerin), der Revision der Beklagten (vorstehende Ziff.8) keine Folge zu geben und diese zu verpflichten, ihr die Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
10. Die Revision erwies sich als zulässig; mangels besonderer Bestimmungen in Art.53 RSO über Rechtsmittel im Aberkennungsverfahren gelten § 471 Abs.1 ZPO und § 1 Abs.1 Bst.c GOG. Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (§ 222 ff. und § 474 f. ZPO sowie Art.1 der Verordnung vom 13.10.1987 über die Gerichtsferien [LR 271.011]; ON 30 [Empfangsbestätigung] und ON 40 [Postaufgabevermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (§ 476 Abs.2 und 3 ZPO; ON 41 [Empfangsbestätigung] und ON 42 [Eingangsvermerk]).
11. Als Revisionsgrund machte die Beklagte (Revisionswerberin) unrichtige rechtliche Beurteilung ("mangelhafte und fehlerhafte Rechtsanwendung [§ 472 Ziff.4 ZPO]") geltend. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor:
11.1. Nach allgemeinen Vorbringen zur Abgrenzung des Schuldentrieb- und Rechtsöffnungsverfahrens gegenüber dem Aberkennungsverfahren, kennzeichnete die Beklagte die Aberkennungsklage als eine negative Feststellungsklage. Im Aberkennungsverfahren gehe es nicht mehr um die Zulässigkeit gewisser Vollstreckungsmassnahmen, sondern um den materiellen Bestand der von der Aberkennungsbeklagten geltend gemachten Forderung: um den Anspruch selber. Die Aberkennungsklage richte sich nicht gegen das Rechtsöffnungsverfahren allein, sondern in erster Linie auf die Feststellung des gänzlichen oder teilweisen Nichtbestands der Forderung oder auf Feststellung ihrer derzeitigen Nichteintreibbarkeit. Das Schuldentrieb-, das Rechtsöffnungs- und das Aberkennungsverfahren seien, wie die einschlägige Rechtsprechung veranschauliche, nicht zu einer Einheit verwoben, wie dies das Fürstliche Obergericht erwäge. Selbst wenn der Weg über den Zahlbefehl und die Rechtsöffnung nicht zulässig wäre, um ein Drittpfand durchzusetzen, würde dies das Aberkennungsverfahren (in näher ausgeführtem Sinn) nicht tangieren. Auf Einzelheiten der Vorbringen zur Aberkennungsklage kann verwiesen werden (ON 40, S.3 f. [2]).
11.2. Das Fürstliche Obergericht betone, dass ein Zahlbefehl- oder Rechtsöffnungsverfahren nur ergehen dürfe, wenn die zu erbringende Leistung ausschliesslich in der Zahlung von Geld bestehe. Diese Ausschliesslichkeit lasse sich den gesetzlichen Bestimmungen (§ 577 ZPO, Art.49 RSO) nicht entnehmen. Die "Vollstreckbare Urkunde gemäss Art.89 ff. RSO" ziele eindeutig darauf ab, eine bestimmte Summe Geld zu erhalten. Die bei der Unterzeichnung rechtskundig beratene Klägerin habe ausdrücklich anerkannt, dass der Anspruch der Beklagten berechtigt sei. Der einzige Unterschied zu den meisten Zahlbefehlsverfahren liege darin, dass auch noch vorgegeben werde, wie eine Vollstreckung vorgenommen werden könne. Ansprüche auf Duldung der Exekution in die Pfandsache seien als Haftungsansprüche zur Durchsetzung von Geldforderungen zu qualifizieren.
11.3. Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann (ON 40, S.5 f. [4.1 und 4.2]), erörterte die Beklagte das entsprechende Verfahren nach schweizerischem und nach österreichischem Recht. Im liechtensteinischen Recht bestehe eine planwidrige Lücke, die "MODO LEGISLATORIS" (Art.1 Abs.3 und Abs.4 SR bzw. PGR) gefüllt werden müsse. Nach ständiger Praxis würden Drittpfandverpflichtungen so erledigt, wie die Beklagte dies getan habe. Es könne kaum ernsthaft gemeint sein, dass man zuerst in einem ordentlichen Zivilverfahren den Bestand der Forderung dartun müsse, um dann noch einmal ein ordentliches Zivilverfahren durchzuführen. Nach § 577 ZPO könne ein Zahlbefehl sowohl gegen den persönlichen Schuldner als auch gegen den Realschuldner erlassen werden. Auf Vorbringen zur abweichenden, offenbar kontroversen österreichischen Rechtslage (ON 40, S.7 [2. und 3. Abschnitt, vor 5]) kann verwiesen werden.
