1 Vr 307/98-43
Art 20 Abs 1 BMG; § 9 StGB
Die Bestimmung des Art 20 Abs 1 erster Satz BMG richtet sich nicht gegen den blossen Anbau von Hanfkraut, sondern pönalisiert diesen nur dann, wenn er in der Absicht geschieht, mit den geernteten Pflanzen Betäubungsmittel zu erzeugen.
Ein Rechtsirrtum ist nicht vorwerfbar, wenn die Angeklagten der ihnen obliegenden Erkundigungspflicht nachgekommen sind.
Die beiden Angeklagten NN wurden mit U des LG vom 22.12.1998 (ON 25) schuldig erkannt, Anfang Juni 1998 in Vaduz im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) Hanfkraut zur Gewinnung von Betäubungsmitteln durch den vorsatzlos handelnden NP angebaut und hiedurch das Vergehen nach Art 20 Abs 1 BMG begangen zu haben. Die Angeklagten wurden deswegen nach Art 20 Abs 1 erster Strafsatz BMG unter Anwendung des § 37 StGB zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt.
Das LG stützte seine E auf folgende Tatsachenfeststellungen:
"Die Angeklagte NN erfuhr im Frühjahr 1998 über ein Inserat in den liechtensteinischen Landeszeitungen vom Anbau von Bauernhanf und holte Auskünfte über den Einsatz von Hanf ein. Die Angeklagte NN machte auch journalistische Recherchen über die Verwendung von Bauernhanf und erhielt auch diesbezügliche Unterlagen. Sie besprach sich mit ihrem Ehemann und die beiden Angeklagten entschieden sich, Naturhanf anzubauen. Die weiteren Abklärungen erfolgten mit dem Landwirt NP. Die beiden Angeklagten waren über die verschiedenen Hanfsorten informiert. Insbesondere auch darüber, dass es Industriehanf im Handel gab, der praktisch keinen THC-Gehalt hat. Sie entschieden sich, Samen von Bauernhanf in Kreuzlingen in einem Cannabis-Laden zu kaufen. Sie verhandelten mit dem Landwirt NP, dass er ihnen ein Feld überlässt und den Samen ausbringt. NP erhielt dafür CHF 500.-. Die Angeklagten wussten, dass der ausgesäte Schweizer Bauernhanf einen THC-Gehalt von 3 % bis 4 %, aber eventuell auch 10 % erreichen kann.
Die Aussaat des Hanfes erfolgte am 23.06.1998. Die Angeklagten suchten beim Amt für Volkswirtschaft um eine behördliche Bewilligung für den Handel und den Vertrieb von und mit Naturhanf und Naturhanfprodukten an. Sie erhielten die Auskunft, dass für den Hanfanbau, sofern er nicht zur Betäubungsmittelgewinnung erfolge, keine behördliche Bewilligung notwendig sei.
Nach der Aussaat teilten die Angeklagten mit Schreiben vom 12.07.1998 der Landespolizei mit, dass sie NP beauftragt haben, 20 a Schweizer Bauernhanf anzubauen. Über den zu erwartenden THC-Gehalt war im Schreiben nichts angeführt.
Da Hanf für Kosmetika, Salben, Natursteinplatten, Tee und Gesundheitsmittel, wie Asthmakissen und Schlafkissen und viele andere Dinge verwendet werden kann, haben sich bei der Aussaat bzw beim Auftrag für die Aussaat die Angeklagten noch nicht entschieden, was sie mit dem reifen Hanf machen wollten. Es zeigte sich dann aber für die beiden, dass verschiedene Verwendungen höhere Investitionen erfordert hätten und sie entschieden sich daher, den Hanf für Schlafkissen zu verwenden, weil solche Schlafkissen eine lindernde Wirkung für Asthmapatienten oder MS-Patienten entfalten sollen. Ein Vertriebssystem war noch nicht aufgebaut. Ebenso haben die beiden Angeklagten noch keine konkreten Verträge mit allfälligen Abnehmern geschlossen. Sie hatten allerdings schon Adressen von Altersheimen und Spitälern gesammelt und wollten dort mit einem eigenen Vertrieb ins Geschäft kommen.
