1 KG 2005.13-120
Es ist ständige Rechtsprechung des OGH, dass hinsichtlich der Verfallserklärung das Rückwirkungsverbot nicht anwendbar ist, da dieses nicht als Strafe bzw als Strafbestimmung qualifiziert und nicht der Übergangsbestimmung des Strafrechtsänderungsgesetzes LGBl 2000/256 entspricht.
Einer juristischen Person, die dazu geschaffen und benützt wurde, aus einer mit Strafe bedrohten Handlung stammende Vermögenswerte zu halten, kann die Schutzberechtigung nicht zuerkannt werden.
Mit U vom 11.01.2006 erklärte das Land- als Kriminalgericht die von der C Familienstiftung, 9490 Vaduz, auf den auf sie lautenden Kontonummern 0113162AG, 0113163AH, 0113162AF und 0113162AA bei der X Bank AG gehaltenen Vermögenswerte, da aus einer mit Strafe bedrohten Handlung stammend, für verfallen.
Hinsichtlich des dieser E zugrunde liegenden Sachverhaltes und die rechtlichen Ausführungen des Erstgerichtes wird auf die Seiten 2 bis 19 des B des OG ON 108 verwiesen.
Gegen dieses U erhob die C Familienstiftung Berufung. Geltend gemacht wurden die Berufungsgründe der prozessualen Nichtigkeit nach § 220 Z 3 und 7 StPO, der materiellen Nichtigkeit nach § 221 Z 1 StPO und eine Beweisrüge.
Mit U vom 17.05.2006 gab das OG der Nichtigkeitsberufung Folge und änderte das angefochtene U des Land- als Kriminalgerichtes vom 11.01.2006 dahin ab, dass der Antrag der StA auf Verfall der Vermögenswerte nach § 207 Z 3 StPO abgewiesen wird. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes, erachtete sowohl die Beweisrüge als auch die beiden geltend gemachten prozessualen Nichtigkeitsgründe für unbegründet, wohl aber die Rechtsrüge nach § 221 Z 1 StPO, weil die gesperrten Vermögenswerte nach liechtensteinischem Recht nicht aus einer mit Strafe bedrohten Handlung herrühren und die beiderseitige Strafbarkeit somit nicht erfüllt sei.
Die Begründung des OG ist auf den Seiten 19 bis 25 des B des OGH vom 07.09.2006 zu entnehmen.
Der gegen dieses U von der StA ergriffenen Revision gab der OGH mit dem bereits zitierten B vom 07.09.2006 Folge, hob das angefochtene U des OG vom 17.05.2006 auf und verwies die Verfallssache zur neuerlichen Verhandlung und E unter Bindung an die Rechtsansicht des OGH an das OG zurück.
Der OGH vertrat die Auffassung, dass es nicht darauf ankomme, ob WH nach der ersten oder zweiten Alternative des § 266 dStGB verurteilt worden sei. Allein die Tatsache der Verurteilung nach dem Gesetz des Tatortes sei entscheidend.
Im zweiten Rechtsgang trat das OG auf die weiteren oben angeführten Einwände in der Berufung der C Familienstiftung ein, erachtete diese für nicht berechtigt, sondern teilte lediglich die von der C Familienstiftung vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der Nichtanwendung des Rückwirkungsverbotes, weshalb es mit U vom 15.11.2006 der Berufung der C Familienstiftung Folge gab und das U des Land- als Kriminalgerichtes vom 11.01.2006 dahin abänderte, dass der Antrag der StA auf Verfall der Vermögenswerte abgewiesen wird.
Seine E begründete das OG wie folgt:
"§ 20b Abs 2 StGB ist aus dem österreichischen Recht rezipiert worden und lautet wortgleich wie § 20b Abs 2 öStGB. Aus der Rezeption ausländischen Rechtes haben die liechtensteinischen Höchstgerichte in stRsp abgeleitet, dass die liechtensteinische Vorschrift - solange keine triftigen Gründe etwas anderes nahelegen - gleich wie im Ursprungsland auszulegen ist. Denn durch die Rezeption ausländischen Rechtes habe der liechtensteinische Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass in Liechtenstein im entsprechenden Bereich Gleiches gelten soll wie im Ursprungsland. Dieses Ziel werde nur erreicht, wenn die rezipierten Bestimmungen so ausgelegt würden, wie dies die Höchstgerichte des Ursprungslandes getan haben. Dies gelte namentlich, wenn es sich dabei um eine gefestigte, die herrschende Lehre bestätigende Rechtsprechung handle und keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass in naher Zukunft abweichend entschieden werde; denn dies entspreche dem im Ursprungsland tatsächlich geltenden Rechtszustand, auf den der liechtensteinische Gesetzgeber sein Recht auslegen wollte. In solchem Sinne werde bei der Auslegung der rezipierten Bestimmungen nach ständiger liechtensteinischer Praxis Rechtslehre und Rechtsprechung des Ursprungslandes beigezogen (vgl OGH vom 01.06.2006 zu 3 CG 2002.22 uva). Mit der E vom 30.06.2003 (StGH 2002/88) hat der StGH diese Rechtsprechung erörtert und gebilligt.
