1 CG. 2008.66
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen Präsidenten Dr. iur. Hansjörg Rück sowie die Oberstrichter Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, lic. rer. pol. Franz Hilbe und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Iris Feuerstein, in der
R e c h t s s a c h e
der Klägerin A. wider den Beklagten B., infolge Revisionsrekurses des Beklagten gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 08.01.2009 (ON 47), womit dem Rekurs der Klägerin vom 13.11.2008 (ON 41) gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 29.10.2008 (ON 38), ergänzt mit Beschluss vom 14.11.2008 (ON 40) Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
I. Dem Revisionsrekurs wird keine Folge gegeben. Der Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 08.01.2009 (ON 47) wird be-stätigt.
II. Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin binnen vier Wochen die mit CHF 6'713.30 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
1. Mit Rechtfertigungsklage vom 08.04.2008 (ON 13) begehrte die Klägerin, den Beklagten zu verpflichten, ihr den Betrag von USD 203'095.64 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen; in eventu: den Beklagten zu verpflichten, die C.-Bank zu beauftragen, der Klägerin den Betrag von USD 203'095.64 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen. Hinzu kam ein Begehren um Ersatz näher bestimmter Prozesskosten.
2. Mit Beschluss vom 29.10.2008 (ON 38) wies das Fürstliche Landgericht die Rechtfertigungsklage (vorstehende Ziff.1) zurück. Mit Beschluss vom 14.11.2008 (ON 40) ergänzte es seinen Beschluss vom 29.10.2008 um den dort versehentlich unterbliebenen Kostenspruch und verpflichtete die Klägerin, dem Beklagten näher bestimmte Prozesskosten zu ersetzen. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 16.10.2008 (ON 35, S.2) hatte das Fürstliche Landgericht das Verfahren vorerst auf die vom Beklagten erhobene Einrede der fehlenden Zuständigkeit beschränkt und in der Folge den Gerichtsstand des Vermögens nach § 50 JN für nicht gegeben erachtet.
3. Aufgrund aufgenommener Beweise (ON 38, S.3 [4. Abschnitt]) stellte das Fürstliche Landgericht in seinem Beschluss vom 29.10.2008 (vorstehende Ziff.2) im Hinblick auf den Gerichtsstand des Vermögens nach § 50 JN folgenden Sachverhalt als erwiesen fest (ON 38, S.3 [5. Abschnitt] ff.:
3.1. Der Beklagte verfügte im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung (und verfügt nach wie vor) über ein bei der C.-Bank in Vaduz unter der Stammnummer x geführtes Depot sowie über ein Kontokorrentkonto.
3.2. Das Kontokorrentkonto weist einen Negativsaldo (Sollsaldo) auf. Im Depot sind insgesamt 3511.49 Anteile des D.-Fonds eingebucht mit einem Wert von je rund USD 222.30, entsprechend dem vom Fondsadministrator zuletzt (vor Einstellung des Handels mit D.-Anteilen im Dezember 2007) vorgenommenen Bewertung.
3.3. Der D.-Fonds ist einer von zwei "Subfonds" der ausländischen Gesellschaft E., einer nach dem Recht von St. Vincent and The Grenadines errichteten, mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Investitionsgesellschaft mit beschränkter Haftung. Durch Zeichnung eines D.-Anteils und Bezahlung des Zeichnungspreises erwirbt der jeweilige Anleger eine Beteiligung an der E, deren einziges Vermögen aus den zwei "Subfunds", darunter der D.-Fonds, besteht.
3.4. Durch Zeichnung und Bezahlung der in ihrem Depot bei der C.-Bank verbuchten D.-Anteile wurde der Beklagte in entsprechenden Umfang Mitinhaber der E. Über die Beteiligung der Anleger an der E. werden keine physischen Wertpapiere (Anteilszertifikate, etwa im Sinn von Aktienzertifikaten nach kontinental-europäischem Verständnis) ausgestellt. Vielmehr handelt es sich um bloss buchmässige (Wert-)Rechte.
3.5. Der D.-Fonds ist kein stark diversifizierter Fonds. Er setzt sich aus insgesamt nur 10 verschiedenen Aktientiteln zusammen, davon knapp zur Hälfte börsenkotierten Titeln, unter diesen die an den Börsen von Frankfurt und Budapest gehandelten F.-Aktien.
3.6. Nach dem "Offering Memorandum" (Fonds-Reglement) hat jeder Anleger grundsätzlich das Recht, von der E. jederzeit eine Einlösung - d.h. den Rückerwerb seiner D.-Anteile gegen Erstattung des jeweiligen aktuellen, vom Fondsadministrator errechneten Nettoinventarwerts (abzüglich hier nicht interessierender Aufwandpositionen) zu verlangen.