Für solche Schlafkissen werden nur weibliche Pflanzen verwendet, weil nur sie den entsprechenden Duft verbreiten. Da in diesen Schlafkissen auch Bestandteile der weiblichen Hanfpflanze enthalten sind, die THC enthalten, ist es grundsätzlich möglich, diese getrockneten Hanfbestandteile als Marihuana zu rauchen, wobei der Gehalt an THC weit niedriger ist als bei Hanfpflanzen, die zur Marihuana- oder Haschischgewinnung angebaut werden.
Im Laufe der Wachstumsperiode hat auch der Angeklagte NN zum Feld geschaut und grösstenteils die männlichen Pflanzen entfernt.
Schon bei den ersten Gesprächen gegenüber dem Landwirt NP hatten die Angeklagten davon gesprochen, dass sie aus dem Hanf Kissen gegen Krankheiten oder Ähnliches machen. Am 02.09.1998 wurde eine Probe der Hanfpflanzen zur Bestimmung des THC-Gehaltes von der Landespolizei entnommen. Der THC-Gehalt war in den Blättern 0,9 %, bei den Blüten 2,2 %. Der THC-Gehalt einer am 28.09.1998 geernteten Probe betrug 3,1 Gramm pro 100 Gramm Trockensubstanz. Dieser THC-Gehalt wäre bis zur Reife der Pflanzen noch angestiegen.
Die Angeklagten wussten, dass Hanf mit nennenswertem THC-Gehalt als Marihuana geraucht werden kann und dass Besitz, Lagerung und Verkauf von Marihuana verboten ist.
Gegen das Ersturteil haben die beiden Angeklagten mit Erfolg Berufung zum OG erhoben. Dieses fällte nach mündlicher Berufungsverhandlung einen Freispruch iS des § 207 Z 3 StPO, wobei es zugleich aussprach, dass die beschlagnahmten Hanfpflanzen gem § 26 StGB iVm Art 28 BMG eingezogen werden.
Das Berufungsurteil übernahm die erstinstanzlichen Feststellungen, unterzog aber diese einer abweichenden rechtlichen Beurteilung wie folgt:
Der objektive Tatbestand nach Art 20 Abs 1 BMG sei zwar erfüllt, den beiden Angeklagten sei jedoch der Schuldausschliessungsgrund eines Rechtsirrtums nach § 9 StGB zugute zu halten. Gegen diesen B haben sowohl die beiden Angeklagten als auch die StA Revision zum OGH erhoben, wobei sich die Revision der Angeklagten nur gegen die ausgesprochene Einziehung der beschlagnahmten Hanfpflanzen richtet.
Der OGH hat der Revision der StA keine Folge gegeben, wohl aber jener der beiden Angeklagten.
Unter Berücksichtigung der von den Angeklagten sowie der StA - wie oben angeführt - vertretenen Standpunkte erscheint es zweckmässig, zunächst auf die Rechtsansicht der Angeklagten einzugehen, welche darauf abzielt, dass ihr Verhalten mangels Vorsatz, ein Betäubungsmittel herzustellen, gar nicht unter die Strafnorm des Art 20 BMG zu subsumieren sei. Denn folgt man dieser Rechtsansicht, so würde sich - grundsätzlich - ein Eingehen auf die Revision der StA erübrigen.
Unter Berufung auf eine grammatikalische Auslegung machen die Angeklagten geltend, dass Art 20 Abs 1 erster Satz BMG eindeutig dahingehend zu verstehen sei, dass sich nach dieser Gesetzesstelle nur derjenige strafbar machen kann, der Hanfkraut mit dem Ziel oder dem Zweck, somit mit der klaren Absicht, daraus Betäubungsmittel zu gewinnen, anhaut. Diesem Standpunkt ist der OGH nach reiflicher Überlegung entgegen der Ansicht der Unterinstanzen und der StA beigetreten.
