1 Vr 311/98-102
§ 41 Abs 1 StPO
Voraussetzung für die Einleitung der Untersuchung ist der gegen eine bestimmte Person bestehende Verdacht einer bestimmten strafbaren Handlung.
Auf Grund eines Antrages der StA vom 24.9.1998 werden beim LG Vorerhebungen gegen Lev, Mikhail und David CH wegen Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1, 2 und 3 StGB geführt. Ausgangspunkt für diese Vorerhebungen war ein Rechtshilfeersuchen des Crown Prosecution Service, London, vom 09.07.1998, wonach in England gegen Lev, Mikhail und David CH wegen des Verdachtes der Geldwäscherei ermittelt wird und die englische Polizei der Meinung ist, dass dabei auch liechtensteinische Unternehmen, darunter auch die NN Anstalt, Vaduz, verwickelt seien.
Unter Anschluss von Aktenvermerken des Sonderstaatsanwaltes Dr Kurt Spitzer vom 18.02. und 08.03.2000 beantragte die StA im Zuge dieser Vorerhebungen am 21.06.2000 ua die Einleitung der Untersuchung gegen A, B, C, D, E, F, und G wegen der Verbrechen der Geldwäscherei und der kriminellen Organisation nach den §§ 165 Abs 1, 2 und 3, 278a Abs 1 StGB.
Mit B vom 29.06.2000 wies der Untersuchungsrichter des LG die Anträge der StA auf Einleitung der Untersuchung gegen A, B, C, D, E, F und G wegen der Verbrechen der Geldwäscherei und der kriminellen Organisation nach den §§ 165 Abs 1, 2 und 3, 278a Abs 1 StGB und Anordnung von Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen bei der NN Anstalt und drei liechtensteinischen Banken im Wesentlichen mit der Begründung ab, da sich aus den vorliegenden Ermittlungsergebnissen kein Tatverdacht gegen die angeführten Personen in Richtung Geldwäscherei oder krimineller Organisation ergebe und weder dem Rechtshilfeersuchen des Crown Prosecution Service noch den vorgelegten Aktennotizen des Sonderstaatsanwaltes entnommen werden könne, welche konkreten strafbaren Handlungen der Geldwäscherei der Genannten als strafbare Vortaten zugrunde liegen und welche Personen an diesen Aktivitäten beteiligt gewesen sein sollen. Es bestünden lediglich vage Vermutungen, dass es sich dabei um kriminelle Machenschaften mafioser russischer Verbrechensorganisationen und eines gewissen Yvachislav I handle. Ein für die Anordnung der beantragten Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen erforderlicher Verdacht fehle bei weitem. Die Anordnung und Durchführung dieser Massnahmen käme einer "Fishing Expedition" gleich, die einzig dazu dienen würde, einen bis dahin noch nicht bestehenden konkreten Verdacht zu begründen, aber nicht einen bereits bestehenden gegründeten Verdacht zu erhärten oder zu entkräften.
Diesen B bekämpfte die StA mit Beschwerde zum OG, welches mit B vom 09.08.2000 der Beschwerde Folge gab, den angefochtenen B dahingehend abänderte, dass die Einleitung der Untersuchung gegen A, B, C, D, E, F und G wegen Verbrechens der Geldwäscherei und der kriminellen Organisation nach den §§ 165 Abs 1, 2 und 3, 278a Abs 1 StGB beschlossen und dem Untersuchungsrichter die Durchführung der Untersuchung iS der Anträge der StA vom 21.06.2000 aufgetragen wird. Auf Grund der Erkenntnisquellen des Deutschen Bundesnachrichtendienstes erachtete das Beschwerdegericht den Tatverdacht gegen die NN Anstalt und deren Verantwortliche in Richtung Geldwäscherei und krimineller Organisation für ausreichend.
Gegen den B zweiter Instanz haben nun A, B, C, D und E, nicht jedoch F und G, Revisionsbeschwerde zum OGH erhoben. Unter Geltendmachung von Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit wird beantragt, den angefochtenen B des OG vom 09.08.2000 aufzuheben, Punkt 1. des erstgerichtlichen Beschlusses vom 29.06. 2000 wieder herzustellen und den Antrag auf Einleitung der Untersuchung abzuweisen und auszusprechen, dass die Untersuchung eingestellt werde.
Gemäss § 41 Abs 1 StPO hat die Voruntersuchung den Zweck, den Tatbestand zu erheben, den Täter, die Mitschuldigen und Teilnehmer zu erforschen, die Verdachtsgründe und Beweise über die Schuld einerseits und die Mittel zur Rechtfertigung des Beschuldigten andererseits zu sammeln, also die gegen eine bestimmte Person erhobene Anschuldigung einer strafbaren Handlung einer vorläufigen Prüfung zu unterwerfen und den Sachverhalt so weit zu klären, als es nötig ist, um die Momente festzustellen, die geeignet sind, entweder die Einstellung des Strafverfahrens herbeizuführen oder die Versetzung in den Anklagestand und die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung vorzubereiten (§ 91 Abs 2 öStPO). Über den Antrag des Anklägers auf Einleitung der Voruntersuchung entscheidet gemäss § 43 StPO (§ 92 Abs 3 öStPO) der Untersuchungsrichter. Dieser kann aus Gründen des materiellen oder formellen Rechtes die Einleitung der Voruntersuchung ablehnen. Voraussetzung für die Einleitung einer Voruntersuchung ist der gegen eine bestimmte Person bestehende Verdacht einer bestimmten strafbaren Handlung (s zB OLG Innsbruck vom 30.06.1992, 8 Bs 235/92), im vorliegenden Falle angesichts des Antrages der StA somit des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 StGB und der kriminellen Organisation nach § 278a Abs 1 StGB. Selbst wenn nun ein gradueller Unterschied zwischen dem nach § 41 Abs 1 StPO (§ 91 Abs 2 öStPO) die Einleitung der Voruntersuchung rechtfertigenden Verdacht und dem etwa in § 131 Abs 1 StPO (§ 180 Abs 1 öStPO) als Voraussetzung für die Verhängung einer Untersuchungshaft geforderten dringenden Verdacht besteht, setzt die Einleitung der Voruntersuchung doch das Vorliegen zumindest gewisser Anhaltspunkte für die Annahme der jeweiligen strafbaren Handlung voraus (Foregger-Kodek, Österreichische Strafprozessordnung, 7. Auflage, Anm III zu § 91; OLG Innsbruck vom 15.07.1997, 7 Bs 285/97; 6 Bs 451/97; 6 Bs 139/98; 6 Bs 407/96; ÖJZ 1955, 640; 1996, 886; AnwBl 1976/335; RZ 1975/97; OGH vom 13.10.1994, 15 Os 139/94, ua).
Solche Anhaltspunkte können jedoch dem Strafakt und den beigezogenen Akten nicht entnommen werden.
Grundlage des Antrages der StA auf Einleitung der Untersuchung gegen die im Spruch angeführten Beschuldigten sind
1). das Rechtshilfeersuchen des Chief Crown Prosecutor Miss D.H. Sharpling, London, vom 09.07.1998, das vom LG zu 7 Rs 172/98 bearbeitet wird;
2). die Meldung der NN Bank vom 17.09.1998 an das Amt für Finanzdienstleistungen; und
3). zwei jeweils mit "Aktenvermerk" überschriebene, jedoch nicht unterfertigte Zettel.
In der Strafrechtshilfesache 7 Rs 172/98 wurde mit E der Regierungskanzlei des Fürstentums Liechtenstein vom 27.08.1998 die ersuchte Rechtshilfe für zulässig erklärt. Mit Schreiben vom 31.08.1998 hat das LG die ersuchende Behörde um Ergänzung ihrer Sachverhaltsdarstellung ersucht. Eine solche Ergänzung ist bisher nicht erfolgt, so dass die Strafrechtshilfesache seither unbearbeitet blieb. In dem Rechtshilfeersuchen, das als Beschuldigte mit dem Verdacht der Geldwäscherei ausschliesslich Lev, Mikhail und David CH anführt, ist als einziger Hinweis auf die NN Anstalt angeführt: "Die City of London Police hat Verbindungen zwischen den Brüdern CH und Bankkonten, Unternehmen und Treuhandgesellschaften im Fürstentum Liechtenstein festgestellt, von denen man der Meinung ist, dass sie sowohl für die Schichtung als die Integration verwendet werden, wobei es sich bei den Letzteren um die Eingliederung in vollständig rechtmässige Geschäfte handelt." Zu diesen Unternehmen und Treuhandgesellschaften zähle ua die NN Anstalt.
Weitere Anhaltspunkte hinsichtlich der NN Anstalt ergeben sich daraus nicht, insbesonders nicht hinsichtlich der Revisionsbeschwerdeführer, schon gar nicht aus der Meldung der NN Bank, die sich ausschliesslich auf dieses Rechtshilfeersuchen gründete.
Aus den beiden offensichtlich vom Sonderstaatsanwalt Dr Kurt Spitzer verfassten Aktenvermerken vom 18.02. und 08.03.2000 ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme einer strafbaren Handlung, begangen von den Revisionsbeschwerdeführern, auch nicht aus dem bisherigen Akteninhalt und dem Beiakt. Der OGH pflichtet daher dem LG und den Revisionsbeschwerdeführern bei, dass dieser vorliegende Sachverhalt nicht ausreicht, um einen hinreichenden Verdacht gegen die Revisionsbeschwerdeführer hinsichtlich des Verbrechens der Geldwäscherei und der kriminellen Organisation zu begründen. Aus den der StA zur Begründung ihres Antrages auf Einleitung der Untersuchung herangezogenen Unterlagen ergeben sich keine auch nur halbwegs konkrete Hinweise, wer welche strafbaren Handlungen gesetzt haben sol1. Sowohl im englischen Rechtshilfeersuchen als auch in den beiden Aktenvermerken werden lediglich vage Vermutungen in Bezug auf Geldwäscherei geäussert, wobei nicht einmal exakt hervorgeht, dass dabei die NN Anstalt und deren Verantwortliche gemeint sind. Der Inhalt des englischen Rechtshilfeersuchens ist so dürftig, dass sogar der Rechtshilferichter die Leistung der ersuchten Rechtshilfe von weiteren ergänzenden Angaben durch die ersuchende Behörde abhängig gemacht hat. Bezeichnend ist, dass diese am 31.08.1998 (!) eingeforderte ergänzende Sachverhaltsdarstellung bis heute, also seit mehr als zwei Jahren, nicht erfolgte. Auch die in Bezug auf die NN Anstalt spärlichen Erkenntnisse aus den beiden Aktenvermerken des Sonderstaatsanwaltes, dass nämlich die Firma NN Anstalt nach den vorliegenden Erkenntnissen (des Deutschen Bundesnachrichtendienstes) Geldwäsche für die russische OK betreibe, reichen sicherlich nicht aus, um von einer vom Gesetzgeber geforderten verdichteten Verdachtslage sprechen zu können. Dazu kommt, dass sich die im Amtsvermerk vom 08.03.2000 hinsichtlich des Inhaltes des Safes Nr 53 mit dem Codewort "Concorde" bei der XY Bank und des Schliessfaches Nr 44 bei der NN Bank mit dem Codewort "Wolga" aufgestellten Behauptungen auf Grund der zwischenzeitlich vorgenommenen Hausdurchsuchungen und Zeugenvernehmungen als unrichtig herausgestellt haben.
Um gegen die Revisionsbeschwerdeführer wegen Verbrechens der Geldwäscherei und der kriminellen Organisation die Untersuchung einleiten zu können, wird es jedenfalls weiterer konkreterer Auskünfte seitens der Sicherheitsbehörden bedürfen, etwa darüber wer, wo, wann, was Gesetzwidriges getan haben soll, was zB durch Vorlage konkreterer Erkenntnisse seitens des Deutschen Bundesnachrichtendienstes oder weiterer Erhebungsergebnisse der deutschen, englischen und liechtensteinischen Exekutive geschehen könnte. Dabei müsste zunächst einmal grundsätzlich sichergestellt sein, dass die beiden Aktenvermerke tatsächlich auch vom Sonderstaatsanwalt verfasst wurden sowie ob und allenfalls welche Handlungen strafbarer Art die Verantwortlichen der NN Anstalt vorgenommen und zu verantworten haben usw. Insgesamt reichen jedoch die vorliegenden dürftigen Mitteilungen jedenfalls nicht dazu aus, um einen für die Einleitung der Untersuchung gegen die Revisionsbeschwerdeführer wegen Verdachtes der Geldwäscherei und der kriminellen Organisation nach §§ 165 Abs 1, 2 und 3, 278a Abs 1 StGB hinreichend verdichteten Tatverdacht ableiten zu können, ja nicht einmal dazu, um präzise beurteilen zu können, ob die liechtensteinische Justiz überhaupt zur Verfolgung der von Lev, Mikhail und David CH begangenen Straftaten zuständig ist. Nach den vorliegenden bescheidenen Erkenntnissen ist es nämlich zweifelhaft, ob von den Genannten überhaupt in Liechtenstein Straftaten gesetzt wurden.
Der Revisionsbeschwerde war daher Folge zu geben, der angefochtene B des OG aufzuheben, Punkt 1. des erstinstanzlichen Beschlusses wieder herzustellen und die Untersuchung gegen A, B, C, D und E einzustellen. Gemäss § 232 Abs 3 StPO hat dies auch für F und G, die keine Rechtsmittel ergriffen haben, zu gelten.