1 KG 2004.14-93
§ 237 Abs 1 StPO
Aufgrund einer alleinigen Revision des Angeklagten ist eine mündliche Revisionsverhandlung nur bei Vorliegen triftiger Gründe anzuberaumen.
§ 34 Z 17 StGB
Ein «Geständnis», das nur unter dem Eindruck der Geständnisse der Mittäter kurz vor Ende der Schlussverhandlung, also zum letztmöglichen Zeitpunkt abgegeben wird, ist nicht als besonderer Milderungsgrund zu werten, da es weder reumütig war noch wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat.
§ 34 Z 18 StGB
Zeiten behördlicher Anhaltung sind nicht in die Zeit des Zurückliegens der Tat einzurechnen; Vorstrafen stehen der Annahme eines ordentlichen Lebenswandels ebenso wie Fluchtversuche, Schlägereien und Betäubungsmittelkonsum während der Haft entgegen.
§ 46 Abs 1 StGB
Grundsätzlich soll die bedingte Entlassung nach zwei Drittel der verbüssten Freiheitsstrafe der Regelfall sein. Besondere Gründe, wie zB Fluchtversuche, Schlägereien, Betäubungsmittelkonsum, Arbeitsverweigerung, mehrfache Disziplinierungen während des Strafvollzuges, rechtfertigen jedoch die Nichtgewährung der bedingten Entlassung.
Mit U vom 06.07.2004, 15 UR 2004.137, 01 KG 2004.14-75, sprach das Land- als Kriminalgericht den Angeklagten NN schuldig, er habe den wirtschaftlich Berechtigten der OK-Coop Tankstellen nachangeführte Geldbeträge mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten unrechtmässig zu bereichern, nämlich
a). am 22.07.1999 in Eschen, Essanestrasse 551m, in Gesellschaft von Beteiligten, nämlich des deshalb mittlerweile verurteilten TK und des abgesondert verfolgten AT, indem er die Verkaufsangestellte CW mit einem gegen sie gerichteten Messer, somit durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben unter Verwendung einer Waffe, zur Herausgabe von zumindest CHF 15 000.- sowie weiteren CHF 2700in Fremdwährungen nötigte;
b). am 02.09.1999 in Vaduz, Landstrasse 23, indem er dem Geschäftsführer HS durch Vorhalt einer Pistole, somit durch Drohung mit gegenwärtiger Gewalt gegen Leib und Leben unter Verwendung einer Waffe, CHF 4350.- abnötigte,
und verurteilte ihn deswegen
zu a) wegen Verbrechens des schweren Raubes als (Mit-) Täter nach den §§ 12, 142 Abs 1, 143 erster und zweiter Fall StGB und
zu b) wegen Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB,
nach dem § 143 erster Strafsatz StGB unter Anwendung des § 28 StGB sowie gem §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das U des Kreisgerichtes Werdenberg-Sargans vom 01.04.2004 zu einer Zusatzstrafe, nämlich einer Freiheitsstrafe von eineinhalb Jahren, sowie gem § 305 StPO zum Ersatz der mit CHF 1000.- bestimmten, gleichzeitig aber für uneinbringlich erklärten Kosten des Strafverfahrens, wobei die seit dem 07.05.2004, 09.00 Uhr, erlittene Verwahrungs- und Untersuchungshaft gem § 38 Abs 1 StGB auf die Strafe angerechnet wurde.
Gleichzeitig fasste das Erstgericht den B, wonach der Verurteilte NN gem § 46 Abs 1 StGB am 06.07.2004 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen wird.
Seiner E legte das Land- als Kriminalgericht folgende Feststellungen zugrunde:
Der Angeklagte NN wuchs bei seinen Grosseltern in der Türkei auf, da seine Eltern sich bereits in der Schweiz befunden haben. Er hat eine ältere und eine jüngere Schwester sowie einen jüngeren Bruder. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er hat keine Berufslehre absolviert und als Hilfsarbeiter gearbeitet. Mit ca 14 Jahren kam er in die Schweiz, wo er vorerst beim Kebab-Stand seiner älteren Schwester in Zürich arbeitete. In der Folge arbeitete er in einer Karosseriewerkstätte. Ca im September 1998 übernahm er in Buchs durch seine Schwester einen Kebab-Stand, den er selbständig bis zu seiner Verhaftung führte.
Die liechtensteinische Strafregisterauskunft weist keine Eintragung auf. Der Auszug aus dem schweizerischen Strafregister weist zwei Verurteilungen auf. Am 11.02.2002 wurde er vom Kantonsgericht St.Gallen wegen mehrfachen Raubes sowie der Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz verurteilt und in eine Arbeitserziehungsanstalt eingewiesen. Am 24.07.2003 wurde er von der Bezirksanwaltschaft Zürich wegen Hinderung einer Amtshandlung sowie neuerlicher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Gefängnisstrafe von 21 Tagen verurteilt.
