10 CG.2003.237
§§ 441, 457 ZPO
Um eine Beweisrüge in der Berufung gesetzmässig auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche konkrete Feststellung begehrt wird und auf Grund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre.
§§ 1400, 1438 ABGB
Die blosse Angabe eines Verwendungszweckes in einem Überweisungsauftrag stellt in der Regel nur einen für das Verhältnis zwischen dem Überweisenden und dem Überweisungsempfänger bedeutsamen Hinweis dar. Im Verhältnis zur Bank wird damit die Widmung noch nicht klargestellt.
In der Umbuchung eines Zahlungseinganges nach dessen Einlangen und der Verringerung des Passivstandes auf einem anderen Konto von Seiten der Bank liegt eine Aufrechnung im Sinn des § 1438 ABGB.
§ 1041 ABGB
Unter den Begriff einer "Sache" iSd Gesetzesstelle fallen alle vermögenswerte Güter wie zB. Geld und Forderungen des Kunden aus einer Kontoverbindung gegenüber einer Bank.
Ein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB ist ausgeschlossen, wenn ein die Vermögensverschiedung rechtfertigendes Vertragsverhältnis - sei es zwischen dem Verkürzten und dem Bereicherten, sei es zwischen dem Verkürzten und einem Dritten - besteht oder auf Grund eines vertragsähnlichen Verhältnisses ein Anspruch gegen den Bereicherten oder einen Dritten erhoben werden kann. Dem Verwendungsanspruch steht ua. ein dem Verkürzten vom Gesetz gegenüber einer Mittelsperson eingeräumter (Schaden-)Ersatzanspruch auch dann entgegen, wenn dieser wie zB. auf Grund des Konkurses gegen die Mittelsperson nicht hereingebracht werden kann.
§§ 1002 f, 1295, 879, 1438 ABGB
Hat die Bank vom Treuhandcharakter der auf einem Giro- bzw. verdeckten Treuhandkonto eingehenden Zahlungen Kenntnis, so kann der Treugeber auch gegen die Bank seinen Schaden geltend machen, sofern diese von einer vertraglich vereinbarten Pfandrechts- und/ oder Verrechnungsklausel Gebrauch macht und eine Aufrechnung zur Debetminderung auf dem Konto vornimmt.
Eine solche Vorgangsweise verstösst gegen Treu und Glauben und ist sittenwidrig.
1). Die Klägerin, eine im Öffentlichkeitsregister eingetragene Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts, begehrte mit der am 18.10.2001 beim Erstgericht eingebrachten Klage von der Beklagten, einer liechtensteinischen Bank (vormals Bank W) die Zahlung von CHF 300 000.- sA und brachte hiezu zusammengefasst vor:
Die Klägerin habe als Aktionärin der zwischenzeitig in Konkurs geratenen Firma IBC auf Grund einer am 20.12.2000 beschlossenen Kapitalerhöhung, mit deren Durchführung der Aufsichtsrat beauftragt gewesen sei, zwei Teilbeträge zur Beteiligung an der Kapitalerhöhung einbezahlt. Zum Zwecke der Kapitalerhöhung habe man bei der Beklagten ein Kapitaleinzahlungskonto für die Einzahlung der verschiedenen Liberierungsbeträge (Sperrkonto) mit der Nr 30.188.329-7.105 eingerichtet.
Die Klägerin habe zwei Teilbeträge, nämlich einmal durch ihren Aktionär MC, am 13.02.2001 CHF 150 000.-und am 05.03.2001 weitere CHF 150 000.- fälschlicherweise auf das ordentliche Geschäftskonto der IBC überwiesen. Die Beklagte habe diesen Fehler bemerkt und beide Beträge dem Kapitaleinzahlungskonto gutgeschrieben. Obwohl es sich hiebei um ein Sperrkonto für die Liberierung von neu auszugebenden Aktien gehandelt habe, habe die Beklagte in weiterer Folge die obigen Beträge auf die laufenden Konten der IBC gutgeschrieben und mit einem dort bestehenden Debetsaldo verrechnet. Durch die Verrechnung sei die Beklagte unrechtmässig bereichert. Sie hätte die für die Kapitalerhöhung zur Verfügung gestellten Beträge an die Klägerin retournieren müssen, da man die geplante Kapitalerhöhung nicht durchgeführt habe und von der IBC an die Klägerin keine Aktien ausgegeben worden seien. Auch die IBC habe die Beklagte angewiesen, die Verrechnung zu unterlassen. Die Klägerin habe der Umwidmung der von ihr geleisteten Zahlungen in ein Darlehen an die IBC nie zugestimmt.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung.
Die später in Konkurs geratene IBC habe umfangreiche liquide Mittel für den Weiterbestand der Gesellschaft benötigt und im Wege der am 20.12.2000 beschlossenen Kapitalerhöhung versucht, sich diese zu beschaffen. Bei den von der Klägerin erwähnten Überweisungen handle es sich eindeutig um solche liquiden Sofortmittel, die mit Wissen und Zustimmung der IBC und auch der Klägerin für dringende Verbindlichkeiten verwendet worden seien.
Die Kapitalerhöhung auf EUR 5 637 086.- sei bereits am 27.12.2000 voll einbezahlt gewesen, sodass spätere Einzahlungen mit dieser nichts mehr zu tun gehabt hätten.
Auch ergebe sich aus dem Kapitalerhöhungsbeschluss, dass nur Aktionäre der IBC über Bezugsrechte zur Teilnahme an der Kapitalerhöhung verfügt hätten. Die erst am 23.01.2001 gegründete Klägerin sei auch aus diesem Grunde keine bezugsberechtigte Aktionärin gewesen.
