1 KG 2006.14-130
§ 237 Abs 1 StPO
Liegt nur eine Revision des Angeklagten vor und bestehen keine triftigen Gründe für eine amtswegige Anberaumung einer mündlichen Revisionsverhandlung, so ist diese nicht geboten.
§ 219 Abs 2 StPO
Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt zB dann nicht vor, wenn von der Landespolizei nicht alle von ihr angefertigten Fotografien, sondern nur jene zum Akt gegeben werden, die von Bedeutung sind.
§ 220 Z 8 StPO
Beweisanträge sind in der Schlussverhandlung vor dem LG zu stellen; werden diese erst in der Berufungsverhandlung gestellt und vom Berufungsgericht zurückgewiesen, so liegt Nichtigkeit nicht vor.
§ 34 Z 19 StGB
Voraussetzung für diesen Milderungsgrund sind einerseits die Betroffenheit des Täters und andererseits gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile der Beteiligten. Dies ist dann nicht gegeben, wenn der Täter das Haus seiner Ehegattin anzündet.
Revision wegen des Ausspruches über die Schuld
Hat das Berufungsgericht die erstgerichtlichen Feststellungen übernommen, so ist eine Bekämpfung der Beweiswürdigung im Revisionsverfahren unzulässig.
Nach dem Schuldspruch des U des Land- als Kriminalgerichtes vom 17.10.2006 hat der Angeklagte NN am 07.10.2005 in Triesen an einer fremden Sache, nämlich dem Wohnhaus samt Stall seiner Ehegattin ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst verursacht, indem er im Stall Feuer legte und von dort aus insgesamt 49 mit Brandbeschleuniger befüllte Milchpackungen, welche er mit Frischhaltefolie umwickelt und mit Isolierband befestigt hatte, im gesamten Wohnhaus verteilte und teilweise mit einer Schnur verband, wodurch der Stall nahezu ganz abbrannte und das Wohnhaus brandgeschädigt wurde.
Der Angeklagte hat hiedurch das Verbrechen der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB begangen und wurde hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie gem § 305 Abs 1 StPO zur Bezahlung der mit CHF 12 000.- bestimmten Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Gemäss § 43 Abs 2 StGB wurde die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Seiner E legte das Land- als Kriminalgericht folgende wesentlichen Feststellungen zugrunde:
"Im Oktober 2005 bewohnte der Angeklagte zusammen mit seiner Ehegattin und der gemeinsamen volljährigen Tochter ein Anwesen in Triesen. Bei diesem, im Alleineigentum der Ehegattin stehenden Anwesen handelte es sich um ein dreigeschossiges Einfamilien-Wohnhaus samt nördlich angebauten Stallgebäude; beim Stallgebäude seinerseits handelte es sich um eine Holzkonstruktion mit gemauertem Fundament, welches von der westlichen Seite her ebenerdig zugänglich war. Ebenerdig war dieses Stallgebäude in eine Garage sowie die eigentlichen "Stall-/Scheunenräumlichkeiten" unterteilt, wobei auf einer höher gelegenen Bühne Heu gelagert war. Die Garage und der Stall bzw die Scheune waren vom Wohnhaus aus durch Verbindungstüren direkt zugänglich.
Am 07.10.2005 befand sich der Angeklagte alleine zu Hause. Seine Ehegattin war mit der gemeinsamen Tochter am 06.10.2005 für einen mehrtägigen Wellness-Urlaub, welchen ihr der Angeklagte zu ihrem 47. Geburtstag, den sie am 21.09.2005 feierte, geschenkt hatte, nach Tirol gereist. Um ca 17.00 Uhr an diesem 07.10.2005 verliess der Angeklagte das gegenständliche Anwesen, um mit dem Bus nach Buchs zu fahren, wo er sich eine Jacke kaufen wollte. Um ca 17.30 Uhr bestieg der Angeklagte, nachdem er einen früheren Linienbus an der Haltestelle "Bächlegatter" an der Landstrasse knapp verpasst hatte, an der Bushaltestelle an der Landstrasse bei der Schule in Triesen einen anderen Linienbus und fuhr mit diesem nach Buchs. In Buchs angekommen erwarb er um 18.32 Uhr eine "CX-Sweat-Jacke" für CHF 25.-. Anschliessend begab er sich wieder nach Hause. Bei seiner Rückkehr stand das Stallgebäude des gegenständlichen Anwesens in Vollbrand.
