1 Vr 326/98-132
§§ 228 Abs 2 und 3, 233, 295 Abs 1, 297 Abs 1, 298 Abs 1 StPO
Wurde der Angeklagte persönlich und mit der Belehrung geladen, dass auch in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann, so ist zwar die Durchführung der Berufungsverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten grundsätzlich möglich, wenn der Angeklagte bereits gerichtlich vernommen wurde und das Berufungsgericht das persönliche Erscheinen des Angeklagten zur Berufungsverhandlung nicht für notwendig erachtet.
Wird jedoch durch ein ärztliches Attest eine plötzliche Erkrankung nachgewiesen, so stellt dies ein unabweisbares Hindernis dar.
Der Angeklagte NN wurde vom Land- als Kriminalgericht wegen Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt, wogegen der Angeklagte Berufung ergriff.
Unmittelbar vor Beginn der vom OG anberaumten Berufungsverhandlung legte der Angeklagte - wie schon mehrmals vorher - ein ärztliches Attest vor, wonach er krankheitshalber am Erscheinen zur Berufungsverhandlung verhindert sei. Das Berufungsgericht führte trotzdem die Berufungsverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten durch und gab schliesslich seiner Berufung keine Folge.
Gegen das Berufungsurteil hat der Angeklagte "Einspruch gegen das Abwesenheitsurteil" erhoben.
Der OGH hat dem Einspruch stattgegeben.
§ 295 Abs 1 StPO lautet:
"Ist der Angeklagte bei der Schlussverhandlung nicht erschienen, so kann, soferne in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt wird (§ 327), in seiner Abwesenheit die Verhandlung bei sonstiger Nichtigkeit nur dann vorgenommen und das Urteil gefällt werden, wenn die Straftat, deren er angeklagt ist, in die Zuständigkeit des Schöffengerichtes oder des Einzelrichters fällt, ferner, wenn der Angeklagte bereits in der Untersuchung vernommen und ihm die Vorladung zur Schlussverhandlung noch persönlich zugestellt wurde."
Nach § 297 Abs 1 StPO kann der Angeklagte gegen das in seiner Abwesenheit gefällte U Einspruch erheben. Dem Einspruch ist gemäss § 297 Abs 2 StPO stattzugeben, wenn nachgewiesen wird, dass der Angeklagte durch ein unabweisbares Ereignis abgehalten wurde, in der Schlussverhandlung zu erscheinen. In diesem Fall ist eine neue Schlussverhandlung anzuordnen.
Die obzitierten Bestimmungen betreffen das in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführte Strafverfahren I. Instanz. Vorweg war zunächst die Frage zu prüfen, ob diese Bestimmungen auch für das in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführte Berufungsverfahren Gültigkeit haben.
§ 233 StPO besagt nun, dass auf das Verfahren vor dem OG die für das erstinstanzliche Verfahren in Kollegialbesetzung geltenden Vorschriften ergänzende Anwendung finden, soweit die gesetzlichen Bestimmungen für das Berufungsverfahren (§§ 218 bis 232 StPO) eine Abweichung nicht festsetzen oder gestatten.
§ 228 Abs 2 StPO lautet: "Sowohl dem Angeklagten als auch dem Ankläger ist in der Vorladung zu bemerken, dass im Falle ihres Ausbleibens mit Berücksichtigung des in der Berufungsausführung oder Gegenausführung Vorgebrachten dem Gesetze gemäss erkannt werde."
"Falls das Obergericht das persönliche Erscheinen des Angeklagten zur Berufungsverhandlung für notwendig hält, kann ihm in der Vorladung für den Fall des Ausbleibens die zwangsweise Vorführung angedroht werden (Abs 3)."
Daraus ergibt sich, dass unter diesen Voraussetzungen auch im Berufungsverfahren die Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt und ein U in Abwesenheit des Angeklagten gefällt werden kann.
Der OGH stimmt mit dem Berufungsgericht überein, dass ein persönliches Erscheinen des Angeklagten zur Berufungsverhandlung nicht notwendig war. Schliesslich wurde der Angeklagte bereits vom Untersuchungsrichter und auch vom erkennenden Gericht vernommen. Da ihm auch die Vorladung zur Berufungsverhandlung, in der die Belehrung über die Möglichkeit der Durchführung der Berufungsverhandlung in seiner Abwesenheit enthalten war, persönlich zugestellt wurde, waren an sich alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Berufungsverhandlung und Urteilsfällung in Abwesenheit des Erstangeklagten gegeben (SSt 19/157, EvBl 1949/212 ua).
Unter Berufung auf § 297 StPO erhebt der Erstangeklagte Einspruch gegen das in seiner Abwesenheit vom OG gefällte Urteil, da er auf Grund seiner Verhandlungsunfähigkeit, die durch ein ärztliches Zeugnis belegt worden sei, an der Teilnahme an der Berufungsverhandlung verhindert gewesen sei. Das gefällte U sei daher aufzuheben und eine neue Berufungsverhandlung beim OG anzuberaumen.
