1 CG. 2008.344
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, lic. rer. pol. Franz Hilbe und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Iris Feuerstein, in der Rechtssache der klagenden Partei MN***, vertreten durch Dr. Andrea Schaubeder, Rechtsanwältin in FL-9490 Vaduz, wider die beklagte Partei NN***, vertreten durch die ZN***, diese vertreten durch Müller & Partner, Rechtsanwälte in FL-9494 Schaan, wegen Zahlung und Feststellung (Streitwert insgesamt CHF 601.762,80) infolge Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 15.7.2009, 1 CG.2008.344-18, mit dem in Stattgebung der Berufung der Klägerin das Urteil des F Landgerichtes vom 23.1.2009 (ON 10) aufgehoben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung
beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
1. Am 21.1.2000 kam es in E*** zwischen dem von der Klägerin gelenkten PKW und einem deutschen Fahrzeug zu einem von der deutschen Fahrzeuglenkerin verschuldeten Verkehrsunfall. Die grundsätzliche Haftung und damit auch die Passivlegitimation der Beklagen für die Unfallsfolgen nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) sind nicht strittig.
Die Klägerin erlitt bei diesem Unfall eine Distorsion (Schleudertrauma) der Halswirbelsäule sowie ein posttraumatisches Syndrom (Angstzustände).
Sie war verletzungsbedingt bis zum 31.3.2000 zu 100 % und danach bis Ende April 2000 zu 60 % arbeitsunfähig. Am 1.5.2000 nahm die Klägerin ihre Tätigkeit als K*** in einem B*** wieder auf.
Seit April 2003 ist die Klägerin wegen starker Schmerzzustände (vor allem im Kopf-, Schulter- und Nackenbereich mit Ausstrahlung in die Arme) von ihrem Arzt durchgehend zu 100 % krankgeschrieben.
Mit Ausnahme des vom Haftpflichtversicherer der Unfallsgegnerin einige Wochen nach dem Unfall liquidierten Fahrzeugschadens machte die Klägerin bis zur Einleitung des gegenständlichen Rechtsstreits (Antrag vom 1.9.2008 an das Landgericht auf Bestimmung eines Vermittleramtes; Vermittlungsverhandlung am 13.10.2008; Klagseinbringung am 28.10.2008) keine Schadenersatz-, Schmerzensgeld- oder sonstigen Ansprüche aus dem Unfall vom 21.1.2000 geltend.
Mit Schreiben vom 11.9.2003 verzichtete die Beklagte (erstmals) gegenüber der Klägerin auf die Einrede der Verjährung vorerst bis zum 21.1.2005, "soweit die Verjährung mit dem heutigen Tag [11.9.2003] nicht bereits eingetreten ist". Mit dieser Einschränkung wurde der Verjährungsverzicht mehrfach, zuletzt bis zum 30.9.2008 verlängert.
2.1. Mit der am 28.10.2008 beim Landgericht eingebrachten Klage verlangt die Klägerin aufgrund des Verkehrsunfalles vom 21.1.2000 von der Beklagten einerseits die Zahlung von CHF 551.762,80 s.A. aus dem Titel des Schadenersatzes; zudem stellt sie ein mit CHF 50.000,-- bewertetes Begehren auf Feststellung der Haftung der Beklagten für alle künftigen Schäden der Klägerin.
Das Zahlungsbegehren setzt sich in der Hauptsache - rechnerisch nicht zur Gänze nachvollziehbar - aus den Forderungen für Verdienstentgang für die Zeit von Dezember 2003 bis September 2008 in Höhe von CHF 142.277,--, für Haushaltshilfekosten von CHF 37.000,-- (April 2003 bis September 2008) sowie aus einem mit insgesamt CHF 353.500,-- bemessenen Schmerzensgeld für die seit April 2003 erlittenen und künftig noch zu ertragenden Schmerzen zusammen.