Zum Überfall am 22.07.1999 auf die OK-Coop-Tankstelle in Eschen:
Der Angeklagte verabredete sich am 22.07.1999 mit dem mittlerweile zu KG 2001.16 des Land- als Kriminalgerichtes verurteilten TK und dem abgesondert verfolgten AT die OK-Coop-Tankstelle in Eschen zu überfallen und auszurauben. Sie begaben sich entsprechend einem verfassten Plan mit dem von TK gelenkten Fahrzeug zur Tankstelle in Eschen. Sie kamen überein, dass der Angeklagte gemeinsam mit AT - beide je mit einem Messer bewaffnet - in das Tankstellengebäude gehen würden, während TK im Fluchtauto bleiben und aufpassen sollte.
Demgemäss begaben sich der Angeklagte und AT in den Tankstellenkiosk, wobei sie Masken, Haushaltshandschuhe und jeweils ein Messer bereit hielten. Der Angeklagte und AT hielten der Tankstellenangestellten, Frau CW, jeweils die Spitze ihres Messers entgegen. Der Angeklagte forderte sie mit dem Worten «Geld her, Geld her» auf, das vorhandene Bargeld auszuhändigen. CW zeigte auf die geschlossene rote «Geldbombe» und nach der weiteren Aufforderung, Geld auszuhändigen, zeigte sie den Räubern die Kassa. Der Angeklagte und AT nahmen ca CHF 15 000.- und weitere CHF 2700.- in Fremdwährung an sich. Sie flüchteten mit dem von TK gelenkten Fahrzeug zu dessen Wohnung, wo die Beute zu gleichen Teilen aufgeteilt wurde.
Zum Überfall am 02.09.1999 auf die OK-Coop-Tankstelle in Vaduz:
Am 02.09.1999 begab sich der Angeklagte wiederum mit TK um ca 21.35 Uhr zur OK-Coop-Tankstelle in Vaduz, Landstrasse 23. Der Angeklagte betrat mit einer geladenen Pistole bewaffnet und mit der Absicht, einen Raub zu begehen, den Tankstellenkiosk. Der Angeklagte war mit einer Strumpfmaske maskiert und hielt dem anwesenden Geschäftsführer HS die Pistole vor. Er nötigte diesem durch die Androhung, ihn im Falle des Widerstandes zu erschiessen, CHF 4350.- ab. Anschliessend flüchtete der Angeklagte mit TK und händigte diesem einen Anteil von CHF 500.- von der Beute aus.
Der Angeklagte handelte bei beiden Überfällen jeweils mit dem Wissen und dem Willen, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben sowie unter Verwendung einer Waffe und in Gesellschaft von Beteiligten einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegzunehmen oder abzunötigen, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmässig zu bereichern.
Bei der Strafzumessung wertete das Land- als Kriminalgericht mildernd sein volles Geständnis, seine Unbescholtenheit, die verminderte Zurechnungsfähigkeit, das längere Zurückliegen der Tat sowie sein Alter unter 20 Jahren, erschwerend hingegen das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen und Vergehen (im Zusammenhang mit dem U des Kreisgerichtes Werdenberg-Sargans) und die verstärkte Tatbildlichkeit (Raub mit Waffe sowie in Gesellschaft von Beteiligten). In Abwägung dieser Strafzumessungsgründe bei Berücksichtigung des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Taten sowie der Persönlichkeit des Angeklagten erachtete das Erstgericht eine Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf das U des Kreisgerichtes Werdenberg-Sargans (Verurteilung zu einer Zuchthausstrafe von viereinhalb Jahren) von eineinhalb Jahren schuld- und tatangemessen, wobei im Hinblick auf die vorliegenden Erschwerungsgründe, insbesondere die mehrfache Begehung von schweren Raubtaten, weder aus spezial- noch aus generalpräventiven Erwägungen eine bedingte oder teilbedingte Strafnachsicht gewährt werden konnte.
In seiner Begründung zur bedingten Entlassung führte das Land- als Kriminalgericht aus:
NN sei bereits in der Schweiz vom Bezirksgericht Werdenberg am 31.05.2001 wegen mehrfach in der Schweiz begangener qualifizierter Raubüberfälle, mehrfacher Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt und zunächst in eine Arbeitserziehungsanstalt eingewiesen worden. Bereits im Oktober 1999 sei er verhaftet worden und habe folgend 30 Monate in Untersuchung»- und Sicherheitshaft in verschiedenen Strafanstalten verbracht, bis er am 15.05.2002 in die geschlossene Abteilung der Arbeitserziehungsanstalt Uitikon eingetreten sei. Am 25.10.2002 sei der Übertritt in die offene Abteilung erfolgt und die Massnahme sei am 31.07.2003 beendet worden.
