1 CG. 2008.180
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie der OberstrichterIn Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, lic. rer. pol. Franz Hilbe und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein des Schriftführers Hanspeter Kaufmann, in der Rechtssache der klagenden Partei HM***, vertreten durch lic. iur. HSG Nicole Kaiser, Rechtsanwältin in FL-9490 Vaduz, wider die beklagten Parteien 1.) NS***, und 2.) AT***, beide vertreten durch Dr. Norbert Seeger, Rechtsanwalt in FL-9490 Vaduz, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 1 CG.2005.372 (Streitwert umgerechnet CHF 144.000,--) infolge des Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 22.4.2009, 1 CG.2008.180-15, mit dem der Berufung des Klägers gegen das Urteil des F Landgerichtes vom 30.12.2008 (ON 9) Folge gegeben, das Ersturteil aufgehoben und dem Erstgericht aufgetragen wurde, neuerlich über die Wiederaufnahmeklage zu entscheiden, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
1.1. Mit der am 1.12.2005 beim Landgericht zu 1 CG.2005.372 eingebrachten Klage begehrte der Kläger vom Erstbeklagten und der diesem zuzurechnenden Treuhandgesellschaft als Zweitbeklagte die Zahlung von EUR 92.032,-- s.A..
Hiezu brachte der Kläger zusammengefasst vor, dass er über Ersuchen des Geschäftsführers der Gesellschaft FA*** (im Folgenden nur G.F.) KM*** den Erstbeklagten um die Überlassung eines Treuhandkontos gebeten habe, über das eine Kundin dieser Gesellschaft (Frau C***) eine Baurate von DEM 180.000,-- (EUR 92.032,--) an diese hätte überweisen sollen. Hiezu habe sich der Erstbeklagte gegen eine Provision von 0,5 % bereit erklärt.
Die Mitarbeiterin des Erstbeklagten Frau Z*** habe dem Kläger eine Kontonummer des DGI*** (im Folgenden: DGI) als Transferkonto bekanntgegeben, wohin auch der genannte Betrag am 2.12.2001 von der Kundin überwiesen worden sei. Die Beklagten hätten vereinbarungs- und treuhandwidrig das Geld nicht an die G.F. weitergeleitet sondern dieses zwischen Dezember 2001 und Oktober 2002 zur Abdeckung eigener Honorarforderungen gegenüber einigen für den Kläger und seine Ehegattin verwalteten Gesellschaften vereinnahmt.
Um dem von KM*** erhobenen Vorwurf einer Veruntreuung entgegen zu treten, habe sich der Kläger bereit erklärt, die Forderung der G.F. in Höhe des Klagsbetrages durch Aufrechnung mit einer ihm gegenüber dieser Gesellschaft zustehenden Forderung zu tilgen. Der Kläger habe deshalb Anspruch auf Aufwandersatz nach § 1042 ABGB.
Die Beklagten bestritten das Zustandekommen einer Vereinbarung betreffend die Überlassung eines Treuhandkontos. Von der G.F. sei nie die Rede gewesen. Nach Auskunft des Klägers habe es sich bei der Überweisung von DEM 180.000,-- von Seiten der Ehegatten C*** um ein ihm für ein Bauwerk in S*** zustehendes Honorar gehandelt. Die Beklagten hätten den Geldeingang deshalb zu Recht zur Abdeckung ihrer Honorare für Leistungen für diverse Gesellschaften des Klägers und seiner Ehegattin verwendet, zumal der Kläger auch persönlich für diese Honorare gehaftet habe.
1.2. Das Klagebegehren wurde mit Urteil des Landgerichtes vom 8.6.2006 abgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung des Klägers gab das Obergericht mit seinem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 15.2.2007 keine Folge.
Hinsichtlich der für diesen Prozessausgang ausschlaggebenden Feststellungen insbesondere auch negativer Art wird auf deren Wiedergabe im Berufungsurteil verwiesen. Auszugsweise sind hervorzuheben:
Der Kläger und seine Ehegattin erwarben von den Beklagten verschiedene Firmenmäntel, ua auch jenen des DGI, als dessen Verwaltungsräte und Repräsentanten die Beklagten fungierten.
Die Eheleute C*** wollten im Herbst 2001 für eine von ihnen gekaufte Finca eine Baurate von DEM 180.000,-- an die G.F. nicht direkt über ihr Konto bei der U*** sondern über ein Treuhandkonto überweisen. KM*** wandte sich an den Kläger und fragte ihn, wie man diese Anzahlung konkret über ein Treuhandkonto abwickeln könne. In weiterer Folge wandte sich der Kläger an einen Mitarbeiter der Beklagten, der ihm die Auskunft erteilte, die Errichtung eines Treuhandkontos stelle grundsätzlich kein Problem dar.
Am 4.10.2001 verschickte KM*** als bevollmächtigter Geschäftsführer der G.F. im normalen Postweg ein Schreiben an den Erstbeklagten, worin er sinngemäss bestätigte, dass der Kunde C*** seine Zahlung über ein Zwischenkonto abwickeln werde, das zu nennen sich der Erstbeklagte gegen ein Honorar von 0,5 % des Überweisungsbetrages bereit erklärt hatte.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dieses Schreiben den Beklagten tatsächlich zuging bzw dass sie es tatsächlich zur Kenntnis nahmen.
