1 KG 2007.15-78
§ 282 StPO
Wird durch ein Verschulden des Vertreters des Angeklagten etwa durch einen falschen Terminvermerk die Rechtsmittelfrist versäumt, so liegt kein Wiedereinsetzungsgrund vor.
Die Bekämpfung eines Urteils mit Revisionsbeschwerde ist unzulässig.
§ 220 Z 2 StPO
Eine allenfalls schlechte Verteidigung durch einen Rechtsanwalt ist vom Gericht nicht zu beurteilen und kann keinen Nichtigkeitsgrund begründen.
Mit U des Land- als Kriminalgerichtes wurde NN des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 2 StGB schuldig befunden und eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren über ihn verhängt.
Anlässlich der Urteilsverkündung meldete der Verteidiger nach § 26 Abs 2 StPO, Dr. X., volle Berufung an.
Am 30.01.2008 wurde die Urteilsausfertigung dem Verteidiger zugestellt mit der Aufforderung, die angemeldete Berufung binnen der unerstreckbaren Frist von 14 Tagen ab Zustellung auszuführen.
Mit dem am 20.02.2008 eingereichten Antrag begehrte der Angeklagte NN, vertreten durch den Armenverteidiger nach § 26 Abs 2 StPO, Dr X, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Ausführung der Berufung. Gleichzeitig legte er die Berufungsausführung vor.
Begründet wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zusammengefasst damit, dass das U des Erstgerichtes am 30.01.2008 von einer Mitarbeiterin des Verteidigers entgegengenommen worden sei. Nach Entgegennahme des U habe der Verteidiger auf seinem persönlichen Vormerkkalender die Frist eingetragen. Hiebei handle es sich um einen Vormerkkalender zum Umblättern. Beim Umblättern habe er sich allerdings um eine Seite geirrt, habe ein Blatt mehr überblättert und den vorletzten Tag der Frist auf den 19.02.2008 und den letzten Tag der Frist auf den 20.02.2008 eingetragen. Für den Verteidiger sei dieser Irrtum unabwendbar gewesen, denn hätte er sich nicht verblättert, wäre als vorletzter Tag der Frist Dienstag, der 12.02.2008, und als letzter Tag der Frist Mittwoch, der 13.02.2008, eingetragen worden, was allerdings unterlassen wurde. Nicht nachvollzogen werden könne, warum anstelle eines Blattes bzw zweier Wochen ein weiteres Blatt überblättert wurde und deshalb eine Frist von drei Wochen eingetragen wurde. Das System der Vormerkung der Fristen durch Anwendung wöchentlicher Kalenderblätter sei eigentlich ein sehr sicheres, zumal der auf den letzten Tag der Zustellung folgende Tag des übernächsten Kalenderblattes die 14-tägige Frist und der Tag des nächstfolgenden übernächsten Kalenderblattes die 4-wöchige Frist sei. Das Versehen des Überblätterns eines Kalenderblattes sei für den Verteidiger des Angeklagten ein unabwendbares Ereignis gewesen, welches der rechtzeitigen Erstattung der Berufung hinderlich war. Das Ereignis sei insofern unabwendbar gewesen, als das Versäumnis erst am 19.02.2008 bemerkt wurde, nachdem im Zuge der Vervollständigung der Berufung anhand des Kuverts festgestellt wurde, dass die Zustellung mehr als 14 Tage zuvor erfolgt war, nämlich am 30.01.2008. In der Zeit zwischen 28.01. und 03.02. 2008 und in der Zeit davor habe der Verteidiger an einer Gastritis gelitten und sei aus diesem Grunde grundsätzlich nicht arbeitsfähig gewesen. Trotz Arbeitsunfähigkeitsbestätigung des Dr M, Feldkirch, vom 29.01.2008 habe der Verteidiger trotzdem gearbeitet und sei deshalb auch am 30.01.2008 in seinem Büro anwesend gewesen. Das Fristversäumnis bzw die falsche Eintragung der Frist mit Ablauf ab de. 30.01.2008 liege offensichtlich auch im Zusammenhang mit dem angeschlagenen Gesundheitszustand des Verteidigers, den dieser am 30.01.2008 hatte.