Im Massnahmenbericht vom 07.11.2002 sei die Arbeitserziehungsanstalt Uitikon beim Angeklagten noch von einem hohen strukturellen Rückfallsrisiko für einschlägige Gewalttaten ausgegangen. Im Massnahmenschlussbericht vom 05.08.2003 sei eine «mittlere Gefährung» attestiert worden. Während der Zeit seines Aufenthaltes in der offenen Abteilung der Arbeitserziehungsanstalt sei er als schwieriger, aber oft kooperationsbereiter und höflicher Klient erlebt worden. Was den Umgang mit ihm im Haus- und Arbeitsbereich so schwierig gemacht habe, sei sein ausgeprägter Stolz und sein ausgeprägtes Misstrauen anderen Menschen gegenüber gewesen. Er habe grundsätzlich hinter dem Verhalten der Sozialpädagoginnen und Arbeitserzieher ihm gegenüber schlechte Absichten vermutet. Seine Persönlichkeit sei von starken familiären und kulturellen Umbrüchen geprägt. Familiär insofern, als die frühe Abstinenz von seinen Eltern den Angeklagten sicherlich deutlich geprägt habe, kulturell insoweit, dass er sich immer stark seinen türkischen Werten und Normen verpflichtet fühle. In diesem Bereich werde auch eine gewisse Deliktsgefährdung gesehen, dass er Ereignisse und Verhalten Dritter nicht nach hiesigen Standards, sondern entsprechend seinen mitgebrachten Normen bewertet und unter Umständen Gefahr läuft, überzureagieren.
Es werde nicht übersehen, dass er während seines Vollzuges sich mehrfach durch Flucht dieser zu entziehen versucht habe und auch anlässlich eines Schilagers sich im alkoholisierten Zustand an einer Schlägerei beteiligt habe und zwei Urinproben betreffend Suchtgift positiv gewesen seien.
Das Kreisgericht Werdenberg-Sargans habe am 01.04.2004 das U des Bezirksgerichtes Werdenberg vom 31.05.2001 aufgehoben und die dort ausgesprochene Massnahme durch viereinhalb Jahre Zuchthaus ersetzt. Auf diese Zuchthausstrafe seien 182 Tage Untersuchungshaft, 442 Tage Massnahmenvollzug, 757 Tage Strafvollzug und ein Freiheitsentzug seit dem 01.08.2003 angerechnet worden. Der Beschuldigte habe somit eine Strafe im Bezirksgefängnis Flums bis zum 07.05.2004 verbüsst und sei schliesslich am gleichen Tag um 09.00 Uhr von den liechtensteinischen Behörden übernommen worden.
§ 46 Abs 1 StGB bestimme, dass, wenn ein Rechtsbrecher zwei Drittel der im U verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe, mindestens aber sechs Monate verbüsst hat, ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen ist, wenn es insbesondere nach seiner Person, seinem Vorleben, seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen und seiner Aufführung während der Vollstreckung anzunehmen ist, dass er in Freiheit keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, und wenn es nicht der Vollstreckung des Strafrestes bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Trotz der aufgezeigten mehrfachen Auffälligkeiten des Angeklagten während seines Vollzuges in der Schweiz könne einem erstmaligen Strafvollzug auch nicht zur Gänze die erzieherische Wirkung abgesprochen werden, zumal es sich beim Angeklagten noch um einen jungen Straftäter handle. Seit Juli 2003 falle er zudem nicht mehr negativ in Erscheinung, sodass doch davon auszugehen sei, dass eine gewisse positive Einflussnahme auf die Charakterformung des Verurteilten geschehen sei. Der Angeklagte beabsichtige, nach seiner Freilassung in die Türkei zu ziehen. Eine gewisse Persönlichkeitsproblematik werde darin gesehen, dass er sich immer noch stark seinen türkischen Werten und Normen verbunden fühlt, wobei anzunehmen sei, dass eine Rückkehr in seine Heimat ebenfalls positiven Einfluss auf ihn nehmen werde. Dort werde er nach eigenen Angaben den Militärdienst abzuleisten haben (ca eineinhalb Jahre), welcher ihm sicherlich auch einen geregelten Lebensrhythmus geben werde.
Ausgehend von einer Gesamtstrafe von sechs Jahren habe der Angeklagte bereits viereinhalb Jahre in der Schweiz verbüsst sowie fast weitere zwei Monate in Liechtenstein. Da somit schon über zwei Drittel der Strafe bereits verbüsst seien, stünden auch generalpräventive Erwägungen einer bedingten Entlassung nicht mehr entgegen. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen sei auch anzunehmen, dass es nunmehr nicht mehr der Vollstreckung des Strafrestes bedürfe, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Ein noch offener Strafteil von über einem Jahr habe zudem einen erzieherischen Effekt dahingehend, dass es einen Anreiz darstelle, nicht neuerlich straffällig zu werden, ansonsten dieser Strafrest zu widerrufen und somit nachträglich noch zu verbüssen wäre.