Der Brand beim gegenständlichen Anwesen wurde vom Angeklagten, welcher wusste, dass dieses im Alleineigentum seiner Ehefrau stand und welcher weiter wusste und wollte bzw es jedenfalls ernstlich für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass ein Schadensfeuer wie das festgestellte entstehen würde, verursacht.
Auf Grund einer hirnorganischen Störung, welche als Folge einer im Jahre 1986 erlittenen Hirnblutung eingetreten ist, war der Angeklagte zum Tatzeitpunkt in seinem Dispositionsvermögen grundsätzlich eingeschränkt, jedoch nicht zurechnungsunfähig."
In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Land- als Kriminalgericht den festgestellten Sachverhalt wie folgt:
"Der Angeklagte hat am gegenständlichen, im Alleineigentum seiner Ehegattin stehenden, mithin für ihn fremden Anwesen, ohne deren Einwilligung einen Brand verursacht. Bei diesem Brand handelte es sich zweifelsfrei um eine Feuersbrunst iS des § 169 Abs 1 StGB, zumal dieser Brand, bei dem das Stallgebäude vollständig zerstört und das Wohnhaus derart erheblich beschädigt wurde, dass es mittlerweile abgerissen wurde, nur durch den Einsatz von insgesamt 46 Feuerwehrmännern der Freiwilligen Feuerwehr Triesen und unter Einsatz erheblicher technischer Hilfsmittel unter Kontrolle gebracht werden konnte und schliesslich ein Sachschaden von mehreren hunderttausend Schweizer Franken verursacht wurde. Der Angeklagte wusste selbstredend, dass das gegenständliche Anwesen im Alleineigentum seiner Ehegattin stand, mithin für ihn fremd war. Er wusste und wollte auch, dass ein Brand von den Ausmassen des gegenständlichen entstehen würde, jedenfalls hielt er es ernstlich für möglich und nahm dies auch billigend in Kauf. Der Angeklagte hat daher sowohl den subjektiven als auch den objektiven Tatbestand des § 169 Abs 1 StGB erfüllt."
Bei der Strafbemessung wurde das erhebliche Ausmass des Brandes und des Sachschadens als erschwerend gewertet, mildernd die Unbescholtenheit des Angeklagten und seine verminderte Zurechnungsfähigkeit. Das Erstgericht erachtete eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren für schuld- und tatangemessen und gewährte dem Angeklagten die Rechtswohltat der bedingten Strafnachsicht nach § 43 Abs 2 StGB.
Dieses U haben sowohl der Angeklagte als auch die StA mit Berufungen bekämpft, denen das OG mit U vom 20.06.2007 keine Folge gab, nachdem es ergänzende Erhebungen durch die Landespolizei veranlasst und zu den ergänzenden Erhebungsergebnissen auch den Sachbearbeiter der Landespolizei OB als Zeuge ergänzend einvernommen hat. Weiters hat das Berufungsgericht die schriftlichen Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin am Kantonsspital St. Gallen in der Berufungsverhandlung mit der beigezogenen Sachverständigen Dr G eingehend erörtert.
Gegen dieses Berufungsurteil hat der Angeklagte Revision zum OGH erhoben. Als Revisionsgründe werden Mangelhaftigkeit des Verfahrens gem § 219 Abs 2 StPO, formelle Nichtigkeit gem § 220 Z 8 StPO, Revision wegen des Ausspruches über die Schuld und des Ausspruches über die Strafe geltend gemacht. Beantragt wird die Anberaumung einer mündlichen Revisionsverhandlung, das angefochtene U aufzuheben und einen Freispruch zu fällen; in eventu das Beweisverfahren zu wiederholen und zu ergänzen und die Sache selbst mit Freispruch zu entscheiden und subeventu die Strafsache an das Gericht I. Instanz zurückzuverweisen, andernfalls das Strafausmass herabzusetzen.
Der OGH gab der Revision keine Folge.
Zunächst zu dem vom Angeklagten gestellten Antrag, eine mündliche Revisionsverhandlung anzuberaumen:
§ 237 Abs 1 StPO besagt, dass der OGH in der Regel in nicht öffentlicher Sitzung und ohne mündliche Verhandlung über die Revision entscheidet. Er kann jedoch von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung anordnen. Die Abänderung eines U zum Nachteil des Angeklagten ist nur auf Grund einer mündlichen Verhandlung möglich.
Vorliegendenfalls war nun eine Abänderung des Berufungsurteiles zum Nachteil des Angeklagten von vorneherein auszuschliessen, da die StA die zweitinstanzliche E nicht zum Nachteil des Angeklagten einer Anfechtung unterzogen hat. Es liegt daher nur eine Revision des Angeklagten zu dessen Gunsten vor, zu deren E eine mündliche Revisionsverhandlung weder aus der Sicht des liechtensteinischen Rechtes noch aus jener des Europäischen Gerichtshofes vorgeschrieben ist. Auch triftige Gründe für eine amtswegige Anordnung einer mündlichen Revisionsverhandlung vermochte der OGH nicht zu erkennen, zumal Beweisaufnahmen - wie noch näher darzulegen sein wird - nicht erfolgen.
Zur Revision wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens gem § 219 Abs 2 StPO:
So wie in der Berufung bringt der Angeklagte auch wieder in der Revision vor, dass nicht sämtliche von der Polizei erstellten Fotografien Eingang in den Gerichtsakt gefunden haben, dass relevante Gegenstände nicht sichergestellt und auch nicht untersucht worden seien. Eine umfassende Vorbereitung der Schlussverhandlung sei daher für den Angeklagten und dessen Verteidiger nicht möglich gewesen.
Es trifft zwar zu, dass von der Liechtensteinischen Landespolizei mehrere Fotografien von der Brandstelle gemacht wurden, als sich im Gerichtsakt befinden. Der ermittelnde Polizeibeamte, der Zeuge OB, erklärte, dass es sich dabei um Mehrfachbilder mit denselben Ansichten des Gebäudes und um Ausschussfotos von schlechter Bildqualität handelte, die eben aus diesen Gründen nicht zum Gerichtsakt gebracht worden seien. Auch wenn zB ein Benzinkanister nicht untersucht worden sei, habe dies keinen Einfluss auf das ermittelte Untersuchungsergebnis gehabt; dasselbe gilt hinsichtlich des relevierten Umstandes, dass nicht alle Tetrapackungen asserviert und untersucht wurden. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass es keinen Sinn gemacht hätte, diese Beweismittel in den Gerichtsakt zu geben, zumal den ausgebildeten Beamten der Liechtensteinischen Landespolizei durchaus zugetraut werden kann zu beurteilen, welche Beweismittel für den Strafprozess benötigt werden und welche nicht. Auch der Hinweis des Angeklagten, dass bei der Auswertung eines DNA-Ergebnisses ein Mischprofil mit DNA eines Polizeibeamten aufgetreten sei, bedeutet keineswegs, dass deshalb eine mangelhafte Auswertung oder Spurensicherung vorliegt. Es ist Erfahrungstatsache, dass selbst bei grösster Vorsicht DNA von anderen Personen, zB von untersuchenden Polizeibeamten, auf die Spurenelemente gelangen können. Das Vorbringen des Angeklagten in der Revision ist daher nicht geeignet, eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu begründen, zumal dem Verteidiger noch vor der Schlussverhandlung Einsicht in alle Unterlagen möglich war. Es kann auch keine Rede davon sein, dass dem Angeklagten eine umfassende Vorbereitung zur Schlussverhandlung nicht möglich gewesen wäre, welcher Umstand vom Angeklagten nicht einmal vor dem Erstgericht, geschweige denn in der Berufung geltend gemacht wurde, sondern erst jetzt in der Revision.