Gemäss den zwischen der IBC und der Beklagten vereinbarten allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie einer von der IBC unterfertigten Faustpfandverschreibung sei die Beklagte jederzeit zur Verrechnung berechtigt gewesen. Die Beklagte habe von ihrem Verrechnungsrecht bei Eingang der beiden Gutschriften Gebrauch gemacht und seien damit die eingegangenen Geldbeträge in das Eigentum der Beklagten übergegangen. Richtigerweise seien die Überweisungen auch in der Buchhaltung der IBC als Geldeinzahlungen und nicht als Kapitaleinzahlung verbucht worden.
Die IBC sei zum Zeitpunkt der Überweisungen nicht in der Lage gewesen, die laufenden Monatslöhne aller Angestellten zu bezahlen. Der Verwaltungsrat und Aufsichtsrat der IBC sowie der Finanzberater seien über den desolaten finanziellen Zustand der Gesellschaft durch einen am 26.01.2001 verschickten Status im Detail informiert gewesen; deshalb habe der Geschäftsführer H ausdrücklich bis zum 05.02.2001 neues "Working-Kapital" angefordert. Die gegenständlichen Überweisungen hätten sofort für notwendige Zahlungen verwendet und nicht auf ein Kapitaleinzahlungskonto einbezahlt werden sollen. Es sei die ausdrückliche Zustimmung der Einzahler vorgelegen, die einbezahlten Gelder sofort für laufende Verbindlichkeiten zu verwenden. Auch für die Klägerin und MC sei es von Anfang an klar gewesen, dass die überwiesenen Gelder zur Abdeckung solcher Verbindlichkeiten verwendet werden. Ohne deren Einzahlungen hätte der Geschäftsführer der IBC im Februar 2001 einen Konkursantrag stellen müssen.
Weder MC noch die Klägerin hätten jemals Aktien der IBC gezeichnet oder zu zeichnen versucht.
Von der gegenständlichen Um- und Rückbuchung hätten MC und die Klägerin offensichtlich erst in der Aufsichtsratssitzung vom 22.04.2001 erfahren, ohne dass von ihnen vorher in irgendeiner Weise eine irrtümliche Zahlung auf das normale Geschäftskonto der IBC reklamiert worden sei.
Die Gutschriften auf das Kapitaleinzahlungskonto seien unter gleichzeitiger Belastung des Kontokorrentkontos der IBC erfolgt. Dabei handle es sich um reine bankinterne Buchungen in ausschliesslicher Absprache mit der IBC ohne Einbezug der Klägerin. Die Beklagte habe der IBC die Überziehung des allgemeinen Geschäftskontos und der damit zusammenhängenden Umbuchung auf das Kapitaleinzahlungskonto nur gestattet, weil von der IBC, vertreten durch ihren damaligen Aufsichtsrat RN, der Beklagten der Eingang von ausreichender Liquidität angekündigt worden sei.
Die Firma IBC habe für sich selbst keine Aktien erwerben können, sodass die Überweisung von Geldmitteln der IBC auf ein Kapitaleinzahlungskonto schon aus diesem Grunde nicht als Erfüllung einer Einzahlungspflicht im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung habe gewertet werden können.
2). Mit U vom 17.09.2004 ON 35 gab das Erstgericht dem Klagebegehren vollinhaltlich statt.
Es traf die Feststellungen laut den Seiten 5 bis 10 des Urteils, von denen hervorzuheben sind:
2.1). Die IBC wurde am 10.05.1998, damals noch als GS firmierend, in das Öffentlichkeitsregister eingetragen.
Vom 13.1. bis 10.06.1999 fungierte RN als kollektiv-zeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der IBC. Ab dem 10.06.1999 war er kollektivzeichnungsberechtigter Aufsichtsrat. Am 08.05.2001 erklärte RN seine Demission in dieser Funktion und wurde am 10.05.2001 im Öffentlichkeitsregister gelöscht.
Bis zur Generalversammlung (einzufügen: der IBC) war MC deren Aufsichtsratspräsident; ab dem 22.12.2000 hatte EB diese Funktion inne.
Bei der ausserordentlichen Generalversammlung der IBC vom 22.12.2000 wurde die Kapitalerhöhung von 3 bis 6 Millionen durch die Ausgabe neuer Aktien mit gleichen Rechten wie die bisherigen Aktien mit einem Nominalwert von EUR 1.- beschlossen. Dabei sollte die Liberierung durch Umwandlung von Forderungen der Aktionäre oder durch Bareinzahlung erfolgen. Die Zuteilung sollte unter Wahrung der Bezugsrechte der bisherigen Aktionäre erfolgen.
Diese Statutenänderung laut B der Generalversammlung und des Aufsichtsrates vom 22.12.2000 wurde am 27.12.2000 in das Öffentlichkeitsregister eingetragen; demnach betrug das Kapital der IBC EUR 5 637 086.- eingeteilt in ebensoviele voll einbezahlte Inhaberaktien zu je EUR 1.-. Die bei der Generalversammlung am 22.12.2000 beschlossene Kapit alerhöhung war trotz der Handelsregistereintragung nicht vollständig abgeschlossen. Bezüglich der noch offenen beschlossenen Kapitalerhöhung wurden sämtliche Aktionäre der IBC, welche noch Bezugsrechte hatten, im Jänner 2001 angeschrieben, ob sie noch bereit seien, Aktien zu zeichnen. Eine Aktienliberierung hätte für diese Aktionäre nur durch Barerlag möglich sein sollen. Die Zeichnungsfrist lief am 20.02.2001 ab. Es wurden hinsichtlich der restlichen Kapitalerhöhung Zeichnungsscheine verwendet, die vom Aufsichtsratspräsidenten der IBC EB unterzeichnet waren und auf denen das Kapitaleinzahlungskonto angegeben war. Diese restliche Kapitalerhöhung kam schliesslich nicht zustande. Die auf das Kapitaleinzahlungskonto einbezahlten Beträge wurden den Einzahlern - einzufügen: im Konkurs der IBC - zurückerstattet.