Gegen dieses U und diesen B richteten sich die Berufung und die Beschwerde der StA mit den Anträgen, das angefochtene U abzuändern und über den Angeklagten eine dessen Schuld- und Unrechtsgehalt entsprechende höhere Zusatzstrafe zu verhängen, ferner den angefochtenen B über die bedingte Entlassung ersatzlos aufzuheben.
Der Angeklagte stellte in seiner Gegenäusserung den Antrag, den Rechtsmitteln keine Folge zu geben.
Der zweite Senat des OG gab der Berufung und der Beschwerde mit U und B vom 01.09.2004 Folge, indem es unter Aufrechterhaltung aller übrigen Spruchteile das U des Land- als Kriminalgerichtes vom 06.07.2004 dahin abänderte, dass die Zusatzstrafe von eineinhalb Jahren Freiheitsstrafe um ein Jahr auf zweieinhalb Jahre Freiheitsstrafe erhöht und der B des Land- als Kriminalgerichtes vom 06.07.2004 über die bedingte Entlassung ersatzlos aufgehoben wurde.
In den Gründen der Berufungsentscheidung setzte sich das OG in einer ausführlichen und gewissenhaften Art und Weise mit den Berufungs- und Beschwerdeausführungen auseinander.
Das OG vertrat im Wesentlichen die Ansicht, § 31 StGB sei auch in Bezug auf ausländische Verurteilungen anzuwenden und es sei daher über den Angeklagten zu Recht eine Zusatzstrafe verhängt worden. Der Umstand, dass der Angeklagte sein Opfer in Lebensgefahr brachte, könne infolge des Verbotes der Doppelbestrafung bei der Strafbemessung nicht verschärfend berücksichtigt werden. Ebenso könne bei der Strafbemessung der Umstand, dass sich die in der E des Erstgerichtes abgeurteilten Straftaten im Vergleich zu jenen am 31.05.2001 vom Bezirksgericht Werdenberg beurteilten und von den anderen (Mit-)Tätern begangenen in ihrer Schwere deutlich abheben würden, als nicht besonders erschwerend berücksichtigt werden, zumal das Strafmass hinsichtlich der anderen Straftäter nicht bekannt sei und somit jede Vergleichsbasis fehle.
Auch der Milderungsgrund des «längeren Zurückliegens der Tat» nach § 34 Z 18 StGB könne nicht als besonderer Milderungsgrund gewertet werden, da von einem Wohlverhalten des Angeklagten nicht gesprochen werden könne. Im Übrigen sei nicht von einem längeren Zurückliegen der Tat auszugehen, da die Tat sofort in Verfolgung gezogen worden sei und der Angeklagte erst nach Verbüssung der Zuchthausstrafe in der Schweiz in das Fürstentum Liechtenstein ausgeliefert worden sei. Ebenso sei der Milderungsgrund des Geständnisses zu relativieren und nur gering zu gewichten, zumal der Angeklagte dieses erst in der Schlussverhandlung am 06.07.2004 und nachdem seine Raubgenossen bereits voll umfänglich die Straftaten gestanden hatten, abgelegt habe.
Demgegenüber komme dem Angeklagten ergänzend der Milderungsgrund der vernachlässigten Erziehung iS des § 34 Z 1 StGB zugute, da er bei seinen Grosseltern in der Türkei aufgewachsen und mit 14 Jahren den Eltern in die Schweiz nachgereist sei, wo er sogleich auf sich alleine gestellt worden sei. Es bestehe ein Zusammenhang zwischen der vernachlässigten Erziehung und den späteren Straftaten des Angeklagten.
Das OG führte zusammenfassend aus, dass unter Berücksichtigung der unbekämpften und vom OG neu festgestellten Strafbemessungsgründe sowie unter Bedachtnahme auf den erheblichen Schuldgehalt des Angeklagten und den schweren Unrechtsgehalt der Straftaten sowie die Persönlichkeit des Angeklagten die vom Erstgericht verhängte Zusatzstrafe von eineinhalb Jahren Freiheitsstrafe unter Bedachtnahme auf das U des Kreisgerichtes Werdenberg-Sargans vom 01.04.2004 bei dem nach § 143 erster Satz StGB vorgegebenen Strafrahmen von fünf bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe nicht als schuld- und tatangemessen erscheint. Vielmehr hielt das OG dafür, dass für die hier zu berücksichtigenden Straftaten des Angeklagten eine Gesamtstrafe von sieben Jahren angemessen wäre, weshalb die Zusatzstrafe von eineinhalb Jahren um ein Jahr auf zweieinhalb Jahre erhöht wurde.