Wie schon das Berufungsgericht ausgeführt hat, ist die hier aufgeworfene Frage durch Gesetzesauslegung zu ermitteln, wobei die juristische Methodenlehre eine Reihe von Auslegungsmethoden und logischen Schlussverfahren zur Verfügung stellt, die grundsätzlich alle gleichrangig sind. Nach welchen Methoden auszulegen ist, bestimmt sich auch im Strafrecht grundsätzlich nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts (vgl SSt 13/55; Kunst in JBl 1971, 330). Zur Ermittlung des massgebenden Sinnes einer Rechtsvorschrift (eines Rechtssatzes oder -begriffes) ist daher zunächst der Wortlaut der Gesetzesstelle heranzuziehen (grammatikalische Auslegung), sodann der formale Sinnzusammenhang und die Stellung des Rechtssatzes im Verhältnis zu den übrigen strafrechtlichen Vorschriften (logisch-systematische Auslegung), die Entstehungsgeschichte der betreffenden Bestimmung (historische Auslegung) und schliesslich der Sinn und Zweck des Rechtssatzes "im Gefüge der gegenwärtigen Rechts- und Wertordnung", mithin der "Gegenwartssinn des Gesetzes", (teleologische Auslegung). Bei jedem Auslegungsproblem hat eine wertende Abwägung stattzufinden, welche Methode den Ausschlag gibt. Es muss daher im Einzelfall abgewogen werden, welche Methode oder Methodenkombination geeignet ist, den wahren Sinn der auszulegenden Norm wiederzugeben. Auslegung ist nämlich ein dialektischer Prozess. Die einzelnen Auslegungsmethoden dürfen nicht mechanisch hintereinander angewendet werden, es ist vielmehr unter gleichzeitiger Heranziehung aller zur Verfügung stehender Methoden in wertender E der Sinn der gesetzlichen Regelung klarzustellen. Die verschiedenen Auslegungsmethoden schliessen daher weder einander aus noch können sie jede für sich allein zur Erkenntnis des Bedeutungsinhaltes einer Norm führen. Sie ergänzen einander vielmehr, wobei ihnen jedoch von Fall zu Fall verschiedenes Gewicht zukommen kann (vgl Leukauf-Steininger, StGB, Rz 12 zu § 1).
Obwohl die grammatikalische Auslegung somit nicht die einzig richtige und alleinige Auslegungsmethode sein kann, hat sich in der Rechtspraxis der Grundsatz entwickelt, dass zunächst vom Wortlaut der Gesetzesstelle ausgegangen wird; bleibt dieser für sich allein zweifelhaft, wird der Systemzusammenhang, in dem ein Rechtssatz oder -begriff verwendet wird,, berücksichtigt und schliesslich über die Entstehungsgeschichte nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift gefragt. Auch die Lehre vertritt die Meinung, dass diese methodische Reihenfolge sich praktisch bewährt hat, sie wohl begründet und darüber hinaus unbedenklich ist, wenn dabei der Zweck der gesetzlichen Regelung stets im Auge behalten wird (vgl Jeschek, 139; Leukauf-Steinfinger, StGB, Rz 13 zu § 1).
In diesem Zusammenhang soll auch das Problem hinsichtlich der Frage nach der Geltung des Grundsatzes "in dubio mitius", demzufolge bei mehreren für die Auslegung eines Gesetzes gegebenen Möglichkeiten im Zweifel die dem Angeklagten günstigere zu wählen sei, erwähnt werden. Vor allem Marschall ist mit ausführlicher Argumentation für die Anerkennung dieses Grundsatzes bei der Auslegung strafgesetzlicher Bestimmungen eingetreten (vgl insbesondere ÖJZ 1974, 390 ff). Nachdem sich auch der öOGH in einem verstärkten Senat (SSt 46/40 = EvBl 1975/268 = RZ 1975/94) zur Begründung des Verbotes ausdehnender Interpretation in malam partem auf die Ausführungen Marschalls bezogen hatte, wurde die Auffassung vertreten, das Gebot der Auslegung "in dubio mitius" sei jedenfalls dann berechtigt, wenn nach Ausschöpfung aller Auslegungsmethoden ein strafrechtlicher Begriff noch immer unklar und zweifelhaft bleibt und sich zwei einander gleichwertige Auslegungsmöglichkeiten ergeben; in einem solchen Fall -und nur in einem solchen - sei sodann als ultima ratio jene Auslegung zu wählen, die für den Täter die günstigere ist, zumal es dem Gesetzgeber in diesem Falle nicht gelungen ist, die Norm so weit klar zu formulieren, dass ihr Sinn (wenn auch erst in einem juristischen Auslegungsverfahren) letztlich doch eindeutig erschlossen werden kann (vgl Kunst in ÖJZ 1975, 561; Voraufl § 1 Rz 21). Auf die Frage der Anwendbarkeit des vor allem in der Lehre umstrittenen Grundsatzes braucht jedoch nicht weiter eingegangen zu werden, zumal - wie im Folgenden aufgezeigt - eine Sinnermittlung mit den oben angeführten Auslegungsregeln erfolgen kann.