Am 23.01.2001 wurde die Klägerin im Öffentlichkeitsregister eingetragen. Als Verwaltungsrat mit Kollektivzeichnungsrecht zu zweien wurden ua. MC und EB bestellt. EB wurde am 01.06.2001 als Verwaltungsrat der Klägerin gelöscht. Die Klägerin war Mehrheitsaktionärin der IBC, da sie Ende Jänner oder Anfang Feber 2001 das Aktienpaket des früheren Mehrheitsaktionärs MC übernommen hat. MC hatte alle seine Bezugsrechte am 22.12.2001 bereits ausgeübt. Somit hatte die Klägerin keine eigenen Bezugsrechte, da sie zum Zeitpunkt der Kapitalerhöhung im Dezember 2000 noch gar nicht errichtet war und demzufolge auch nicht Aktionärin sein konnte.
Am 13.02.2001 hat MC seiner Bank für Rechnung der Klägerin - er gewährte der Klägerin ein Darlehen - den Auftrag erteilt, den Betrag von CHF 150 000.- auf das allgemeine Geschäftskonto Nr X der IBC bei der Beklagten (im Folgenden nur: Geschäftskonto) zu überweisen, wobei er als Zahlungsgrund gegenüber seiner Bank "Ankauf Inhaberaktien und somit Beteiligung an IBC" angegeben hat. Die Gutschrift dieser CHF 150 000.- erfolgte auf dem Geschäftskonto mit Valuta 15.02.2001. Die Gutschrift hatte folgende Bemerkung: "Überweisung von MC ... Ankauf Inhaberaktien und somit Beteiligung an IBC". Die Salden des Geschäftskontos der IBC erfuhren dementsprechende Änderungen.
Am 05.02.2001 hat die Klägerin einer anderen Bank den Auftrag erteilt, zu Lasten ihres Kontos der IBC auf deren Konto bei der Beklagten weitere CHF 150 000.-zu überweisen. Mit Valuta vom 06.03.2001 wurde der genannte Betrag auf dem Geschäftskonto gutgeschrieben. Die Salden dieses Kontos erfuhren entsprechende Veränderungen.
Die am 15.02. und 06.03.2001 einbezahlten Beträge von je CHF 150.000.- wurden am 12.04.2001 valutagerecht dem "EUR-Kapitaleinzahlungskonto" Nr Y der IBC bei der Beklagten (im Folgenden nur: Kapitaleinzahlungskonto) gutgeschrieben. Die sich daraus ergebenden Änderungen des Saldenstandes sowohl auf dem Geschäfts- als auch Kapitaleinzahlungskonto wurden vom Erstgericht ziffernmässig festgehalten.
Am 17.05.2001 hat die Beklagte die am 12.04.2001 erfolgten "Umbuchungen" oder Gutschriften der CHF 300 000.- vom Geschäftskonto der IBC auf das Kapitaleinzahlungskonto mittels Stornierung rückgängig gemacht. Vor diesen Stornierungen wies das Kapitaleinzahlungskonto einen Habensaldo von EUR 246 104.24 auf, danach einen solchen von EUR 51 204.-. Das Geschäftskonto der IBC wies vor dieser Stornierung einen Debetsaldo von CHF 466.462,87 auf, danach CHF 166 462.87.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin der IBC mit den Beträgen von je CHF 150 000.- ein Darlehen in dieser Höhe gewährte oder gewähren wollte.
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Beklagte mit der IBC vereinbarte, beinhalteten in ihrem Punkt 9 ein Pfand- und Verrechnungsrecht der Beklagten ua. mit folgendem Inhalt:
"Die Bank hat an allen Vermögenswerten, die sie jeweils für Rechnung des Kunden bei sich selbst oder anderswo aufbewahrt, ein Pfandrecht und bezüglich aller Forderungen ein Verrechnungsrecht für alle ihre aus der Bankverbindung jeweils bestehenden Ansprüche, ohne Rücksicht auf Fälligkeit oder Währung. ..."
Mit Schreiben vom 17.05.2001 teilte die Beklagte der IBC ua. Folgendes mit:
"Nach aktuellem Stand ist der uns geschuldete Betrag auf den laufenden Euro- und CHF-Konti der Saldo grösser als das Guthaben auf dem Kapitaleinzahlungskonto. Dieser Umstand hat zur Folge, dass zur Zeit ohnehin keine Kapitaleinzahlungs-Bestätigung abgegeben werden kann.
Demzufolge haben wir die Beträge von EUR 97 529.26 und EUR 97 370.98, welche wir mit Valuta 15.02.2001 respektive 06.03.2001 auf das Kapitaleinzahlungskonto übertragen hatten, wieder dem laufenden Konto gutgeschrieben. Ohne Berücksichtigung der nicht der Gesellschaft zur Verfügung stehenden Saldi des Kontos der Erstplatzierung, des restlichen Saldos des Kapitaleinzahlungskontos und des Garantiekontos ergibt sich folgender Vermögensstatus :
...
Unterdeckung beträgt demnach rund EUR 165 000.-. Ohne ihre gegenteilige Weisung bis zum 23.05.2001 werden wird den zur Verfügung stehenden EUR-Habensaldo benützen, um den CHF-Soll-Saldo zu reduzieren. Weiters müssen wir darauf bestehen, bis zum selben Datum die Unterdeckung von EUR 165 000.- auszugleichen."
