10 Cg 2002.345-24
§§ 417, 446 Abs 1 Z 9 ZPO Art 284, 297, 51 EO
Der Beschluss, mit dem eine EV erlassen wird, muss den für ein U normierten Begründungserfordernissen entsprechen. Unverzichtbarer Bestandteil eines solchen Beschlusses ist die Darstellung der wesentlichen Bescheinigungsannahmen, welche der rechtlichen Beurteilung zugrunde liegen. Dies gilt auch für den B des Rekursgerichtes, das abweichend vom LG die EV erlässt. Sind dessen Bescheinigungsannahmen unvollständig und/oder lassen diese nicht erkennen, welche von der gefährdeten Partei behaupteten Tatsachen als bescheinigt angenommen werden, muss die Rekursentscheidung als nichtig aufgehoben werden.
Anders als das Rekursgericht, das unerlässliche Feststellungen auf Grund der vorgelegten Urkundenbeweise nachtragen kann, ist dies dem OGH als reine Rechtsinstanz verwehrt.
Art 10, 11, 15, 16 PGR
Die Urteilsfähigkeit - als Bestandteil der Handlungsfähigkeit - beinhaltet einerseits ein intellektuelles Moment, nämlich die Fähigkeit, den Sinn und den Nutzen sowie die Wirkungen eines bestimmten Verhaltens einsehen und abwägen zu können. Andererseits muss aber auch ein Willensmoment gegeben sein, nämlich die Fähigkeit, gemäss der Einsicht und nach freiem Willen handeln zu können.
Ein blosser Wankelmut genügt in der Regel nicht, um einer Person die Urteilsfähigkeit absprechen zu können. Nur wenn eine Willensschwäche oder eine Beeinflussbarkeit das normale Ausmass übersteigt, wenn also das Verhalten im Hinblick auf die Persönlichkeit des Handelnden nicht mehr adäquat erscheint bzw wenn die Person unfähig ist, dem Einfluss einer Drittperson zu widerstehen, kann eine Willenserklärung der dergestalt willensschwachen Person nicht mehr zugerechnet werden. Das Gesetz billigt grundsätzlich auch alten Menschen die Urteilsfähigkeit zu.
Die Feststellungen über den Geisteszustand einer Person zu einem bestimmten Zeitpunkt und über die Art und Auswirkungen einer allenfalls festgestellten geistigen Störung sind tatsächlicher Natur. Hingegen stellt es eine Rechtsfrage dar, ob die aus dem geistigen Zustand gezogenen Schlussfolgerungen in Bezug auf die Handlungsfähigkeit richtig sind.
Art 6 EMRK §§ 483 f, 494 ZPO
Das in stRsp des OGH postulierte Gebot des rechtlichen Gehörs findet seine notwendige Ergänzung in der Aufgabe des Rekursgerichtes, sich mit den Argumenten des Rekursgegners jedenfalls dann erschöpfend auseinanderzusetzen, wenn dem Rekurs Folge gegeben wird.
1). Die Sicherungsgegnerin ist eine von einem liechtensteinischen Treuhandbüro gegründete und seit dem 13.12.1999 hinterlegte Stiftung, deren Zweck laut Stiftungsurkunde vom genannten Tag darin besteht, "Zuwendungen an die in einem Reglement vom Stiftungsrat genannten Begünstigten vorzunehmen". Ein solches Reglement findet sich nicht bei den Stiftungsakten. Die Beklagte wurde anlässlich ihrer Gründung mit einem Stiftungskapital von CHF 30 000.- ausgestattet, welcher Betrag bei der Bank N mit dem Sitz in Basel Anfang Dezember 1999 einbezahlt wurde.
Bei der Sicherungswerberin handelt es sich um die Schwester des am 30.09.2000 an seinem Wohnsitz in Deutschland verstorbenen EG (im Folgenden auch: Erblasser), eines am 30.06.1914 geborenen Schweizer Staatsbürgers. Auf Grund des notariellen Testamentes vom 04.09.1997 ist neben der Sicherungswerberin zu gleichen Teilen auch deren Schwester UW zur Erbschaft berufen. Letztere hat die Erbschaft zugunsten ihrer beiden Töchter BL und UB ausgeschlagen. Infolge dieser Erbsausschlagung sind auf Grund des Erbscheines des Amtsgerichtes Münster vom 16.01.2001 die genannten Nichten der Sicherungswerberin zu je 25 % auf Grund des erwähnten Testamentes erbberechtigt nach EG. Die Nichten haben ihre aus der Erbberechtigung resultierenden Ansprüche wider die Sicherungsgegnerin, soweit sie Gegenstand dieses Rechtsstreites sind, an die Sicherungswerberin mit Zessionsvereinbarung abgetreten.
Am 27.12.1999 hat EG von seinem Konto bei der Bank N CHF 3 456 414.05 bar behoben und denselben Betrag daraufhin auf das Konto der Sicherungsgegnerin bei derselben Bank einbezahlt. Mit anwesend war damals ein gewisser HO, auf den noch zurückzukommen sein wird.
Insoweit kann der Sachverhalt als unstrittig vorangestellt werden.