3.7. Seit Dezember 2007 ist der Handel mit D.-Anteilen durchgehend, gestützt auf das Fonds-Reglement, eingestellt, das heisst: Es können keine neuen Anteile ausgegeben und keine bereits ausgegebenen Anteile von der E. zurückgenommen werden. Ausserdem wird auch keine Bewertung des Nettoinventarwerts mehr durch den Fondsadministrator vorgenommen. Die Geschäftsführung der E. traf diese Massnahme, weil im Dezember 2007 wegen Unsicherheiten an der Börse sehr viele Anleger gleichzeitig ihre Anteile einlösen wollten und die E. nicht über ausreichend liquide Mittel verfügte. Die Beschaffung ausreichender Liquidität durch Veräusserung von im D.-Fonds gehaltenen Aktien hätte sich zum Nachteil der verbliebenen Anleger ausgewirkt. Deshalb wurde diese Möglichkeit von den geschäftsführenden Direktoren (Organen) der E. nicht in Betracht gezogen.
3.8. Die D.-Anteile (genau: die "Miteigentumsanteile" [Beteiligung] an der E.), die nicht an der Börse gehandelt werden, können nach wie vor zwischen Privaten gehandelt (gekauft und verkauft) werden. Auch der Beklagte könnte daher seine rund 3'511 D.-Anteile (Beteiligung an der E.) an einen anderen Anleger "ausserbörslich, privat" veräussern.
4. Den als erwiesen festgestellten Sachverhalt (vorstehende Ziff.3) beurteilte das Fürstliche Landgericht im Hinblick auf den Gerichtsstand des Vermögens nach § 50 JN rechtlich wie folgt (ON 38, S.5 [2. Abschnitt] ff.):
4.1. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 38, S.5 [3. Abschnitt]), erörterte das Fürstliche Landgericht den Inhalt von § 50 JN, die österreichische Rezeptionsgrundlage, Art.99 öJN, und deren seitherige (in Liechtenstein nicht nachvollzogene) Novellierung. Nach herrschender österreichischer Lehre und Rechtsprechung (vor der Novellierung) seien nur jene Güter und Rechte Vermögen im Sinn von Art.99 Abs.1 öJN, die eine Verfügungsmacht gewähren würden. Auf den Wert des Vermögens komme es nur insoweit an, als es sich um einen greifbaren wirtschaftlichen Wert handeln müsse. Alle Arten von vermögensrechtlichen Ansprüchen (insbesondere Forderungen, Herausgabeansprüche, Rückstellungsansprüche) würden darunter fallen.
4.2. Die Klägerin begründe den Gerichtsstand des Vermögens nach § 50 JN damit, dass der Beklagte bei der inländischen C.-Bank ein Depot unterhalte. Beim Depotvertrag mit einer Bank handle es sich um einen gemischten Vertrag. Er enthalte Elemente des Verwahrungs- und des Geschäftsbesorgungsvertrags. Das vom Beklagten bei der C.-Bank unterhaltene Depot sei dann inländisches Vermögen nach § 50 JN, wenn es sich bei dem im Depot für den Beklagte verwahrten "Gegenständen" um Vermögen oder bei dem aus dem Depotvertrag resultierenden Herausgabeanspruch des Beklagten gegenüber der C.-Bank um einen eigenen Vermögenswert handle.
4.3. In dem vom Beklagten bei der C.-Bank unterhaltenen Depot würden indes keine (physisch) effektiv vorhandenen Vermögenswerte tatsächlich verwahrt. Dort seien lediglich buchmässig D.-Anteile verbucht; sie würden eine Beteiligung des Beklagten an der E. repräsentieren, über die jedoch keine (physischen) Wertpapiere ("Aktienzertifikate") ausgestellt worden seien. Insofern könne nicht von einem inländischen Vermögenswert des Beklagten ausgegangen werden.
4.4. Der vom Beklagten mit der C.-Bank abgeschlossene Depotvertrag gehe insofern ins Leere, als der Beklagte von der C.-Bank nicht die Herausgabe irgendeines (physisch vorhandenen) Vermögenswerts verlangen könne.
4.5. Aufgrund des Depotvertrags stehe dem Beklagten gegenüber der C.-Bank auch keine Forderung in dem Sinn zu, dass sie von dieser die Bezahlung jenes Betrags verlangen könne, zu dem die D.-Anteile bewertet bzw. im Dezember vom Fondsadministrator zuletzt bewertet worden seien.
