10 Cg 2001.406-48
§ 232 ZPO
Eine Klage hat ua die Tatsachen, auf welche sich der Anspruch der klagenden Partei gründet, im Einzelnen kurz und vollständig anzugeben. Einer rechtlichen Qualifikation bedarf es nicht. Diese obliegt dem Gericht und unterliegt nur dann und insoweit einer Beschränkung, als sich die klagende Partei ausdrücklich und ausschliesslich auf einen bestimmten Klagegrund beruft.
Art 5 Abs 1 KO
Das Konkursverfahren erstreckt sich ua auf das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen des Gemeinschuldners, das ihm zur Zeit der Konkurseröffnung gehört. Zu diesem Vermögen gehören auch Schadenersatz-(Verantwortlichkeits-)Ansprüche der Konkursitin gegen ihre Organe.
Art 20 f SR (Art 64lf ZGB)
Dem auf schweizerischer Rezeptionsvorlage fassenden liechtensteinischen Sachbegriff gem der Art 20 f SR liegt als zentrales Element die Körperlichkeit zugrunde, weshalb die in Österreich herrschende Einteilung der Sachen in körperliche und unkörperliche Sachen (Forderungen) für das liechtensteinische Recht nicht in Betracht kommt.
Art 222, 223 PGR Art 72 KO §§ 1293f ABGB
Die in Liechtenstein jahrezehntelang geübte Praxis der kridamässigen Versteigerung von Verantwortlichkeitsansprüchen ist durch das Gesetz gedeckt.
Der Ersteher dieser Verantwortlichkeitsansprüche erwirbt als Zessionar (Volleigentümer) diese Forderung und kann deren Zahlung in sein Vermögen verlangen. Im Leistungsprozess hat er sowohl den Haftungstatbestand sowie den Kausalzusammenhang zwischen den schädigenden Handlungen der Organe und den dadurch im Gesellschaftsvermögen eingetretenen Schaden und dessen Höhe darzulegen und zu beweisen. Das sinngemäss Gleiche gilt für den vom Gläubiger unmittelbar erlittenen Schaden.
§ 6 ABGB Art 222 Abs 1, Art 223 Abs 1 PGR Art 72 KO
Den von den Vorinstanzen zutreffend hervorgehobenen Bedenken gegen die kridamässige Versteigerung von Verantwortlichkeitsansprüchen und den in der Praxis dabei auftretenden Missständen ist entgegenzuhalten, dass es nicht Aufgabe der Rspr ist, eine als unbefriedigend empfundene Gesetzeslage präter legem zu korrigieren. Nach der Bestandgarantie des Gesetzes und der dadurch verbürgten Rechtssicherheit ist bei der Gesetzesauslegung vom Vorrang des Wortlautes der Norm auszugehen. Lässt dieser Wortlaut nur eine Auslegung zu, so kann nicht nach dem Sinn geforscht werden, der sich mit dem Wortlaut nicht vereinbaren lässt. Es sind auch keine rechtspolitischen Erwägungen anzustellen, ob etwa eine andere, mit dem Wortlaut allerdings unvereinbare Regelung zweckmässiger wäre oder nicht. Der Richter darf das Gesetz zwar weiterdenken, aber nicht umdenken.
1. Mit der am 24.10.2001 beim LG überreichten Klage begehrte die Klägerin von den beiden Beklagten in ihrer Eigenschaft als ehemalige Verwaltungsräte der N Anstalt, Vaduz (im Folgenden: Anstalt) die Zahlung von CHF 1 060 548.05 sA.
2. Der Klage liegt - gemäss den unterinstanzlichen Feststellungen - folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Anstalt wurde am 07.09.1956 zu H X in das Öffentlichkeitsregister eingetragen. Die Beklagten fungierten seit dem 09.02.1979 als deren einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsräte. Zweck der Anstalt war - laut Statutenänderung mit B des Gründerrechtsinhabers vom 07.06.1983 - die Anlage und Verwaltung von Vermögen aller Art inkl Immobilien sowie die Übernahme und das Halten von Beteiligungen an Unternehmen oder anderen Rechten. Der Betrieb eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes war nach den Statuten in jedem Fall ausgeschlossen.
Wirtschaftlich Berechtigter der Anstalt war der Schweizer Staatsbürger HRA (im Folgenden auch: A).
Auf Grund der Anträge der Beklagten vom 29.02.2000 sowie der Klägerin vom 27.03.2000 wurde mit B des LG vom 19.04.2000 zu Ko X über das Vermögen der Anstalt das Konkursverfahren eröffnet. In diesem Konkursverfahren wurde die Forderung der Klägerin mit CHF 1 060 548.05 (Kreditforderung samt Zinsen bis zur Konkurseröffnung) in der vierten Klasse der Konkursforderungen festgestellt.
Mit B des Konkursgerichtes vom 26.07.2001 wurden der Klägerin nach öffentlicher Versteigerung ua die Verantwortlichkeitsansprüche der Konkursitin gegen die Beklagten um das Meistbot von CHF 10 000.- zugeschlagen. Die Klägerin erhielt auch den Zuschlag in Bezug auf namentlich bezeichnete Darlehensforderungen der Gemeinschuldnerin um das Meistbot von CHF 5000.-. Am 12.12.2001 wurde das Konkursverfahren gemäss Art 87 Abs 1 KO aufgehoben. Die Klägerin erhielt aus dem Realisat der Masse, das sich zum überwiegenden Teil aus den Versteigerungserlösen für Forderungen der Gemeinschuldnerin zusammensetzte, nichts.
Der Kreditforderung der Klägerin liegen folgende Rechtsgeschäfte zugrunde:
Mit dem - von den Beklagten am 04.03.1988 unterfertigten - Schreiben vom 01.03.1988 räumte die Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden nur: Klägerin) unter Bezugnahme auf eine Besprechung mit A der Anstalt «einen festen Vorschuss» von CHF 1 000 000.- rückzahlbar bis zum 31.03.1992 ein. Drei Raten à CHF 100 000.- sollten per 31.03.1989, per 31.03.1990 und per 31.03.1991 bezahlt werden. Die letzte Rate von CHF 700 000.- war laut Vertrag bis zum 31.03.1992 zu bezahlen.
Die Krediteinräumung erfolgte mit dem Beifügen, dass die Klägerin gerne bereit sei, per 31.03.1992 eine Weiterführung der Kreditlimite mit der Anstalt zu besprechen.
Als Sicherheiten für den Kredit dienten zum einen eine Solidarbürgschaft des A über CHF 1 000 000.- zugunsten der Klägerin sowie die Abtretung der Forderung der Anstalt über CHF 1 000 000.- gegenüber RD laut Darlehensvertrag vom 10.02.1988.
A war einzelzeichnungsberechtigt für das Konto der Anstalt bei der Klägerin.
Dieses Kreditkonto wies per 01.04.1992 noch einen Sollsaldo von CHF 600 000.- und per 30.06.1992 einen solchen von CHF 700 000.- zuzüglich Zinsen auf.
Am 09.09.1992 wurde zwischen der Anstalt und der Klägerin neuerlich ein - von A verhandelter und vom Zweitbeklagten am 14.09.1992 unterfertigter- Kreditvertrag «über einen festen Vorschuss» von CHF 600 000.- geschlossen, dem ua folgende Sicherheiten bzw Vereinbarungen zugrunde gelegt wurden:
«Franken 1 000 000.- Solidarbürgschaft zugunsten der Klägerin von A.
Die Bürgschaftsverpflichtung ist datiert vom 25.03.1988.
Franken 4 000 000.- Inhaberschuldbriefe, lastend auf der Liegenschaft Wohn- und Geschäftshaus B-strasse 18 in E, mit 1776 m² Gebäudeplatz und Garten.
Vorgang: CHF 10 000 000.-
Pfandeigentümerin: S Immobilien - AG
Die Pfandverträge sind datiert vom 14.07.1992
Abtretung der Forderung über Franken 600 000.- gegenüber RD in Deutschland laut Darlehensvertrag vom 12.08.1988.
Die Abtretungserklärung ist datiert vom 25.08.1992.»
Zum Zeitpunkt dieser Krediteinräumung bestand auf dem Kontokorrentkreditkonto vom 01.03.1988 noch ein Debetsaldo von - inklusive Zinsen - CHF 636 961.10. Laut dieser Zeugenaussage stellte der auf drei Monate kündbare Kreditvertrag vom 09.09.1992 eine Fortsetzung des früheren Kreditvertrages dar, um den dort bestehenden Debetsaldo «in ein rechtliches Kleid zu bringen».
Der Kredit vom 09.09.1992 sollte in jährlichen Amortisationsbeträgen von CHF 100 000.- jeweils per 31.03. eines Jahres, beginnend mit 31.03.1993 getilgt werden.
Die Anstalt schloss als Darlehensgeberin nachstehende Darlehensverträge mit RD und seinen Gesellschaften:
Am 11.05.1987 mit der Firma RD Fleisch- und Wurstwaren GesmbH & Co KG in der Höhe von CHF 1 000 000.-;
am 10.02.1988 mit der RD Fleisch- und Wurstwaren GesmbH & Co KG in Höhe von CHF 1 000 000.-;
am 27.01.1988 mit der RD Fleisch- und Wurstwaren GmbH und mit RD persönlich als Darlehensnehmer über CHF 2 000 000.-;
am 12.08.1988 mit der RD Fleisch- und Wurstwaren GmbH und mit RD persönlich als Darlehensnehmer über CHF 1 000 000.-.