Dass vorliegend triftige Gründe eine andere Auslegung nahelegen würden, ist nicht erkennbar. Aus diesem Grunde ist auf die Frage des zeitlichen Geltungsbereiches der Verfallsbestimmung des § 20b Abs 2 StGB jene höchstgerichtliche Rechtsprechung anzuwenden, die der österreichische OGH einhellig in mehreren Entscheidungen, so am 30.11.2004 zu 14 Os 135/04, publ in JBl 2006, 668 ff, 14 Os 147/97 in JBl 1999, 265, geprägt hat, nämlich dass sich die Anwendbarkeit der Bestimmungen über die vermögensrechtlichen Anordnungen nach dem Zeitpunkt richten, zu dem die Straftat begangen wurde, auf welche sich die Massnahme bezieht, Die durch das StRÄG 1996 geänderten Regeln über die Abschöpfung der Bereicherung sind auf vor dessen Inkrafttreten begangene Taten nur dann anzuwenden, wenn sie für den Betroffenen nicht ungünstiger sind als das alte Recht.
Die höchstgerichtliche Rechtsprechung wird auch in der österreichischen Lehre geteilt (so Höpfl, WK² 1, Rz 12; ferner Fuchs/Tipold, WK², vor § 20 Rz 6: "Die Bestimmungen des StRÄG 1996 über Abschöpfung und Verfall sind am 01.03.1997 in Kraft getreten [Art XI Abs 1 StRÄG 1996]. Sie sind daher nach den allgemeinen Regeln auf solche Sachverhalte anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt verwirklicht wurden, also auf alle mit Strafe bedrohten Handlungen, die nach dem 28.02.1997 begangen worden sind. Auf früher begangene Taten sind sie anzuwenden, wenn sie für den Betroffenen nicht ungünstiger sind als das vor dem 01.03.1997 geltende Recht."). Dass der österreichische OGH von dieser Spruchlinie in nächster Zeit abweichen wird, dafür sind keinerlei Anhaltspunkte auszumachen.
Dass der Verfall dem Rückwirkungsverbot nach §§ 1, 61 StGB unterliegt, beruht auf dem Gedanken, dass für den Verfall - entsprechend seinem gegenstandsbezogenen Charakter - das Bruttoprinzip gilt und daher Aufwendungen für die Tatbegehung nicht abgezogen werden können. Dies bedeutet, dass der Täter durch die Anordnung des Verfalls in den meisten Fällen schlechter gestellt ist als vor der Begehung der Tat. Damit ist der Verfall in diesen Fällen auch Geldstrafe, in denen ein die Bereicherung übersteigender Vermögenswert für verfallen erklärt wird. Damit kann der Verfall aber nicht mehr als ein quasi kondiktioneller Ausgleichsanspruch verstanden werden. Er hat vielmehr einerseits pönalen Charakter, andererseits enthält er - insbesondere in den Fällen des Abs 1 - auch wesentliche Elemente einer vorbeugenden Massnahme (vgl Fuchs/Tipold, WK², § 20b, Rz 2, 24 f). Anders als bei Abschöpfung der Bereicherung kommt es nicht auf die rechnerische Bereicherung an, sondern lediglich auf die reale Herkunft des konkreten Vermögensgegenstandes oder -wertes.
Auf Grund seines Strafcharakters fällt der Verfall unter das in §§ 1, 61 StGB normierte Rückwirkungsverbot. Danach darf der Verfall von Vermögenswerten nur erklärt werden, wenn dieser in dem Zeitpunkt, als dem Betroffenen die aus einer strafbaren Handlung stammenden Vermögenswerte zugekommen sind, nach liechtensteinischem Recht ausdrücklich im Gesetz vorgesehen war bzw das alte Recht für den Betroffenen nicht ungünstiger war. Dieses Rückwirkungsverbot wird nicht nur einfach gesetzlich, sondern auch auf Verfassungsstufe durch Art 33 Abs 2 LV und Art 7 Abs 1 EMRK gewährleistet und soll ebenso wie das Analogieverbot der Absicherung des Bürgers gegenüber staatlicher Gewalt dienen. Der Bürger soll die strafrechtlichen Folgen einer Handlung vorsehen können und davor gesichert sein, wegen Handlungen, die nicht strafbar sind, vielleicht nicht einmal rechtswidrig waren, durch spätere Gesetzesänderungen nachträglich strafbar zu werden.