Mit Fax vom 23.11.2001 ersuchte die Ehegattin des Klägers die Mitarbeiterin des Erstbeklagten JZ*** um Eröffnung eines Kontos für die Firma E*** und um Übermittlung der Kontonummer. Gemeint war aber nicht die Firma D*** sondern die Firma D***, die bereits über ein Bankkonto verfügte, das allerdings seit längerer Zeit auf null gestellt war. Frau Z*** wandte sich dann an ihren Chef, den Erstbeklagten, der die Reaktivierung dieses Kontos sanktionierte und Frau Z*** erklärte, dass ein Zahlungseingang von DEM 180.000,-- zu erwarten sei. In der Folge stellte die Gattin des Klägers mit einem weiteren Fax den Firmennamen auf DGI richtig und bat dringend um Bekanntgabe der Kontodaten. Diese wurden dann am 21.11.2001 übersendet.
Zur Frage, ob die Gattin des Klägers Frau Z*** fernmündlich um die Bekanntgabe eines Treuhandkontos zur Durchführung der Überweisung ersuchte, traf das Erstgericht eine Negativfeststellung.
KM*** übersandte am 2.12.2001 ein weiteres Schreiben im normalen Postweg an den Erstbeklagten, worin er sich für die Bekanntgabe der Kontonummer des Treuhandkontos bedankte und mitteilte, er werde die Daten dieses Kontos der Familie C*** bekanntgeben. Weiters ersuchte er um kurze Bestätigung und Weiterleitung des Geldes auf das nachstehend genannte Firmenkonto.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dieses Schreiben tatsächlich bei den Beklagten einging oder dass sie dieses Schreiben sonst zur Kenntnis nahmen. KM*** hatte keinen persönlichen Kontakt mit den Beklagten.
Am 14.12.2001 überwies das Ehepaar C*** von ihrem Konto bei der U*** den Betrag von - umgerechnet - EUR 92.032,-- auf das ihnen von KM*** bekanntgegebene Konto des DGI. Dort wurde der Betrag mit Valuta 14.12.2001 ohne nähere Angabe eines Zahlungsgrundes gutgeschrieben.
Die Beklagten leiteten das von den Ehegatten C*** auf das Konto der DGI einbezahlte Geld nie weiter sondern verwendeten es in der Zeit zwischen Dezember 2001 und Oktober 2002 zur Bezahlung von Verwaltungs-, Repräsentanz- und sonstigen Honoraren und Kosten mit Bezug auf die für den Kläger und dessen Ehegattin verwalteten Gesellschaften. Ob diese Honorar- und sonstigen Forderungen der Beklagten zu Recht bestanden und ob die Beklagten aufgrund einer Vereinbarung mit dem Ehepaar M*** berechtigt waren, Vermögenswerte des DGI zur Abdeckung ihrer Honorar- und sonstigen Forderungen mit Bezug auf die anderen Gesellschaften zu verwenden, kann dahingestellt bleiben.
Nachdem KM*** dem Kläger Vorwürfe dahingehend gemacht hatte, dass er mit den Beklagten unter einer Decke stecke, entschloss sich der Kläger schliesslich seinerseits Zahlung an die G.F. zu leisten. Er hatte gegenüber dieser Gesellschaft eine Honorarforderung in Höhe von EUR 119.377,--, von der er sich EUR 92.032,-- entsprechend der von den C*** geleisteten Zahlung abziehen liess, sodass ihm nur noch EUR 27.375,-- ausbezahlt wurden.
Das Landgericht wies die Klage mit der wesentlichen Begründung ab, dass der Kläger den ihm obliegenden Beweis für das Bestehen einer Treuhandabrede nicht erbracht habe. Davon ausgehend stehe der G.F. gegenüber den Beklagten keine Forderung zu und habe der Kläger damit auch nicht anstelle der Beklagten einen Aufwand im Sinne des § 1042 ABGB getätigt.
Das Berufungsgericht erachtete die Beweisrügen des Klägers und auch dessen Rechtsrügen für nicht berechtigt. Ua erwog es in Würdigung der sich in zahlreichen Punkten widersprechenden Aussagen und Verfahrensergebnisse, dass zwar mehrere Aussagen und der Kläger selbst von einer für die Beklagten für die Durchführung eines Treuhandauftrages bestimmten Provision gesprochen hätten. Keiner der Zeugen könne aber verlässliche Angaben über die vereinbarte Provision machen. Die grösste Diskrepanz in den Aussagen der Zeugen und Parteien bestehe in der Frage des Zugangs der an den Erstbeklagten gerichteten Schreiben des Zeugen M***, insbesondere des Schreibens vom 4.10.2001. Abgesehen von den einander widersprechenden Aussagen gebe es kaum aussagekräftige Indizien für die Richtigkeit der einen oder anderen Aussage. Auf der einen Seite lasse sich aus den vorgelegten Kopien der Schreiben des KM*** durchaus eine folgerichtige Entwicklung der mit der Geldüberweisung zusammenhängenden Umstände ableiten. Auf der anderen Seite enthalte weder die von den Beklagten vorgelegte Korrespondenz und die von ihnen angefertigten Aktenvermerke, noch die Faxschreiben der Zeugin MM*** den geringsten Hinweis auf die G.F. oder den Zeugen M***. Merkwürdig sei auch die Erklärung des Zeugen M*** für die Nichtabsendung seiner Schreiben per "Einschreiben". Angesichts der unsicheren Beweislage billige das Berufungsgericht die erstgerichtliche Negativfeststellung betreffend den Zugang der Schreiben des KM*** an die Beklagten.
