1 Eg 86/2000-13
§ 6 ABGB
Bei der Auslegung eines Gesetzes ist auf dessen Entstehungsgeschichte und insbesondere auf die sog Gesetzesmaterialien erst und nur dann zurückzugreifen, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzes zweifelhaft ist. Ein Rechtssatz, der im Gesetz nicht einmal angedeutet ist, sondern sich nur aus den Materialien ergibt, kann auch nicht durch Auslegung Geltung erlangen. Nach herrschender Ansicht steht vielmehr die Norm selbst mit ihrem Wortlaut, ihrer Systematik und ihrem Zusammenhang mit anderen Normen über der Meinung der Redaktoren.
Pkt II) Übergangsbestimmungen § 1 Abs 2 des Gesetzes vom 17.12.1998 über die Abänderung des EheG, LGBl 1999/28 Art 72, 75 EheG (alt)
Bei Fehlen eines gemeinsamen Antrages der Eheleute kann jeder Ehegatte einseitig die Feststellung der Scheidung beantragen, wenn nach Rechtskraft des Trennungsurteiles die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft drei Jahre gedauert hat. Massgebend und zu prüfen ist die tatsächliche Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft, wobei es anders als nach der alten Rechtslage (Art 72, 75 EheG [alt]) unerheblich ist, ob die Eheleute das Gericht über die Wiederaufnahme ihrer ehelichen Gemeinschaft schriftlich in Kenntnis gesetzt hatten. Ein nur kurzer erfolgloser Versuch des neuerlichen Zusammenlebens hat keinen Einfluss auf die Drei-Jahres-Frist.
Die Ehe der Streitteile wurde mit dem rechtskräftigen U des LG vom 27.05.1997 aus dem Alleinverschulden des nunmehrigen Antragstellers (und dortigen Beklagten) getrennt.
Mit Eingabe vom 14.7.2000 beantragte der Ehemann gestützt auf Pkt II) Übergangsbestimmungen § 1 Abs 2 des Gesetzes vom 17.12.1998 über die Abänderung des EheG, LGBl 1999/28 (im Folgenden: Übergangsbestimmungen), die Feststellung, dass die Ehe als geschieden gelte und das Band der Ehe somit gelöst sei. Eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft habe seit dem Trennungsurteil zu keinem Zeitpunkt stattgefunden und sei die Frist von drei Jahren abgelaufen.
Mit B vom 02.08.2000 entschied das LG nach Einsichtnahme in den Trennungsakt iS des Antrages, ohne der Antragsgegnerin vorher Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern.
Gegen diesen B erhob die Antragsgegnerin den Rekurs, wobei sie im Wesentlichen vorbrachte, dass seit dem Trennungsurteil vom 27.05.1997 eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft stattgefunden habe. Die Streitteile hätten sich versöhnt und sei der Antragsteller im Mai 1998 wieder in die eheliche Wohnung zurückgekehrt. Abgesehen von einer Unterbrechung vom 09.08. bis 14.11.1999 habe bis zum 04.02.2000 wiederum die eheliche Gemeinschaft zwischen den Streitteilen bestanden. Man sei sich dahin einig gewesen, noch einmal die getrennte Ehe sanieren zu wollen, was auch längere Zeit gelungen sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen B vom 05.10.2000 hob das OG den erstinstanzlichen B auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und E an das LG zurück.
Bei Anwendung des § 1 Abs 2 der Übergangsbestimmungen komme es einzig und allein darauf an, ob die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft nach Rechtskraft des Trennungsurteiles faktisch drei Jahre gedauert habe. Irgendwelche Erklärungen der Parteien über die Wiederaufnahme bzw zeitweilige Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft an das Gericht seien nicht erforderlich. Daran ändere auch Art 75 des alten EheG nichts, der vorgesehen habe, dass jeder Ehegatte auf Scheidung klagen könne, wenn nach Rechtskraft des Trennungsurteiles die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft drei Jahre gedauert habe, ohne dass ihre Wiederaufnahme gem Art 72 erfolgt sei. Der Verweis in Art 75 EheG (alt) auf Art 72 aEheG beschränke sich logischerweise auf die faktische Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft und schliesse die Verständigung des Gerichts durch eine gemeinsame schriftliche Erklärung nicht mit ein. Dies verhalte sich deshalb so, weil die dem Gericht durch eine gemeinsame schriftliche Erklärung mitgeteilte Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft gem Art 72 EheG (alt) dazu führe, dass das Trennungsurteil seine Wirkung verliere und deshalb von vornherein keine Voraussetzung für eine nachfolgende Scheidung gem Art 75 EheG (alt) hätte bilden können.
Gegen den Aufhebungsbeschluss richtet sich der fristgerecht erhobene und wegen des Rechtskraftvorbehaltes in der Rekursentscheidung zulässige Revisionsrekurs des Antragstellers, mit dem er unter Geltendmachung einer Rechtsrüge die Aufhebung (gemeint: Abänderung) der Rekursentscheidung iS der Bestätigung (gemeint: Wiederherstellung) des erstinstanzlichen Beschlusses begehrt.
In ihrer Gegenäusserung stellte die Antragsgegnerin den Antrag, dem Revisionsrekurs kostenpflichtig keine Folge zu geben.
Das Rechtsmittel ist nicht berechtigt.
Gemäss § 1 Abs 1 der Übergangsbestimmungen können Ehegatten, deren Ehe gem Art 57 ff des alten Rechts (EheG [alt]) ohne Einverständnis getrennt wurde, ab Inkrafttreten des Gesetzes (01.04.1999) unbeschadet der Dauer der Trennung gem Art 75 EheG (alt) gemeinsam mit dem LG die Feststellung beantragen, dass ihre Ehe als geschieden gelte und das Band der Ehe somit aufgelöst sei. Abs 2 der zitierten Übergangsbestimmung regelt den Fall, dass es zu keinem gemeinsamen Antrag der Eheleute kommt und bestimmt, dass diesfalls "jeder Ehegatte alleine die Feststellung gem Abs 1 beantragen könne, sofern nach Rechtskraft des Trennungsurteils die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft drei Jahre gedauert habe." Bei Vorliegen der Voraussetzungen entweder des Abs 1 oder Abs 2 hat das Gericht mittels Beschlusses festzustellen, dass die betreffende Ehe als geschieden gilt und das Band der Ehe gelöst ist (Abs 3 leg cit).
Der Revisionsrekurswerber vertritt nun die Ansicht, dass Abs 2 nur so verstanden werden könne wie diese Aufhebung in Art 75 EheG (alt) iVm Art 72 EheG (alt) definiert sei. Daraus ergebe sich, dass die Ehegatten die eheliche Gemeinschaft faktisch wieder aufnehmen und davon das Gericht durch eine schriftliche Erklärung verständigen. Dies wiederum habe die Rechtswirkung zur Folge, dass das Trennungsurteil ausser Kraft gesetzt werde. Mit der Bezugnahme auf das alte Recht habe der Gesetzgeber auch die Verwendung der bisherigen Definition anordnen wollen. In Ermangelung einer schriftlichen Erklärung stehe das Trennungsurteil nach wie vor in Rechtskraft und sei die Ehe für geschieden zu erklären, ohne dass geprüft werden müsse, ob die eheliche Gemeinschaft faktisch wieder aufgenommen worden sei oder nicht. Aus dem "probeweisen" Zusammenziehen der gerichtlich getrennten Ehegatten in dieselbe Wohnung und einem allfälligen sexuellen Verkehr könne nicht der Wille zur Aufnahme der ehelichen Gemeinschaft abgeleitet werden. Auch nach altem Recht habe ein Ehegatte mangels einer gemeinsamen schriftlichen Erklärung über die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft die Scheidung beantragen können und habe der Gesetzgeber der Eherechtsreform LGBl 1998/28 dessen Stellung nicht verschlechtern wollen. Dies ergebe sich auch aus Erwägungen der Rechtssicherheit sowie aus der Stellungnahme der Regierung Nr 115/1998 S 17.
Der Senat teilt diese Rechtsansicht des Rekurswerbers gleich dem Rekursgericht und der Gegenäusserung der Antragsgegnerin nicht.
Bei der Auslegung eines Gesetzes ist auf dessen Entstehungsgeschichte und insbesondere auf die sog Gesetzesmaterialien erst und nur dann zurückzugreifen, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzes zweifelhaft ist. Ein Rechtssatz, der im Gesetz nicht einmal angedeutet ist, sondern sich nur aus den Materialien ergibt, kann auch nicht durch Auslegung Geltung erlangen. Nach herrschender Ansicht steht vielmehr die Norm selbst mit ihrem Wortlaut, ihrer Systematik und ihrem Zusammenhang mit anderen Normen über der Meinung der Redaktoren (EvBl 1976/53; RZ 1983, 190; JBl 1981, 552 ua).
