10 C 250/98-47
Art 44 OR (§ 1304 ABGB); § 257 ZPO
Die Frage, ob die beklagte Partei ein Mitverschulden der klagenden Partei an ihrem Schaden eingewendet hat, ist auch bei Anwendung ausländischen Rechts verfahrensrechtlicher Natur und als solche nach liechtensteinischem Prozessrecht zu beurteilen.
Ein Mitverschulden der klagenden Partei muss im Rechtsstreit eingewendet werden und ist darauf von Amts wegen nicht einzugehen. Die blosse Bestreitung einer Schadenersatzforderung genügt nicht. Es reicht allerdings aus, wenn sich aus dem Prozessvorbringen der beklagten Partei auch ohne ausdrückliche Einwendung eine entsprechende Behauptung entnehmen lässt. Die Einwendung des Alleinverschuldens enthält auch jene eines Mitverschuldens.
Art 97, 364, 365 OR; Art 25, 166 SIA-Norm 118
Den Werkunternehmer treffen auch in Bezug auf den vom Besteller beigegebenen "Werkstoff" Anzeige- und Abmahnungspflichten. Zum "Stoff" zählt alles, aus dem, auf dem oder mit dessen Hilfe das Werk herzustellen ist, so dass auch Vorarbeiten eines anderen Unternehmers oder des Bestellers darunterfallen, auf die der Unternehmer mit seinem Gewerke aufbauen muss. Dies ist auch der Unterbau und die Isolierung eines Hauses, auf der ein Verputz anzubringen ist.
Die Anzeigepflicht des Unternehmers besteht grundsätzlich auch gegenüber einem sachkundigen oder sachverständig beratenen Besteller, vor allem dann, wenn der Unternehmer (Handwerker) auf Grund seiner eigenen Sachkunde wegen der unzureichenden Vorarbeit des Bestellers oder eines anderen Professionisten die Gefahr des Misslingens des Gesamtwerks und/oder eines Schadens für den Besteller erkennen kann. In diesem Fall hat auch ein Handwerker seine fachlichen Bedenken anzuzeigen.
Art 44 Abs 1, 99, 101 OR
Ein Bauherr, der den Professionisten unter Vorgabe eines Putzsystems zur Stellung einer genau vorgegebenen (von seinem Architekten ausgearbeiteten) Offerte einlädt, bringt damit implizit auch die grundsätzliche Eignung dieses Systems und der anzubietenden Arbeiten zum Ausdruck. Er haftet für die seiner Hilfsperson unterlaufenen Planungs- und Berechnungsfehler. Der Architekt ist als Hilfsperson des Bauherrn anzusehen, für dessen Fehler er gem Art 101 Abs 1 OR gegenüber dem Handwerker einzustehen hat.
1). Der Beklagte verrichtete im Jahre 1994 Verputzarbeiten am Mehrfamilienhaus (Holzhaus) des Klägers in Mauren. Der Verputz an der Südwest- und Nordost-Fassade weist massive Schäden auf, muss entfernt und durch einen neuen Verputz ersetzt werden. Die Kosten hiefür belaufen sich - nach Abzug neu für alt - auf CHF 26 893.70. Zur Feststellung der Schadensursache holte der Kläger im Einvernehmen mit dem Beklagten bzw dessen Versicherer ein Gutachten ein, das CHF 5885.20 kostete. Nunmehr verlangt der Kläger den Gesamtbetrag von CHF 32 778.50 sA vom Beklagten aus dem Titel des Schadenersatzes ersetzt.
2). Die Untergerichte trafen zum strittigen Sachverhalt im Wesentlichen folgende Feststellungen:
Der Beklagte erhielt zur Abgabe eines Anbotes eine vom Architekturbüro V erstellte Offerte, die er ausfüllte. Auf Grund seines Anbotes erhielt er vom Kläger den Zuschlag für die Erbringung der Verputzarbeiten.
Unter der Rubrik "Bedingungen und Hinweise" vereinbarten die Streitteile die Anwendung der Allgemeinen Bedingungen für Bauarbeiten der SIA-Norm 118 (im Folgenden: SIA-Norm).
Der Art 2 Abs 2 dieser SIA-Norm verweist auf die Bestimmungen über den Werkvertrag im Schweizer Obligationenrecht. Der Art 25 hat ua folgenden Wortlaut:
1. Die Aufsicht, die der Bauherr durch die Bauleitung ausüben lässt, enthebt den Unternehmer nicht der gesetzlichen Pflicht (Art 365 Abs 3 OR), Verhältnisse, die eine gehörige oder rechtzeitige Ausführung des Werkes gefährden, der Bauleitung ohne Verzug anzuzeigen. Verletzt er diese Pflicht, so fallen nachteilige Folgen ihm selbst zur Last; es sei denn, die Bauleitung habe von den betreffenden Verhältnissen auch ohne Anzeige nachweisbar Kenntnis gehabt.
2. Die Anzeigen sollen schriftlich erfolgen; mündliche Anzeigen sind zu protokollieren.
3. Der Unternehmer hat die ihm übergebenen Pläne und den von ihm zu bearbeitenden Baugrund nur dann zu prüfen, wenn der Bauherr weder durch eine Bauleitung vertreten noch selbst sachverständig, noch durch einen beigezogenen Sachverständigen beraten ist. Doch zeigt der Unternehmer Unstimmigkeiten oder andere Mängel, die er bei der Ausführung seiner Arbeit erkennt, unverzüglich gem Abs 1 und 2 an und macht die Bauleitung auf nachteilige Folgen aufmerksam (Abmahnung).
4. Die gleiche Abmahnungspflicht trifft den Unternehmer, wenn er bei der Ausführung seiner Arbeit feststellt oder nach den Umständen feststellen muss, dass ihm erteilte Weisungen der Bauleitung fehlerhaft sind oder ihm Verantwortungen (zB hinsichtlich Gefährdung Dritter) auferlegen, die er glaubt, nicht übernehmen zu dürfen.
...
Der Beklagte erklärte in seinem Angebot, in die Offertunterlagen und Pläne Einsicht genommen und sich in allen Teilen über die Lage des Arbeitsplatzes und die Ausführung der Arbeiten orientiert zu haben.
Tatsächlich informierte sich der Beklagte nicht über den Unterbau der Fassade, er hatte von ihm keine Kenntnis. Er wusste aber, dass es sich um eine hinterlüftete Fassade handelt. Weiters wusste er, dass es sich um ein Holzhaus der Firma Hausbau S (im Folgenden auch Firma S) handelt.
An allen Fassaden des Mehrfamilienhauses befinden sich nunmehr Rissbildungen. An der Südwest- und Nordostfassade verlaufen die Risse waagrecht und senkrecht. Die waagrechten Risse folgen in einem Abstand von 0,5 m, während die Abstände der senkrechten Risse ca l m betragen. Vereinzelt gehen Risse von den Fensterecken ab. An der Südostfassade sind ausgehend von den Balkonen einzelne waagrecht verlaufende Risse oberhalb der Fensterstürze vorhanden. Über dem Kellersockel befinden sich an der Nordwestfassade in regelmässigen Abständen senkrecht verlaufende Risse. Die Fassade ist am stärksten an der Südseite gerissen, am wenigsten auf der Nord- und Ostseite.
Die handwerkliche Verarbeitung des Verputzes ist einwandfrei. Das Putzsystem ist aber - auch bei optimaler Ausführung - bei der grossen Deformation des Untergrundes überfordert. Die Verformungen über den Fugenstössen der Holzwolle-Leichtbauplatten lassen sich auch bei optimaler Vernagelung auf den senkrechten Holzplatten nicht kontrollieren. Die Verankerung in den Holzwollplatten kann bei geringer Deformation der Platten nachgeben. Ausserdem können sich die Platten leicht verwölben, was über den Stössen der Platten grössere Deformationen zur Folge hat. Zudem können sich die Latten im hinterlüfteten Raum infolge von Feuchtigkeitsveränderungen etwas verdrehen und wölben, was wiederum zu Bewegungen führt.
Das vorhandene System ist nicht geeignet. Die Holzwolle-Platten (Heraklith), die Art der Unterkonstruktion (Holz) und die Verarbeitung der Holzwolle-Platten sind so, dass der Putz nicht ohne Risse bleiben kann. Die Planung bzw Ausschreibung im Offert und Ausführung dieser Arbeit führten somit zum mangelhaften Werk. Ursache der Risse ist der weiche und bewegliche Untergrund, auf welchem nicht verputzt werden sollte.
Die Holzlattung und die Holzwolle-Leichtplatten (Heraklith) wurden vom Kläger und von zwei anderen Arbeitern (einem Schreiner und einem Heizungsmonteur) angebracht, und zwar unter Anleitung der Firma S. Der Beklagte erklärte dem Kläger, dass unterhalb des Firsts im Unterdach die Platten schlecht angebracht seien und dass er dort selbst Nägel anbringen habe müssen. Im Übrigen wurde eine Nachbesserung der angebrachten Holzwolle-Leichtplatten durch den Kläger nicht vorgenommen.
3). Mit der Behauptung, der Beklagte habe die Mängel an der Fassage trotz Aufforderung nicht behoben, begehrte der Kläger nach Klagsausdehnung die Zahlung von CHF 32 778.90. Den Kläger treffe keine Mitverantwortung am misslungenen Werk. Für ein Verschulden des Architekten V, der nicht als seine Hilfsperson fungiert habe, müsse der Kläger nicht einstehen. Vielmehr treffe den Genannten gemeinsam mit dem Beklagten eine solidarische Ersatzpflicht gegenüber dem Kläger.
4). Der Beklagte beantragte Klagsabweisung. Die von ihm durchgeführten Putzarbeiten seien fachgerecht und seien die Risse einzig darauf zurückzuführen, dass keine "formstabile Unterkonstruktion" vorhanden gewesen sei. Der Putzgrund sei von dem durch den Architekten sowie die Firma S als Sachverständige beratenen Kläger als Eigenleistung errichtet worden und habe vom Beklagten nicht überprüft werden müssen. Art 25 Abs 3 der SIA-Norm befreie den Beklagten von jeglicher Mithaftung.
5). Mit U vom 23.12.1999, 10 C 250/98-27, verpflichtete das LG ausgehend von einer gleichteiligen Haftung der Streitteile für den Schaden den Beklagten zur Zahlung von CHF 16 389.45 sA und wies das Mehrbegehren des Klägers in gleicher Höhe ab.
Der Beklagte hafte nach den §§ 1157, 1295 ABGB für die Sanierungskosten, weil er den Kläger als Besteller nicht gewarnt habe. Der Kläger müsse ein Mitverschulden seines als Erfüllungsgehilfen anzusehenden Architekten vertreten, der als Fachkundiger bei der Planung und Ausschreibung der Verputzarbeiten die Untauglichkeit der Unterkonstruktion hätte erkennen müssen. Die Warnpflicht des Beklagten habe allerdings auf gegenüber einem sachverständigen oder fachmännisch beratenen Besteller gegolten, weshalb auch der Beklagte zur Haftung heranzuziehen sei.
6). Gegen dieses U erhoben beide Streitteile die Berufung, mit der sie eine Abänderung iS ihres Prozessstandpunktes (vollinhaltliche Klagsstattgebung bzw gänzliche Klagsabweisung) anstrebten.
Mit dem nunmehr angefochtenen U vom 06.07.2000 gab das OG, das eine Beweiswiederholung durch Urkunden vornahm und ergänzende Feststellungen traf, beiden Berufungen keine Folge.
Im Gegensatz zum LG ging das Berufungsgericht davon aus, die Streitteile hätten mit der zum Vertragsinhalt erhobenen SIA-Norm auch eine Rechtswahl auf das Schweizer Obligationen-Recht getroffen.
Auch nach Art 365 Abs 2 OR iVm Art 25 Abs 3 der SIA-Norm hafte der Beklagte für die Sanierungskosten. Der Unternehmer werde demnach von seiner Verpflichtung zur Prüfung der übergebenen Pläne und des "Baugrundes" dann befreit, wenn der Bauherr selbst sachverständig sei oder durch einen beigezogenen Sachverständigen beraten werde. Nun habe der Kläger keine Bauleitung iS der Art 33 f der SIA-Norm zur Aufsicht und Überwachung der Ausführung der Bauarbeiten sowie zur Koordination der am Bau beteiligten Unternehmer bestellt. Nach den Feststellungen sei Architekt V (neben der Planung) nur mit der Erstellung der Ausschreibungsunterlagen betraut gewesen, die Unterkonstruktion (Holz, Latten und Heraklith-Platten) seien vom Kläger selbst mit Hilfe von zwei Arbeitern unter Anleitung der Firma S angebracht worden. Diese Anleitung sei aber nicht mit einer Bauleitung gleichzusetzen, da sie sich lediglich auf die Erstellung und Befestigung der Unterkonstruktion beschränkt und mit den nachfolgenden Verputzarbeiten nichts zu tun gehabt habe. Dass die Firma S den Kläger auch im Zusammenhang mit den Verputzarbeiten sachverständig beraten hätte, sei vom Beklagten nicht einmal behauptet worden. Daraus folge, dass der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, den von ihm zu bearbeitenden Putzgrund zu prüfen. Darüberhinaus bleibe selbst dann, wenn der Bauherr durch einen Sachverständigen oder eine Bauleitung vertreten sei, seine Warnpflicht aufrecht, wie sich aus dem zweiten Satz des Art 25 Abs 3 der SIA-Norm ergebe. Auch in diesem Falle habe er nämlich Unstimmigkeiten oder andere Mängel, die er bei der Ausführung seiner Arbeit erkenne, unverzüglich anzuzeigen und die Bauleitung auf nachteilige Folgen aufmerksam zu machen.
Dem Beklagten sei deshalb die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht, nämlicher seiner Warn- und Abmahnungspflicht vorzuwerfen. Die Vertragsverletzung berechtige den Besteller grundsätzlich, vom Unternehmer Schadenersatz zu fordern, sofern dieser nicht beweise, dass ihn kein Verschulden treffe (Art 97 Abs 1 OR). Dieser Beweis sei dem Beklagten nicht gelungen. Es seien keine Umstände hervorgekommen, die es dem Beklagten unmöglich oder unzumutbar gemacht hätten, der ihm obliegenden Warnpflicht nachzukommen.
Zufolge der Verweisung des Art 99 Abs 3 OR auf die Grundsätze der ausservertraglichen Haftung seien bei der Bemessung des Schadenersatzes die Herabsetzungsgründe nach Art 44 OR zu beachten. Nach Abs 1 dieser Gesetzesstelle könne der Richter die Ersatzpflicht ua ermässigen oder von ihr gänzlich entbinden, wenn Umstände, für die der Geschädigte einzustehen habe, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens mitgewirkt hätten. Solche Umstände lägen auch in einem Mitverschulden des Geschädigten. Zu Recht erblicke das LG in der Person des Architekten, der die Ausschreibung verfasst habe, eine Hilfsperson des Klägers iS des Art 101 OR, für deren Verschulden er einzutreten habe. Dies entspreche der schweizerischen Literatur und Rechtsprechung. Der Architekt V habe die Ausschreibungsunterlagen in Kenntnis der Beschaffenheit der Unterkonstruktion verfasst. Er hätte wissen müssen, dass ein Auftrag des Putzes auf der hölzernen und daher instabilen Unterkonstruktion zu Problemen führen könne. Zu Recht habe das LG deshalb im Ergebnis unter Zugrundelegung eines gleichteiligen Verschuldens des Beklagten und des Architekten, für den der Kläger einzustehen habe, die Haftpflicht des Beklagten auf die Hälfte reduziert.
Somit könne auch dem Standpunkt des Klägers, wonach ihm gegenüber sein Architekt und der Beklagte solidarisch gem Art 51 OR für den Schaden hafteten, nicht gefolgt werden. Unbestritten sei, dass der Architekt die Planung und die Ausschreibung zumindest der Verputzarbeiten durchgeführt habe. Es sei gleichgültig, ob dies entgeltlich oder unentgeltlich geschehen sei. Er habe damit die rechtliche Stellung einer Hilfsperson des Klägers iS des Art 101 OR eingenommen, deren Verschulden dem Kläger zuzurechnen sei.
7). Gegen das Berufungsurteil richten sich die Revisionen beider Streitteile jeweils mit den Anträgen auf Abänderung iS ihres unterinstanzlichen Prozessstandpunktes. Der Kläger stellt überdies hilfsweise einen Aufhebungsantrag.
In jeweiligen Revisionsbeantwortungen beantragten die Parteien, dem Rechtsmittel der Gegenseite keine Folge zu geben.
8). Der Kläger macht in seiner Revision als Revisionsgründe eine Nichtigkeit gem § 472 Z l (bzw einen Verfahrensmangel nach § 472 Z 2 ZPO), eine Aktenwidrigkeit gem § 472 Z 3 ZPO sowie die unrichtige rechtliche Beurteilung der Streitsache gem § 472 Z 4 ZPO geltend. Seine Ausführungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
8.1). Nichtig bzw mangelhaft soll das Berufungsurteil sein, weil sich das OG mit der Rüge in der Berufung, der Beklagte habe kein Mitverschulden des Architekten eingewendet, nicht auseinandergesetzt habe;
8.2). Entgegen den Feststellungen im Ersturteil sei das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen, der Architekt V habe die Planung und Ausschreibung der Verputzarbeiten durchgeführt. Tatsächlich habe das Beweisverfahren lediglich ergeben, dass der Architekt nur für das Vorprojekt beauftragt gewesen sei, welches mit der Eingabe des Baugesuches bei der zuständigen Gemeinde erledigt gewesen sei;
8.3). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, Architekt V als Hilfsperson des Klägers und der Beklagte hafteten solidarisch iS von Art 51 OR und sei eine gleichteilige Aufteilung des Schadens gerechtfertigt, sei unrichtig.
Eine solche Haftung gegenüber dem Kläger als Bauherrn bestehe nur von Seiten des Beklagten, nicht aber seitens des Architekten. Das Berufungsgericht habe die solidarische Haftung des Architekten iS des Art 51 OR ohne rechtlich und tatsächlich fundierte Begründung unterstellt;
8.4). Der Architekt könne auch nicht als Hilfsperson des Klägers nach Art 101 OR angesehen werden. Eine Hilfsperson müsse in Erfüllung ihrer eigenen vertraglichen Pflichten dem Bauherrn bei der Erfüllung des Werkvertrages behilflich sein, was insbesondere dann der Fall sei, wenn er plane oder Ausführungsanweisungen erteile.
Den unterinstanzlichen Feststellungen sei keinerlei Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Architekten zu entnehmen. Aus der Vornahme der Ausschreibung der Verputzarbeiten sei jedenfalls keinesfalls eine Hilfspersonenstellung abzuleiten.
8.5). Selbst bei Unterstellung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Architekten V und dem Kläger sei im Verhältnis zwischen den Streitteilen eine Aufteilung des Schadens nicht berechtigt.
Der Beklagte habe sich entgegen den Erklärungen in seinem Anbot über die Lage des Arbeitsplatzes und die Ausführung der Arbeiten nicht orientiert, jedoch gewusst, dass es sich um eine hinterlüftete Fassade und um ein Holzhaus der Firma S handle. Die Ausschreibungsunterlagen als speziellere Bedingung gingen der generellen Bestimmung des Art 25 SIA-Norm vor.
Der Beklagte habe entgegen der Offerte den Putzgrund nicht geprüft und dessen Untauglichkeit nicht erkannt und damit abgemahnt. Damit könne er sich auch gegenüber einem sachverständig beratenen Bauherrn nicht auf die Haftungsbefreiung berufen. Es bleibe ihm freilich unbenommen, etwaige Ersatzansprüche gegenüber dem Architekten zu stellen, jedenfalls sei eine Einschränkung seiner Haftung gegenüber dem Kläger unzulässig.
9). Der Beklagte, der den Revisionsausführungen des Klägers vollinhaltlich entgegentritt, releviert den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung.
9.1). Die Überprüfungs- und Anzeigepflicht des Unternehmers nach Art 365 Abs 3 OR sowie Art 25 der SIA-Norm seien streng auseinanderzuhalten und sehe Art 25 Abs 3 eine Befreiung von der Überprüfungspflicht gegenüber dem Bauherrn vor, der durch eine Bauleitung vertreten, selbst sachverständig sei oder durch einen beigezogenen Sachverständigen beraten werde. Ausgehend davon, dass das OG selbst davon ausgegangen sei, dass der Architekt die Planung und Ausschreibung der Verputzarbeiten durchgeführt habe, wäre es dessen Aufgabe gewesen, den Kläger als Bauherrn und die Firma S auf die Notwendigkeit einer ordnungsgemässen Anbringung des Putzgrundes aufmerksam zu machen. Damit sei der Beklagte von der Pflicht zur Überprüfung des Baugrundes befreit gewesen.
9.2). Die Firma S AG habe ein Viertel der Holzlattung auf der Fassade des Hauses angebracht und den Kläger sowie dessen beide Arbeiter bei der Montage der restlichen Lattung angeleitet. Der Kläger sei deshalb durch einen Sachverständigen zumindest beraten, wenn nicht gar durch eine Bauleitung vertreten gewesen. Auch aus diesem Grunde sei der Beklagte zu einer Überprüfung der Unterkonstruktion (Lattung, Heraklithplatten) nicht verpflichtet gewesen.
9.3). Der Beklagte habe auf Grund obiger Erwägungen zu Recht davon ausgehen können, dass die Tragfähigkeit des Putzuntergrundes berechnet und auf Grund dieser Berechnung die Ausschreibung erfolgt sei. Eine nochmalige Berechnung durch den Beklagten sei absolut unangemessen und unzumutbar gewesen, zumal zu diesem Zweck sämtliche Heraklithplatten entfernt werden hätten müssen.
9.4). Der Beklagte habe schliesslich seine Abmahnungspflicht, die nach Art 25 Abs 3 SIA-Norm auch gegenüber einem durch eine Bauleitung vertretenen, selbst sachverständigen oder durch einen beigezogenenen Sachverständigen vertretenen Bauherrn bestünde, nicht verletzt.
Diese Warnpflicht bestehe nur dann, wenn der Unternehmer die Mängel der Unterkonstruktion hätte erkennen können. Tatsächlich habe der Beklagte bei Arbeitsbeginn auf Grund der vollständig angebrachten Heraklith-Platten gar nicht sehen können, ob die Holzlattung fachgerecht montiert gewesen sei. Damit habe schon mangels einer Überprüfungspflicht auch keine Abmahnungspflicht mehr bestanden. Die unzureichende Anbringung der Heraklith-Platten sei vom Beklagten nach den Feststellungen des LG ohnedies gerügt und nachgebessert worden.
10). Der OGH hat hiezu erwogen:
Vorweg ist klarzustellen, dass die Streitteile die auf Grund der Rechtswahl gem Art 11 des Gesetzes vom 19.09.1996 über das Internationale Privatrecht, LGBl 194/1994, erfolgte Beurteilung des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien nach Schweizer Obligationenrecht durch das Berufungsgericht ausdrücklich als richtig zugestehen und deshalb auf die Rechtsanwendungsfrage hier nicht weiter einzugehen ist.
Zur Revision des Klägers
Zu 8.1): Die Frage, ob der Beklagte ein Mitverschulden des Klägers bzw seines Architekten eingewendet hat, ist verfahrensrechtlicher Natur und ist als solche nach liechtensteinischem Prozessrecht zu beurteilen, wobei hiebei auf Grund der Rezeption der österreichischen ZPO durch Liechtenstein auf die österreichische Lehre und das Schrifttum zurückzugreifen ist (Fasching ZPR2 Rz 2400; SZ 49/158 ua).
Nach österreichischer Lehre und Rechtsprechung muss nun das Mitverschulden einer Partei an einem Schaden im Rechtsstreit vom Prozessgegner eingewendet werden und ist darauf von Amts wegen nicht einzugehen. Die blosse Bestreitung einer Schadenersatzforderung genügt nicht für die Prüfung eines nicht eingewendeten Mitverschuldens (ZVR 1980/73 ua). Allerdings reicht es aus, wenn sich aus dem Prozessvorbringen einer Partei auch ohne ausdrückliche Einwendung eine entsprechende Behauptung entnehmen lässt (EvBl 1962/248; ZVR 1991/128 ua). In jedem Fall enthält die gegenüber dem Prozessgegner erhobene Einwendung des Alleinverschuldens auch jene eines Mitverschuldens (JBl 1967, 320; SZ 53/164; ZVR 1987/24 ua).
Nun hat sich der Beklagte bereits im erstinstanzlichen Verfahren in seinem Schriftsatz vom 25.05.1998 ausdrücklich darauf berufen, dass der Untergrund für die Verputzarbeiten bzw die Isolierung des Holzhauses vom Kläger angebracht worden, ungeeignet sei und die Hauptursache des Misserfolges darstelle. Diesen Untergrund habe, so heisst es an anderer Stelle, nicht der Beklagte zu vertreten, sondern sei Sache des Bauherrn, des Architekten und des Erbauers der Fertigteilkonstruktion gewesen.
In diesem Vorbringen ist aber ohne Zweifel ein Mitverschuldenseinwand zu erblicken, der den oben dargelegten Kriterien entspricht, so dass die Untergerichte mit Recht ein Mitverschulden auf der Klägerseite geprüft haben. Von einer Mangelhaftigkeit geschweige Nichtigkeit des Berufungsurteiles kann deshalb keine Rede sein.
Zu 8.2): Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn die Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden, also auf einem bei der Darstellung des Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum, auf einem Formverstoss beruhen, der aus den Prozessakten selbst erkennbar und behebbar ist; die Aktenwidrigkeit muss für das U von wesentlicher Bedeutung sein; sie liegt unter anderem dann vor, wenn für eine Tatsachenfeststellung überhaupt keine beweismässige Grundlage besteht, nicht aber dann, wenn eine allenfalls mögliche Feststellung nicht getroffen oder eine Feststellung durch Schlussfolgerung gewonnen wurde (Kodek in Rechberger KommzZPO2 Rz 4 zu § 503).
Von einer Aktenwidrigkeit in diesem Sinne kann nicht gesprochen werden, stellte doch das LG ua gestützt auf die Aussage des Klägers selbst fest, dass der Beklagte zur Abgabe eines Anbotes die vom Architekturbüro V erstellte Offerte erhielt, die er ausfüllte. Wenn nun ein Architekt Offertunterlagen für einen ganz bestimmten Fassadenputz ausarbeitet, steht auch fest, dass er diese vorher überlegte und damit "plante". Schon aus diesem Grunde ist die hier kritisierte Feststellung des Berufungsgerichtes in jeder Richtung unbedenklich.
Zu 8.3): Die Revisionsausführungen zu diesem Punkte beruhen auf einem offenkundigen Missverständnis des Berufungsurteils. Das OG gab in der hier massgeblichen Passage seiner E nur die Argumentation des Klägers ua hinsichtlich der solidarischen Haftung des Beklagten und des Architekten nach Art 51 OR dem Kläger gegenüber wieder, der es aber nicht beipflichtete, sondern ausdrücklich konstatierte, dass der Architekt, gleichgültig, ob er entgeltlich oder unentgeltlich tätig geworden sei, als Hilfsperson iS des Art 101 OR anzusehen sei, dessen Verschulden dem Kläger zuzurechnen ist.
In der Tat bietet der vorliegende Fall keinen Anhalt für die Heranziehung des Art 51 OR, der den Regress im Verhältnis mehrerer Personen zum Gegenstand hat, die aus verschiedenen Rechtsgründen für einen Schaden einzustehen haben.
Zu 8.4): Art 101 OR normiert die Haftung des Geschäftsherrn für Hilfspersonen, die dieser zur Erfüllung einer gegenüber dem Vertragspartner bestehenden Verpflichtung hinzuzieht; er stellt also eine Zurechnungsnorm für ein sog Drittverhalten dar.
Eine solche Verpflichtung gegenüber dem anderen Vertragsteil setzt keineswegs ein vertragliches Schuldverhältnis voraus, sondern kann auch aus vorvertraglichen Neben- und Verhaltenspflichten resultieren (Wiegand in Honsell/Vogt/Wiegand Kommz schweizerischen Privatrecht OR I2 N 5 zu Art 101 mwN). Nun kann aber mit Fug nicht bezweifelt werden, dass ein Bauherr, der den Professionisten unter Vorgabe eines Putzsystems zur Stellung einer genau beschriebenen Offerte einlädt, damit auch implizit die grundsätzliche Eignung dieses Systems und der anzubietenden Arbeiten zum Ausdruck bringt und in diesem Umfange auch für seiner Hilfsperson unterlaufene Planungs- und Berechnungsfehler (hier die äusserste Rissanfälligkeit auf Grund des nicht formstabilen Untergrundes) einzustehen hat. Hiebei ist es gleichgültig, ob diese Hilfsperson entgeltlich oder unentgeltlich tätig wurde bzw wie hier im Rahmen eines Architektenvertrages handelte. Massgeblich ist allein, dass der Geschäftsherr diese "Hilfsperson" bewusst zu seiner Mitwirkung bei der vorvertraglichen oder vertraglichen Abwicklung seiner Pflichten einsetzt (Wiegang aaO N 7; BGE 99 II 48; 70 II 220).
Der Kläger hat sich des Architekten V jedenfalls zur Ausarbeitung der Offerte in Bezug auf die vom Beklagten anzubietenden und auszuführenden Verputzarbeiten bedient. Ausgehend von den obigen Kriterien ist der Architekt sohin als seine Hilfsperson, für deren Fehler er gem Art 101 Abs 1 OR gegenüber dem Handwerker einzustehen hat, anzusehen (vgl Wiegand aaO N 4 mwN; Gauch, Der Werkvertrag, N 1361). Inwieweit der Kläger auf seine Hilfsperson Rückgriff nehmen kann, bestimmt sich nach dem tatsächlich bestandenen Rechtsverhältnis und ist im Rahmen des gegenständlichen Rechtsstreites nicht weiter zu prüfen.
Zu 8.5): Die grundsätzlich zutreffenden Ausführungen zu diesem Punkt haben das Verschulden und die Haftung des Beklagten zum Gegenstand, tangieren aber die oben erörterte und zu bejahende Mitverantwortung des Klägers für den Schaden nicht. Darauf wird bei der Erörterung der Revision des Beklagten noch zurückzukommen sein.
Die Revision des Klägers erweist sich deshalb in jeder Hinsicht als unberechtigt.
Dies gilt auch für die Revision des Beklagten.
Zu Pkt 9.1): Entgegen der Meinung des Beklagten sind die in den Art 364 und 365 OR festgelegten Neben- und Sorgfaltspflichten des Werkunternehmers ua in Bezug auf den vom Besteller beigegebenen "Werkstoff", insbesondere also die Anzeigepflicht nach Art 365 Abs 3 OR von den Anzeige- und Abmahnungspflichten des Unternehmers gem Art 25 Abs 3 SIA-Norm nicht streng auseinanderzuhalten, sondern stellen letztere Regeln nur eine Konkretisierung und Erweiterung der gesetzlichen Sorgfaltspflichten des Unternehmers dar. Letztlich beruhen auch die Anzeige- und Sorgfaltspflichten nach Art 25 der SIA-Norm auf der schon vom Gesetz vorgegebenen Sorgfalts- und Treuepflicht des Werkunternehmers gegenüber seinem Kunden (vgl Zindel/Pulver in Honsell/Vogt/Wiegand N 11 und 17 zu Art 364).
Es ist in der Rechtsprechung und Lehre anerkannt, dass aus einem Werkvertrag auch Aufklärungspflichten des Unternehmers erwachsen. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung ohne Rückgriff auf die SIA-Norm die Pflicht des Unternehmers festgeschrieben, dem Besteller die Unzulässigkeit der vorgesehenen Ausführung des Werkes zur Kenntnis zu bringen (BGE 95 II 51).
Der Stoff iS des Art 365 OR, auf dessen Mangelhaftigkeit der Unternehmer den Besteller hinzuweisen hat, ist alles, aus dem, auf dem oder mit dessen Hilfe das Werk herzustellen ist, so dass auch Vorarbeiten eines anderen Unternehmers oder des Bestellers darunterfallen, auf die der Werkunternehmer mit seinem Gewerke aufbauen muss. Dazu zählt ohne Zweifel auch der Unterbau und die Isolierung eines Hauses, auf der ein Verputz anzubringen ist (vgl Zindel/Pulver aaO N 18).
Die Anzeigepflicht nach Art 365 Abs 3 OR iVm Art 25 SIA-Norm besteht grundsätzlich auch gegenüber einem sachkundigen oder sachverständig beratenen Besteller selbst dann, wenn Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, der Besteller benötige gar keine Warnung. Im Besonderen ist die Warnpflicht aber in einer Situation wie der gegenständlichen zu bejahen, in der ein Handwerker auf Grund seiner eigenen Sachkunde auf Grund der unzureichenden Vorarbeit des Bestellers oder eines anderen Unternehmers die Gefahr des Misslingens des Gesamtwerks und/oder eines Schadens für den Besteller erkennen kann.
In diesem Fall muss auch ein Handwerker seine fachlichen Bedenken anzeigen. Diese Anzeigepflicht erstreckt sich sowohl auf Ausführungsprobleme, die er erkannt hat, als auch solche, die er erkennen hätte müssen. Von diesem allgemeinen Grundsatz wurde in der Judikatur eine Ausnahme beispielsweise dann gemacht, wenn der sachkundige Besteller oder der von ihn beauftragte Architekt besser als der Handwerker in der Lage war, den Mangel der Vorarbeit bzw die drohende Unbrauchbarkeit des Gesamtwerks zu erkennen (BGE 92 II 332; Zindel/Pulver aaO N 21 mwN).
Davon kann hier nicht die Rede sein, musste doch einem Gipser klar sein, dass die ganze Konstruktion nicht formstabil und damit der Putzgrund ungeeignet ist (vgl SV Schneider S 3 in ON 21).
Der Umstand, dass der Beklagte tatsachenwidrig in seinem Anbot erklärte, in die Offertunterlagen und Pläne Einsicht genommen und sich über die Ausführung der Arbeiten orientiert zu haben, konnte ihn selbstredend nicht von seiner grundsätzlichen Prüf- und Warnpflicht befreien. Vielmehr lässt sich aus dieser einschlägigen vom Kläger vorgegebenen Offertbedingung die vorvertragliche Pflicht des Beklagten ableiten, auch die näheren Modalitäten des Putzgrundes festzustellen. Er unterliess dies und gab im Angebot eine objektiv unrichtige Erklärung ab. Damit kann er sich schon aus diesem Grunde nicht mehr darauf berufen, der Putzgrund sei bei Beginn seiner Arbeiten nicht mehr sichtbar gewesen. Wie noch auszuführen sein wird, war dies aber ohnedies nicht der Fal1.
Zu Pkt 9.2) und 9.3): Diese Revisionsausführungen widersprechen den Verfahrensergebnissen, hat doch der Sachverständige Schneider erklärt, dass der Beklagte die Art der Konstruktion und die Ausführung der Platten vor dem Auftragen des Putzes gesehen hat. Dies schon deshalb, weil die nicht fachgerechte Ausführung der Tragkonstruktion allein durch die Spalten zwischen den Platten vor Anbringung des Putzes sichtbar gewesen wären. Es ist also keineswegs so, dass der Beklagte eigens die Heraklithplatten hätte entfernen müssen.
Zu Pkt 9.4): Zu Recht wies das Berufungsgericht darauf hin, dass ausgehend von den Urteilsfeststellungen der Kläger in Gestalt seines Architekten und der Firma S keine Bauleitung iS der Art 33 f SIA-Norm zur Aufsicht und Überwachung der Ausführung der Bauarbeiten sowie zur Koordinierung der am Bau beteiligten Unternehmen bestellt hatte. Eine solche Behauptung hat der Beklagte, worauf ebenfalls schon das Berufungsgericht zu Recht hinwies, nie aufgestellt. Damit bestand für ihn aber iS des Art 25 Abs 3 SIA-Norm auch die grundsätzliche Verpflichtung, den Putzgrund zu überprüfen.
Unabhängig von dieser Prüfpflicht war der Beklagte nach Art 25 Abs 3 zweiter Satz der SIA-Norm verhalten, die für ihn auf Grund seiner Sachkunde erkennbaren Mängel des Putzgrundes anzuzeigen und auf die nachteiligen Folgen aufmerksam zu machen (Abmahnung). Dass der Beklagte den nicht formstabilen Putzgrund erkennen konnte und zur Überprüfung desselben verpflichtet war, wurde bereits oben dargelegt.
Diese Unterlassungen machen den Beklagten nach den nicht weiter bestrittenen Ausführungen im Berufungsurteil schadenersatzpflichtig. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang noch auf die Bestimmung des Art 166 Abs 4 der SIA-Norm, wonach ein (alleiniges) Selbstverschulden des Bauherrn, der entweder den Werkmangel ausschliesslich verschuldete, insbesondere fehlerhafte Ausführungsunterlagen beistellte, dann nicht vorliegt, wenn - wie hier - der Unternehmer seine Anzeige- oder Abmahnungspflicht nach Art 25 verletzte.
Auch die gleichteilige Gewichtung des Verschuldens der Streitteile und die daraus abgeleitete Schadensteilung im Ausmass 1:1, gegen die in den Revisionen keine besonderen Argumente vorgetragen werden, begegnet keinen beachtenswerten Bedenken des erkennenden Senates. Der Schade des Klägers und dessen Rechtswegzulässigkeit schliesslich bilden im Revisionsverfahren keinen Streitpunkt mehr.
Bei dieser Sach- und Rechtslage konnte den Revisionen der Streitteile keine Folge gegeben werden.
Angesichts des gleichen Abwehrerfolges der Streitteile im Revisionsverfahren führt dieser Prozessausgang gemäss den §§ 50, 43 Abs 1 ZPO zur gegenseitigen Kostenaufhebung.