Das Berufungsgericht teilte auch die Rechtsansicht des Erstgerichtes. Ausgehend von dessen Feststellungen hätten die Beklagten weder ausdrücklich noch durch konkludentes Verhalten ihre Bereitschaft erklärt, das an die DGI überwiesene Geld an die G.F. weiterzuleiten. Ihre rechtsgeschäftlichen Erklärungen hätten sich auf die Bereitschaft beschränkt, das Konto der DGI wieder zu aktivieren und das von den Eheleuten C*** bezahlte Geld auf diesem Konto entgegen zu nehmen. Die Erklärung eines unbekannten Mitarbeiters der Beklagten, die Errichtung eines Treuhandkontos stelle grundsätzlich kein Problem dar, reiche nicht aus, um eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung der Beklagten zur Weiterleitung des auf das Konto der DGI einbezahlten Geldbetrages zu begründen; zum einen stehe überhaupt nicht fest, ob der Mitarbeiter, der diese Auskunft erteilt habe, dazu befugt gewesen sei; zum anderen könne aus der Bejahung der grundsätzlichen Möglichkeit der Errichtung eines Treuhandkontos nicht auf den rechtsgeschäftlichen Willen der Beklagten zu einem konkreten Vertragsabschluss geschlossen werden.
2.1. Mit der gegenständlichen am 17.6.2008 zu 1 CG.2008.180 beim Landgericht eingebrachten Wiederaufnahmsklage begehrte der Kläger die Wiederaufnahme des Vorprozesses und in der Hauptsache die Stattgebung seines auf Zahlung von EUR 92.032,-- s.A. gerichteten Klagebegehrens. Auszugsweise wurde vorgebracht:
Zwar sei das aufgrund der Strafanzeige des Klägers gegen den Erstbeklagten eingeleitete Strafverfahren im April 2008 eingestellt und der Kläger hievon am 20.5.2008 vom Untersuchungsrichter verständigt worden. Die Klagsvertreterin habe aber durch Einsichtnahme in den Strafakt am 27.5.2008 Kenntnis über die Durchführung mehrerer polizeilicher Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen in den Büroräumlichkeiten der Zweitbeklagten erlangt. Sie habe weiters Kenntnis erlangt, dass im Verlaufe dieser Durchsuchungen ua drei Dokumente, nämlich zwei Aktennotizen, datierend vom 23.1.2002 und vom 6.3.2002, sowie ein an die L*** gerichteter Zahlungsauftrag vom 4.3.2002 aufgefunden und beschlagnahmt worden seien. Aus diesen Dokumenten ergebe sich, dass sowohl die ehemalige Mitarbeiterin der Beklagten JZ*** als auch die Beklagten entgegen ihren Behauptungen im Vorprozess Kenntnis darüber gehabt hätten, dass es sich bei dem von Frau C*** auf das Konto des DGI transferierten Geldes nicht um Entgelt für Beratungsleistungen des Klägers gehandelt habe sondern um Fremdgeld, das an die dem Zeugen M*** zuzurechnende Firma G*** hätte weitertransferiert werden müssen. Im Strafakt befinde sich auch ein Polizeiprotokoll über die Einvernahme von JZ***, das belege, dass weder diese Zeugin noch die Beklagten anlässlich ihrer gerichtlichen Einvernahme im Vorprozess die Gegebenheiten richtig dargestellt hätten.
Mit den beiden Aktennotizen vom 23.1. und 6.3.2002 werde die Aussage der Zeugin Z*** und des Erstbeklagten im Vorprozess widerlegt, wonach ihnen von einer Treuhandabrede nichts bekannt sei.
Mit dem im Rahmen der Hausdurchsuchung aufgefundenen (und später vom Erstbeklagten widerrufenen) Zahlungsauftrag vom 4.3.2002 hätten zu Lasten des Kontos des DGI EUR 75.000,-- auf das Konto der Gesellschaft G***, einer dem Zeugen KM*** zuzurechnenden Gesellschaft, überwiesen werden sollen. Auch mit diesem Zahlungsauftrag würden die Aussagen der Zeugin Z*** und des Erstbeklagten als Partei im Vorprozess auf näher dargelegte Weise widerlegt. Mit diesem Zahlungsauftrag könne der Kläger nunmehr beweisen, dass es sich bei dem auf das Konto der DGI einbezahlten Klagsbetrag mit Wissen der Beklagten um Fremdgeld gehandelt habe.
Dies ergebe sich auch aus der - näher wiedergegebenen - Zeugenaussage Z*** im Strafverfahren, die sich dort ua darauf berufen habe, sie habe sich anlässlich der gerichtlichen Aussage (im Vorprozess) nicht mehr an die Aktennotizen vom 23.1. und 6.3.2002 erinnern können, zumal ihr vom Erstbeklagten auch nur rudimentäre Unterlagen zur Verfügung gestellt worden seien.
Jedenfalls könne mit den neuen Beweisen die Existenz einer Treuhandabrede mit den Beklagten unter Beweis gestellt werden. Die Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich des Klagsbetrages sei in deren vertragswidrigem Verhalten begründet, ergebe sich aber auch aus den Bestimmungen der Art 223 Abs 1 iVm Art 226 Abs 1 PGR.
Die mit der Wiederaufnahmsklage vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel stellten, so führte der Kläger abschliessend aus, einen Wiederaufnahmsgrund gemäss § 498 Abs 1 Z 7 ZPO (§ 530 Abs 1 Z 7 öZPO) dar.
2.2. Die Beklagten beantragten in der von ihnen überreichten Klagebeantwortung die Zurück- bzw Abweisung der Wiederaufnahmsklage.
Insbesondere stellten sie das Vorliegen eines geeigneten Wiederaufnahmegrundes in Abrede, zumal die vom Kläger neu vorgelegten Beweismittel für den Ausgang des Vorprozesses nicht relevant seien.
Das Obergericht habe die vom Kläger und seiner Ehegattin nach Einstellung des Strafverfahrens 11 UR.2007.178 erhobene Subsidiaranklage mit Beschluss vom 4.8.2008 mit einer im Einzelnen wiedergegebenen Begründung abgewiesen. Weder dem Erstbeklagten noch der Zeugin Z*** könne eine unrichtige Aussage im Vorprozess angelastet werden und ergebe sich auch aus dem Beschluss des Obergerichtes vom 4.8.2008, dass kein Treuhandvertrag zwischen den Beklagten und der G.F. zustandegekommen sei.
