10 CG 2001.474-73
§ 266 ZPO
Grundsätzlich muss jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Normen beweisen. Jeder, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, muss die rechtsbegründenden Tatsachen beweisen. Wer sich dagegen darauf beruft, dass ein Recht nicht wirksam oder wieder beseitigt worden sei, muss die rechtshindernden, rechtshemmenden oder rechtsvernichtenden Tatsachen beweisen.
§ 267 ZPO
Zugestandene Tatsachen iSd § 267 ZPO sind als richtig zu unterstellen und der E ungeprüft zugrunde zu legen. Das gerichtliche Geständnis bindet das Gericht grundsätzlich an die zugestandenen Tatsachen und schafft bezüglich dieser Tatsachen ein Beweisthemenverbot. Keine Bindung an das Geständnis besteht nur dann, wenn das Gegenteil der zugestandenen Tatsache allgemein bekannt oder dem Gericht im Zuge seiner amtlichen Tätigkeit bekannt geworden ist oder wenn das Geständnis allgemein anerkannten Erfahrungssätzen widerspricht.
§§ 431 f, 458 ZPO
Auch wenn das Berufungsgericht auf Grund erstinstanzlicher Beweisaufnahmen ergänzende Feststellungen treffen will, muss es die Beweise wiederholen, es sei denn, die Parteien erklären sich mit der Verlesung der Beweisaufnahmeprotokolle einverstanden.
§ 465 Abs 1 Z 3 ZPO
Für das in Ergänzung des erstinstanzlichen Verfahrens durchgeführte Berufungsverfahren gelten die Vorschriften über das Verfahren I. Instanz. Neues Vorbringen und neue Beweisanträge sind daher zulässig.
§§ 277, 432, 484 ZPO
(Vorbehaltene) Rekurse gegen Beweisbeschlüsse können mit dem gegen die nächstfolgende anfechtbare E eingebrachten Rechtsmittel geltend gemacht werden. Eine Verpflichtung hiezu besteht nicht. Eine entsprechende Mängelrüge kann auch im Rechtsmittel gegen die Endentscheidung erhoben werden.
§§ 1400, 1413, 1415, 1425 ABGB
Jede Überweisung findet ihre Rechtsgrundlage ua im Verhältnis zwischen dem Anweisenden und dem Empfänger, welches als sogenanntes Valuta- oder Zuwendungsverhältnis bezeichnet wird. Dieses Valutaverhältnis kann, muss aber nicht in einer Schuld des Anweisenden gegenüber dem Empfänger bestehen, die durch den überwiesenen Geldbetrag getilgt werden soll. Für die Frage, ob Zahlungen bzw Überweisungen zur Tilgung einer Schuld oder aber einer Kreditierung des Empfängers dienen, ist primär der vom Anweisenden mit Einwilligung des Empfängers vorgenommene Verwendungszweck massgebend.
1). Mit dieser Rechtssache war der OGH bereits befasst. Hinsichtlich des Vorbringens der Streitteile sowie ihrer Rechtsstandpunkte und der noch im zweiten Rechtsgang strittigen Fragen wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf das Teilurteil und den B des OGH vom 04.03. 2004 verwiesen und an den Inhalt dieser E angeknüpft.
Feststeht demnach, dass die Beklagte, eine liechtensteinische Anstalt, der Klägerin, einer im Öffentlichkeitsregister des Fürstentums Liechtenstein eingetragenen Aktiengesellschaft, zufolge einer ohne Rechtsgrund von IP am 10.11.1998 in Auftrag gegebenen Überweisung von USD 530 000.- auf ein Konto der Beklagten diesen Betrag samt Anhang schuldet.
Streitpunkt im nunmehrigen Verfahrensstadium ist eine Gegenforderung der Beklagten in Höhe von USD 58 000.-, die aufrechnungsweise eingewendet wurde. Hiezu brachte die Beklagte zusammengefasst vor, dass sie am 28.04.1998 diesen Betrag "vorschussweise" an die Klägerin zur Abdeckung einer Kreditverbindlichkeit bzw eines Negativsaldos der Klägerin auf einem Visa-Konto überwiesen habe.
Die Klägerin bestritt das Zu-Recht-Bestehen dieser Gegenforderung. Mit der Bezahlung der USD 58 000.- sei nur ein Teil der bereits zu diesem Zeitpunkt von der Beklagten geschuldeten Beträge in Millionenhöhe bezahlt worden und habe diese Zahlung auch keinen Zusammenhang mit der Klagsforderung.
Die Vorinstanzen erkannten im ersten Rechtsgang die Gegenforderung der Beklagten als nicht zu Recht bestehend. Das Erstgericht ging in seinem U vom 06.09.2002 in irriger Interpretation der Blg 10 davon aus, dass nicht die Beklagte, sondern eine andere Gesellschaft namens M AG am 28.04.1998 die Überweisung von USD 58 000.-auf ein Konto der Klägerin bei der S-Bank tätigte. Das OG hatte diese (falsche) Feststellung im Rahmen der ihm aufgetragenen Überprüfung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung in seinem U vom 25.08.2003 mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung übernommen, was einen Mangel des Berufungsverfahrens gem § 472 Z 2 ZPO begründete.
Der OGH trug dem Berufungsgericht in diesem Punkt eine ergänzende Verhandlung und Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage auf. Das Berufungsgericht habe den Parteien die Gelegenheit zu einem schlüssigen Vorbringen zu geben und durch die Aufnahme der beantragten Beweise festzustellen haben, ob die Überweisung der Beklagten auf einer Art Vorschuss- oder Kreditgewährung an die Klägerin beruhte oder aber, worauf sich die Klägerin berief, in Erfüllung eines - ebenfalls festzustellenden - Schuldverhältnisses.
2.1). Im zweiten Rechtsgang erstatteten die Streitteile ein im Wesentlichen ihrem bisherigen Prozessvortrag entsprechendes Vorbringen mit diversen Beweisanboten ua durch die neuerliche und ergänzende Einvernahme der schon im ersten Rechtsgang gehörten Zeugen (SD; II; IH) sowie der Streitteile der Parteien.
Auf dieses im Berufungsurteil wörtlich wiedergegebene Vorbringen der Parteien kann verwiesen werden.
2.2). Das Berufungsgericht beschloss bei der Berufungsverhandlung am 29.04.2004 - nur - die ergänzende Beweisaufnahme durch die Urkunden Blg 10, 36 und D zur Frage, ob die Überweisung der Beklagten an die Klägerin vom 28.04.1998 eine Art Vorschuss- oder Kreditgewährung an die Klägerin beinhaltete oder aber in Erfüllung eines Schuldverhältnisses erfolgte.
2.3). Mit dem nunmehr angefochtenen U vom 29.04.2004 gab das OG der Berufung der Beklagten teilweise und dahin Folge, dass es die von der Beklagten eingewendete Gegenforderung als mit USD 58 000.- zu Recht bestehend feststellte.
Das OG traf die Feststellungen laut S 11 bis 15 seines Urteiles. Daraus ergibt sich, dass das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht die von der Beklagten am 28.04.1998 an die Klägerin getätigte Überweisung von USD 58 000.- unterstellte.
In seinen weiteren "Feststellungen" stellte das OG zur Frage, welcher Zahlungsgrund der Überweisung der USD 58 000.- zugrunde gelegen sei, diverse hier nicht wiederzugebende Erwägungen zu der zwischen SD und IP (und nicht zwischen den Streitteilen) am 09.11.1998 abgeschlossenen Vereinbarung Blg D an, die im Ergebnis mündeten, dass sich daraus jedenfalls nicht ergebe, dass die Beklagte der Klägerin zu diesem Zeitpunkt USD 9 266 000.70 schuldete. Daran könnten die Aussagen der im erstinstanzlichen Verfahren vernommenen Zeugen SD und IH nichts ändern.
Zusammengefasst sei deshalb festzuhalten, dass nicht festgestellt werden könne, dass die Beklagte der Klägerin die fraglichen USD 58 000.- in Erfüllung eines Schuldverhältnisses geleistet hat bzw dass die am 28.04.1998 geleistete Zahlung der Beklagten im Schuldsaldo gemäss der Blg D (einzufügen: vom 09.11.1998) berücksichtigt worden sei, das heisse, im Betrag von USD 9 266 700.-ihren Niederschlag gefunden habe.
Wenn aber der Bestand einer Schuldverpflichtung der Beklagten gegenüber der Klägerin nicht festgestellt werden könne, müsse davon ausgegangen werden, dass die Zahlung der Beklagten an die Klägerin auf einer Art Vorschuss- oder Kreditgewährung an die Klägerin beruhte, was angesichts der aus der Blg D ersichtlichen verwickelten Beziehungen der Parteien als durchaus nachvollziehbar erscheine.
Dementsprechend sei die Gegenforderung der Beklagten gegenüber der Klägerin im Umfange von USD 58 000.- als zu Recht bestehend festzustellen.
3). Gegen das Berufungsurteil richtet sich die fristgerecht erhobene und zulässige Revision der Klägerin, die es in seinem Ausspruch über das Zu-Recht-Bestehen der Gegenforderung von USD 58 000.- mit einer Verfahrens- und Rechtsrüge anzufechten erklärt und primär dessen Abänderung iS der Verneinung der Gegenforderung begehrt. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben. Auf ihr Vorbringen wird, soweit angezeigt, bei der Erörterung der Rügen der Revisionswerberin zurückzukommen sein.
4.1). Einen Verfahrensmangel erblickt die Klägerin zusammengefasst im Umstand, dass das Berufungsgericht nur nach Wiederholung auch der erstinstanzlichen Beweise zu den vom Ersturteil abweichenden Feststellungen hätte gelangen dürfen. Das Berufungsgericht habe die von der Klägerin im Berufungsverfahren angebotenen Zeugenbeweise ohne jede Begründung nicht aufgenommen und mit seiner Vorgangsweise insbesondere den Unmittelbarkeitsgrundsatz missachtet. Bei den Schlussfolgerungen des Berufungsgerichtes handle es sich in Wahrheit um eine vorgreifende Beweiswürdigung, die auf ungenügenden Entscheidungsgrundlagen beruhe.
4.2). Im Rahmen ihrer Rechtsrüge vermisst die Revisionswerberin explizite Feststellungen darüber, dass die Beklagte mit der Überweisung von USD 58 000.- ein Darlehen gewährt habe.
Die Schlussfolgerung des Berufungsgerichtes, dass die Zahlung der Beklagten auf einer Art Vorschuss- oder Kreditgewährung beruhen müsse, sei mit den Gesetzen der Logik und der Erfahrung unvereinbar.
Es widerspreche völlig den Erfahrungen, dass ein mit mehreren Millionen verschuldetes Unternehmen (gemeint die Beklagte) Überbrückungsdarlehen an seine Gläubiger (Klägerin) gewähre. Den Erfahrungen entspreche es vielmehr, dass derartige Zahlungen als Schuldtilgung anzusehen sei. Dazu komme, dass sich aus der Blg 10 weder die Gewährung eines Vorschusses oder eines Überbrückungskredites ergebe und somit kein Grund für die gegenteilig bloss spekulative Annahme des Berufungsgerichtes vorliege.
Das Berufungsgericht habe übersehen, dass der Inhalt der mit Blg D geregelten Rechtsgeschäfte keinen Aussagewert darüber habe, aus welchem Rechtsgrund die Überweisung der USD 58 000.- erfolgt sei. Tatsache sei, dass mit der Blg D das Bestehen einer offenen Schuld der Beklagten von USD 9 266 700.- am 09.11.1998 festgehalten worden sei, die die Gewährung eines Überbrückungskredites am 28.04.1998 als völlig lebensfremd erscheinen lasse.
Auch habe die Beklagte selbst in ihrer Berufungsschrift ausdrücklich zugestanden, dass sie der Klägerin im November 1998 einen Betrag von USD 9 000 000.-schuldete, was die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichtes völlig unverständlich erscheinen lasse. Ausgehend von dieser Ausserstreitstellung bzw des ausdrücklichen Eingeständnisses der Beklagten habe die Klägerin diesen Umstand auch nicht ausdrücklich unter Beweis stellen müssen.
5). Den Revisionsausführungen ist beizupflichten.
5.1). Der OGH hat in zahlreichen E den auch das Berufungsverfahren beherrschenden Unmittelbarkeitsgrundsatz betont und ua zum Ausdruck gebracht, dass es dem Berufungsgericht verwehrt ist, auf Grund des Aktes und ohne Beweiswiederholung insbesondere ohne Einvernahme auch der vom Erstgericht gehörten Zeugen sowie Parteien von Feststellungen des Erstgerichtes abzuweichen, diese zu ergänzen bzw solche Feststellungen zu modifizieren und/oder richtigzustellen. Wenn Bedenken gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen bestehen oder ergänzende Feststellungen zu treffen sind, hat das Berufungsgericht schon gem § 458 ZPO ausnahmslos die Beweise zu wiederholen (es sei denn, die Parteien erklären sich mit der Verlesung der Beweisaufnahmeprotokolle ausdrücklich einverstanden) (vgl LES 1998, 120; LES 2001, 37; LES 2001, 41; LES 2001, 157; vgl auch JBl 2000, 524; SZ 25/46 ua).
Das im zweiten Rechtsgang abgeführte Berufungsverfahren und das darauf beruhende Berufungsurteil verstossen gegen diese Grundsätze auf gravierende Weise. Das Berufungsgericht hat in Erledigung der Beweisrüge der Beklagten sowie der vom OGH mit B ON 47 erteilten Ergänzungsaufträge vom Ersturteil teils abweichende und teils ergänzende Feststellungen getroffen und diese vor allem auch mit den Aussagen der nur vom Erstgericht unmittelbar einvernommenen Zeugen begründet, wozu es nur nach entsprechender Beweiswiederholung berechtigt gewesen wäre. Allein der darin gelegene Verfahrensmangel erzwingt die Aufhebung des Berufungsurteiles sowie die Zurückverweisung der Rechtssache an das Berufungsgericht zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung.
Zum gleichen Ergebnis führt auch der Umstand, dass das Berufungsgericht ohne Begründung die Beweisanträge insbesondere der Klägerin im zweiten Verfahrensgang übergangen hat.
Wie schon dargelegt, erachtete der OGH in seinem B das Verfahren und insbesondere auch das Vorbringen der Streitteile zur Gegenforderung von USD 58 000.- für ergänzungsbedürftig. Dies schon deshalb, weil die Vorinstanzen ausgehend von der Negativfeststellung in Bezug auf den Auftraggeber der Überweisung vom 28.04.1998 über USD 58 000.- Feststellungen über den Zweck dieser Überweisung und insbesondere darüber unterlassen hatten, ob diese Überweisung auf einer Art Vorschuss- oder Kreditgewährung der Beklagten an die Klägerin beruhten oder aber, worauf sich die Klägerin berief, in Erfüllung eines Schuldverhältnisses.
Auch dem Berufungsurteil hafteten diesbezüglich Feststellungsmängel iS des § 465 Abs 1 Z 3 ZPO (§ 496 Abs 1 Z 3 öZPO) an und war das Berufungsverfahren entsprechend zu ergänzen. Für die in Ergänzung des erstinstanzlichen Verfahrens durchgeführte Berufungsverhandlung gelten aber die Vorschriften über das Verfahren erster Instanz. Neues Vorbringen und neue Beweisanträge waren daher entgegen dem Standpunkt der Beklagten durchaus zulässig (EvBl 1987, 19; RdW 1998, 20); Stohanzl, MGA der JN-ZPO 15. Auflg E 56 zu § 496 ZPO).
Soweit sich die Revisionsgegnerin in diesem Zusammenhang auf den vermeintlich unanfechtbar gewordenen Beweisbeschluss bei der Berufungsverhandlung vom 29.04.2004 beruft, ist ihr entgegenzuhalten:
Richtig ist, dass gem § 277 ZPO (§ 277 öZPO) gegen Beweisbeschlüsse ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist, und Beschwerden dagegen mit dem gegen die nächstfolgende anfechtbare E eingebrachten Rechtsmittel geltend gemacht werden können (§ 484 ZPO = § 515 öZPO). Eine Verpflichtung hiezu besteht freilich nicht. Die entsprechende Mängelrüge kann auch im Rechtsmittel gegen die Endentscheidung erhoben werden, was hier von Seiten der Klägerin geschehen ist (vgl Kodek in Rechberger KommzZPO2 Rz 5 zu § 462; Rz 3 zu §515).
Das Berufungsgericht hätte daher die von der Klägerin im zweiten Rechtsgang angebotenen Beweise nicht übergehen dürfen, was das Berufungsverfahren mit einem weiteren Mangel iS des § 472 Z 2 ZPO belastet.
Im Übrigen verweist die Revisionswerberin zutreffend darauf, dass der Umstand, dass die Beklagte der Klägerin zum Zeitpunkt der Vereinbarung vom 09.11.1998 "rund USD 9 Mio" schuldete, von der Beklagten noch in der Berufungsschrift ausdrücklich und damit iS des § 267 Abs 1 ZPO zugestanden wurde. Genau zum gleichen Ergebnis war im Übrigen auch das Berufungsgericht noch in seinem (ersten) U vom 25.09.2003 unter Hinweis auf die Aussage des Zeugen IH sowie der Vereinbarung Blg D gelangt. Wenn es - nunmehr - ohne neue Beweisgrundlagen eine ausdrückliche Verpflichtungserklärung der Beklagten gegenüber der Klägerin in dieser Vereinbarung vermisst, übersieht es, dass IP und SD die Abmachung Blg D ihrem Abs 2 entsprechend namens der Streitteile trafen, was die Beklagte bereits in ihrer Klagebeantwortung vom 15.09.2002 sinngemäss eingeräumt hatte.
Unabhängig davon sind zugestandene Tatsachen iS des § 267 ZPO als richtig zu unterstellen und der E ungeprüft zugrunde zu legen. Das gerichtliche Geständnis bindet das Gericht grundsätzlich an die zugestandenen Tatsachen und schafft bezüglich dieser Tatsachen ein Beweisthemenverbot. Keine Bindung an das Geständnis besteht nur dann, wenn das Gegenteil der zugestandenen Tatsache allgemein bekannt ist, wenn das Geständnis allgemein anerkannten Erfahrungssätzen widerspricht oder das Gegenteil dem Gericht im Zuge seiner amtlichen Tätigkeit bekannt geworden ist (vgl RdW 1998, 20).
Diese Voraussetzungen lagen für die zu der dem Tatsachengeständnis der Beklagten widersprechenden Wertung der Vereinbarung Blg D nicht vor.
Das Vorbringen der Beklagten hiezu in ihrer Revisionsbeantwortung übersieht die seinerzeitigen eigenen (zitierten) Berufungsbehauptungen und ist damit in seinen Schlussfolgerungen für den Senat nicht nachvollziehbar.
5.2). Mit den Gesetzen der Logik nicht vereinbar ist im Übrigen die Schlussfolgerung des Berufungsgerichtes, wonach aus der Negativfeststellung in Bezug auf Schulden der Beklagten gegenüber der Klägerin zum Zeitpunkt der Vereinbarung vom 09.11.1998 folgt, dass die Überweisung der Beklagten am 28.04.1998 an die Klägerin auf einer Art Vorschuss- oder Kreditgewährung beruhte.
Hiebei verkennt das Berufungsgericht zum einen das Wesen einer Negativfeststellung, die - bezogen auf den vorliegenden Fall - durchaus auch das Bestehen eines solchen Schuldverhältnisses der Beklagten offen lässt sowie das für eine positive Feststellung (hier Vorschuss- oder Kreditgewährung der Beklagten an die Klägerin) notwendige Beweismass, wonach das Gericht im Rahmen der ihm auferlegten freien Beweiswürdigung die volle Überzeugung vom Bestand der behaupteten Tatsache erlangt haben muss (vgl Fasching ZPR2 Rz 811 f). Zum anderen und vor allem irrt das Berufungsgericht aber über die hier gegebene Behauptungs- und Beweislast der Streitteile.
Grundsätzlich muss jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Normen beweisen. Jeder, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, muss die rechtsbegründenden Tatsachen beweisen. Wer sich dagegen darauf beruft, dass ein Recht nicht wirksam oder wieder beseitigt worden sei, muss die rechtshindernden, rechtshemmenden oder rechtsvernichtenden Tatsachen beweisen (Fasching aaO Rz 882 mwN).
Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies:
Die Beklagte schuldet der Klägerin aus der am 10.11.1998 ohne Rechtsgrund vorgenommenen Überweisung von USD 530 000.- diesen Betrag samt Anhang. Mit ihrer Aufrechnungseinrede hinsichtlich der USD 58 000.- behauptet die Beklagte eine teilweise Tilgung ihrer Schuld durch ihre Überweisung am 28.04.1978, die vorschuss- und/oder darlehensweise erfolgt sein soll (vgl RIS-Justiz RS 0033835). Dabei handelt es sich um die sogenannte rechtsvernichtende Sacheinrede der (teilweisen) Zahlung dieser Schuld bzw deren teilweisen Tilgung durch Aufrechnung mit einer Gegenforderung aus einem Kredit oder dergleichen. Daraus folgt, dass die Beklagte für das Bestehen ihrer (Gegen-)Forderung beweispflichtig ist und nach Durchführung des Beweisverfahrens verbleibende Zweifel bzw eine Negativfeststellung zu ihren Lasten ausschlagen müssen.
Dieser der Beklagten obliegende Beweis kann nicht durch eine Gutschrift auf einem Konto der Klägerin auf Grund eines Überweisungsauftrages der Beklagten erbracht werden, die mehr als 6 Monate vor dem Zeitpunkt der Begründung der Schuld der Beklagten gegenüber der Klägerin liegt. Aus der Blg 10 ergibt sich auch nur die stattgefundene Überweisung, nicht aber, worauf es entscheidend ankäme, deren Verwendungszweck. Jede Überweisung findet ihren Rechtsgrund - auch - im Verhältnis zwischen dem Anweisenden (hier die Beklagte) und dem Empfänger (die Klägerin), welches als sogenanntes Valuta- oder Zuwendungsverhältnis bezeichnet wird. Dieses Valutaverhältnis kann, muss aber nicht in einer Schuld des Anweisenden gegenüber dem Empfänger bestehen, die durch den überwiesenen Geldbetrag getilgt werden soll (vgl Mayerhofer in Ehrenzweig, Das Recht der Schuldverhältnisse2 544; SZ 30/79; SZ 43/184; EvBl 1926/35).
Dafür, ob Zahlungen bzw Überweisungen zur Tilgung einer Schuld oder aber der Kreditierung des Empfängers dienen, ist grundsätzlich der vom Anweisenden mit Einwilligung des Empfängers vorgenommene "Verwendungszweck" massgebend.
Es wäre deshalb primär Aufgabe der Beklagten, unter Vorlage des Überweisungsauftrages diesen Verwendungszweck darzulegen und unter Beweis zu stellen. Dazu wird ihr im fortgesetzten Verfahren die Gelegenheit zu geben sein.
Sollte im weiteren Verfahren nicht festgestellt werden können, dass die Überweisung einer Kreditgewährung der Beklagten an die Klägerin diente, ginge eine solche Negativfeststellung aus den schon genannten Gründen zu Lasten der Beklagten. Gelingt der Beklagten hingegen dieser Beweis, käme die Beweislast der Klägerin zum Tragen, der dann iS ihres Vorbringens der Beweis obläge, dass sie diese ihre Verbindlichkeit auf andere Weise immer beglichen hat.
In jedem Fall wird das Berufungsgericht im fortgesetzten Verfahren nicht umhin kommen, jene Tatsachen klar und eindeutig festzustellen oder eben Negativfeststellungen zu treffen, die eine abschliessende rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes im aufgezeigten Sinne ermöglichen. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichtes, die sich zum überwiegenden Teil in Erwägungen zur Würdigung der Blg D erschöpfen, reichen jedenfalls nicht aus.
Zu Recht verweist die Klägerin auch darauf, dass die Tatsachenfeststellungen, sofern sie auf Schlussfolgerungen beruhen, auch mit den Gesetzen der Logik und Erfahrung vereinbar sein müssen (Arb 7588; RZ 1967, 105; EFSlg 27.852; MietSlg 44.819 ua).
Wenn es, so das bisherige Berufungsurteil, auch möglich, wenngleich nicht erwiesen ist, dass die Überweisung vom 28.04.1998 in Erfüllung eines Schuldverhältnisses erfolgte bzw diese Überweisung im Schuldsaldo gemäss Blg D berücksichtigt wurde, folgt daraus keinesfalls zwingend und logisch nachvollziehbar, dass die Überweisung bzw Zahlung der Beklagten auf einer Art Vorschuss- oder Kreditgewährung beruhte und, was das Berufungsgericht ohne Tatsachengrundlage implizit unterstellt, dieser Vorschuss (Kredit) nach wie vor offen ist und die diesbezügliche Forderung der Beklagten zur Tilgung ihrer rechtskräftig festgestellten Schuld gegenüber der Klägerin herangezogen werden kann.
Warum - so die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung - die Überweisung der USD 58 000.- "entweder nur als Darlehensvertrag oder aber als rechtsgrundlose Leistung" angesehen werden kann, ist für den Senat nicht einsichtig. Es kann deshalb auf das Vorgesagte verwiesen werden.
In Stattgebung der Revision der Klägerin war deshalb wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.