Diesen Regeln zufolge ist der massgebende Sinn der hier zu prüfenden Rechtsvorschrift somit zunächst nach seinem Wortlaut zu ermitteln. Nach Art 20 Abs 1 erster Satz BMG macht sich strafbar, wer unbefugt alkaloidhaltige Pflanzen oder Hanfkraut zur Gewinnung von Betäubungsmitteln anbaut.
Ausgehend von diesem Wortlaut ist sohin prima vista lediglich der Anbau von Pflanzen zum Zweck der Gewinnung eines Betäubungsmittels verboten. Entgegen der Ansicht der Untergerichte vertritt der OGH den Standpunkt, dass die Strafnorm des Art 20 erster Satz BMG, ungeachtet des Umstandes, dass das Gesetz keine diesbezügliche Legaldefinition enthält, schon aus ihrem Wortlaut einer befriedigenden und dem Kriterium der Rechtssicherheit entsprechenden Auslegung zugeführt werden kann. Beim Wortlaut "zur Gewinnung von Betäubungsmitteln" handelt es sich grammatikalisch gesehen um eine finale Zweckbestimmung und ist mit Formulierungen wie "zum Zweck der Gewinnung" oder "um zu gewinnen" gleichzusetzen (Duden, "Grammatik der deutschen Gegenwartssprache", Band 4, Rz 661, 627). Damit reiht sich die Wortgruppe "zur Gewinnung von" aber in jene Formulierungen ein, durch die im allgemeinen Teil des liechtensteinischen Strafgesetzbuchs das vorsätzliche Handeln durch Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) zum Ausdruck gebracht wird (vgl Leukauf-Steininger, StGB, Rz 7 zu § 5; Nowakovski in WK, Rz 9 zu § 5>. Zudem ist wesentlich, dass der Begriff der Absichtlichkeit im § 5 Abs 2 StGB zwar einer Legaldefinition zugeführt wird. Nach dieser Gesetzesstelle handelt ein Täter absichtlich, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt. Durch welche Wörter bzw Wortgruppen das subjektive Tatbestandselement jedoch in den Bestimmungen des besonderen Teiles des Strafrechtes im StGB (§§ 75 bis 321), aber auch in Strafnormen ausserhalb des StGB zum Ausdruck gebracht wird, wird durch das StGB hingegen nicht normiert, sondern beruht auf der vom Gesetzgeber im konkreten Fall herangezogenen Diktion. Dass Absichtlichkeit nicht auch durch die Wendung "zur (Gewinnung)" im Gesetz Verankerung finden kann, lässt es sich aus § 5 Abs 2 StGB somit nicht ableiten. Die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang unter Verweis auf Leukauf-Steinfinger, StGB, Rz 7 zu § 5, ins Treffen geführte Aufzählung von Formulierungen, durch die absichtliches Handeln im allgemeinen Teil des StGB zum Ausdruck gebracht wird, vermag nicht zu überzeugen, zumal sich der demonstrative, nicht abschliessende Charakter dieser Aufzählung schon aus dem - auch vom Berufungsgericht verwendeten - Wort "zumeist" ergibt.
Der OGH legt die hier zu prüfende Gesetzesstelle iS einer grammatikalischen Interpretation daher dahingehend aus, dass der Anbau demnach nur strafbar ist, wenn er mit der Absicht geschieht, in späterer Folge auch tatsächlich ein Betäubungsmittel zu gewinnen.