4.6. Aus dem Depotvertrag ergebe sich somit keine Forderung im Sinn eines selbständigen Vermögenswerts. Auch die im Depot des Beklagten bei der C.-Bank verbuchten D.-Anteile seien kein Vermögen, das den Gerichtsstand nach § 50 JN zu begründen vermöchte. Die D.-Anteile seien lediglich eine Mitbeteiligung des Beklagten an der E.. Bei der Beteiligung eines im Ausland wohnhaften Ausländers an einer ausländischen Gesellschaft handle es sich um kein im Inland gelegenes Vermögen, auch wenn diese Beteiligung bei einer inländischen Bank als "Depotwert" verbucht sei. Der Umstand, dass der Beklagte seine Beteiligung - trotz Einstellung des Handels mit D.-Anteilen (vorstehende Ziff.3.7) - nach Belieben "ausserbörslich, privat" an Dritte veräussern könne (vorstehende Ziff.3.8), ändere daran nichts.
4.7. Zwar verschaffe die Beteiligung an der E. dem Beklagten bzw. die von ihm gezeichneten und bezahlten D.-Anteile gegenüber der E. einen - derzeit allerdings bedingt aufgeschobenen - Anspruch auf jederzeitige Rücknahme gegen Bezahlung des Nettoinventarwerts (vorstehende Ziff.3.6). Doch handle es sich hierbei um eine Forderung gegenüber der E., somit einer ausländischen Schuldnerin. Falls diese Forderung tatsächlich noch einen Marktwert habe, bestehe sie gegenüber einer ausländischen Schuldnerin und liege nach § 50 Abs.2 JN im Ausland.
4.8. Der Negativsaldo auf dem Kontokorrentkonto des Beklagten (vorstehende Ziff.3.2), ein Passivposten, begründe ebenfalls kein Vermögen nach § 50 JN.
5. Einem gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 15.10.2008 (vorstehende Ziff.2 bis Ziff.4) erhobenen Rekurs der Klägerin vom 13.11.2008 (ON 41) gab das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 08.01.2009 (ON 47) Folge. Es änderte den angefochtenen Beschluss dahin gehend ab, dass es die Einrede der fehlenden Zuständigkeit und der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit verwarf. Den angefochtenen Beschluss hob es auf und trug dem Fürstlichen Landgericht auf, das Verfahren fortzusetzen. Den Beklagten verpflichtete es zu näher bestimmtem Ersatz der Prozesskosten. Seinen Beschluss versah es mit einem Rechtskraftvorbehalt. Im Vordergrund standen folgende Erwägungen:
5.1. Aufgrund des übereinstimmenden Vorbringens der Parteien (ON 41, S.14 [2. Abschnitt] und ON 43 [b, 1. Abschnitt]) stellte das Fürstliche Obergericht fest, dass der Beklagte auf das gegenständliche Konto bei der C.-Bank Einzahlungen vorgenommen habe.
5.2. Im Sicherungsverfahren, das dem gegenständlichen Rechtfertigungsverfahren vorausgegangen sei, habe die Klägerin (als Sicherungswerberin) die Zuständigkeit des Fürstlichen Landgerichts auch auf die Tatsache gestützt, dass der Beklagte (als Sicherungsgegner) bei der C.-Bank das Konto mit der Stammnummer x unterhalte; auf dieses Konto habe er Einzahlungen geleistet. Mit den entsprechenden Depotwerten habe auch das Fürstliche Landgericht seine Zuständigkeit beim Erlass des Sicherungsbots begründet und der Klägerin (als Sicherungswerberin) die Einbringung einer Rechtfertigungsklage aufgetragen.
5.3. Dies habe zur Folge, dass im Rechtfertigungsverfahren die fehlende Zuständigkeit nur dann ausgesprochen werden dürfe, wenn sich die Sachlage seither wesentlich geändert habe. Solches sei hier nicht der Fall. Bereits deswegen habe das Fürstliche Landgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint.
5.4. Ausserdem müssten Vermögensrechte oder vermögenswerte Rechte nicht unbedingt und sofort fällig sein, um den Gerichtsstand des Vermögens nach § 50 JN zu begründen. Sie müssten auch nicht exekutiv verwertbar sein. Deshalb sei es nicht wesentlich, ob der Handel mit D.-Anteilen seit Dezember 2007 eingestellt sei. Nach der Aussage des Zeugen Peter Jacobs werde ohnehin damit gerechnet, dass der Handel Ende 2008 wieder freigegeben werde. Zudem könnten diese D.-Anteile (Beteiligung an der E.) zwischen Privaten gehandelt werden.
5.5. Der Beklagte habe über ein bei der C.-Bank unter der Stammnummer x geführtes Depot verfügt und verfüge nach wie vor darüber. Auf diesem Depot seien insgesamt 3511.49 D.-Anteile eingebucht.