Mit Schreiben vom 23.05.2001 sprach sich die IBC gegen die Saldierung aus. Mit weiterem Schreiben vom 26.06.2001 teilte die IBC der Beklagten mit, dass die gegenständlich einbezahlten Beträge von je CHF 150 000.-auf Grund der beabsichtigten Aktienzeichnung der Klägerin erfolgt seien. Da es nicht zur Aktienzeichnung gekommen sei, halte die IBC diese Gelder grundlos und forderte die Beklagte schliesslich auf, die Überweisung von CHF 300 000.- aus dem Kapitaleinzahlungskonto der Klägerin zu überweisen.
Im Dezember 2000 war die IBC überschuldet. Im Jänner, spätestens im März 2001 war die IBC zahlungsunfähig. Bereits im Jänner 2001 war die IBC dringend auf liquide Mittel angewiesen.
2.2). An dieser Stelle ist auf Grund der Akten - vom OGH - noch ergänzend festzustellen, dass über das Vermögen der IBC mit B des LG vom 18.07.2001 der Konkurs eröffnet wurde, der am 02.06.2003 wieder aufgehoben wurde.
2.3). In seiner rechtlichen Beurteilung kam das Erstgericht zusammenfassend zum Ergebnis, dass sich die Beklagte auf keinen tauglichen Rechtsgrund zur Umbuchung der Zahlungseingänge auf das Geschäftskonto der IBC und damit deren Verrechnung mit dem dortigen Debetsaldo berufen könne, zumal sie nicht bewiesen habe, dass die Klägerin der IBC ein Darlehen gewährt habe. Die einbezahlten Beträge seien für die Zeichnung der Aktien bestimmt gewesen, die jedoch nicht zustande gekommen sei. Die Beklagte sei deshalb bereichert und dem Klagebegehren stattzugeben.
3). Dieses U wurde von der Beklagten mit einer Berufung aus den Berufungsgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung sowie der unrichtigen Tatsachenfeststellung seinem gesamten Inhalte nach bekämpft, wobei die Beklagte auch ein umfangreiches neues Tatsachenvorbringen erstattete.
Die Klägerin beantragte in ihrer Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Mit dem nunmehr angefochtenen U vom 16.03.2005 bestätigte das OG, welches bei der Berufungsverhandlung von der Aufnahme neuer Beweise Abstand nahm, vollinhaltlich das Ersturteil.
Das OG vertrat zunächst den Standpunkt, dass die Beweisrügen in der Berufung nicht dem Gesetz gemäss (§ 437 Abs 3 ZPO) ausgeführt worden seien. Dennoch setzte es sich auch inhaltlich mit diesen sowie den umfangreichen Feststellungsrügen der Beklagten auseinander, die nach Auffassung des Berufungsgerichtes allerdings nicht geeignet seien, die Urteilsannahmen zu erschüttern. Die Urteilsfeststellungen (in Verbindung mit den in die Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung eingeflossenen Ergänzungen) reichten für eine erschöpfende Beurteilung der Sache aus. Das neue Tatsachenvorbringen der Beklagten in der Berufung beinhalte keine relevanten Fakten.
Mit der Gutschrift der einbezahlten Beträge von insgesamt CHF 300 000.- auf dem Kapitaleinzahlungskonto habe die Beklagte deren Widmung anerkannt.
Alles in allem habe das Erstgericht zu Recht einen Verwendungsanspruch der Klägerin gem § 1041 ABGB bejaht.
4). Das Berufungsurteil wird von der Beklagten mit einer auf die Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Revision vollumfänglich angefochten und dessen Abänderung iS der Abweisung des Klagebegehrens begehrt. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
In ihrer Revisionsbeantwortung stellte die Klägerin den Antrag, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
5.1). In ihrer Rechtsrüge stellt die Beklagte zunächst weitwendig und im Detail in Abrede, dass ihre Beweisrüge in der Berufung nicht prozessordnungskonform ausgeführt worden sei. Es müsse auch den grundsätzlichen Ausführungen des Berufungsgerichtes betreffend die Beweiswürdigung widersprochen werden. In weiterer Folge wiederholt die Beklagte die insgesamt 21 Punkte (sic) ihrer Rechtsrüge, zu denen das Berufungsgericht - vermeintlich - nicht sachgerecht Stellung genommen habe. Tatsächlich seien darin auch rechtlich erhebliche Fragen aufgezeigt worden.
Soweit den Revisionsausführungen der Beklagten überhaupt ein rechtliches Substrat zu entnehmen ist, wird darin zusammengefasst der Standpunkt vertreten, dass die Bestimmungen des § 1041 ABGB (... Verwendung einer Sache zum Nutzen eines anderen) schon deshalb nicht anwendbar sei, weil unter den liechtensteinischen Sachbegriff Kontenforderungen eines Bankkunden gegenüber der Bank nicht fielen. Der Verwendungszweck der ersten Überweisung habe nur eine für die Bank nicht verpflichtende Information für die IBC dargestellt und habe die zweite Überweisung überhaupt keinen Verwendungszweck mehr enthalten.
Bei den gegenständlichen Zahlungen bzw. Überweisungen habe es sich um ein Darlehen der Klägerin an die IBC gehandelt, um Letzterer liquide Mittel für deren Geschäftstätigkeit zur Verfügung zu stellen.
Von einer Bereicherung der Beklagten könne keine Rede sein, weil sich an ihrem Vermögensstand durch die Umbuchung nichts geändert habe. Eine Vermögensverschiebung von der Klägerin zur Beklagten habe somit nicht stattgefunden.
