10 CG.2000.199
Einem Kläger, dessen latente Steuerschulden und -strafen sich aufgrund eines Geheimnisbruchs durch die Hilfspersonen eines Geheimnisträgers aktualisierten, entsteht kein ersatzfähiger Schaden.
Mit Klage vom 03.08.2000 beantragte der Kläger, den Beklagten zu verpflichten, ihm unter anderem den Betrag zu ersetzen, den er als Folge eines in Deutschland geführten Steuerstrafverfahrens bezahlen musste.
Der Beklagte war für den Kläger in näher festgestelltem Sinn als Treuhänder tätig gewesen. Er wusste, dass der Kläger sowohl näher bestimmte Gewinne als auch das in Liechtenstein befindliche Vermögen in Deutschland nicht deklarierte. Es war vereinbart, dass die deutsche Steuerverwaltung von den Gewinnen und von dem in Liechtenstein befindlichen Vermögen des Klägers nichts wissen durfte.
Durch die Indiskretion eines ehemaligen Angestellten des Beklagten erfuhren deutsche Medien von diesen Geschäften.
In der Folge legte der Kläger dem deutschen Finanzamt das gesamte in Liechtenstein befindliche Vermögen offen. Wegen verschiedener Steuerstraftatbestände wurde der Kläger zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt mit einer Bewährungsfrist von 5 Jahren; als Bewährungsauflagen musste der Kläger Beiträge an verschiedene Institutionen bezahlen, insgesamt DEM 1 000 000.00. Der festgestellte Steuerschaden betrug DEM 29 544 480.19.
Mit U vom 12.07.2002 verpflichtete das LG den Beklagten, dem Kläger DEM 7 698 349.80 (EUR 3 936 103.75) samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen; die Prozesskosten teilte es verhältnismässig.
Mit U vom 18.09.2003 gab das OG der Berufung des Klägers teilweise Folge, indem es den Beklagten verpflichtete, dem Kläger DEM 16 107 758.94 (EUR 8 235 766.37) samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen. Das Mehrbegehren in gleicher Höhe wies es ab. Die Kosten des Berufungsverfahrens hob es gegeneinander auf.
Mit U vom 01.12.2005 hob der OGH das U des OG auf und wies das Klagebegehren ab, soweit es den festgestellten Steuerschaden von DEM 29 544 480.19 und die festgestellten Bewährungsauflagen von DEM 1 000 000.00 betraf.
15.1. Als unrichtige rechtliche Beurteilung beanstandete der Beklagte zunächst die Billigkeitserwägungen des OG zum Steuerschaden. Es handle sich (in näher ausgeführtem Sinn) um eher politische als rechtliche Überlegungen. Nach allgemeinen Ausführungen hierzu äusserte sich der Beklagte konkret zur Frage, ob dem Kläger ein ersatzfähiger Schaden entstanden sei, und verneinte dies. Hierzu wurden zwei Argumentationslinien vorgetragen:
15.1.1. Nach einer ersten Argumentationslinie ist dem Kläger kein Schaden entstanden, weil er nur das bezahlt hat, was er ohnehin schuldete.
15.1.2. Nach einer zweiten Argumentationslinie ist ein Schaden, soweit er dem Kläger entstanden sein sollte, nicht ersatzfähig.
15.2. Hierzu und zu den hiergegen erhobenen Einwendungen des Klägers hat der OGH erwogen:
15.2.1. Die vom Beklagten thematisierte erste Argumentationslinie orientiert sich an den Steuern, die der Kläger aufgrund seines erzielten Einkommens und aufgrund seines erwirtschafteten Vermögens schuldete sowie an den Nachteilen, die ihm als Folge seiner eigenen Steuerhinterziehung entstanden. Eine tatsächliche Vermögensverminderung trat beim Kläger zwar nicht schon dadurch ein, dass er Einkommen und Vermögen vor den deutschen Steuerbehörden verheimlichte, sondern erst mit der Bezahlung der (aufgrund nachträglicher Deklaration und deren Prüfung) verfügten Steuern und Steuerstrafen. In wirtschaftlicher Hinsicht handelte es sich dabei allerdings nur (aber immerhin) um die Aktualisierung latenter (dh bisher weder ausgewiesener noch aufgedeckter) Passiven des Klägers.
15.2.2. Damit stellt sich vorab die Frage: Entstand dem Kläger, dessen latente Steuerschulden und -strafen sich aufgrund einer Panne (hier eines Geheimnisbruchs durch die Hilfspersonen eines Geheimnisträgers) aktualisierten, ein Schaden?
