1 KG 2003.5-369
§ 167 Abs 2 StGB
Tätige Reue liegt nur dann vor, wenn die Schadensgutmachung mit redlich erworbenen Mitteln erfolgt.
Wer sich die Mittel für die tätige Reue durch eine betrügerische Herauslockung des zur Schadensgutmachung verwendeten Betrages verschafft hat, dem kommt tätige Reue nicht zustatten.
§§ 31, 40, 43 StGB
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Zusatzstrafe bedingt nachgesehen werden kann, kommt es nur auf deren Art und Ausmass, nicht aber auf das Ergebnis einer Zusammenrechnung der im früheren U ausgesprochenen Strafe mit einer Zusatzstrafe an. Dass die Summe der Freiheitsstrafen aus zwei zueinander im Verhältnis des § 31 StGB stehenden Urteilen das im § 43 Abs 1 oder Abs 2 StGB vorgesehene Höchstmass übersteigt, schliesst die Gewährung einer bedingten Strafnachsicht nicht generell aus.
Der Angeklagte NN wurde mit U des Land- als Kriminalgerichtes vom 09.09.2003, 12 UR 2001.94, 4 KG 2003-5-341, wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 StGB und des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 StGB und unter Bedachtnahme auf das U des OGH vom 09.01.2002, KG 2001.8-168, zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt (insgesamt fünf Jahre). Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, er habe in Vaduz und anderen Orten
I. die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich missbraucht und dadurch den nachangeführten juristischen Personen einen Vermögensnachteil von insgesamt CHF 4 267 902.50, DEM 188 121.72 und ATS 4 350 000.- zugefügt, wobei durch die Taten ein besonders grosser Schaden herbeigeführt wurde, und zwar:
1). zwischen dem 10.11.1998 und dem 08.11.2000 dadurch, dass er zum Nachteil der N-Stiftung als deren Stiftungsrat ohne Wissen und Zustimmung des wirtschaftlich Berechtigten von deren Konto bei der X-Bank AG unter zwei Angriffen à CHF 20 000.-, insgesamt CHF 40 000.- behob;
2). dadurch, dass er zum Nachteil der X-Stiftung als deren Stiftungsrat ohne Wissen und Zustimmung der wirtschaftlich Berechtigten bei der X-Bank AG zugunsten der Y-Bank AG am 10.11.1997 eine Bankgarantie über CHF 300 000.- und am 04.02.1999 eine Bankgarantie über CHF 150 000.- ausstellen liess, welche mehrmals verlängert und im Juli 2000 in der Höhe von CHF 355 265.- in Anspruch genommen wurden;
3). von Februar 1998 bis August 2000 dadurch, dass er zum Nachteil der M-Foundation als deren Stiftungsrat ohne Wissen und Zustimmung des wirtschaftlich Berechtigten von deren Konto bei der X-Bank AG insgesamt CHF 3 872 637.50 und DEM 188 121.72 zum Teil in bar behob und zum Teil auf andere Konten überwies;
4). im Dezember 1997 dadurch, dass er zum Nachteil der R- Anstalt als deren Verwaltungsrat ohne Wissen und Zustimmung des wirtschaftlich Berechtigten von deren Konto einen Betrag von ATS 4 350 000.- in bar behob;
II. ein Gut von besonders hohem Wert, nämlich CHF 56 000.- und ATS 19 000.-, das ihm anvertraut worden ist, sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmässig zu bereichern, und zwar dadurch, dass er
1). im Dezember 2000 zum Nachteil der F-Foundation entgegen dem vom wirtschaftlich Berechtigten erteilten Auftrag, den von diesem übergebenen Betrag von CHF 56 000.- auf das Konto der F-Foundation einzuzahlen, den angeführten Betrag nicht auf dieses Konto einzahlte, sondern für sich verbrauchte und
2). im August 2000 zum Nachteil des Dr Z entgegen dessen Auftrag, den von diesem übergebenen Betrag von ATS 19 000.- auf dessen Konto einzuzahlen, diesen Betrag nicht auf dieses Konto einbezahlte, sondern für sich verbrauchte.
