10 Cg 234/00-27
Art 43, 51, 297 EO §§ 482, 483 f ZPO
Das auch bei einstweiligen Verfügungen anzuwendende Rekursverfahren der ZPO hat keine so eingehenden Regelungen gefunden wie das Berufungs- und Revisionsverfahren und fehlt für das Rekursverfahren anders als bei der Revision die allgemeine Verweisung auf die Bestimmungen des Berufungsverfahrens. Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen über einen Sachantrag oder ein Rechtschutzbegehren einer Partei entschieden wird, müssen einen Rechtsmittelantrag enthalten, der auf Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Beschlusses zu lauten hat. Selbst ein fehlender oder verfehlter Rekursantrag schadet dann nicht, wenn der Rekurs durch die Anfechtungserklärung und seine Ausführungen deutlich bestimmt ist. Mindesterfordernis eines Rekurses ist, dass mit diesem die Überprüfung der angefochtenen E begehrt und angegeben wird, inwieweit sich der Rekurswerber durch den bekämpften B für beschwert erachtet.
Art 51, 286 Abs 1, 297 EO §§ 41, 43 Abs 2, 52 Abs 1 ZPO
Wehrt der Sicherungsgegner den Sicherungsantrag ganz oder zum Teil ab, kommt es nicht zu einer Kostenteilung nach § 43 ZPO; der Sicherungsgegner hat vielmehr Anspruch auf Ersatz der Kosten (auch des Rekurses) in jenem Ausmass, in dem er im Provisorialverfahren erfolgreich war. Art 286 Abs 1 EO schliesst den Zuspruch von Kosten an den Sicherungswerber im Provisorialverfahren auch für eine - ganz oder teilweise - erfolgreiche Gegenäusserung zum Rekurs aus.
Das LG bewilligte zugunsten des Erstsicherungs- und der Zweitsicherungswerberin eine einstweilige Verfügung durch Drittverbot. Über Rekurs der Sicherungsgegnerin änderte das OG die einstweilige Verfügung insoferne ab, als der gegen den Erstsicherungswerber gerichtete Provisorialantrag - von einem geringfügigen Teilbegehren (2 ‰) abgesehen - abgewiesen wurde, weil der Erstsicherungswerber selbst gar keine Forderung gegenüber der Sicherungsgegnerin behauptet hatte. Ein Kostenzuspruch an die Sicherungsgegnerin erfolgte in der Rekursentscheidung ua mit der Begründung nicht, dass mittlerweile das Rekursverfahren zweiseitig ausgestaltet worden sei und damit ein Kostenersatz auf der Basis des erzielten Erfolges nicht mehr in Frage komme.
Nach dem Wortlaut und der Anfechtungserklärung der Rekursschrift richtete sich diese gegen das gesamte Sicherungsbot auch zugunsten der Zweitsicherungswerberin. Im Rekursvorbringen selbst berief sich allerdings die Sicherungsgegnerin nur darauf, dass der Erstsicherungs-werber selbst gar keinen Anspruch behauptet habe. Der Rekurs mündete im Antrag, das Sicherungsbot aufzuheben und den Sicherungsantrag hinsichtlich des Erstsicherungswerbers zurück- bzw abzuweisen.
Den Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens bildete nur das Rechtsmittel der Sicherungsgegnerin, mit dem sie den Nichtzuspruch ihrer Rekurskosten von CHF 5661.30 begehrte. Ihr Rekurs habe sich offensichtlich nur gegen das Drittverbot zugunsten des Erstsicherungswerbers gerichtet und sei die Sicherungsgegnerin damit abgesehen von dem zu vernachlässigenden Betrag (2 ‰) durchgedrungen.