15.2.3. Helmut Koziol (Österreichisches Haftpflichtrecht I, Allgemeiner Teil [3. A Wien 1997] S 269 f, Rz 8/59) beantwortet die Frage differenziert. Unter Hinweise auf gegenteilige Lehrmeinungen (aaO Anm225) nimmt er an, "die gesetzliche Regelung" bewerte die Interessen des Kunden höher als jene der Finanzbehörden, weshalb dem Kunden mit der Steuernachzahlung ein Schaden entstehe; nachträgliche Steuern lägen deshalb im Schutzbereich der Geheimhaltungspflicht. Anders verhalte es sich mit Steuerstrafen. Hier nimmt Koziol an, die Strafrechtsnormen seien "wohl als höherwertig anzusehen"; Steuerstrafen (Geldstrafen) lägen deshalb nicht mehr im Schutzbereich der verletzten Geheimhaltungspflicht.
15.2.4. Ähnlich, aber mit Bezug auf nachträgliche Steuern offen, lautet eine E des Schweizerischen Bundesgerichts vom 14.02.1989 (auszugsweise veröffentlicht in BGE 115 II 72; Original französisch). Dort war die Klage eines französischen Staatsangehörigen gegen eine schweizerische Bank zu beurteilen. Der französische Staatsangehörige hatte bei einer schweizerischen Bank drei Konten eröffnet. Nach seinen schriftlichen Instruktionen sollte die schweizerische Bank Korrespondenzen betreffend diese Konten und Bewegungen auf diesen Konten geheim halten. Dennoch wurde der französische Staatsangehörige in eine (französische) Administrativuntersuchung einbezogen, weil er finanzrechtlichen Bestimmungen französischen Rechts verletzt habe. Die ihm auferlegte Busse von CHF 10 000.00 forderte er von der schweizerischen Bank zurück; diese habe ihre vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt. Das Schweizerische Bundesgericht anerkannte die Busse zwar als Schaden, bezeichnete sie jedoch als "strictement personnel" (höchstpersönlich) und deshalb als nicht ersatzfähig. Unter Vorbehalt einer - weder in jenem noch im gegenständlichen Fall gegebenen - Verletzung des ordre public, erachtete es das Schweizerische Bundesgericht für unerheblich, dass die finanzrechtlichen Bestimmungen französischen Rechts in der Schweiz nicht galten. Ob es sich mit andern allfälligen Schadenspositionen gleich verhalten würde wie mit der beurteilten Busse, liess das Schweizerische Bundesgericht ausdrücklich offen (BGE 115 II 72 E 3d S 76 f), deutete damit aber an, dass es diesen Punkt für erwägenswert erachtete, sobald ein künftiger Fall hierzu Anlass geben sollte.
15.2.5. Daus-Wilhelm Canaris (Bankvertragsrecht I [3. A 1988] Rz 66) und Jabornegg/Strasser/Floretta (Das Bankgeheimnis [1985]) S 162) verneinen die Entstehung eines Schadens durch nachträglich erhobene Steuern, weil sich das Vermögen des Bankkunden durch die geschuldeten Steuern bereits vermindert habe. Nach Koziol (aaO Anm225 zu Rz 8/59) ist dem nicht zu folgen, weil eine wegen des Bankgeheimnisses undurchsetzbare Verbindlichkeit in der zur Schadensbemessung durchgeführten Differenzrechnung nicht mit dem Nominalwert angesetzt werden darf. Mit der Problematik, dass die als undurchsetzbar bezeichnete Verbindlichkeit latent immerhin bereits entstanden ist, setzt sich Koziol an dieser Stelle nicht auseinander. Franz Bydlinski (Unerlaubte Vorteile, Festschrift für Erwin Deutsch [1999] S 63 ff) verneint grundsätzlich - unter Vorbehalt von Berichtigungen nach Massgabe der "Aufdeckungswahrscheinlichkeit" - einen Schaden durch nachträglich erhobene Steuern, weil sich der steuerauslösende Tatbestand bereits vor dem pflichtwidrigen Ereignis verwirklicht habe.
15.2.6. Nicht immer wird bis ins Einzelne differenziert, ob durch die Steuerhinterziehung kein Schaden entstanden sei oder ob er zwar entstanden, aber nicht ersatzfähig sei. Insofern vermischen sich die beiden Argumentationslinien.