2). Mit dem am 22.10.2002 beim LG eingelangten Antrag begehrte die Sicherungswerberin den Erlass eines Sicherungbotes des Inhalts, der Sicherungsgegnerin zur Sicherung des Zahlungsanspruches der Sicherungswerberin von CHF 3 486 414.05 sA zu verbieten, über sämtliche ihre Vermögenswerte, insbesondere über die ihr gegenüber der Bank N zustehenden geldwerten Ansprüche und Rechte, insbesondere über die dort deponierten Beträge und Wertschriften zu verfügen sowie die Herausgabe derselben zu verlangen.
Hiezu brachte die Sicherungswerberin zusammengefasst vor, dass EG nach Beendigung seiner beruflichen Tätigkeit von HO betreut worden sei. Dieser sei zuvor als Bürogehilfe angestellt gewesen. Mit Eintritt in den Ruhestand habe EG ihn als Hausmeister und Gärtner weiterbeschäftigt. Die langjährige Hausangestellte JB habe die persönliche Betreuung des EG innegehabt.
In den letzten Lebensjahren habe sich der Gesundheitszustand von EG zusehends verschlechtert, er habe sich schweren Operationen unterziehen müssen. Die Wunden dieser Operationen seien nicht ordnungsgemäss verheilt worden, so dass eine laufende Betreuung mit täglicher Wundversorgung erforderlich gewesen sei. Hand in Hand mit der Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei ein Verfall der geistigen Fähigkeiten einhergegangen. Dies habe sich in einer persönlichen und sachlichen Desorientierung geäussert, die es EG zeitweise verunmöglicht habe, Personen, die er über Jahrzehnte gekannt habe, zu erkennen oder mit ihnen ein sinnvolles Gespräch zu führen. Offensichtlich sei der Erblasser in den letzten Lebensjahren nicht mehr rechtsgeschäftlich handlungsfähig gewesen. Dies zeige sich beispielhaft an folgenden Vorkommnissen:
So habe JB zum 01.03.1995 völlig unerwartet ihr Dienstverhältnis als Hausangestellte gekündigt. Es sei HO gelungen, Misstrauen bei EG zu säen und ein Zerwürfnis zu schüren, so dass es zur erwähnten Kündigung gekommen sei. In der Folge habe HO auch die Aufgaben der Hausangestellten, insbesondere die persönliche Betreuung von EG übernommen. Ein entsprechender Hausmeister- und Betreuervertrag sei am 01.06.1998 abgeschlossen worden.
Der Nachbar des Erblassers X habe geschildert, dass der Angestellte HO immer mehr Einfluss auf das Leben und den Willen von EG genommen habe, so dass schliesslich EG die Herrschaft im eigenen Haus vollkommen verloren habe. Das Ehepaar Y, ebenfalls Nachbarn von EG, hätten die Beziehung von EG zu HO ausdrücklich als Abhängigkeitsverhältnis bis Hörigkeit geschildert. Auch der langjährige Steuerberater des Erblassers Dkfm Z habe mit Erstaunen festgestellt, dass HO immer mehr Kenntnisse über die finanziellen Angelegenheiten des Erblassers gehabt habe.
HO habe auch nicht davor zurückgeschreckt, den engen Kontakt, den EG zu seiner Familie unterhalten habe, zu unterbinden. So habe HO beispielsweise der Nichte von EG im Februar 1999 vorgeworfen, sie habe ihren Onkel leichtsinnig in Lebensgefahr gebracht, obwohl sie ihn nur zu einem auswärtigen Abendessen auf dessen Wunsch eingeladen habe. Im Oktober 1999 habe die Sicherungswerberin ihren Bruder (EG) angerufen und zu einem Besuch eingeladen. Sie habe mithören können, wie HO in herrischer Art und Weise EG geantwortet habe, dass man der Einladung nicht folge.
Alle die geschilderten Vorkommnisse würden belegen, dass EG in den letzten Lebensjahren auf Grund seiner schweren Erkrankung nicht mehr über die notwendige Diskretions- und Dispositionsfähigkeit verfügt habe.
Die Sicherungsgegnerin, an die der Millionenbetrag überwiesen worden sei, tauche in den Unterlagen des Erblassers und in dem vor dem Amtsgericht Münster durchgeführten Verlassenschaftsverfahren nicht auf. Auch habe sich kein Vertreter der Sicherungsgegnerin bis dato an die Erben mit dem Hinweis gewandt, dass diese nach dem Ableben von EG nunmehr als Zweitbegünstigte Rechte und Ansprüche wider diese erworben hätten. Es bestehe der Verdacht, dass Begünstigter der Sicherungsgegnerin HO sei, wobei dieser Verdacht dadurch erhärtet werde, dass EG in den letzten Jahren zahlreiche und betragsmässig massive testamentarische Verfügungen zugunsten von HO vorgenommen habe. Insgesamt habe HO vom Erblasser mehr als DEM 1,7 Mio erhalten.
Mangels rechtsgeschäftlicher Handlungsfähigkeit habe EG weder den Betrag von CHF 3,4 Mio in bar beheben noch in rechtsverbindlicher Weise durch Einzahlung auf das Konto der Sicherungsgegnerin über diesen verfügen können. Ob es sich dabei um Vermögenswerte gehandelt habe, die allein EG als wirtschaftlich Berechtigten zuzuordnen seien oder um solche, die von dessen Vater EG stammten und als unverteilter Nachlass desselben dessen Nachkommen, somit neben EG auch der Sicherungswerberin und dessen Schwester UW wirtschaftlich gebührten, könne derzeit nicht gesagt werden. Dies werde noch abgeklärt und könne auch vorerst für das Sicherungsbegehren ausser Betracht bleiben. Auch die Zuwendung des statutarischen Stiftungskapitals von CHF 30 000.- sei wegen der Handlungsunfähigkeit des EG rechtsunwirksam.