11.4. Schliesslich erweise sich das Vorgehen der Klägerin als rechtsmissbräuchlich. Sie habe sich von einem Rechtsanwalt beraten lasen, der gemeinsam mit dem Rechtsanwalt der Beklagten eine vollstreckbare Urkunde errichtet habe. Diese sollte nach dem gemeinsamen Willen dazu dienen, direkt und unmittelbar eine Vollstreckung zu sichern. Auch wenn das Fürstliche Obergericht diese Urkunde als nicht vollstreckbare Urkunde "abgetan" habe, verbleibe eine "glasklare Erklärung" der Klägerin, wonach sie verpflichtet sei, die Forderung von CHF 700'000.00 soweit zu begleichen, als dies durch die Vollstreckung in die von ihr zur Verfügung gestellten Liegenschaften möglich sei.
12. Die Klägerin (ON 42, S.2 ff. [1 bis 4]) widersetzte sich dem Vorbringen der Beklagten (vorstehende Ziff.11), indem sie im Wesentlichen an die Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts anknüpfte, sie präzisierte und ergänzte. Dass die Beklagte allenfalls interessiert sei, ihre Ansprüche nicht im ordentlichen Verfahren, sondern in einem beschleunigten, summarischen Verfahren durchzusetzen, ändere nichts daran, dass ein solches (von ihr gewähltes) Verfahren hier nicht zulässig sei. Der ordentliche Rechtsweg stehe der Beklagten offen, weshalb die von ihr angenommene planwidrige Lücke nicht bestehe. Die Klägerin habe von Anbeginn des Verfahrens auf dessen Unzulässigkeit hingewiesen; insofern erweise sich der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs als unbegründet. Auf Einzelheiten war, soweit angezeigt, bei der rechtlichen Beurteilung der Revision zurückzukommen. Mit Einwendungen, auf die ebenfalls verwiesen werden kann (ON 42, S.7 f. [5]), erachtete die Klägerin das bisherige Verfahren für mangelhaft, falls das von der Beklagten gewählte Vorgehen zulässig sein sollte; denn die Klägerin habe sich in ihrer Aberkennungsklage hilfsweise darauf gestützt, dass die Beklagte sich die gegenständlichen Pfandtitel arglistig erschlichen habe, und hierzu Beweise angeboten, die bislang nicht aufgenommen worden seien.
13. Hierzu (vorstehende Ziff.11 und Ziff.12) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
13.1. Nach § 577 Abs.1 ZPO kann der Gläubiger zur Eintreibung von Forderung an Geld oder anderen vertretbaren Sachen im Wege des Schuldentriebverfahrens (Mahnverfahrens) den Erlass eines bedingten Zahlbefehls für jeden Betrag begehren. Nach Art.49 Abs.1 RSO kann ein Gläubiger, auf dessen Betreibung im Schuldentriebverfahren gegen den Zahlbefehl Widerspruch erhoben worden ist, beim Landgericht den Widerspruch gerichtlich aufheben lassen (Rechtsöffnung), wenn unter anderem (Bst.b) die Forderung auf Leistung oder Herausgabe von Geld oder irgend einer Sache oder auf Einräumung eines bücherlichen Rechts geht.
13.2. Nach den aktenkundigen Feststellungen erliess das Fürstliche Landgericht am 12.12.2007 den von der Beklagten beantragten Zahlbefehl. Danach wurde "der Klägerin aufgetragen..., der Beklagten binnen 14 Tagen den Betrag von CHF 700'000.00 für Forderung gegen die Schuldnerin [Klägerin] als Drittpfandstellerin aus den [näher bezeichneten] Hypothekarkreditverträgen... und den dazugehörenden Grundpfandverschreibungen sowie aufgrund des Urteils zu 1 CG.2005.160 vom 05.07.2006 sowie aufgrund der ‚Vollstreckbaren Urkunde'/aussergericht-lichen Anerkenntnisses vom 27.02.2007" sowie der Zahlbefehlskosten "bei sonstiger Exekution in die (im Eigentum der Schuldnerin stehenden und als Drittpfand verpfändeten [näher bezeichneten]) Liegenschaften... zu bezahlen" (ON 17, S.18 unten f.; vorstehende Ziff.3.19).