Eine Firma RD Fleisch & Wurstwaren GmbH & Co Kommanditgesellschaft war beim Amtsgericht C im Handelsregister zu HR A Nr 1656 eingetragen; da der Kommanditist RD seine Kommanditeinlage in Höhe von DEM 80 000.- auf die persönlich haftende Gesellschaft übertragen hat, wurde die Kommanditgesellschaft aufgelöst und am 30.01.1987 im Handelsregister gelöscht.
Eine Firma RD Fleisch & Wurstwaren GmbH war beim genannten Amtsgericht zu HR B 1355 im Handelsregister eingetragen und wurde am 29.06.1990 gelöscht.
Die Klägerin stellte ihre Kredite gegenüber der Anstalt im Juli 1993 und sodann mit Schreiben vom 21.07.1998 per 30.09.1998 zur Rückzahlung fällig.
Auch leitete die Klägerin gegen die Anstalt ein Schuldentriebverfahren ein; die Anstalt erhob gegen den dort erlassenen Zahlbefehl Widerspruch. Mit B des LG vom 14.01.2000 erhielt die Klägerin zu 2 Rö X die Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 706 552.15 samt 6 % Zinsen seit dem 30.09.1998 bewilligt und wurde der von der Anstalt gegen den Zahlbefehl erhobene Widerspruch aufgehoben. Die Anstalt wurde verpflichtet, der Klägerin die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 17 199.20 zu bezahlen.
3. Unter Hinweis auf diesen Sachverhalt brachte die Klägerin zur Begründung ihres Schadenersatzanspruches, welcher der Höhe nach mit ihrer im Konkursverfahren mit CHF 1 060 548.05 anerkannten Forderung bemessen wurde, zusammengefasst vor:
Die Beklagten hätten in den Akten der Anstalt als einzige Aktiven derselben die aus den Darlehensverträgen vom 11.05.1987 und 10.02.1988 wider die D KG sowie aus den Darlehensverträgen vom 25.07. und 12.08.1988 wider die D GmbH und RD resultierenden Forderungen von insgesamt CHF 3 763 233.34 ausgewiesen. Dies sogar noch zum Zeitpunkt der Kündigung der Darlehensverträge durch die Anstalt im November 1988. Da die D KG bereits am 30.01.1987 - somit vor Abschluss der Darlehensverträge - im deutschen Handelsregister gelöscht worden sei, habe die Anstalt den Darlehensvertrag mit einer nicht existenten Gesellschaft abgeschlossen, was zur Folge habe, dass ihr Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens von Anbeginn an ein Nonvaleur gewesen. Das Gleiche gelte für die Darlehensforderung gegenüber der D GmbH nach deren amtswegigen Löschung am 29.07.1990 im deutschen Handelsregister.
Als Verwaltungsräte wären die Beklagten spätestens am 29.07.1990 (richtig: 29.06.1990) verpflichtet gewesen, die einschlägigen Forderungen der Anstalt zur Gänze abzuschreiben, was schuldhaft unterlassen worden sei. Die persönliche Mithaftung des RD für die Darlehensforderungen ändere daran nichts, da sich auch dieser zeitgleich mit der Löschung seiner Gesellschaft in grössten wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden habe, die seine Kreditunwürdigkeit zur Folge gehabt hätten. Auch die Forderung der Anstalt gegen RD persönlich wäre also richtigerweise auf einen Erinnerungswert abzuschreiben gewesen.
Aus all dem ergebe sich, dass die Anstalt bereits lange vor Abschluss der Kreditverträge mit der Klägerin in vollkommene Vermögenslosigkeit verfallen sei. Anstatt die Anstalt zu liquidieren bzw einen Konkursantrag einzubringen, sei am 09.09.1992 ein neuer Kreditvertrag mit der Klägerin abgeschlossen worden, bei dem die Beklagten bei gehöriger Sorgfalt hätten leicht erkennen können, dass die Anstalt infolge Vermögenslosigkeit und mangels eigenwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit die neu eingegangene Kreditverbindlichkeit zu keinem Zeitpunkt werde rückführen können. Der Klägerin sei deshalb ein Schade im Umfang des gewährten Kredites entstanden.
Auch hätten es die Beklagten pflichtwidrig und schuldhaft unterlassen, bei Abschluss der Kreditverträge die Vertreter der Klägerin auf die Vermögenslosigkeit der Anstalt hinzuweisen. Damit sei die Klägerin über wesentliche zum Vertragsabschluss führende Umstände getäuscht worden, bei deren Kenntnis sie zur Eingehung der Kreditverträge keinesfalls bereit gewesen wäre.
Der Vorwurf der Beklagten, die Klägerin habe ihren Kreditverlust deshalb selbst verschuldet, weil sie die Zahlungsaufträge des A mangels Guthabens auf dem Kreditkonto hätte ablehnen müssen, sei nicht berechtigt. A und seine Ehegattin seien hinsichtlich des Kreditkontos einzelzeichnungsberechtigt gewesen. Die Klägerin habe deshalb die Zahlungsaufträge auf Grund der der Anstalt eingeräumten Kreditlinie ausführen müssen. Umgekehrt wären die Beklagten als Organe der Anstalt verpflichtet gewesen, «die Ausübung des Zeichnungsrechtes durch das Ehepaar A zu kontrollieren».
Die Beklagten hätten A als wirtschaftlich Berechtigten der Anstalt nach dessen Gutdünken schalten und walten lassen, was sie freilich nicht von ihrer gesellschaftsrechtlichen Verantwortung entbinden könne. Sie hätten ihre Hand dafür gegeben, dass eine liechtensteinische Domizilgesellschaft vom wirtschaftlich Berechtigten missbraucht werde.
Auch der Hinweis der Beklagten auf die der Klägerin in den Kreditverträgen eingeräumten anderweitigen Sicherheiten vermöge sie nicht zu exkulpieren. Schon im Hinblick auf die Nichtexistenz bzw Vermögenslosigkeit der Darlehensschuldner der Anstalt müsse den Beklagten im Rahmen der geltend gemachten Verantwortlichkeitsansprüche ein schadenskausales, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten für den bei der Konkursitin eingetretenen Schaden vorgeworfen werden. Sämtliche der Klägerin eingeräumten Sicherheiten seien im Übrigen wertlos.
Auch seien alle Vermögenswerte der Konkursitin einschliesslich der Darlehensforderungen, die ebenfalls von der Klägerin ersteigert worden seien, im Konkurs verwertet worden. Nach Realisierung dieser Vermögenswerte sei bei der Konkursitin ein definitiver Verlust eingetreten, der von den Beklagten als Verwaltungsräte über die Verantwortlichkeitsansprüche abzudecken sei. Diese Schadensabdeckung sei nach Versteigerung auch der Darlehensforderungen der Anstalt nicht mehr an der Einbringlichkeit der zedierten Darlehensforderungen, sondern an jenem Ausfall zu bemessen, der im Konkursverfahren bei der Konkursitin entstanden sei.
Die Kreditverträge seien zwischen der Klägerin und der Anstalt abgeschlossen worden. Die allfällige Weiterreichung der Kreditvaluta an RD könne an dieser Rechtsbeziehung nichts ändern und sei insbesondere auch die Anstalt nicht von ihrer Verpflichtung zur Darlehensrückzahlung entbunden gewesen.
Nach der am 05.09.2002 im Rechtshilfewege erfolgten Einvernahme des Zeugen RD brachte die Klägerin bei der Streitverhandlung am 08.01.2003 ergänzend vor, dass eine «valide Darlehensgewährung» zwischen der Anstalt und dem Genannten und seinen Gesellschaften bestritten werde. Bei diesen Darlehensverträgen habe es sich offenkundig um Scheinverträge zum Zwecke der Verschleierung des Rückkaufs jener Liegenschaft in Zürich gehandelt, die vormals RD über eine Gesellschaft erworben habe. Durch die fingierten Darlehensverträge sei es RD gelungen, unter dem Vorwand vermeintlich existenter Verbindlichkeiten gewinn- und damit steuermindernd Zahlungen in das Ausland zu tätigen, die letztlich aber wieder an ihn zurückgeflossen seien.
4. Die Beklagten beantragten Klagsabweisung.
Die Darlehenssumme des Kreditvertrages vom 09.09.1992 sei der Anstalt nie zugeflossen. Schon vorher habe nämlich die Klägerin für A Zahlungsaufträge über das Kontokorrentkreditkonto der Anstalt durchgeführt, deren Gesamtsumme sich bis zum September 1992 auf CHF 600 000.- belaufen habe. Das Kontokorrentkreditkonto der Anstalt sei also bei Abschluss des Kreditvertrages schon um den Betrag von CHF 600 000.- überzogen gewesen. Die Klägerin habe es unterlassen, die Kontokorrentbewegungen zu überwachen. Jedenfalls sei der Schade der Klägerin schon vor Abschluss des Kreditvertrages vom 09.09.1992 entstanden und auf eine unsorgfältige Überwachung des Kontokorrentverkehrs sowie die offensichtliche Fehleinschätzung ihres Kunden A zurückzuführen. A, der die Vertragsverhandlungen mit der Klägerin geführt habe, sei dieser ausreichend bekannt gewesen. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Besicherung des Kredits durch die persönliche Bürgschaft des A sowie durch einen Inhaberschuldbrief erfolgt sei, der auf einer A gehörenden Liegenschaft gelastet habe. Der Abschluss des Kreditvertrages vom 09.09.1992 sei nur zu dem Zweck erfolgt, den Kontokorrentkredit nachträglich mit einem schriftlichen Kreditvertrag zu decken..