Der Erstsicherungswerber trat dem Revisionsrekurs entgegen. Die Sicherungsgegnerin habe nach dem Inhalt ihres Rekurses die Aufhebung des Sicherungsbotes auch in Bezug auf die Zweitsicherungswerberin verlangt und sei insoweit als unterlegen anzusehen. Aber selbst dann, wenn ein Obsiegen des Erstsicherungswerbers im Umfange von nur 2 ‰ unterstellt würde, erweise sich die Kostenaufhebung als richtig. Es handle sich hier nämlich um ein Verfahren, in welchem zwei Sicherungswerber aufträten, gegen welche sich die Sicherungsgegnerin in ein- und demselben Verfahren wehre. Folgte man der Argumentation der Sicherungsgegnerin, würde sie gleichgestellt werden, unabhängig davon, ob sie sich gegenüber einem oder mehreren Sicherungswerbern mehr oder weniger erfolgreich wehre und unabhängig davon, ob ihrem Hauptantrag (auf Anfechtung des Sicherungsbotes) ganz oder höchstens hälftig stattgegeben worden sei. Ein solches Ergebnis widerspräche unabhängig von den gesetzlichen Bestimmungen dem Gleichbehandlungsanspruch (Art 31 LV).
Der OGH gab dem Revisionsrekurs der Sicherungsgegnerin iS der Zuerkennung des Grossteils der Rekurskosten Folge.
Das LG erliess das Sicherungsbot vom 13.09.2000 auch zur Sicherung der vom Erstsicherungswerber behaupteten Entgeltansprüche von CHF 199 745.10 sA.
Strittig ist zunächst die Frage, ob die Sicherungsgegnerin (und Revisionsrekurswerberin) mit ihrem Rekurs ON 10 auch die Aufhebung des Sicherungsbotes in Ansehung der Zweitsicherungswerberin begehrte.
Nach dem Wortlaut der Rekursschrift erhob die Sicherungswerberin (gemeint offenkundig: die Sicherungsgegnerin) den Rekurs gegen das Sicherungsbot, das sie seinem gesamten Inhalte nach anzufechten erklärte. Im Rekursvorbringen selbst berief sich die Rekurswerberin einerseits darauf, dass das Sicherungsbot auch zugunsten des Erstsicherungswerbers bewilligt worden sei, obwohl dieser gar keinen Anspruch behauptet habe. Andererseits sei der der Sicherung unterliegende Anspruch nicht rechtskräftig zugesprochen worden.
Der Rekurs der Sicherungsgegnerin mündete im Antrag, das Sicherungsbot aufzuheben und den Sicherungsantrag hinsichtlich des Erstsicherungswerbers zurückzuweisen, in eventu abzuweisen. Ein weiterer Eventualantrag lautete auf Aufhebung des Sicherungsbotes und Zurückverweisung der Sache an das LG.
Grundsätzlich ist vorauszuschicken, dass das auch bei einstweiligen Verfügungen gemäss den Art 43, 51, 297 EO anzuwendende Rekursverfahren der ZPO in seinen §§ 483 f keine so eingehenden Regelungen gefunden hat, wie das Berufungs- und Revisionsverfahren, insbesondere dass anders als bei der Revision (§ 482 ZPO) eine allgemeine Verweisung auf die Bestimmungen des Berufungsverfahrens fehlt. Nach der hier heranzuziehenden österreichischen Rechtsprechung und Lehre müssen allerdings auch Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen über einen Sachantrag oder ein Rechtschutzbegehren einer Partei entschieden wird, einen Rechtsmittelantrag enthalten, der auf Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Beschlusses zu lauten hat. Selbst ein fehlender oder verfehlter Rechtsmittelantrag schadet dann nicht, wenn der Rekurs durch die Anfechtungserklärung und seine Ausführungen deutlich bestimmt ist. Mindesterfordernis eines Rekurses ist, dass mit diesem die Überprüfung der angefochtenen E begehrt und angegeben wird, inwieweit sich der Rekurswerber durch den bekämpften B für beschwert erachtet (Kodek in Rechberger KommzZPO2 Rz 5 zu § 513; Rz 2 zu § 526 mwN; Fasching Komm IV 381 [384]; SZ 22/101; SZ 22/186; SZ 51/147 uva).
Ausgehend von diesen Kriterien ist ungeachtet der (gar nicht erforderlichen) Anfechtungserklärung der Rekurs der Sicherungsgegnerin nach dem völlig eindeutigen Vorbringen und Rekursantrag unter Ausschluss jeden Zweifels dahin zu verstehen, dass die Sicherungsgegnerin damit nur die Aufhebung des Sicherungsbotes hinsichtlich des Erstsicherungswerbers und die Zurück- bzw Abweisung dessen Sicherungsantrages begehrte. Mit diesem Rekursbegehren ist die Sicherungsgegnerin ausgehend von der hier materiell-rechtlich nicht zu beurteilenden Rekursentscheidung hinsichtlich eines Betrages von CHF 415.- sA als unterlegen und in Ansehung eines Betrages von CHF 199.330,10 als obsiegend anzusehen.
Damit ist die Sicherungsgegnerin nur mit ca 2 ‰ ihres Rekursbegehrens, somit jedenfalls äusserst geringfügig iS des § 43 Abs 2 ZPO unterlegen und hat auch der abgewiesene Teil des Rekursantrages keine besonderen Kosten verursacht.
Die Sicherungsgegnerin hat deshalb insoweit Anspruch auf Ersatz der vollen Rekurskosten.
Warum dieser Kostenersatzanspruch der Sicherungsgegnerin gegenüber dem Erstsicherungswerber nach der insoweit nicht nachvollziehbaren Argumentation der Sicherungswerber in ihrer Gegenäusserung dem Gleichbehandlungsanspruch (Art 31 LV) widersprechen soll, ist nicht einsichtig und erübrigt sich ein näheres Eingehen darauf.
Das Rekursgericht vertrat nun im Wesentlichen den Standpunkt, dass auf Grund des inzwischen zweiseitig ausgestalteten Rekursverfahrens ein Kostenersatz "auf der Basis des Wertes des erzielten Erfolges nicht mehr in Frage komme". Die Sicherungsgegnerin habe deshalb gem § 43 ZPO keinen Anspruch auf Kostenersatz.
Dagegen wendet sich die Sicherungsgegnerin mit ihrem Revisionsrekurs zu Recht:
Eine gegenseitige Kostenaufhebung verbietet sich nämlich schon auf Grund der Bestimmung des Art 286 Abs 1 EO (§ 393 Abs 1 öEO), die einen Zuspruch von Kosten an den Sicherungswerber im Provisorialverfahren auch für den Fall des Obsiegens nicht ermöglicht. Daraus folgt zwangsläufig, dass ungeachtet der Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens vor dem OGH die Vorschriften der ZPO über die Kostenteilung nicht angewendet werden können.
Vielmehr hat der Sicherungsgegner, dem die Abwehr eines Sicherungsantrages und sei es auch mittels Rekurses gelingt, gegenüber dem Sicherungswerber, hier allerdings nur gegenüber dem Erstsicherungswerber -gemäss den Art 51, 297 EO, §§ 41, 43 Abs 2, 52 Abs 1 ZPO Anspruch auf Ersatz der Rekurskosten (vgl ÖRZ 2000/3; ÖBl 1991, 64; 1 Ob 501/93; 1 Ob 2293/96k ua).
Diese Kosten wurden allerdings von der Sicherungsgegnerin überhöht verzeichnet:
Die Sicherungsgegnerin hat nämlich gem Art 15 RATG keinen Anspruch auf den von ihr verzeichneten sog Streitgenossenzuschlag, da ihr im Rekursverfahren nur der Erstsicherungswerber gegenüberstand. Ihr Kostenersatzanspruch errechnet sich demnach mit CHF 5273.87, darin enthalten CHF 270.27 an MWSt und CHF 1400.- an Gerichtsgebühren.
Auf dieser Basis gebühren der Sicherungsgegnerin gegenüber dem Erstsicherungswerber die gemäss den Art 12, TP 3 A Z 5 lit b RATG nach TP 3 A zu honorierenden Kosten des Revisionsrekurses, aus den obigen Gründen allerdings ebenfalls ohne Streitgenossenzuschlag. Diese Kosten errechnen sich mit insgesamt CHF 921,55, darin enthalten CHF 53.55 an MWSt sowie CHF 140.- an Gerichtsgebühren.
In teilweiser Stattgebung des Revisionsrekurses (Kostenrekurses) der Sicherungsgegnerin war deshalb wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.