15.2.7. Die vom Beklagten thematisierte zweite Argumentationslinie beruht auf dem Ansatz, dass sich die Rechtsordnung nicht widersprechen darf. Dies aber geschähe, wenn sie den Ersatz von Vorteilen gewährte, die sie an anderer Stelle für unerlaubt erklärt. Im Vordergrund steht das Argument der Einheit der Rechtsordnung: Ein Vorteil, den zu erlangen ein Gesetz verbiete, könne ein anderes Gesetz nicht als Schadenersatzanspruch für schutzwürdig befinden; solches käme einem (näher erörterten) Wertungswiderspruch gleich. Von einem Wertungswiderspruch wird im Schrifttum zur juristischen Methodenlehre gesprochen, "wenn der Gesetzgeber, ohne geradezu in Normwidersprüche zu verfallen, einer von ihm vollzogenen Wertung nicht treu bleibt"; in solchen Fällen sei "sorgfältig zu prüfen, ob nicht durch ... Auslegung der Widerspruch behoben werden kann" (so [stellvertretend] Karl Engisch, Einführung in das juristische Denken [9. A Stuttgart/Berlin/Köln 1997] S 212 ff; zum umfassenderen Problem der wertbezogenen "inneren" Systemgerechtheit: Reinhold Hotz, Methodische Rechtsetzung - eine Aufgabe der Verwaltung [St. Galler Habilitationsschrift; Zürich 1983] S 197 ff [B]). Der Beklagte hatte in seiner Berufungsschrift entsprechende Lehrmeinungen, insbesondere jene von Bydlinksi in der Festschrift für Erwin Deutsch (S 65 ff) auszugsweise im Wortlaut zitiert; darauf kann verwiesen werden.
15.2.8. Zum deutschen Steuer- und Steuerstrafrecht verhält sich das liechtensteinische Recht weder zustimmend noch ablehnend - allerdings auch nicht in dem Sinn wertindifferent, dass es schlicht ignorieren würde, ob es sich bei einem als Schaden geltend gemachten Betrag um nachträglich erhobene Steuern und Steuerstrafen handle. Zutreffend verwies der Beklagte zu diesem Punkt ergänzend auf Franz Matscher in Hans W. Fasching (Hrsg), Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, Bd 1 [2. A Wien 2000] vor ArtIX EGJN, Rz 49, sowie auf Art 121 Abs 3 LVG. In ähnlichem Sinn hatte auch das Schweizerische Bundesgericht die im erwähnten Fall (BGE 115 II 72) geforderten CHF 10 000.00 - unabhängig davon, dass die dort einschlägigen finanzrechtlichen Bestimmungen französischen Rechts in der Schweiz nicht galten, und unabhängig davon, ob entsprechende Anwendungsakte in der Schweiz vollzogen würden - als Busse und damit als nicht ersatzfähig qualifiziert.
15.2.9. Verheimlicht eine Person den deutschen Steuerbehörden Einkommen und Vermögen, so erfüllt sie damit (wenn auch unaufgedeckt) Tatbestände des deutschen Steuer- oder Steuerstrafrechts. Nach liechtensteinischem Recht löst sie damit zunächst keine Rechtsfolgen aus. Wird jedoch ihre Steuerhinterziehung von den deutschen Finanzbehörden entdeckt, dann verschliesst sich auch das liechtensteinische Recht nicht der Tatsache, dass es sich bei den nunmehr nach deutschem Recht eintretenden Rechtsfolgen um nachträglich erhobene Steuern und um Steuerstrafen handelt. Denn das deutsche und das liechtensteinische Recht gehören zwar verschiedenen Rechtsordnungen, nicht aber verschiedenen Wertordnungen an. Der über den Geltungsbereich des liechtensteinischen Rechts hinausreichende Wertungszusammenhang offenbart sich namentlich in den verschiedenen Rezeptionsgrundlagen liechtensteinischer Gesetze, bei deren Auslegung nach ständiger liechtensteinischer Praxis die Lehre und Rechtsprechung der Rezeptionsländer beigezogen werden sollen und dürfen. Die für die zweite Argumentationslinie zentralen Begriffe der Einheit der Rechtsordnung (als einer konsistenten Wertordnung: Hotz, S.187 [vor 3]) und des Wertungswiderspruchs beziehen sich auf Rechtsnormen, die im gleichen Wertungszusammenhang gleichzeitig zu gelten beanspruchen. Eine vom Beklagten zitierte E des StGH vom 24.04.1997 (veröffentlicht in LES 1998, 185) beruhte auf dem Sachverhalt, dass ein Erblasser in einer letztwilligen Verfügung mitgeteilt hatte, dass er bei einer bestimmten Bank ein näher bestimmtes Sparheft unterhalte; der StGH beurteilte unter grundrechtlichen Gesichtspunkten, wie sie das Bankgeheimnis (einer liechtensteinischen Bank) zu einem Auskunftsbegehren des LG verhalte. Hierzu hatte der StGH unter anderem ausgeführt, es bestehe "sehr wohl ein öffentliches Interesse an einer möglichst vollständigen Erfassung der steuerrechtlich relevanten Sacherhalte - wobei ... nicht einmal das fiskalische Interesse des Staates, sondern das Streben nach gleichmässiger und gerechter Besteuerung aller Steuersubjekte in der Vordergrund zu stellen" sei. Damit ist eine Wertung ausgesprochen, die nach deutschem und nach liechtensteinischem Recht gleichermassen gilt und den Wertungszusammenhang der beiden Rechtsordnungen, soweit hier von Belang, bestätigt.