5.6. Bei diesen Anteilen handle es sich um eine (nicht gesellschaftsrechtliche) Beteiligung an der E., somit um ein Wertrecht. Dieses Wertrecht sei der C.-Bank in Liechtenstein zumindest zur Verwahrung, möglicherweise auch zur Verwaltung, ins Depot gegeben worden. Der Depotvertrag sei ein Verwahrungs-, allenfalls auch ein Verwaltungsvertrag, aus dem vermögensrechtliche Ansprüche des [richtig wohl] Beklagten gegenüber der C.-Bank resultieren würden. Wohl könnten die Depotwerte nicht physisch herausgegeben werden. Doch habe der Beklagte als Depotinhaber einen Verfügungsanspruch gegenüber der C.-Bank. Dabei handle es sich sehr wohl um einen vermögensrechtlichen Anspruch, der den Gerichtsstand des Vermögens begründe.
5.7. Der deponierte Verfügungsanspruch (vorstehende Ziff.5.6) sei ein Wertrecht, nämlich ein Recht, das dem Inhaber (hier: dem Beklagten) den Wert des Gutes zuweise, das allerdings formalrechtlich und tatsächlich einem anderen Rechtsträger (E.) zugeordnet sei. Es sei ein Beteiligungsrecht, dem zweifellos Vermögensrechtscharakter im Sinn von § 50 JN zukomme. Richtig sei lediglich, dass das Wertrecht nicht in einem Wertpapier verbrieft sei. Dies schade schon deshalb nicht, weil das Wertrecht auch "ausserbörslich, privat" veräussert werden könne.
5.8. Dieses Wertrecht (vorstehende Ziff.5.7) sei nicht nur ein Anspruch gegenüber der ausländischen E., sondern ein Vermögensrecht, das aufgrund des Depotvertrags einen Zugriff durch die Klägerin im Fürstentum Liechtenstein ermögliche.
6. Gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 08.01.2009 (vorstehende Ziff.5) richtete sich der Revisionsrekurs des Beklagten vom 28.01.2009 (ON 48) mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin gehend abzuändern, dass dem Rekurs der Klägerin vom 14.11.2008 keine Folge gegeben wird; in eventu: den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Fürstlichen Obergericht eine neuerliche Entscheidung aufzutragen. Hinzu kam ein Begehren auf Ersatz der Prozesskosten. Zur Begründung brachte der Beklagte (Revisionsrekurswerber) im Wesentlichen vor:
6.1. Das der Rechtfertigungsklage vorausgegangene Sicherungsbot des Fürstlichen Landgerichts vom 11.03.2008 (ON 2) sei ohne Anhörung des Sicherungsgegners (nunmehr: des Beklagten) erlassen und vom Beklagten nicht angefochten worden. Der Beklagte habe vor Einlassung in die Streitsache im Rechtfertigungsverfahren rechtzeitig und ausdrücklich die Einrede der fehlenden Zuständigkeit des Fürstlichen Landgerichts und die fehlende inländische Gerichtsbarkeit eingewendet.
6.2. Durch das Sicherungsbot vom 11.03.2008 sei der Beklagte nicht beschwert gewesen. Er verfüge "auf diesem Konto" nicht über ein Aktivvermögen, sondern nur über ein "Depotguthaben" mit buchhalterischem Wert, jedoch keinem Marktwert. Denn die vom Beklagten erworbenen D.-Anteile seien wegen der Schliessung dieses Fonds nicht mehr handelbar gewesen. Der Beklagte habe deshalb das Sicherungsbot gegen sich ergehen lassen können und erst im Rechtfertigungsverfahren die fehlende Zuständigkeit des Fürstlichen Landgerichts und die fehlende inländische Gerichtsbarkeit einwenden müssen.
6.3. Die entscheidende Frage laute, ob eine nicht physische Beteiligung des Beklagten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft schon allein deshalb Vermögen im Sinn von § 50 JN sei, weil er über ein Depot bei einer inländischen Bank verfüge, bei der diese Beteiligung eingebucht sei.
6.4. Der einzige Anknüpfungspunkt, um einen Gerichtsstand des Vermögens zu begründen, sei die Tatsache, dass der Beklagte für die "Verbuchung" seiner Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft eine inländische Depotbank gewählt habe. Dort besitze er indes nur elektronische bzw. buchhalterische Wertrechte an der ausländischen E., somit kein inländisches Vermögen. Gegenüber der C.-Bank stehe dem Beklagten aufgrund des Depotvertrags keine Forderung in dem Sinn zu, dass er von ihr den Gegenwert der gehaltenen D.-Anteile ersetzt erhalte. Denn im Depot würden keine effektiv vorhandenen Vermögenswerte verwahrt, sondern lediglich buchmässige D.-Anteile.
6.5. Soweit der Beklagte durch die Zeichnung von D.-Anteilen überhaupt ein Aktivvermögen besitze, befände sich dieses bei der E. in St. Vincent, nicht bei der inländischen C.-Bank.