§ 1 Abs 2 der Übergangsbestimmungen ist nun eindeutig und unmissverständlich dahin formuliert, dass - wenn es zu keinem gemeinsamen Antrag der Eheleute nach Abs 2 leg cit kommt - jeder Ehegatte die Feststellung der Scheidung beantragen kann, wenn nach Rechtskraft des Trennungsurteiles die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft drei Jahre gedauert hat. Unterstellte man nunmehr die vom Revisionsrekurswerber behauptete Absicht des Gesetzgebers, hätte es ausgereicht, das blosse Verstreichen von drei Jahren seit Rechtskraft des Trennungsurteiles als Voraussetzung für die nachfolgende Ehescheidung zu normieren, ohne diese mit der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zu verknüpfen.
Es fehlt an jeglichem Anhaltspunkt im Gesetz, der es rechtfertigen könnte, zur Auslegung des hier allein massgeblichen § 1 Abs 2 der Übergangsbestimmungen neben dem zitierten Art 75 EheG (alt) auch Art 72 EheG (alt) heranzuziehen. Eine solche analoge Heranziehung verbietet sich schon deshalb, weil die gemeinsame schriftliche Erklärung der Ehegatten über die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft iS des Art 72 EheG (alt) ja das Trennungsurteil selbst ausser Kraft setzt und dieses somit weder nach Art 75 EheG (alt) noch nach § 1 der Übergangsbestimmungen die Grundlage für einen Scheidungsausspruch bilden kann.
Schliesslich könnte auch aus den Gesetzesmaterialien nichts für den Standpunkt des Antragstellers gewonnen werden. Richtig ist wohl, dass der ursprüngliche Vernehmlassungsbericht der Regierung das Klagerecht auf Scheidung für jeden einzelnen Ehegatten vorsah. Davon wurde aber im Bericht und Antrag der Regierung Nr 21/1998 vor allem aus der Erwägung abgegangen, dass manche Ehepaare oder einzelne Eheteile den Trennungsstatus allenfalls aufrecht erhalten wollen, um später vielleicht die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen, was auch nach dem neuen Recht (Art 65) immer noch möglich sein soll (S 43 bis 45). Auch der Aspekt, das Hineinwirken der altrechtlichen Trennungsfrist in das neue Recht widerspreche dessen System, wurde insbesondere im BuA 1998/149 geprüft und trotzdem an den unterschiedlichen Voraussetzungen für die Feststellung der Scheidung festgehalten, je nachdem, ob ein gemeinsamer Antrag der Eheleute oder nur ein einseitiger Antrag gestellt wird (AS 17 f). Zuletzt wurde sogar in zweiter Lesung der Eherechtsreform bei der Landtagssitzung am 16.12.1998 ein Abänderungsantrag dahin gestellt, dass jeder Ehegatte, dessen Ehe gem Art 57 f des alten Rechts ohne Einverständnis getrennt wurde, ab Inkrafttreten des neuen Gesetzes unbeschadet der Dauer der Trennung gem Art 75 EheG (alt) zum Scheidungsbegehren legitimiert sein sollte. Nach einer Debatte, in der vor allem auf die Erwägungen in der Stellungnahme der Regierung hingewiesen und das Vertrauen des anderen Ehegatten in die dreijährige Trennungsfrist betont wurden, wurde der Abänderungsantrag wieder zurückgenommen. Sodann hielt man fest, dass ein Ehegatte allein die Scheidung der bisher nach altem Recht getrennten Ehe eben nur nach dreijähriger Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft beantragen kann und ansonsten auf den gemeinsamen Antrag abzustellen ist (Protokoll S 86 bis 88). Von einer gemeinsamen schriftlichen Erklärung der Ehegatten über die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft iS des Art 72 EheG (alt) war weder in den Stellungnahmen der Regierung noch in den Debattenbeiträgen im Landtag die Rede.
Aus diesen Überlegungen folgt, dass über einseitigen Antrag eines Ehegatten die Feststellung der Scheidung gem § 1 Abs 2 der Übergangsbestimmungen nur dann erfolgen kann, wenn nach Rechtskraft des Trennungsurteiles die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft drei Jahre gedauert hat. Weil dies im vorliegenden Fall von der Antragsgegnerin bestritten wurde, wird das LG zu diesen Behauptungen die entsprechenden Beweise aufzunehmen und sodann eine neue E zu treffen haben. Hiebei wird freilich im Lichte des Art 55 EheG (analog Art 114 ZGB) zu berücksichtigen sein, dass beispielsweise nur ein kurzer erfolgloser Versuch des neuerlichen Zusammenlebens auch keinen Einfluss auf die Drei-Jahres-Frist des § 1 Abs 2 der Übergangsbestimmungen haben kann (BuA Nr 21/1998, 65; Landtagsprotokoll vom 16.12.1998 S 14).
Dem Revisionsrekurs war sohin ein Erfolg zu versagen. Der Kostenvorschuss stützt sich auf § 52 ZPO.