Hinsichtlich des B zur bedingten Entlassung erwog das OG im Wesentlichen, dass es in der Tat nicht nachvollziehbar sei, warum das Erstgericht zur Auffassung gelangte, dass die verbüsste Freiheitsstrafe beim Angeklagten eine erzieherische Wirkung gehabt haben soll. Auch wenn der Angeklagte sich im erstmaligen Strafvollzug befunden habe und noch ein jüngerer Straftäter sei, könne nicht übersehen werden, dass sein Verhalten während des ganzen Massnahmenvollzuges darauf hingewiesen habe, dass aufgrund seiner mangelnden Einstellung und Charakterschwächen letztlich die Möglichkeiten der Arbeitserziehungsanstalt erschöpft waren, ohne dass das Rückfallsrisiko für einschlägige Straftaten wesentlich verringert werden konnte. Dies sei auch offensichtlich der Grund dafür, dass der Angeklagte seit Ende Juli 2003 zunächst unter besondere Sicherheitsverwahrung gestellt und schliesslich für die restlichen Monate bis zur Verbüssung der ganzen Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren Zuchthaus im Bezirksgericht Flums gehalten wurde. Dass der Angeklagte seit Juli 2003 nicht mehr negativ aufgefallen sei, sei daher nicht - wie das Erstgericht vermeint - auf eine positive Charakterformung des Verurteilten zurückzuführen, sondern ausschliesslich darauf, dass der Angeklagte ab diesem Zeitpunkt «weggesperrt» war. Daran würde auch das im Berufungsverfahren verlesene Führungszeugnis des Gefangenenhauses Vaduz nichts zu ändern vermögen, das dem Angeklagten durchaus ein gutes Benehmen und Verhalten während der Untersuchungshaft attestiert. Dass der Angeklagte nach seiner Entlassung beabsichtigt, in die Türkei zurückzukehren, sei unerheblich, da er ohnehin aus fremdenpolizeilichen Gründen dorthin ausgeschafft werden wird. Ob er dort den Militärdienst absolvieren wird und ob dieser ihm einen geregelten Lebensrhythmus vermitteln wird, könne vom Erstgericht nicht ernsthaft erwogen werden, zumal alles unsicher und daher blosse Spekulation sei. Schon diese spezialpräventiven Gründe würden gegen die Gewährung der bedingten Entlassung nach § 43 Abs 1 StGB sprechen.
Aber auch gewichtige generalpräventive Gründe stünden der bedingten Entlassung entgegen, zumal der OGH zuletzt in mehreren E im Zusammenhang mit der Gewährung der bedingten Strafnachsicht ausgesprochen habe, dass eine solche bei den zuletzt gehäuft vorkommenden Einbruchsdiebstählen, die auf einen erkennbaren Kriminaltourismus zurückzuführen seien, nicht in Betracht komme. Diese Erwägungen müssen auch für die bedingte Entlassung nach § 43 Abs 1 StGB gelten, umso mehr als vorliegend schwere Raubtaten zu beurteilen seien, bei denen Waffen eingesetzt und die in Gesellschaft begangen worden seien. Auch wenn das Gewicht der generalpräventiven Gründe mit der Dauer des Strafvollzuges geringer werde, sei gerade im Falle wie dem gegenständlichen den potentiellen Tätern ein klares Signal zu geben, dass derart schwerwiegende Verbrechen nicht toleriert würden, sondern dass die Strafe zur Gänze zu verbüssen sei.
Gegen dieses U und diesen B erhob der Angeklagte Revision und Revisionsbeschwerde an den OGH mit den Anträgen, allenfalls nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Revision Folge zu geben und das U des OG dahingehend abzuändern, dass der Berufung der StA keine Folge gegeben und das erstinstanzliche U wieder hergestellt wird.
Der OGH gab sowohl der Revision als auch der Revisionsbeschwerde keine Folge.
Zunächst zu dem vom Angeklagten gestellten Antrag, eine mündliche Revisionsverhandlung anzuberaumen:
§ 237 Abs 1 StPO besagt, dass der OGH in der Regel in nicht öffentlicher Sitzung und ohne mündliche Verhandlung über die Revision entscheidet. Er kann jedoch von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung anordnen. Die Abänderung eines U zum Nachteil des Angeklagten ist nur aufgrund einer mündlichen Verhandlung möglich.
Vorliegendenfalls war nun eine Abänderung des Berufungsurteiles zum Nachteil des Angeklagten von vor- neherein auszuschliessen, da die StA die zweitinstanzliche E nicht zum Nachteil des Angeklagten einer Anfechtung unterzogen hat. Es liegt daher nur eine Revision des Angeklagten zu dessen Gunsten vor, zu deren E eine mündliche Revisionsverhandlung weder aus der Sicht des liechtensteinischen Rechtes noch aus jener des Europäischen Gerichtshofes vorgeschrieben ist. Auch triftige Gründe für eine amtswegige Anordnung einer mündlichen Revisionsverhandlung vermochte der OGH nicht zu erkennen, zumal Beweisaufnahmen - wie noch näher darzulegen sein wird - nicht erfolgen.