6.6. Nach den Feststellungen sei der Handel der D.-Anteile seit Dezember 2007 bis heute ausgesetzt. Der Beklagte hätte deshalb ohnehin nur eine Forderung, die ihm "formell, nicht aber effektiv" (ON 48, S.5 oben) zustehe. Im massgebenden Zeitpunkt der Einbringung der Rechtfertigungsklage habe der Beklagte über keine inländische Forderung verfügt, die den Gerichtsstand des Vermögens begründe. Dieser bestände nur, wenn Aktivvermögen des Beklagten vorhanden wäre, das Gegenstand des Vermögensverkehrs sein könne.
7. In ihrer Revisionsrekursbeantwortung vom 12.02.2009 (ON 50) beantragte die Klägerin (Revisionsrekursgegnerin), dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben, den angefochtenen Beschluss zu bestätigen und den Beklagten zu verpflichten, ihr die Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen. Zur Begründung wendete sie im Wesentlichen ein:
7.1. Aus dem Revisionsrekursvorbringen gehe nicht klar hervor, weshalb näher bezeichnete Anordnungen des Fürstlichen Obergerichts bekämpft werden und auf welcher unrichtigen rechtlichen Beurteilung sie beruhen sollen. Insofern sei der Revisionsrekurs inhaltsleer und nicht dem Gesetz gemäss ausgeführt.
7.2. Mit Einwendungen, auf die verwiesen werden kann (ON 50, S.3 f. [a, 4 und 5]), legte die Klägerin dar, dass es seit der Zustellung des Sicherungsbot zu keinen entscheidenden Veränderungen der Sachlage gekommen sei, wie sie für eine neue Beurteilung der Zuständigkeitsfrage im Rechtfertigungsverfahren vorliegen müsste.
7.3. Mit Einwendungen, auf die wiederum verwiesen werden kann (ON 50, S.4 ff. [6 und 7]), bestätigte, ergänzte und präzisierte die Klägerin die Erwägung des Fürstlichen Obergerichts, wonach die Wertrechte (D.-Anteile) der C.-Bank zur Verwahrung in ein Depot gelegt worden seien; aus den damit zusammenhängenden vertraglichen Beziehungen zwischen Depotinhaber und Depotbank würden vermögensrechtliche, den Gerichtsstand des Vermögens nach § 50 JN begründende Ansprüche gegen die C.-Bank resultieren.
7.4. Nicht festgestellt sei, dass der Beklagte allein aufgrund seines Depotvertrags keinen Anspruch auf Einlösung seiner Anteile und somit keine den Gerichtsstand des Vermögens nach § 50 JN begründende inländische Forderung habe. Festgestellt sei vielmehr, dass er bei der C.-Bank in Vaduz ein Konto unterhalte und auf dieses Konto Einzahlungen geleistet habe; ferner dass auf diesem Konto (Wertpapierdepot bei der C.-Bank) "buchmässig D.-Anteile" in der Form von Wertrechten verbucht seien. Diese Anteile könne der Beklagte jederzeit wirtschaftlich verwerten. Selbst wenn der Schuldner dieser Anteile die in St. Vincent domizilierte E. sein möge, bestände jedenfalls der den Gerichtsstand des Vermögens begründende Herausgabeanspruch gegen die C.-Bank in Vaduz.
7.5. Bankguthaben oder Bankdepots seien ein Aktivum und damit Vermögen im Sinn von § 50 JN. Um eine Veräusserung der D.-Anteile in die Wege zu leiten, müsse sich der Beklagte nicht an den Sitz der E. begeben; er habe lediglich der in Vaduz domizilierten C.-Bank einen entsprechenden Buchungsauftrag zu erteilen. Wertrechte, wie sie hier in Frage ständen, würden mit einer Umbuchung durch jene Depotbank übertragen, bei der sie eingebucht seien.
7.6. Mit Einwendungen, auf die erneut verwiesen werden kann (ON 50, S.8 [c, 10]), vermisste die Klägerin Klarheit darüber, was der Beklagte mit dem Vorbringen meine, wonach ihm eine Forderung "formell, nicht aber effektiv" zustehe (vorstehende Ziff.6.6).
8. Zum Revisionsrekurs des Beklagten (vorstehende Ziff.6) und zur hierzu erstatteten Revisionsrekursbeantwortung der Klägerin (vorstehende Ziff.7) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
9. Der Revisionsrekurs erwies sich als zulässig (§ 483 Abs.1 und § 487 Ziff.3 ZPO [wobei offen bleiben kann, ob es des vom Fürstlichen Obergericht "aus Gründen der Vorsicht" angebrachten Rechtskraftvorbehalts überhaupt bedurft hätte]; Art.1 Abs.1 Bst.c GOG). Er wurde frist- und formgerecht erhoben (§ 488 f. ZPO; ON 47 [Empfangsbestätigung] und ON 48 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Revisionsrekursbeantwortung (ON 49 [Empfangsbestätigung] und ON 50 [Postaufgabevermerk]).