Ausschlaggebend ist sohin die Zweckbestimmung des Anbaues. Der Anbau von Hanfpflanzen zu gewerblichen (z.B. beabsichtigte Verwendung der Hanfpflanze für die Herstellung von Textilien, Kosmetika, Papier, Hartfaserplatten, Baumaterialien, Duft- oder Schlafkissen), gärtnerischen oder landwirtschaftlichen Zwecken erfüllt im Gegensatz dazu nicht die vom Gesetz verbotene Zweckbestimmung - nämlich jene des Anbaues - mit der Absicht, ein Betäubungsmittel zu erlangen.
Im vorliegenden Fall steht auf Grund der schon im Berufungsverfahren unbekämpft gebliebenen Feststellungen fest, dass die Angeklagten die Absicht hegten, mit dem reifen Hanfkraut Schlafkissen zu produzieren. Hingegen sind keinerlei Beweise zu Tage getreten, dass dieser Anbau zum Zwecke der Produktion von Marihuana bzw Cannabiskraut erfolgen sollte. Ausgehend von dieser Beweislage kann das Verhalten der beiden Angeklagten unter Bedachtnahme auf obige Ausführungen nach Art 20 Abs 1 erster Satz BMG mangels erforderlichen Vorsatzes nicht tatbildlich sein.
Aber auch eine teleologische Interpretation der Bestimmung des Art 20 BMG führt nach der hier vertretenen Auffassung zu keinem anderen Ergebnis. Die Gesetzesauslegung hat grundsätzlich auf Grund der Gesetze selbst und aus sich heraus zu erfolgen (Mayerhofer, Österreichisches Strafrecht, StPO, E 18 zu § 1). Die in diesem Zusammenhang wesentlichen Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes stellen sich wie folgt dar: Nach Art 2 Abs 1 BMG werden als Betäubungsmittel iS dieses Gesetzes abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain und Cannabis definiert, wobei zu diesen Betäubungsmitteln nach Art 2 Abs 2 lit a Z 4 BMG auch das "Rohmaterial" Hanfkraut gehört. Art 6 Abs 1 BMG verbietet in seiner lit d ua den Anbau von Hanfkraut zur Betäubungsmittelgewinnung. Von diesem Verbot kann die Regierung nach Art 6 Abs 4 BMG nur dann eine Ausnahme vorsehen, wenn der Anbau der wissenschaftlichen Forschung oder zu Bekämpfungsmassnahmen dienen. Nach der auf Grund des Zollvertrages vom 29.03.1923 unmittelbar auch für das Fürstentum Liechtenstein anwendbaren VO des Schweizerischen Bundesamtes für Landwirtschaft über den Sortenkatalog für Hanf vom 26.02.1998, in Kraft seit 01.03.1998, SR 916.151.6 (gestützt auf die sogenannte Saatgutverordnung vom 26.01.1994), ist das Inverkehrbringen von Saat- und Pflanzengut von Hanfpflanzen (Cannabis Sativa), die einen THC-Gehalt von weniger als 0,3 % aufweisen und somit von vornherein für die Betäubungsmittelgewinnung nicht in Frage kommen, ohne Bewilligung zulässig.
Eine nähere Betrachtung ergibt, dass der diesen Bestimmungen innewohnende Sinn und Zweck insbesondere nach Art 1 BMG iVm Art 3 BMG schlichtweg auf die Kontrolle des Anbaues, der Herstellung, der Verarbeitung oder des gewerblichen Vertriebes von Betäubungsmitteln abzielt. Klare Intention (ua auch in Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen) des schweizerischen und somit auch des liechtensteinischen Gesetzgebers war es also, den Missbrauch im Umgang mit Betäubungsmitteln hintanzuhalten, um den von diesen Stoffen ausgehenden abhängigkeitserzeugenden, gesundheits- und in weiterer Folge auch gesellschaftsschädigenden Wirkungen vorgreifen zu können. Hält man sich diesen Zweck vor Augen, so kann der blosse Anbau von mehr als 0,3 %-hältigem Hanfkraut, der mit dem Vorsatz vorgenommen wird, kein Betäubungsmittel zu gewinnen, nicht als missbräuchlich angesehen werden. Durch den Anbau von Hanfkraut, welches für die Erzeugung von Textilien, Baumaterialien, Schlafkissen etc bestimmt ist, und das in der Folge diesem Zweck tatsächlich zugeführt wird, wird (noch) kein mit den oben aufgezeigten zu verpönenden Wirkungen versehenes Betäubungsmittel gewonnen und somit keine Handlung gesetzt, die den Intentionen des Gesetzgebers zuwider laufen würden. Daher führt auch eine teleologische Auslegung zum Ergebnis, dass sich die Bestimmung des Art 20 Abs 1 erster Satz BMG nicht gegen den blossen Anbau von Hanfkraut richtet, sondern diesen vielmehr nur dann pönalisiert, wenn er in der Absicht geschieht, mit den geernteten Pflanzen Marihuana zu erzeugen.
