10 CG.2004.321
Als Sicherungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung (Sicherungsbot) ist grundsätzlich die Bescheinigung einer subjektiven Gefährdung zu verlangen. Die Rechtsprechung, wonach die Bescheinigung einer objektiven Gefährdung ausnahmsweise genügt, wenn sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung einer Geldforderung gegen ein sog Sitzunternehmen richtet, vermittelt keine Grundlage, um weitere Ausnahmen anzuerkennen, in denen eine objektive Gefährdung als Sicherungsgrund ebenfalls genügt.
14. Als unrichtige rechtliche Beurteilung rügte der Sicherungsgegner schliesslich die vom OG angenommene objektive Gefährdung des Anspruchs des Sicherungswerbers.
14.1. Nach Art 274 Abs 3 lit c EO liegt ein Sicherungsgrund insbesondere dann vor, wenn der Schuldner nicht in Liechtenstein wohnt oder wenn sonst der Exekutionstitel im Ausland vollstreckt werden müsste.
14.2. Im Grundsatzbeschluss vom 31.07.1984 zu 2 C 32/83-13 (auszugsweise veröffentlicht in LES 1985, 130) hat der OGH den Standpunkt vertreten, dass als Sicherungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung (eines Sicherungsbots) die Bescheinigung einer subjektiven Gefährdung zu verlangen sei. Wenn sich aber der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung einer Geldforderung gegen ein in Liechtenstein nicht tätiges Unternehmen, sondern gegen ein sog Sitzunternehmen richte, so genüge in sinngemässer Anwendung von § 57a ZPO die Bescheinigung der objektiven Gefährdung. Später hat der OGH diesen Standpunkt bestätigt, das Verhältnis zwischen Grundsatz und Ausnahme jedoch verdeutlicht: Als Sicherungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung (eines Sicherungsbots) zur Sicherung einer Geldforderung [ist] grundsätzlich die Bescheinigung einer sogenannten subjektiven Gefährdung zu verlangen; wenn sich aber der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung einer Geldforderung gegen ein in Liechtenstein nicht tätiges Unternehmen, sondern gegen ein sog Sitzunternehmen richtet, genügt in Ausnahme von dem die Bescheinigung fordernden Regelfall die Bescheinigung einer objektiven Gefährdung (B vom 27.01.1997 zu 1C 208/96-35 [auszugsweise veröffentlicht in: LES 1998, 166, 174, rechte Spalte]). Dass die objektive Gefährdung nur ausnahmsweise als Sicherungsgrund genügt, bestätigt sich konkret im B des OGH vom 08.06.2000 zu 10 Fa 5/98-2 (auszugsweise veröffentlicht in LES 2000, 217, 219, mit Hinweisen). Danach erfordert eine objektive Gefährdung die Bescheinigung durch die gefährdete Partei, sie könne ohne Erlass einer einstweiligen Verfügung eine erfolgversprechende Exekution im Inland nicht führen und werde genötigt sein, diese im Ausland zu betreiben, weil sich Vermögensstücke ihres Gegners dort befänden.
14.3. Die wiedergegebene Rechtsprechung ... vermittelt keine Grundlage, um neue Ausnahmen anzuerkennen, in denen eine objektive Gefährdung als Sicherungsgrund genügt. Patrick Schürmann, Interlocutory Injunctions, in Herbert Batliner/Johannes Gasser (Hrsg), Litigation and Arbitration in Liechtenstein (Bern 2004), behauptet zwar, die erwähnte Ausnahme («exception clause») sei in Liechtenstein irgendwie zur Gewohnheit geworden («has become somewhat customary») und werde auch auf die meisten Trusts angewendet («applies to most Liechtenstein ... trusts»). Eine vertiefende Begründung oder Belege aus der Rsp für diese Verallgemeinerung finden sich hierzu jedoch nicht. Der Autor selber bezeichnet den Umstand, wonach die Ausnahme zur Regel geworden sein soll, als seltsam («oddly enough»). Die Ausnahme ist indes nicht zur Regel geworden. Vielmehr erfordert sie, wie dargelegt, die Bescheinigung durch die gefährdete Partei, sie könne ohne Erlass einer einstweiligen Verfügung eine erfolgversprechende Exekution im Inland nicht führen und werde genötigt sein, diese im Ausland zu betreiben, weil sich Vermögensstücke ihres Gegners dort befänden.
14.4. Um die insofern nur ausnahmsweise genügende objektive Gefährdung anzunehmen, stellte das OG jedoch nicht auf die erforderliche konkrete Bescheinigung ab, sondern begnügte sich mit der abstrakten Möglichkeit, dass der inländische Treuhänder neben seinem liechtensteinischen Sitz das ihm anvertraute Vermögen irgendwo im Ausland verwalten könnte. Damit aber ist der Tatbestand nach Art 274 Abs 3 lit c EO, wie ihn die wiedergegebene Rsp versteht, nicht erfüllt. Der Sicherungswerber erinnerte denn auch selber ergänzend an sein Rekursvorbringen, mit dem er die subjektive Gefährdung seines Anspruchs aufgezeigt habe. Damit aber hatte sich das OG, wie der Sicherungsgegner zutreffend vorbrachte, nicht befasst.
14.5. Unter dem Gesichtspunkt der objektiven Gefährdung vermag die vom OG angenommene abstrakte Gleichstellung von Sitzgesellschaft und Trust - ohne Bescheinigung, wonach die gefährdete Partei ohne Erlass einer einstweiligen Verfügung eine erfolgversprechende Exekution im Inland nicht führen könne und genötigt sein werde, diese im Ausland zu betreiben, weil sich Vermögensstücke ihres Gegners dort befänden - nicht zu überzeugen. Die ausdrücklich auf Sitzgesellschaften beschränkte (nicht auf ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage beruhende) Ausnahme vom Grundsatz, die subjektive Gefährdung zu bescheinigen, lässt keine beliebigen Analogien zu.