Gegen dieses U erhoben sowohl der Angeklagte als auch die Fürstliche StA Berufung.
Mit U vom 19.12.2003 gab das OG der Berufung des Angeklagten keine, der Berufung der StA teilweise Folge und schied die bedingte Strafnachsicht aus dem Urteilsspruch aus.
Zu den im Revisionsverfahren noch strittigen Punkten, nämlich tätige Reue im Falle M-Foundation sowie Strafhöhe und bedingte Strafnachsicht führte das OG Folgendes aus:
"Nach Auffassung des Angeklagten leidet das U des LG an einer materiellen Nichtigkeit iS von § 221 Z 1 StPO, da das LG den Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue nach § 167 Abs 2 StGB hinsichtlich der Untreuehandlungen zum Nachteil der M-Foundation nicht berücksichtigt habe. Der Angeklagte habe nämlich den ganzen aus seiner Tat entstandenen Schaden im September und Oktober 2000 gutgemacht. Im Gegensatz zum früheren § 187 StG komme nämlich nach dem heutigen § 167 Abs 2 StGB die tätige Reue auch demjenigen zugute, der sich die Mittel zur Schadensgutmachung durch eine strafbare Handlung verschafft habe.
Diese Auffassung ist nicht richtig.
Nach herrschender österreichischer Lehre und stRsp des öOGH zu dem mit § 167 Abs 2 bis 4 StGB gleichlautenden § 167 Abs 2 bis 4 öStGB setzt nämlich tätige Reue Schadensgutmachung mit redlich erworbenen Mitteln voraus. Wer sich durch strafbare Handlungen in den Besitz von Mitteln setzt, mit denen er den Schaden deckt, macht den Schaden zu Lasten fremden Vermögens gut und handelt daher nicht in tätiger Reue (JBl 1981, 331; 14 Os 154, 155/89 vom 24.04.1990; Leukauf-Steininger, StGB5, Rz 34 zu § 167; Foregger-Fabrizi, StGB7, Rz 12 zu § 167; Kienapfel, BT II², Rz 33 zu § 167; Kirchbacher/Presslauer, WrK, Rz 25 zu § 167). Die für die Schadensgutmachung verwendeten Mittel dürfen daher nicht ihrerseits durch eine strafbare Handlung erlangt worden sein (SSt 60/41). Hat sich der Täter diese Mittel durch eine strafbare Handlung verschafft, kann er sich nicht auf tätige Reue berufen (SSt 32/63 uva), auch wenn der Täter rechtzeitig, dh bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, und freiwillig den ganzen aus der Tat entstandenen Schaden entweder sogleich gutmacht oder sich vertraglich verpflichtet, dem Verletzten binnen einer bestimmten Frist volle Schadensgutmachung zu leisten. Insofern sind daher der Schadensgutmachung nach wie vor sozialethische Schranken gesetzt.
Vorliegend hat der Angeklagte selbst zugegeben, dass der im September und Oktober 2000 der M-Foundation bezahlte Betrag von CHF 6 905 000.- aus einer strafbaren Handlung, nämlich seiner Untreuehandlungen zum Nachteil der H-Stiftung herstammt, derentwegen der Angeklagte im Verfahren 4 KG 2001.8 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wurde. Aus diesem Grunde hat das LG dem Angeklagten den Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue zu Recht nicht zuerkannt.
Bei der Strafbemessung ist davon auszugehen, dass die Vorschriften bei nachträglicher Verurteilung nach den §§ 31, 40 StGB zur Anwendung gelangen, da nach der Zeit der Begehung die gegenständlichen Straftaten (Tatzeitraum zwischen November 1998 und November 2000) schon in dem früheren Verfahren KG 2001.8 hätten abgeurteilt werden können. Für diesen Fall sieht das Gesetz die Verhängung einer Zusatzstrafe vor, die nicht nur das Höchstmass der Strafe, die für die neu abzuurteilende Tat angedroht ist, sondern auch in der Summe nicht jene Strafe übersteigen darf, die nach den Regeln über die Strafbemessung beim Zusammentreffen strafbarer Handlungen und über die Zusammenrechnung der Werte und Schäden zulässig wäre. Bei nachträglicher Verurteilung ist daher die Zusatzstrafe in den Grenzen dieses Strafrahmens so zu bemessen, dass die Summe der Strafen jener Strafe entspricht, die bei gemeinsamer Aburteilung zu verhängen wäre. Wäre bei gemeinsamer Aburteilung keine höhere Strafe als die im früheren Verfahren verhängte auszusprechen, so ist von einer Zusatzstrafe abzusehen.
Vorliegend ist davon auszugehen, dass sich die hier zu beurteilenden Straftaten sowie die bereits zu KG 2001.8 abgeurteilten Straftaten zueinander im Verhältnis der Realkonkurrenz stehen, da der Angeklagte durch mehrere, dh je auf einem Willensakt beruhende Handlungen entweder mehrere verschiedene Delikte oder dasselbe Delikt mehrmals begangen hat. Es liegt auch kein so genanntes fortgesetztes Delikt vor. Ein solches wäre nur dann anzunehmen, wenn eine Mehrheit von an sich selbständigen, nacheinander gesetzten Handlungen, die dann jede für sich das Tatbild desselben Deliktes erfüllen, durch ein gemeinsames Band zu einer rechtlichen Einheit verbunden ist. Dieses Band besteht darin, dass die Einzelakte von einem vorgefassten einheitlichen Willensentschluss, von einem so genannten Gesamtvorsatz getragen werden, dh der Täter von vornherein ein bestimmtes Endziel ins Auge gefasst hat, das er durch die Begehung mehrerer Teilakte, somit schrittweise erreichen will (vgl Leukauf- Steininger, StGB5, Rz 29 ff zu § 28 mwN). Der erforderliche Gesamtvorsatz muss im Zeitpunkt jedes einzelnen Teilaktes vorhanden sein; ein bloss kriminologisch verstandener "Fortsetzungsvorsatz" dergestalt, dass jeder spätere Tatentschluss als Fortsetzung des vorangegangenen erscheint und die Einzelentschlüsse "eine fortlaufende psychische Linie bilden genügt nicht (vgl Leukauf-Steininger, StGB5, Rz 6 zu § 28 mwN).
Aus diesem Grunde sind nach § 29 StGB bei den dem Angeklagten zur Last gelegten Untreuehandlungen die den Strafsatz bestimmenden Schadensbeträge zusammenzurechnen. Diese belaufen sich auf CHF 4 267 902.50, DEM 188 121.72 und ATS 4 350 000.- in diesem Verfahren sowie auf CHF 6 905 000.- im abgeurteilten Verfahren KG 2001.8, so dass die Grenzen des besonders hohen Schadens nach § 153 Abs 2 StGB, der nach stRsp mit CHF 50 000.- anzunehmen ist, um mehr als das 200-fache überstiegen wird. Insofern und bezüglich der objektiven Tatseite überhaupt, nämlich der Anzahl der geschädigten Personen, sind daher die beiden Verfahren als völlig unabhängige Verfahren zu betrachten.
Hingegen ist bei der Beurteilung der Schuld des Angeklagten eine Gesamtschau der beiden Verfahren vorzunehmen, da der Angeklagte die bereits abgeurteilten Untreuehandlungen nach den Feststellungen des LG auf Seite 7 des U nur deshalb vorgenommen hat, weil PW Druck gemacht und mit einer Strafanzeige gedroht hat; aufgrund dessen hat sich der Angeklagte entschlossen, von Stiftungen, die er verwaltete, Geld zu entnehmen und dieses Geld für die Forderungen des PW bzw der von ihm beherrschten M- Foundation und N AG einzuzahlen. Dass die Malversationen nur in einem beschränkten Betrag zum eigenen Vorteil des Angeklagten erfolgt sind, ist irrelevant, da zur Verwirklichung des objektiven und subjektiven Tatbestandes der Untreue nach § 253 Abs 1 und 2 StGB der Bereicherungsvorsatz nicht erforderlich ist. Hingegen ist nach § 34 Z 14 StGB strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte den Schaden, den er durch die hier zu beurteilenden Untreuehandlungen zum Nachteil der M-Foundation begangen hat, durch die Entnahme zu Lasten der im Verfahren KG 2001.8 genannten Stiftungen wieder gutgemacht hat. Dass der Angeklagte die Mittel zur Schadensgutmachung nicht redlich erworben hat, ist unbedeutend, da allein auf die objektive Schadensgutmachung abzustellen ist. So ist auch die Zustandebringung der Beute durch den Täter strafmildernd (10 Os 186/82; Ebner in WrK, Rz 33 zu § 34 Z 14).
Neben diesen besonderen und vom LG richtig erkannten Strafbemessungsgründen ist nach Auffassung des Berufungssenates ferner mildernd zu berücksichtigen, dass die Untreuehandlungen, die Gegenstand des Vor-Urteils KG 2001.8 bildeten, nur so genannte Deckungshandlungen - oder wie es der Verteidiger formulierte -Reparaturhandlungen waren, die nur dazu dienten, die bei der N-Stiftung aufgerissenen Löcher zu stopfen. Hiebei ist dem Angeklagten zugute zu halten, dass er diese Handlungen nur deswegen verübt hat, weil PW auf ihn Druck gemacht hat, den Negativsaldo des Unterkontos der N-Stiftung in Höhe von CHF 6 905 000.- auszugleichen und mit der Strafanzeige gedroht hat (§ 34 Z 4 StGB).
Zusätzlich erschwerend ist ins Gewicht gefallen, dass der Angeklagte die zum Nachteil der N-Stiftung, X-Stiftung, M-Foundation und R-Anstalt verübten Untreuehandlungen während einer längeren Zeit, nämlich von Dezember 1997 bis November 2000 fortgesetzt hat und dass er mehrere strafbare Handlungen derselben und verschiedener Art begangen hat (§ 33 Z 1 StGB) und schliesslich, dass der Angeklagte als professioneller Treuhänder bei seinen Malversationen das ihm von seinen ausländischen Klienten eingeräumte besondere Vertrauensverhältnis eklatant missbraucht und dadurch nicht nur seinem Berufsstand, sondern auch dem liechtensteinischen Treuhandwesen enormen Schaden zugefügt hat. Auf weitere Ausführungen hiezu verzichtet der Berufungssenat und verweist gleichzeitig auf das von ihm erlassene U vom 31.10.2001 im hiergerichtlichen Vorverfahren KG 2001.8.
Über alles betrachtet wiegt daher die Schuld des Angeklagten schwer, so dass nach Auffassung des Berufungsgerichtes bei einer gemeinsamen Aburteilung aller Straftaten nach §§31, 40 StGB eine Freiheitsstrafe von insgesamt fünf Jahren zu verhängen gewesen wäre. Aus diesem Grunde ist gegen die vom LG verhängte (Zusatz-)Freiheitsstrafe von einem Jahr nichts auszusetzen.
Nach Auffassung des Berufungssenates ist es bei der Anwendung der Vorschriften über die nachträgliche Verurteilung nur konsequent, dass auch die (Zusatz-)Freiheitsstrafe von einem Jahr sofort vollzogen wird. Denn auch bei einer gemeinsamen Aburteilung hätte das LG keine Möglichkeit gehabt, einen Teil der Freiheitsstrafe sofort zu vollziehen und den Vollzug des Strafrestes vorläufig nachzusehen. Nach den §§ 43 ff StGB kann nämlich grundsätzlich nur eine einzige (Haupt-)Strafe verhängt und diese entweder zur Gänze oder überhaupt nicht bedingt nachgesehen werden.
Denn im Gegensatz zum österreichischen Strafrecht (§ 43a öStGB) kennt das liechtensteinische Strafgesetzbuch die Rechtswohltat der teilbedingten Strafnachsicht nicht. Auch wenn heute (s den intern zur Vernehmlassung zugestellten Entwurf der Regierung betreffend die Abänderung der Strafprozessordnung, des Strafgesetzbuches, des Jugendgerichtsgesetzes sowie des Bewährungshilfegesetzes [Einführung der Diversion im Strafverfahren, Anpassung des allgemeinen Teiles des StGB, Überarbeitung des JGG]) die Absicht erkennbar ist, die österreichische Regelung zu übernehmen, ist doch nach wie vor von der bestehenden Regelung auszugehen. Aus diesem Grunde kann auch die in Österreich geübte Rechtsprechung, wonach die Gewährung der bedingten Strafnachsicht für die Zusatzstrafe zulässig ist, selbst wenn im ersten U eine unbedingte Strafe erhängt wurde (EvBl 1950/244; LSK 1982/72), nicht übernommen werden. Nach liechtensteinischem Recht ist einzig entscheidend, ob die Summe der Strafen aus dem Vor-U und dem Nach-U mehr als zwei Jahre beträgt (EvBl 1986/183 = JBl 1986, 536 = ÖJZ-LSK 1986/54). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb für die Anwendung der bedingten Strafnachsicht nach § 43 StGB kein Raum besteht. Diesbezüglich war der Strafberufung der Fürstlichen StA Folge zu geben und das erstinstanzliche U spruchgemäss abzuändern.
Aber auch wenn die Möglichkeit bestehen würde, die bedingte Nachsicht für die Zusatzstrafe zu gewähren, würden spezial- und generalpräventive Gründe dagegen sprechen. Um Wiederholungen zu vermeiden, verweist der Berufungssenat auf das im Vorverfahren ergangene U vom 31.10.2001."
Der vom Angeklagten gegen dieses U erhobenen Revision gab der OGH keine Folge.
Unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach § 221 Z 1 StPO vertritt der Revisionswerber nach wie vor die Auffassung, dass ihm hinsichtlich der Untreuehandlungen zum Nachteil der M-Foundation der Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue zugute komme. § 167 Abs 2 StGB definiere eindeutig die Voraussetzungen für das Vorliegen der tätigen Reue. Es sei daher unzulässig, zu diesen Voraussetzungen noch den redlichen Erwerb der zum Zustandekommen der tätigen Reue verwendeten Mittel vorauszusetzen. Damit habe sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt.
Dem ist jedoch nicht beizupflichten.
Zunächst ist vorauszuschicken, dass sich das OG sehr wohl, und zwar sogar sehr ausführlich und gründlich mit der Problematik der tätigen Reue auseinandergesetzt hat. Dabei ist das Berufungsgericht auch zum richtigen Schluss gekommen, dass nämlich tätige Reue Schadensgutmachung mit redlich erworbenen Mitteln voraussetzt. Diese Rechtsansicht basiert auf der stRsp des öOGH und herrschender nicht nur österreichischer Lehre, auf die durchaus zurückgegriffen werden kann, da die Bestimmungen über die tätige Reue im liechtensteinischen und österreichischen Strafgesetzbuch gleich lauten. So besagt Mayerhofer/Rieder im österreichischen Strafrecht in den Rz 68 und 69 zu § 167 öStGB, dass tätige Reue Schadensgutmachung mit redlich erworbenen Mitteln voraussetzt (10 Os 196/99 vom 03.02.1970; RZ 1957/98; EvBl 1961/236; ua) oder dass derjenige nicht in tätiger Reue handelt, der sich durch strafbare Handlungen in den Besitz der Mittel setzt, mit denen er den Schaden deckt (14 Os 154, 155/89 vom 24.04.1990; EvBl 1968/52; ua). Wer sich die Mittel für die tätige Reue durch eine betrügerische Herauslockung des zur Schadensgutmachung verwendeten Betrages verschafft hat, dem kommt tätige Reue nicht zustatten (öOGH vom 08.09.1980, 11 Os 124/80; JBl 1981/331; ua). Auch Rainer in Triffterer Kommentar vertritt in Rz 36 zu § 167 öStGB den Standpunkt, dass bei Schadensgutmachung mit unredlichen Mitteln tätige Reue nicht gegeben ist. Nur Gutmachung durch redlich erlangte Mittel bewirkt Aufhebung der Strafbarkeit (Kienapfel, BT II, § 167, Rz 33; Kirchbacher/Presslauer in WrK, Rz 25 zu § 167 öStGB; ua). Jede andere Rechtsansicht würde die Grenzen ethischer Denkungsweise sprengen. Das LG und auch das Berufungsgericht haben daher zu Recht den Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue verneint, da der Angeklagte den zur Schadensgutmachung an die M-Foundation gezahlten Betrag von CHF 6 905 000.- aus einer strafbaren Handlung erworben hat, nämlich seiner Untreuehandlungen zum Nachteil der H-Stiftung, deretwegen der Angeklagte im Verfahren 4 KG 2001.8 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wurde.
Der Revisionswerber vermeint weiters, dass die verhängte Zusatzstrafe zu hoch sei bzw überhaupt nicht ausgesprochen hätte werden dürfen. Wenn man nicht nur die Höhe der Schadensbeträge, sondern vielmehr die Person des abzuurteilenden Täters berücksichtige, müsse bei der Strafbemessung ein wesentlich milderes U zustande kommen. Darüber hinaus seien im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichtes die Voraussetzungen für die Gewährung der bedingten Strafnachsicht durchaus gegeben, insbesondere sei es nicht nötig, dass der Angeklagte zu den bereits verhängten vier Jahren weitere 12 Monate zu verbüssen habe, um ihn und auch andere von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.
Auch hier ist der OGH anderer Ansicht.
Das LG wertete bei der Strafbemessung als erschwerend den besonders hohen Schaden und die Vielzahl der Angriffe auf fremdes Vermögen; mildernd das reumütige Geständnis, die Unbescholtenheit und die verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten sowie den Umstand, dass die am Angeklagten vollzogene Freiheitsstrafe bereits entsprechende Wirkung gezeigt habe und er sich insgesamt als einsichtig erweise und hielt eine Zusatzstrafe von 12 Monaten bei einem Strafrahmen bis zu zehn Jahren für schuld- und tatangemessen.
Nach Auffassung des Berufungsgerichtes hat das LG die Strafzumessungsgründe richtig erkannt, jedoch als mildernd nicht berücksichtigt, dass die Untreuehandlungen, die Gegenstand des Vor-U zu KG 2001.8 bildeten, nur so genannte Deckungshandlungen waren, die dazu dienten, die bei der M-Foundation entstandenen Lücken zu stopfen. Als erschwerend sei noch zu werten, dass die Untreuehandlungen während einer längeren Zeit fortgesetzt worden seien, dass der Angeklagte mehrere strafbare Handlungen derselben und verschiedenen Art begangen habe und dass der Angeklagte als professioneller Treuhänder das Vertrauensverhältnis zu seinen ausländischen Kunden eklatant missbrauchte und dadurch nicht nur seinem Berufsstand, sondern auch dem liechtensteinischen Treuhandwesen einen enormen Schaden zugefügt habe. Die verhängte Zusatzstrafe sei daher angemessen.