Hiezu brachte die Klägerin vor, dass das beim Unfall vom 21.1.2000 erlittene Schleudertrauma und die damit verbundenen Beeinträchtigungen nach kurzer Zeit und ohne besondere Therapie abgeklungen seien. Ab April 2003 seien massive und bis heute andauernde Schmerzzustände aufgetreten, welche sich die Klägerin vorerst nicht habe erklären können. Schliesslich sei ein chronisches Schmerzsyndrom der Stufe III nach Gerbershagen festgestellt worden, welches seine Ursache im Unfall vom 21.1.2000 habe. Dieser Dauerschade sei für die Klägerin erst ab dem Frühjahr 2003 erkennbar gewesen.
2.2. Die Beklagte beantragte vollinhaltliche Klagsabweisung.
Ihre Einwendungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Die Klagsforderung sei verjährt. Die nach Art 78 SVG zweijährige Verjährungsfrist habe spätestens mit dem Ende der Behandlung durch den seinerzeitigen Hausarzt der Klägerin am 17.4.2000 zu laufen begonnen und sei die Verjährung damit im April 2002 eingetreten, zumal auch keine Feststellungsklage eingebracht worden sei. Überdies stünden die später eingetretenen Gesundheitsstörungen in keinem kausalen Zusammenhang mit dem gegenständlichen "bagatellärem" Verkehrsunfall, bei dem die Klägerin nur unwesentlich verletzt worden sei. Das nunmehr behauptete Beschwerdebild sei auf drei weitere von der Klägerin durch auffallende Sorglosigkeit verschuldete Unfälle in den Jahren 2001 bis 2003 (16.7.2001: Sturz von der Kellertreppe; 4.1.2002: Sturz auf einer Eisfläche; 20.6.2003: Fahrradsturz) sowie auf diverse degenerative Veränderungen der Wirbelsäule der Klägerin zurückzuführen. Selbst bei Mitkausalität des Unfalles vom 21.1.2000 hafte die Beklagte aus den näher dargelegten Gründen für die Klagsforderung nicht.
3.1. Das Erstgericht beschränkte das Verfahren auf die Verjährungsfrage.
Nach Einvernahme der Klägerin als Partei sowie Aufnahme von Urkundenbeweisen (darunter die von der Klägerin vorgelegten Privatgutachten) wies das Landgericht das Klagebegehren mit Urteil vom 23.1.2009 zur Gänze ab.
3.2. Das Erstgericht traf die Feststellungen laut den S 5 bis 8 seines Urteils, von denen über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus hervorzuheben sind:
Aufgrund des Verkehrsunfalles vom 21.1.2000 (Streifkollision) erlitt die Klägerin, was sie auch wusste, eine Distorsion (Schleudertrauma) der Halswirbelsäule sowie ein posttraumatisches Syndrom (posttraumatische Angstzustände), was sich vor allem in von der Klägerin subjektiv empfundenen (starken) Schmerzen (Kopf-, Schulter- und Nackenschmerzen), Konzentrationsproblemen sowie einem Schwindelgefühl und einer objektiv feststellbaren druckdolenten Nackenmuskulatur samt Einschränkung der Beweglichkeit der HWS manifestierte. Der Klägerin wurde von ihrem behandelnden Hausarzt eine Physiotherapie, welche bis Anfang Mai 2000 andauerte, sowie begleitend eine Psychotherapie, welche noch eine gewisse Zeit über den Mai 2000 hinaus fortgeführt wurde, verordnet; gleichzeitig musste die Klägerin über Verordnung ihres Hausarztes auch Schmerzmittel (Analgetika) einnehmen. Bis zum 31.3.2000 war die Klägerin zu 100 % und danach bis Ende April 2000 zu 60 % arbeitsunfähig. Am 1.5.2000 nahm die Klägerin ihre Tätigkeit als K*** in einem B*** wieder auf. Sie war in der Folge mehr oder weniger beschwerdefrei; lediglich bei bestimmten körperlichen Verrichtungen, zB wenn sie im Rahmen ihrer Berufstätigkeit einen Patienten heben musste, verspürte sie während mehrerer Monate noch leichte Schmerzen, welche doch nicht so stark waren, dass sie nicht mehr hätte arbeiten können.
Seit April 2003 ist die Klägerin durchgehend wegen starker Schmerzzustände (vor allem im Kopf-, Schulter- und Nackenbereich mit Ausstrahlung in die Arme) nicht mehr in ihrem Beruf als K*** tätig bzw ist sie seit diesem Zeitpunkt durchgehend zu 100 % von ihrem Arzt krankgeschrieben.