Beides ist vorliegend zu verneinen: Im Zeitpunkt, als WH die Provisionsbeteiligung von KS bzw der ATG erhalten hat, hat die Verfallsbestimmung des § 20b StGB in der derzeitigen Fassung nicht bestanden; diese ist erst am 19.12.2000 ins liechtensteinische Recht eingefügt worden. Ausserdem ist das alte Recht für die Betroffenen günstiger gewesen, da nach § 20 StGB alt zusätzlich zur Hauptstrafe nur Geschenke und andere geldwerte Zuwendungen, die der Täter unmittelbar als Belohnung für die Straftat erhalten hat, für verfallen erklärt werden konnten. Der Vermögenswert hat daher nach altem Recht nur dann für verfallen erklärt werden können, wenn der Täter von einem inländischen Gericht wegen schuldhaften Verhaltens verurteilt wurde, ferner musste der Vermögenswert die Belohnung für die Tat darstellen.
Das Berufungsgericht ist sich bewusst, dass es sich mit dieser Rechtsprechung in Widerspruch zu den E des OGH aus dem Jahre 2003 (vom 06.05.2003 zu 11 Ur 2002.29-45, publ in LES 2004, 78 ff, und vom 05.06.2003 zu 11 Ur 2000.266-39, publ in LES 2004, 119 ff) sowie zu dem die erste E des OGH bestätigenden U des StGH vom 17.11.2003 zu StGH 2003/44 setzt. Die seither ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung in Österreich sowie die diese Rechtsauffassung bestätigende österreichische Rechtslehre haben das Berufungsgericht zu einer Abkehr von der höchstgerichtlichen liechtensteinischen Rechtsprechung bewogen. Die Rechtsauffassung des StGH, wonach das Rückwirkungsverbot auf den Verfall nach § 20b Abs 2 StGB deswegen nicht anwendbar sei, weil im englischen Verfallsverfahren für das Gericht ein Ermessensspielraum in der Festsetzung des Betrages unter Berücksichtigung der Art und Höhe des Verschuldens des Angeklagten und die Möglichkeit der Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Zahlungsverweigerung bestehe, vermag nicht zu überzeugen."
Gegen dieses U erhob die StA wiederum Revision zum OGH.
Der OGH gab der Revision Folge, hob das U des OG auf und stellte das U des Land- als Kriminalgerichtes wieder her.
Vorauszuschicken ist, dass es in diesem drittinstanzlichen Verfahren nur mehr darum geht, ob der Anwendung des § 20b Abs 2 StGB auf Sachverhalte vor Inkrafttreten dieser neuen Bestimmung im Fürstentum Liechtenstein das Rückwirkungsverbot für Strafen und vorbeugende Massnahmen mit Strafcharakter entgegensteht oder nicht.
Das Berufungsgericht steht - wie bereits im Vorstehenden mit der vom OG zitierten Begründung dargelegt - auf dem Standpunkt, dass auch der Verfall unter das Rückwirkungsverbot fällt, wobei es auf E des österreichischen OGH und die österreichische Lehre verweist. Während die Revisionsgegnerin ebenfalls dieser Ansicht ist, verweist die StA auf die stRsp des OGH und des StGH des Fürstentums Liechtenstein und ist daher der Ansicht, dass die Anwendung des § 20b StGB auf Sachverhalte, die vor dessen Inkrafttreten liegen, dem Rückwirkungsverbot nicht widerspreche.
Richtig ist, dass jene Tathandlungen, aus denen die sichergestellten und gesperrten Vermögenswerte der C Familienstiftung stammen sollen, jedenfalls vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 25.10.2000 über die Änderung des Strafgesetzbuches LGBl 2000/256, ausgegeben und in Kraft getreten am 19.12.2000, mit dem die Verfallsbestimmung nach § 20b StGB eingeführt wurde, liegen. Aus der wie folgt lautenden Übergangsbestimmung "Die durch dieses Gesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das U in I. Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines solchen U infolge eines ordentlichen Rechtsmittels oder eines anderen Rechtsbehelfes ist jedoch iS der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen" kann aber nicht geschlossen werden, dass auf Grund des Rückwirkungsverbotes ein Verfall nach § 20b StGB ausscheide.