5.2). Einen Verfahrensmangel erblickt die Klägerin darin, dass das Berufungsgericht ihren - im Einzelnen auch in der Revision wiederholten - Tatsachenrügen keine rechtliche Bedeutung zugemessen habe. Dasselbe gelte für die Nichtberücksichtigung des - auch in der Revision neuerlich dargestellten - neuen Vorbringens und der Beweisanträge in der Berufung.
Aktenwidrig sei das Berufungsurteil, weil das OG unterstelle, Vertreter der Beklagten hätten vom Überweisungsvermerk Kenntnis erlangt bzw. wenn das OG verneine, dass die auf den Geschäftskonten einbezahlten Beträge für laufende Verbindlichkeiten der IBC verwendet worden seien.
Hiezu hat der Senat erwogen:
6). Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass die von der Beklagten in der Berufung geltend gemachte Beweisrüge nicht dem Gesetz gemäss ausgeführt wurde.
Um eine Beweisrüge iS der ständigen Rechtsprechung "gesetzmässig" auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche konkrete Feststellung begehrt wird und auf Grund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (7 Ob 752/79; 1 Ob 659/85 uva.).
Die Berufungsausführungen der Beklagten entsprachen in keiner Weise diesem Anforderungsprofil, sodass das Berufungsgericht gar nicht verpflichtet gewesen wäre, auf die Beweisrüge inhaltlich einzutreten. Dennoch hat das OG im Detail zu allen Punkten der Beweisrüge Stellung genommen und einlässlich begründet, warum es die erstinstanzlichen Feststellungen für unbedenklich und richtig erachtet.
Die Feststellung bzw. Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom OGH nicht zu überprüfen ist. Auch die Frage, ob die aufgenommenen Beweise die getroffenen Feststellungen rechtfertigen bzw. ob ausser diesen Beweisen noch weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären, gehört in das Gebiet der irreversiblen Beweiswürdigung (LES 2003, 145; LES 2002, 162; SSV-NF 12/32 uva.).
Der weitaus überwiegende Teil auch der Revisionsausführungen erweist sich demnach schon inhaltlich als unzulässige Bekämpfung der von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen. Insoweit ist die Revision nicht gesetzmässig zur Darstellung gebracht. Dies gilt ebenso für das Vorbringen zu den behaupteten Aktenwidrigkeiten, mit denen in Wahrheit die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft wird.
Die Bestimmung des § 475 Abs 2 ZPO (§ 506 Abs 2 öZPO) umreisst, wie eine Rechtsrüge auszuführen ist. Demnach wird eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache nur dann dargelegt, wenn der Revisionswerber vom festgestellten Sachverhalt ausgeht und "ohne Weitläufigkeiten" aufzeigt, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint. Wenn der Revisionswerber allerdings den Boden der getroffenen Tatsachenfeststellungen verlässt und - wie hier, ua. eine Darlehensgewährung der Klägerin an die IBC unterstellt - ist die Rechtsrüge nicht gesetzmässig ausgeführt und darauf nicht weiter einzugehen (JBl 1957, 566; LES 2003, 36 uva.).
Gemessen an diesen Kriterien kann nun allerdings der Revision der Beklagten mit gerade noch ausreichender Deutlichkeit entnommen werden, dass sie sich auch durch das Fehlen wesentlicher Feststellungen sowie die rechtsirrige Bejahung eines Verwendungsanspruches nach § 1041 ABGB für beschwert erachtet. Zumindest zu einem geringen Teil ist damit das Rechtsmittel prozessordnungskonform, was wiederum die Pflicht des OGH nach sich zieht, die rechtliche Beurteilung der Sache allseitig und ohne Beschränkung auf die Revisionsausführungen zu überprüfen sowie sogenannte rechtliche Feststellungsmängel aufzugreifen. Solche Feststellungsmängel sind dann gegeben, wenn die Vorinstanzen Feststellungen nicht getroffen haben, die für eine erschöpfende Beurteilung der Sache notwendig erscheinen. Derartige Feststellungsmängel sind von Amts wegen aufzugreifen.
7). Feststellungsmängel dieser Qualität haften den Vorurteilen in der Tat an.
Das Erstgericht beschränkte sich trotz umfangreicher Verfahrensergebnisse auf die Wiedergabe eines völlig unzureichenden blossen (äusseren) Sachverhaltsgerüstes, ohne die insbesondere mit den festgestellten Überweisungen, der Umbuchung und sonstigen Vorgängen verfolgten Absichten sowie die Kenntnisse und den Willen der Beteiligten und allenfalls konkludent zustandegekommene Absprachen zwischen den Streitteilen festzustellen. Auch diese für eine rechtliche Beurteilung wesentlichen sogenannten inneren Tatsachen, die nur auf Grund von Indizien, äusserlichen Geschehnissen und unter Zuhilfenahme logischer Schlussfolgerungen festgestellt werden können, gehören zur (tatsächlichen) Feststellungsgrundlage (vgl Rechberger in Fasching/Konecny2 vor §266 ZPO Rz 44, 54; RS 0 117.82, 0043196, 0043419 uva.). Dem Sachverhaltssubstrat im Ersturteil (§417 Abs 2 ZPO) können nicht einmal der Konkurs der IBC und die Organfunktion des RN bei der Beklagten (als Verwaltungsratspräsident) geschweige die mannigfachen sich aus den Akten ergebenden personellen Verschränkungen zwischen der IBC und der Beklagten entnommen werden, die aber für die Zurechnung des Wissensstandes sowie der Absichten der handelnden Personen zu den jeweiligen Gesellschaften gem Art 185 Abs 1 und 2 PGR massgeblich sind. Es fehlen Feststellungen ua. zur Frage, wann, zu welchem Zweck und mit welchen Abreden das Kapitaleinzahlungskonto errichtet wurde. Zu der im Prozess und im Beweisverfahren vor allem strittigen Frage, ob die Klägerin der IBC liquide Mittel zur Verfügung stellen oder aber Aktien liberieren wollte, nahm das Erstgericht nicht definitiv Stellung, was umso schwerer wiegt, als zur Beantwortung dieser Frage auch geklärt werden hätte müssen, ob die Klägerin überhaupt über Bezugsrechte für Aktien verfügte und warum, wenn festgestelltermassen die Zeichnungsfrist am 20.02.2001 ablief, auch mit der zweiten erst am 06.03.2001 gutgeschriebenen Überweisung noch Aktien gekauft werden hätten sollen. Es bedarf klarer Feststellungen des von der Klägerin mit den Überweisungen verfolgten Verwendungszweckes sowie darüber, ob dieser der IBC und/ oder der Beklagten bekannt waren.
