10 CG.2005.252
§ 57a ZPO lässt für eine analoge Anwendung auf Konkursmassen inländischer Verbandspersonen keinen Raum. Diese Bestimmung stellt deutlich auf die Auslandsbezogenheit des Klägers ab, indem verlangt wird, dass die Verbandspersonen im Inland kein hinlängliches Haftungsvermögen ausweisen können. Den Bestimmungen über die aktorische Kaution liegt nicht der Gedanke zugrunde, den Beklagten vor jedem vermögenslosen Kläger zu schützen.
Gemäss § 57a ZPO kann eine aktorische Kaution von einer inländischen Verbandsperson und anderen Sitzunternehmen als Kläger oder Rechtsmittelwerber dann verlangt werden, wenn diese Verbandspersonen "kein im Inlande der Vollstreckung zugängliches Vermögen in der Höhe der mutmasslichen Prozesskosten ausweisen können."
Diese Anordnung ist eindeutig und lässt für eine analoge Anwendung auf Konkursmassen inländischer Verbandspersonen keinen Raum. Inhaltlich stellt die Bestimmung ganz deutlich auf die Auslandsbezogenheit des Klägers ab, indem verlangt wird, dass die Verbandspersonen im Inland kein hinlängliches Haftungsvermögen ausweisen können. Dieser gesetzliche Anknüpfungspunkt für die aktorische Kaution des § 57a ZPO entspricht dem Grundgedanken dieses Regelungskomplexes, wie er sich aus § 57 Abs 1 ZPO ergibt. Danach ist eine aktorische Kaution von jenen Personen zu leisten, die in Liechtenstein keinen festen Wohnsitz haben und als Kläger oder Rechtsmittelwerber auftreten. Für eine Analogie in die Richtung, dass - wie die Beklagten vermeinen - auch vermögenslose Personen oder Konkursmassen im Inland eine aktorische Kaution auf Antrag der beklagten Partei zu erlegen hätten, findet sich kein Anhaltspunkt. Der Regelungsgedanke des Gesetzgebers und die daraus resultierenden normierten Anlassfälle sind hinlänglich klar und abgegrenzt in diesen Bestimmungen zum Ausdruck gelangt. Die Sicherheitsleistung des Klägers für Prozesskosten der Gegenseite wird vom Gesetz nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn der Beklagte befürchten müsste, im Fall seines Obsiegens seine Prozesskostenforderung im Ausland durchsetzen zu müssen. Den Bestimmungen liegt dagegen nicht der Gedanke zu Grunde, dass der Beklagte vor jedem vermögenslosen Kläger geschützt werden sollte, geschweige denn, dem inländischen Masseverwalter die Rechtsdurchsetzung zu erschweren, wenn nicht sogar zu verunmöglichen. Denn gerade dann, wenn Konkursmassen als Kläger auftreten, wird sehr häufig (zunächst) bloss ein geringes Massevermögen vorhanden sein. Zu einem Ausschluss des Masseverwalters von der Prozessführung sollten die Regelungen über die aktorische Kaution freilich nicht führen.
Die Pflicht zur Sicherheitsleistung iS einer prozessualen Last findet ihre gesetzgeberische Rechtfertigung in der grundsätzlich gegebenen Zurverfügungstellung der Ressourcen des Justizapparates für jedermann (vgl Schoibl in Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen2, II/1 § 57 Rz 3). Wie in Österreich steht auch die liechtensteinische Justiz grundsätzlich jedermann zur Verfügung. Beide Gesetzgeber haben in den Prozessordnungen einen Kostenerstattungsanspruch (auch) des obsiegenden Beklagten vorgesehen. Da infolge der Offenheit dieses Justizsystems auch ausländische Kläger oder blosse "Sitzgesellschaften", die in Liechtenstein eine Geschäftstätigkeit nicht entfalten, vor den liechtensteinischen Gerichten auftreten können, ist die Problematik des Schutzes der vor den inländischen Gerichten Geklagten vor missbräuchlicher und/oder kostenverursachender Rechtsanmassung durch solche Kläger und der allfälligen Schwierigkeit (bis hin zur Unmöglichkeit) bei der Rechtsverfolgung des Kostenersatzanspruchs im Ausland gegeben. Es ist daher ein Postulat zivilprozessualer Gerechtigkeit, dass für ausländische Kläger oder solche, die im Inland nur ihren Sitz, nicht aber Vermögen haben, die Last einer auf Antrag des Beklagten zu erlegenden Prozesskostensicherheit zu normieren.
Es ist daher, wie die Klägerin zu Recht ausführt, die Regelung der aktorischen Kaution an das Merkmal gebunden, dass entweder (bei natürlichen Personen) der Wohnsitz im Inland fehlt oder bei inländischen Verbandspersonen oder anderen "Sitzunternehmen" ein für die Kostenvollstreckung voraussichtlich hinlängliches Vermögen im Inland fehlt. Dagegen gilt für juristische Personen, die im Inland ihren Sitz haben, hier geschäftlich tätig sind und daher nicht unter den Begriff des "Sitzunternehmens" fallen, dass diese auch nicht kautionspflichtig sind. Dies gilt unabhängig davon, ob sie über kostendeckendes Vermögen verfügen oder nicht. Das Gleiche gilt auch für die Konkursmasse einer solchen juristischen Person (LES 1992, 90).
Für die von den Beklagten gewünschte analoge Rechtsanwendung fehlt es daher schon an der Voraussetzung einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes: Der klar und deutlich aus den Bestimmungen der §§ 57 f ZPO hervorleuchtende Rechtsgedanke der Anknüpfung an die potenzielle Vollstreckungsnotwendigkeit im Ausland, um den Kostenersatz des inländischen Beklagten durchsetzen zu können, schliesst eine Regelungslücke für die Fälle bloss vermögensloser Kläger mit Sitz im Inland oder Konkursmassen inländischer Verbandspersonen aus. Die blosse Meinung des Rechtsanwenders, eine Regelung sei wünschenswert, rechtfertigt die Annahme einer Gesetzeslücke noch nicht (JBl 1993, 235; ÖBA 1993, 819).