Der OGH hat zu dieser Rechtsproblematik in mehreren E (11 Ur 2002.29-41 vom 06.05.2003; 14 Ur 2002.384-281 vom 04.09.2003; 11 Ur 2000.266-39 vom 05.06.2003) Folgendes ausgeführt:
"Die Neuregelung des Systems der vermögensrechtlichen Anordnungen, also auch des Verfalles nach § 20b StGB, verfolgte das Ziel, dass sich Straftaten nicht lohnen sollen. Wer im Zuge von Straftaten unrechtmässig Vermögensvorteile erlangt hat, soll diese nicht behalten dürfen, wobei die Beseitigung des unrechtmässig erlangten Vorteiles keine (Neben-)Strafe für die Tat sein soll, da diese Aufgabe vom Geld- und Freiheitsstrafensystem hinreichend abgedeckt ist, sondern allein die Funktion des "contrarius actus", also der Rückgängigmachung der Bereicherung, übernehmen soll. Daher ist für die "Entreicherung" auch nicht schuldhaftes Handeln Anknüpfungspunkt, sondern lediglich die unrechtmässige Erlangung eines Vermögensvorteiles durch oder für eine rechtswidrige (mit Strafe bedrohte) Handlung. Daher soll es auch bei nicht schuldhaft handelnden oder abwesenden Tätern sowie auch bei Rechtsnachfolgern des Täters zur Abschöpfung kommen. Auch wenn jener Vermögensvorteil, der als angestrebter Erfolg der mit Strafe bedrohten Handlung üblicherweise beim Täter selbst eintritt, ausnahmsweise unmittelbar anderen, vom Täter (und dessen Gesamtrechtsnachfolgern) verschiedenen Personen zugute kommt, etwa weil der Täter auf deren Rechnung handelt, soll eine Abschöpfung auch bei diesen möglich sein. Auch war Hintergrund der Neuregelung, dass eine "Entreicherung" auch gegenüber juristischen Personen und Personengesellschaften angeordnet werden könne, ebenso wie eine an Gesamtrechtsnachfolger weitergegebene Bereicherung (vgl hiezu die Regierungsvorlage zum österreichischen Strafrechtsänderungsgesetz 1996, öBGBl 1996/762, 33 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XX GP). Wie auch die Abschöpfung der Bereicherung nach §§ 20 ff StGB stellt auch der Verfall nach §§ 20b ff StGB keine Nebenstrafe, sondern eine eigenständige vermögensrechtliche Unrechtsfolge dar, die bei Zahlungsverweigerung mit den Mitteln des Exekutionsrechtes einzubringen ist, weshalb eine - indirekten Zahlungsdruck erzeugende - Ersatzfreiheitsstrafe auch entbehrlich ist. Eine solche wäre auch allein schon deswegen unzulässig, weil die vermögensrechtlichen Anordnungen als eine den Schuldgrundsatz nicht berührende Unrechtsfolge nicht durch eine - schuldhaftes Handeln voraussetzende - Strafe substituiert werden darf (33 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XX GP).
Eben aus diesem Umstand, dass die vermögensrechtlichen Anordnungen nach §§ 20 ff StGB nicht als (Neben-)Strafe für die Tat intendiert waren bzw anzusehen sind, folgt, dass diese vermögensrechtlichen Anordnungen nicht im Lichte der §§ 1, 61 StGB zu überprüfen sind. Es ist dem OG beizupflichten, dass weder in Liechtenstein noch in Österreich die neuen vermögensrechtlichen Anordnungen rückwirkend in Kraft gesetzt wurden. Wohl aber sind sie auf all jenes Vermögen anzuwenden, welches sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen im Inland befunden hat, was sich allein schon aus dem Wortsinn der Gesetzesbestimmung ergibt und sich auch aus den Gesetzesmaterialien nichts anderes erschliessen lässt. Es kann insofern nicht von einer rückwirkenden Inkraftsetzung der in Rede stehenden Bestimmungen gesprochen werden, da strikt von den strafrechtlichen Sanktionen für die Tat einerseits (für welche jedenfalls das Günstigkeitsprinzip der §§1, 6l StGB gilt) und den vermögensrechtlichen Anordnungen hinsichtlich der aus solchen Taten stammenden Vermögenswerte andererseits unterschieden werden muss. Hinsichtlich dieser stellt sich die Frage des Günstigkeitsvergleiches schon deshalb nicht, da durch das Gesetz nicht die Rechtsfolgen für ein in der Vergangenheit liegendes, abgeschlossenes Verhalten eines Täters geändert wurden, sondern von einem (andauernden), vom jeweils Betroffenen beeinflussbaren Zustand ausgegangen wird. Es war und ist jedem, welcher über Vermögenswerte iS der §§ 20 ff StGB im Inland verfügt, freigestellt, diese rechtzeitig vor Rechtsgeltung der neuen vermögensrechtlichen Anordnungen sozusagen "in Sicherheit zu bringen". Nicht die Schuld des Täters bzw desjenigen, in dessen Verfügungsmacht sich die Vermögenswerte befinden, ist der Anknüpfungspunkt für die Zulässigkeit der vermögensrechtlichen Anordnungen iS der §§ 20 ff StGB, sondern allein der Umstand, ob sich derartige Vermögensmassen (noch) im Inland befinden.
Beim Verfall nach §§ 20b ff StGB ist ein Günstigkeitsvergleich nur insofern geboten, als ein solcher nur hinsichtlich der Taten, aus denen die Vermögenswerte stammen, anzustellen ist. Vermögenswerte aus Taten, welche vor Inkrafttreten der Verfallsbestimmung noch nicht (oder anders) strafbar waren (oder umgekehrt), sollen naturgemäss nicht dem Verfall unterliegen. Im vorliegenden Fall ändert dieser anzustellende Günstigkeitsvergleich aber nichts an der Anwendbarkeit der §§ 20b ff StGB, da jene Taten, aus denen die gesperrten Vermögenswerte stammen (sollen), bereits zum Zeitpunkt ihrer Begehung - soweit ersichtlich - sowohl in der Schweiz als auch in Liechtenstein strafbar waren."
Diese Rechtsmeinung des OGH wurde von den zu 11 Ur 2002.29 und 14 Ur 2002.384 Betroffenen mit Beschwerden zum StGH des Fürstentums Liechtenstein bekämpft. Der StGH des Fürstentums Liechtenstein gab diesen Beschwerden jeweils keine Folge und bestätigte obige Rechtsauffassung des OGH, wozu er Folgendes ausführte:
"Es ist vorab zu prüfen, ob die neue Verfallsbestimmung nach § 20b Abs 2 StGB als Strafbestimmung iS der Übergangsbestimmung zum Strafrechtsänderungsgesetz LGBl 2000/256 zu gelten hat und sie damit dem Rückwirkungsverbot untersteht oder nicht.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat im Fall Welch v the United Kingdom Kriterien festgelegt, anhand welcher überprüft und entschieden werden kann, ob eine staatliche Massnahme Strafcharakter hat und damit dem Rückwirkungsverbot nach Art 7 Abs 1 EMRK untersteht oder nicht. Die Beantwortung der Frage, ob nun § 20b StGB als Strafbestimmung zu erkennen ist oder nicht, ist nach diesen Kriterien vorzunehmen. Diese sind in der E EGMR vom 09.02.1995, Serie A, Bd 307, Seite 13, Welch v the United Kingdom, Nr 28 des U wie folgt festgelegt:
a). ob die Massnahme an eine strafrechtliche Sanktion anknüpft,
b). welche Natur und welchen Zweck die Massnahme hat,
c). welches ihre Qualifikation bzw Charakterisierung durch das innerstaatliche Recht ist,
d). wie das Verfahren, mit dem die Massnahme verhängt wird und vollstreckt wird, aussieht und
e). wie die Schwere der Massnahme ausfällt. (vgl dazu auch Meyer-Ladewig, EMRK 2003, Anmerkung 10 zu Art 7; Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Auflage, S 325; Häfliger/Schürmann, Die EMRK und die Schweiz, 2. Auflage 1999, S 246).
Im Sinne dieser Kriterien ist die Verfallsbestimmung
nach § 20b Abs 2 StGB wie folgt zu prüfen:
a). Die erste Frage, ob die Anordnung eines Verfalls nach § 20 Abs 2 StGB zwingend an eine strafrechtliche Sanktion anknüpfen muss, ist zu verneinen. Der Verfall kann auch angeordnet werden, ohne dass der Täter verurteilt wird, ja ohne dass gegen ihn ein Strafverfahren durchgeführt wird. Voraussetzung ist nur, dass die Vermögenswerte aus einer auch durch die Gesetze des Tatortes mit Strafe bedrohten Handlung stammen, aber nach den §§ 62 bis 65 StGB nicht den liechtensteinischen Strafgesetzen unterliegen und kein Fiskaldelikt darstellen. Der Verfall kann also laut klarem Gesetzeswortlaut von § 20b StGB ohne vorausgehende strafrechtliche Sanktion angeordnet werden (vgl auch Vernehmlassungsvorlage der Regierung, Nr 56/2000, S 28 ff).