Auch im Zusammenhang mit der am 12.04.2001 erfolgten Umbuchung der Überweisungen auf das Kapitaleinzahlungskonto lassen sich dem Ersturteil bloss die äusseren Fakten entnehmen, ohne dass die allfälligen Hintergründe dieser Umbuchung und allfällige (auch konkludent zustandegekommene) Parteiabsprachen ersichtlich sind. Derartige Konstatierungen wären aber erforderlich, um, wie dies von Seiten des Berufungsgerichtes geschehen ist, daraus eine Anerkennung der Widmung der Überweisungen durch die Beklagte rechtlich zu erschliessen. In diesem Zusammenhang ist der Beklagten Recht zu geben, dass die blosse Angabe des Verwendungszweckes in einem Überweisungsauftrag zur Klarstellung der Widmung gegenüber einer Bank nicht ausreicht, weil es sich hiebei in der Regel bloss um einen für das Verhältnis zwischen dem Überweisenden und dem Überweisungsempfänger, nicht aber auch zwischen dem Überweisungsempfänger und der Bank bedeutsamen Hinweis handelt (Canaris, Bankvertragsrecht I3 Rz 338, Koziol in Avanzini-Iro-Koziol, Bankvertragsrecht I Rz 6/33).
Erst wenn die den beiden Überweisungen (auf das Geschäftskonto der IBC) sowie der Umbuchung (auf das Kapitaleinzahlungskonto) zugrunde liegenden Vorgänge und insbesondere die dabei verfolgte Parteiabsicht aufgeklärt sind (die Beklagte beruft sich auf einen Irrtum), können daraus rechtliche Schlussfolgerungen abgeleitet werden. Hiebei gilt es auch zu klären, in welcher Funktion RN tätig wurde bzw. für den Fall, dass er namens der Klägerin handelte, ob und in welchem Umfange sein Wille und Wissen auch der Beklagten zuzurechnen ist.
Für eine erschöpfende rechtliche Beurteilung dieser Sache ist es schliesslich unumgänglich, in tatsächlicher Hinsicht auch klarzustellen, wie sich nach dem 12.04.2001 die am 22.12.2000 beschlossene Kapitalerhöhung vollzog, ob und in welchem Umfang die Aktienzeichnungen von dritten bzw. sonstigen Aktionären erfolgten, warum die Zeichnung bzw. Zuteilung von Aktien insbesondere auch an die Klägerin schlussendlich scheiterte und aus welchem Grund - offenbar erst im Konkurs der IBC - die Einzahler bzw. Aktionäre ihre einbezahlten Beträge wieder zurückerstattet erhielten.
Das Berufungsgericht unternahm den - grundsätzlich problematischen - Versuch, die völlig unzulänglichen Tatsachengrundlagen im Ersturteil vor allem dadurch zu sanieren, dass es Erwägungen des Erstgerichtes im Rahmen seiner Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung zu Feststellungen insbesondere dahin umfunktionierte, dass es davon ausging, beide Überweisungen seien für die Kapitalerhöhung bzw. für den Kauf von Aktien bestimmt gewesen und sei der Beklagten auch bekannt gewesen, dass die auf dem Kapitaleinzahlungskonto eingelangten Gelder nicht der IBC als Kontoinhaberin zustünden.
Derartige "Feststellungen" stehen aber in einem unüberbrückbaren Widerspruch zur Negativfeststellung im Ersturteil zur Frage, ob die Klägerin der IBC mit den Überweisungen ein Darlehen von insgesamt CHF 300 000.- gewährte oder gewähren wollte. Eine solche Negativfeststellung impliziert naturgemäss auch die Möglichkeit eines Darlehens der Klägerin an die IBC, womit den Überlegungen des Berufungsgerichtes aber der Boden entzogen ist.
Zusammenfassend erscheint der Sachverhalt vor allem auch in den aufgezeigten Punkten noch nicht hinreichend geklärt und wird das Erstgericht im zweiten Rechtsgang nach allfälliger Verfahrensergänzung die für die rechtliche Beurteilung dieser Sache notwendigen Feststellungen nachzutragen haben. Diese Ergänzung des Sachverhaltsbildes erweist sich vor allem auch zur Beurteilung eines der Klägerin allenfalls gebührenden Schadenersatzanspruches gegenüber der Beklagten als unumgänglich. Darauf ist noch zurückzukommen.