Davon unabhängig sei zu berücksichtigen, dass eine Verfügung an die Sicherungsgegnerin, sofern HO tatsächlich Begünstigter derselben sei, auch nach § 14 dHeimG sittenwidrig und damit ungültig sei. Diese Bestimmung besage, dass es dem Träger eines Heimes, dessen Leiter, Beschäftigten und sonstigen Mitarbeitern untersagt sei, sich Zuwendungen von den Heimbewohnern versprechen zu lassen oder von diesen entgegenzunehmen. Gegen dieses Verbot erbrachte Leistungen seien zurückzugewähren. Die Rechtsprechung habe in jüngster Zeit den Schutzgedanken des Heimgesetzes allgemein auf Betreuungsverhältnisse erstreckt, weshalb dieses auch auf die Beziehung zwischen EG und HO anzuwenden sei.
3). Das LG nahm von der Anhörung der Sicherungsgegnerin Abstand.
Mit seinem B vom 23.10.2002 wies es den Sicherungsantrag vollinhaltlich ab.
Es erachtete - über den eingangs angeführten unstreitigen Sachverhalt hinaus - auf Grund der von der Sicherungswerberin vorgelegten urkundlichen Bescheinigungsmittel folgenden Sachverhalt als bescheinigt:
Mit Testament vom 04.09.1997 hat EG zugunsten des HO ein Barvermächtnis von DEM 100 000.- verfügt.
JB war vom 01.10.1993 bis 01.03.1995 Hausangestellte des EG. Ihr oblagen die Haushaltsführung und alle Hausarbeiten sowie die persönliche Betreuung des Verstorbenen. Sie unterhielt mit ihm ein gutes Einvernehmen, das durch ein distanziert korrektes, aber vertrauensvolles Verhältnis geprägt war. Dieses Verhältnis verschlechterte sich in den letzten Monaten ihrer Tätigkeit. EG zeigte ihr gegenüber Misstrauen. JB führte dies auf den Einfluss von HO zurück, der als Hausmeister und Gärntner bei EG tätig war. HO war einerseits bemüht, Einfluss auf EG zu gewinnen und sich unentbehrlich zu machen sowie andererseits Herrn EG von allen anderen Personen zu isolieren. Schliesslich hat JB am 01.03.1995 ihr Dienstverhältnis gekündigt.
Am 01.06.1998 haben EG und HO einen Arbeitsvertrag abgeschlossen, nachdem Letzterer als Hausmeister und Betreuer angestellt wurde.
Dr X (ein Nachbar des EG) erzählte einem Bekannten, im Laufe der Jahre und der zunehmenden schweren Erkrankung des EG habe eine Veränderung von dessen Persönlichkeit eingesetzt. So habe Dr X gemerkt, dass HO immer mehr Einfluss auf das Leben und insbesondere den Willen von EG auszuüben in der Lage gewesen sei. Das "Herr-Hund-Verhältnis" habe sich umgekehrt. Länger als ein Jahr vor dem Tode von EG habe HO offenbar bestimmt, was geschehe. HO habe dabei gegenüber EG einen sehr rüden Ton angeschlagen. Die Eheleute Y - ebenfalls Nachbarn des EG - erzählten, HO habe sich als Chef aufgespielt und Frau JB vergrault, so dass diese freiwillig gegangen sei.
Dem seit ca 1989 für EG tätigen Steuerberater Dkfm Z war aufgefallen, dass HO in den letzten Lebensjahren des Erblassers immer mehr Kenntnis von den finanziellen Angelegenheiten des EG erhalten habe. Im Februar 1999 hat HO gegenüber BL schwere Vorwürfe erhoben, als diese ihren Onkel auf seinen eigenen Wunsch zu einem auswärtigen Abendessen einlud. Er warf ihr vor, das Leben des Onkels leichtsinnig in Gefahr gebracht zu haben. Kurz nach dieser Begebenheit ist dann HO mit EG in die Schweiz verreist.
Im Oktober 1999 hat die Sicherungswerberin ihren Bruder EG zu einem üblichen Besuch eingeladen. Sie konnte am Telefon mithören, wie ihr Bruder HO fragte, ob man der Einladung folge und wie HO in herrischer Weise antwortete, dass man nicht der Einladung folge.
Es kann jedoch nicht festgestellt werden, ob der Erblasser EG vor seinem Ableben handlungsunfähig war. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, ob EG am 27.12.1999 handlungsunfähig war.
Nicht festgestellt werden kann weiters, ob EG auch das Stiftungskapital der Sicherungsgegnerin in Höhe von CHF 30 000.- bezahlte.
Es steht nicht fest, ob EG der Begünstigte der Sicherungsgegnerin ist, ebensowenig, ob HO Begünstigter dieser Stiftung ist.
HO erhielt vom Erblasser eine Immobilie in Münster sowie Bargeld vermacht. Zusammen erhielt HO Vermögenswerte in Höhe von DEM 1 756 593.-.