Das Darlehen laut Darlehensvertrag vom 12.08.1998 sei neben der RD Fleisch- und Wurstwaren GmbH auch RD gewährt, der somit auch persönlich dafür hafte. Dieser habe auch laufend Zinsen und Amortisationszahlungen an die Anstalt geleistet, so dass von einer Verpflichtung zur Stellung des Konkursantrages keine Rede sein könne.
RD habe sich auch nicht in finanziellen Schwierigkeiten befunden; er habe über Privatvermögen verfügt und dieses nach Stilllegung seines Fleischhandelsunternehmens in andere Geschäfte investieren wollen. Schon auf Grund der laufenden Zahlungen des RD sei es unrichtig, dass die Anstalt bereits am 09.09.1992 in Vermögenslosigkeit verfallen sei. Ihr Vermögen habe in den Darlehensforderungen gegenüber der D GmbH und gegen diesen persönlich bestanden. Eine Konkursverschleppung werde bestritten. Auch habe die Klägerin die Darlehensforderungen der Anstalt gegenüber RD im Zuge des Konkursverfahrens ersteigert. Sie sei verpflichtet, ihren Schaden zunächst durch Einbringlichmachung dieser Forderungen zu decken. Dies sei von der Klägerin nicht einmal versucht worden.
Auch sei der Klägerin von Anfang an bekannt gewesen, dass ihre Kreditvaluta für RD bestimmt gewesen seien. Die Klägerin habe deshalb nach eigenen Abklärungen über die Bonität des RD an diesen die Kreditsumme ausbezahlt. Auf Grund der Zeugenaussage des Genannten (einzufügen: im Rechtshilfeweg am 05.09.2002) stehe auch fest, dass die Darlehensforderung werthaltig gewesen sei.
Der Mitarbeiter der Klägerin G habe als Zeuge erklärt, dass die Klägerin die Bonität des RD durch Einholung einer Handelsauskunft geprüft habe, welche positiv gewesen sei. Die Beklagten seien über das Ergebnis dieser Auskunft durch A informiert worden, so dass sie im Übrigen auch auf Grund ihrer eigenen Erkundigungen darauf hätten vertrauen können, dass RD über entsprechendes Vermögen verfüge, was, wie sich auch aus dem Beweisverfahren ergeben habe, auch der Fall gewesen sei.
Die Klägerin treffe auch deshalb das Alleinverschulden an ihrem Kreditverlust, weil sie zu keinem Zeitpunkt versucht habe, die ihr von der Anstalt überlassenen Sicherheiten, insbesondere die ihr zedierte Forderung gegen RD zu verwerten.
5. Mit dem nunmehr angefochtenen U wies das LG das Klagebegehren vollinhaltlich ab.
Es traf über den eingangs zu Punkt 2 wiedergegebenen Sachverhalt hinaus noch folgende Feststellungen:
5.1. Ob die Anstalt in den Jahren 1988 bis 1992 in ihren Akten lediglich die Darlehensforderungen gegenüber der RD Fleisch- und Wurstwaren GmbH & Co KG, der RD Fleisch- und Wurstwaren GmbH sowie gegenüber RD als Aktiven auswies, kann nicht festgestellt werden.
5.2. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass die Anstalt am 01.03.1988 oder am 01.04.1992, also zum Zeitpunkt, als ihr die Klägerin Kredite einräumte, vermögenslos oder konkursreif war.
5.3. RD hat mittels Scheck folgende Amortisationszahlungen auf die Darlehensverträge der Anstalt bezahlt:
am 25.09.1988 CHF 50 000.-,
am 28.03.1989 CHF 50.000.-,
am 28.03.1989 CHF 100.000.-,
am 15.06.1989 CHF 45.000.- und
am 15.06.1989 CHF 145.000.-.
Der Erstbeklagte stellte als Verwaltungsrat der Anstalt per 30.11.1988 die aus den Darlehensverträgen vom 11.05.1987 und 10.02.1988 gewährten Darlehen fällig und verlangte von der D GmbH die Bezahlung von CHF 3 763 733.34. Ob eine Zahlung einlangte, kann nicht festgestellt werden. Feststeht jedoch, dass gegen den Darlehensnehmer keine rechtlichen Schritte eingeleitet wurden.
In einem undatierten und unadressierten Schreiben teilte RD Folgendes mit:
«Leider muss ich um eine vorläufige Aussetzung der Zins- und Tilgungszahlung bitten. Es ist mir zur Zeit nicht möglich, auch nur einen Cent zu zahlen. Die Steuerbehörde hat über mein gesamtes Vermögen und über alle meine Konten eine Sperre verhängt ...» Dieses Schreiben haben die Beklagten von A im Jahre 2000 erhalten.
Laut den - einzufügen: von A verfassten Vermögensaufstellungen - wies die Anstalt in den Jahren 1985 bis 1997 - in dieser Reihenfolge - folgende Aktiva auf:
CHF 100 000.-, USD 1 673 481.-, USD 2 287 471.-, USD 2 436 157.- USD 2 594 508.-, USD 2 795 582.-, USD 3 019 229.-, USD 3 275 863.-, USD 3 505 173.-, USD 3 750 535.-, USD 4 113 172.-, USD 4 263 889.50 und USD 4 434 445.10.
Für denselben Zeitraum wurden in den Vermögensaufstellungen der jeweiligen Jahre keine Verbindlichkeiten ausgewiesen.
5.4. Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung erörterte das LG eingehend die Verantwortlichkeitsbestimmungen der Art 218 f PGR und die diesen insbesondere auch unter Berücksichtigung der OGH-E LES 2001, 41 f, zuteil werdende Auslegung.
Nur die Gläubiger der Gesellschaft hätten gem Art 223 Abs 1 PGR im Falle der sogenannten Konkursverschleppung durch Organe der Verbandsperson einen unmittelbaren (direkten) Schaden erlitten, der für «Neugläubiger» in Höhe ihres Vertrauensschadens zu bemessen sei. Hingegen sei die Verbandsperson unmittelbar geschädigt, wenn sie durch eine Pflichtwidrigkeit ihres Organs selbst in ihrem Vermögen einen Schaden erlitten habe. Ersteigerte Verantwortlichkeitsansprüche einer Gesellschaft gegen die früheren Organe stellten einen unmittelbaren Schaden der Gesellschaft dar (LES 2003, 308 f).
Nun stütze die Klägerin ihr Klagebegehren auf die von ihr im Rahmen des Konkursverfahrens ersteigerten Verantwortlichkeitsansprüche gegen die Beklagten als ehemalige Organe der Anstalt. Gemäss den Art 222 Abs 3 und 223 Abs 2 PGR könnten die Mitglieder und Gläubiger der Gesellschaft unter den dort genannten Voraussetzungen den Schaden der Gesellschaft aber nur zugunsten der Gesellschaft ersetzt verlangen. Diese Bestimmungen verfolgten das Ziel, dass mit dem Ersatz des unmittelbaren Schadens der Gesellschaft zugleich der mittelbare Schade der Gläubiger oder der Mitglieder der Verbandsperson gedeckt werde. Diese Zielsetzung führe zu einer Gleichbehandlung der mittelbar geschädigten Gläubiger und Mitglieder. Im Falle des Konkurses würden sie eine gemäss Konkursrecht zu errechnende Quote erhalten. Damit könne unterstellt werden, dass die mittelbar Geschädigten eine Art von Gläubigergemeinschaft darstellten, die «ihr Kleid in der unmittelbar geschädigten Verbandsperson habe».
In weiterer Folge verwies das LG auf die einschlägigen Regelungen zur Verantwortlichkeit im schweizerischen Recht, insbesondere die Art 756 f OR, deren Entstehungsgeschichte sowie deren Auslegung in der Judikatur und Literatur.
Demnach könnten die Gläubiger - nach einer Aktienrechtsnovelle in der Schweiz - nunmehr den gesamten unmittelbaren Schaden der Gesellschaft einklagen und aus dem ersiegten Betrag zunächst den Verlust ihrer Forderung ausgleichen. Erst nach Befriedigung der klagenden Gläubiger und klagenden Aktionäre komme ein allfälliger Überschuss der Konkursmasse zu. Es sei festzuhalten, dass der Ersatz des unmittelbaren Schadens der Gesellschaft dem klagenden Gläubiger nicht im vollen Umfange zukomme; dieser erhalte lediglich die Befriedigung bis zur Höhe seines Anspruches gegenüber der Gesellschaft. Wesentlich sei, dass nach schweizerischem Recht auf Grund der dort normierten abschliessenden gesetzlichen Regelung der Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen kein Raum für eine Versteigerung dieser Ansprüche gegeben sei.
Es stelle sich die Frage, ob es die Bestimmungen des PGR zuliessen, den von der Gesellschaft unmittelbar erlittenen Schaden und den daraus resultierenden Schadenersatzanspruch gegenüber Organen zu versteigern, insbesondere auf Grund der Tatsache, dass sich bei einem späteren Prozesserfolg und Schadensausgleich das Gesellschaftsvermögen nicht vermehre und damit möglicherweise der von anderen Mitgliedern oder Gläubigern mittelbar erlittene Schade auch nicht ausgeglichen werden könne, oder ob gleich dem schweizerischen Recht eine Versteigerung des der Gesellschaft unmittelbar erlittenen Schadens auszuschliessen sei.
Das liechtensteinische Recht enthalte eine gleiche Regelung hinsichtlich der Geltendmachung des einer Gesellschaft unmittelbar zugefügten Schadens. Das heisse, dass ein Gläubiger den unmittelbaren Schaden der Gesellschaft nur zugunsten derselben einklagen könne. Diese Schlussfolgerung ergebe sich insbesondere aus den in Art 222 f PGR geregelten Haftungsansprüchen. Art 222 PGR regle den Haftungsanspruch der Gesellschaft und der einzelnen Mitglieder. Nach Abs 3 dieser Bestimmung räume der Gesetzgeber gleich wie in der Schweiz den Mitgliedern zwar ebenfalls eine Klagslegitimation ein, doch beschränke er deren Anspruch auf Zahlung zugunsten den Gesellschaft. Gleiches finde man bei einer in Konkurs geratenen Gesellschaft. Auch hier werde den Gesellschaftsgläubigern in Art 223 Abs 2 PGR eine Klagebefugnis eingeräumt, die ebenfalls nur den Ersatz des Schadens zugunsten der Gesellschaft erfasse. Daraus zeige sich deutlich, dass der liechtensteinische Gesetzgeber eine abgeschlossene Regelung über die Geltendmachung des von Verwaltungsorganen gegenüber der Gesellschaft zugefügten Schadens getroffen habe. Der Ersatz des der Gesellschaft unmittelbar zugefügten Schadens komme dieser selbst zu. Daraus folge, dass alle Gesellschaftsgläubiger am geleisteten Schadenersatz im Rahmen ihrer nach Konkursrecht berechneten Quote mitpartizipieren könnten. Sinn und Zweck dieser Regelung könne nur darin gesehen werden, dass der Gesetzgeber beabsichtigt habe, die Gesellschaftsgläubiger möglichst umfassend zu befriedigen. Diese Bestimmungen beinhalteten deshalb einen Gläubigerschutz. Im Unterschied zur aktuellen Gesetzgebung der Schweiz - der liechtensteinische Gesetzgeber habe die einschlägigen Bestimmungen nicht wie die Schweiz novelliert - könne der klagende Gläubiger nicht vor den anderen Gesellschaftsgläubigern seine Forderung im vollen Umfange befriedigen. Diesen Anreiz zur Klageerhebung habe der liechtensteinische Gesetzgeber bislang nicht nachvollzogen. Erlaube man nun aber, dass ein einzelner Gläubiger oder ein einzelnes Mitglied, aber auch ein aussenstehender Dritter Verantwortlichkeitsansprüche erwerbe, so werde der vom Gesetzgeber beabsichtigte Sinn und Zweck der Regelung unterwandert. Der vom Gesetzgeber normierte Gläubigerschutz würde dadurch nicht nur umgangen, sondern wäre damit auch Raum für Gläubigerbenachteiligungen geöffnet. So stünde es dem schädigenden Organ frei, die Verantwortlichkeitsansprüche gegen sich zu erwerben. Das Organ könne sich damit auch freikaufen. Der Gläubiger der Gesellschaft könnte Verantwortlichkeitsansprüche erwerben, die weit über seine eigene Forderung gegenüber der Gesellschaft hinausgingen. Dabei gelte es zu beachten, dass der für die Verantwortlichkeitsansprüche bezahlte Kaufpreis in die zu verteilende Konkursmasse falle und der (erstehende) Gläubiger über die Konkursdividende einen Teil refundiert erhalten würde. Allein diese Beispiele verdeutlichten, dass der Gesetzgeber solche Gläubigerbenachteiligungen verhindern habe wollen und sich für einen Gläubigerschutz und eine Gläubigergleichbehandlung ausgesprochen habe, indem der Ersatz des Schadens das Vermögen der Gesellschaft vermehren und davon eine Befriedigung der Gläubiger stattfinden solle.
Diese Erwägungen führten zum Ergebnis, dass die Klägerin ihren Anspruch nicht auf die im Wege der Versteigerung erworbenen Verantwortlichkeitsansprüche der Gesellschaft gegenüber dem allenfalls pflichtwidrigen Verwaltungsrat stützen könne.
Dem LG sei klar, dass es damit an einer langjährigen Gerichtspraxis rüttle. Die Änderung der Verantwortlichkeitsrechtsprechung durch den OGH zwinge aber zum Überdenken der Gerichtspraxis hinsichtlich der Versteigerung von Verantwortlichkeitsansprüchen und zum besagten Ergebnis.
Unabhängig von den ersteigerten Verantwortlichkeitsansprüchen könne sich die Klägerin auch auf jenen Anspruch berufen, von dem sie glaube, dass dieser in einer Pflichtwidrigkeit des Verwaltungsrates liege und einen unmittelbaren Schaden in ihrem Vermögen herbeigeführt habe. Es sei allerdings der Klägerin schlichtweg nicht gelungen, Pflichtwidrigkeiten der Beklagten aufzuzeigen, die zu ihrem unmittelbaren Schaden geführt hätten. Der Klägerin sei auch nicht der Nachweis gelungen, dass die Anstalt zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung konkursreif gewesen sei. Damit lasse sich auch nicht feststellen, ob die Beklagten ihre Pflicht zur Anmeldung des Konkurses verletzt hätten.
6. Das Ersturteil wurde von der Klägerin mit einer auf eine Beweis- und Rechtsrüge sowie ein neues Beweisanbot (durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage des Zeitpunktes des Eintrittes der Konkursreife der Anstalt) gestützten Berufung vollinhaltlich angefochten.
Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung bekämpfte die Berufungswerberin insbesondere die erstinstanzlichen Feststellungen Pkt. 5.1 und 5.2. Auch rügte die Klägerin als sekundäre Feststellungsmängel das Fehlen von im Einzelnen angeführten Konstatierungen, aus denen sich ein unmittelbarer Schade der Anstalt ergebe, der auf sie als Ersteherin der Verantwortlichkeitsansprüche übergegangen sei. Im Übrigen habe die Klägerin ihre Ansprüche auch auf die unmittelbare Schädigung ihres Vermögens gestützt und sei der zusätzliche Hinweis auf die Ersteigerung der Verantwortlichkeitsansprüche der Anstalt nur aus Gründen anwaltlicher Vorsicht erfolgt.
Die Beklagten bestritten in ihrer Berufungsbeantwortung die Berechtigung der Berufung und beantragten, dieser keine Folge zu geben.
7. Nach Durchführung einer Berufungsverhandlung, bei der von einer Beweiswiederholung bzw Beweisergänzung Abstand genommen wurde, gab das OG mit der nunmehr angefochtenen E dem Rechtsmittel der Klägerin keine Folge.
Das Berufungsgericht wertete das in erster Instanz erstattete Klagsvorbringen dahin, dass die Klägerin ihren Anspruch nur und ausschliesslich auf die Ersteigerung der Verantwortlichkeitsansprüche der Anstalt gegen die Beklagten gestützt habe. Damit mache aber die Klägerin nur Forderungen der Gesellschaft bzw der Konkursmasse geltend. Letztere hätte nur dann Anspruch auf Schadenersatz, wenn sie unmittelbar (direkt, primär) geschädigt worden seien. Dies sei aber bei der sogenannten Konkursverschleppung nach Art 209 PGR oder bei der nicht ordnungsgemässen Erstellung der sogenannten Vermögensaufstellungen nach Art 1063bis PGR aF nicht der Fall. Dadurch erlitten nur die Gesellschaftsgläubiger, aber nicht die Gesellschaft selbst einen Schaden.
Wenn sich die Klägerin nunmehr in der Berufungsschrift auf einen ihr als Gläubigerin unmittelbar zugefügten Schaden berufe, ändere sie den Klagegrund und sei eine solche Klagsänderung abgesehen davon, dass sie nach § 8 VAG vermittlungspflichtig sei, im Berufungsverfahren jedenfalls unzulässig.
Davon ausgehend komme den von der Berufungswerberin gerügten und vermissten Feststellungen insbesondere zur Höhe ihres Schadens sowie zum pflichtwidrigen Verhalten der Beklagten keine rechtliche Relevanz zu und erübrige sich ein Eingehen darauf. Auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage des Zeitpunktes des Eintrittes der Konkursreife sei weder zweckmässig noch notwendig, da sich daraus nur ein unmittelbarer Schade der Klägerin als Gläubigerin ergeben könnte, welcher aber durch ihr erstinstanzliches Vorbringen nicht gedeckt sei.
Entsprechend der schon vom LG zitierten Verantwortlichkeitsrechtsprechung sei der Anstalt selbst durch eine Konkursverschleppung und eine nicht ordnungsgemässe Erstellung der Vermögensaufstellungen kein Schade zugefügt worden. Da nur diese Klagegründe geltend gemacht worden seien, würden sich an und für sich weitere Ausführungen über die Zulässigkeit der Versteigerung solcher Verantwortlichkeitsansprüche erübrigen.
Dessen ungeachtet halte das Berufungsgericht die bisherig geübte Praxis der Gerichte bei der Versteigerung von Verantwortlichkeitsansprüchen der Gesellschaft für überprüfungs würdig.
Nach Auffassung des Berufungsgerichtes schliesse -obgleich Art 72 Abs 1 KO nur von zur Konkursmasse gehörigen «Sachen» spreche - diese Bestimmung die gerichtliche Veräusserung von Forderungen ua auch von Verantwortlichkeitsansprüchen mittels öffentlicher Versteigerung nicht aus. Dies folge schon daraus, dass der Gesetzestext aus dem österreichischen Recht (§ 119 ÖKO) rezipiert worden sei und dort unter Sachen nicht wie in der Schweiz bloss die körperlichen Gegenstände, sondern auch Forderungsrechte verstanden würden. Ausserdem sehe Art 72 Abs 4 KO speziell für die gerichtliche Veräusserung von Forderungen vor, dass die Forderungen dem Gemeinschuldner zur freien Verfügung überlassen werden könnten, wenn die Eintreibung dieser Forderung keinen ausreichenden Erfolg verspreche.
Auf die gerichtliche Versteigerung von Forderungen seien gem Art 72 Abs 2 KO die Vorschriften der EO anzuwenden. Zum Eigentumserwerb bedürfe es demnach nicht nur der Bezahlung des Meistbotes, sondern auch der körperlichen Übergabe der Sache bzw der Abtretung der Forderung. Es sei ein elementarer Grundsatz des Zessionsrechtes (§§ 1393, 1395), dass sich der Inhalt der abgetretenen Forderung nach dem Inhalt jener Forderung bestimme, die dem Zessionar gegen den Zessus zustehe und die Abtretung die Rechtstellung des Zessus nicht verschlechtern dürfe. Daraus folge, dass der Ersteher im Wege der Einzelrechtsnachfolge die Verantwortlichkeitsansprüche nur mit jenem gesetzlichen Inhalt und nur auch mit jenen gesetzlichen Beschränkungen erwerben könne, wie sie dem Zedenten zugestanden seien. Dies bedeute aber nichts anderes, dass bei den ersteigerten Verantwortlichkeitsansprüchen der Ersteher den Ersatz des der Gesellschaft zugefügten Schadens nur zugunsten der Gesellschaft verlangen könne. Mit der Ersteigerung von Verantwortlichkeitsansprüchen wechsle daher nur die Rechtszuständigkeit zur Geltendmachung der Ansprüche. Entgegen der Meinung der Klägerin stelle die Versteigerung nicht einen originären und somit einen von der Position des Rechtsvorgängers unabhängigen Erwerb von Verantwortlichkeitsansprüchen dar.
Die in den Art 221 Abs 3 und 223 Abs 2 PGR - im Einzelnen dargestellten - Beschränkungen seien nach Auffassung des OG auch im Falle einer allfälligen kridamässigen Verwertung der Verantwortlichkeitsansprüche zu berücksichtigen. Das bedeute für das Konkursverfahren zweierlei: Einerseits könnten die Verantwortlichkeitsansprüche der Gesellschaft nicht von einem Dritten ersteigert werden-, als Erwerber kämen nach Art 223 Abs 2 PGR nur die Gesellschaftsgläubiger in Frage. Zum anderen folge daraus, dass der einzelne Gläubiger durch die Versteigerung nicht berechtigt sei, auf eigene Rechnung die Ansprüche einzuklagen, sondern nur im eigenen Namen aber zugunsten der Gesellschaft. Damit werde nicht nur dem im Konkursrecht geltenden Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger Rechnung getragen, sondern würden auch jene Missstände beseitigt, die auf Grund der bisherigen Praxis mit der Ersteigerung der Verantwortlichkeitsansprüche durch das fehlbare Organ selbst und der damit geschaffenen Vereinigung von Gläubiger- und Schuldnerposition verbunden gewesen seien.
Aus diesem Grunde werde der Konkursrichter bei der Versteigerung oder Abtretung von Verantwortlichkeitsansprüchen deren besonderen Rechtsnatur Rechnung tragen müssen. Nach Auffassung des OG begründeten die Fälle der Art 222 Abs 3 PGR bzw des Art 223 Abs 2 PGR eine sogenannte gesetzliche Prozessstandschaft, so dass die in der OGH-E LES 2001, 41 f, als obiter dictum vorgetragenen Bedenken nicht geteilt werden könnten.
Ein solches Ergebnis entspreche im Wesentlichen der - im Einzelnen dargestellten - schweizerischen Rechtslage auch nach der mit der Aktienrechtsreform 1992 erfolgten Änderung des Art 757 OR. Auch nach liechtensteinischem Recht handle es sich beim Verantwortlichkeitsanspruch der Gesellschaft gegen ihre fehlbaren Organe um einen solchen der Gesellschaft, der nach der Konkurseröffnung nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung zu einem einheitlichen Anspruch der Gläubigergesamtheit werde. Deren Ziel sei es, die Gesellschaftsgläubiger möglichst umfassend zu befriedigen.
8. Gegen das Berufungsurteil richtet sich die fristgerecht erhobene und zulässige Revision der Klägerin, die es wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung seinem gesamten Inhalte nach anzufechten erklärt und primär dessen Abänderung iS der vollinhaltlichen Stattgebung des Klagebegehrens anstrebt. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
In ihrer Revisionsbeantwortung stellen die Beklagten den Antrag, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Auf ihr Vorbringen wird, soweit angezeigt, bei der Erörterung der Revision zurückzukommen sein.
9.1. Die Klägerin wendet sich in ihrer Revision zunächst gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, sie habe ihr Klagebegehren in erster Instanz nur auf die von ihr im Konkurs ersteigerten Verantwortlichkeitsansprüche abgestützt. Die Schlussfolgerungen des Berufungsgerichtes beruhten auf einer Fehldeutung des Prozessvortrages der Klägerin in erster Instanz, welches in der Revisionsschrift auszugsweise zitiert wird. Das Sachvorbringen der Klägerin habe jedenfalls auch jenen Schadenersatzanspruch umfasst, welchen die Klägerin selbst und unmittelbar durch das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten der Beklagten erlitten habe. Die Klägerin habe sich in erster Instanz nie auf einen ausdrücklichen Rechtsgrund festgelegt, so dass das Gericht den von ihr vorgetragenen Sachverhalt von Amts wegen in jeder Richtung, somit auch in Bezug auf einen eigenen Verantwortlichkeitsanspruch der Klägerin gegenüber den Beklagten, prüfen hätte müssen.
Diesen Ausführungen ist zuzustimmen:
Gemäss § 232 ZPO (§ 226 öZPO) hat eine Klage ua die Tatsachen, auf welche sich der Anspruch der klagenden Partei gründet, im Einzelnen kurz und vollständig anzugeben. Einer rechtlichen Qualifikation bedarf es nicht. Diese obliegt vielmehr dem Gericht und unterliegt nur dann und insoweit einer Beschränkung, als sich die klagende Partei ausdrücklich und ausschliesslich auf einen bestimmten Klagegrund beruft (RIS-Justiz RS 0058348). Ist dies nicht der Fall, ist der vorgetragene Sachverhalt amtswegig nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen und wirkt sich auch eine allfällige unrichtige rechtliche Qualifikation durch den Kläger nicht zu seinem Nachteil aus. Entscheidend ist allein, ob die klagende Partei alle anspruchsbegründenden Tatsachen vorgetragen hat (4 Ob 12/02x; vgl auch Stohanzl MGA der JN-ZPO 15. Auflg E 223 f zu § 226 ZPO).
Legt man diese Kriterien an das zu Pkt 3 zusammengefasst wiedergegebene Vorbringen der Klägerin an, so kann daraus eine ausdrückliche und ausschliessliche Festlegung nur auf den von der Klägerin ersteigerten Verantwortlichkeitsanspruch der Anstalt gegen die Beklagten nicht erschlossen werden. Zutreffend verweist die Revisionswerberin darauf, dass sie sich in erster Instanz nicht einmal auf bestimmte gesetzliche Bestimmungen stützte, geschweige die Rechtsnatur ihrer Forderung näher erläuterte. Im Gegenteil, berief sie sich doch auch ausdrücklich auf den ihr entstandenen Schaden im Umfange des Kreditverlustes sowie auf ihre Täuschung über wesentliche zu den Kreditverträgen führende Umstände von Seiten der Anstalt.
Auch das LG hat das Klagsvorbringen - entgegen seiner Formulierung auf S 19 f des Urteils - so interpretiert, befasste es sich doch auch mit dem von der Klägerin geltend gemachten eigenen und unmittelbaren durch die Konkursverschleppung sowie falsche Vermögensaufstellungen ausgelösten Schaden, den die Klägerin allerdings, so meinte das Erstgericht, nicht habe beweisen können.
Damit umfasste der Klagsvortrag nach Auffassung des LG auch den unmittelbaren Schaden der Klägerin als Konkursgläubigerin. Hätte daran ein Zweifel bestanden, wäre das LG im Rahmen seiner Anleitungspflicht verhalten gewesen, auf eine Klarstellung zu drängen, ob die Klägerin tatsächlich nur den Schadenersatzanspruch der Konkursitin verfolgt und eine andere rechtliche Beurteilung insbesondere die Prüfung ihres eigenen Schadenersatzanspruches als Gläubigerin ausschliessen wolle (vgl RIS-Justiz RS 0037610; insbesondere 8 Ob 273/68).
Das Berufungsgericht reduzierte deshalb den von der Klägerin in erster Instanz vorgetragenen Schadenersatzanspruch zu Unrecht auf einen solchen der Anstalt gegenüber den Beklagten und damit einen Gesellschaftsschaden. Ausgehend davon unterliess es die Erörterung der Beweis- und Feststellungsrügen der Klägerin in der Berufungsschrift und überging auch deren Beweisantrag, was nunmehr zu Recht als Verfahrensmangel gerügt wird. Dies allein macht die Aufhebung des Berufungsurteiles und Rückverweisung der Rechtssache notwendig, da der OGH einen nicht vollständig geklärten Sachverhalt nicht abschliessend rechtlich beurteilen kann.
9.2. Der Senat hat in der von den Vorinstanzen zitierten E vom 10.1.2001, 3 C 69/96 (LES 2001, 41; vgl auch LES 2003, 308) die bisherige Verantwortlichkeitsrechtsprechung zu den Art 218 f insbes Art 223 PGR grundlegend geändert und die Auffassung vertreten, dass zwischen dem der Verbandsperson einerseits und dem dem Gläubiger einer solchen Verbandsperson andererseits unmittelbar zugefügten Schaden zu unterscheiden ist.
Im vorliegenden Fall berief sich die Klägerin sowohl auf ihren eigenen (originären) Schadenersatzanspruch (Gläubigerschade) als auch auf den von ihr ersteigerten Verantwortlichkeitsanspruch der Anstalt gegen die Beklagten (Gesellschaftsschade). Daraus leitet sie - nicht aufgeschlüsselt - eine Klagsforderung in Höhe von CHF 1 060 848.05 sA ab, die ihrer im Konkurs anerkannten Forderung entspricht, wobei allerdings auch dort die Zinsen nicht präzisiert wurden.
Ganz abgesehen davon, dass der Klägerin, unterstellte man ihre Eigenschaft als eine durch eine allfällige Konkursverschleppung unmittelbar geschädigte Neugläubigerin, nur der Ersatz des Vertrauensschadens ohne die im Kreditvertrag vereinbarten Zinsen gebührt (LES 2001, 42 f [571], ist das bisherige Klagebegehren auch insofern unbestimmt, als es der Klägerin oblegen wäre, ihr einheitliches Leistungsbegehren entsprechend aufzugliedern und anzugeben, wie sich die Klagsforderung in Bezug auf die beiden voneinander unabhängigen Klagegründe zusammensetzt. Nach stRsp des OGH ist es nämlich einer klagenden Partei verwehrt, Beträge, die sie in Verfolgung eines bestimmten Klagegrundes bzw Anspruches geltend macht, für den Fall, dass ihr dieser unter diesem Titel nicht oder nicht vollständig zuerkannt werden, hilfsweise aus einem anderen Titel zu fordern (LES 1998, 234 mwN; vgl hiezu auch das U des StGH vom 02.03.2004, StGH 2003/35 S 60 f).
Diese bisherige Unbestimmtheit und damit auch Unschlüssigkeit des Klagebegehrens würde allerdings erst nach einem erfolglosen Verbesserungsversuch durch das Gericht einen Klagsabweisungsgrund darstellen, weshalb der Klägerin im fortgesetzten Verfahren Gelegenheit zur Aufschlüsselung und Präzisierung zu geben sein wird (vgl 8 Ob A 22/02x).
Was nun den von der Klägerin ersteigerten Verantwortlichkeitsanspruch der Anstalt anlangt, verneinte das Erstgericht, wie zu Pkt. 5.4 wiedergegeben, die Zulässigkeit seines Erwerbes im Wege einer kridamässigen Versteigerung. Hingegen erachtete das Berufungsgericht die in Liechtenstein jahrzehntelang geübte und auch vom OGH gebilligte Praxis für zulässig (vgl auch LES 2003, 308 [312f]). Der Senat pflichtet grundsätzlich der Auffassung des Berufungsgerichtes bei und kann vorweg darauf verwiesen werden.
Die vom LG zum schweizerischen Recht gezogenen Parallelen sind schon deshalb nicht zwingend, weil, wie der OGH bereits in seiner E vom 10.1.2001, 3 C 69/96-88, ausführlich darlegte, einerseits die dem hier massgeblichen Art 223 Abs 1 PGR zuzuordnende Bestimmung des Art 757 OR durch die Aktienrechtsreform 1992 grundlegend revidiert wurde. Andererseits ist zu wiederholen, dass auf das Verantwortlichkeitsrecht die allgemeinen haftpflichtrechtlichen Grundsätze anzuwenden sind und damit auch die Fragen des Schadens, seiner Qualifikation als unmittelbar oder mittelbar sowie seiner Bemessung nach allgemeinem (österreichischen) Schadenersatzrecht zu beurteilen sind (LES 2001, 41 f [53]).
Abgesehen von den vom liechtensteinischen Recht abweichenden Regelungen insbesondere der Art 754 f chOR und des Art 260 SchKG unterscheidet sich schon der vom OGH aus der Bestimmung des § 1293 ABGB abgeleiteten Begriff des Vermögensschadens grundlegend von demjenigen, wie ihn das chBundesgericht nach schweizerischem Haftpflichtrecht definiert. Nach der Rspr des BG soll es nämlich nicht darauf ankommen, in welcher Vermögensmasse der Schade unmittelbar eintritt. Vielmehr ist allein die Rechtsgrundlage der jeweiligen Schadenersatzpflicht entscheidend, mithin die Art der Pflichtverletzung, die dem ins Recht gefassten Organ vorgeworfen wird, und die Interessen, deren Schutz die missachtete Vorschrift dient (BGE 127 III 377). Diese Judikatur stösst auf Kritik des Grossteils der schweizerischen Lehre. Nach deren Auffassung läuft ein so verstandener Schade dem allgemeinen Verständnis zuwider, dass ein Schade grundsätzlich eine Minderung des Vermögens des Geschädigten darstellt (vgl Meier- Hayoz/ Forstmoser Schweizerisches Gesellschaftsrecht 9. Aufig, § 16 N 386 und 389 mwN; Forstmoser in ST 2002 485f [489]; derselbe in SJZ 2001, 491).
Ein solcher Wertungswiderspruch haftet dem vom OGH auf § 1293 ABGB gestützten Schadensbegriff nicht an und wurde in der E LES 2001, 41f eingehend erläutert, dass ein Konkursverschleppungsschaden keinen Nachteil im Vermögen der insolventen Gesellschaft darstellt.
Die durchaus gewichtigen Argumente des LG für seine Ansicht können die nachstehend darzustellende Rechtslage nicht in Frage stellen, zumal es nicht die Aufgabe der Gerichte sein kann, im Wege einer durch den Gesetzeswortlaut nicht mehr gedeckten Interpretation rechtspolitische Aspekte zu berücksichtigen, die den Gesetzgeber bislang - trotz Revision der schweizerischen Rezeptionsvorlage im Jahre 1992 - nicht veranlasst haben, eine Novellierung insbesondere auch des Art 223 Abs 1 PGR vorzunehmen. Die Bestimmung des Art 223 Abs 1 PGR lautet aber völlig unmissverständlich dahin, dass die - nach der Rechtsprechung des OGH unmittelbar geschädigten - Gläubiger verlangen können, «dass ihnen der ihnen zugefügte Schade direkt ersetzt wird».
Der Senat kann auch nicht der Argumentation der Beklagten in der Revisionsbeantwortung beipflichten. Nach deren Auffassung können unter die Bestimmungen des Art 72 KO (zur Konkursmasse gehörige Sachen) nicht auch Forderungen (unkörperliche Sachen) subsumiert werden, weil das von Liechtenstein rezipierte schweizerische Sachenrecht diesen weiten Sachbegriff des österreichischen ABGB nicht kenne. Art 72 Abs 4 KO lasse, so meinen die Beklagten, nur eine Verwertung von Forderungen durch den Masseverwalter selbst oder aber deren Ausscheidung zu. Nach Aufhebung des Konkurses gem Art 92 Abs 2 KO bestehe für die Gläubiger immer noch die Möglichkeit, auf Grundlage der Anerkennung ihrer Forderungen im Konkurs die Bestellung eines Beistandes für die gelöschte Verbandsperson zu beantragen und gegen diese dann Exekution zu führen. Im Rahmen des Exekutionsverfahrens könne die Forderung der gelöschten Verbandsperson gegen ihre Organe gepfändet und dem Gläubiger überwiesen werden. Der Erwerb einer Forderung im Versteigerungsverfahren durch Zuschlag sei in der Rechtsordnung nicht vorgesehen. Eine Forderung könne nur durch rechtsgeschäftliche oder gesetzliche Abtretung übertragen werden.
Richtig an diesen Ausführungen ist, dass dem auf schweizerische Vorlage fussenden liechtensteinischen Sachbegriff gemäss den Art 20 f SR (Art 641f ZGB) als zentrales Element die Körperlichkeit zugrunde liegt, weshalb die in Österreich herrschende Einteilung der Sachen in körperliche und unkörperliche Sachen (Forderungen) für das liechtensteinische Recht nicht in Betracht kommt.
Massgebend ist hier aber nicht das Sachenrecht, sondern die durch die Konkursordnung geschaffene Rechtslage, die wiederum in den hier massgeblichen Teilen auf österreichischer Rezeptionsgrundlage beruht. Gemäss Art 5 Abs 1 KO (§ 1 Abs 1 öKO) erstreckt sich das Konkursverfahren ua auf das gesamte der Exekution unterworfene bewegliche Vermögen des Gemeinschuldners, das ihm zur Zeit der Konkurseröffnung gehört. Zu diesem Vermögen gehören jedenfalls auch Schadenersatzansprüche einer Konkursitin gegen ihre Organe (SZ 45/46 = GesRZ 1974, 27).
Die Beklagten übersehen überdies den Wortlaut der Bestimmung des Art 72 Abs 4 KO (§ 119 Abs 5 öKO), wonach das Konkursgericht auf Antrag des Masseverwalters beschliessen kann, dass ua von der Veräusserung von Forderungen abgesehen und diese Forderungen dem Gemeinschuldner zur freien Verfügung überlassen werden können. Das liechtensteinische Konkursrecht sieht damit expressis verbis die Veräusserung und damit auch die kridamässige Versteigerung von Forderungen vor. Um eine solche Forderung aber handelt es sich beim Verantwortlichkeitsanspruch der in Konkurs verfallenen Gesellschaft gegen ihre Organe (SZ 45/46; vgl auch HS 365/33). Der Senat kann keine stichhältigen Gründe finden, wonach es einer Gesellschaft bzw Konkursmasse verboten sein soll, über den Verantwortlichkeitsanspruch gegenüber Organen gleich wie über anderes Konkursvermögen zu verfügen (vgl auch Fasching in FS Reimer 245 [247]).
9.3. Das Berufungsgericht bejahte zwar grundsätzlich die Möglichkeit einer gerichtlichen Veräusserung von Verantwortlichkeitsansprüchen und gelangte unter Darlegung zessionsrechtlicher Grundsätze zum zunächst richtigen Ergebnis, dass sich der Inhalt der abgetretenen Forderung nach dem Inhalt jener Forderung bestimmt, die dem Zessionar (gemeint: Zedenten) gegen den Zessus zusteht, wobei sich die Rechtstellung des Letzteren nicht verschlechtern dürfe. Daraus folgert das Berufungsgericht unter analoger Anwendung insbesondere der Art 222 Abs 3 und 223 Abs 2 PGR, dass der kridamässige Ersteher eines Verantwortlichkeitsanspruches den Ersatz des der Gesellschaft zugefügten Schadens nur zugunsten der Gesellschaft verlangen könne. Mit der Ersteigerung der Verantwortlichkeitsansprüche wechsle nur die Rechtszuständigkeit zur Geltendmachung der Ansprüche.
Zu Recht wendet sich die Klägerin gegen diese Rechtsansicht des Berufungsgerichtes. Eine Zession ist gemäss den §§ 1392 f ABGB (§§ 1392 f öABGB) die Übertragung einer Forderung vom bisherigen Gläubiger auf einen neuen Gläubiger unter Aufrechterhaltung ihres Inhalts. Der Gläubigerwechsel überträgt die Rechtszuständigkeit (im Sinne des Eigentums) auf den Zessionar, während die Verpflichtung und der Schuldner gleichbleiben. Mit dem Abschluss des Abtretungsvertrages oder auch mit dem Zuschlag im Wege einer kridamässigen Veräusserung tritt der Zessionar an die Stelle des bisherigen Gläubigers, während der Zedent aus dem Schuldverhältnis zur Gänze ausscheidet (vgl EvBl 1983, 26; MGA des ABGB 36. Auflg I E 20, 20a zu § 1392).
Diese klare Rechtslage und Rechtsfolgen einer Zession verkannte im Übrigen auch die ältere mit einem gespaltenen Zessionsbegriff argumentierende Rechtsprechung des OGH, was mit einen Grund dafür darstellte, diese Judikaturlinie zu revidieren (LES 2001, 41 f [54, 55]).
Die Klägerin wurde als Ersteherin «Volleigentümerin» der Verantwortlichkeitsansprüche der Anstalt gegen die Beklagten und fielen diese Ansprüche damit in ihre so zu verstehende «Rechtszuständigkeit». Die Klägerin kann damit deren Zahlung im eigenen Namen und in ihr Vermögen verlangen. Anders als die Bestimmungen der Art 222 Abs 3 und 223 Abs 2 PGR, die hinsichtlich des der Gesellschaft absichtlich zugefügten Schadens unter den darin normierten weiteren Voraussetzungen eine so- genannte Prozessstandschaft und damit Prozesslegitimation für die - mittelbar geschädigten - Mitglieder der Gesellschaft und Gläubiger vorsehen, räumt der Art 222 Abs 1 PGR der geschädigten Gesellschaft bzw ihrer Konkursmasse einen eigenen Zahlungsanspruch in ihr Vermögen ein (vgl auch LES 2002, 302).
Damit vermag der OGH den vom Berufungsgericht aus seiner Rechtsmeinung abgeleiteten Konsequenzen insbesondere auch in Richtung eines Verbots für Dritte, Verantwortlichkeitsansprüche zu ersteigern, nicht beizutreten. Den durchaus zutreffenden Hinweisen auf den Gleichbehandlungsgrundsatz im Konkurs sowie auf in der Praxis vorkommende Missstände muss erneut entgegengehalten werden, dass es nicht Aufgabe der Rechtsprechung ist, eine als unbefriedigend empfundene Gesetzeslage praeter legem zu korrigieren. Nach der Bestandgarantie des Gesetzes und der durch diese verbürgten Rechtssicherheit ist bei der Gesetzesauslegung vom Vorrang des Wortlauts der Norm auszugehen (Dittrich/Tades, ABGB 35. Auflg, E 8 zu § 6). Lässt der Wortlaut eines Gesetzes nur eine Auslegung zu, so kann nicht nach einem Sinn geforscht werden, der sich mit dem Wortlaut nicht vereinbaren lässt (Dittrich/Tades, ABGB 35. Auflg, E 11 zu § 6). Es sind auch keine rechtspolitischen Erwägungen anzustellen, ob etwa eine andere, mit dem Wortlaut allerdings unvereinbare Regelung zweckmässiger wäre oder nicht (Dittrich/Tades, ABGB 35. Auflg, E 12a zu § 6). Rechtspolitische Bedenken gegen eine gesetzliche Regelung vermögen nämlich nichts daran zu ändern, dass das bestehende Gesetz anzuwenden ist (SZ 58/101). In diesem Sinne darf der Richter zwar, wie es vor kurzem der Präsident des dBGH formulierte, das Gesetz weiterdenken (weiter entwickeln, fortentwickeln), aber nicht umdenken (Hirsch in ZRP 2004, 29).
Im Übrigen zeigten sich die vom Berufungsgericht mit Recht erörterten Probleme und allfälligen Ungereimtheiten auch dann, wenn dem Gläubiger einer Gesellschaft/ Konkursitin - freilich nach Konkursaufhebung - zur Hereinbringung seiner Forderung nach den Bestimmungen der EO die Pfändung und Überweisung der der Gesellschaft gegen ihre Organe zustehenden Verantwortlichkeitsansprüche zur Einziehung bewilligt werden. Eine solche Exekution eines Konkursgläubigers auf Schadenersatzansprüche der Gesellschaft gegen ihre Organe ist grundsätzlich zulässig (ecolex 1998, 774; siehe auch B des OGH vom 06.05.2004, 9 Cg 2001.74-50 S 26).
Der einem Konkursgläubiger unmittelbar zugefügte Schade und der daraus resultierende Schadenersatzanspruch ist im Übrigen kein Bestandteil des Vermögens der Gesellschaft und kann schon aus diesem Grunde von der Konkursmasse bzw vom Masseverwalter nicht geltend gemacht werden.
9.4. Zusammenfassend stützte die Klägerin ihre Klagsforderung somit sowohl auf den von ihr ersteigerten Verantwortlichkeitsanspruch der Anstalt (Gesellschaftsschade) als auch auf ihren eigenen unmittelbaren Schaden aus der von ihr behaupteten Konkursverschleppung durch die Beklagten (Gläubigerschade). Der Senat hat in seiner E LES 2001, 41 ausführlich begründet, dass im Falle einer Konkursverschleppung der daraus erwachsende Schaden unmittelbar die Gläubiger und nicht die insolvente, durch die Konkurseröffnung aufgelöste und später im Register gelöschte Verbandsperson trifft. Bei der Verbandsperson fehlt es zu allererst schon an einem Vermögensschaden iS des § 1293 ABGB. Dazu kommt, dass im Falle der Verletzung der Konkursantragspflicht durch die Verwaltung der für die Schadenszurechnung erforderliche persönliche und sachliche Rechtswidrigkeitszusammenhang nur in Bezug auf die dadurch geschädigten Konkursgläubiger gegeben ist (LES 2001, 41 [55 f]). Die Revisionsausführungen, die für bestimmte hier ohnedies nicht zum Tragen kommende ausnahmsweise Fallkonstellationen einer Konkursverschleppung sowohl einen unmittelbaren Schaden der Konkursitin als auch einen ebensolchen bei den Gläubigern für möglich halten, übergehen die in der OGH-E ausführlich erörterten dogmatischen Voraussetzungen für die Qualifikation und Zuordnung eines unmittelbaren Schadenersatzanspruches. Sie können deshalb den Senat nicht veranlassen, seine zitierte Rechtsprechung zu relativieren.
Somit wird es der Klägerin im zweiten Rechtsgang obliegen, ihre beiden Klagegründe zu substanziieren, in Bezug auf die daraus resultierenden Schäden zu spezifizieren sowie das Klagebegehren auch aufzuschlüsseln (LES 2003, 308 f). Dies gilt vor allem für den von der Klägerin ersteigerten Verantwortlichkeitsanspruch der Gesellschaft, von dem bislang unklar ist, auf welchen Haftungstatbestand und welchen dadurch der Gesellschaft zugefügten Schaden dieser gründet. Die Klägerin wird auch den Kausalzusammenhang zwischen den - von ihr konkret zu behauptenden - schädigenden Handlungen der Beklagten und den dadurch im Gesellschaftsvermögen eingetretenen Schaden darzulegen und zu beweisen haben. Daraus folgt zwangsläufig, dass die geschädigte Gesellschaft bzw die Klägerin als deren Rechtsnachfolgerin nicht nur den Eintritt des Schadens, sondern auch dessen Höhe zu behaupten und zu beweisen hat (vgl JBl 1992, 720). In dieser Richtung enthält das bisherige Klagsvorbringen keinerlei Substrat, was allerdings, wie schon erwähnt, nur dann zur Abweisung des Klagebegehrens wegen Unschlüssigkeit führen kann, wenn der Klägerin zuvor Gelegenheit zur Verbesserung gegeben wurde (vgl LES 2003, 308 [313]). Dies ist im vorinstanzlichen Verfahren unterblieben.