Die Klägerin erlitt unfallsbedingt bis vier Wochen nach dem 21.1.2000 starke, sodann bis zur Wiederaufnahme ihrer Arbeitstätigkeit seit Anfang Mai 2000 mittelstarke und in der Folge noch während sechs Monaten leichte, unter Belastung exazerbierende Schmerzen.
3.3. Diesen Sachverhalt beurteilte das Landgericht aus rechtlicher Sicht zusammengefasst wie folgt:
Gemäss dem hier nach Art 52 Abs 1 IPRG zur Anwendung gelangenden Art 78 SVG verjährten Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus Fahrzeugunfällen in zwei Jahren "vom Tag hinweg, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt habe". Diese Regelung entspreche genau jener des aus dem öRecht rezipierten § 1489 ABGB, weshalb auf die öLehre und öRechtsprechung zurückzugreifen sei.
Die Klägerin habe bereits unmittelbar nach dem Verkehrsunfall vom 21.1.2000 aufgrund des mit der Unfallgegnerin aufgenommenen Unfallprotokolls Kenntnis vom Schädiger gehabt. Zu beurteilen bleibe daher, wann die Klägerin Kenntnis vom Schaden erlangt habe. Die Kenntnis des Schadens sei dann gegeben, wenn dieser auch der Höhe nach bekannt sei; letzteres sei nicht erforderlich, weil "mangels Kenntnis der Schadenshöhe der Eintritt der Verjährung durch Feststellungsklage verhindert werden könne. Mit Kenntnis des "Primär- oder Erstschadens" werde die Verjährung in Gang gesetzt, auch wenn der Geschädigte die Schadenshöhe noch nicht beziffern könne, ihm also noch nicht alle Schadensfolgen bekannt bzw diese noch nicht zur Gänze eingetreten seien. Die Verjährung beginne auch bezüglich der vorhersehbaren Teil(folge)schäden in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem dem Ersatzberechtigten die Rechtsgutbeeinträchtigung und deren Folgen bekannt seien. Hiebei sei auf die objektive Voraussehbarkeit abzustellen und ein subjektiver Irrtum des Geschädigten nicht zu berücksichtigen. Einer drohenden Verjährung der Teil(folge)schäden habe der Geschädigte mit Feststellungsklage zu begegnen.
Der Klägerin seien spätestens im Verlaufe des Jahres 2000 sämtliche schadensbegründenden Umstände, welche sie auch zur Klagsführung im gegenständlichen Verfahren veranlasst hätten, bekannt gewesen, sodass sie mit Erfolg Schmerzensgeld für die bereits erlittenen Schmerzen hätte verlangen können und ebenso mit Aussicht auf Erfolg eine Feststellungsklage mit Bezug auf die künftig aus dem Verkehrsunfall noch resultierenden Folgen (auch eines sich chronifizierenden Schmerzsyndroms) hätte anstellen können und müssen; auch von einer Unvorhersehbarkeit der erlittenen nunmehr klagsgegenständlichen Folgeschäden sei nicht auszugehen, zumal der Primärschaden in einer Distorsion der HWS als Folge des Verkehrsunfalles vom 21.1.2000 mit damit verbundenen Schmerzen insbesondere im Kopf-, Nacken- und Schulterbereich bestanden habe und der von der Klägerin in der nunmehrigen Klage behauptete Folgeschaden aus den genau gleichen, wenn auch nunmehr chronifizierten Schmerzen desselben Schadensereignisses resultiere bzw nach den Prozessbehauptungen der Klägerin resultieren solle. Die zweijährige Verjährungsfrist sei daher jedenfalls noch im Jahre 2002 und damit lange vor dem erstmals im September 2003 erfolgten Verzicht der Beklagten auf die Verjährungseinrede abgelaufen gewesen.
Somit sei das Klagebegehren wegen Verjährung des Leistungs- und auch Feststellungsanspruches abzuweisen.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen und mit einem Rechtskraftvorbehalt versehenen Beschluss vom 15.7.2009 gab das Obergericht der Berufung der Klägerin Folge; das Ersturteil wurde aufgehoben und dem Erstgericht aufgetragen, das Verfahren zu ergänzen und über die Klage neuerlich zu entscheiden.