Wenngleich sich das Betäubungsmittelgesetz nach Schweizer Vorbild orientiert, sei an dieser Stelle erwähnt, dass die diesbezüglich korrespondierende Rechtslage in Österreich (§ 6 Abs 2 SMG, " .... zwecks Gewinnung von Suchtmitteln ....") nach einhelliger Ansicht dahingehend ausgelegt wird, dass der Anbau von Pflanzen, aus denen Suchtmittel gewonnen werden können, wenn er nicht zum Zwecke der Gewinnung von Suchtmittel erfolgt, straffrei ist (vgl Foregger/Litzka/Matzka, öSMG, Rz III.2. zu § 6; Erlass des öBM f Justiz vom 04.01.1996 über die strafrechtliche Beurteilung des Anbaues von Pflanzen, aus denen Suchtgift gewonnen werden kann).
Was nun die Frage der von den Angeklagten in ihrer Revision gerügten Einziehung des Hanfkrautes betrifft, ist Folgendes auszuführen:
In seinem B vom 14.01.1999 hat der OGH ausgesprochen, dass die vom LG im Vorerhebungsverfahren angeordnete Beschlagnahme der Hanfpflanzen zu Recht erfolgt sei, zumal in diesem Verfahrensstadium die Prüfung, inwieweit eine strafbare Handlung vorliegt oder nicht, nicht möglich gewesen sei. Dies sei dem später und abgesondert durchzuführenden Hauptverfahren vorbehalten. In diesem Hauptverfahren ist nunmehr allerdings zu Tage getreten, dass der Hanfanbau durch die beiden Angeklagten in der Absicht erfolgte, Schlafkissen zu produzieren. Die gesetzlichen (Grund-) Voraussetzungen für die Einziehung sind in § 26 StGB normiert. Dessen Abs 1 bestimmt, dass Gegenstände, die der Täter zur Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung verwendet hat, die von ihm dazu bestimmt worden waren, bei Begehung dieser Handlung verwendet zu werden, oder die durch diese Handlung hervorgebracht worden sind, einzuziehen sind, wenn dies nach der besonderen Beschaffenheit der Gegenstände geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen entgegenzuwirken. Die Einziehung setzt wie jede vorbeugende Massnahme eine konkrete strafbare Anlasstat voraus, es muss also eine konkrete mit Strafe bedrohte Handlung gegeben sein (EvBl 1976/288 = ÖJZ LSK 1976/230; Leukauf-Steinfinger, StGB3, Rz 9 zu § 26). Da die Angeklagten jedoch keinen Verstoss gegen Art 20 Abs 1 BMG zu vertreten haben, liegen die Voraussetzungen für die vom Berufungsgericht ausgesprochene Einziehung nicht vor. Daher erweist sich die Revision der Angeklagten als berechtigt.
Grundsätzlich würde sich mangels Vorliegens einer strafbaren Handlung ein Eingehen auf die Rüge der StA erübrigen. Dieser kommt jedoch - auch unabhängig der E über die Revision der Angeklagten und der dieser zu Grunde gelegten Gesetzesauslegung - keine Berechtigung zu.
Während die Revisionswerberin die vom Berufungsgericht herangezogene erste Variante des § 9 Abs 2 StGB in ihrem Rechtsmittel nicht in Frage stellt, vertritt sie die Auffassung, dass der hier in Rede stehende Rechtsirrtum den beiden Angeklagten nach § 9 Abs 2 zweite Variante StGB zum Vorwurf gereichen müsse. Nach dieser Gesetzesstelle ist ein Rechtsirrtum vorwerfbar, wenn sich der Täter mit den einschlägigen Vorschriften nicht bekannt gemacht hat, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre. Die Vorwerfbarkeit des Irrtums hat in diesen Fällen ihren Grund in der pflichtwidrigen Unterlassung, sich über die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften entsprechend zu informieren. Gleich wie bei der ersten Variante nach § 9 Abs 2 StGB ist das Vorliegen dieser Kriterien an Hand eines "objektiv-subjektiven Doppelmassstabes" zu prüfen (Kienapfel AT Z 18 Rz 26; Triffterer AT 434). Die Vorwerfbarkeit des Verbotsirrtums iS des § 9 Abs 2 zweite Alternative StGB kommt sohin nur in Betracht, wenn der Täter nach seinen persönlichen Verhältnissen befähigt gewesen ist, die rechtliche Relevanz des Sachverhaltes zu erkennen und die jedermann obliegenden Erkundigungen auf sich zu nehmen (Kienapfel ÖJZ 1976, 120). Wenngleich beim erwachsenen und schuldfähigen Täter die Verbotskenntnis generell zu vermuten ist (ÖJZ-LSK 1976/261), hat sich in der Judikatur der Grundsatz entwickelt, dass die Vorwerfbarkeit eines Verbotsirrtums insbesondere dann ausgeschlossen sein kann, wenn der Täter fachkundigen Rat einer verlässlichen, sachlich kompetenten Stelle, die über den gesamten Sachverhalt informiert wurde, eingeholt hat (JBl 1997, 122; Schick ÖJZ 1980, 601; Leukauf-Steininger, StGB, Rz 15 zu § 9). Die beiden Angeklagten haben vor Realisierung ihres Vorhabens einen Schweizer RA mit der Überprüfung der Rechtslage betraut, der ihnen die Auskunft erteilte, dass die schweizerische mit der liechtensteinischen Rechtslage übereinstimme. Dabei war den Angeklagten bekannt, dass der Hanfanbau in der Schweiz nur dann strafbar ist, wenn er in der Absicht erfolgt, daraus Betäubungsmittel zu gewinnen. Es bestehen keine Hinweise, dass der Schweizer RA von den Angeklagten über ihr Vorhaben unvollständig informiert wurde. Ausserdem zeigten die Angeklagten den in der Folge vorgenommenen Anbau beim zuständigen Amt für Volkswirtschaft an, von welchem die Erstangeklagte die Auskunft erhielt, dass für den Hanfanbau, sofern er nicht zur Betäubungsmittelgewinnung erfolge, keine behördliche Bewilligung notwendig sei. Zusätzlich teilten diese die Aussaat der Landespolizei mit.
Bei dieser Sachlage sind die Angeklagten entgegen der Ansicht der StA ihrer obliegenden Erkundigungspflicht nachgekommen. Nach den ihnen auf Grund ihrer Initiative zugegangenen Informationen der zuständigen Behörden bzw eines fachkundigen und mit dem gesamten Sachverhalt vertrauten Anwaltes durften die Angeklagten davon ausgehen, dass der blosse Anbau von Hanfpflanzen straflos ist, solange nicht der Nachweis erbracht wird, dass aus den Hanfpflanzen Betäubungsmittel gewonnen werden. Der Argumentation der StA, wonach all diese Bemühungen nicht ausreichend gewesen seien, um eine Vorwerfbarkeit auszuschliessen, kann sohin nicht gefolgt werden. Obwohl die StA nicht ausgeführt hat, worin diese zusätzliche Erkundigungspflicht nun bestanden haben sollte, gilt festzuhalten, dass die Erwartungshaltung nach einem Mehr an Informationspflicht selbst unter Bedachtnahme auf die grundsätzlich erforderliche strenge Auslegung der Bestimmung des § 9 Abs 2 StGB die von einem Bürger abzuverlangende Rechtstreue wohl bei weitem überspannen würde.