13.3. Übereinstimmend und zutreffend erwogen beide Untergerichte, dass dieser Zahlbefehl keine Forderung zum Gegenstand hatte, die der Voraussetzung eines Zahlbefehls nach § 577 Abs.1 ZPO oder einer Rechtsöffnung nach Art.49 Abs.1 Bst.b RSO entsprach. Übereinstimmend und zutreffend erwogen sie, dass das Fürstliche Landgericht weder am 12.12.2007 im Verfahren zu EX.2007.5978 den von der Beklagten beantragten Zahlbefehl erlassen noch am 09.04.2008 im Verfahren zu RÖ.2008.10 die von der Beklagten beantragte Rechtsöffnung erteilen dürfen. Auf die entsprechenden Erwägungen (ON 17, S.20 unten f., und ON 30, S.23 [5] unten f.) kann verwiesen werden.
13.4. Die Beklagte wendete hiergegen ein, weder aus § 577 Abs.1 ZPO noch aus § 49 Abs.1 Bst.b RSO ergebe sich, dass die zu erbringende Leistung ausschliesslich in der Zahlung von Geld bestehen müsse. Wenn indes unter besonderen Voraussetzungen, abweichend vom allgemeinen Verfahren, besondere Arten des Verfahrens (Schuldentriebverfahren, Rechtsöffnungsverfahren) vorgesehen sind, dann greifen diese besonderen Arten des Verfahrens nur (oder, in der Ausdrucksweise der Beklagten: "ausschliesslich") Platz, wenn die eigens hierfür vorgesehenen besonderen Voraussetzungen erfüllt sind, und zwar ohne dass dies ausdrücklich bestätigt werden muss; andernfalls würde die Grenze zwischen dem allgemeinen Verfahren und den besonderen Arten des Verfahrens in einer der verfahrensrechtlich gebotenen Rechtssicherheit abträglichen Weise verwischt. Art.49 Abs.1 RSO macht die Rechtsöffnung denn auch von zwei genau umschriebenen Voraussetzungen abhängig, gemeinsam eingeleitet mit "wenn". Solches wäre wenig sinnvoll, wenn die Rechtsöffnung auch erteilt werden dürfte, ohne dass diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind.
13.5. § 577 Abs.2 ZPO sieht eine negative Voraussetzung für das Schuldentriebverfahren vor: Forderungen, die überhaupt oder zur Zeit bei dem Gericht nicht geltend gemacht werden können, sowie Forderungen aus Wechseln eignen sich nicht für das Schuldentriebverfahren. In einem Beschluss vom 14.12.1977 zu E 2551/16-15, auszugsweise veröffentlicht in: LES 1980/81 207 S.208 [rechte Spalte]), erachtete der Fürstliche Oberste Gerichtshof ein im Widerspruch zu § 577 Abs.2 ZPO eingeleitetes Schuldentriebverfahren für absolut nichtig. Diese Nichtigkeit sei auch noch bis zum Instanzenzug bis zur Verfahrensfahrensbeendigung - wenn auch nicht mehr darnach - von Amts wegen zu beachten. Gleiches hat sinngemäss zu gelten, wenn Rechtsöffnung im Widerspruch zu § 49 Abs.1 RSO erteilt wird.
14. Erwiesen sich demnach sowohl der am 12.12.2007 im Verfahren zu EX.2007.5978 erlassene Zahlbefehl als auch die am 09.04.2008 im Verfahren zu RÖ.2008.10 erteilte Rechtsöffnung als unzulässig (vorstehende Ziff.13), so stellte sich die hier entscheidungswesentliche Rechtsfrage, ob der Zahlbefehl und der Rechtsöffnungsentscheid im Aberkennungsverfahren überprüft werden durften. Das Fürstliche Landgericht und die Beklagte verneinten, das Fürstliche Obergericht und die Klägerin bejahten diese Frage.