In weiterer Folge versuchen die Beklagten in ihrer Klagebeantwortung, im Einzelnen dargestellte Widersprüche zwischen dem Standpunkt des Klägers im Vorprozess und seinen nunmehrigen Behauptungen in der Wiederaufnahmsklage darzustellen. Insbesondere sei im Vorprozess nur eine Treuhandvereinbarung mit der G.F. geltend gemacht worden. Nunmehr werde vom Geld der Gesellschaft G*** gesprochen.
Auch aus den neuen Beweisen liessen sich keine Feststellungen zur (unrichtigen) Behauptung einer Vereinbarung über die treuhändige Empfangnahme des Klagsbetrages treffen.
Jedenfalls versuche der Kläger mit seiner Wiederaufnahmsklage unzulässigerweise, seine Klagsbehauptungen gegenüber dem Vorprozess zu ändern und eine Klagsänderung vorzunehmen. Damit müsse die Wiederaufnahmsklage schon vor Anberaumung einer Tagsatzung mit Beschluss zurückgewiesen werden.
3. Nach Durchführung einer Streitverhandlung, bei der Beweis durch die von den Parteien im Wiederaufnahmeverfahren vorgelegten Urkunden aufgenommen wurde, wies das Landgericht die Wiederaufnahmsklage kostenpflichtig ab.
Es traf die auf den S 7 bis 14 des Urteils wiedergegebenen Feststellungen ua auch zum Vorprozess, zu den mit der Wiederaufnahmsklage vorgetragenen Behauptungen und vorgelegten Beweismitteln sowie zu den Ergebnissen des Strafverfahrens 11 UR.2007.178. Darauf kann verwiesen werden.
In rechtlicher Hinsicht unterstellte das Erstgericht die - nicht bestrittene - fristgerechte Einbringung der Wiederaufnahmsklage.
Die neu behaupteten Tatsachen und Beweismittel seien unter Zugrundelegung der vom Kläger im Vorprozess vertretenen Rechtsansicht nicht konkret geeignet, eine für ihn günstigere Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen. Im Rahmen dieser Prüfung sei eine beschränkte Beweiswürdigung dahingehend vorzunehmen, ob die Nichtberücksichtigung dieser Erkenntnisquellen einen Verstoss gegen die Forderung nach Richtigkeit und Vollständigkeit der Entscheidungsgrundlage darstelle; wenn diese beschränkte Beweiswürdigung, welche nicht bereits im Vorprüfungsverfahren gemäss § 506 ZPO vorzunehmen sei, negativ ausfalle, sei die Wiederaufnahmsklage mit Urteil abzuweisen.
Die Klage sei im Vorprozess abgewiesen worden, weil die vom Kläger behauptete Treuhandabrede zwischen der G.F. und den Beklagten nicht festgestellt werden habe können. Ausschlaggebend hiefür seien die Negativfeststellungen zur Frage gewesen, ob den Beklagten die beiden an ihn adressierten Schreiben des KM*** vom 4.10. und 2.12.2001 tatsächlich zugegangen seien. Die mit der Wiederaufnahmsklage vorgelegten Aktennotizen der Zeugin Z*** vom 23.1. und 6.3.2002 sowie der beschlagnahmte Zahlungsauftrag der DGI, und weiters die von der Zeugin Z*** vor der Landespolizei abgelegte Zeugenaussage könnten den Zugang der beiden Schreiben des KM*** an die Beklagten nicht beweisen.
Mit seinen Behauptungen ua der beabsichtigten Überweisung des Geldbetrages an die Gesellschaft G*** und hinsichtlich der Berufung auf die Art 223 Abs 1 und Art 226 Abs 1 PGR nehme der Kläger unzulässigerweise einen geänderten Prozessstandpunkt ein, zumal die Wiederaufnahmsklage nicht der Korrektur eines der Partei im Vorprozess unterlaufenen Fehlers diene.
Der Wiederaufnahmsklage sei nur dann stattzugeben, wenn mit den neuen Beweisen und Behauptungen der Zugang der Schreiben des KM*** vom 4.10. und 2.12.2001 bei den Beklagten allenfalls bewiesen werden könne. Hiefür nenne der Kläger nur Indizien, aus denen nicht zwingend der Schluss auf den Zugang dieser Schreiben zu ziehen sei. Auch ergebe sich aus dem Wiederaufnahmsvorbringen nicht, dass die Beklagten im Zeitpunkt des Eingangs der EUR 92.032,-- auf dem DGI-Konto Kenntnis von einer zuvor geschlossenen Treuhandabrede gehabt hätten.
In weiterer Folge seiner umfänglichen rechtlichen Beurteilung nimmt das Erstgericht im Einzelnen zu den in der Wiederaufnahmsklage vorgetragenen neuen Beweismitteln Stellung, mit denen allesamt nicht der Zugang der relevanten Schreiben des KM*** bei den Beklagten unter Beweis gestellt werden könne.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass es dem Kläger offensichtlich nicht darum gehe, seinem im Vorprozess eingenommenen Prozessstandpunkt nachträglich durch neu aufgefundene Beweismittel zum Durchbruch zu verhelfen. Vielmehr versuche er eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu erreichen, um dann mittels eines im wiederaufgenommenen Verfahren geänderten Prozessstandpunktes etwas zu seinen Gunsten abzuleiten, und zwar, indem er eine Veruntreuung/Unterschlagung der auf dem DGI-Konto eingegangenen EUR 92.032,-- durch die Beklagten behaupte, um derart Verantwortlichkeitsansprüche und/oder deliktische Schadenersatz- ansprüche gegen diese geltend zu machen. Dies sei aber unzulässig und deshalb die Wiederaufnahmsklage abzuweisen.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 22.4.2009 gab das Obergericht der auf die Berufungsgründe der Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtigen Beweiswürdigung und unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Berufung des Klägers Folge, hob das Urteil des Erstgerichtes vom 30.12.2008 auf und trug dem Erstgericht - unter Setzung eines Rechtskraftvorbehaltes - auf, neuerlich über die Wiederaufnahmsklage zu entscheiden.