b). Zur Natur und dem Zweck der Massnahme: Die Bestimmung von § 20b StGB ist im Zuge der Strafrechtsänderung LGBI 2000/256 zusammen mit anderen vermögensrechtlichen Anordnungen und verschiedenen Strafbestimmungen in das Strafgesetzbuch aufgenommen worden. Diese Bestimmungen sind im Lichte der internationalen Bestrebungen im Bereich der Geldwäscherei, namentlich der Bekämpfung des organisierten Verbrechens eingeführt worden. Es geht darum, die Effizienz der bisher getroffenen Massnahmen zu verbessern und die Erfüllung internationaler Verpflichtungen, insbesondere der Europaratskonvention Nr 141 betreffend Geldwäscherei zu gewährleisten. Die Bestimmung über den Verfall gemäss § 20b Abs 2 StGB dient wie die in der Praxis wichtigere Abschöpfung der Bereicherung dem Ziel, den Grundsatz durchzusetzen, wonach sich Straftaten durch vermögensrechtliche "Entreicherung" nicht lohnen sollen. Wer im Zuge von Straftaten unrechtmässig Vermögensvorteile erlangt hat, soll diese nicht behalten dürfen, gleichgültig ob er durch die Straftat bereichert wurde oder für deren Begehung eine Belohnung erhalten hat und ob das unmittelbar Erlangte noch vorhanden oder schon in andere Vermögenswerte umgetauscht worden ist. Die Beseitigung des unrechtmässigen Vorteils soll keine (Neben-)Strafe für Taten sein - diese Aufgabe ist vom Geld- und Freiheitsstrafensystem hinreichend gedeckt - sondern allein die Funktion des "contrarius actus", also die Rückgängigmachung der Bereicherung übernehmen. Anknüpfungspunkt soll daher nicht schuldhaftes Handeln sein, sondern die unrechtmässige Erlangung eines Vermögensvorteiles durch oder für eine rechtswidrige Handlung. Deshalb soll es auch bei nicht schuldhaft handelnden Tätern sowie bei Rechtsnachfolgern des Täters zu einer entsprechenden vermögensrechtlichen Anordnung kommen (s Vernehmlassungsvorlage der Regierung betreffend Abänderung des Strafgesetzbuches, S 17 f).
c). Zum Charakter bzw zur rechtlichen Qualifikation der vermögensrechtlichen Anordnungen bzw spezifisch zum Verfall nach § 20b Abs 2 StGB gibt es derzeit in Liechtenstein (und offensichtlich auch in Österreich) noch keine Rechtsprechung und keine eigentliche wissenschaftliche Kommentierung. Auf Grund des Gesetzeswortlautes, der Materialien zu diesem Gesetz sowie der kriminalpolitischen Absicht steht hier die Entreicherung von Vermögenswerten, die durch mit Strafe bedrohte Handlung erworben sind, im Vordergrund. Wenn auch kriminalpolitische Zielsetzungen verfolgt werden, ist der Vorgang eher zivil- als strafrechtlicher Natur. Von Bedeutung bei der Charakterisierung der vermögensrechtlichen Anordnung ist vor allem, dass es sich hier um eigenständige vermögensrechtliche Unrechtsfolgen handelt, wobei bei Zahlungsverweigerung im Wege der Exekution vorzugehen ist und nicht etwa eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden kann. Dies ist ein wichtiges Indiz dafür, dass es bei dieser vermögensrechtlichen Anordnung vornehmlich um eine zivilrechtliche Folge von strafbaren Handlungen geht.
d). Zum Verfahren über die Verfallserklärung: Sofern liechtensteinische Behörden Kenntnis davon erlangten, dass sich im Inland (§ 65a StGB) Vermögenswerte befinden, die aus einer mit Strafe bedrohten Handlung, die auch durch die Gesetze des Tatortes mit Strafe bedroht ist, stammen, so wird in der Regel als erster Schritt durch Provisorialverfahren gemäss § 97a StPO eine einstweilige Sicherung dieser Vermögenswerte erfolgen. Es werden dann im objektiven Verfallsverfahren die näheren Umstände der Herkunft der Vermögenswerte, der Strafbarkeit sowohl im Inland als auch am Tatort abgeklärt und es wird, wenn hinreichende Gründe dafür vorliegen, durch die StA Antrag an das dafür zuständige Strafgericht eingebracht, diese Vermögenswerte nach § 20b StGB für verfallen zu erklären. Es handelt sich hiebei um ein eigenes Verfahren, das nur in den Fällen Anwendung finden kann, in welchen die Bereicherungsabschöpfung nach § 20 StGB nicht möglich ist. Der Verfall ist im Unterschied zur personenbezogenen Abschöpfung rein gegenstandsbezogen und wird sich in der Regel gegen Rechtsnachfolger des Täters oder aber gegen juristische Personen, auf welche solche Vermögenswerte übertragen worden sind, richten. Die Verschuldensfrage wird nicht abgeklärt, es gibt diesbezüglich also kein richterliches Ermessen. Das für die Verfallserklärung zuständige Gericht hat auf Grund des Antrages der StA in einem selbständigen Verfahren nach öffentlicher mündlicher Verhandlung durch U zu entscheiden. Personen, die ein Recht auf die vom Verfall bedrohten Vermögenswerte haben oder ein solches Recht geltend machen oder vom Verfall der Vermögenswerte bedroht sind, sind zur Schlussverhandlung zu laden. Sie haben in der Schlussverhandlung und im nachfolgenden Verfahren die Rechte eines Beschuldigten. Wenn den Betroffenen die Vorladung zugestellt wurde, kann auch in ihrer Abwesenheit verhandelt und entschieden werden. Die gleichen Personen haben auch das Recht, Rechtsmittel gegen das auf Verfall lautende U einzubringen. Auf das objektive Verfallsverfahren und den Rechtsmittelzug finden die Bestimmungen der StPO Anwendung (§ 354 Abs 1 und § 356 Abs 4 StPO). Das objektive Verfallsverfahren nach § 20b StGB wird sohin nach Massgabe rechtsstaatlicher Prinzipien durchgeführt.
Wie bereits ausgeführt, lässt dieses System keinen Platz für eine Ersatzfreiheitsstrafe. Sofern es in einem solchen rechtskräftig angeordneten Verfall zu Zahlungsverweigerung kommen sollte, so ist der Vollzug nach den Regeln der EO durchzuführen (vgl Vernehmlassungsvorlage der Regierung, S 29).
e). Hinsichtlich der Schwere der Massnahme ist zu bemerken, dass es sich hiebei - wie bereits unter lit b und c ausgeführt - um eine Entreicherung als "contrarius actus" handelt. Es soll also die durch eine strafbare Handlung erfolgte Bereicherung beseitigt werden. Hier ist anzufügen, dass die liechtensteinische Verfallsbestimmung nach § 20b StGB nur auf solche strafbare Handlungen Anwendung finden kann, für welche es keine inländische Zuständigkeit gemäss den §§ 62 bis 65 StGB gibt. Regelfall wird also sein, dass aus strafbaren Handlungen stammende Vermögenswerte nach Liechtenstein gelangen und diese dort nicht unter dem Namen des Täters, sondern vielmehr von dessen Rechtsnachfolger oder von juristischen Personen im direkten oder indirekten Zugriff des Täters gehalten werden. Was an solchen Vermögenswerten nach Liechtenstein kommt, wird also in der Regel bereits der "Nettoerlös" aus der strafbaren Handlung oder ein Teil davon sein. Der seitens der Bf geltend gemachte Strafcharakter des Verfalls wegen des "Bruttoprinzips", gemäss welchem Aufwendungen des Täters nicht berücksichtigt würden, kann in solchen Fällen nicht von Relevanz sein.
Insgesamt kann festgestellt werden, dass auf Grund der vom EGMR festgesetzten Kriterien der Verfall nach § 20b Abs 2 StGB nicht als Strafe bzw als Strafbestimmung zu charakterisieren ist und daher nicht dem Rückwirkungsverbot gem Art 7 Abs 1 EMRK untersteht oder der "Strafe" gem Art 33 Abs 2 LV gleichgestellt werden kann. Es handelt sich bei der Verfallsanordnung nicht um eine staatliche Massnahme, die eine missbilligende Reaktion auf ein schuldhaftes Verhalten darstellt, wie "Bestrafung" iS von Art 103 II des deutschen Grundgesetzes definiert wird (vgl BVerfGE 26, 182 [203]; 42, 261 [262]; Bleckmann, A, aaO, S 1193).