8). Das Erstgericht hat die Rechtslage und einschlägige Rechtsprechung, soweit diese die grundsätzlichen Fragen der Aufrechnung, Banküberweisung sowie die Voraussetzungen eines Verwendungsanspruches nach § 1041 ABGB insbesondere auch bei sogenannten mehrpersonalen Verhältnissen anlangt, durchaus zutreffend und erschöpfend zur Darstellung gebracht. Insbesondere trifft es zu, dass unter dem Begriff einer "Sache" iS des § 1041 ABGB (§1041 öABGB) alle vermögenswerten Güter wie ua. auch Geld sowie Forderungen des Kunden gegenüber einer Bank aus einer Kontoverbindung fallen (vgl JBl 2002, 247, EvBl 1950/395; ecolex 1997, 340 ua.). Richtigerweise hat das Erstgericht auch darauf hingewiesen, dass in der Umbuchung eines Zahlungseinganges nach Zahlungseingang und der Verringerung des Passivstandes auf einem anderen Konto eine Aufrechnung nach § 1438 ABGB zu erblicken ist (MGA des ABGB 36. Auflg E 13 zu § 1438).
Die aus den abstrakt richtigen Rechtssätzen gezogenen Schlussfolgerungen des Erstgerichtes halten aber ausgehend vom bisherigen Tatsachensubstrat im Ersturteil einer Überprüfung nicht stand. Insbesondere unterstellte das Erstgericht - ohne entsprechende Feststellungen -, dass die auf das Kapitaleinzahlungskonto eingegangenen Gelder im (zivilrechtlichen) Eigentum der (künftigen) Aktionäre der IBC verblieben seien und erst bei abgeschlossener Kapitalerhöhung in das Vermögen der IBC übergegangen wären. Ein die Vermögensverschiebung (gemeint zur Beklagten) rechtfertigender Rechtsgrund iS des § 1041 ABGB, so folgerte das Erstgericht, lasse sich im vorliegenden Fall nicht finden.
Dabei übersah das Erstgericht zunächst, dass die Überweisungen der Klägerinnen und deren Gutschriften auf das Geschäfts- und/ oder Kapitaleinzahlungskonto -sofern hinsichtlich des letztgenannten keine ausdrücklich gegenteilige Vereinbarung getroffen wurde - zur Folge hatten, dass die Gelder rechtlich in das Vermögen der IBC übergegangen sind. Mit der Buchung der Überweisungen auf den Konten der IBC verloren die Einzahler, so auch die Klägerin, ihre Verfügungsmöglichkeit über die Beträge und gelangten die Überweisungen, wie das Erstgericht an anderer Stelle auch nicht verkennt, in die Rechtszuständigkeit der IBC als Kontoinhaberin. Wenn die Beklagte in weiterer Folge unter Inanspruchnahme der in den AGB vereinbarten Pfandrechts- und Verrechnungsklausel die Gutschriften mit den tatsächlich vorhandenen Verbindlichkeiten der IBC ihr gegenüber verrechnete, so trat insoweit - objektiv betrachtet - keine Bereicherung der Beklagten ein (vgl SZ 54/28 mwN).
Nach ständiger auch vom Erstgericht zitierter österreichischer Rechtsprechung und herrschender Lehre ist bei sogenannten "dreipersönlichen Verhältnissen" ein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB ua. dann ausgeschlossen, wenn ein die Vermögensverschiebung rechtfertigendes Vertragsverhältnis ua. zwischen der Mittelsperson (hier die IBC) und dem Dritten (hier die Beklagte) besteht und/ oder der Verkürzte (hier die Klägerin) auch auf Grund eines vertragsähnlichen Verhältnisses einen Anspruch gegen die Mittelsperson erheben könnte (MGA des ABGB 36. Auflg Ef, 6g, 7, 7a, 7b zu § 1041; siehe insbesondere auch JBl 1988, 784 mwN).
Der Verwendungsanspruch, der in der ihm durch die zitierte Rechtsprechung zuteil gewordenen Auslegung dem § 812 dBGB entspricht, setzt voraus, dass der "Bereicherte" einen Vermögenswert rechtsgrundlos auf Kosten des Verkürzten erlangt hat. Für den Verwendungsanspruch ist es aber im Gegensatz zum Schadenersatzrecht irrelevant, ob diejenige Handlung, die zum Rechtserwerb des "Bereicherten" auf Kosten des Verkürzten führte (hier die Umbuchung der Zahlung auf das Kapitaleinzahlungskonto sowie die Aufrechnung mit dem Debetsaldo der IBC), rechtswidrig war (vgl Apathy in Schwimann Praxiskomm2 Rz 1 zu § 1041; Lieb in Münchener KommzBGB3 Rz 257 und 282 zu §812 BGB). Ein Verwendungsanspruch ist immer dann zu verneinen, wenn der Vermögenswert im Rahmen eines zwischen der Mittelsperson (IBC) und dem "Bereicherten" (hier die Beklagte) bestehenden Rechtsverhältnis verwendet wurde und damit die Vermögensverschiebung in diesem Rechtsverhältnis objektiv einen zureichenden Rechtsgrund findet. Der Verkürzte ist in diesem Fall bereicherungsrechtlich auf seine allfälligen (Schadenersatz-)Ansprüche gegen die Mittelsperson verwiesen und kann sich auf einen Verwendungsanspruch auch dann nicht berufen, wenn er seinen Schaden - wie hier auf Grund des Konkurses der IBC - gegen die Mittelsperson nicht hereinbringen kann (Stanzl in Klang IV 1 S 909, 912 f, 914, 915 f)
Ausgehend von den bisherigen Feststellungen des Erstgerichtes würde also der von den Vorinstanzen bejahte Verwendungsanspruch der Klägerin nach § 1041 ABGB nicht zu Recht bestehen (vgl auch LES 2004, 121).
Damit ist (wäre) aber für den Standpunkt der Beklagten noch nichts gewonnen. Nach ständiger Rechtsprechung zu § 232 ZPO (§ 226 öZPO) ist das Gericht an die vom Kläger vorgenommene rechtliche Qualifikation des der Klage zugrunde liegenden Sachverhaltes nicht gebunden und ist vielmehr der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu überprüfen (JBl 2004, 726 mwN). Dieser Grundsatz muss umsomehr gelten, wenn eine klagende Partei wie hier ihr Klagebegehren erkennbar, wenngleich kursorisch, auch auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes stützt.