14.1. Die Aberkennungsklage findet sich im 5. Abschnitt (Art.49 bis Art.53) RSO, überschrieben mit "Das Rechtsöffnungsverfahren", geregelt. Gegenüber einer Klage nach den allgemeinen Verfahrensbestimmungen weist sie ein paar Besonderheiten auf: Nach Art.53 Abs.1 RSO ist sie innerhalb vierzehn Tagen seit Zustellung des Rechtsöffnungsentscheids zu stellen. Nach Art.53 Abs.2 RSO ist ein vorgängiges Vermittlungsverfahren nicht notwendig. Nach Art.54 Abs.4 RSO geht die Aberkennungsklage auf Feststellung des gänzlichen oder teilweisen Nichtbestands der Forderung oder auf ihre derzeitige Nichteintreibbarkeit und auf Aufhebung der Rechtsöffnung. Nach Art.53 Abs.5 RSO sind dem unterliegenden Gläubiger auch die Verfahrens- und Parteikosten des Rechtsöffnungsverfahrens aufzuerlegen.
14.2. Der systematische Zusammenhang, in welchem sich die Aberkennungsklage geregelt findet - im Abschnitt über das Rechtsöffnungsverfahren - sowie der Wortlaut von Art.53 Abs.1, Abs.4 und Abs.5 RSO, der sich ausdrücklich auf die Rechtsöffnung, auf den Rechtsöffnungsentscheid oder auf das Rechtsöffnungsverfahren bezieht, lassen zwanglos einen Zusammenhang zwischen dem Rechtsöffnungs- und dem Aberkennungsverfahren erkennen. Dieser Zusammenhang ist indes in erster Linie chronologisch bedingt: Das Aberkennungsverfahren schliesst an das Rechtsöffnungsverfahren an, so dass der Übergang von diesem zu jenem Verfahren geregelt sein muss. Etwas anderes regelt Art.53 RSO jedoch nicht. In einem Beschluss vom 19.06.1980 zu 1 C 277/73-25, auszugsweise veröffentlicht in LES 1980/81 210 S.214 [rechte Spalte] f.), erwog der Fürstliche Oberste Gerichtshof denn auch: Ausser der Fristansetzung und dem Urteilsantrag auf formelle Aufhebung der Rechtsöffnung sei im Streitverfahren zur Hauptsache (Aberkennungsverfahren) keine engere Anknüpfung an das abgeschlossene Rechtsöffnungsverfahren erkennbar. Das Aberkennungsverfahren bilde mit dem Rechtsöffnungsverfahren keinesfalls eine Einheit, soweit es um die Entscheidung der Hauptsache gehe. Die Aberkennungsklage sei kein Rechtsmittel gegen den Rechtsöffnungsentscheid (a.a.O. S.215 [linke Spalte]). Daraus zog es den Schluss, dass der Einleitung und Durchführung eines Aberkennungsverfahrens eine aus § 577 Abs.2 ZPO - oder, wie zu ergänzen ist: aus Art.49 Abs.1 RSO - ableitbare Nichtigkeit nicht mehr entgegen (a.a.O. S.207 [2. Leitsatz]). In Bestätigung dieser Rechtsprechung erwog der Fürstliche Oberste Gerichtshof sowohl in einem Urteil vom 09.09.1982 zu 3 C 185/81-17, auszugsweise veröffentlich in: LES 1983 125 S.132 (linke Spalte), als auch in einem Urteil vom 09.09.1985 zu 2 C 66/84-27, auszugsweise veröffentlicht in: LES 1986 128 S.131 (linke Spalte, vor 10), im Aberkennungsverfahren gehe es nicht mehr um die Zulässigkeit gewisser Vollstreckungsmassnahmen, sondern um den materiellen Bestand der von der Aberkennungsbeklagten geltend gemachten Forderung. Es sei dieselbe Lage wie im ordentlichen Verfahren. Die beklagte Partei müsse ihre Forderung behaupten und beweisen, so als ob sie auch ohne vorangehendes Rechtsöffnungsverfahren Klage eingereicht hätte. Auf die Erwägungen in der zitierten Rechtsprechung kann verwiesen werden; sie gelten weiterhin.