Hiezu führte das Berufungsgericht zusammengefasst aus:
Die Klägerin habe Anfang Mai 2000 noch nicht gewusst, dass sie an einem Schmerzsyndrom leide; sie habe dies auch nicht wissen können, da das chronische Schmerzsyndrom der Stufe III nach Gerbershagen nach dem schmerztherapeutischen Fachgutachten Dris. K*** vom 26.3.2008 erst nach mehreren Jahren entstanden und für die Klägerin erkennbar gewesen sei. Dass und wann die Klägerin erstmals von dieser Schmerzkrankheit erfahren habe, habe das Erstgericht aufgrund irriger Rechtsauffassung nicht festgestellt.
Ausgehend davon, dass das chronische Schmerzsyndrom unfallkausal aus den vom Erstgericht festgestellten Unfallverletzungen entstanden sei, wäre eine Feststellung hierüber erforderlich gewesen, um den Beginn der Verjährungsfrist bestimmen zu können. Die Klägerin mache in ihrer Rechtsrüge zutreffend geltend, dass die Kenntnis vom Eintritt eines Schadens entscheidend davon abhänge, ob und wann dieser für sie vorhersehbar und erkennbar gewesen sei. Ob dies im April 2003 gewesen sei, als die Klägerin durchgehend wegen starker Schmerzzustände nicht mehr in ihrem Beruf als K*** habe arbeiten können, oder erst nach Vorliegen des schmerztherapeutischen Fachgutachtens vom 26.3.2008, könne offen bleiben, da die Beklagte erstmals mit Schreiben vom 11.9.2003, und damit nur wenige Monate nach der frühesten Erkennbarkeit des Schmerzsyndroms erklärt habe, auf die Erhebung der Verjährungseinrede zu verzichten.
Entscheidungsrelevant seien Feststellungen über die von der Klägerin nach dem Verkehrsunfall vom 21.1.2000 erlittenen Stürze und deren Bedeutung für den Einritt des Schmerzsyndroms. Das Erstgericht habe auch Feststellungen hierüber unterlassen, obwohl Beweisergebnisse vorgelegen seien. So habe der Sachverständige Dr. K*** ausgeführt, dass die weiteren Stürze die ursprünglichen Beschwerden nach dem Unfall vom 21.1.2000 wieder aktiviert hätten und dass es durch die neuerlichen Traumata, insbesondere durch den Fahrradsturz vom Juni 2003 mit Commotio cerebri, Schädelkontusion und Distorsion der Halswirbelsäule zu einer erneuten Exazerbation der Beschwerden (Nackenschmerzen, Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrationsstörungen, depressive Verstimmung) gekommen sei, die aber primär durch den Auffahrunfall vom 21.1.2000 verursacht worden seien. Da davon auszugehen sei, dass diese Stürze für die Klägerin nicht vorhersehbar gewesen seien und nach dem Gutachten Dris. K*** das chronische Schmerzsyndrom lediglich mitverursacht hätten, komme dieser Feststellung erhebliche Bedeutung zu, da spätere, nicht vorhersehbare Mitursachen des Schadens eine neue Verjährungsfrist auslösten.
Das Ersturteil sei deshalb wegen Fehlens wesentlicher Feststellungen aufzuheben.
5. Die Beklagte bekämpft den Aufhebungsbeschluss mit einem zulässigen und fristgerecht erhobenen Rekurs (Revisionsrekurs) aus den Rekursgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und beantragt dessen ersatzlose Aufhebung verbunden mit dem Auftrag an das Berufungsgericht, unter Bindung an die Rechtsansicht des OGH in der Sache neuerlich zu entscheiden.
Zusammengefasst macht die Beklagte geltend:
5.1. Der Tenor des Aufhebungsbeschlusses sei nicht vollständig, weil die Rechtssache nach Aufhebung des Ersturteils richtigerweise zur Ergänzung des Verfahrens und der Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen hätte werden sollen.