In rechtlicher Beurteilung führte das LG zusammengefasst aus, dass der von der Sicherungswerberin auf die Geschäftsunfähigkeit des EG gestützte Anspruch in sich zusammenfalle, da die Geschäftsunfähigkeit mangels Bescheinigung nicht festgestellt werden habe können. Die Einzahlung auf ein Konto der Sicherungsgegnerin stelle zudem an sich noch kein Rechtsgeschäft dar. Welcher Rechtsgrund dieser Einzahlung zugrunde gelegen sei und welches Rechtsgeschäft folglich angefochten werde, habe die Sicherungswerberin nicht schlüssig vorgetragen. Sie spreche lediglich von einer Zuwendung, was möglicherweise auf eine Nachstiftung schliessen lasse. Dies bedinge aber wiederum, dass EG Stifter der Sicherungsgegnerin gewesen sei, was weder behauptet noch festgestellt worden sei. Grundsätzlich könnten spätere Vermögenszuwendungen an eine Stiftung von verschiedener rechtlicher Natur sein; es könne sich dabei um Schenkungen oder aber auch um eine Zustiftung im Rahmen eines Darlehens- oder Innominatkontraktes handeln. Von der Rechtsnatur einer solchen nachträglichen Vermögenszuwendung hänge es aber ab, ob diese nach erbrechtlichen oder anfechtungsrechtlichen Bestimmungen vom Erben bekämpft werden könne. Die Anfechtung nach erbrechtlichen Bestimmungen könne hier ausgeblendet werden, da nicht behauptet worden sei, dass es durch eine Schenkung an die Stiftung zu einer Pflichtteilsverletzung gekommen sei. Anfechtungstatbestände iS des Art 64 f RSO müssten mangels Behauptungen ebenfalls unberücksichtigt bleiben.
Auch mangels Schlüssigkeit des Provisorialantrages sei dieser abzuweisen.
4). Der erstinstanzliche B wurde von der Sicherungswerberin mit Rekurs bekämpft, wobei als Rekursgrund die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurden.
Die Sicherungsgegnerin nahm zum Rekurs in einer umfangreichen "Rekursbeantwortung" mit dem primären Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels Stellung. Hilfsweise wurde begehrt, dem Rekurs keine Folge zu geben.
Auf das für die Zwecke der nunmehrigen Revisionsrekursentscheidung Wesentliche zusammengefasst, vertrat die Sicherungsgegnerin in ihrer Gegenäusserung den Standpunkt, die Sicherungswerberin habe ihren Anspruch nicht bestimmt bezeichnet. Sie schliesse im Sicherungsantrag auch nicht aus, dass die Zahlung der CHF 3,4 Mio aus vom gemeinsamen Vater DG stammenden Vermögenswerten erfolgt sei; diesfalls gebühre dieses Vermögen als unverteilter Nachlass auch der Schwester der Sicherungswerberin UW. Davon abgesehen stehe der Anspruch selbst dann, wenn die Zahlung aus dem Vermögen des EG stamme, dem Nachlass nach diesem zu, zumal eine Teilung nicht behauptet worden sei und auch nicht stattgefunden habe. Die Klägerin sei aus diesen Gründen zur Geltendmachung des Anspruches nicht legitimiert. Dies ergebe sich aus dem gem Art 10 und 29 IPRG hier nach dem Personalstatut des Erblassers heranzuziehenden schweizerischen Recht (Art 602 ZGB).
Die Sicherungswerberin habe ihren Anspruch aber auch nicht hinlänglich bescheinigt. Die vorgelegten Urkundenbeweise, zu denen in der Gegenäusserung im Einzelnen Stellung genommen werde, könnten eine Handlungsunfähigkeit des EG nicht bescheinigen, wie auch das LG zutreffend erkannt habe.
Nach dem hier anzuwendenden schweizerischen Recht und der einschlägigen (zitierten) Rechtsprechung bestehe eine gesetzliche Vermutung der Urteilsfähigkeit einer mündigen Person, die durch die von der Sicherungswerberin vorgelegten Bescheinigungsmittel nicht widerlegt worden sei. Diese Urteilsfähigkeit sei überdies nicht abstrakt, sondern bezogen auf einen konkreten Rechtsakt zu beurteilen. EG sei bis zu seinem Ableben ohne Einschränkungen urteilsfähig und damit auch handlungs- bzw geschäftsfähig gewesen. Insbesondere was die Handlungsfähigkeit von EG am 27.12.1999 betreffe, habe auch der Kundenbetreuer der Bank N keine Veranlassung gesehen, an der Handlungsfähigkeit zu zweifeln. Dies gehe auch aus dem Schreiben der Bank N vom 09.10.2001 an den Rechtsvertreter der Sicherungswerberin hervor. Die Bank E habe bestätigt, dass EG seine finanziellen Angelegenheiten selbst mit dem Kundenbetreuer der Bank besprochen habe, insbesondere auch am 27.12.1999.
Die Sicherungsgegnerin legte in ihrer Rechtsmittelschrift diverse Urkunden vor, insbesondere auch eine Bestätigung des die letztwillige Verfügung beurkundenden Notars sowie eines Arztes, aus denen sich ergebe, dass EG jederzeit und vollumfänglich urteilsfähig gewesen sei.
Schliesslich entsprächen auch alle Negativfeststellungen des LG in Bezug auf die Person des wirtschaftlichen Stifters und des Begünstigten der Sicherungsgegnerin auf einer im Einzelnen dargelegten zutreffenden Beweiswürdigung.