Der StGH kommt sohin auf Grund der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte festgelegten Kriterien in Bezug auf die Subsumtion der liechtensteinischen Verfallsbestimmung nach § 20b StGB unter Art 7 Abs 1 EMRK zu einem anderen Ergebnis als der EGMR in Bezug auf die im Fall Welch v the United Kingdom zur Anwendung gelangten englischen Verfallsbestimmung. Der grundlegende Unterschied ergibt sich vor allem daraus, dass im englischen Verfallsverfahren ein Ermessensspielraum für das Gericht in der Festsetzung des Betrages unter Berücksichtigung der Art und Höhe des Verschuldens der Angeklagten und die Möglichkeit der Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Zahlungsverweigerung der Zahlungspflichtigen besteht. Diese beiden Argumente waren in erster Linie ausschlaggebend dafür, dass der EGMR für die englischen Verfallsbestimmungen das Rückwirkungsverbot gem Art 7 Abs 1 EMRK für anwendbar erklärt hat (vgl Nr 33 der Entscheidungsgründe im U des EGMR im Fall Welch; Frowein/Peukert, aaO, S 325). Beim Verfall nach § 20b Abs 2 StGB sind diese beiden Kriterien - wie bereits ausgeführt - nicht gegeben.
Dadurch, dass die Verfallserklärung nach § 20b Abs 2 StGB nicht als Strafe bzw als Strafbestimmung zu qualifizieren ist, fällt sie auch nicht unter die Übergangsbestimmung zum Strafrechtsänderungsgesetz LGBl 2000/256.
Der OGH hat also dadurch, dass er die Verfallserklärung nach § 20b StGB nicht als Strafe bzw als Strafbestimmung qualifiziert und sie nicht der Übergangsbestimmung des im Strafrechtsänderungsgesetz LGBl 2000/256 unterstellt und demzufolge das Rückwirkungsprinzip als nicht anwendbar erklärt hat, richtig geurteilt." (StGH 2003/76 vom 29.06.2004; StGH 2003/44 vom 17.11.2004).
Es trifft zwar zu, dass § 20b Abs 2 StGB aus dem österreichischen Recht rezipiert worden ist und lautet wortgleich mit dem § 20b Abs 2 des österreichischen Strafgesetzbuches. Es entspricht auch der Praxis liechtensteinischer Höchstgerichte, dass in einem solchen Fall auf die Rechtsprechung und Lehre im Ursprungsland (hier Österreich) zurückgegriffen werden kann, Im vorliegenden Fall liegt jedoch eine fundierte Rechtsprechung des liechtensteinischen Verfassungsgerichtshofes zum Rückwirkungsverbot in Bezug auf den Verfall vor; nur dies ist für den OGH massgebend und nicht jene Rechtsprechung des österreichischen OGH, die zum einen zu 14 Os 147/97 einen völlig anders gelagerten Fall betraf und zum anderen, weil sich der StGH des Fürstentums Liechtenstein sehr wohl mit dieser österreichischen höchstgerichtlichen E befasste und die vom OG zitierten österreichischen Lehrmeinungen von Fuchs/Tipold sowie Höpfl (Rz 5 und 12 im WK) als nicht überzeugend ansah.
Dazu kommt noch Folgendes:
Die Bf ist eine juristische Person liechtensteinischen Rechts, der zweifelsfrei die Legitimation zukommt, sich auf die verfassungsrechtlich geschützten Verfahrensgarantien zu berufen. Es stellt sich aber die Frage, ob ihr eine Legitimation unter den gegebenen Umständen auch für die Geltendmachung des Grundsatzes "nulla poena sine lege" bzw des Rückwirkungsverbotes zusteht. Die hier für die Verfallserklärung in Frage kommenden, mit Strafe bedrohten Handlungen sind unbestrittenermassen vor das Jahr 2000 (1990/91) zurückzuführen. Die Bf ist in diesem Verfahren also nicht "Täterin", die in ihren Handlungen auf diese vor 2000 bestehende Rechtslage abstellen könnte. Diese spezifischen Grundrechte dienen der Absicherung der Bürger gegenüber der staatlichen Gewalt wegen Handlungen, die zur Zeit ihrer Begehung nicht strafbar sind und durch spätere gesetzliche Änderungen nachträglich strafbar gemacht wurden. Einer juristischen Person, die dazu geschaffen und benutzt wird, möglicherweise aus einer mit Strafe bedrohten Handlung stammende Vermögenswerte zu halten, kann diese Schutzberechtigung nicht zugesprochen werden. Auch wenn also bei einer anderen Würdigung der neuen Ver-fallsbestimmung nach § 20b Abs 2 StGB Strafcharakter zuerkannt würde, könnte sich die Bf unter dem gegebenen Umstand nicht auf das Rückwirkungsverbot gem Art 33 Abs 2 LV bzw auf Art 7 Abs 1 EMRK berufen.