15.2.10. Neuste einschlägige Lehrmeinungen bestätigen Gleiches.
15.2.11. In einem Aufsatz (Österreichisches Recht der Wirtschaft [RdW] 6/2004, S 324 ff) äussert sich Martin Schauer zu Geheimnisbruch und Steuerschaden. Anlass zum Aufsatz habe "eine Anfrage aus der Praxis" gebildet (Schauer, S 324 dortige Anm 1). Der zum Anlass genommene Fall weist auffällige Ähnlichkeiten zum gegenständlichen Fall auf; wer "aus der Praxis" den Autor zu seinem Aufsatz veranlasst hat, steht nicht fest, ebenso wenig, ob der Aufsatz eigens im Hinblick auf den gegenständlichen (hängigen) Fall verfasst wurde. Der Autor kommt zum Ergebnis, dass Schäden, die durch das Scheitern einer versuchten Steuerhinterziehung beim Steuerpflichtigen dadurch eintreten, dass er die Steuer nachzahlen muss, nicht ersatzfähig seien. Der Grund bestehe darin, dass es sich beim eingetretenen Schaden um den Verlust eines unerlaubten Vorteils handelt. Dasselbe gelte für eine Strafe, die als Folge hiervon im Zuge eines Finanzstrafverfahrens verhängt wurde: Der Geschädigte könnte sonst risikolos in seinem strafbaren Verhalten verharren, wenn er weiss, dass er Ersatz für die Strafe ansprechen kann. All dies gelte auch und gerade dann, wenn diese Schäden durch die Verletzung einer Geheimhaltungspflicht eingetreten seien. An der Beurteilung ändere sich auch dann nichts, wenn die Steuerhinterziehung die Gesetze eines anderen Staates als jenes verletzen würden, nach dessen Rechtsordnung der zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger geschlossene Vertrag zu beurteilen sei. Die im zitierten Ergebnis gehäuften negativen Wertungen - "Steuerhinterziehung", "strafbares Verhalten", "unerlaubter Vorteil", "Vereitelung der Strafzwecke" - bestimmen sich zwar nicht nach liechtensteinischem Recht, wohl aber nach einem intersubjektiv sowohl in Deutschland als auch in Liechtenstein akzeptierten normativen Wertmassstab.
15.2.12. Anlehnend an Franz Bydlinski (Festschrift für Erwin Deutsch, S 77 f) beziehen auch Heinz Krejci/Wolfgang Brandstetter (Verlust verbotener Vorteile als ersatzfähiger Schaden [ecolex 07, S 520 ff.]) den hier interessierenden Wertungswiderspruch auf Rechtsnormen im gleichen Wertungszusammenhang: Um Wertungswidersprüche zu vermeiden, sei die Schadenshaftung systematisch auf alle Verbotsmaterien der Rechtsordnung abzustimmen und entsprechend einzuschränken, ungeachtet dessen, dass sich im Schadenersatzrecht selber hierfür keine ausdrücklichen Anhaltspunkte finden lassen: "Vielmehr handelt es sich um eine besondere, weil globale und auf dem Schadenersatzrecht externe Normen und Institute gestützte Anwendung des Normzweckkriteriums, das an sich dem Schadenersatzrecht wohlbekannt ist. Die teleologische Haftungsreduktion ist hier umfassend, weil nicht auf bestimmte Verhaltensnormen oder Schadenersatzinstitute beschränkt". Die teleologische Reduktion bestehe darin, dass sich der Inhalt von Verträgen, die unmittelbar oder mittelbar der Steuerhinterziehung dienen, "nicht auf die Pflicht erstreckt, die Steuernachzahlung und die Finanzstrafe zu ersetzen". Mit solchen und weiteren Überlegungen - insbesondere zum Rechtswidrigkeitszusammenhang und zur Problematik von Verträgen, die der Steuerhinterziehung dienen - kommen Krejci/Brandstetter zum Ergebnis, dass der Verlust von Vorteilen, die darin bestehen, dass fällige Steuern und Steuerstrafen bezahlt werden müssen, weil ein Vertragspartner Umstände offenbart hat, die der Finanzbehörde die Steuerhinterziehung erkennen liessen, keinen ersatzfähigen Schaden darstellt.