Zur Bescheinigung seines Vorbringens legte der Verteidiger des Angeklagten eine Kopie der Arbeitsunfähigkeitsbestätigung des Dr M vom 29.01.2008 sowie seine eidesstattliche Erklärung vom 20.02.2008 vor.
Mit B vom 05.03.2008 verweigerte das OG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Ausführung der Berufung und begründete seine E wie folgt:
"Nach Auffassung des OG hat der Angeklagte NN den Nachweis nicht erbracht, dass es ihm durch unabwendbare Umstände ohne sein oder seines Vertreters Verschulden unmöglich gemacht wurde, die Frist zur Ausführung der Berufung einzuhalten. Damit ist eine der Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis nach § 282 StPO nicht gegeben, was die Verweigerung der Wiedereinsetzung zur Folge hat.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nämlich nur dann bewilligt werden, wenn es dem Angeklagten durch unabwendbare Umstände ohne sein oder seines Vertreters Verschulden unmöglich gemacht wurde, die Frist zur Ausführung der Berufung einzuhalten. Als unabwendbare Umstände können nur solche Umstände betrachtet werden, die bei gewöhnlichem Ablauf der Dinge nicht in den Bereich der Möglichkeit einbezogen werden und denen man auch bei erhöhter Vorsicht nicht entgehen kann (RZ 1963, 131; RZ 1959, 29; ZVR 1959/103; 12 Os 160/83 vom 18.10.1984). Unabwendbar ist somit ein Ereignis dann, wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Mitteln nicht verhindern konnte. Dazu gehören alle Fälle der höheren Gewalt (EvBl 1992/139).
Im Gegensatz zu § 364 öStPO schliesst § 282 StPO die Wiedereinsetzung auch dann aus, wenn durch ein Verschulden des Vertreters des Angeklagten die Rechtsmittelfrist versäumt wurde (1 Os 114/49 vom 30.03.1949; EvBl 1980/97). So ist ein falscher Terminvormerk durch den Verteidiger selbst kein Wiedereinsetzungsgrund (10 Os 132/79 vom 19.09.1979). Daraus ist zu folgern, dass die Organisation des Kanzleibetriebes eines Rechtsanwaltes eines wirksamen Kontrollsystems bedarf, das die richtige Vormerkung von Terminen und somit die fristgerechte Setzung von mit Präklusion sanktionierten Prozesshandlungen sicherstellen muss, wobei durch entsprechende Kontrolle ua vorzusorgen ist, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschliessen sind (Anw 1992, 842; Anw 1993, 536).
Nach Auffassung des OG muss aber gerade bei einer Fristvormerkung damit gerechnet werden, dass zB durch "Verblättern" der Kalendertage das Fristende falsch eingetragen wird. Diese Fehlerquelle hätte bei Berücksichtigung der gewöhnlichen Abläufe der Dinge auch in den Bereich der Möglichkeit einbezogen werden müssen. Ausserdem wäre es durch Installierung eines wirksamen Kontrollsystems ein Leichtes gewesen, die auf menschliches Versagen zurückzuführenden Unzulänglichkeiten aller Voraussicht nach auszuschliessen.
Dass die Organisation des Kanzleibetriebes des RA aber über ein solch wirksames Kontrollsystem verfügt, das die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Setzung von mit Präklusion sanktionierten Prozesshandlungen sicherstellen kann, ist in diesem Verfahren auch nicht ansatzweise hervorgekommen.