Die Bareinzahlung vom 27.12.1999 stelle kein einseitiges verpflichtendes Rechtsgeschäft, sondern nur eine einseitige Verfügung dar, welche nach dem hier gem Art 34 Abs 1 IPRG anzuwendenden schweizerischen Recht nicht anfechtbar sei bzw müsse sich ein Anspruch gegen die Bank N richten.
5). Mit dem nunmehr angefochtenen B vom 16.01.2003 gab das OG dem Rekurs der Sicherungswerberin Folge und erliess das beantragte Sicherungsbot (Pkt 1) a); gem Pkt 1) b) des Tenors wurde der Vollzug desselben gemäss Art 283 Abs 3 EO von der vorherigen Hinterlegung einer Sicherheitsleistung durch die Sicherungswerberin in der Höhe von CHF 150 000.- abhängig gemacht.
Nach einer summarischen Wiedergabe des Vorbringens der Sicherungswerberin im Sicherungsantrag, der Bescheinigungsannahmen des LG und dessen rechtlicher Beurteilung begründete das Rekursgericht seine E wörtlich wie folgt:
"Es geht im gegenständlichen Verfahren darum, ob es der Sicherungswerberin gelungen ist, die ihren Antrag stützenden Tatumstände glaubhaft zu machen. Für das Bescheinigungsverfahren gilt § 274 ZPO. Nach dieser Bestimmung ist eine Beweisaufnahme zur Glaubhaftmachung eines Unistandes nicht an die besonderen für das Beweisverfahren bestehenden Vorschriften gebunden. Das Gericht ist auch nicht auf die in der ZPO ausdrücklich aufgezählten Beweismittel beschränkt. Es sind die paraten Bescheinigungsmittel zu berücksichtigen.
Das LG hat die Abweisung des Sicherungsantrages damit begründet, dass eine Geschäftsunfähigkeit des EG nicht hinreichend bescheinigt worden sei. Es sind jedoch von der Sicherungswerberin in diesem Verfahren Bescheinigungsmittel vorgelegt worden, die auf eine massive Abhängigkeit des EG von seinen Bediensteten HO hinweisen. So hat Dr X angegeben, er habe im Zuge der zunehmenden schweren Erkrankung des EG eine Veränderung von dessen Persönlichkeit festgestellt. HO habe immer mehr Einfluss auf EG gewonnen und schlussendlich bestimmt, was zu geschehen habe. HO habe sich als Chef aufgespielt und die langjährige Haushälterin Frau JB hinausgeekelt. Auch dem für EG tätigen Steuerberater Dkfm Z fiel auf, dass HO in den letzten Lebensjahren des EG immer mehr Kenntnis von den finanziellen Angelegenheiten erhielt. So wurden beispielsweise Einladungen des EG zu Familienangehörigen von HO abgeblockt.
Aus den Bescheinigungsunterlagen geht mit grosser Deutlichkeit hervor, dass HO immer mehr Einfluss auf EG gewann. So ist bescheinigt, dass HO zumindest im letzten Lebensjahr des EG gegenüber Nachbarn und Personen, die Kontakt mit EG suchten, einen sehr rüden Ton anschlug. So hat beispielsweise die Sicherungswerberin im Oktober 1999 ihren Bruder EG zu einem der früher üblichen Besuche eingeladen. Sie konnte am Telefon mithören, wie HO in herrischer Weise diesen Besuch absagte.
Es mag schon zutreffen, dass eine mangelnde Geschäftsfähigkeit des EG zum Zeitpunkt 27.12.1999 nicht bewiesen ist. Dies wird sich allerdings erst im Hauptverfahren herausstellen. Dort wird auch zu klären sein, ob HO Begünstigter der Sicherungsgegnerin ist.
Der Sicherungswerberin ist es aber jedenfalls auf Grund der von ihr gelegten Urkunden gelungen, in einer für das Sicherungsverfahren ausreichenden Weise den Anspruch zu bescheinigen. Die im § 274 ZPO geforderte Glaubhaftmachung erfordert weniger als den vollen Beweis. Die Prima-facie-Beweisführung hat die Sicherungswerberin mit den gelegten Bescheinigungsmitteln angetreten. Ihr ist diese - erleichterte - Beweisführung auch gelungen."
Die weiteren Ausführungen des Rekursgerichtes beziehen sich auf die der Sicherungswerberin gem Art 282 Abs 3 EO auferlegte Sicherheitsleistung.
6). Gegen die Rekursentscheidung richtet sich der zulässige und fristgerecht erhobene Revisionsrekurs der Sicherungsgegnerin, die sie mit den Rügen der Nichtigkeit iS von § 446 Abs 1 Z 9 ZPO, der Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens, der Aktenwidrigkeit sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung vollinhaltlich anzufechten erklärt und primär beantragt, diese iS der Wiederherstellung der erstinstanzlichen E abzuändern. Ein Eventualantrag lautet auf Aufhebung der Rekursentscheidung und Rückverweisung der Sache an das Rekursgericht zur neuerlichen E unter Bindung an die Rechtsansicht des OGH.
In ihrer Revisionsrekursbeantwortung stellte die Sicherungswerberin den Antrag, dem Rechtsmittel kostenpflichtig keine Folge zu geben.
7). Die Revisionsrekurswerberin macht eine Nichtigkeit iSd § 446 Abs 1 Z 9 der Rekursentscheidung im Wesentlichen mit der Begründung geltend, dass das OG zwar den Anspruch der Sicherungswerberin als bescheinigt angesehen, sich aber darüber ausgeschwiegen habe, um welchen Anspruch es sich dabei handle.