Bereits das Erstgericht hat im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung Aspekte des Schadenersatzrechtes angesprochen. Dieser Rechtsgrund bietet denn auch im vorliegenden Fall eine genügende Handhabe, einen allenfalls unbilligen Nachteil von der Klägerin abzuwenden, sollten sich im fortgesetzten Verfahren die hiefür massgeblichen tatbestandlichen und rechtlichen Grundlagen ergeben. Dafür bedarf es aber einer Verbreiterung des Sachverhaltsbildes iS des Punktes 7 der vorstehenden Ausführungen.
Sofern die Überweisungen der Klägerin zum Erwerb von neuen Aktien der IBC bestimmt waren, die Gelder bei Nichtzustandekommen der Kapitalerhöhung wieder zurückzuerstatten waren und dies auch der Beklagten bekannt war, wäre nicht nur das Kapitaleinzahlungskonto der IBC, sondern auch das Geschäftskonto dieser Gesellschaft, auf dem die Zahlungen zunächst - möglicherweise irrtümlich - eingingen, als offene oder verdeckte Treuhandkonten iS der §§ 1002 f ABGB iVm § 34 Abs 3 SchlPGR anzusehen. Die IBC wäre diesfalls schon nach den Bestimmungen des ABGB als fiduziarische Treuhänderin anzusehen. Eine solche Treuhändereigenschaft des Bankkunden kann sich, das sei nur nebenbei erwähnt, auch aus Bezeichnungen wie z.B. Sperrkonto oder Kapitaleinzahlungskonto ergeben (RIS-Justiz RS 0010478).
In einem solchen Fall aber ist es einer Bank nach ständiger Rechtsprechung des öOGH, der sich der Senat bei insoweit gleicher Rechtslage vollinhaltlich anschliesst, nicht berechtigt, Guthaben des Treuhandkontos mit eigenen Forderungen gegen den Treuhänder (hier die IBC) aufzurechnen. Die Offenlegung des Treuhandverhältnisses verfolgt ja gerade den Sinn, die Bank darauf aufmerksam zu machen, dass es sich in Wahrheit um "fremdes" Vermögen handelt und dies auch im Verhältnis zwischen dem Kontoinhaber und der Bank zu respektieren ist. Treuhandeingänge auf einem solchen Konto sind somit für die Bank Treugut des Dritten (Einzahlers), welche ihr für eine dem Widmungszweck widersprechende Aufrechnung zur Abdeckung von Verbindlichkeiten des Kontoinhabers nicht zur Verfügung stehen. In einem solchen Fall ist die Bank auch nicht befugt, von ihren Rechten aus einer Verrechnungsklausel Gebrauch zu machen und damit Eingänge debetsenkend zugunsten des Kontoinhabers (Treuhänders) zu verbuchen.
Geschieht dies dennoch, so verstösst eine solche Verrechnung gegen Treu und Glauben und ist sittenwidrig gem § 879 ABGB. In einem solchen Fall handelt die Bank rechtswidrig und schuldhaft und macht sich gegenüber dem Treugeber schadenersatzpflichtig (Koziol aaO Rz 4/151 und 4/153; Canaris aaO Rz 237, 238; SZ 69/224; ecolex 2001/96; ÖBA 1998/246; RS 0114706 = SZ 73/201; RS 0014705; RS 0010478; RS 0032936; vgl zuletzt 1 Ob 143/00m je mwN).
Zum gleichen (schadenersatzrechtlichen) Ergebnis gelangt man im Übrigen über die Rechtsprechungslinie zum wissentlichen Eingriff in ein fremdes Forderungsrecht, hier in die Rechte des Treugebers einer Einzahlung. Für das Entstehen der Schadenersatzpflicht genügt das Kennen oder Kennenmüssen der obligatorischen Position des Berechtigten, ohne dass eine besondere Schädigungsabsicht nach § 1295 Abs 2 ABGB hinzutreten müsste (LES 2004, 225 [232 mwN]; RS 0025920).
9). Die Feststellungen des Erstgerichtes reichen auch nicht aus, um die Berechtigung des Klagebegehrens auch aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes abschliessend beurteilen und damit die Sache spruchreif machen zu können.
Die Urteilsaufhebung und Zurückverweisung der Rechtssache zur Verfahrensergänzung sind deshalb unvermeidlich. Trotz des im liechtensteinischen Berufungsverfahren geltenden Neuverhandlungsgrundsatzes (§§ 432, 452 ZPO) erscheint es im gegenständlichen Fall sachgerecht und angezeigt, dem Erstgericht eine entsprechende Verfahrensergänzung aufzutragen, welches zahlreiche Zeugen bereits unmittelbar einvernommen hat. Hingegen wäre mit einer Rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht schon auf Grund des Unmittelbarkeitsgrundsatzes die Notwendigkeit verbunden, die Beweisaufnahmen zu wiederholen, was mit erheblichen Mehrkosten verbunden wäre und Verfahrensverzögerungen zur Folge hätte (vgl Delle Karth in ÖJZ 1993, 10 [53]; LES 2002, 289).
In Stattgebung der Revision der Beklagten waren deshalb beide vorinstanzlichen Urteile aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen. Die Parteien werden im zweiten Verfahrensgang Gelegenheit haben, zu dem von ihnen bislang nicht beachteten Aspekt der allfälligen Haftung der Beklagten für die Klagsforderung aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes Stellung zu nehmen, ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten sowie ergänzende Beweisanbote zu stellen.