Revision wegen Nichtigkeit nach § 220 Z 8 StPO:
Der Angeklagte hat in der Berufung - wiederholt in der Berufungsverhandlung vom 21.02.2007 - folgende Beweisanträge gestellt, ohne jedoch den Nichtigkeitsgrund nach § 220 Z 8 StPO geltend zu machen:
1). Zum Beweis dafür, dass die Sicherung der Tetrapackungen nicht (ausschliesslich) durch Experten vorgenommen wurde und dass auch sonst Dritte diese Tetrapackungen vor deren Sicherung berührt bzw gar nicht in den Händen gehalten haben, sowie zum Beweis dafür, dass zumindest teilweise nur wenig Brennstoff in den Tetrapackungen enthalten war, wird die Einvernahme der Zeugen PG, AK, GF sowie des Zeugen OB beantragt;
2). zum Beweis dafür, dass der Tatort zumindest in der Zeit von ca 01.00 Uhr bis ca 06.30 Uhr ungesichert und für jedermann frei zugänglich war, wird die Einvernahme des Zeugen OB, des Zeugen AK, des Zeugen GF und des Zeugen VN beantragt sowie der Beizug und die Verlesung der Aktennotizen von StW vom 08.11.2006 über die persönliche Besprechung mit GF sowie über die telefonische Besprechung mit AK beantragt;
3). zum Beweis dafür, dass zumindest einige der Klebebänder eindeutig nicht aus dem Haushalt des Angeklagten stammen können, wird der Beizug der vollständigen Fotodokumentation der Landespolizei zum Gerichtsakt und die Einvernahme als Zeuge von VN beantragt;
4). zum Beweis dafür, dass die Familie durchaus Neider hatte und dass eine Baulandumlegung erfolgte, die die Familie des Angeklagten begünstigte, wird die Einvernahme der Zeugin KN beantragt;
5). zum Beweis dafür, dass die Aussagekraft der DNA-Analysen relativiert wird, wenn man berücksichtigt, dass DNA von Blutsverwandten des Angeklagten, insbesondere seines Sohnes, die Spuren kontaminiert haben könnte, wird die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch einen geeigneten Gutachter beantragt.
Das Berufungsgericht hat diese Beweisanträge am 20.06.2007 in der Berufungsverhandlung mit der Begründung abgewiesen, dass aus diesen Beweisaufnahmen keine zusätzliche Klärung der Sachlage zu erwarten sei und hat im Zuge seiner umfangreichen Ausführungen im Rahmen der Beweisrüge mit den vom Angeklagten aufgeworfenen Themen sich ausführlich auseinandergesetzt, die erstgerichtlichen Feststellungen für ausreichend und richtig gehalten und diese auch übernommen. Diese Beweisanträge wiederholt der Angeklagte nahezu mit wortgleicher Begründung in der Revision und behauptet, dass damit Nichtigkeit nach § 220 Z 8 StPO vorliege.
Nach § 220 Z 8 StPO liegt Nichtigkeit vor, wenn während der Schlussverhandlung über einen Antrag des Bf nicht entschieden worden ist. Die Betonung dieser Gesetzesbestimmung liegt auf dem Wort "Schlussverhandlung". Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte in der Schlussverhandlung vor dem Land- als Kriminalgericht diese Beweisanträge nicht gestellt, sondern erst in der Berufungsverhandlung und jetzt in der Revision. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht diese Anträge abgewiesen, da diese bereits in der Schlussverhandlung gestellt hätten werden müssen, ist jedoch trotzdem im Rahmen seiner Beweiswürdigung darauf eingegangen und zum Schluss gekommen, dass diese verlangten Beweisergebnisse die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nicht erschüttern könnten. Damit ist dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nach § 220 Z 8 StPO der Boden entzogen (s auch Steininger, Handbuch der Nichtigkeitsgründe, Rz 17 und 26 zu § 281 Abs 1 Z 4 öStPO).