Dazu ist festzustellen, dass der Erstangeklagte vor der Berufungsverhandlung bereits viermal wegen angeblicher Verhinderung die Vertagung bereits anberaumter Berufungsverhandlungen wie folgt bewirken konnte:
1). Vertagungsbitte vom 05.07.2000 wegen einer angeblichen Bindehautoperation; die für 12.07.2000 festgesetzt gewesene Berufungsverhandlung wurde auf den 30.08.2000 verlegt;
2). Vertagungsbitte vom 30.08.2000 wegen einer Canada-Reise des Erstangeklagten; die für 30.08.2000 festgesetzt gewesene Berufungsverhandlung wurde auf den 27.09.2000 verlegt;
3). Vertagungsbitte vom 22.9.2000 wegen einer Gallenstein-Operation des Erstangeklagten; die für 27.09. 2000 festgesetzt gewesene Berufungsverhandlung wurde auf den 25.10.2000 vertagt; und
4). Vertagungsbitte vom 24.10.2000 wegen einer Nierenkolik des Erstangeklagten; die für 25.10.2000 anberaumt gewesene Berufungsverhandlung wurde auf den 15.11.2000, 13.30 Uhr, vertagt.
Am 15.11.2000 beantragte der Angeklagte wiederum die Vertagung der Berufungsverhandlung wegen Verhandlungsunfähigkeit, wobei er eine ärztliche Bescheinigung der Augenklinik Dr med XY AG vom 14.11.2000 mit folgendem Wortlaut vorlegte:
"Herr NN musste heute notfallmässig in unserer Klinik behandelt werden. Die Netzhaut links wurde bereits 3-mal wegen Netzhautrissen und peripheren Degenerationen behandelt. Durch Stresssituation ist die Netzhaut gerissen (4-mal). Herr N.N. ist verhandlungsunfähig und wird morgen operiert" (ON 120).
Der OGH stimmt mit dem Berufungsgericht überein, dass diese Vorgangs- und Verhaltensweise auf eine Verschleppungs- und Hinhaltetaktik des Erstangeklagten schliessen lässt, um sich möglichst lange und vielleicht überhaupt nicht der liechtensteinischen Gerichtsbarkeit stellen zu müssen. Trotzdem ist dem Einspruch aus folgenden Erwägungen stattzugeben.
Gemäss § 297 Abs 2 StPO hat der Einspruchswerber bei Bekämpfung eines Abwesenheitsurteiles im Rahmen seines Einspruches nachzuweisen, dass er durch ein unabweisbares Hindernis abgehalten wurde, in der Schluss- bzw Berufungsverhandlung zu erscheinen. Für diese Umstände ist der Einspruchswerber beweispflichtig (Mayerhofer/Rieder, Das österreichische Strafrecht, § 427, Rz 41, 42, 42c; 3 Bs 190/75, 8 Bs 55/92 OLG Innsbruck; 10 Os 148/68 öOGH). Beantragt nun der Verteidiger, die Schlussverhandlung zu vertagen, weil der Angeklagte - so wie hier - wegen Krankheit nicht vor Gericht erscheinen könne, so obliegt es dem Gericht, die Richtigkeit dieser Behauptung festzustellen. Im Falle ihrer Richtigkeit darf die Schlussverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten nicht durchgeführt werden, auch wenn - wie im vorliegenden Fall - die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für die Durchführung der Schlussverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten erfüllt sind. Die Ablehnung des Vertagungsantrages verletzt die Rechte der Verteidigung und das Recht des Angeklagten auf Anwesenheit in der Schlussverhandlung (Foregger-Kodek, S 606 unten; KH 1085; Mayerhofer/Rieder, Rz 52 zu § 427 öStPO). Unbestritten ist, dass eine plötzliche Erkrankung ein solches Hindernis nach § 297 Abs 2 StPO darstellt. Durch die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung der Augenklinik Teufen hat der Erstangeklagte nachgewiesen, dass er am 14.11.2000 "notfallsmässig in der Klinik behandelt werden musste, am 15.11.2000 operiert wurde und daher verhandlungsunfähig war". Der OGH zweifelt nicht an der Echtheit und Richtigkeit dieser ärztlichen Bescheinigung; hätte das Berufungsgericht dagegen Bedenken gehabt, so hätte etwa zB eine telefonische Nachfrage in der betreffenden Klinik Gewissheit schaffen können.
Der Erstangeklagte hat daher nachgewiesen, dass er tatsächlich durch ein unabweisbares Hindernis am Erscheinen zur Berufungsverhandlung am 15.11.2000 verhindert war. Diese durfte daher nicht in seiner Abwesenheit durchgeführt werden, weshalb seinem Einspruch stattzugeben war (EvBl 1968/137, 1947/385; RZ 1975, 55; SSt 3/87).