14.3. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 30, S.25 [2. Abschnitt, Mitte]) hierzu erwog, die aus § 577 Abs.2 ZPO (bzw. Art.49 Abs.1 RSO) abgeleitete Nichtigkeit stehe wohl der Einleitung und Durchführung eines Aberkennungsverfahrens nicht entgegen, wohl aber der dort ergehenden Entscheidung in der Hauptsache, vermochte solches nicht zu überzeugen und entsprach auch nicht der zitierten Rechtsprechung. Die Einleitung und Durchführung eines mit nachwirkender Nichtigkeit behafteten Verfahrens, in welchem keine Entscheidung ergehen darf, macht wenig Sinn.
14.4. Das Fürstliche Obergericht (ON 30, S.25 unten) befürchtete, die wiedergegebene Auffassung hätte zur Folge, dass bei Abweisung der Aberkennungsklage jenes Begehren, das im Schuldentrieb- bzw. Rechtsöffnungsverfahren unzulässig geltend gemacht wurde, geschützt würde. Dies geschieht indes auch, sooft keine Aberkennungsklage erhoben wird, weil sich die verpflichtete Partei - aus welchen Gründen auch immer - mit einem (noch so mangelhaften) Rechtsöffnungsentscheid abfindet. Erweist sich das Schuldentriebverfahren als unzulässig, so ist dieser Mangel im Rechtsöffnungsverfahren geltend zu machen (Art.49 ff. RSO). Wird dem Rechtsöffnungsbegehren dennoch stattgegeben, so hat es dabei nach ausdrücklicher Gesetzesbestimmung (Art.51 Abs.4 RSO) sein Bewenden.
14.5. Die wiedergegebene Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs steht im Einklang mit der schweizerischen Regelung der Aberkennungsklage, aus der die liechtensteinische Regelung weitgehend übernommen wurde (OGH, Urteil vom 09.09.1985 zu 2 C 66/84-27, auszugsweise veröffentlicht in: LES 1986 218 S.130 [linke Spalte, 9]). Nach schweizerischer Lehre und Rechtsprechung zu Art.83 CH-SchKG ist die Aberkennungsklage kein Rechtsmittel gegen einen Rechtsöffnungsentscheid; dieser wird im Aberkennungsverfahren nicht überprüft (Daniel STAEHELIN in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.] Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG I; Basel/Genf/München 1998] Rz.16 zu Art.83 CH-SchKG; BGE 95 II 618 Erw.1 S.620, mit Hinweisen auf die ständige Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts). Einreden, die sich auf die angebliche Unrechtmässigkeit des provisorischen Rechtsöffnungsentscheids beziehen, sind unzulässig (Daniel STAEHELIN, Rz.58 zu Art.83 CH-SchKG, mit Hinweis auf die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts). Wenn Hans FRITZSCHE/ Hans Ulrich WALDER-BOHNER, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band I (Zürich 1984; Nachdruck 1993) S.269 (§ 21, Rz.2) für eine Abweisung der Aberkennungsklage voraussetzen, dass die Forderung und das Recht, sie auf dem Betreibungsweg geltend zu machen, schon bei Erlass des Zahlungsbefehls bestanden haben müssten, so beziehen sie sich damit - wie aus dem Zusammenhang und aus der zitierten Rechtsprechung ohne Weiteres erhellt - einzig auf den Zeitpunkt, in welchem das Recht, eine Forderung auf dem Betreibungsweg geltend zu machen, bestanden haben muss: nicht jedoch auf die Frage, in welchem Verfahren der rechtmässige Bestand dieses Rechts überprüft wird.
14.6. Das Fürstliche Obergericht gab der Aberkennungsklage Folge, um die im Schuldentrieb- bzw. Rechtsöffnungsverfahren unzulässigerweise geltend gemachte Forderung der Beklagten zu beseitigen (ON 30, S.26 oben [vor 6]; vorstehende Ziff.7.4). Diese rechtliche Beurteilung erwies sich im Sinn der vorstehenden Erwägungen (vorstehende Ziff.14.1 bis Ziff.14.5) als unrichtig. Eine Aberkennungsklage darf nicht mit der Begründung gutgeheissen werden, dass ein Zahlbefehl nicht hätte erlassen oder eine Rechtsöffnung nicht hätte erteilt werden dürfen. Weil allfällige Mängel des Schuldentrieb- oder des Rechtsöffnungsverfahrens für das Aberkennungsverfahren nicht wesentlich sind, waren auch die Vorbringen, mit denen die Beklagte das gegenständliche Schuldentrieb- und Rechtsöffnungsverfahren verteidigte (ON 40, S.4 ff. [3 bis 5]), nicht wesentlich; auf sie war deshalb nicht näher einzugehen.