Das Rekursgericht habe seine Schlussfolgerungen in keiner Weise begründet und sich auch mit den Einwänden der Sicherungsgegnerin in der Rekursbeantwortung insbesondere dem Einwand der mangelnden Aktivlegitimation der Sicherungswerberin nicht auseinandergesetzt.
In der Folge wiederholt die Sicherungsgegnerin wörtlich ihr vom Rekursgericht übergangenes - im Punkt 4) komprimiert wiedergegebenes - Rechtsmittelvorbringen, zu dem jegliche Stellungnahme des Rekursgerichtes fehle. Sofern eine Nichtigkeit der Rekursentscheidung verneint werde, sei jedenfalls der Rekursgrund der Mangelhaftigkeit gegeben. Nach dem hier anwendbaren schweizerischen Recht handle es sich bei der Frage der Urteilsunfähigkeit um eine Rechtsfrage, die auf Grund von tatsächlichen Feststellungen über den gesundheitlichen insbesondere geistigen Zustand einer Person zu beantworten sei.
In weiterer Folge trägt die Sicherungsgegnerin noch eine Aktenwidrigkeits- und Rechtsrüge vor.
8). Die Sicherungswerberin bestritt das Vorliegen der Rekursgründe.
Der angezogene Nichtigkeitsgrund liege nicht vor, da die Rekursentscheidung zwar knapp, jedoch ausreichend und vor allem richtig und nachvollziehbar begründet worden sei. Dasselbe gelte für die übrigen Rügen.
Überhaupt würden diese Rügen mit der wörtlichen Übernahme der Ausführungen in der Rekursbeantwortung auch nicht zur gesetzeskonformen Darstellung gebracht.
Die Frage, ob EG am 27.12.1999 als geschäftsfähig anzusehen sei, sei eine solche der Tatsachenfeststellungen.
9). Hiezu hat der OGH erwogen:
Der Senat hat ua in seiner E LES 1999, 49 zum Ausdruck gebracht, dass es nicht zulässig sei, den Inhalt eines anderen Schriftsatzes zum Inhalt der Rechtsmittelschrift zu machen. Verweisungen der Revision auf den Inhalt der Berufung stellten deshalb keine gesetzmässige Ausführung der Revisionsgründe dar und seien unbeachtlich. Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit jener des öOGH und folgt schon aus den im § 475 ZPO (§ 506 öZPO) normierten Inhaltserfordernissen der Revisionsschrift (Fasching Komm IV 350 mwN; SZ 23/89; RZ 1966, 185; INFAS 1988/2, 27 uva).
Entgegen der Meinung der Sicherungsgegnerin hat diese Rechtsprechungslinie naturgemäss nicht zur Folge, dass ein Revisions- bzw Revisionsrekurswerber seine vorinstanzliche Rechtsmittelschrift wortwörtlich wiederholen muss. Eine solche Vorgangsweise widerspricht schon dem Gebot des § 475 Abs 2 ZPO, die Revisionsgründe ohne Weitläufigkeiten darzulegen. Die Wiedergabe einer vorinstanzlichen Rechtsmittelschrift muss auch schon deshalb verfehlt sein, weil sie ja zwangsläufig nur Verfahrensmängel und Entscheidungsfehler der ersten Instanz und nicht solche der zweiten Instanz zum Gegenstand haben kann.
Wie dem immer sei: Die von der Sicherungsgegnerin hier praktizierte Vorgangsweise entspricht zwar nicht dem Gesetz, hat aber auch nicht die Unzulässigkeit und damit Unbeachtlichkeit ihres in der Revisionsschrift enthaltenen Vorbringens zur Folge.
Im Übrigen war, wie noch auszuführen sein wird, die Sicherungsgegnerin mit der Tatsache konfrontiert, dass das Rekursgericht ihr Vorbringen in der Rekursbeantwortung zur Gänze unbeachtet und unerörtert liess.
10.1). Die angefochtene Rekursentscheidung ist mit einem mit der Nichtigkeitsfolge des § 446 Z 9 ZPO (§ 477 Abs 1 Z 9 öZPO) sanktionierten Begründungsmangel behaftet, der für sich allein ihre Aufhebung unumgänglich macht.
Das OG erliess im Gegensatz zum LG die von der Sicherungswerberin begehrte einstweilige Verfügung. Ein solcher B muss den für ein U normierten Begründungserfordernissen nach § 417 ZPO entsprechen, da er ein Erkenntnis über einen Sachanspruch darstellt (Fasching in Sprung/König, Entscheidungsbegründung 153; Sprung in JBl 1972, 271).
Unverzichtbarer Bestandteil sowohl eines U als auch eines ein Sicherungsbot beinhaltenden Beschlusses ist die Darstellung der wesentlichen tatsächlichen Feststellungen bzw Bescheinigungsannahmen, welche der rechtlichen Beurteilung zugrunde liegen. Sind diese Feststellungen auch nur unvollständig und lassen die Entscheidungsgründe auch nicht mit voller Sicherheit erkennen, welche hier von der Sicherungswerberin behaupteten Tatsachen als bescheinigt angenommen werden, muss die E aufgehoben werden. Dem OGH ist es diesfalls nämlich unmöglich, den zur Überprüfung der angefochtenen E unerlässlichen Überblick über den der rechtlichen Beurteilung zu unterstellenden Sachverhalt zu gewinnen (Stohanzl in MGA der JN-ZPO 15. Auflg E 133 zu § 477).