Im Zusammenhang damit ist auch an die Rechtsprechung des OGH zu erinnern, wonach Verantwortlichkeitsansprüche der Gesellschaft unter Umständen dann ausgeschlossen sein könnten, wenn der Verwaltungsrat einer Verbandsperson im Auftrag des Eigentümers (hier des Gründerrechtsinhabers der Anstalt) handelte (LES 2001, 41 [43] mwN).
Überhaupt bedarf das bisher vom LG festgestellte Sachverhaltssubstrat auch in Bezug auf den unmittelbaren Schadenersatzanspruch der Klägerin als Konkursgläubigerin einer wesentlichen Verbreiterung, um die Rechtssache spruchreif zu machen.
Die erstinstanzlichen Feststellungen übergehen nämlich die Aussagen der Zeugen RD und des A ohne Begründung, die, zumindest wirtschaftlich gesehen, als eigentliche Vertragsteile und Hintermänner auch der streitgegenständlichen Kreditgeschäfte anzusehen sind. Folgt man diesen Aussagen, wären ua die Darlehensverträge mit D und seinen Gesellschaften nur fingiert und hätten dazu dienen sollen, Gelder des RD «steuerschonend» in die Schweiz zu transferieren. An eine Rückzahlung dieser «Scheindarlehen» war nach der Zeugenaussage RD nie gedacht. Bei allen sonstigen Divergenzen und Ungenauigkeiten stimmen die Aussagen der beiden Zeugen auch darin überein, dass die Geldtransaktionen des RD in die Schweiz zu einem Steuerstrafverfahren in Deutschland (mit der Verhaftung des RD) führten, in dessen Zuge auch seine Gesellschaften von Amts wegen aufgelöst wurden. Offenbar flössen im Zusammenhang mit dem Rückkauf einer Liegenschaft durch A auch Millionenbeträge an RD, die nach den Zeugenaussagen im Zusammenhang auch mit den Kreditverträgen sowie Darlehensgewährungen an RD und seine Gesellschaften stehen.
In dieses Bild passen auch die der Klägerin im Zusammenhang mit den Krediten eingeräumten Sicherheiten insbesondere durch die Solidarbürgschaft des A sowie pfandrechtlich belastete Inhaberschuldbriefe hinsichtlich einer Liegenschaft in der Schweiz. Einen gewissen Aufschluss könnte auch eine Klarstellung des in den Kreditverträgen verwendeten fallbezogen nicht ohne weiteres verständlichen Begriffs «fester Vorschuss» und dessen allfälliger Bezug zu den von den Zeugen RD und A geschilderten Bild ihrer Finanztransaktionen geben.
Zusammengefasst liegen also bislang die tatsächlichen Hintergründe und die wahre Beschaffenheit sowohl der Kreditverträge mit der Klägerin als auch der Darlehensverträge an RD und seine Gesellschaften ebenso im Dunkeln wie die Frage, wer die vom LG festgestellten Kredit-und Darlehensabstattungen leistete. Auch scheinen die Kreditverbindlichkeiten der Anstalt, von den Beklagten bisher nicht erläutert, in den im Akt erliegenden Vermögensaufstellungen nicht einmal auf.
Zu alldem werden, ein sachdienliches und ergänzendes Vorbringen der Streitteile und entsprechende Beweisergebnisse vorausgesetzt, die notwendigen Feststellungen nachzuholen bzw im Falle von Negativfeststellungen diese zu Lasten der jeweils beweispflichtigen Partei zu werten sein.
Dazu kommt Folgendes:
Die Klägerin macht den Beklagten auch zum Vorwurf, sie sei durch falsche Vermögensaufstellungen sowie durch die Verheimlichung der Konkursreife der Anstalt zur Kreditgewährung veranlasst worden. Es ist in diesem Zusammenhang festzustellen, an wen und in welcher Form die Auszahlung der Kreditsumme im Jahre 1988 erfolgte, zumal ja der Kredit 1992 offenbar nur der rechtlichen Absicherung der ihm vorausgegangenen Kreditüberschreitung bzw der nicht erfolgten Tilgung des vorausgegangenen Kredits diente.
Die hiefür behauptungs- und beweispflichtige Klägerin wird entgegen ihrem bisherigen Standpunkt zur Begründung ihres daraus abgeleiteten originären Schadenersatzanspruches auch darzulegen haben, ob und aus welchen Gründen sie die ihr eingeräumten Sicherheiten nicht realisieren konnte und welche Auskünfte sie über die Vermögenslage und die wirtschaftliche Gestion der Anstalt einholte. Erst dann wird beurteilt werden können, ob auf Seiten der Beklagten nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs eine Rechtspflicht bestand, die Klägerin über eine allfällige Konkursreife (sofern eine solche festgestellt wird) der Anstalt aufzuklären (vgl ÖBA 1990/229 = JBl 1990, 322). Wenn aber, wofür die bislang ebenfalls nur sehr rudimentäre Zeugenaussage G spricht, die Klägerin auf jedwede Bonitätsnachweise der Anstalt verzichtete, entsprechende Auskünfte nur hinsichtlich des RD einholte und als ihren eigentlichen Geschäftspartner A betrachtete, wäre zwischen ihrem Schaden und einer allfälligen Verletzung der Aufklärungspflicht allenfalls schon ein ursächlicher Zusammenhang zu verneinen. Überdies wird von der Klägerin vorzubringen und vom LG zu klären sein, ob die Klägerin mit den Beklagten als gesetzliche Vertreter der Anstalt persönlich Kontakt aufnahm und sich über die finanzielle Situation der Anstalt erkundigte. War dies nicht der Fall und beschränkte sich die Tätigkeit der Beklagten auf die blosse Unterfertigung der ihnen - von A - übermittelten Kreditverträge, muss uU deren (vor)vertragliche Pflicht zur Aufklärung über die Zahlungsunfähigkeit und/oder Kreditwürdigkeit der Anstalt und damit eine culpa in contrahendo auch aus diesem Grunde verneint werden (vgl BGE 125 III 86).
Umgekehrt wird es schon nach den prozessualen Grundsätzen der Beweisnähe den Beklagten im zweiten Rechtsgang obliegen, die Vermögenslage, die tatsächlichen Geschäfte der Anstalt im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Kreditverträgen und den Darlehen an RD und seine Gesellschaften bis zur Konkurseröffnung auf geeignete Weise allenfalls durch Vorlage entsprechender Vermögensaufstellungen und Buchhaltungsunterlagen offenzulegen (vgl LES 1998, 111; LES 2001, 41). Davon ausgehend wird eine neuerliche Weigerung insbesondere durch den Zweitbeklagten im fortzusetzenden Verfahren, über Rechtsgeschäfte, Darlehensverträge und Vermögenswerte der Anstalt Auskunft zu geben, gem § 381 ZPO entsprechend zu würdigen sein.
Das bisher praktisch nur auf Urkunden aufgebaute Sachverhaltsbild bedarf also einer grundlegenden und umfassenden Verbreiterung, nicht zuletzt auch deshalb, um das von den Beklagten behauptete Alleinverschulden oder ein Mitverschulden der Klägerin am Kreditverlust rechtlich fundiert beurteilen zu können (vgl LES 1999, 248; LES 2001, 41; LES 2001, 139 ua). Selbstverständlich können Tatsachenfeststellungen auch nicht auf Urkunden mit falschem unwahrem Inhalt (Lugurkunden) fussen.
Die Streitteile werden im erneuerten Verfahren Gelegenheit haben, ihr bisher in der aufgezeigten Richtung nur sehr lückenhaftes Vorbringen zu ergänzen und sachdienliche Beweise und insbesondere ergänzende Einvernahmen der Zeugen RD, A, G und der Streitteile als Parteien anzubieten. Sollte auch dann noch über die tatsächlichen und wirtschaftlichen Hintergründe der Kredit- und Darlehensverträge und deren Teilabstattungen keine Klarheit geschaffen werden können, wird dies nach den Behauptungs- und Beweislastregeln zu Lasten der jeweiligen Partei entsprechend zu würdigen sein.
Die umfangreiche Verfahrensergänzung lässt es jedenfalls geboten erscheinen, die Rechtssache gemäss den §§ 482, 465 Z 3 ZPO an das LG zurückzuverweisen und diesem die entsprechenden Verfahrensergänzungen aufzutragen.
Vom weiteren Vorbringen der Streitteile und den zu ergänzenden Zeugen- und Parteienvernehmungen wird es schliesslich abhängen, ob das von der Klägerin beantragte Sachverständigengutachten zur Frage des Zeitpunktes des Eintrittes der Konkursreife der Anstalt weiteren Aufschluss bringen kann. Dies wird nur dann der Fall sein, wenn dem Sachverständigen auf tatsächlich und wirklich getätigte Geschäfte gegründete aussagekräftige Unterlagen und/oder Vermögensaufstellungen zur Verfügung gestellt werden können, aus denen reale Aktiven und Passiven ersichtlich sind. Hingegen kann auf den Sachverständigen nicht die im Beweisverfahren vom Gericht zu klärende Frage überwälzt werden, ob und in welchem Umfange die in den bisher vorgelegten Vermögensaufstellungen der Anstalt ausgewiesenen Forderungen gegen RD und seine Gesellschaftden - soweit sie überhaupt real existierten - werthaltig waren.
Es war sohin wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.