15. In ihrer Aberkennungsklage (ON 1, A.7 ff. [6]) hatte die Klägerin hilfsweise die Nichtigkeit der von der Beklagten vorgelegten Pfandverträge geltend gemacht. "Denn die Beklagte, vertreten durch deren Generaldirektor, G.,... [habe] die Klägerin nur durch arglistige Täuschung bzw. sogar in betrügerischer Absicht zur Unterfertigung der Pfandverträge verleitet" (ON 1, S.7 unten, 6, a). Zum entsprechenden Vorbringen bot sie Beweise an (ON 1,S.17 f.).
15.1. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 17, S.24 f.), erachtete das Fürstliche Landgericht dieses Klagevorbringen für nicht berechtigt.
15.2. In ihrer Berufung vom 17.10.2008 (ON 19, S. 9 f.) erneuerte die Klägerin ihr Vorbringen, wonach die Pfandverträge nichtig seien. Sie machte geltend, dass der Gläubiger im Aberkennungsverfahren seine Forderung nicht mit dem Rechtsöffnungstitel beweisen könne, sondern deren materiellrechtlichen Bestand zu beweisen habe.
15.3. Das Fürstliche Obergericht beschränkte sich - wie sich erwies: unzutreffend (vorstehende Ziff.14) - auf die im Aberkennungsverfahren nachwirkende Nichtigkeit des Rechtsöffnungsverfahrens und erörterte in einer beiläufigen Erwägung (OBITER DICTUM) die Formulierung des Begehrens der Klägerin, namentlich unter dem Gesichtspunkt einer sinngemässen Anwendung von § 466 öABGB (ON 30, S.26 ff. [6]). Mit dem in der Berufung erneuerten Vorbringen der Klägerin, wonach die Pfandverträge nichtig seien (vorstehende Ziff.15.2) und den hierzu im erstgerichtlichen Verfahren angebotenen Beweisen befasste sich das Fürstliche Obergericht nicht.
15.4. In diesem Zusammenhang war an die geänderte Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs zur antizipierten Beweiswürdigung (Urteil vom 09.12.2008 zu StGH 2007/147) hinzuweisen. Danach verleiht der Anspruch auf rechtliches Gehör der betroffenen Partei das Recht, in einem Verfahren, das in ihre Rechtsstellung eingreift, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen gehört zu werden, soweit diese Anträge erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind. Der Staatsgerichtshof schliesst zwar nach wie vor eine antizipierte Beweiswürdigung nicht völlig aus und räumt den Tatsacheninstanzen bei der Beurteilung der Erheblichkeit eines Beweisanbots nach wie vor einen beträchtlichen Ermessensspielraum ein. Neu verlangt er jedoch, dass für die Abweisung eines Beweisanbotsüberzeugende sachliche Gründe angeführt werden müssen. Wie es sich damit bezüglich der von der Klägerin (auch im Revisionsverfahren) geltend gemachten Nichtigkeit der Pfandverträge verhalte, wird das Fürstliche Obergericht im zweiten Rechtsgang zu entscheiden haben.
16. Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erwies sich die Revision demnach als berechtigt. Weil das Fürstliche Obergericht zufolge der unrichtigen Beurteilung weder alle Berufungsvorbringen beurteilt noch überzeugend begründet hatte, warum die Beurteilung unterblieb, war die Rechtssache an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen, damit es dies nachhole.
17. Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs.1 ZPO (hierzu, bezogen auf Zurückverweisungsbeschlüsse: Michael BYDLINSKI in: Fasching/Konecny [Hrsg.] Kommentar zu den [österreichischen] Zivilprozessgesetzen, 2. Band/1.Teilband [2. A. Wien 2002] Rz.4 zu § 52 öZPO).
Vaduz, 3. Dezember 2009Der Präsident: