1 KG 2004.12-109
Das Recht auf Ablehnung einer Gerichtsperson ist verwirkt, wenn das Gesuch, wodurch die Ablehnung geltend gemacht wird, nicht mindestens fünf Tage vor dem Gerichtstag eingebracht wird.
Ist dies jedoch der Fall, so entscheidet über Ablehnung einer Gerichtsperson der Landrichter, nicht jedoch wenn der Ablehnungsantrag in der Schlussverhandlung gestellt wird, dann entscheidet der Senat selbst.
Die lapidare Begründung des Ablehnungsantrages, die zuständige Richterin sei mit einem Polizisten verheiratet, reicht ohne nähere Begründung nicht aus, um eine Befangenheit begründen zu können.
Mit U des Land- als Kriminalgerichtes vom 25.10.2005 wurde der Angeklagte NN schuldig erkannt, er habe
von Jänner bis Mai 2002 in Vaduz und anderen Orten mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmässig zu bereichern, Vertretungsbefugte der Firma XY GmbH, insbesondere den Verkaufsleiter WK, durch die Vorgabe seiner angeblichen Zahlungsfähigkeit und -Willigkeit hinsichtlich der zweiten Kaufpreishälfte in Höhe von EUR 133 500.-mit Bezug auf den Erwerb einer Eigentumswohnung in Bregenz/A, sohin durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, nämlich zur Übergabe dieser Eigentumswohnung an ihn sowie zur Einverleibung seines Eigentumsrechtes daran im Grundbuch, vor Bezahlung der zweiten Kaufpreishälfte von EUR 133 500.- und ohne grundbücherliche Sicherstellung dieses Kaufpreisrestes verleitet, welche die XY GmbH mit EUR 133 500.- am Vermögen schädigte, wobei durch die Tat ein besonders grosser Schaden herbeigeführt wurde; und
am 07.11.2005 in Vaduz vor dem Land- als Exekutionsgericht im Exekutionsverfahren zur GZ EX 2002.4751 einen in den Gesetzen vorgesehenen Eid, nämlich den Offenbarungseid, dadurch vor Gericht falsch geschworen, dass er in der Tagsatzung zur Ablegung des Offenbarungseides schwor, dass seine Angaben in dem am selben Tag unterzeichneten Vermögensverzeichnis richtig und vollständig seien und er von seinem Vermögen wissentlich nichts verschwiegen habe, wobei er jedoch im Vermögensverzeichnis die seit dem 08.05.2005 in seinem Eigentum stehende Eigentumswohnung in Bregenz/A nicht angab und zudem falsche Angaben über den Verbleib von CHF 1,5 Mio. machte.
Er wurde deshalb wegen der Verbrechen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB und der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 2 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe (zu 1 KG 2003.7) von sechs Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe gem § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Hinsichtlich der diesem U zugrunde liegenden Begründung wird auf die diesbezüglichen Ausführungen des Erstgerichtes in seinem U verwiesen.
Dieses U wurde sowohl vom Angeklagten als auch von der StA mit Berufung bekämpft.
Mit B vom 22.03.2006 gab das OG der Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit nach § 220 Z 1 StPO Folge, hob das angefochtene U als nichtig auf und verwies die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und E an das Erstgericht zurück. Ein Rechtskraftvorbehalt gem § 235 Abs 3 StPO wurde gesetzt.
Das Berufungsgericht begründete seine E zusammengefasst damit, dass die vom Angeklagten geltend gemachte Nichtigkeit nach § 220 Z 1 StPO vorliege, weil der B des Erstgerichtes, mit dem der Ablehnungsantrag abgewiesen worden sei, mit einer Nichtigkeit behaftet sei, weil gem § 16 Abs 1 GOG "der Landrichter" über Ablehnungsanträge mittels B endgültig zu entscheiden habe, so dass auf Grund dieser Bestimmung feststehe, dass nicht das Kriminalgericht als Kollegium über einen Ablehnungsantrag zu entscheiden habe, sondern zur E über die Ablehnung eines Kriminalrichters jener "Landrichter" zuständig sei, der auch sonst zur E über Ausschliessungs- und Befangenheitsanträge für Richterinnen und Richter des LG zuständig sei. Obwohl der erkennende Senat an sich grundsätzliche Bedenken gegen die Verfassungskonformität der Verwirkungsbestimmung des § 15 Abs 3 GOG habe, sehe er auf Grund seiner Interpretation, dass § 15 Abs 3 GOG im Strafverfahren keine Bedeutung mehr zukomme, jedenfalls keinen Anlass, beim StGH diesbezüglich ein Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten. Es stehe zwar nicht fest, ob am erstinstanzlichen Verfahren eine zu Recht abgelehnte Richterin mitgewirkt habe oder nicht, wohl aber, dass jedenfalls der Beschluss, mit dem über diese Frage entschieden worden sei, von einem unzuständigen Gremium gefasst worden sei, so dass daraus eine Nichtigkeit auch für das weiter durchgeführte Verfahren und die nunmehrige E abzuleiten sei, so dass der Nichtigkeitsberufung gem § 220 Z 1 StPO Folge zu geben und das Ersturteil aufzuheben sei.
Gegen diesen B richtet sich die Revisionsbeschwerde der StA. Geltend gemacht wird der Beschwerdegrund der Ungesetzlichkeit; beantragt wird die Aufhebung des angefochtenen B und dem OG die neuerliche Verhandlung und E über die Berufung des Angeklagten unter Abstandnahme vom angezogenen Nichtigkeitsgrund aufzutragen.
Der OGH gab der Revisionsbeschwerde Folge, hob den angefochtenen B auf und verwies die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und E unter Abstandnahme vom aufgezeigten Nichtigkeitsgrund an das Erstgericht zurück.
Am Beginn der Schlussverhandlung vom 07.07.2004 machten der Angeklagte und sein Verteidiger gegenüber der Richterin RR einen Ablehnungsantrag geltend, weil diese die Ehegattin eines Landespolizisten sei. Eine nähere Begründung erfolgte nicht. Nach kurzer Beratung des Senates verkündete der Vorsitzende den Beschluss, wonach der Ablehnungsantrag abgewiesen wird.
Darin erblickte das Berufungsgericht Nichtigkeit gem § 220 Z 1 StPO. Es stehe zwar nicht fest, ob am erstinstanzlichen Verfahren eine zu Recht abgelehnte Richterin mitgewirkt habe oder nicht, wohl aber, dass der Beschluss, mit dem über diese Frage entschieden worden sei, von einem unzuständigen Gremium gefasst worden sei.
Die StA vertritt in ihrer Revisionsbeschwerde die gegenteilige Auffassung und verweist darauf, dass
1). der Nichtigkeitsgrund nach § 220 Z 1 StPO deshalb nicht vorliege, da kein mit Recht abgelehnter Richter an der Verhandlung beteiligt gewesen sei;
2). der Ablehnungsantrag gem § 15 Abs 3 GOG verspätet eingebracht worden sei;
3). der Ablehnungsantrag nur pauschal und ohne nähere Begründung gestellt worden sei und
4). der Gerichtshof in Anlehnung an die österreichische Rechtslage über den während der Schlussverhandlung gestellten Ablehnungsantrag zu Recht entschieden habe.
Der OGH hat dazu erwogen:
Gemäss § 15 Abs 3 GOG ist das Recht auf Ablehnung einer Gerichtsperson verwirkt, wenn das Gesuch, wodurch die Ablehnung geltend gemacht wird, nicht mindestens fünf Tage vor dem Gerichtstag beim LG eingebracht wird.
Ist dies jedoch der Fall, so entscheidet über die Ablehnung einer Gerichtsperson gem § 16 Abs 1 GOG der Landrichter.
Vorliegendenfalls wurde der Ablehnungsantrag erst in der Schlussverhandlung vom 07.07.2004 ohne zu begründen gestellt, weshalb dies erst in der Schlussverhandlung geschieht und aus welchen Gründen der Ehestand der Richterin RR mit dem Polizisten Befangenheit begründen soll. Im Sinne von § 15 Abs 3 GOG war daher das Recht auf Ablehnung verwirkt. Demnach hätte der Ablehnungsantrag vom Senat des Land- als Kriminalgerichtes - wie im Nachstehenden noch auszuführen sein wird - nicht nur ab-, sondern sogar zurückgewiesen werden müssen. Der OGH teilt nicht die vom Berufungsgericht geäusserten Bedenken hinsichtlich der Verfassungskonformität der Bestimmung des § 15 Abs 3 GOG, vor allem auch nicht dessen Ansicht, dass diese Bestimmung in einem unüberbrückbaren Widerspruch zu jener des § 188 StPO stehe und von dieser Bestimmung derogiert worden sei. Während § 15 Abs 3 GOG nur auf Ablehnungsanträge anzuwenden ist, betrifft § 188 StPO die Frage nach allfälligen Ausschliessungsgründen.
Nun liegt es in der Natur der Sache, dass während der Schlussverhandlung Umstände zutage treten können, die vorher nicht bekannt waren und die eine Befangenheit bedeuten könnten. Kommt ein Richter darauf, so hat er dies sofort mitzuteilen (§ 14 Abs 3 GOG), während der Angeklagte in einem solchen Fall durchaus berechtigt ist, wegen des erst in der Schlussverhandlung hervorgekommenen Umstandes einen Ablehnungsantrag zu stellen (EvBl 1970/245; SSt 26/61).
Weder im GOG noch in der Strafprozessordnung ist angeführt, wer in einem solchen Fall über den vom Angeklagten gestellten Ablehnungsantrag zu entscheiden hat. Der Ansicht des Berufungsgerichtes, dass auch in diesem Fall gem § 16 Abs 1 GOG der Landrichter bzw der Landgerichtsvorstand, der sonst zur E über Ausschliessungs- und Befangenheitsanträge für Richterinnen und Richter des LG zuständig sei, kann sich der OGH allein schon aus prozessökonomischen Überlegungen nicht anschliessen. Folgt man nämlich der Auffassung des Berufungsgerichtes, so könnte der Angeklagte durch Ablehnungsanträge die Schlussverhandlung zur Vertagung bringen, damit der zuständige Landrichter über seinen Antrag entscheiden kann. Durch neuerliche, sozusagen "zizerlweis" gestellte Ablehnungsanträge könnte die Schlussverhandlung ins Unermessliche verzögert werden. Das kann nicht iS des Gesetzgebers gewesen sein, so dass zur Lösung dieses Problemes durchaus auf die österreichische Rechtslage zurückgegriffen werden kann, zumal die österreichische Strafprozessordnung ohnedies für den Gesetzgeber als Rezeptionsgrundlage für die liechtensteinische Strafprozessordnung diente.
Danach regelt § 74 Abs 1 öStPO nur die Frage, wer über einen vor der Hauptverhandlung gestellten Ablehnungsantrag zu entscheiden hat, nämlich der Vorsteher des Gerichtes. Dies entspricht durchaus der Bestimmung des § 16 Abs 1 GOG. Gemäss § 238 öStPO hat der Gerichtshof über einen während der Hauptverhandlung gestellten Ablehnungsantrag zu entscheiden, wobei die Teilnahme eines als befangen abgelehnten Richters an der E keine Nichtigkeit begründet (EvBl 1957/123; RZ 1963/91; SSt 12/47; Mayerhofer, Österreichische Strafprozessordnung 4. Auflage, Rz 7-12 zu § 74; Foregger-Fabrizy, Österreichische Strafprozessordnung 8. Auflage, Rz 1 zu § 74 ua). Auch wenn die liechtensteinische Strafprozessordnung eine dem § 238 öStPO ähnliche Bestimmung nicht enthält, sind dieselben Grundsätze im Hinblick auf die vergleichbare Rechtslage auch für das während der Schlussverhandlung gestellte Ablehnungsbegehren anzuwenden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes hat daher das Erstgericht richtig als Kriminalgericht in Kollegialbesetzung und mit der vom Ablehnungsantrag betroffenen Richterin RR entschieden. Der Nichtigkeitsgrund nach § 220 Z 1 StPO liegt daher nicht vor.
Dieser Nichtigkeitsgrund ist aber auch deshalb nicht gegeben, weil sich kein "mit Recht abgelehnter Richter" an der Verhandlung beteiligt hat, da der Ablehnungsantrag hinsichtlich der Richterin RR abgewiesen wurde.
Im Übrigen erachtet der Senat des OGH die banale Begründung des Ablehnungsantrages, die Richterin RR sei mit einem Polizisten verheiratet, für völlig unzureichend, um auch nur einen entfernten Anhaltspunkt für eine Befangenheit zu begründen, zumal sich auch die betroffene Richterin selbst offensichtlich nicht für befangen erachtete. Das Kriminalgericht hat daher auch meritorisch den Antrag zu Recht abgewiesen, abgesehen davon, dass dieser - wie bereits oben ausgeführt - zurückgewiesen hätte werden müssen. Die in der Berufung unter Punkt 3.2.2. unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach § 220 Z 1 StPO "nachgeschobene", jedoch durch nichts bescheinigte Begründung kann daran nichts ändern. Einzig stösst auf, dass die Abweisung des Ablehnungsantrages offensichtlich nicht begründet wurde, dies geht weder aus dem Schlussverhandlungsprotokoll noch aus dem U hervor. Doch auch das kann Nichtigkeit nicht begründen, da die Gründe für die Ab- und Zurückweisung dieses Antrages so offenkundig sind, so dass diese - Versäumung der Frist bzw Ehegattin eines Polizisten - so wie allgemein bekannte Tatsachen nicht extra begründet zu werden brauchen, zumal ein diesbezüglicher allfälliger Begründungsmangel in der Berufung des Angeklagten gegen das Ersturteil auch nicht geltend gemacht wurde.