Der Revisionswerber bekämpft in seinem Rechtsmittel den Ausspruch über die Strafe und macht geltend, dass entgegen der Ansicht des OG dem Angeklagten die Milderungsgründe des reumütigen Geständnisses gem § 34 Z 17 StGB und des längeren Zurückliegens der Tat nach § 34 Z 18 StGB zugute kämen, wobei auch von einem Wohlverhalten des Angeklagten iS des § 34 Z 18 StGB auszugehen sei. Dem Revisionswerber kämen sohin zusammengefasst die Milderungsgründe des reumütigen Geständnisses, die Unbescholtenheit, die verminderte Zurechnungsfähigkeit, das längere Zurückliegen der Tat im Zusammenhang mit der langen Verbüssung der Haft und das Alter des Angeklagten von unter 20 Jahren zugute, sodass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe sowohl an Zahl als auch an Gewicht beträchtlich überwiegen würden und eine angenommene Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren angemessen sei.
Den Ausführungen in der Revision zur Straffrage vermag der OGH nicht beizupflichten.
Bei der Befassung mit diesem Revisionsgrund ist zunächst auf die Generalklausel des § 32 StGB hinzuweisen, wonach die Schuld des Täters die Grundlage für die Bemessung der Strafe ist (Abs 1). Dabei hat das Gericht bei der Strafbemessung die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Vor allem ist zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äussere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte (Abs 2). Im Allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je grösser die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verhalten erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hätte gebraucht werden können (Abs 3).
Das OG hat sich mit den Milderungsgründen der §§ 34 Z 17 und Z 18 StGB eingehend auseinandergesetzt und nach Ansicht des OGH diese richtig bewertet und gewichtet.
Der Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses nach § 34 Z 17 StGB wurde vom OG zutreffend angenommen und im Hinblick auf den späten Zeitpunkt des Geständnisses, welches erst in der Schlussverhandlung und zu einem Zeitpunkt erfolgte, als bereits seine Raubgenossen die Straftaten vollumfänglich gestanden hatten, nur mehr gering gewichtet.
Dem ist beizupflichten. Dem Revisionswerber kommt der Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses bereits durch das Ablegen desselben zugute, ohne dass es darauf ankäme, dass dieses zur Wahrheitsfindung wesentlich beiträgt. Neben dem reumütigen Geständnis könnte der Beitrag zur Wahrheitsfindung nicht nochmals als gesonderter Milderungsgrund angerechnet werden (öOGH 12 Os 138/79), allerdings könnte ein derartiges Zusammentreffen den Milderungsgrund noch zusätzlich verstärken. Beim Milderungsgrund des § 34 Z 17 StGB kommt es auf die spezialpräventive Perspektive und den Umstand an, dass ein reumütiges Geständnis die Grundlage für eine positive Verhaltensprognose sein soll (Ebner in WK StGB², § 34, Rz 38), die vorliegendenfalls beim Revisionswerber durch Abgabe des Geständnisses im letztmöglichen Zeitpunkt, als ein Leugnen kaum mehr Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, nur mehr eingeschränkt zu erkennen ist und ihm daher dieser Milderungsgrund - wie vom OG richtig gewichtet - nur mehr in geringem Masse zugute kommen kann.
In diesem Zusammenhang sei ergänzend darauf hingewiesen, dass der österreichische OGH zuletzt mit Erkenntnis vom 27.07.2004 zur korrespondierenden Bestimmung des § 34 Abs 1 Z 17 öStGB die Ansicht vertrat, dass ein erst gegen Ende des Erkenntnisverfahrens nach zuvor mehrfach erfolgter Bestreitung sämtlicher Vorwürfe und bei Vorliegen einer geschlossenen belastenden Beweiskette abgelegtes Geständnis des Angeklagten dieses nicht als besonderer Milderungsgrund zu berücksichtigen ist, weil es weder reumütig war noch wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat (11 Os 64/04).
Insoweit der Revisionswerber den Milderungsgrund des § 34 Z 18 StGB mit dem Hinweis auf sein Wohlverhalten und das lange Zurückliegen der Tat für sich reklamiert, ist er darauf zu verweisen, dass einerseits Zeiten behördlicher Anhaltung als für die Präsumtion verminderter Gefährlichkeit nicht aussagekräftig und damit auch nicht in diese Frist einzurechnen sind (öOGH 15 Os 17/94, 12 Os 48/97, 15 Os 109/97) und andererseits die Beurteilung des geforderten Wohlverhaltens nach denselben Kriterien vorzunehmen ist wie sie für die Annahme eines ordentlichen Lebenswandels massgebend sind (Ebner in WK StGB2, § 32, Rz 46). Demgemäss stehen Vorstrafen der Annahme eines ordentlichen Lebenswandels grundsätzlich entgegen (Ebner in WK² StGB, § 34, Rz 7).
