1 KG 2006.1
§ 309 Abs 2 StPO
Das OG entscheidet über abgesonderte Beschwerden gegen Entscheidungen im Kostenpunkt des LG endgültig.
Einmaligkeit eines Rechtsmittels
Ein Schriftsatz zur Ergänzung der Revisionsbeschwerde ist wegen Verstosses gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels zurückzuweisen.
Beim Land- als Kriminalgericht ist ein objektives Einziehungsverfahren betreffend die Abschöpfung und den Verfall von Vermögenswerten der im Kopf angeführten vier Establishments anhängig.
Im Zuge dieses Verfahrens beantragten die vier Establishments den Zuspruch eines Betrages von CHF 81 720.-für die Begleichung des von ihnen beigezogenen nigerianischen RA H. Mit B vom 22.05.2007 sprach das Land- als Kriminalgericht einen Betrag von CHF 31 850.- zu, das Mehrbegehren wurde mangels genauerer Unterlagen abgewiesen. In der Folge wurde von den Antragstellerinnen ergänzend beantragt, einen weiteren Betrag in Höhe von CHF 44 947.- zur Begleichung des Honorars von RA H zuzuerkennen. Mit B vom 02.09.2007 des Land- als Kriminalgerichtes wurden die Antragstellerinnen ermächtigt, einen weiteren Betrag von CHF 39 546.-für die Begleichung des Honorars von RA H aus den bereits freigegebenen Geldern zu bezahlen. Das Mehrbegehren wurde abgewiesen.
Gegen diesen B erhoben die Antragstellerinnen und die StA Beschwerde zum OG, wobei sich die Beschwerde der Antragstellerinnen insoweit richtete, als das Mehrbegehren von CHF 569.- abgewiesen wurde. Die Beschwerde der StA richtete sich gegen den gesamten Inhalt des B.
Am 17.10.2007 fällte das OG folgenden B:
"Der Beschwerde der StA wird Folge gegeben.
Der B des Land- als Kriminalgerichtes vom 02.09.2007 wird dahin abgeändert, dass der weitere Antrag des G Establishments, des P Establishments, des K Establishments und des X Establishments vom 13.08.2007 vollumfänglich abgewiesen wird.
Das G Establishment, das P Establishment, das K Establishment und das X Establishment werden mit ihrer Beschwerde auf die E verwiesen.
Die Antragstellerinnen bekämpfen diesen B mit Revisionsbeschwerde zum OGH. Geltend gemacht werden die Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit; beantragt wird, der Beschwerde der Bf vom 18.09.2007 Folge zu geben und die Beschwerde der StA vom 21.09.2007 abzuweisen; eventualiter wolle der bekämpfte B des OG aufgehoben und die Strafsache zur neuerlichen E an das OG zurückverwiesen werden. Ausführungen über eine allfällige Zulässigkeit der Revisionsbeschwerde enthält diese nicht.
Die StA hat auf eine Gegenäusserung verzichtet.
Die Antragstellerinnen haben am 29.11.2007 eine "Ergänzung zur Revisionsbeschwerde" eingebracht.
Der OGH wies die Beschwerde als unzulässig zurück.
Abgesonderte Beschwerden gegen E des LG im Kostenpunkte werden von dem OG endgültig entschieden.
Im vorliegenden Fall geht es um die Bestimmung und Begleichung der Kosten für den von den inländischen Rechtsanwälten beigezogenen nigerianischen RA. Das Erstgericht hat einen Teil der begehrten Kosten zugesprochen, das OG hat mit dem angefochtenen B das Begehren abgewiesen. Damit ist jedoch iS obzitierter Gesetzesstelle endgültig entschieden worden und eine Weiterziehung an den OGH ist nach dieser Gesetzesstelle nicht mehr möglich. Der OGH hat dies bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht und sieht auch im vorliegenden Fall keine Veranlassung, von seiner mehrmals zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht abzugehen (s zB KG 2001.10-275 vom 04.09.2003; 1 KG 2001.5-149 vom 06.05.2004). Daran kann auch die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des OG nichts ändern (LES 1980, 25).
Die Revisionsbeschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen, ebenso der Schriftsatz vom 29.11.2007 "Ergänzung zur Revisionsbeschwerde", und zwar wegen Verstosses gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels.