10 Cg 2002.25-47
§§ 68 Abs 2, 72 Abs 3 ZPO Art 43 LV
Das OG entscheidet in allen Verfahrenshilfesachen endgültig und unter Ausschluss jeden weiteren Rechtszuges. Der Revisionsrekurs gegen einen B des OG über die Verfahrenshilfe einschliesslich des Ausspruches ihres Erlöschens und ihrer Entziehung ist grundsätzlich und ausnahmslos unzulässig. Dieser Rechtsmittelausschluss erfasst auch die Kostenentscheidung des OG als Rekursgericht.
§§ 72 Abs 2, 41 f ZPO
Durch das dem Prozessgegner in Verfahrenshilfesachen eingeräumte Antrags- und Rekursrecht sollen die Kontrollmöglichkeiten verbessert und ein wirksamer Schutz gegen den Missbrauch der Verfahrenshilfe erreicht werden. Beim Verfahren ua über die Erteilung und auch Entziehung der Verfahrenshilfe handelt es sich um ein sogenanntes Inzidenzverfahren im Zivilprozess. Stehen sich die Parteien hiebei mit widerstreitenden Anträgen gegenüber und liegt damit ein Zwischenstreit vor, so ist über dessen Kosten gesondert abzusprechen.
§§ 40 f, 63 f, 68 Abs 2, 72 Abs 3, 326, 333, 354 ZPO
Das einer Partei in Bezug auf die Verfahrenshilfe ihres Prozessgegners eingeräumte Antrags- und Rekursrecht dient zwar primär dem Interesse des Landes. Für eine Überbindung der damit verbundenen Kosten auf das Land fehlt jedoch eine rechtliche Grundlage. Das Kostenrecht der ZPO regelt ausschliesslich den Kostenersatzanspruch und die Kostenersatzpflicht der Parteien, des Nebenintervenienten und allenfalls von Zeugen und Sachverständigen.
Mit dem in die Urteilsausfertigung aufgenommenen B des LG vom 26.07.2002 wurde die dem Beklagten am 21.02.2002 im vollen Umfang des § 64 Abs 1 ZPO bewilligte Verfahrenshilfe wegen mutwilliger und aussichtsloser Prozessführung aus hier nicht darzustellenden Erwägungen gem § 68 Abs 2 ZPO entzogen.
Dagegen erhob der Beklagte fristgerecht den Rekurs. In ihrer Rekursbeantwortung beantragte die Klägerin die Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses, die "Abweisung" des Rekurses des Beklagten und den Zuspruch der mit CHF 5272.27 bestimmten Kosten dieses Schriftsatzes.
Dem Rekurs des Beklagten gab das OG mit dem nunmehr hinsichtlich seiner Kostenentscheidung bekämpften B vom 15.10.2002 Folge und hob den erstinstanzlichen B vom 26.07.2002 in seinem angefochtenen Teil ersatzlos auf. Hinsichtlich der dafür ausschlaggebenden (im Revisionsrekursverfahren allerdings nicht mehr zu prüfenden) Gründe wird auf die Rekursentscheidung verwiesen. Das OG erkannte die Klägerin für schuldig, dem Beklagten die mit CHF 5752.30 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen und stützte diese Kostenentscheidung auf die Bestimmungen der §§ 41 und 50 ZPO. Dieser Rekursentscheidung wurde die Belehrung hinzugefügt, dass dagegen gem § 72 Abs 3 ZPO "kein Rechtsmittel gegeben ist".
Ungeachtet dieser "Rechtsmittelbelehrung" ficht die Klägerin die Kostenentscheidung des Rekursgerichtes mittels eines fristgerecht erhobenen Kostenrekurses (Revisionsrekurses) mit dem Begehren an, diese dahin abzuändern, dass das Land Liechtenstein zum Ersatz der der Klägerin auferlegten Kosten von CHF 5572.30 verpflichtet werde. Das Land Liechtenstein möge auch zur Zahlung der mit CHF 838.25 bestimmten Kosten des Kostenrekurses (Revisionsrekurses) verurteilt werden.
In seiner "Rekursbeantwortung" beantragte der Beklagte primär die kostenpflichtige Zurückweisung des unzulässigen Kostenrekurses und hilfsweise die Bestätigung der Rekursentscheidung.
Der Kostenrekurs ist unzulässig und muss zurückgewiesen werden.
Gemäss § 72 Abs 2 ZPO steht gegen die nach dem 7. Titel (§§ 63 bis 73 ZPO), somit in Bezug auf die Verfahrenshilfe ergehenden Beschlüsse auch dem Gegner und dem bestellten Verfahrenshelfer der Rekurs zu. Über solche Rekurse, auch wenn sie gegen E des Vorsitzenden eines Senates gerichtet sind, entscheidet das OG endgültig und unter Ausschluss jedes weiteren Rechtszuges (§ 72 Abs 3 ZPO).
Diese Rechtsmittelbeschränkung des § 72 Abs 3 ZPO und der dort normierte Ausschluss der Anrufung des OGH in allen die Verfahrenshilfe betreffenden Angelegenheiten entspricht inhaltlich dem § 528 Abs 2 Z 4 öZPO. Nach der einschlägigen österreichischen Rechtsprechung hiezu sind Revisionsrekurse gegen alle E über die Verfahrenshilfe einschliesslich des Ausspruches ihres Erlöschens und ihrer Entziehung grundsätzlich und ausnahmslos unzulässig (Stohanzl MGA der JN-ZPO 15. Auflg E 116 f; vgl auch Bydlinski in Fasching KommZivilprozessgesetze2 Rz 1 zu § 72).
Die Klägerin beruft sich nun zur Begründung der Zulässigkeit ihres Kostenrekurses ungeachtet des Rechtsmittelausschlusses des § 72 Abs 3 ZPO auf die stRsp, wonach im liechtensteinischen Zivilprozess auch zweitinstanzliche Kostenentscheidungen angefochten werden können, weil Liechtenstein bei der Rezeption der österreichischen verfahrensrechtlichen Vorschriften den im § 528 öZPO verankerten Ausschluss der Anfechtung zweitinstanzlicher Kostenentscheidungen nicht mitübernommen habe und daher das in Art 43 LV generell verankerte Recht zum Tragen komme, bei Fehlen eines Rechtsmittelausschlusses E bis zur letzten Instanz mit Beschwerde anfechten zu können (LES 1995, 96; LES 1990, 29; LES 1988, 30; ELG 1962 bis 1966, 99).
Dieser Argumentation kann im Ergebnis nicht beigepflichtet werden.
Die von der Klägerin zitierte Judikatur betrifft ausnahmslos Rechtsmittelentscheidungen des OG, mit denen das in der erstinstanzlichen E enthaltene Kostenerkenntnis zum Nachteil des Revisionsrekurswerbers abgeändert und bei denen die Zulässigkeit des Revisionsrekurses wegen Kosten mit der Bestimmung des § 496 ZPO begründet wurde, die anders als § 528 Abs 2 Z 3 öZPO die Anfechtung zweitinstanzlicher Kostenentscheidungen nicht ausschliesse.
Anders liegt der Fall aber bei einem ausdrücklichen Rechtsmittelausschluss zum OGH, wie er hier in § 72 Abs 3 ZPO festgelegt ist. Nach stRsp des OGH ua zu den Bestimmungen der §§ 496 Abs 1 und 59 Abs 2 ZPO stellt die Kostenentscheidung im Rahmen einer nicht weiter anfechtbaren Hauptsachenentscheidung nur deren Akzessorium dar und ist es rechtsdogmatisch nicht vertretbar, einen Rekurs dagegen zuzulassen, wenn der Gesetzgeber generell jeden weiteren Rechtszug ausgeschlossen hat. Insoweit kann deshalb auch das in Art 43 der LV normierte Beschwerderecht bis zur letzten Instanz nicht zum Tragen kommen (LES 1998, 245 sowie das hiezu ergangene Erkenntnis des StGH in LES 1999, 282 [286]; LES 2000, 146; LES 2002, 247 [248 f]).
Diese Erwägungen sind vollinhaltlich auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Nach § 72 Abs 3 ZPO entscheidet das OG in allen Verfahrenshilfesachen endgültig und unter Ausschluss jedes weiteren Rechtszuges. Dem OGH ist es damit verwehrt, vorliegendenfalls die primär massgebliche Frage zu beurteilen, ob dem Beklagten die Verfahrenshilfe gem § 68 Abs 2 ZPO zu Recht oder zu Unrecht entzogen wurde. Hingegen verbliebe, folgte man der Meinung der Klägerin, dem OGH die Aufgabe, über Nebenpunkte, nämlich die Kostenentscheidung eines solchen Beschlusses abzusprechen. Ein solches Rechtsmittelverständnis wird vom Senat nach der zitierten ständigen Judikatur abgelehnt.
Der Kostenrekurs muss deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, ohne dass auf die Rechtsrüge der Klägerin im Einzelnen einzugehen ist. Es bleibt lediglich festzuhalten, dass mit dem in § 72 Abs 2 ZPO dem Prozessgegner eingeräumten Rekursrecht primär im Interesse des Landes die Kontrollmöglichkeiten verbessert und ein wirksamer Schutz gegen den Missbrauch der Verfahrenshilfe erreicht werden soll. Beim Verfahren ua auch über die Entziehung der Verfahrenshilfe handelt es sich aber nach überwiegender Lehre und Rechtsprechung um ein sogenanntes Inzidenzverfahren im Zivilprozess, so dass für die Kostenentscheidung die Bestimmungen der §§ 41 f ZPO heranzuziehen sind. Liegt ein Zwischenstreit vor, stehen also die Parteien in Ansehung der Verfahrenshilfe mit widerstreitenden Anträgen gegenüber, so ist über die Kosten dieses Zwischenstreitesgesondert abzusprechen (Bydlinski in Fasching Komm-Zivilprozessgesetze2 Rz 6 und 11 zu § 72). Einen solchen, dem Rekursbegehren des Beklagten "widerstreitenden" Antrag hat aber die Klägerin, wie eingangs erwähnt, in ihrer Rekursbeantwortung gestellt, so dass sie zu Recht zum Kostenersatz für das Rekursverfahren verpflichtet wurde.
Für die von der Klägerin beantragte Überbindung der Rechtsmittelkosten auf das nicht verfahrensbeteiligte Land Liechtenstein fehlt überdies jede rechtliche Grundlage. Die Bestimmungen der §§ 40 f ZPO regeln ausschliesslich den allfälligen Kostenersatzanspruch und die Kostenersatzpflicht der Parteien des Zivilprozesses und sind Kostengläubiger und Kostenschuldner immer nur die Partei und der Nebenintervenient bzw nach Massgabe der §§ 326 Abs 2, 333 Abs 2, 354 Abs 1 ZPO allenfalls Zeugen und Sachverständige. Die in § 51 Abs 2 ZPO für den Fall der Nichtigerklärung eines Verfahrens vorgesehene Kostenersatzpflicht des Gerichts wurde durch das Amtshaftungsgesetz gegenstandslos (LES 1990, 157; LES 1997, 241 ua).
Der Kostenrekurs der Klägerin muss sohin als unzulässig zurückgewiesen werden. Gemäss den §§ 50, 41 ZPO hat dies die Verpflichtung der Klägerin zur Folge, dem Beklagten die Kosten seiner "Rekursbeantwortung" zu ersetzen, in der auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen wurde. Dieser Schriftsatz ist allerdings gem TP 3 A Z 5 lit b RATG nur nach dieser TP zu entlohnen. Da es sich hier nur um eine Zwischenentscheidung im streitigen Zivilverfahren handelt, fällt gem Art 19 Abs 2 GebG keine Entscheidungsgebühr an (LES 2002, 191).