10. Nach § 50 Abs.1 JN, soweit hier wesentlich, kann gegen Personen, welche im Inland keinen Wohnsitz haben, wegen vermögensrechtlicher Ansprüche beim Fürstlichen Landgericht Klage angebracht werden, wenn sich Vermögen dieser Personen im Inland befindet.
10.1. § 99 Abs.1 öJN kennt eine inhaltlich ähnliche Regelung, allerdings - und abweichend von § 50 Abs.1 JN - in dem Sinn novelliert, dass der Wert des im Inland befindlichen Vermögens nicht unverhältnismässig geringer sein darf als der Wert des Streitgegenstandes, um den Gerichtsstand des Vermögens zu begründen. Nach § 50 Abs.1 JN, wie nach der alten Fassung von § 99 Abs.1 öJN, gilt der Gerichtsstand des Vermögens grundsätzlich ohne jede Relation zur eingeklagten Forderung, es sei denn, es handle sich beim inländischen Vermögen nach der Verkehrssitte und nach dem Sprachgebrauch um einen objektiv ganz geringfügigen Vermögensbestandteil (OGH, Beschluss vom 26. Januar 1996 zu 3 C 224/90-30, auszugsweise veröffentlicht in: LES 1997 179 S.188 f. [13]).
10.2. Die skizzierte Abweichung zwischen § 50 Abs.1 JN und § 99 Abs.1 JN (vorstehende Ziff.10.1) wirkte sich indes auf den gegenständlichen Fall nicht aus. Denn hier ging es nicht um das Verhältnis zwischen dem Betrag der eingeklagten Forderung zum Wert des Vermögens im Inland, das den Gerichtsstand des Vermögens begründen soll. Im Vordergrund standen zwei andere Fragen: eine erste Frage, ob der im Rechtssicherungsverfahren bejahte Gerichtsstand des Vermögens im gegenständlichen Rechtfertigungsverfahren habe in Frage gestellt werden dürfen (nachstehende Ziff.11); und eine zweite Frage, ob sich Vermögen des Beklagten, der anerkanntermassen im Inland keinen Wohnsitz hat, im Inland befinde (nachstehende Ziff.12).
11. Zur ersten Frage, ob der im Rechtssicherungsverfahren bejahte Gerichtsstand des Vermögens im gegenständlichen Rechtfertigungsverfahren habe in Frage gestellt werden dürfen:
11.1. In einem Beschluss vom 16.12.1991 zu 1C 8/91-21, auszugsweise veröffentlicht in: LES 1992 103 S.108 f. (15), erwog der Fürstliche Oberste Gerichtshof, die Lückenlosigkeit des Rechtsschutzsystems lasse sich nur durch Koordinierung des Rechtsschutzes aller Rechtsschutzsysteme gewährleisten. Dies gelte nicht nur im Verhältnis von Gericht und Verwaltung, sondern auch für das Gericht selbst: Hat das Gericht über einen bestimmten Sachverhalt - beispielsweise über einen Klageauftrag an eine Partei - rechtskräftig entschieden und damit seine Zuständigkeit bejaht, so ist es dem gleichen Gericht verwehrt, sich in Bezug auf die fristgerecht eingebrachte Klage für unzuständig zu erklären, es sei denn, die Sachlage habe sich inzwischen in dem für die Zuständigkeit massgeblichen Bereich wesentlich verändert.
11.2. Im gegenständlichen Fall erliess das Fürstliche Landgericht am 11.03.2008 ein Sicherungsbot (ON 2), das mangels Anfechtung rechtskräftig wurde. Unter anderem untersagte es darin dem Sicherungsgegner (und jetzigen Beklagten), bis zum Betrag von USD 203'095.64 jede Verfügung über sein bei der C.-Bank unterhaltenes Konto mit der Stammnummer x. Der Sicherungswerberin (und jetzigen Klägerin) räumte es für die Einleitung des Rechtfertigungsverfahrens eine Frist von vier Wochen ab Zustellung des Sicherungsbots ein. Im Sicherungsbot bejahte das Fürstliche Landgericht seine Zuständigkeit, gestützt auf § 50 JN, mit der Begründung, der Sicherungsgegner unterhalte bei der C.-Bank "ganz offensichtlich erhebliche Vermögenswerte (Depotwerte)" (ON 2, S.11 [4. Abschnitt]). In diesem Zusammenhang nahm es als bescheinigt an (ON 2, S. 6 unten f.), dass der Sicherungsgegner zwischen dem 29.08.2005 und dem 11.10.2005 bei der C.-Bank Vermögenswerte im Gesamtbetrag von USD 314'524.00 eingebracht habe. Für bescheinigt erachtete es indes auch (ON 2, S.10 [3. Abschnitt]), dass das gesamte Anlagekapital des Sicherungsgegners in den Erwerb von D.-Anteilen investiert wurde. Der dieser Anlage entsprechende Depotwert des Sicherungsgegners bei der C.-Bank habe am 28.12.2007, abzüglich eines geringfügigen Negativsaldos auf dem zum Depot korrespondierenden Konto insgesamt USD 779'848.76 betragen.