Zur Revision wegen des Ausspruches über die Schuld:
Mit diesem Revisionsgrund unterzieht der Angeklagte mit seiner Revision zum OGH die zweitinstanzliche Beweiswürdigung und damit auch die erstinstanzliche Feststellungsgrundlage einer Kritik. Dazu ist jedoch anzumerken, dass im Revisionsverfahren nach der stRsp des OGH der Erörterung von Beweiswürdigungsproblemen im Verfahren dritter Instanz ungeachtet der im § 234 Abs 1 StPO unter Z 1 enthaltenen Verweisung auf die Möglichkeit einer Schuldberufung iS des § 219 Abs 2 StPO deutliche Grenzen gesetzt sind.
Hiezu hat der OGH ausgeführt, die Erörterung von Beweiswürdigungsproblemen von der zweiten zur dritten Instanz nur ausnahmsweise, und zwar nur dann zuzulassen, wenn das Gericht zweiter Instanz, also das Berufungsgericht, durch eigene Beweisaufnahme zu Feststellungen gelangt war, die von den erstinstanzlichen Feststellungen abwichen (LES 1990 S 117 ff). Hatte hingegen das Gericht zweiter Instanz der in einer Berufung wegen Schuld enthaltenen Beweisrüge - so wie im vorliegenden Fall - keine Folge gegeben und seine eigene E auf die vom Erstgericht als unbedenklich übernommenen Feststellungen gegründet, so muss es damit in tatsächlicher Hinsicht sein Bewenden haben und es ist dem Revisionswerber nicht gestattet, seine bereits zur zweiten Instanz vergeblich erhobene Beweisrüge gegenüber der dritten Instanz zu wiederholen.
Der OGH sieht keine Veranlassung, im vorliegenden Strafverfahren vom Ergebnis dieser seiner Überlegungen über die Grenzen der Zulässigkeit einer Beweisrüge im Revisionsverfahren abzurücken. Dies umso weniger, als der StGH mit seinem U vom 25.10.1996, StGH 1994/15 (S 40 unter Pkt 4, 2), zuletzt auch StGH 1998/29, an der im Vorstehenden wiedergegebenen Auffassung des OGH zur Frage der Geltendmachung von Beweiswürdigungsproblemen in Verfahren dritter Instanz, welche in der bezughabenden Staatsgerichtshofbeschwerde ausdrücklich releviert worden waren, keinen Anstand genommen hatte. Damit ist aber der Revision, insoweit darin die Schuldfrage releviert wird, der Boden entzogen, da sie in ihren Ausführungen die vom OG als unbedenklich übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes und damit die Beweiswürdigung der beiden Untergerichte in unzulässiger Weise bekämpft. Im Grunde enthält nämlich die Revision insoweit nichts anderes als die Berufung. Da diese aber in Ansehung der vom Angeklagten relevierten Beweiswürdigungsprobleme erfolglos war und das OG im angefochtenen U die erstinstanzlichen Feststellungen zur Gänze als unbedenklich übernommen hatte, musste unter den obwaltenden Umständen und Hindernissen auch die Revision versagen, soweit darin die Schuldfrage neuerlich releviert wird.
Daran kann auch die Tatsache nichts ändern, dass das OG ergänzende Erhebungen durch die Liechtensteinische Landespolizei (ua Vernehmung des Zeugen OB) und durch das schriftliche Gutachten der Sachverständigen Dr G in der Berufungsverhandlung durchgeführt hat, da diese ergänzenden Beweisaufnahmen zu keinen eigenen neuen Feststellungen durch das OG führten, sondern nur dazu, dass das OG gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes keine Bedenken hegte und seine E eben auf diese Feststellungen stützte. Der Revisionswerber hat in der Revision einige Beweisanträge gestellt, ansonsten seine im Rahmen der Beweisrüge in seiner Berufung vorgebrachten Argumente im Wesentlichen wiederholt. Entgegen der Auffassung des Angeklagten hat sich das Berufungsgericht im Rahmen der Beweisrüge mit allen vorgebrachten Behauptungen des Angeklagten in gründlicher ausführlicher und sogar in sehr ins Detail gehender Begründung sorgfältig auseinandergesetzt. Die diesbezüglichen Ausführungen des OG sind nachvollziehbar, lebensnah und akzeptabel, so dass der OGH selbst dann, wenn er in die erst- bzw zweitinstanzliche Beweiswürdigung einzutreten hätte, nicht umhin käme, der Beweiswürdigung beider Vorinstanzen vollinhaltlich beizutreten. Auch der OGH hat daher nicht die geringsten Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten.