Aus diesem Grunde kann auch nicht von unabwendbaren Umständen iS des § 282 StPO ausgegangen werden und trifft überdies den Verteidiger des Angeklagten ein Verschulden. Bezogen auf die österreichische Rechtslage ist nach NRsp 1994/215 davon auszugehen, dass auch bei verstärktem Arbeitsdruck die Falscheintragung des die Rechtsmittelausführung betreffenden Fristenvormerks durch den Verteidiger kein Versehen minderen Grades ist."
Gegen diesen B richtet sich die Beschwerde des NN, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Als Revisionsbeschwerdegrund wird Unangemessenheit geltend gemacht; beantragt wird, das U des Land- als Kriminalgerichtes vom 22.01.2008 für nichtig zu erklären und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und E an das Land- als Kriminalgericht zurückzuverweisen. In eventu wolle der B des OG vom 05.03.2008 dahingehend abgeändert werden, dass dem Angeklagten die Wiedereinsetzung bewilligt wird.
Der OGH gab der Revisionsbeschwerde keine Folge.
Der Revisionsbeschwerdeführer bekämpft mit seiner Revisionsbeschwerde den B des OG vom 05.03.2008, womit die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Ausführung der Berufung verweigert wurde. Der Revisionsbeschwerdeführer geht jedoch mit keinem Wort auf die Abweisung der Wiedereinsetzung ein, sondern teilt sogar die rechtliche Begründung des OG. Der OGH, der ebenfalls dieser Auffassung ist, sieht daher keine Veranlassung, auf die Abweisung der Wiedereinsetzung näher einzugehen.
In Wirklichkeit bekämpft der Revisionsbeschwerdeführer das Ersturteil unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach § 220 Z 2 StPO. Sein Vorgänger, RA Dr X, sei zwar in formeller Hinsicht als Verteidiger bestellt gewesen, jedoch nicht in materieller Hinsicht, da er in verschiedenster Weise seinen Aufgaben als RA/Verteidiger nicht nachgekommen sei und auch deshalb von der Rechtsanwaltskammer als Verteidiger des Angeklagten enthoben worden sei, weshalb auch ein Disziplinarverfahren gegen Dr X beim OG eingeleitet worden sei.
Der OGH hat dazu erwogen:
Zunächst ist dazu auszuführen, dass mit der vorliegenden Revisionsbeschwerde die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages durch das OG angefochten wird. Die Bekämpfung des Ersturteiles mit Revisionsbeschwerde ist schon aus formellen Gründen unzulässig. Trotzdem wird der OGH darauf eingehen.
§ 220 Z 2 StPO besagt nun, dass Nichtigkeit vorliegt, wenn im Falle einer notwendigen Verteidigung (§ 26 Abs 3) die Schlussverhandlung ohne Beiziehung eines Verteidigers geführt wurde. Dr X wurde für den Angeklagten als Verteidiger bestellt und war bei der Schlussverhandlung anwesend und aktiv. Damit wurde der Bestimmung des § 220 Z 2 StPO entsprochen. Ob der Verteidiger in dieser Verhandlung für seinen Mandanten gut oder schlecht, zweckmässig oder unzweckmässig, zu seinem Vorteil oder gar zu einem Nachteil usw gehandelt hat, ist irrelevant. Das Gericht wird, hat und kann auch nicht zu prüfen haben, ob ein RA für seinen Mandanten gut oder schlecht gearbeitet hat, selbst falls Letzteres im vorliegenden Fall gegeben sein sollte, so wird der OGH aus künftigen präventiven Gründen nicht die Möglichkeit eröffnen, dass sich Angeklagte unter Anführung von Nichtigkeit auf eine "schlechte Verteidigung durch einen Anwalt" berufen können. Daran können auch die vom Revisionsbeschwerdeführer zitierten E des Europäischen Gerichtshofes, des OG und des OGH nichts ändern.
Die liechtensteinischen Rechtsanwälte sind gut ausgebildet, daher kann kein Zweifel bestehen, dass ein Angeklagter, dem ein liechtensteinischer RA als Verteidiger zugeteilt wurde, entsprechend richtig und gut vertreten ist.