Wenn es auch wie vom Revisionswerber aufgezeigt zu keinen Fluchtversuchen mit Überwindung von erheblichen Widerständen gekommen ist, so kann der OGH im bisherigen Verhalten des Angeklagten mit Bestimmtheit kein Wohl verhalten erblicken, zumal der Angeklagte am 14.02.2003 im alkoholisierten Zustand an einer Schlägerei teilgenommen hatte und zwei Urinproben einen positiven Suchtgiftbefund hervorbrachten. Des Weiteren wurde der Angeklagte am 24.07.2003 von der Bezirksanwaltschaft Zürich wegen während seiner Anhaltung in der Arbeitserziehungsanstalt begangener Straftaten (Hinderung einer Amtshandlung sowie neuerliche Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz) verurteilt und weiters steht aufgrund der rechtskräftigen Verfügung des Justiz- und Polizeidepartements des Kantons St.Gallen vom 15.08.2003 zweifelsfrei fest, dass sich der Revisionswerber dem Massnahmenvollzug mehrfach durch Flucht entzogen hatte, weshalb es zu fünf Disziplinierungen kommen musste. Schliesslich wies das OG zutreffend darauf hin, dass der Angeklagte eine Volllehre als Metallbauer während des Vollzuges abgelehnt hatte. Auch wenn der OGH die positiven Aspekte der Massnahmenschlussberichte vom 05.08.2003 und vom 03.08.2004 nicht übersieht, kann sich der Revisionswerber aus den vorgenannten Erwägungen nicht erfolgreich auf den Milderungsgrund des § 34 Z 18 StGB berufen.
Bei der Bemessung der Strafe ist von diesen Erwägungen des OGH und von den im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpften und unbedenklichen Feststellungen und Strafzumessungsgründen auszugehen. Im Hinblick auf den im § 143 erster Strafsatz StGB vorgesehenen Strafrahmen von fünf bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe und den vorliegenden Milderungs- und Erschwerungsgründen sowie dem hohen Handlungsunwert der Tat und unter Bedachtnahme auf den erheblichen Schuldgehalt und der Persönlichkeit des Angeklagten hat nach Auffassung des OGH das Berufungsgericht der Strafbemessung in zutreffender und gründlicher Weise Rechnung getragen, sodass es diesbezüglich keiner Korrektur bedarf. Auch im Wege des Vergleiches mit anderen Fällen besteht kein Anlass, von der konkreten Strafzumessung abzugehen. Eine Gesamtfreiheitsstrafe im Ausmass von sieben Jahren - und somit eine Zusatzstrafe von zweieinhalb Jahren -erscheint daher schuld- und tatangemessen, sodass der Revision wegen des Ausspruches über die Strafe der Erfolg versagt bleiben musste.
Die Revisionsbeschwerde wurde rechtzeitig erhoben. Sie ist gem § 240 Z 4 StPO zulässig, erweist sich aber nicht als berechtigt.
Nach Auffassung des Revisionsbeschwerdeführers sei es nur vereinzelt zu Problemen während des Massnahmenvollzuges in der Arbeitserziehungsanstalt Uitikon gekommen. Darüber hinaus sei er bis zur gegenständlichen Verurteilung unbescholten gewesen und auch bei den zwischenzeitlich erfolgten neuerlichen Verurteilungen handle es sich um keinerlei einschlägige Delikte. Das Rückfallsrisiko habe sich während der Haftdauer erheblich vermindert und der Angeklagte habe gute Zukunftschancen als Metallbauer. Auch müsse er in die Türkei zurückkehren, weshalb weitere strafbare Handlungen in Liechtenstein oder der Schweiz nicht zu erwarten wären. Auch hätte ein offener Strafrest von über einem Jahr zudem positive erzieherische Effekte. Es sei sohin nicht die Vollstreckung der gesamten Strafe erforderlich, um den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, vielmehr sei es bis jetzt auch ständige Judikatur des OGH gewesen, dass die bedingte Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe überhaupt die Regel sein soll. Besonders negative Umstände, die diesem Grundsatz entgegenstünden, lägen nicht vor.
Der OGH teilt diese Ansicht nicht.
Bei der E über eine bedingte Entlassung sind die Erfordernisse der Spezial- und Generalprävention gleichermassen zu berücksichtigen (vgl EvBl 1998/147; RZ 1988/89; ua), wobei die bedingte Entlassung nach Verbüssung der Hälfte der Strafe für Erstbestrafte bzw den Erstvollzug und nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe überhaupt die Regel sein soll (Mayerhofer/Rieder, Das österreichische Strafrecht, 4. Auflage, S 403, Anm 1 zu § 46 öStGB).
