1 KG 2006.22
§ 16 Abs 1 GOG
Über einen Ablehnungsantrag gegen Mitglieder des OGH hat der Präsident des OGH zu entscheiden.
§ 11 Z 4 GOG
Es bildet keinen Ablehnungsgrund, dass ein Richter in einem Verfahren bereits eine bestimmte Rechtsansicht geäussert hat oder eine unrichtige Sachentscheidung gefällt hat.
In der vorliegenden Strafsache wird der OGH über die Revision des Angeklagten gegen das U des OG vom 25.04.2007 zu entscheiden haben.
Gemäss § 15 Abs 3 GOG wurde dem Angeklagten die Zusammensetzung des entscheidenden oberstgerichtlichen Senates und allfällige Ersatzrichter bekannt gegeben.
Der Antragsteller lehnt nunmehr mit Eingabe vom 10.07.2007 vier Gerichtspersonen, nämlich Dr Hansjörg Rück, Dr Reinhold Hotz, lic iur Franz Hilbe und Hanspeter Kaufmann mit der - zusammengefasst - wesentlichen Begründung ab, dass die genannten Personen an der ersten Entscheidungsfindung mitgewirkt haben, daher vorbefasst seien, weshalb der Anschein der Voreingenommenheit gegeben sei und das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter nicht vorhanden sei.
Mit B vom 31.07.2007 hat der Vizepräsident des OGH dem Ablehnungsantrag gegen den Präsidenten des OGH Dr Hansjörg Rück keine Folge gegeben, so dass gem § 16 Abs 1 GOG die E über den gegen die Senatsmitglieder und gegen den Schriftführer gestellten Ablehnungsantrag vom Präsidenten des OGH zu treffen ist (ELG 1955-1961, 969). Sämtliche Betroffenen haben sich für nicht befangen erklärt.
Der Präsident des OGH gab dem Ablehnungsantrag keine Folge.
Gemäss § 11 Z 4 GOG (vgl auch § 19 Z 2 öJN) kann ein Richter abgelehnt werden, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, insbesondere wenn der Richter mit einer der Parteien in einem Rechtsstreite steht oder wegen zu enger Freundschaft oder zu grosser Feindschaft mit einer der Parteien befangen erscheint.
Die Gründe, die eine Befangenheit bewirken, sind im Gesetz nicht erschöpfend aufgezählt. Nach insoweit einhelliger österreichischer wie auch schweizerischer sowie deutscher Lehre und Rechtsprechung ist ein Richter dann als befangen anzusehen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Es bedarf der objektiven Besorgnis, dass bei der E des Richters andere als rein sachliche Motive eine Rolle spielen. Das Wesen der Befangenheit liegt in der Hemmung einer unparteiischen E durch unsachliche psychologische Motive. Die Besorgnis der Befangenheit liegt deshalb nur dann vor, wenn ein objektiv vernünftiger Grund gegeben ist, der die Partei von ihrem Standpunkt aus befürchten lassen kann, das Gericht werde nicht unparteiisch und sachlich entscheiden. Auf das subjektive Empfinden der Partei allein kann deshalb nicht abgestellt werden (vgl Rechberger in KommZPO² Rz 4 zu § 19 JN mwN; U des StGH vom 19.02.2002, StGH 2001/25 ua).
Es bildet jedenfalls keinen Ablehnungsgrund, dass ein Richter in einem Verfahren schon eine bestimmte Rechtsansicht geäussert hat. Auch - nach der Behauptung des Ablehnungswerbers - unrichtige Sachentscheidungen können - von hier nicht behaupteten Ausnahmefällen abgesehen - nicht zur Begründung der Befangenheit herangezogen werden (Stohanzl, ZPO 15. Auflg [2002] E 27 f; E 43 zu § 19 JN).
Bei Anlegung dieser Kriterien erweist sich der gegenständliche Ablehnungsantrag, soweit er auch gegen die Mitglieder, Ersatzmitglieder und den Schriftführer des oberstgerichtlichen Senates gerichtet ist, ebenso wie jener gegen den Präsidenten des OGH als von vornherein unbegründet. Allein die Tatsache, dass NN mit seinem Rechtsmittel beim OGH noch nicht erfolgreich war, genügt nicht, um die Unparteilichkeit der entscheidenden Richter in Zweifel zu ziehen.
Der Antrag des Angeklagten - soweit er sich auf Mitglieder, Ersatzmitglieder und sogar gegen den Schriftführer des OGH bezieht - ist deshalb nicht berechtigt und war ihm keine Folge zu geben.