Überdies sei dem Berufungsgericht ein Verfahrensmangel vorzuwerfen. Das Landgericht habe nämlich festgestellt, dass die Klägerin unter einem Schmerzsyndrom gelitten habe. An diese Feststellung sei das Berufungsgericht gebunden gewesen und habe davon nicht abweichen können. Anders als das Obergericht habe das Landgericht ausgehend von dieser Feststellung die zutreffende Rechtsansicht vertreten, dass der Eintritt dieser Spätfolge (chronisches Schmerzsyndrom) bereits im Jahr 2000 vorhersehbar gewesen sei. In der öRechtsprechung und öLehre sei für solche Fallkonstellationen die Zulässigkeit einer Feststellungsklage gerade zu dem Zweck bejaht worden, um den Geschädigten davor zu schützen, dass Spätfolgen des schädigenden Ereignisses zu einem Zeitpunkt eintreten, zu dem die Verjährungsfrist bereits abgelaufen sei. Unterlasse der Geschädigte eine solche Feststellungsklage, habe er die Folgen seiner Untätigkeit selbst zu tragen.
5.2. Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes hänge der Beginn der Verjährungsfrist nicht davon ab, wann das Schmerzsyndrom der Klägerin chronisch geworden sei und wann dies die Klägerin erkannt habe, sondern davon, wann die Klägerin den Schaden insoweit gekannt habe, dass sie eine Klage mit Aussicht auf Erfolg habe erheben können.
Ausgehend von den erstinstanzlichen Feststellungen seien der Klägerin spätestens im Verlauf des Jahres 2000 sämtliche schadensbegründenden Umstände, vor allem auch die HWS-Distorsion und die sich daraus ergebenden Schmerzen soweit bekannt gewesen, dass sie gemäss einschlägiger öRechtsprechung und Lehre zu § 1489 öABGB eine Feststellungsklage für alle zukünftigen Unfallsfolgen einschliesslich eines chronifizierten Schmerzsyndroms hätte erheben können. Unter Zugrundelegung der Feststellungen des Landgerichtes zur Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bis Ende April 2000 und zu den in dieser Zeit erlittenen Schmerzen sei es für die Klägerin ohne weiters vorhersehbar gewesen, dass daraus ein chronischer Schmerzzustand resultieren könne, der ihre Arbeitsfähigkeit auf absehbare Zeit ausschliesse.
Das Entstehen des Schmerzsyndroms im Jahre 2003 sei deshalb nicht wie eine neue Krankheit zu beurteilen, die eine neue Verjährungsfrist ausgelöst habe. Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus dem - hinsichtlich seiner Richtigkeit bestrittenen - Gutachten des von der Klägerin privat beauftragten Sachverständigen. Daraus sei im Übrigen zu schliessen, dass das Schmerzsyndrom eine typische und voraussehbare Folge der von der Klägerin am 21.1.2000 erlittenen Verletzungen sei.
Somit habe die Chronifizierung des Schmerzsyndroms keine neue Verjährungsfrist ausgelöst, zumal eine einmal abgelaufene Verjährungsfrist durch weitere Folgeschäden nicht wieder fortgesetzt werden könne. Anders wäre dies nur dann, wenn mehrere schädigende Ereignisse aufeinander folgten und die daraus entstandenen Schäden dem Geschädigten zu verschiedenen Zeitpunkten zur Kenntnis gelangten.
6. Die Klägerin tritt in ihrer Rekursbeantwortung (Revisionsrekursbeantwortung) diesen Ausführungen entgegen und stellt den Antrag, dem gegnerischen Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Mit Ausführungen, auf die bei der Erörterung des Rechtsmittels näher einzugehen ist, bestätigt und untermauert die Klägerin die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass keine Verjährung eingetreten sei.
Die Klägerin habe hinsichtlich der für die erste Hälfte des Jahres 2000 festgestellten Schmerzperioden kein Schmerzengeld geltend gemacht, da sie die Ausheilung der Schmerzen habe verfolgen können und diese nicht für so gravierend befunden habe; ihrem persönlichen Ehrgefühl entsprechend habe sie deshalb kein Geld dafür fordern wollen. Das chronische Schmerzsyndrom der Stufe III nach Gerbershagen sei dem vorgelegten Fachgutachten entsprechend erst nach mehreren Jahren entstanden und für die Klägerin frühestens im Frühjahr 2003 erkennbar gewesen. Auch die vom Erstgericht nicht festgestellten Stürze nach dem Unfall vom 21.1.2000 seien nicht vorhersehbar gewesen. Massgeblich für den Beginn der Verjährungsfrist sei damit der Zeitpunkt des Entstehens des chronischen Schmerzsyndroms und damit einhergehend die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin erst im Jahre 2003.