15.2.13. Von einer einheitlichen herrschenden Lehre oder von einer präjudizierenden Rechtsprechung kann zwar noch nicht gesprochen werden. Eine Tendenz lässt sich jedoch erkennen. Im Sinn dieser erkennbaren Tendenz hat der OGH die entscheidenden Fragen nach eigener Wertung zu beurteilen, nämlich: Ist der Kläger, dessen Steuerhinterziehung wegen eines Geheimnisbruchs missglückte, durch entsprechende Schadenersatzansprüche wirtschaftlich so zu stellen, wie wenn die Steuerhinterziehung geglückt wäre? Gewährleistet das liechtensteinische Haftpflichtrecht insofern zumindest wirtschaftlich den Erfolg einer Steuerhinterziehung? Kann somit jemand, der durch Steuerhinterziehung latente Steuerschulden und -strafen begründet hat, andere Personen in seine Steuergeheimnisse einweihen, sie zur Verschwiegenheit verpflichten und die gesamten nachteiligen Folgen seiner eigenen Steuerhinterziehung auf diese Personen abwälzen, falls diese das Geheimnis offenbaren - wobei die Wahrscheinlichkeit, dass dies geschieht, umso grösser wird, je mehr Personen in die Steuergeheimnisse eingeweiht und zur Verschwiegenheit verpflichtet werden? Der Schaden wird in der Lehre auch umschrieben als "Interesse des Geschädigten am Nichteintritt des schädigenden Ereignisses" (Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht I [5. A Zürich 1995]) S 76, § 2, Rz 22). Wenn aber das schliesslich doch eingetretene schädigende Ereignis darin besteht, dass die durch Steuerhinterziehung geschuldeten Steuern und Steuerstrafen nunmehr bezahlt werden müssen: Ist dann das Interesse des so Geschädigten in dem Sinn schützenswert, dass hierfür jene Personen aufkommen müssen, welche die ausschliesslich vom Geschädigten veranlasste Steuerhinterziehung nicht verheimlichten? Solche und ähnliche Fragen (ähnlich: Krejci/Brandstetter, S 523 aE) vermag der OGH - in Kenntnis unterschiedlicher dogmatischer Ansätze zu verwandten Problemen - bei wertender Beurteilung nicht zu bejahen.
15.2.14. Auf ähnlichem Missbehagen beruhten beide untergerichtlichen Urteile: Beide anerkannten zwar die Entstehung des vom Kläger geltend gemachten Schadens und grundsätzlich auch dessen Ersatzfähigkeit. Beide versuchten dann aber die Folgen ihres Ansatzes zu mildern, indem sie das Ergebnis quantitativ berichtigten: das LG mit Erwägungen zur Adäquanz bestimmter Schadenspositionen, das OG mit Billigkeitserwägungen zur hälftigen Teilung des Schadens. Die Frage drängt indes nach klarer und eindeutiger Antwort, und zwar iS der vorstehenden Erwägungen dahin gehend, dass - ohne im Einzelnen nach den beiden sich ohnehin vermischenden Argumentationslinien zu unterscheiden - für den festgestellten Steuerschaden, für die festgestellten Steuerstrafen und für die festgestellten Kosten, die im Zusammenhang damit entstanden sind, kein Ersatzanspruch anerkannt wird. Dass der Beklagte den Kläger durch eine verspätete oder unvollständige Information um die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige gebracht habe, liess sich nicht feststellen; dass diese (für den OGH verbindliche) Negativfeststellung auf einem Verfahrensmangel beruhe, wurde im Revisionsverfahren nicht gerügt.
15.2.15. Die Rüge des Beklagten, wonach dem Kläger bei rechtlich richtiger Beurteilung kein ersatzfähiger Schaden entstanden sei, erwies sich demnach als berechtigt.
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