11.3. In seinem Beschluss vom 29.10.2008 (ON 38, S.3 unten f.; vorstehende Ziff.3.1) stellte das Fürstliche Landgericht als erwiesen fest, dass der Beklagte im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung über ein bei der C.-Bank unter der Stammnummer x geführtes Depot sowie über ein Kontokorrentkonto verfügte und nach wie vor verfüge. Das Kontokorrentkonto weise einen Negativsaldo auf. Im Depot seien insgesamt 3511.49 Anteile D.-Anteile eingebucht mit einem Wert von je rund USD 222.30 (ON 38, S.4 oben; vorstehende Ziff.3.2). Der entsprechende Depotwert von USD 780'604.25 entsprach somit (ohne Abzug des geringfügigen Negativsaldos auf dem zum Depot korrespondierenden Konto) dem bereits im Sicherungsverfahren aufgrund des gleichen Sachverhalts für bescheinigt angenommenen Depotwerts (vorstehende Ziff.11.2).
11.4. Im Sicherungsverfahren (vorstehende Ziff.11.2) anerkannte das Fürstliche Landgericht den Depotwert als offensichtlich erheblich und damit als ausreichend, um den Gerichtsstand des Vermögens zu begründen (vorstehende Ziff.11.2); im Rechtfertigungsverfahren (vorstehende Ziff.11.3) entschied es bei unveränderter Sachlage gegenteilig (vorstehende Ziff.2 bis Ziff.4). Nach der wiedergegebenen Rechtsprechung (vorstehende Ziff.11.1) war ihm dies verwehrt, wie das Fürstliche Obergericht zutreffend erwog (ON 48, S.9 [5.4, 2. Abschnitt]; vorstehende Ziff.5.2 und Ziff.5.3).
11.5. In seinem Revisionsrekurs brachte der Beklagte vor, er habe das Sicherungsbot "gegen sich ergehen lassen" dürfen und erst im Rechtfertigungsverfahren die fehlende Zuständigkeit des Fürstlichen Landgerichts einwenden müssen. Indem er indes das gegen ihn gerichtete Sicherungsbot rechtskräftig werden liess, wäre die fehlende Zuständigkeit des Fürstlichen Landgerichts nur noch damit zu begründen gewesen, dass sich die Sachlage im Rechtfertigungsverfahren wesentlich anders darbiete als noch im Sicherungsverfahren. Weder machte der Beklagte im Revisionsrekurs solches geltend noch bestanden Anhaltspunkte hierfür.
11.6. Die erste Frage, ob der im Rechtssicherungsverfahren bejahte Gerichtsstand des Vermögens im gegenständlichen Rechtfertigungsverfahren habe in Frage gestellt werden dürfen, war demnach zu verneinen.
12. Zur zweiten Frage, ob sich Vermögen des Beklagten, der anerkanntermassen im Inland keinen Wohnsitz hat, im Inland befinde:
12.1. Die liechtensteinische Rechtsprechung zu § 50 JN (OGH, Beschluss vom 05.02.2009 zu 9 CG.2008.81, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 216, mit Hinweisen) steht im Einklang mit der österreichischen Rechtslehre und Rechtsprechung zu § 99 öJN, soweit sich diese (angesichts der in Liechtenstein nicht nachvollzogenen Novellierung) verwerten lässt (vorstehende Ziff.10). Danach gehören nur jene Güter zum Vermögen im Sinn von § 50 Abs.1 JN (? § 99 Abs.1 öJN), die dem Beklagten eine Verfügungsmacht gewähren (Peter G. MAYR in: Walter H. Rechberger, Kommentar zur öZPO [3. A. Wien/New York 2006] Rz.5 zu § 99 öJN; Daphne-Ariane SIMOTTA in: Fasching/Konecny [Hrsg.] Kommentar zu den [österreichischen] Zivilprozessgesetzen, 1. Band [2. A. Wien 2000], Rz.20 zu § 99 öJN: je mit Hinweisen). Dabei muss es sich um einen greifbaren wirtschaftlichen Wert, um "Vermögen" im üblichen Sprachgebrauch handeln; ein solcher Wert fehlt Gegenständen, die für andere Personen als für den Beklagten keinen vermögensrechtlichen Wert haben (SIMOTTA, Rz.22 zu § 99 öJN; Alexander KLAUSER/Georg E. Kodek, Jurisdiktionsnorm und Zivilprozessordnung [MGA 16. A. Wien 2006] E.25 zu § 99 öJN). Aufschiebend bedingte Rechte sind Vermögen im Sinn von § 99 Abs.1 öJN, wenn der Eintritt der Bedingung nur von einem Willensakt des Beklagten abhängt, so dass die Bedingung einer Befristung nahe kommt. Aufschiebend bedingte Rechte, bei denen der Eintritt der Bedingung jedoch von Umständen abhängt, die zumindest teilweise vom Willen des Beklagten unabhängig sind oder bei denen der Eintritt der Bedingung im normalen Ablauf nicht vorausgesehen werden kann, bilden wirtschaftlich für den Beklagten keinen realisierbaren Vermögenswert; sie gewähren ihm nur ein Anwartschaftsrecht, das im Vermögensverkehr nicht realisierbar ist. Nicht realisierbare Anwartschaftsrechte begründen keinen Gerichtsstand des Vermögens (zum Ganzen: SIMOTTA, Rz.39 zu § 99 öJN). Vermögen im Sinn von § 99 Abs.1 öJN muss zweifelsfrei dem Beklagten selber zustehen. Eine Forderung ist Vermögen im Sinn von § 99 Abs.1 öJN, solange sie Gegenstand des Vermögensverkehrs sein kann und solange ihre Einbringlichkeit in Zukunft noch möglich ist, selbst wenn sie mangels einer gesetzlichen Grundlage derzeit nicht klagbar ist, sofern sie anderweitig geltend gemacht werden kann (SIMOTTA, Rz.50 und Rz.51 zu § 99 öJN).
