1 KG 2006.4-337
Fehlt dem Rechtsmittel die Beschwer, so ist dieses zurückzuweisen.
Beim Land- als Kriminalgericht behängt gegen NN ein Strafverfahren wegen Verbrechens der Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zugunsten des Auslandes nach § 124 Abs 2 StGB sowie wegen der versuchten schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 StGB.
Auf Grund einer E des OGH vom 04.05.2007 sollte das Erstgericht neben Dr H einen zweiten Sachverständigen bestellen. Dies geschah mit B des Land- als Kriminalgerichtes vom 21.07.2007 durch die Bestellung von Dr H und Dr D. Mit B des Land- als Kriminalgerichtes vom 11.09.2007 wurde schliesslich an Stelle von Dr D Dr KT zur Sachverständigen bestellt.
Gegen diese beiden Beschlüsse erhob der Angeklagte Beschwerde zum OG. Dieses gab den Beschwerden mit B vom 07.11.2007 Folge, hob die Beschlüsse des Land- als Kriminalgerichtes vom 21.07.2007 und vom 11.09.2007 auf und trug dem Erstgericht auf, die Strafsache zur Beschlussfassung über die Einleitung des Untersuchungsverfahrens an den Untersuchungsrichter zurückzuleiten.
Bereits vorher, nämlich am 11.10.2007 wies das LG den Antrag des NN, das LG wolle von einer Bestellung des Dr H zum Sachverständigen absehen, ab.
Gegen diesen B erhob NN Beschwerde an das OG mit dem primären Antrag, den angefochtenen B dahin abzuändern, dass ausgesprochen wird, dass gegen eine Bestellung von Prim Dr H als Sachverständigen erhebliche Einwände bestehen, dass von einer Bestellung von Dr H als Sachverständigen aus diesem Grunde abzusehen sein wird und dass das LG angewiesen wird, anstelle von Dr H eine andere Person als Sachverständigen zu bestellen.
Am 27.11.2007 erhob die StA gegen den B des OG vom 07.11.2007, mit welchem der B der stellvertretenden Präsidentin des Land- als Kriminalgerichtes vom 21.07.2007 über die Bestellung von Dr H und von Prof Dr D aufgehoben und dem Erstgericht aufgetragen wurde, die Strafsache zur Beschlussfassung über die Einleitung des Untersuchungsverfahrens an den Untersuchungsrichter zurückzuleiten, Revisionsbeschwerde an den OGH.
Der OGH wies mit dem am 10.01.2008 gefassten B die Revisionsbeschwerde der StA als unzulässig zurück. Mit B vom 11.01.2008 wies das OG diese Beschwerde als unzulässig zurück.
Das OG begründete dies wie folgt:
Mit B des OGH vom 10.01.2008 ist der Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschluss des OG vom 07.11.2007 rechtskräftig geworden. Die vom Land- als Kriminalgericht mit B vom 21.07.2007 erfolgte Bestellung von Prim Dr H und Dr D ist damit endgültig beseitigt worden.
Damit fehlt aber dem Bf die Beschwer, die Bestellung von Prim Dr H zum Sachverständigen weiter anzufechten und an seiner Stelle die Bestellung einer anderen Person zum Sachverständigen zu begehren. Da diese Beschwer eine Rechtsmittelvoraussetzung ist, die auch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung vorliegen muss, vorliegend aber auf Grund des rechtskräftigen Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlusses des OG vom 07.11.2007 nicht mehr gegeben ist, ist die Beschwerde des Bf vom 06.11.2007 gegen den B des Erstgerichtes vom 11.10.2007 als unzulässig zurückzuweisen.
Gegen den B des OG vom 11.01.2008 richtet sich die Revisionsbeschwerde des NN.
Der OGH gab der Revisionsbeschwerde keine Folge.
Der Revisionsbeschwerdeführer bekämpft die Abweisung seines Antrages, das LG wolle von einer Bestellung von Dr H als Sachverständigen absehen und die Zurückweisung seiner Beschwerde gegen diesen B durch das OG. Der Revisionsbeschwerdeführer vermeint, dass die vom Beschwerdegericht geltend gemachte fehlende Beschwer nicht vorliege, da er über eine formelle Beschwer verfüge und auch über eine materielle Beschwer, da er ein rechtliches Interesse daran habe, dass über die Einwendungen gegen den Sachverständigen Dr H abgesprochen werde. Wahrscheinlich sei auch, dass Dr H wieder zum Sachverständigen bestellt werde.
Dem ist Folgendes entgegen zu halten:
Univ.-Prof Dr RH ist im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht mehr Sachverständiger. Ob und welche Gründe gegen ihn vorgebracht werden, ist daher völlig unbeachtlich. Wie das OG zutreffend erkannt hat, kann sich der Revisionsbeschwerdeführer daher nicht mehr für beschwert erachten. Bemerkt wird, dass das LG über den Antrag des NN, Dr H nicht zum Sachverständigen zu bestellen, gar nicht einzugehen hätte, sondern eben einen Sachverständigen bestellen hätte können. Wo käme ein Strafverfahren hin, wenn der betreffende Angeklagte Anträge stellen könnte, ad infinitum zB Dr Mayr, dann Dr Müller, dann Dr Schulz usw nicht zu Sachverständigen zu bestellen. Über solche Anträge wäre nicht zu entscheiden, sondern eben ein entsprechender Sachverständiger zu bestellen, gegen dessen Bestellung natürlich Rechtsmittelzulässigkeit bestünde.
Beizupflichten ist dem Revisionsbeschwerdeführer, dass es künftig zu einer Bestellung von Dr H kommen könnte, wobei der OGH der Ansicht ist, dass sich laut Akteninhalt keine Anhaltspunkte ergeben, die gegen eine derartige Wiederbestellung sprechen könnten.
Der OGH sieht daher nicht den geringsten Anhaltspunkt, der Revisionsbeschwerde Folge zu geben.