1 KG 2005.15
Ist der Zeitraum, für welchen Hafturlaub beantragt wurde, bereits abgelaufen, so ist die Revisionsbeschwerde gegen den nicht bewilligten B des OG mangels Beschwer und Rechtsschutzinteresses zurückzuweisen.Ein in der Revisionsbeschwerde geänderter Zeitraum stellt einen neuen Antrag auf Bewilligung des Hafturlaubes dar, für den der OGH nicht zuständig ist. Dieser ist beim Erstgericht einzubringen.
Mit U des Land- als Kriminalgerichtes vom 04.01.2006 wurde NN wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs 1, 143 1. Fall StGB und des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Der von NN erhobenen Berufung gab das OG mit U vom 08.06.2006 keine Folge. Das obergerichtliche U erwuchs am 30.06.2006 unangefochten in Rechtskraft. Seit dem 01.07.2006 befindet sich NN im Strafvollzug. Unter Einrechnung der erlittenen Untersuchungshaft wird das ordentliche Strafende der 22.11.2010 sein.
Am 20.12.2006 beantragte NN die Bewilligung von Hafturlaub vom 01.01. bis 08.01.2007 unter Kostenfolge für das Land Liechtenstein zusammengefasst mit der Begründung, er sei verheiratet und Vater von zwei minderjährigen Kindern, welche gemeinsam mit ihrer Mutter in Deutschland lebten und telefonisch Kontakt mit ihm pflegten. Um die Weihnachtsfeiertage gemeinsam mit der Ehegattin und den Kindern im engsten Familienkreis in Schaan feiern zu können, werde Hafturlaub beantragt.
Nachdem sich die StA ablehnend erklärt hatte, bewilligte der Präsident des Land- als Kriminalgerichtes mit B vom 27.12.2006 NN Hafturlaub, allerdings nur für die Zeit vom 01.01. bis 06.01.2007. Ferner trug er NN auf, während des Hafturlaubes bei seinen Eltern in Schaan Unterkunft zu nehmen und das Land Liechtenstein nicht zu verlassen.
Begründet wurde der B zusammengefasst damit, dass sich NN unter Einrechnung der Vorhaft seit mehr als 1 1/2 Jahren ununterbrochen in Haft befinde. Während des seit 01.07.2006 dauernden Strafvollzuges habe er sich völlig korrekt aufgeführt und sei auch für seine Unterkunft und Verpflegung während des Strafvollzuges bei seinen Eltern in Schaan gesorgt. Dass auf Grund der noch zu verbüssenden Restfreiheitsstrafe eine gewisse Fluchtgefahr besteht, möge zutreffen, sei aber kein Grund für die Verweigerung von Hafturlaub.
Der von der StA gegen diesen B erhobenen Beschwerde gab das OG mit B vom 07.02.2007 Folge und wies den Antrag des NN auf Gewährung von Hafturlaub ab. NN habe nicht vorgebracht, dass für die Zeit des Hafturlaubes Unterkunft und Unterhalt im Inland gesichert seien. Es bestehe Fluchtgefahr, die Schwere der Tat, die Persönlichkeitsstruktur und die grosse kriminelle Energie des Gefangenen sprechen gegen die Gewährung des Hafturlaubes, woran auch die gute Aufführung während des Strafvollzuges nichts ändern könne, da der Gefangene erst ein halbes Jahr im eigentlichen Strafvollzug sei. Dass die Zeitperiode für den beantragten Hafturlaub zwischenzeitlich abgelaufen sei, sei ohne Bedeutung. Eine neuerliche Antragstellung auf Gewährung von Hafturlaub könne nur dann erfolgreich sein, wenn neben den gesetzlichen Voraussetzungen eine erheblich längere Zeit des Strafvollzuges abgelaufen sei.
Der OGH wies die Revisionsbeschwerde mangels Beschwer zurück.
Während die StA der Auffassung ist, dass die Revisionsbeschwerde mangels Rechtsschutzinteresses zurückzuweisen sei, weil ein Hafturlaub für den Zeitraum 01.01.2007 bis 06.01.2007 nicht mehr gewährt werden könne und der Revisionsbeschwerdeführer den Antrag auf Hafturlaub vom 05.04. bis 09.04.2007 nicht in der Revisionsbeschwerde, sondern beim Erstgericht hätte stellen müssen, ist der Revisionsbeschwerdeführer gegenteiliger Ansicht und verweist in seiner Replik auf seinen gestellten Antrag.
Der Senat des OGH teilt jedoch die Ansicht der StA, dies trotz der "Drohung" des Revisionsbeschwerdeführers mit einer Amtshaftungsklage. In der vorliegenden Strafsache ist über den Antrag des Gefangenen vom 20.12.2006 auf Gewährung von Hafturlaub vom 01.01. bis 08.01.2007 zu entscheiden. Dies haben die Vorinstanzen in unterschiedlicher Weise getan, wenn nun damit der OGH befasst wird, so macht dies keinen Sinn mehr, denn wie immer eine solche E ausfallen könnte, ob zugunsten des Gefangenen oder gegen ihn, so fehlt es tatsächlich an dessen Rechtsschutzinteresse in seiner Beschwer, so dass allein deshalb schon die Revisionsbeschwerde zurückzuweisen war.
Anträge auf Gewährung von Hafturlaub sind nach dem Strafvollzugsgesetz an das Gericht I. Instanz zu richten. Wenn nun der Revisionsbeschwerdeführer in seiner Revisionsbeschwerde den Antrag gestellt hat, einen Hafturlaub vom 05.04. bis 09.04.2007 oder fünf Tage nach rechtskräftiger E des OGH zu gewähren, so handelt es sich um einen solchen, völlig neuen und vom ursprünglichen Antrag krass abweichenden Antrag, der beim Erstgericht rechtzeitig einzubringen gewesen wäre und nicht erstmals in der Revisionsbeschwerde. Der OGH erachtet sich dafür nicht zuständig, und zwar wie immer der OGH entscheiden würde, für oder gegen den Gefangenen, jeglicher Instanzenzug entweder für den Gefangenen oder für die StA wäre damit abgeschnitten. Auch könnten sich bis zu einer solchen E die Entscheidungsgrundlagen wesentlich entweder zugunsten oder zum Nachteil des Antragstellers geändert haben (zB familiäre Verhältnisse, Unterhalt, Arbeitsplatz, Verhalten während der Haft seit der letzten Antragstellung am 20.12.2006, oÄ).
Dazu kommt noch, dass der am 29.03.2007 beim OGH eingelangte Strafakt dem Präsidenten des OGH am 02.04.2007 zugekommen ist. Da die nächste Sitzung des OGH bereits für den 05.04.2007 anberaumt war, war es nicht möglich, diese Strafsache dabei miteinzubeziehen, da vor allem die Fristen nach dem GOG und der StPO einzuhalten sind. Die nächste Session des OGH fand erst einige Zeit nach dem 09.04.2007 statt, so dass selbst dann, wenn man meritorisch auf die Revisionsbeschwerde einzugehen hätte, der geänderte Antrag (05.04. bis 09.04.2007) ebenfalls mangels Beschwer und Rechtsschutzinteresses zurückzuweisen gewesen wäre. Auf den weiteren Eventualantrag (fünf Tage nach Rechtskraft) war einerseits wegen dessen Unbestimmtheit und andererseits unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen nicht weiter einzugehen.