Somit habe das Berufungsgericht wegen der von ihm vermissten Feststellungen das Ersturteil zu Recht als mangelhaft aufgehoben.
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Hiezu hat der Senat erwogen:
7. Zu den Verfahrensrügen der Beklagten:
Die Beklagte übersieht, dass das Berufungsgericht entgegen ihrer Behauptung mit dem angefochtenen Beschluss das Ersturteil nicht nur aufgehoben sondern dem Landgericht - prozessordnungskonform - auch die Ergänzung des Verfahrens und neuerliche Entscheidung über die Klage aufgetragen hat. Diese Verfahrensergänzung inkludiert freilich auch die Einholung des von der Beklagten in erster Instanz beantragten ärztlichen Sachverständigengutachtens, zumal die Richtigkeit der von der Klägerin vorgelegten Privatgutachten bestritten wurde.
Privatgutachten, also Gutachten, die nicht von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen stammen, gelten nicht als Sachverständigengutachten im Sinne der ZPO. Sie haben nur den Rang einer Privaturkunde und beweisen bloss, welche Ansicht der Verfasser vertritt (Rechberger in Rechberger³ vor § 351 ZPO Rz 8 mwN; Delle Karth in ÖJZ 1993, 10 f [21]).
Damit erübrigt sich auch ein Eingehen auf die mehrfachen Hinweise der Streitteile auf die bisher von der Klägerin vorgelegten Privatgutachten und die daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen auf der Tatsachenebene. Ein gesichertes und der abschliessenden rechtlichen Beurteilung auch der Verjährungsfrage zugängliches Tatsachensubstrat liegt bislang nicht vor.
Entgegen der Meinung der Beklagten traf das Erstgericht - zu Recht - auch keine Tatsachenfeststellung des Inhalts, dass die Klägerin das seit April 2003 eingetretene chronische Schmerzsyndrom verbunden mit einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit bereits im Jahre 2000 erkennen konnte. Vielmehr verneinte das Landgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung - jedoch ausgehend vom Klagsvorbringen und ohne Tatsachenfeststellungen - die Unvorhersehbarkeit der mit der gegenständlichen Klage geltend gemachten Schäden allein aus der rechtlichen Erwägung, dass der in der Distorsion der HWS bestehende "Primärschade" der Klägerin ebenso wie der von der Klägerin nunmehr "behauptete" klagsgegenständliche Folgeschade aus den genau gleichen, wenn auch nunmehr chronifizierten Schmerzen desselben Schadensereignisses resultiere bzw "nach den Prozessbehauptungen resultieren solle" (Ersturteil S 10, 11).
Entscheidungswesentlich auch für die Verjährungsfrage ist jedoch die im fortgesetzten Verfahren nach Beweisergänzung zu beurteilende Tatfrage, ob die Klägerin tatsächlich seit April 2003 an einem unfallskausalen Schmerzsyndrom der Stufe III nach Gerbershagen leidet und bereits im Jahr 2000 nicht nur mit der Möglichkeit sondern auch mit der Wahrscheinlichkeit eines solchen Syndroms rechnen musste (Dehn in KBB § 1489 Rz 4 mwN).
Zwar berechtigt schon die blosse Möglichkeit eines künftigen Schadenseintrittes ein Feststellungsbegehren (SZ 48/27; 8 Ob 594/89). Davon zu unterscheiden ist aber die Frage, ob der Geschädigte verpflichtet ist, zur Verhinderung der Verjährung künftiger Ansprüche eine Feststellungsklage insbesondere in Fällen einzubringen, bei denen der Primärschade, wie hier, gar nicht geltend gemacht wurde bzw nicht Gegenstand des Gerichtsverfahrens war. Nach jüngerer Rechtsprechung des OGH muss nur bei Vorliegen vorhersehbarer Folgeschäden eine Feststellungsklage erhoben werden, um eine Verjährung hintanzuhalten. Für nicht vorhersehbare schädigende Wirkungen eines Unfalles beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen, sobald - nach einem Primärschaden - mit künftigen Schäden mit Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist (7 Ob 604/79). Die Nichteinbringung einer Feststellungsklage führt in diesem Fall nicht zur Verjährung des Ersatzanspruches für derartige Folgewirkungen (EvBl 1966/473).
Bei der Beurteilung der Erkennbarkeit von Dauer- oder Spätfolgen einer Verletzung dürfen, wie noch näher auszuführen sein wird, an den medizinischen Sachverstand eines Laien keine besonderen Anforderungen gestellt werden (ZVR 1988/155; M. Bydlinski in Rummel, ABGB³ § 1489 Rz 3 mwN).
8. Zur Rechtsrüge der Beklagten:
Ausgehend von den erstinstanzlichen Feststellungen erlitt die Klägerin beim Unfall am 21.1.2000 ein Schleudertrauma der HWS sowie ein posttraumatisches Syndrom, deren Symptome in den Folgemonaten abklangen. Mit der Aufnahme ihrer Berufstätigkeit als K*** am 1.5.2000 war die Klägerin mehr oder weniger beschwerdefrei. Seit April 2003 ist die Klägerin durchgehend wegen starker Schmerzen im Sinne eines chronischen Schmerzsyndroms nicht mehr in ihrem Beruf als K*** tätig und wurde seit diesem Zeitpunkt von ihrem Arzt durchgehend zu 100 % krankgeschrieben.
Wenn die Klägerin, was festzustellen sein wird, seit dem Frühjahr 2003 tatsächlich an einem chronischen Schmerzsyndrom leidet, so handelt es sich dabei um eine Erkrankung, die über die erwartete normale Heilungszeit der Primärverletzung (hier eines Schleudertraumas der HWS) wesentlich hinausgeht; bei einem solchen Schmerzsyndrom dauern die Schmerzen Monate bis Jahre an und haben keine klare biologische Funktion. Hiebei wirken verschiedene Ursachen zusammen und kommt es meist zu einer progredienten Verschlechterung (Danzl/Gutiérrez-Lobos/Müller, Das Schmerzengeld9 S 14 f).
Entgegen der Meinung der Beklagten handelt es sich bei einem solchen chronischen Schmerzsyndrom nicht um eine ohne weiteres vorhersehbare und typische Folge einer HWS-Distorsion, die im Falle der Klägerin nach entsprechender Behandlung mittels Physio- und Psychotherapie schon ab Mai 2000 keine wesentlichen Beschwerden mehr verursachte und die Arbeitsfähigkeit der Klägerin auch nicht nennenswert beeinträchtigte. Bei der Klägerin wurde nach den bisher vorliegenden Beweisergebnissen am 25.1.2000 ohne Röntgenbefund eine "Distorsion HWS" konstatiert (Beilage 6). Dieser Befund lässt offen, ob bei der Klägerin allenfalls auch nur eine HWS-Verletzung leichten Grades vorlag, die im Regelfall schon nach kurzer Zeit und ohne Dauerschaden ausheilt (vgl Danzl in FS Robert Dittrich [Manz 2000], "Schmerzengeldansprüche nach HWS-Verletzungen im Strassenverkehr" S 687 f [709, 726, 732]).