Zwar wende sich der Kläger in seiner Rechtsrüge nur gegen die Rechtsansicht des Erstgerichtes, die neu aufgefundenen Beweise seien nicht geeignet, eine günstigere Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen. Diese Rechtsrüge sei jedenfalls aus anderen als den vom Kläger vorgetragenen amtswegig zu berücksichtigenden Erwägungen berechtigt.
Mit Ausführungen, auf die verwiesen werden kann, äussert sich das Berufungsgericht in grundsätzlicher Weise zum Wesen und Ziel einer Wiederaufnahmsklage, den Gründen für eine solche sowie zur Zweiteilung des Verfahrens in das Vorprüfungs-(Aufhebungs)verfahren nach § 506 ZPO (§ 538 öZPO) sowie das wiederaufzunehmende (erneuerte) Verfahren.
Vom Grundsatz der getrennten Durchführung beider Verfahren könne nur in den Fällen der §§ 499, 508 ZPO abgegangen werden.
Dementgegen habe das Landgericht zu Unrecht das Aufhebungs- und erneuerte Verfahren gemeinsam durchgeführt. Schon deshalb sei das Ersturteil aufzuheben.
Aktenwidrig sei, dass sich das Ersturteil auf den Vorakt 1 CG.2005.372 beziehe, obwohl dieser Akt laut Streitverhandlungsprotokoll vom 7.10.2008 nicht beigezogen worden sei.
Im Übrigen teile das Berufungsgericht nicht die Rechtsansicht des Landgerichtes, dass der Kläger mit seiner Berufung auf die Art 223 Abs 1 sowie 226 Abs 1 PGR von seinem im Vorprozess eingenommenen Rechtsstandpunkt abweiche.
In der Wiederaufnahmsklage habe der Kläger keine Unterscheidung zwischen seinem Vorbringen im Aufhebungs- und im erneuerten Verfahren gemacht. Nur im Aufhebungsverfahren sei er aber an den von ihm im Vorprozess eingenommenen Prozessstandpunkt gebunden. Völlig anders verhalte es sich im erneuerten Verfahren. Mit der rechtskräftigen Bewilligung der Wiederaufnahme trete das im Vorprozess ergangene Urteil ausser Kraft und sei das wiederaufgenommene Verfahren so durchzuführen, als hätte es keine frühere Entscheidung gegeben.
Das Ersturteil sei schon aus den vorgenannten Gründen aufzuheben. Damit erübrige sich ein näheres Eingehen auf die weiteren vom Kläger geltend gemachten Berufungsgründe.
5.1. Gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes richtet sich der zulässige und fristgerecht erhobene Revisionsrekurs der Beklagten, die ihn vollinhaltlich wegen Nichtigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung anzufechten erklären und primär dessen ersatzlose Aufhebung, in eventu Abänderung im Sinne der Zurück- oder Abweisung der Wiederaufnahmsklage und hilfsweise dessen Aufhebung und Zurückverweisung der Rechtssache an das Obergericht beantragen.
Zusammengefasst machen die Beklagten geltend:
Das Obergericht sei mit keinem Wort auf die in der Berufungsmitteilung gerügte "nicht konforme Ausführung der Berufung des Klägers" eingegangen. Die Berufung hätte schon aus diesem formalen Grunde als unzulässig zurückgewiesen werden müssen. In Überschreitung des § 405 ZPO habe das Berufungsgericht nicht geltend gemachte Berufungsgründe berücksichtigt. Schon deshalb sei der Aufhebungsbeschluss nichtig.
Das Obergericht habe ohne Rüge des Klägers von Amts wegen eine Aktenwidrigkeit und einen gravierenden Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens aufgegriffen. Sofern diese Mängel keine Nichtigkeit bewirkten, liege darin jedenfalls eine unrichtige rechtliche Beurteilung.
In der Sache selbst habe das Obergericht zu Unrecht eine nicht getrennte Durchführung des Aufhebungs- und des erneuerten Verfahrens durch das Erstgericht und - durch die Nichtbeiziehung des Voraktes - eine Aktenwidrigkeit unterstellt. Fälschlicherweise vertrete das Obergericht auch den Standpunkt, der Kläger habe keine Unterscheidung zwischen seinem Vorbringen im Aufhebungs- und erneuerten Verfahren gemacht, weshalb er mit der nunmehrigen Heranziehung der Art 223 Abs 1, 226 Abs 1 PGR auch vermeintlich nicht von seinem im Vorprozess vertretenen Rechtsstandpunkt abgewichen sei.
In erster Instanz habe keine Beweisaufnahme stattgefunden und sei die Klage richtigerweise im Rahmen des Aufhebungsverfahrens abgewiesen worden. Das Erstgericht habe nämlich zu Recht die Schlüssigkeit der geltend gemachten Wiederaufnahmsgründe verneint, zumal im Vorprozess eine Treuhandvereinbarung zwischen der G.F. und den Beklagten, in der Wiederaufnahmsklage jedoch eine solche nur hinsichtlich des Kontos des DGI behauptet worden sei.
Die Klagsabweisung durch das Landgericht habe auf einer Schlüssigkeitsprüfung der Wiederaufnahmsklage beruht, für die keine Beweisaufnahme und auch nicht die formelle Darlegung des Voraktes erforderlich gewesen seien.
Mit dem Hinweis auf eine objektiv unrichtige Zeugenaussage Z*** und eine mögliche Falschaussage des Erstbeklagten würden keine neuen Tatsachen und neuen Beweismittel im Sinne des § 498 ZPO behauptet. Wegen späterer Tatumstände, aus denen sich die Unrichtigkeit einer Zeugenaussage ergeben solle, sei eine Wiederaufnahme nicht möglich.
Der Kläger habe in seiner Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil nur versucht, die Beweiswürdigung des Erstrichters im Vorverfahren zu widerlegen.
5.2. In seiner Revisionsrekursbeantwortung tritt der Kläger dem Rechtsmittel entgegen.
Er verweist auf die seiner Ansicht nach in jeder Hinsicht verfahrens- und rechtsfehlerfreien Darlegungen des Berufungsgerichtes.
Bereits im Vorprozess habe der Kläger den Rechtsstandpunkt eingenommen, dass zwischen den Beklagten und dem Zeugen M*** eine Treuhandabrede getroffen worden sei. Daran habe der Kläger auch in seiner Wiederaufnahmsklage festgehalten. Die Beklagten hätten die treuhänderisch gehaltenen Gelder vertragswidrig nicht weitertransferiert.
Das Erstgericht habe unzulässigerweise seinem Urteil bereits im Aufhebungsverfahren Beweise zugrundegelegt, die bereits im Vorprozess aufgenommen worden seien und deshalb mit den Parteien hätten erörtert werden müssen.
Die neu vorgelegten Beweise, mit denen unrichtige Aussagen der Zeugin Z*** und des Beklagten "ins Feld geführt" und der Abschluss einer Treuhandabrede unter Beweis gestellt werden solle, beträfen Tatsachen, die schon zur Zeit des Vorprozesses vorhanden gewesen seien.
Der Revisionsrekurs ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Hiezu hat der Senat erwogen:
6. Entgegen den nicht näher begründeten Behauptungen der Beklagten wurde die Berufung des Klägers auf dem Boden der Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes (festzustellen und zu würdigen war lediglich der Inhalt der neu vorgelegten Beweismittel) ausgeführt und wurden auch die Berufungsgründe prozesskonform zur Darstellung gebracht. Der Nichtigkeits- und Verfahrensrüge kann sohin kein Erfolg beschieden sein.
7. Zur Klarstellung des aufgrund einer Wiederaufnahmsklage durchzuführenden Verfahrens ist vorauszuschicken:
Hiebei muss auf das gemäss § 506 ZPO (§ 538 öZPO) durchzuführende sogenannte Vorprüfungsverfahren nicht weiter eingegangen werden, zumal das Landgericht die Klage nach der in diesem Stadium auch vorzunehmenden Schlüssigkeitsprüfung nicht zurückwies sondern eine Streitverhandlung anberaumte.
Gemäss § 509 ZPO (§ 541 öZPO) ist zunächst nur über den Grund und die Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens zu verhandeln und zu entscheiden. Das Verfahren über das Wiederaufnahmsbegehren (Aufhebungsverfahren) wird damit, von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen, vom Trennungsgrundsatz beherrscht und verselbständigt. Gegenstand des Aufhebungsverfahrens ist allein die Prüfung und Entscheidung, ob der behauptete Wiederaufnahmsgrund besteht und ob dieser konkret geeignet ist, eine günstigere Entscheidung in der Hauptsache - unter Zugrundelegung der im Vorprozess vertretenen Rechtsansicht - herbeizuführen. Insbesondere ist zu prüfen, ob der behauptete Grund tatsächlich existiert, ob also das Vorbringen in der Wiederaufnahmsklage wahr ist (Jelinek in Fasching/Konecny² IV/1 § 541 ZPO Rz 7, 8 mwN; 6 Ob 278/98w).
Im Aufhebungsverfahren ist lediglich eine beschränkte Beweiswürdigung dahin vorzunehmen, ob die Nichtberücksichtigung der in der Wiederaufnahmsklage geltend gemachten Neuerungen einen Verstoss gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Entscheidungsgrundlage darstellt. Fällt diese "beschränkte Beweiswürdigung" negativ aus, ist das Aufhebungsbegehren mit Urteil abzuweisen. Nicht alle in der Wiederaufnahmsklage angebotenen Beweise müssen bereits in diesem Verfahrensstadium aufgenommen werden. Denn die abschliessende Beurteilung, ob die Entscheidung im Vorprozess abgeändert werden muss, setzt voraus, dass das gesamte vorliegende Tatsachen- und Beweismaterial einschliesslich der im Vorprozess erzielten Beweisergebnisse gemeinsam verwertet werden. Dies aber ist nicht schon im Aufhebungsverfahren sondern erst im Erneuerungsverfahren möglich (Jelinek aaO Rz 9).
An die Bewilligung der Wiederaufnahme schliesst sich das Erneuerungsverfahren (Verfahren in der Hauptsache des Vorprozesses). Für dieses gilt der Grundsatz der gänzlichen Neudurchführung. Im Umfang der Aufhebung tritt das Verfahren nach Bewilligung der Wiederaufnahme in den Stand des Verfahrens vor Schluss der erstinstanzlichen Verhandlung zurück. Die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung im Vorprozess werden gegenstandslos; das wiederaufgenommene Verfahren ist so durchzuführen, als hätte es keine Vorentscheidung gegeben (Jelinek aaO Rz 18, 19). Insbesondere ist das Gericht nicht an die früheren Beweisergebnisse gebunden. Ebenso wenig besteht eine Bindung der Parteien an ihr Vorbringen im Vorprozess und können diese neue Behauptungen aufstellen sowie in den Grenzen des § 243 ZPO (§ 235 öEO) auch neue Ansprüche erheben (Jelinek aaO Rz 21, 22). Die Beweisaufnahmen des Vorprozesses sind im Erneuerungsverfahren grundsätzlich zu wiederholen. Auch ist der Richter bei seiner rechtlichen Beurteilung an die Rechtsauffassung des ausser Kraft getretenen Urteils nicht gebunden (SZ 18/171; Klauser/Kodek, ZPO16 [2006] § 541 E 1 f).
Hinzuweisen bleibt noch auf die der Verfahrensbeschleunigung dienende Bestimmung des § 510 ZPO (§ 542 öZPO), wonach das Gericht das Urteil, mit dem die Wiederaufnahme bewilligt wurde, mündlich verkünden und dieses Urteil gemeinsam mit der Entscheidung im Erneuerungsverfahren ausfertigen kann.
8. Ausgehend von diesen Grundsätzen, der Aktenlage und dem erstinstanzlichen Beschluss beschränkte sich das erstinstanzliche Verfahren und das Ersturteil entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes auf das Aufhebungsverfahren.
In diesem Verfahrensabschnitt war nur über den Grund und die Zulässigkeit der Aufhebung der angefochtenen Vorentscheidung zu verhandeln und zu entscheiden (§ 509 ZPO = § 541 öZPO). Das Landgericht hatte im Sinne der schon erwähnten "eingeschränkten" Beweiswürdigung allein zu beurteilen, ob die Berücksichtigung der neuen Tatsachen und Beweismittel zu einer Änderung der früheren Entscheidung führen kann (9 Ob 125/02a).
Nun hat das Erstgericht verfahrensfehlerfrei auch unter Berücksichtigung bereits im Vorverfahren aufgenommener Beweise die konkrete Eignung der neuen Beweismittel, allenfalls eine für den Wiederaufnahmskläger günstigere Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen, verneint und deshalb ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt zu Recht die Wiederaufnahmsklage abgewiesen. Der förmlichen Einbeziehung und Erörterung des (faktisch ohnehin den Parteien bekannten) Voraktes mit den Streitteilen bedurfte es schon deshalb nicht, weil der Erstrichter des Vorprozesses und der Richter im Wiederaufnahmsverfahren ident sind.
Der OGH teilt deshalb nicht den Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichtes, dass das Ersturteil wegen einer Mangelhaftigkeit des ihm zugrundeliegenden Verfahrens aufzuheben war.
9. Dennoch erweist sich der Revisionsrekurs als im Ergebnis unberechtigt.
Dies, weil den in der Wiederaufnahmsklage neu vorgetragenen Tatsachen und vorgelegten Beweismitteln entgegen der Auffassung des Erstgerichtes und der Beklagten nicht von vorneherein die Eignung abgesprochen werden kann, eine für den Kläger günstigere Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen.
Die neuen Tatsachen und Beweismittel im Rahmen einer Wiederaufnahmsklage müssen nicht unmittelbar auf die rechtliche Beurteilung von Einfluss sein. Es genügt, wenn sie geeignet sind, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen. Dies ist aber schon dann zu bejahen, wenn die Möglichkeit besteht, dass das Gericht des Vorprozesses die Beweise anders gewürdigt hätte, wenn ihm die neuen Tatsachen und Beweismittel im Hauptprozess bereits bekannt gewesen wären (RS0044411; 5 Ob 103/66). Entgegen der Behauptung der Beklagten betreffen die mit der Wiederaufnahmsklage vorgelegten neuen Beweismittel allesamt Umstände, die bereits zum Zeitpunkt des Vorprozesses vorgelegen sind.
Die Frage einer möglichen Neubeurteilung der Beweissituation kann nur im Rahmen der Gesamtwürdigung aller aufgenommenen Beweismittel und damit nur im Zusammenhalt mit den bereits im Vorverfahren aufgenommenen Beweisen abschliessend beantwortet werden. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall hält der Senat dafür, dass jedenfalls im Rahmen des Aufhebungsverfahrens nicht abschliessend gesagt werden kann, dass die in der Wiederaufnahmsklage angebotenen neuen Beweismittel nicht zu einer vom Ergebnis des Vorverfahrens abweichenden Gesamtwürdigung der Beweislage und damit allenfalls zu einer Änderung der Entscheidungsgrundlagen auf der Tatsachenebene führen können (vgl 1 Ob 215/08m).
Die Entscheidung in dieser Rechtssache hängt vor allem davon ab, ob hinsichtlich des auf das Konto der DGI einbezahlten Klagsbetrages ein Treuhandvertrag bestanden hat bzw es den Beklagten oder den ihnen zuzurechnenden Mitarbeitern vor dessen Vereinnahmung zur Abdeckung der eigenen Honorare bekannt war oder bekannt sein musste, dass es sich dabei um einen Treuhanderlag zugunsten einer Drittperson handelte.