Das Rekursgericht hat die sich hier angesichts der Staatsbürgerschaft des EG sowie dessen Wohnsitzes in Deutschland aufdrängende kollisionsrechtliche Frage übergangen und spricht in seiner E nur von der Geschäftsfähigkeit des Genannten, unterstellt also offensichtlich die Geltung entweder des österreichischen Rechts (§ 865 ABGB) oder des deutschen Rechts (vgl § 104 BGB).
Zutreffend verweist die Sicherungsgegnerin auf die Bestimmungen der Art 10 und 12 IPRG (§§ 9, 12 öIPRG), wonach die Geschäftsfähigkeit nach dem Personalstatut bzw der Staatsbürgerschaft einer natürlichen Person zu beurteilen ist (Schwimann in Rummel KommABGB II. Bd2 Rz 3 zu § 12 IPRG). Das Rekursgericht wäre auch im Provisorialverfahren grundsätzlich verpflichtet gewesen, das kollisionsrechtlich anzuwendende ausländische Recht amtswegig zu ermitteln (ÖBA 1988, 609; RdW 1988, 320).
Ausgehend von der unbestrittenen Tatsache, dass EG die schweizerische Staatsbürgerschaft besass, käme sohin schweizerisches Recht zur Anwendung. Gemäss Art 12 ZGB kann derjenige, der handlungsfähig ist, durch seine Handlungen Rechte und Pflichten begründen. Diese Handlungsfähigkeit besitzt nach Art 13 ZGB, wer mündig und urteilsfähig ist. Urteilsfähig nach Art 16 ZGB ist wiederum ua jeder, dem nicht infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. Diese Urteilsfähigkeit beinhaltet einerseits ein intellektuelles Moment, nämlich die Fähigkeit, den Sinn und den Nutzen sowie die Wirkungen eines bestimmten Verhaltens einsehen und abwägen zu können. Andererseits muss aber auch ein Willensmoment gegeben sein, nämlich die Fähigkeit, gemäss der Einsicht und nach freiem Willen handeln zu können (Bigler-Eggenberger in Basler Komm² N 3 zu Art 16 ZGB).
Ein blosser Wankelmut genügt in der Regel nicht, um einer Person die Urteilsfähigkeit absprechen zu können. Nur wenn eine Willensschwäche oder eine Beeinflussbarkeit das normale Mass übersteigt, wenn also das Verhalten im Hinblick auf die Persönlichkeit des Handelnden nicht mehr adäquat erscheint bzw wenn die Person unfähig ist, dem Einfluss einer Drittperson zu widerstehen, kann eine Willenserklärung nach Art 16 ZGB der dergestalt willensschwachen Person nicht mehr zugerechnet werden (Bigler-Eggenberger aaO N 12). Das Gesetz billigt grundsätzlich auch alten Menschen die Urteilsfähigkeit zu (Bigler-Eggenberger aaO N 22).
Die Beweislast für die Urteilsunfähigkeit trifft die Partei, die diese behauptet. Sie hat nachzuweisen bzw im Rahmen des Provisorialverfahrens zu bescheinigen, dass dem Betroffenen zum massgeblichen Zeitpunkt die Fähigkeit zum vernünftigen Handeln gefehlt hat. Die Feststellungen bzw Bescheinigungsannahmen über den Geisteszustand einer Person zu einem bestimmten Zeitpunkt und über die Art und Auswirkungen einer allenfalls festgestellten geistigen Störung sind tatsächlicher Natur. Hingegen stellt es eine Rechtsfrage dar, ob die aus dem geistigen Zustand gezogenen Schlussfolgerungen richtig sind (Bigler/Eggenberger aaO N 48 und 52). Völlig gleich stellt sich in diesem Punkt entgegen der Meinung der Sicherungswerberin auch die österreichische Lehre und Rechtsprechung dar (Aicher in Rummel ABGB² Rz 6 zu § 21 mwN; RdW 1996, 18; RIS-Justiz RS 0014641; HS XVI/XVII/2 ua).
Gemessen an diesen Kriterien kann nun der Rekursentscheidung kein Tatsachensubstrat entnommen werden, das eine Beurteilung der Rechtsfrage zulässt, ob EG zum hier massgeblichen Zeitpunkt Ende Dezember 1999 urteilsfähig war oder nicht. Das Rekursgericht übernahm die erstinstanzlichen Bescheinigungsannahmen und hob lediglich und sinngemäss hervor, dass HO immer mehr Einfluss auf EG gewonnen, gegenüber kontaktsuchenden Personen einen sehr rüden Ton angeschlagen und eine Besuchseinladung der Sicherungswerberin in herrischer Weise abgesagt habe.
Feststellungen über das Vorliegen einer geistigen Störung bzw Geistesschwäche dahin, dass sich EG bei der hier strittigen Überweisung dem Willen des HO unterwarf und/oder unfähig war, trotz anderen Wollens dem Einfluss des Genannten zu widerstehen, wurden nicht getroffen. Es wurde nicht einmal festgestellt, ob die Überweisung am 27.12.1999 auf das Konto der Sicherungsgegnerin über Veranlassung bzw Drängen des HO erfolgte.