Von dieser Regel ist nur abzugehen, wenn nach der Person des Rechtsbrechers, seinem Vorleben, seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen und seiner Aufführung während der Vollstreckung (§ 46 Abs 1 StGB) nicht anzunehmen ist, dass er in Freiheit keine weiteren Straftaten begehen werde (Spezialprävention) und wenn es der Vollstreckung des Strafrechtes bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Generalprävention).
Der OGH stimmt zwar dem Revisionsbeschwerdeführer zu, dass die Anwendung des Rechtsinstitutes der bedingten Entlassung nach zwei Dritteln der verbüssten Freiheitsstrafe der Regelfall sein soll. Diese Rechtsprechung wird auch ausdrücklich aufrecht erhalten, jedoch rechtfertigen besondere Gründe, die befürchten lassen, dass der Rechtsbrecher in der Freiheit weitere strafbare Handlungen begehen werde, die Nichtgewährung der bedingten Entlassung auch nach zwei Dritteln der verbüssten Freiheitsstrafe.
Die Aufführung des Angeklagten während der Vollstreckung und sohin die nunmehr vorliegende Vorstrafenbelastung sprechen gegen die Annahme, dass sich der Revisionsbeschwerdeführer in Zukunft wohlverhalten werde. Auch wenn die Annahmen (Befürchtungen) nicht alleine in den Vorstrafen liegen können, sondern die im § 46 Abs 1 StGB aufgezählten Voraussetzungen für eine günstige Prognose in ihrer Gesamtheit zu sehen und zu beurteilen sind, so fällt im vorliegenden Fall diese Gesamtbetrachtung zuungunsten des Angeklagten aus.
Wie das Beschwerdegericht bereits zutreffend ausführte, fiel der Angeklagte bis Juli 2003 auffallend negativ auf und kam es diesbezüglich auch zu mehrfachen Verurteilungen bzw Disziplinierungsmassnahmen. Auch wenn der Angeklagte zwischenzeitlich keine neuerlichen klassischen Vermögensdelikte (oder sogar Raubüberfälle) begangen hatte, so sprechen doch die im Jahre 2003 abgeurteilten Delikte zweifelsfrei gegen eine gute Führung des Angeklagten während der Haftzeit und für die Wirkungslosigkeit des Vollzuges, insbesondere durch Anzahl und zeitliche Nähe der jeweils begangenen Delikte.
Dem OG ist auch darin beizupflichten, dass diese Umstände dafür sprechen, dass die Erfahrungen des Angeklagten in der mehr als vier Jahre andauernden Haft offenbar nicht zu einer positiven Charakterformung des Revisionsbeschwerdeführers führten.
Der Hinweis in der Revisionsbeschwerde, dass der Angeklagte nach seiner Entlassung ohnehin in die Türkei zurückkehren müsse, vermag nicht zu überzeugen, da die anzunehmende Rückkehr eines ausländischen Strafgefangenen in seine Heimat kein Argument für oder gegen eine bedingte Entlassung darstellt, da dies zu einer ungleichen Behandlung von ausländischen Strafgefangenen führen würde, welche im Gesetz keine Deckung findet.
Darüber hinaus kann dem Revisionsbeschwerdeführer selbst die Aussicht auf ein redliches Fortkommen im Falle der bedingten Entlassung nicht uneingeschränkt bescheinigt werden, zumal er die Belegung einer Volllehre als Metallbauer während der Haftzeit ablehnte.
Entgegen der Ansicht des Revisionsbeschwerdeführers ist dem OG daher unter Berücksichtigung der von ihm richtig erwogenen Ausführungen beizupflichten, dass bereits spezialpräventive Gründe einer bedingten Entlassung nach zwei Dritteln der verbüssten Freiheitsstrafe entgegenstehen.
Im vorliegenden Fall sind auch besondere Umstände im Rahmen der generalpräventiven Erwägungen in Betracht zu ziehen, die einer bedingten Entlassung entgegenstehen.
Der Angeklagte kam als Kriminaltourist nach Liechtenstein, um dort eine schwere Raubtat unter Verwendung einer Waffe zu begehen, nachdem er etwas mehr als ein Monat zuvor in der Schweiz einen bewaffneten Raubüberfall mit einem Messer begangen hatte. Es ist zutreffend, dass mit der längeren Dauer des Vollzuges den generalpräventiven Erwägungen immer weniger Gewicht beizumessen ist (Mayerhofer/Rieder, Das österreichische Strafrecht, 4. Auflage, S 404, Anm 8), doch erscheint hier die Vollstreckung der gesamten Freiheitsstrafe und somit auch des verbliebenen Strafrestes erforderlich, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken und damit um mögliche präsumtive (ausländische) Täter im Fürstentum Liechtenstein von der Begehung derartiger Straftaten (schwere Raubüberfälle) abzuhalten.