Wie zu Punkt 1.2 dargelegt, hat der Kläger den Beweis dafür im Vorprozess nicht erbringen können. Zwar könnte diese Beweisführung primär durch den Nachweis des Zugangs der beiden Schreiben des Zeugen M*** vom 4.10. und 2.12.2001 bei den Beklagten gelingen. Ebenso möglich ist es aber auch, dass der Kläger durch andere Beweismittel den den Beklagten bekannten Treuhandcharakter des Einzahlungsbetrages unter Beweis zu stellen vermag. Diese grundsätzliche Eignung kann den mit der Wiederaufnahmsklage vorgelegten neuen Beweismitteln nicht abgesprochen werden, lassen sich doch diese, insbesondere auch der mit dem 4.3.2002 datierte Zahlungsauftrag auf das Konto der offenbar dem Zeugen M*** zuzurechnenden Gesellschaft G*** nicht ohne weiteres und zwanglos mit den Aussagen des Erstbeklagten und der Zeugin Z*** im Vorprozess in Einklang bringen, wonach diese zu keinem Zeitpunkt von einer Treuhandabrede bzw der Treuhandnatur des Einzahlungsbetrages Kenntnis hatten. Der Senat hält deshalb dafür, dass die neuen Beweismittel im Zusammenhalt mit den im Erneuerungsverfahren zu wiederholenden Beweisaufnahmen durchaus zu einer für den Wiederaufnahmskläger günstigeren Beweiswürdigung und damit die Klagsforderung rechtfertigenden Tatsachenfeststellungen führen können.
Entgegen der Meinung des Erstgerichtes und der Beklagten nimmt der Kläger mit der Vorlage der bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Unterlagen keinen gegenüber dem Vorprozess geänderten Prozessstandpunkt ein. Wohl aber gilt dies - im Rahmen des Erneuerungsverfahrens - für den in der Wiederaufnahmsklage erstmals geltend gemachten Klagegrund der Verantwortlichkeit, für den seinerzeit keinerlei Vorbringen erstattet wurde.
Es trifft zu, dass Gegenstand des Wiederaufnahme-(Aufhebungs)verfahrens immer nur der Streitgegenstand des Vorprozesses sein kann, über den das dortige Urteil ergangen ist. Dies entspricht der Beschränkung der Rechtskraftwirkung nach § 411 ZPO (§ 411 öZPO), auf den mit Urteil entschiedenen Anspruch und der Präklusionswirkung der Rechtskraft im Rahmen desselben Anspruchsbegriffes des § 411 ZPO (EvBl 1986/122 = SZ 59/14 = RdW 1986, 145).
Bei diesem Streitgegenstand handelt es sich nach herrschender Meinung und Rechtsprechung nicht um den vom Kläger gegenüber den Beklagten behaupteten materiell-rechtlichen Anspruch sondern um einen rein prozessualen Begriff. Dieser weist zwei Bestandteile auf; nämlich das Klagebegehren und den Klagegrund, also einerseits den Urteilsantrag und andererseits die Tatsachenbehauptungen, auf die sich dieser Antrag gründet (zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff). Massgebend für den Klagegrund sind nur die rechtserzeugenden Tatsachen, worunter jene zu verstehen sind, die zur Erfüllung des in Anspruch genommenen materiell-rechtlichen Tatbestandes erforderlich sind. Nur dann, wenn die neu vorgebrachten Tatsachen eine Subsumtion unter einen anderen Tatbestand erforderlich machen, ist der Streitgegenstand nicht mehr ident (Rechberger/Klicka in Rechberger³ vor § 226 ZPO Rz 15 mwN).
Da die Wiederaufnahmsklage nach ihrer Funktion auf das mit der vorangegangenen Sachentscheidung abgeschlossene Verfahren bezogen und ihr Schutzanspruch verfahrensrechtlicher Art ist, kann sie nur den Streitgegenstand des Vorprozesses zum Inhalt haben und aus diesem Grunde nicht dazu bestimmt sein, von den Parteien begangene Fehler ihrer Prozessführung zu beheben (EvBl 1986/122).
Im Lichte dieser Rechtslage wird mit der gegenständlichen Wiederaufnahmsklage aber kein neuer Klagegrund behauptet und wurden die allein entscheidenden rechtserzeugenden Tatsachen nicht geändert. Rechtserzeugend und massgeblich sowohl in der Vor- als auch nunmehrigen Wiederaufnahmsklage war und ist die Behauptung, die Beklagten hätten den ihnen treuhändig überlassenen Klagsbetrag zu ihrem Vorteil zweckentfremdet. Die Frage, ob nun das allfällige Treuhandgeld für die dem Zeugen M*** gehörende Gesellschaft F oder aber für die Gesellschaft G*** (die angeblich dem Zeugen M*** rechtlich zuzuordnen ist) bestimmt war, betrifft keine rechtserzeugende Tatsache. Dazu kommt, dass der Wiederaufnahmskläger gar keine neue diesbezügliche Prozessbehauptung aufstellte sondern einen aus der Sphäre der Beklagten stammenden Zahlungsauftrag vorlegte, dessen Hintergrund im Erneuerungsverfahren erörtert werden muss.
10. Der Revisionsrekurs der Beklagten erweist sich deshalb als im Ergebnis nicht berechtigt.
Da im Aufhebungsverfahren nur die Richtigkeit des Klagsvorbringens über das Vorliegen des geltend gemachten Wiederaufnahmsgrundes nach § 498 Abs 1 Z 7 (§ 530 Abs 1 Z 7 öZPO), die Rechtzeitigkeit der Klage und der Mangel eines Verschuldens im Sinne des § 498 Abs 2 ZPO (§ 530 Abs 2 öZPO) zu prüfen ist, wird das Erstgericht - die Rechtzeitigkeit der Klage wurde für den OGH bindend bejaht; der Mangel des Verschuldens des Klägers an der Nichtgeltendmachung der neuen Beweismittel im Vorprozess liegt auf der Hand - im fortzusetzenden Verfahren die Wiederaufnahme des Vorprozesses 1 CG.2005.372 zu bewilligen und in das Erneuerungsverfahren einzutreten haben.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO (Klauser/Kodek, ZPO16 [2006] § 541 E 22).
Vaduz, am 1. Oktober 2009.Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat