10 C 415/97-26
§ 916 ABGB; Art 1 GVG
Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn sich die Parteien dahin geeinigt haben, dass das offen geschlossene Geschäft nicht oder nicht so gelten solle, wie die Erklärungen lauten, wenn also die Parteien einverständlich nur den äusseren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäftes mit bestimmtem Inhalt hervorrufen, dagegen die mit dem betreffenden Rechtsgeschäft verbundenen Rechtsfolgen nicht oder nicht so wie vertraglich niedergelegt eintreten lassen wollen. Das Scheingeschäft setzt somit gemeinsamen Vorsatz voraus, der schon im Zeitpunkt des Zustandekommens des Scheinvertrages gegeben sein muss. Der Zweck eines solchen Rechtsgeschäftes wird oft in der Täuschung eines Dritten oder einer Behörde gelegen sein. Das bloss zum Schein geschlossene Geschäft wirkt zwischen den Parteien nicht, weil es nicht gewollt ist. Wollten die Parteien überhaupt kein Rechtsgeschäft abschliessen, so hat es mit der Rechtsfolge der Nichtigkeit sein Bewenden. Steht im Hintergrund ein verdecktes (dissimuliertes) Geschäft, ist dieses nach seiner wahren Beschaffenheit zu beurteilen.
Für ein Umgehungsgeschäft ist kennzeichnend, dass die Parteien, um den Zweck der Gesetzesumgehung zu erreichen, vielfach rechtliche Wirkungen in Kauf nehmen, die ihren wahren wirtschaftlichen Zwecken nicht entsprechen; anders ist aber der angestrebte Erfolg, die Umgehung des Gesetzes nicht zu erreichen. Wollen die Parteien das Gesetz umgehen, dann sind sie gezwungen, die tatsächlichen Verhältnisse so zu manipulieren, dass der Sachverhalt dem Gesetz nicht mehr unterstellt werden kann. Die Parteien versuchen, bestimmten, für sie ungünstigen Rechtssätzen durch Umgestaltung (Manipulation) des Sachverhaltes auszuweichen.
Vertragskonstruktionen und rechtsgeschäftliche Verfügungen, die dazu dienen, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Erwerbes von Grundstücken zu erschleichen oder das Erfordernis der behördlichen Genehmigung eines Grunderwerbes zu umgehen, sind als Umgehungsgeschäft zu werten.
§ 879 ABGB
Voraussetzung für die Nichtigkeit eines Umgehungsgeschäftes ist zwar nicht das Vorliegen einer besonderen Umgehungsabsicht der Vertragsteile. Entscheidend ist aber doch ihre Absicht (das Bewusstsein), die vom Gesetz gezogenen Grenzen oder Schranken zu umgehen. Hiefür ist der Vertragsteil beweispflichtig, der sich auf die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes beruft.
Am 10.11.1988 wurde im Öffentlichkeitsregister die A Aktiengesellschaft eingetragen. Verwaltungsräte waren WK, Dr MO, der Beklagte und der Kläger. Zweck der A AG war die Errichtung, der Erwerb und der Unterhalt von Immobilien für stationäre und ambulante Altenbetreuung und alle mit dem Gesellschaftszweck im Zusammenhang stehenden Finanz- und Rechtsgeschäfte. Das Aktienkapital betrug CHF 500 000.- und war in 500 voll einbezahlte Namensaktien zu je CHF 1000.- eingeteilt. Hierüber wurden vier Aktienzertifikate über je 125 Namensaktien ausgestellt. Aktionäre waren zu gleichen Teilen die vier Verwaltungsräte der A AG. Am 25.08.1994 wurde der Beklagte, am 20.06.1996 Dr MO als Verwaltungsräte dieser Gesellschaft gelöscht.
Mit Kaufvertrag vom 30.11.1988 erwarb die A AG das Eigentum an der Liegenschaft GpHsb Fol xx, HsNr xx, Gebäude und Umschwung, KatN. xx/IV mit 1475,4 Klafter Grundfläche.
Mit der am 01.10.1997 beim LG überreichten Klage begehrte der Kläger vom Beklagten die Zahlung von CHF 75 800.- sA. Er brachte zusammengefasst vor:
Es sei beabsichtigt gewesen, auf dem obigen Grundstück in G ein Alters- und Pflegeheim zu errichten. 1992 habe sich herausgestellt, dass ein diesbezüglicher Bedarf nicht bestehe. Ausserdem sei eine Baubewilligung nicht erteilt worden. Die Verwaltungsräte hätten daraufhin Überlegungen über einer anderweitige Verwertung des Grundstückes angestellt. So sei ein Konzept für eine Klinik zur Behandlung psychosomatischer Beschwerden erstellt und versucht worden, die Liegenschaft mit diesem Konzept an inländische, später auch an ausländische Interessenten zu verkaufen. Dabei sei von vorneherein klar gewesen, dass für den Verkauf nur ein finanzstarker Interessent in Frage komme. Der Kläger sei mittels eines Verhandlungsmandates mit der Suche nach Kaufinteressenten beauftragt worden. Er habe die Liegenschaft samt dem Projekt seinen ausländischen Klienten angeboten. Dabei sei er mit einem spanischen Kaufinteressenten in Kontakt getreten, der sich bis Mitte Feber 1993 entscheiden habe wollen. WK habe eine interne Aufstellung der inzwischen aufgelaufenen Kosten der Gesellschaft, die als Ausgangsgrundlage für die Nennung eines Kaufpreises von CHF 4,2 Mio dienen habe sollen, erarbeitet. Eine Direktübertragung der Aktien sei nach dem damals geltenden Grundverkehrsrecht nicht möglich gewesen. Da Liechtenstein jedoch unmittelbar vor dem Beitritt zum EWR gestanden sei, sei mit einiger Sicherheit zu erwarten gewesen, dass sich die Gesetzeslage auch in diesem Bereich ändern werde, so dass zur Überbrückung dieser
Zeit die Anteile pro forma in inländischer Hand verbleiben hätten sollen. Zu diesem Zweck sei ein Vertragsentwurf ausgearbeitet worden, der die Übertragung der Aktienzertifikate der anderen Aktionäre an den Kläger vorgesehen habe. In der Folge hätte der Kläger alle Aktien an den ausländischen Kaufinteressenten übertragen sollen. An einen tatsächlichen Erwerb der Aktien durch den Kläger sei nicht gedacht gewesen, zumal sich der Kläger damals in finanziellen Schwierigkeiten befunden habe. In der Folge sei der Kaufvertrag im Zirkularweg unterfertigt worden. Der Kaufpreis für die 375 Namensaktien sei mit CHF 68 249.30 festgelegt worden. Aus steuerlichen Gründen sei der Kaufpreis durch eine interne Zusatzvereinbarung ergänzt worden, die den Vertragsparteien mit dem Kaufvertrag vorgelegt worden sei. Allerdings sei diese Zusatzvereinbarung nicht unterfertigt und daher auch nicht rechtswirksam geworden. Der Kaufvertrag sei von der Gemeindegrundverkehrsbehörde G am 21.09.1993 genehmigt und von der Regierung durch Beschwerdeverzicht am 20.10.1993 bestätigt worden. Allerdings habe der Kaufvertrag nicht durchgeführt werden können, da der ausländische Interessent den Kaufpreis nicht geleistet habe. Der Kaufvertrag sei insofern unrichtig gewesen, als der Kläger nicht beabsichtigt habe, die Aktien für sich zu erwerben und auch der Kaufpreis nur unvollständig angegeben worden sei. Tatsächlich sei der Kaufvertrag nach dem Grundverkehrsgesetz und dem ABGB nichtig. Dessen ungeachtet habe der Kläger am 28.08.1995 ein Schuldanerkenntnis zugunsten des Beklagten unterschrieben. Er habe sich dazu gezwungen gesehen, um die drohende Zwangsversteigerung seines Privathauses, die ihm durch den Rechtsvertreter des Beklagten angekündigt worden sei, abzuwenden. Um eine Aufschiebung der Exekution zu erreichen, habe der Kläger Teilzahlungen von CHF 35.000.- und 40 800.- geleistet. Der Beklagte habe in sittenwidriger Art und Weise die Zwangslage des Klägers ausgenützt und ihn gezwungen, das Anerkenntis abzugeben. Dieses Anerkenntnis sei infolge Wuchers nichtig. Ausserdem sei es mangels Vorliegens eines Rechtsgrundes ohne rechtliche Wirkung.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung. Der Kläger habe im Kaufvertrag vom 06.07.1993 eine Zahlungsverpflichtung übernommen, derer er sich nachträglich dadurch zu entledigen suche, dass er behaupte, er sei nur Strohmann eines ausländischen Klienten gewesen und der Kaufvertrag sei ein Umgehungsgeschäft. Es handle sich dabei um Schutzbehauptungen, die erst nachträglich konstruiert worden seien, um die Zahlungspflicht zu bestreiten. In keinem der Sitzungsprotokolle vor Abschluss des Kaufvertrages sei je die Rede von einem ausländischen Klienten oder einer Strohmannfunktion des Klägers gewesen. Der Kläger habe vom Verwaltungsrat nie ein Mandat erhalten, die Liegenschaft an in- oder ausländische Interessenten zu verkaufen. Der Beklagte habe davon ausgehen dürfen, dass der Kaufvertrag völlig legal und rechtsgültig sei. Dies sei auch vom Kläger immer wieder betont worden. Es handle sich keineswegs um ein Scheingeschäft. Der Vertrag sei auch steuerlich völlig korrekt abgewickelt worden. Der Beklagte habe gegen den Kläger eine Forderung aus dem Verkauf von Aktien der C AG im Exekutionswege einbringlich gemacht. Dadie Begleichung dieser Forderung äusserst schleppend erfolgt und Zahlungsversprechen nicht eingehalten worden seien, habe sich der Beklagte hinsichtlich der Forderung aus dem Kaufvertrag vom 06.07.1993 einen Exekutionstitel beschaffen wollen. Gegen die Unterzeichnung des vermittleramtlichen Schuldanerkenntnisses über die Kaufpreisforderung sei der Beklagte bereit gewesen, das Zwangsversteigerungsverfahren aufzuschieben. Diese Vorgangsweise sei legitim und weder rechts- noch sittenwidrig.
Mit U vom 26.05.1999 verurteilte das LG den Beklagten zur Zahlung von CHF 75 800.- samt Kosten an den Kläger. Das Zinsenmehrbegehren wurde - rechtskräftig - abgewiesen.
Hiebei stellte das LG unter anderem folgendes fest:
Mit Kaufvertrag vom 06.07.1993 verkauften WK, Dr MO und der Beklagte insgesamt 75 % des Aktienkapitals der A AG an den Kläger. Der Kaufpreis wurde ausgehend von einem kalkulatorischen Wert von CHF 2,4 Mio auf Grund der von der Kontrollstelle geprüften Bilanz einvernehmlich mit CHF 68.269,30 festgelegt und war fällig bei Erhalt der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung und zahlbar in Form einer Barauszahlung von CHF 68 249.30 im Verhältnis zu den individuellen Guthaben der Verkäufer aus ihren Aktionärsdarlehen, somit ua CHF 23 925.85 an den Beklagten. Zum Kaufvertrag wurde eine Zusatzvereinbarung getroffen, die eine weitere Zahlungsverpflichtung des Klägers ua an den Beklagten in Höhe von CHF 250 880.80 enthielt.
Der Kaufvertrag wurde von der Grundverkehrsbehörde G am 21.09.1993 genehmigt.
Mit Schreiben vom 07.02.1995 forderte der Rechtsfreund des Beklagten den Kläger unter Hinweis auf den Kaufvertrag vom 06.07.1993 und die Zusatzvereinbarung zur Zahlung von CHF 274 806.55 sA auf. Mit einem weiteren Schreiben vom 24.08.1995 wurde der Kläger aufgefordert, ein Schuldanerkenntnis über diese Summe zu unterzeichnen. Der Beklagte führte nämlich gegen den Kläger eine Fahrnisexekution über CHF 250 000.- und trat dem Zwangsversteigerungsverfahren bei, bei dem das Wohnhaus des Klägers versteigert werden sollte. Der Kläger unterzeichnete am 28.08.1995 das geforderte Schuldanerkenntnis und verpflichtete sich, sich bis zum 15.10.1995 CHF 274806.65 samt Zinsen zu bezahlen. Daraufhin stimmte der Beklagte der Aufschiebung der Exekution zu, forderte aber den Kläger zur Bezahlung der Schuld auf. Tatsächlich bezahlte der Kläger dem Beklagten am 31.05.1996 CHF 35 000- und am 15.07.1996 CHF 40 800.-.
Im Verfahren 5 U X/98 des LG Vaduz wurden der Kläger und sein Bruder WK mit U vom 11.05.1998 für schuldig erkannt, am 21.09.1993 der Grundverkehrsbehörde G über Tatsachen, die für die Genehmigungspflicht oder für die Genehmigung von Bedeutung seien, insoferne unrichtige und unvollständige Angaben gemacht zu haben, als der Kläger als Käufer nicht beabsichtigt habe, die Aktien für sich zu erwerben. Sie wurden wegen des Vergehens nach Art 29 Abs 1 GVG zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Strafgericht stellte hiezu fest, dass der Kläger unter seinen Klienten einen Interessenten zum Kauf der Liegenschaft gefunden habe, wobei ihm klar gewesen sei, dass dieser die Bestimmungen des liechtensteinischen GVG nicht erfülle. Im Frühjahr 1993 sei der Kläger von diesem Klienten beauftragt worden, einen Kaufvertrag zu entwerfen. Im Hinblick darauf, dass der Beitritt Liechtensteins zum EWR vor der Tür gestanden sei, habe der Kläger geplant, als Strohmann die Aktien zu übernehmen und gleichzeitig 100 % der Aktien an den Ausländer zu verkaufen. Offiziell aber hätte er alleiniger Aktionär bleiben sollen, um die Bewilligung durch die Grundverkehrskommission zu erhalten.
Die weiteren Beschuldigten Dr MO und der (nunmehrige) Beklagte wurden in diesem Strafverfahren freigesprochen, da nicht mit Sicherheit festgestellt werden konnte, dass sie bei der Unterzeichnung des Kaufvertrages von der geplanten Umgehung des Grundverkehrsgesetzes Kenntnis hatten.
Das LG führte in seinem U im Zusammenhang mit der Beurteilung des Zinsenbegehrens ua aus, dem Beklagten könne nicht unterstellt werden, Kenntnis vom Umgehungsgeschäft gehabt zu haben. Dies stelle auch das Ergebnis des Strafverfahrens dar.
Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das LG den Standpunkt, das vom Kläger unterfertigte Schuldanerkenntnis vom 28.08.1995 stelle einen Neuerungsvertrag iS des § 1375 ABGB dar. Die damit begründete eigene Verbindlichkeit sei aber nicht unabhängig vom alten Rechtsgrund. Wenn die frühere Schuld ungültig gewesen sei, so gelte dies auch für die neue. Es müsse daher geprüft werden, ob der Kaufvertrag vom 06.07.1993 rechtsgültig zustande gekommen sei.
Dies sei zu verneinen. Der Kaufvertrag habe der Genehmigung durch den Grundverkehrsbehörde bedurft. In Art 6 GVG werde jener Personenkreis bestimmt, dem es gestattet sei, Eigentum an inländischen Grundstücken zu erwerben. Diese Voraussetzungen habe der ausländische Interessent des Klägers nicht erfüllt. Er hätte deshalb auch keine Genehmigung der Grundverkehrsbehörde erhalten. Deshalb sei der Kläger als Käufer vorgeschoben worden, um die Aktienanteile als Strohmann zu übernehmen. Die Genehmigung des Kaufvertrages vom 06.07.1993 sei deshalb durch unrichtige Angaben erschlichen und das Grundverkehrsgesetz umgangen worden. Die Rechtsfolge richte sich nach Art 25 GVG. Rechtsgeschäfte, denen die Genehmigung verweigert oder deren Genehmigung widerrufen werde, seien nichtig. Der gegenständliche Kaufvertrag sei allerdings genehmigt worden und deshalb nicht gem Art 25 GVG nichtig. Umgehungsgeschäfte seien aber auch nach § 879 ABGB mit Nichtigkeit bedroht. Rechtsgeschäftliche Bemühungen, das Erfordernis der behördlichen Genehmigung des Grunderwerbs durch Ausländer zu umgehen, widersprächen dem Gesetzeszweck. Solche Bemühungen habe der Kläger unternommen, indem er als Käufer aufgetreten, in Tat und Wahrheit aber für seinen ausländischen Klienten gekauft habe, dem die grundverkehrsbehördliche Genehmigung verweigert worden wäre. Da im Kaufvertrag somit der Zweck des Art 6 GVG umgangen werden sollte, sei auch der Kaufvertrag gem § 879 ABGB mit Nichtigkeit behaftet. Dies führe zur Ungültigkeit des Schuldanerkenntnisses. Die Zahlungen des Klägers hätten damit ihre Rechtsgrundlage verloren und seien vom Beklagten zurückzuerstatten.In Stattgebung der Berufung des Beklagten hob das OG mit dem nunmehr angefochtenen B vom 06.02.2000 das U vom 26.05.1999 auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und E an das LG zurück. Hiebei wurde ein Rechtskraftvorbehalt ausgesprochen (§ 495 Abs 2 ZPO).
Das Berufungsgericht vertrat die Auffassung, das erstinstanzliche U leide in mehrfacher Richtung an Feststellungsmängeln, die eine abschliessende Erledigung der Rechtssache nicht zuliessen.
So sei zu klären, ob die Absicht des Klägers, beim Kaufvertrag vom 30.11.1988 nur als Strohmann aufzutreten, dem Beklagten bekannt gewesen und von diesem gebilligt worden sei. Das Strafurteil vom 11.05.1998 zu 5 U X/98 sei nicht bindend, da der Beklagte freigesprochen worden sei.
Wenn der Beklagte von der Strohmanneigenschaft des nunmehrigen Klägers nichts gewusst habe, handle es sich beim Kaufvertrag und der Zusatzvereinbarung um kein Schein- oder Umgehungsgeschäft, zumal solche Geschäfte stets eine Kollusion der Vertragspartner voraussetzten. Ein geheimer Vorbehalt der Vertragspartei, etwas anderes zu wollen, als sie erkläre, genüge nicht, um das Geschäft zum Schein- oder Umgehungsgeschäft zu stempeln.
Zur Frage ob der Kaufvertrag und die Zusatzvereinbarung als Schein- oder als Umgehungsgeschäft zu qualifizieren seien, vertrete das Berufungsgericht die Ansicht, dass unter der Prämisse der Kenntnis des Beklagten von den wahren Absichten des Klägers ein Scheingeschäft und nicht ein Umgehungsgeschäft vorliege. Der nach aussen hin abgeschlossene Kaufvertrag sei nicht wirklich gewollt, sondern bloss vorgeschoben gewesen, um ein anderes, wirklich gewolltes Geschäft zu verdecken, nämlich die Übertragung der Aktien an den Kläger als Strohmann mit dessen Verpflichtung, die Aktien treuhänderisch für einen Ausländer zu halten und den von diesem zu bezahlenden Kaufpreis unter den ehemaligen Aktionären zu verteilen.
Habe hingegen der Beklagte die wahre Absicht des Klägers nicht gekannt und sei er in gutem Glauben davon ausgegangen, es handle sich um einen normalen Kaufvertrag, so sei dieser rechtsgültig. Diesen Kaufvertrag habe das LG zu Recht gem Art 25 GVG als rechtswirksam beurteilt.
Sofern der Kläger allein eine dem GVG entgegenstehende Absicht verfolgt habe, könne er sich nicht auf die Nichtigkeit dieses Geschäftes berufen.
Sei aber der Kaufvertrag samt Zusatzvereinbarung rechtsgültig zustande gekommen, so gelte dies auch für das Schuldanerkenntnis vom 28.08.1995, gleichgültig, ob dieses als konstitutives oder deklaratives Anerkenntnis gewertet werde. Zum Vorbringen des Klägers über seine Zwangslage bei der Unterzeichnung des Anerkenntnisses sei anzumerken, dass diese Zwangslage zweifellos bestanden habe, aber auf die Gültigkeit des Anerkenntnisses keinen Einfluss habe, zumal die Drohungen mit der Zwangsvollstreckung zur Hereinbringung einer Forderung jedenfalls keine ungerechte Furcht iS des § 870 ABGB bewirke. Daraus folge, dass der Beklagte, wenn er von den Plänen des Klägers, die Aktien für einen Ausländer zu erhalten, keine Kenntnis gehabt habe, nicht
verpflichtet sei, die vom Kläger bezahlten Beträge zurückzuzahlen.
Für den Fall der Kenntnis des Beklagten von der Strohmannfunktion des Klägers sei der Kaufvertrag ein ungültiges Scheingeschäft gem § 916 ABGB. In diesem Fall würde das verdeckte Geschäft, nämlich der Verkauf der Aktien an den Ausländer mittels des Klägers als Strohmann (verdeckte Treuhand) Gültigkeit erlangen. Da dieses verdeckte Geschäft daran gescheitert sei, dass der Ausländer den Kaufpreis für die Aktien nicht bezahlen habe wollen, sei daraus keine rechtliche Verpflichtung des Klägers zur Bezahlung des Kaufpreises unter anderem an den Beklagten entstanden. In diesem Falle sei auch das Schuldanerkenntnis des Klägers unwirksam.
Allerdings seien in diesem Fall noch die weitere Frage zu prüfen und entsprechende Feststellungen zu treffen, ob sich der Kläger bei der Leistung der beiden Teilzahlungen bewusst gewesen sei, in Wahrheit nichts zu schulden, oder ob er diese Zahlungen aus einem Rechtsirrtum heraus geleistet habe. Im ersten Fall sei sein Rückforderungsanspruch gem § 1432 ABGB zu verneinen, im zweiten Fall gem § 1431 ABGB zu bejahen.
Der Ausgang der Rechtssache hänge damit entscheidend von der vom Berufungsgericht vermissten Feststellung ab, ob der Beklagte über die Absicht des Klägers, die Aktien mittelbar an einen Ausländer zu verkaufen und über die Funktion des Klägers als Strohmann informiert gewesen sei. Die Beweislast für das Vorliegen eines unwirksamen Scheingeschäftes liege beim Kläger.
Das LG werde schliesslich auch noch das rechtswirksame Zustandekommen der von den Parteien nicht unterfertigten Zusatzvereinbarung zu prüfen haben. In diesem Zusammenhang sei der Rechtsgrund des darin genannten Betrages von CHF 250 880.80 zu klären. Handle es sich dabei um einen nicht deklarierten Teil des Kaufpreises, so teile dieser Anspruch das rechtliche Schicksal des Kaufvertrages. Allenfalls seien darin aber Förderungen des Klägers aus Aktionärsdarlehen sowie aus Entgelt für seine Mitarbeit enthalten. Unter Umständen würden diese Positionen von der allfälligen Nichtigkeit des Kaufvertrages nicht berührt werden.
Gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes richtet sich der fristgerecht erhobene und wegen des Rechtskraftvorbehaltes zulässige Revisionsrekurs des Klägers, der unter Ausführung einer Rechtsrüge in dem Antrag mündet, die E des Berufungsgerichtes aufzuheben und dem Klagebegehren stattzugeben. Hilfsweise wird die Aufhebung der Berufungsentscheidung beantragt.
In seiner Gegenäusserung stellte der Beklagte den Antrag, dem Rekurs keine Folge zu geben.
Der Revisionsrekurswerber vertritt zusammengefasst die Auffassung, dass der Kaufvertrag vom 06.07.1993 ein nichtiges Umgehungsgeschäft darstelle, wie dies auch im Verfahren 1 C X/96 des LG Vaduz zwischen dem dortigen Kläger Dr MO und dem nunmehrigen Kläger als dortigen Beklagten zum Ausdruck gebracht worden sei.
Ein tatsächlicher Erwerb der Aktien durch den Kläger sei niemals beabsichtigt gewesen, zumal der Kläger auch finanziell zur Aufbringung des Kaufpreises nicht in der Lage gewesen sei. Letzteres sei dem Beklagten wohl bekannt gewesen. In Wirklichkeit hätte der Kläger als Treuhänder die Aktienanteile für den spanischen Interessenten nur halten sollen, weshalb die Genehmigung des Kaufvertrages nach dem Grundverkehrsgesetz nur erschlichen worden sei.
Als Umgehungsgeschäft habe der Kaufvertrag objektiv den Sinn und Zweck des GVG vereitelt, was im Straferkenntnis vom 11.05.1998 in Bezug auf den Kläger und WK ausgesprochen worden sei.
Der Kaufvertrag sei deshalb absolut nichtig und sei dies von Amts wegen wahrzunehmen. Der Nachweis einer Umgehungsabsicht der (gemeint: beider) Parteien sei für die rechtliche Beurteilung irrelevant. Damit sei es auch unerheblich, ob der Beklagte von der geplanten Umgehung des GVG Kenntnis gehabt habe oder haben hätte müssen. Entscheidend sei allein der Umstand, dass mit dem Kaufvertrag das Erfordernis der behördlichen Genehmigung des Grunderwerbs durch Ausländer umgangen werden sollte, was vom LG unbekämpft festgestellt worden sei.
Mit dem Kaufvertrag vom 06.07.1993 sei auch die damit zusammenhängende Zusatzvereinbarung gem § 879 ABGB nichtig und das Schuldanerkenntnis des Klägers rechtsunwirksam. Gemäss § 877 ABGB, der die Bestimmungen der §§ 1431 und 1432 ABGB verdränge, sei der Beklagte zur Rückzahlung des Klagsbetrages verpflichtet.
Ausgehend von dieser Rechtslage bedürfe es nicht der vom Berufungsgericht vermissten Feststellungen zur Kenntnis des Beklagten von der Umgehungsabsicht des Klägers. Vielmehr wäre das Ersturteil zu bestätigen gewesen. Wiewohl keine Bindung an die zu 1 C X/96 ergangenen U bestehe, sei eine gegenteilige oder abweichende Beurteilung und Entscheidungsfällung unbillig und keinesfalls sachgerecht.
Der Beklagte tritt diesem Vorbringen entgegen. Den Rechtsausführungen des OG sei mit einer einzigen Einschränkung beizupflichten.
Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes würde auch dann kein Schein- oder Umgehungsgeschäft vorliegen, wenn der Beklagte den Kaufvertrag im Wissen um den angeblichen ausländischen Interessenten geschlossen haben sollte. Ein Verkäufer könne nicht dafür verantwortlich gemacht werden, wenn der Käufer einem Ausländer nach Abschluss und grundverkehrsbehördlicher Genehmigung eines Kaufvertrages mit Vertrag die diesem vorher zugesicherte eigentümerähnliche Stellung verschaffe. Auf Grund der Verfahrensergebnisse sei vor Abschluss des Kaufvertrages weder über die Identität des angeblichen Käufers noch dessen Motive gesprochen worden.
Das bedauerlicherweise nicht angefochtene U zu 1 C X/96 wirke für den Beklagten wie eine Hypothek, sei aber nicht bindend.
Selbst eine Nichtigkeit des Kaufvertrages bewirke nur die Nichtigkeit des Schuldanerkenntnisses im Umfang des Kaufpreises für die Aktien, der sich auf CHF 23 925.85 belaufen habe. Die restlichen CHF 250 880.80 beruhten auf gültigen Rechtsgründen und seien nach wie vor geschuldet. Der Beklagte habe nämlich Ansprüche aus dem Titel einer Darlehensrückzahlung sowie eines Arbeitsentgeltes gehabt.
Hiezu hat der erkennende Senat erwogen:
Soweit beide Parteien ihren rechtlichen Schlussfolgerungen Wunschfeststellungen und/oder Prozessbehauptungen zugrunde legen, die vom LG nicht festgestellt wurden, sind die Rechtsrügen nicht dem Gesetz gemäss ausgeführt und ist darauf nicht weiter einzugehen.
Entgegen der Meinung des Klägers reichen die erstinstanzlichen Urteilsannahmen in der Tat für eine abschliessende rechtliche Beurteilung des Rückzahlungsbegehrens des Klägers nicht aus und kann es nicht Aufgabe des Höchstgerichtes sein, bei der Prüfung eines Aufhebungsbeschlusses des Berufungsgerichtes und der darin erteilten Ergänzungsaufträge theoretisch alle Rechtsfragen zu beurteilen, die sich - fiktiv - dann ergeben könnten, wenn das LG im zweiten Verfahrensgang die eine oder andere Feststellung iS des konträren Prozessvorbringens der Streitteile trifft.
Feststeht, dass das LG allein die Absicht des Klägers feststellte, mit dem Kaufvertrag als Strohmann die Aktienanteile zu übernehmen und diese samt seinen eigenen Anteilen an einen Ausländer weiterzugeben. Hingegen nahm das LG - im Gegensatz zu den Gerichten im Verfahren 1 C X/96 des LG Vaduz - nicht als erwiesen an, dass der Beklagte Kenntnis vom Umgehungsgeschäft hatte. Dennoch unterstellte das LG die Nichtigkeit des Kaufvertrages gem § 879 ABGB.
Nun stellt der Kläger nicht ernsthaft in Abrede, dass sich die Wirkung des zu 1 C X/96 ergangenen U nur auf die dortigen Parteien erstreckt und keine Bindung für den dort nicht verfahrensbeteiligten nunmehrigen Beklagten entfaltet (vgl JBl 1993, 119).
Für die rechtliche Beurteilung dieser Sache ist es letztlich nicht entscheidend, ob der Kaufvertrag vom 06.07.1993 iS der Version des Klägers nun als Schein- oder Umgehungsgeschäft zu qualifizieren ist, zumal beide Arten von Geschäften vielfach denselben Zweck verfolgen. Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn sich die Parteien dahin geeinigt haben, dass das offen geschlossene Geschäft nicht oder nicht so gelten solle, wie die Erklärungen lauten, wenn also die Parteien einverständlich nur den äusseren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäftes mit bestimmtem Inhalt hervorrufen, dagegen die mit dem betreffenden Rechtsgeschäft verbundenen Rechtsfolgen nicht oder nicht so wie vertraglich niedergelegt eintreten lassen wollen. Das Scheingeschäft setzt somit den gemeinsamen Vorsatz voraus, der schon im Zeitpunkt des Zustandekommens des Scheinvertrages gegeben sein muss. Der Zweck eines solchen Scheingeschäftes wird oft in der Täuschung eines Dritten oder einer Behörde gelegen sein. Das bloss zum Schein geschlossene Geschäft wirkt zwischen den Parteien nicht, weil es nicht gewollt ist. Wollten die Parteien überhaupt kein Rechtsgeschäft abschliessen, so hat es mit der Rechtsfolge der Nichtigkeit sein Bewenden. Steht im Hintergrund ein verdecktes (dissimuliertes) Geschäft, ist dieses nach seiner wahren Beschaffenheit zu beurteilen (Gschnitzer in Klang2 IV/1, 420; Binder in Schwimann, ABGB Rz 2 zu § 916; SZ 53/42; SZ 47/59 uva).
Für ein Umgehungsgeschäft ist kennzeichnend, dass die Parteien, um den Zweck der Gesetzesumgehung zu erreichen, vielfach rechtliche Wirkungen in Kauf nehmen, die ihren wahren wirtschaftlichen Zwecken nicht entsprechen; anders ist aber der angestrebte Erfolg, die Umgehung des Gesetzes, nicht zu erreichen. Wollen die Parteien das Gesetz umgehen, dann sind sie gezwungen, die tatsächlichen Verhältnisse so zu manipulieren, dass der Sachverhalt dem Gesetz nicht mehr unterstellt werden kann. Die Parteien versuchen, bestimmten, für sie ungünstigen Rechtssätzen durch Umgestaltung (Manipulation) des Sachverhaltes auszuweichen (JBl 1975, 595; Gschnitzer in Klang aaO 425).
Zutreffend verweist nun der Kläger darauf, dass der öOGH Vertragskonstruktionen und rechtsgeschäftliche Verfügungen mit dem Zweck, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Erwerbes von Grundstücken zu erschleichen oder das Erfordernis der behördlichen Genehmigung eines Grunderwerbs zu umgehen, als Umgehungsgeschäft und nicht als Scheingeschäft wertete (JBl 1989, 780; ZfRV 1996, 97; RdW 1984, 10 uva). Insoweit können also die vom Beklagten aus dem aus einem "simplen Beispiel" gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen vom Senat nicht geteilt werden, der sich vollinhaltlich der österreichischen Judikatur anschliesst.
Zu Recht hielt aber das Berufungsgericht Feststellungen darüber für erforderlich, ob auch der Beklagte von der Strohmanneigenschaft und/oder Treuhänderfunktion des Klägers im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag Kenntnis hatte.
Die Frage, ob die Nichtigkeit eines Umgehungsgeschäftes auch eine entsprechende Umgehungsabsicht beider Vertragsteile voraussetzt, war in der - hier auf Grund der gleichen Rechtslage heranzuziehenden - österreichischen Judikatur und Lehre längere Zeit umstritten. Die auch vom Kläger zitierte E des öOGH zu 7 Ob 663/87 (JBl 1998, 250) hielt die subjektive Tatseite für irrelevant und beurteilte ein Umgehungsgeschäft (im Zusammenhang mit dem Liegenschaftserwerb durch einen inländischen Treuhänder für einen ausländischen Treugeber) auf Grund der objektiven Verletzung des Grundverkehrsgesetzes als absolut nichtig, ohne dass es auf die subjektive Tatseite ankäme. Der öOGH vertrat also insoweit die sogenannte objektive Theorie.
Vorherrschend auch in der Lehre war aber stets die subjektive Theorie, wonach ohne Umgehungsabsicht auch kein Umgehungsgeschäft vorliegt (JBl 1980, 430; RdW 1984, 10; EvBl 1988/10; 8 Ob 526/92; Schurig in Ferid- FS [1988] 339; Mayer-Maly in Münchener Komm2 Rz 11, 18 zu § 134; Tamussino, Die Umgehung von Gesetzes- und Vertragsnormen [1989], 61). Demgegenüber gab und gibt es Gegenstimmen iS der oben skizzierten objektiven Theorie (Rummel in Rummel ABGB2 Rz 40 zu § 879; Gschnitzer in Klang aaO 186).
Nach jüngster, die kontroversen Lehrmeinungen berücksichtigender Rechtsprechung des öOGH kommt es zwar auf das Vorliegen einer besonderen Umgehungsabsicht der Parteien nicht an (vgl SZ 68/120 mwN). Dennoch wird aber doch die Absicht bzw das Bewusstsein der Parteien gefordert, die vom Gesetz gezogenen Grenzen oder Schranken zu umgehen (vgl WoBl 1991/158; RZ 1999/60).
Der erkennende Senat schliesst sich dieser Judikaturlinie an. Die Nichtigkeitssanktion ist nur dann gerechtfertigt und soll nur den treffen, der gedeckt durch den Buchstaben des Gesetzes dessen Zweck vereiteln will und deshalb aus zu missbilligenden Motiven handelt. Die Intentionen des Gesetzgebers werden nicht schon durch einen auf Tatbestandsebene liegenden Gesetzesverstoss, sondern erst durch den einen solchen Gesetzesverstoss erkennenden Willen sämtlicher Vertragsteile verletzt. Es wäre in der Tat unbillig und nach Auffassung des OGH mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar, den Verkäufer einer Liegenschaft mit der Nichtigkeitssanktion des § 879 ABGB dann zu belasten, wenn er von der ihm gegenüber nicht offengelegen Absicht des inländischen Käufers keine Kenntnis hat, das Grundstück bzw hier die Gesellschaftsanteile nur als Strohmann für einen ausländischen Erwerber zu kaufen und damit das Grundverkehrsgesetz zu umgehen.
Sollte der Kläger als Treuhänder gekauft haben, worauf auch seine eigenen Behauptungen hindeuten, wird die Rechtsnatur dieses Vertrages und der Sachverhalt sowie Kenntnisstand des Beklagten hierüber entsprechend zu erheben und festzustellen sein. Je nach Treuhandabrede könnte der Kläger diesfalls auf Grund des Kaufvertrages, sofern die Parteien mit diesem nicht das Grundverkehrsgesetz in der damals geltenden (noch festzustellenden) Fassung umgehen wollten, die Aktienanteile rechtswirksam erworben haben und die Nichtigkeitssanktion auf die Treuhandvereinbarung selbst beschränkt bleiben (vgl die neue Treuhandjudikatur des Senates im U des OGH vom 06.07.2000, 5 C 303/98-53).
In jedem Fall wird der Kläger, der das Vorliegen eines Umgehungsgeschäftes behauptet, die Voraussetzungen hiefür unter Beweis zu stellen und sein in dieser Richtung sehr vages, nicht einmal die Person des angeblichen ausländischen Käufers näher bezeichnendes Vorbringen entsprechend zu präzisieren haben.
Von der allfälligen Nichtigkeit des Kaufvertrages wird unter Umständen auch die Rechtswirksamkeit des Anerkenntnisses des Klägers abhängen, das, wenn es als konstitutiv anzusehen ist, rechtsgestaltende Wirkung hat und unabhängig vom bestehenden Grundverhältnis eine neue, selbständige Verpflichtung schuf (EvBl 1981/122; SZ 64/35). Unwirksam wäre das Anerkenntnis nur, wenn es eine gesetz- oder sittenwidrige Verbindlichkeit zum Inhalt hätte (JBl 1960, 498; vgl auch SZ 42/2; 47/104; SZ 67/123).
Damit erweisen sich alle Ergänzungsaufträge des Berufungsgerichtes als notwendig und für eine erschöpfende rechtliche Beurteilung dieser Streitsache unumgänglich. Dies gilt auch für die vom Berufungsgericht vermissten Feststellungen im Zusammenhang mit der Zusatzvereinbarung, die Zusammensetzung des darin enthaltenen Betrages von CHF 250 880.80 und schliesslich den Wissens- und Willensstand des Klägers bei Zahlung des Klagsbetrages. Entgegen der Meinung des Revisionsrekurswerbers kommt der Bestimmung des § 877 ABGB kein eigener Regelungsinhalt zu, sondern verweist diese Norm auf das allgemeine Bereicherungsrecht (MGA des ABGB 35. Auflage E 5 a und 5 b zu § 877).
Dem Revisionsrekurs musste sohin ein Erfolg versagt bleiben.