Im Übrigen sieht sich der OGH als Rechtsinstanz, nicht jedoch als Tatsacheninstanz, so dass grundsätzlich Beweisaufnahmen, Beweisergänzungen, Beweiswiederholungen seitens des OGH nur in den seltensten Fällen vorgenommen werden, nämlich vor allem dann, wenn die Beweiswürdigung der Vorinstanzen nicht nachvollziehbar wäre. Dies ist hier keineswegs der Fall.
Zur Revision wegen des Ausspruches über die Strafe:
Der Angeklagte verweist auf § 34 Z 19 StGB und vertritt die Auffassung, dass dieser Milderungsgrund zu berücksichtigen sei. Seine Ehegattin und seine Tochter hätten durch den Verlust ihres Heims und persönlicher Gegenstände durch den Brand, durch die Presseberichterstattung und durch die soziale Ablehnung gewichtige tatsächliche Nachteile, insbesonders auch hohe Schadenersatzleistungen erlitten bzw zu erbringen. Damit liegen Tatfolgen vor, die unmittelbar den Täter persönlich und ihm nahestehende Personen treffen und durch die der Angeklagte selbst sowohl emotional als auch wirtschaftlich spürbar in Mitleidenschaft gezogen werde. Die Milderungsgründe überwiegen daher die Erschwerungsgründe, womit die Voraussetzung für eine ausserordentliche Strafmilderung gem § 41 StGB und für eine Herabsetzung der ausgesprochenen Freiheitsstrafe gegeben sei.
Diesen Ausführungen in der Revision zur Straffrage vermag der OGH nicht beizupflichten.
§ 34 Abs 1 Z 19 StGB lautet: "Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter dadurch betroffen ist, dass er oder eine ihm persönlich nahestehende Person durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat."
Zwei Kriterien sind dafür bedeutsam, ob dieser Milderungsgrund anzuwenden ist oder nicht. Einerseits die "Betroffenheit" des Täters und andererseits (Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung liegen nicht vor) "gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile" für den Täter oder eine ihm nahestehende Person. Die Schädigung der eigenen Familie allein reicht also nicht aus. Massgebend für die Annahme dieses Milderungsgrundes sollen die Auswirkungen der Tatfolgen auf die nahestehenden Personen nicht als solche sein, sondern nur insofern als dadurch eine spürbare emotionale oder wirtschaftliche Betroffenheit des Täters eingetreten ist. Eine vom Täter selbst mit Vorsatz gegen Interessen der ihm nahestehenden Personen gerichtete Handlung schliesst die Berücksichtigung einer "schmerzlichen Empfindung" des Täters grundsätzlich aus. Als Milderungsgrund könnte seiner Handlung nur dann zugute gehalten werden, wenn er lediglich fahrlässig oder unerwartet eine schwere Folge verursacht hat. Dies ist vorliegendenfalls nicht gegeben. Der Angeklagte hat die Tat sorgfältig und akribisch vorbereitet und wusste, dass er mit dem Anzünden des Anwesens seiner Frau einen Schaden anrichten wird, dies materiell, dies sozial und vom Ansehen in Liechtenstein durchaus und in Anbetracht obiger rechtstheoretischer Ausführungen einen Milderungsgrund zu konstituieren ist paradox. Der Angeklagte hat bewusst seiner Familie Schaden zugefügt, für den er (und nur er) schadenersatzpflichtig ist. Seiner eigenen Familie einen Schaden zuzufügen, kann kein Milderungsgrund sein; ein Familienvater hat ua auch die Pflicht, seine Frau und Kinder vor Schaden zu schützen. Genau das Gegenteil hat der Angeklagte getan, dieses sein Verhalten kann nicht als mildernd gewertet werden; im Gegenteil, es könnte sogar als erschwerend herangezogen werden. Der von der Revision somit an den Haaren herbeigezogene Milderungsgrund kommt daher nicht in Betracht.