Diese Lücken im Tatsachensubstrat können auch durch den Hinweis des Rekursgerichtes nicht aus der Welt geschafft werden, dass es der Sicherungswerberin gelungen sei, "ihren Anspruch zu bescheinigen". Um welchen Anspruch es sich dabei handeln soll, liess das Rekursgericht offen. Vermutlich verstand es darunter den Rückübertragungsanspruch der Sicherungswerberin, der aber erst eine Folge der Urteilsunfähigkeit des EG sein kann, für deren Beurteilung allerdings keine ausreichenden Bescheinigungsannahmen vorliegen.
Der OGH hat als reine Rechtsinstanz keine Möglichkeit, das unvollständige Sachverhaltsbild zu komplettieren, weshalb die Rekursentscheidung aufgehoben werden muss. Eine solche Aufhebung hat auch in dem auf Raschheit abgestellten Provisorialverfahren zu erfolgen (RIS Justiz RS 0113219; 4 Ob 354/99h).
10.2). Diese Aufhebung der Rekursentscheidung ist aber auch deshalb notwendig, weil dieser gravierende Begründungsmängel anhaften.
Der OGH hat in zahlreichen E den Grundsatz des rechtlichen Gehörs auch im Provisorialverfahren betont und zum Ausdruck gebracht, dass einer Partei im Rekursverfahren Gelegenheit zu geben ist, zum Rechtsmittel der Gegenseite Stellung zu nehmen. Dies gilt insbesondere in einem Fall wie dem vorliegenden, bei dem der Sicherungsgegnerin vor der erstinstanzlichen E keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Dieses rechtliche Gehör findet seine notwendige Ergänzung in der Aufgabe des Rekursgerichtes, sich mit den Argumenten eines Rekursgegners jedenfalls dann erschöpfend auseinanderzusetzen, wenn es wie hier dem Rekurs Folge gibt und die vom LG abgelehnte EV erlässt. Dementsprechend hat der Senat in einer früheren E auch zum Ausdruck gebracht, dass die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, das sich mit den wesentlichen seiner Rechtsansicht widersprechenden Argumenten des Rekursgegners auseinanderzusetzen hat, einen wesentlichen und unverzichtbaren Baustein für das Zustandekommen der höchstgerichtlichen E darstellt (LES 2000, 112; vgl auch LES 2000, 37 ua).
Die angefochtene Rekursentscheidung verletzt diese Pflicht des Rekursgerichtes zur Erörterung und Auseinandersetzung mit den in der "Rekursbeantwortung" der Sicherungsgegnerin vorgetragenen Argumenten, deren wesentlicher Inhalt im Pkt 4 wiedergegeben wurde. Das Rekursgericht hat diese Rekursbeantwortung schlichtweg und zur Gänze übergangen. Auch dieser Verfahrensmangel bedingt die Aufhebung der Rekursentscheidung (vgl LES 2002, 317).
11). Es war sohin wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Im derzeitigen Verfahrensstadium, in dem der wesentliche Sachverhalt noch nicht feststeht, erübrigt sich schon deshalb eine weitere Auseinandersetzung mit den Argumenten der Sicherungsgegnerin. Aus diesem Grunde kann entgegen dem Antrag der Sicherungsgegnerin dem Rekursgericht auch keine Rechtsansicht überbunden werden.
Immerhin soll aber schon an dieser Stelle angemerkt werden, dass nach Ansicht des OGH allein der Umstand, dass der zu diesem Zeitpunkt 85-jährige EG einen Betrag von mehr als CHF 3 000 000.- an die Sicherungsgegnerin überwiesen hat, deren Sinn und Ziel mangels jeglicher Offenlegung ihres Zwecks, ihres Auftraggebers bzw Stifters sowie der Begünstigtenregelung durch die Sicherungsgegnerin im bisherigen Verfahren im Dunkeln bleiben müssen, durchaus eine die Bescheinigung erleichternde Vermutung für die Urteilsunfähigkeit des Genannten begründet. Die sich aus der - laut Pkt 1 erster Absatz - nur allgemein gehaltenen Zweckbestimmung der Sicherungsgegnerin allenfalls ergebenden Fragen der Rechtswirksamkeit ihrer Errichtung und ihrer Rechtspersönlichkeit stehen jedenfalls im Provisorialverfahren nicht auf dem Prüfstand (vgl LES 1991, 92 f [105]).
Das Fehlen der Urteilsfähigkeit bzw die Handlungsunfähigkeit des EG zum Zeitpunkt der Überweisung würde aber entgegen der Auffassung des LG und der Argumentation der Sicherungsgegnerin die Nichtigkeit dieser Rechtshandlung begründen, was bedeutet, dass eine solche Handlung als nicht erfolgt betrachtet wird. Der Rückforderungsanspruch einer hiezu aktiv legitimierten Person oder Vermögensmasse wäre also, sofern die Handlungsunfähigkeit des EG als bescheinigt angenommen würde, sowohl nach schweizerischen als auch nach deutschem Recht zu bejahen (BK-Bucher Vorbem zu Art 12 bis 19 N 46; Art 12 N 142 f; Art 183 N 11; SJZ 1994, 29; § 105 I BGB).
12). Der Kostenvorbehalt stützt sich auf die Art 297, 51 EO iVm § 52 ZPO. Da hier nur die E des Rekursgerichtes und nicht das dieser vorausgegangene Verfahren als nichtig aufgehoben wurde, kommt die Anwendung des § 51 ZPO nicht in Betracht (Stohanzl aaO E 1 zu § 51 ZPO).