12.2. Unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlichen Willkürverbots hatte der Staatsgerichtshof in einer Entscheidung 27.03.2007 (StGH 2006/16) zu beantworten, ob ein Beschluss des Fürstlichen Obergerichts, wonach in einem konkreten Fall der Gerichtsstand des Vermögens im Sinn von § 50 JN gegeben sei, als sachlich grob unrichtig zu qualifizieren sei. In diesem Zusammenhang erwog er, dass der Wortlaut von § 50 JN (in näher ausgeführtem Sinn) nicht voraussetze, dass die geltend gemachte Forderung in das vorhandene Vermögen vollstreckt werden könne.
12.3. Nach den gegenständlichen Feststellungen verfügte der Beklagte bei der Einleitung des Rechtfertigungsverfahrens (und verfügt er nach wie vor) über ein bei der C.-Bank unter der Stammnummer x geführtes Depot sowie über ein Kontokorrentkonto mit einem Negativsaldo. Im Depot sind insgesamt 3511.49 D.-Anteile eingebucht mit einem Wert von je rund USD 222.30. Diese D.-Anteile hatte das Fürstliche Landgericht in seinem Sicherungsbot vom 11.03.2008 (ON 2; vorstehende Ziff.11.2) - ungeachtet ihrer "physischen" Beschaffenheit (die ohnehin nicht zu den Begriffsmerkmalen des Vermögens gehört) - als offensichtlich erhebliche Vermögenswerte (Depotwerte) bezeichnet. Zwar nimmt die E. seit Dezember 2007 keine D.-Anteile zurück, weil sehr viele Anleger aufgrund von Unsicherheiten an den Börsen ihre Anteile einlösen wollten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Anteile keinen vermögensrechtlichen Wert mehr haben. Denn nach weiteren Feststellungen (ON 38, S.5 oben; vorstehende Ziff.3.8) können die GBF-Anteile als Wertrechte (ON 38, S.4; vorstehende Ziff.3.4) nach wie vor zwischen Privaten gehandelt (gekauft und verkauft) werden; auch der Beklagte könnte daher seine rund 3'511 D.-Anteile an einen anderen Anleger "ausserbörslich, privat" veräussern.
12.4. Damit aber stand fest, dass der Beklagte bei der C.-Bank über ein werthaltiges Depot verfügte und verfügt. Auf eine allfällige Verbriefung der in diesem Depot befindlichen Wertrechte, etwa in physischen Wertpapieren, kam es unter dem Gesichtspunkt, ob es sich dabei um Vermögen handle, nicht an. Auf die zutreffenden Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts (ON 47, S.9 ff. [5.5] konnte ergänzend verwiesen werden.
12.5. Die zweite Frage, ob sich Vermögen des Beklagten, der anerkanntermassen im Inland keinen Wohnsitz hat, im Inland befinde, war demnach zu bejahen.
13. Weil demnach die erste Frage zu verneinen (vorstehende Ziff.11.6) und die zweite zu bejahen war (vorstehende Ziff.12.5), erwies sich der Revisionsrekurs in zweifacher Hinsicht als nicht berechtigt. Ihm war spruchgemäss keine Folge zu geben.
14. Der Kostenspruch stützt sich auf § 41 und § 50 ZPO sowie auf das zutreffende Kostenverzeichnis der Klägerin (§ 54 ZPO; ON 50, S.9)
Vaduz, 3. Dezember 2009Fürstlicher Oberster Gerichtshof