Der OGH tritt diesen Ausführungen des Berufungsgerichtes voll bei. Verurteilungen, die unter Bedachtnahme auf §§ 31, 40 StGB erfolgen, gelten als eine einzige Verurteilung (Leukauf-Steininger, Kommentar zum öStGB 1992, S 322, Rz 7). Bei der Strafbemessung sind daher auch die Strafzumessungsgründe so zu gewichten, wie sie bei einer gemeinsamen Aburteilung der Straftaten zu beurteilen gewesen wären (Mayerhofer/Rieder, Das österreichische Strafrecht4, Rz 3a zu § 33 StGB). Diesen Grundsätzen entsprechen die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Strafzumessung. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers hat sich das OG richtigerweise vor allem an der Schadenshöhe orientiert, die die in § 153 Abs 2 StGB enthaltene Qualifikation des besonders hohen Schadens um mehr als das 200- fache übersteigt. Auch der OGH ist der Ansicht, dass die Höhe des verursachten Schadens sehr wohl massiv zu berücksichtigen ist. Dabei haben sowohl das LG als auch das Berufungsgericht das nötige Augenmass gefunden. Die verhängte Freiheitsstrafe entspricht - wie bereits im Vor-U ausgesprochen - durchaus der Spruchpraxis des OGH in ähnlich gelagerten Fällen (s zB KG 2000.13 vom 06.09.2001; KSchV 28/98 vom 05.04.2001; ua). Nicht richtig ist auch, dass das OG die Höhe des Schadens als einzig massgebliches Kriterium für die Strafbemessung herangezogen hat. Es hat sehr wohl und zugunsten des Angeklagten sehr weitherzig seine persönlichen Umstände als mildernd, wie zB seine Schuldeinsicht, seine verminderte Zurechnungsfähigkeit, seine Unbescholtenheit, seine Bereitschaft zur Schadensgutmachung, berücksichtigt. Schliesslich teilt der OGH auch die Auffassung des Berufungsgerichtes, dass die vom LG bemessene Strafe von 12 Monaten (also insgesamt vier Jahre und 12 Monate) ihrem sozialen Störwert im Hinblick auf die Sauberkeit des liechtensteinischen Finanz- und Treuhandwesens Rechnung trägt. Die verhängte Zusatzstrafe bzw die Gesamtstrafe hält auch einem Vergleich mit jenen Strafen stand, die in letzter Zeit für ähnliche Vermögensdelikte im Fürstentum Liechtenstein verhängt wurden (s zB OGH vom 09.01.2003, 4 KG 2002.19; vom 05.12.2000, 2 UR 2000.2; vom 05.04.2001, 1 Vr 326/98; vom 05.02.1998, 3 Vr 510/89; vom 09.01.2002, 12 UR 2001.1; StGH 2001/4; 2001/60; ua).
Der OGH teilt zwar nicht die Rechtsansicht des OG, dass hinsichtlich der Gewährung der bedingten Strafnachsicht nach liechtensteinischem Recht einzig entscheidend ist, ob die Summe der Strafen aus dem Vor-Urteil und dem Nach-Urteil mehr als zwei Jahre beträgt, weshalb im vorliegenden Fall schon allein deshalb die bedingte Strafnachsicht nicht in Frage komme.
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Zusatzstrafe (§ 31 öStGB) bedingt nachgesehen werden kann, kommt es nur auf deren Art und Ausmass, nicht aber auf das Ergebnis einer Zusammenrechnung der im früheren U ausgesprochenen Strafe mit einer Zusatzstrafe an. Dass die Summe der Freiheitsstrafen aus zwei zueinander im Verhältnis des § 31 öStGB stehenden Urteilen das in § 43 Abs 1 oder Abs 2 öStGB vorgesehene Höchstmass übersteigt, schliesst die Gewährung einer bedingten Strafnachsicht nicht generell aus (vgl Leukauf-Steininger, Kommentar2, § 31, Rz 18, 19, § 43, Rz 15; Kunst im WrK, § 43, Rz 10; SSt 47/28; ÖJZ-LSK 1982/52; ebenso schon EvBl 1972/168 zu § 265 StPO aF). Die Regelung des § 31 öStGB will (ausschliesslich) das Absorptionsprinzip (auch) bei solchen zusammentreffenden Straftaten zum Tragen bringen, die zwar nach der Zeit der Begehung Gegenstand eines einzigen, nämlich des ersten U hätten sein können, aber - aus welchen Gründen immer - nicht zugleich abgeurteilt worden sind. Sie entspricht inhaltlich im Wesentlichen der Anordnung des § 28 öStGB - auf welchen sie rekurriert - und legt damit die Grenzen der dem Gericht zur Verfügung stehenden Strafbefugnis lediglich in Bezug auf die Höhe der zu verhängenden Zusatzstrafe fest. Im Übrigen aber - in Bezug auf den sonstigen Strafausspruch - kann und muss das Gericht im später abgeschlossenen Strafverfahren alle Normen des materiellen Rechtes zur Anwendung bringen, die bei der Festlegung der Sanktion(en) für die im Spruch (§ 260 Abs 1 Z 1 öStO) bezeichnete Tat zu beachten sind. Es ist nämlich diesbezüglich (auch) das (spätere) Urteil, mit dem eine Zusatzstrafe ausgesprochen wird, ein selbständiges Straferkenntnis, für das nur bezüglich der Strafhöhe die besonderen Vorschriften der §§ 31, 40 öStGB gelten (vgl Leukauf-Steininger, aaO, § 31, Rz 2). Eine Einschränkung des Anwendungsbereiches des § 43 Abs 1 und Abs 2 öStGB bei Zusatzstrafen, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Summe der Freiheitsstrafen aus den zueinander im Verhältnis des § 31 öStGB stehenden Urteilen ein Jahr bzw zwei Jahre übersteigt, ist weder aus dem Gesetzestext noch aus dem Zweck dieser Regelung zu erkennen.
Nach diesen rechtstheoretischen Ausführungen bestünde also auch im Fürstentum Liechtenstein die Möglichkeit, eine Zusatzstrafe bedingt auszusprechen, auch wenn die Vor-Strafe unbedingt verhängt wurde, damit könnte man auch im Fürstentum Liechtenstein sozusagen auf einem Umweg zu einer insgesamt teilbedingten Freiheitsstrafe gelangen, obwohl Liechtenstein § 43a öStGB nicht übernommen hat. Von dieser Möglichkeit macht jedoch der Fürstliche OGH keinen Gebrauch, da - wie das Berufungsgericht bereits zutreffend erkannte - entgegen den Ausführungen des Revisionswerbers gravierende spezial- und generalpräventive Gründe dagegen sprechen.
Es ist zwar richtig, dass das Gesetz die bedingte Nachsicht der Strafe anordnet, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Rechtswohltat vorliegen. Gesetzliche Voraussetzung ist aber nicht nur die Dauer der verhängten Freiheitsstrafe, die im Fall des Revisionswerbers ein Jahr nicht übersteigen darf, als zusätzliche Voraussetzungen verlangt vielmehr das Gesetz einerseits eine günstige Prognose für die Zukunft dergestalt, dass die blosse Androhung der Vollziehung genügen werde, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, und andererseits das Fehlen von Gründen der Generalprävention, die den sofortigen Strafvollzug gebieten (s zB Pallin, Strafzumessung, S 97 ff; ua).
Bereits im Verfahren zu KG 2001.8 hat das OG auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten als liechtensteinischer Treuhänder und seinen ausländischen Klienten hingewiesen und die Schuld des Angeklagten deshalb so schwer angesehen, weil bei Vorliegen eines Treuhandverhältnisses ein besonders strenger Massstab anzulegen ist. Tatsächlich hat der Angeklagte durch seine verbrecherische Verhaltensweise das ihm von seinen Kunden entgegengebrachte besondere Vertrauen schwerwiegend missbraucht, dadurch nicht nur einen exorbitanten Schaden herbeigeführt und eine Vielzahl von Personen schwer geschädigt, sondern auch den Finanzplatz Liechtenstein und das liechtensteinische Treuhandwesen. Der Finanzdienstleistungsplatz Liechtenstein wird von der Weltöffentlichkeit in zunehmendem Masse beobachtet. Deshalb hat die Justiz gerade in diesem Bereich die Aufgabe, für absolute Korrektheit und Sauberkeit zu sorgen. Dies muss sowohl dem Angeklagten selbst als auch der massgebenden Öffentlichkeit deutlich vor Augen geführt werden, dass nämlich derartige Straftaten wie diese streng bestraft werden und mit einer bedingten Strafnachsicht nicht gerechnet werden kann.