Die Beurteilung der Verjährungsfrage im gegenständlichen Verfahren hängt somit davon ab, ob und zu welchem Zeitpunkt ein chronisches Schmerzsyndrom eingetreten ist und bejahendenfalls, wann dieses für die Klägerin erkennbar bzw vorhersehbar war. Um es zu präzisieren: Nicht vorhersehbare schädigende Wirkungen einer Verletzung verjähren erst ab Kenntnis bzw ab dem Zeitpunkt, in dem nach dem zumutbaren Erkundigungs- und Wissensstand mit künftigen Schäden mit Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist. Die blosse Möglichkeit eines Schadenseintrittes ermöglicht zwar ein Feststellungsbegehren, setzt aber die Verjährungsfrist nicht in Gang. Massgeblich ist die objektive Vorhersehbarkeit nach den Erkenntnismöglichkeiten des Verletzten selbst, nicht eines Sachverständigen (ecolex 2003, 835). Ganz generell dürfen in Ansehung von Dauerfolgen einer Verletzung an einen Laien keine grossen Anforderungen gestellt werden. Zwar fordert die öRechtsprechung zur Klärung des Vorliegens auch künftiger Verletzungs- und Schadensfolgen eine Erkundigungsobliegenheit des Geschädigten, die allerdings nicht überspannt werden darf. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens wird nur bei besonderen Fallkonstellationen verlangt (6 Ob 42/98i ua). Eine solche Verpflichtung ergäbe sich unter Umständen dann, wenn, wie hier, einem Unfall mit Fremdverschulden weitere einschlägige Unfälle aus Eigenverschulden nachfolgen, die wesentliche Auswirkungen auf das zuvor erlittene und bereits abgeklungene Schleudertrauma der HWS haben können. Nur dann, wenn die für eine erfolgreiche Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne weiteres in Erfahrung gebracht werden können, so gilt die Kenntnis schon als zu dem Zeitpunkt erlangt, in dem sie bei angemessener und gebotener Erkundigung zuteil geworden wäre (RS0034327; Dehn aaO Rz 3, 4 mwN).
Der Geschädigten muss jedenfalls auch der Kausalzusammenhang vorliegend zwischen dem Unfall vom 21.1.2000 und den in der Klage ab dem Frühjahr 2003 behaupteten Schmerzperioden bekannt sein. Die blosse Vermutung reicht nicht aus (Mader/Janisch in Schwimann Praxiskomm³ Rz 13, 14 zu § 1489 mwN). Im Lichte dieser öRechtsprechung und Lehre können deshalb auch nach Ablauf der Verjährungszeit hinsichtlich des Primärschadens grundsätzlich Schadenersatzansprüche erstmalig auch dann geltend gemacht werden, wenn erst später unvorhergesehene Folgewirkungen auftreten. Musste jedoch ein Verletzter bestimmte Unfallsfolgen, wie dargelegt, nicht als wahrscheinlich betrachten, so beginnt die Verjährungsfrist für die daraus resultierenden Ansprüche erst mit deren ihm zuzurechnenden Kenntnis (RS0034378; RS0034414).
Im Sinne dieser Erwägungen erweisen sich die Ergänzungsaufträge des Berufungsgerichtes im Ergebnis als berechtigt. Wie schon erwähnt, fanden aber in die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes unzulässigerweise Feststellungen aus den von der Klägerin vorgelegten Privatgutachten Eingang. Die diesbezüglichen Ausführungen sind für das fortzusetzende Verfahren nicht beachtlich.
Erst nach Aufnahme der von den Parteien angebotenen Beweise wird festzustellen sein, ob und bejahendenfalls ab welchem Zeitpunkt die Klägerin an einem chronischen Schmerzsyndrom leidet und wann dieses für die Klägerin im aufgezeigten Sinn erkennbar war. Entscheidungswesentlich auch für die Beurteilung der Verjährungsfrage sind zudem ausreichende Feststellungen über die von der Klägerin nach dem Verkehrsunfall vom 21.1.2000 erlittenen Stürze und deren Relevanz für den (allfälligen) Eintritt eines chronischen Schmerzsyndroms sowie dessen Erkennbarkeit für die Klägerin. Das Erstgericht wird den Sachverhalt auch in diesen Belangen nicht aufgrund der von der Beklagten hinsichtlich ihrer Richtigkeit bestrittenen Privatgutachten sondern erst nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens verbreitern können. Erst dann lässt sich auch die Frage beantworten, ob die Unfallsverletzungen vom 21.1.2000 und/oder die seither erlittenen Stürze der Klägerin (mit)ursächlich das Beschwerdebild der Klägerin seit April 2003 hervorgerufen haben.
Dem Revisionsrekurs der Beklagten muss deshalb im Ergebnis ein Erfolg versagt bleiben.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO.
Vaduz, am 3. Dezember 2009.Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat