10 CG.2005.54
§ 1435 ABGB
Diese Bestimmung stellt die Grundlage ua für die Anerkennung einer sogenannten condictio wegen Wegfall des Grundes (causa finita) dar. Sie ist immer dann anzuwenden, wenn der Geschäftszweck oder ganz allgemein diejenigen Umstände weggefallen sind, die nach Interessenabwägung sowie Sinn und Zweck eines Geschäfts die Grundlage einer Leistung gewesen sind. Der Rückforderungsanspruch nach § 1435 ABGB setzt ein Verschulden des Leistungsempfängers am Fehlschlagen der Leistung nicht voraus.
§§ 1431 f ABGB
Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, verbietet sich jede schematische Lösung. Es kommt immer auf die Besonderheiten des Einzelfalles an, die für eine sachgerechte und der Interessenlage konforme bereicherungsrechtliche Abwicklung derartiger Vorgänge zu beachten sind. Das Bereicherungsrecht verlangt deshalb in einem hohen Masse eine wirtschaftliche und nicht so sehr eine rechtsformale Betrachtungsweise.
Ein wesentliches Kriterium für die Aktivlegitimation hinsichtlich des bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruches bildet in der Regel die rechtliche Zuordnung des Vermögens vor und nach dessen Verschiebung. Damit lässt sich die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung auch bei Beteiligung mehrerer Personen an einem Leistungsverhältnis auf die Frage reduzieren: Wer hat an wen geleistet?
§ 1041 ABGB
Der Verwendungsanspruch nach dieser Gesetzesstelle kommt nur im Falle einer ungerechtfertigten Vermögensverschiebung, die nicht auf einer Leistung des "Verkürzten an den Bereicherten" beruht, in Betracht.
§§ 1000, 1437 ABGB
Dem Bereicherungsgläubiger stehen grundsätzlich auch die "(Zivil-)Früchte" seiner Zahlung zu. Als solche sind die Vergütungszinsen in Höhe der gesetzlichen Zinsen anzusehen.
Nur die Revision der Erstklägerin ist im Ergebnis und teilweise berechtigt.
Da die Kläger den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zumindest teilweise gesetzmässig ausführten, ist der OGH nach stRsp nicht auf die Überprüfung der in der Revision ausdrücklich aufgeworfenen Rechtsfragen beschränkt; er hat vielmehr die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes ohne Bindung an die von den Revisionswerbern geltend gemachten Gründe nach jeder Richtung hin zu überprüfen.
Diese umfassende Prüfung bringt zu Tage, dass der Anspruch der Erstklägerin im Umfang der von ihr am 28.07.2003 an die Beklagte geleisteten Zahlung von USD 110 000.- in den bereicherungsrechtlichen Normen der §§ 1431 f, 1435 ABGB seine tragfähige Grundlage findet.
Freilich unterstellen die klagenden Parteien in ihrer Revision über weite Strecken einen urteilsfremden Sachverhalt, ua wenn sie behaupten, "sie hätten über die Firma C die abverlangte Vorauszahlung von USD 200 000.-für die Zuzählung des Darlehens von USD 1 000 000.-geleistet". Nach den auch mit der Berufung nicht bekämpften Feststellungen des Erstgerichtes zahlte "nur" die Erstklägerin am 28.07.2003 an die Beklagte USD 110 000.-, während die restlichen Zahlungen von insgesamt USD 90 000.- in der Zeit vom 08.08. bis 20.08.2003 von CD und einem Herrn V geleistet wurden. Auch wenn der Zweitkläger feststellungsgemäss zuvor seinem Schwiegervater CD in zwei Teilen insgesamt USD 90 000.-überwiesen hat, blieb er nach den für den OGH bindenden Feststellungen der Vorinstanzen den Beweis schuldig, dass die Zahlungen des CD und des V aus diesen Überweisungen stammten.
Wenn die Revisionswerber weiters das Zustandekommen eines Schuldverhältnisses auch zwischen der Firma C und der Beklagten in Abrede stellen und die Ansicht vertreten, die Beklagte habe ihre Bereitschaft und ihre Fähigkeit, ein Darlehen zu gewähren, nur vorgetäuscht, weshalb sich das Vertragsverhältnis zwischen der Firma C und der Beklagten nachträglich als sittenwidrig und rechtsmissbräuchlich herauskristallisiert habe, so sind auch diese Behauptungen durch das vom Erstgericht festgestellte Tatsachensubstrat nicht gedeckt.
Dabei soll freilich nicht verschwiegen werden, dass sich im Beweisverfahren durchaus gewichtige Anhaltspunkte für allenfalls strafrechtlich zu würdigende Vorgangsweisen der Beklagten bzw ihres Stiftungsrates und des O ergaben, die freilich in den sehr knapp gehaltenen Feststellungen des Erstgerichtes, welche wiederum teilweise durch ein nur lückenhaftes Vorbringen der Kläger bedingt waren, keinen ausreichenden Niederschlag fanden.
Allein mit der Bezeichnung "N Foundation bei der X Bank in Liechtenstein" erweckte die vermögenslose Beklagte - mit Erfolg - beim Zweitkläger den falschen Eindruck, dass sie zu dieser Bank gehört, wogegen sie dort vor den klagsgegenständlichen Zahlungen nur über Konten ohne nennenswerte Guthaben verfügte. Das Erstgericht traf auch keine Feststellung dahin, dass die an die Beklagte geleistete Vorauszahlung schon wenige Tage später an O als Begünstigten bzw an eine ihm zuzurechnende Gesellschaft zur Auszahlung gelangten, obwohl sich dies zweifelsfrei im Beweisverfahren ergeben hat .
Wie schliesslich die Firma C, deren Aktien schon am 26.08.2003 an O abgetreten bzw indossiert wurden, ihre Rückforderungsansprüche gegenüber der Beklagten realisieren soll, ist nicht nachvollziehbar. Angesichts der Verfahrensergebnisse muss Gleiches auch für den Standpunkt des OG gelten, dass von einer "missbilligenswerten Herbeiführung einer Leistung keine Rede sein könne".
Tatsächlich bilden die Modalitäten des Zustandekommens der gegenständlichen Vorauszahlungen für ein Darlehen, deren sofortige Behebung durch den Begünstigten der Beklagten und die festgestellten und nicht eingehaltenen Rückzahlungszusagen der Beklagten starke Indizien für strafrechtlich zu beurteilende Aktivitäten der auf Seiten der vermögenslosen Beklagten handelnden Personen. Gewichtige Anhaltspunkte deuten darauf hin, dass mit der Stiftung, die nach ihrem Selbstverständnis auf die Finanzierung humanitärer Projekte spezialisiert gewesen sein will, durchaus "eigennützige" Zielsetzungen verfolgt werden sollten.
Einer Zurückverweisung der Rechtssache an die Vorinstanzen zur Verbreiterung des Sachverhaltsbildes bedarf es allerdings nicht. Dies, weil unbekämpft feststeht, dass die Erstklägerin selbst am 28.07.2003 USD 110 000.-an die zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht existente Beklagte überwiesen hat, während der Zweitkläger eine aus eigenem Vermögen stammende Zahlung an die Beklagte nicht nachzuweisen vermochte.
Den grundsätzlichen Ausführungen des Erstgerichtes zu den Voraussetzungen eines bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruches nach § 1435 ABGB und eines Verwendungsanspruches nach § 1041 ABGB kann beigepflichtet werden.
Irrigerweise ging das Erstgericht allerdings davon aus, dass der durch die Erstklägerin geleisteten Zahlung von USD 110 000.- an die Beklagte das zwischen dieser und der Firma C begründete Schuld(darlehens)verhältnis zugrunde gelegen sei und die Zahlung der Erstklägerin gerade darin ihren Rechtsgrund gefunden habe.
Wie schon erwähnt wurde die Firma C erst am 15.08.2003 gegründet und war damit zum Zeitpunkt der Zahlung der Erstklägerin am 28.07.2003 noch gar nicht existent. Ein rechtswirksam begründetes Schuldverhältnis zwischen der Beklagten und der Firma C konnte daher zum Zeitpunkt der Zahlung der Erstklägerin und deren Vereinnahmung durch die Beklagte noch gar nicht vorgelegen sein. Eben dies gilt auch für das Verhältnis der Firma C zur Erstklägerin.
Gerade diesem Umstand kommt im vorliegenden Fall bei der Beurteilung der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung nach § 1435 ABGB (= § 1435 öABGB) besondere Bedeutung zu.
Die Bestimmung des § 1435 ABGB wird von der ÖLehre und öPraxis über deren Inhalt hinaus als Grundlage ua für die Anerkennung einer sogenannten condictio wegen Wegfall des Grundes (causa finita) herangezogen. Sie ist immer dann anzuwenden, wenn der Geschäftszweck oder ganz allgemein diejenigen Umstände weggefallen sind, die nach Interessenabwägung sowie Sinn und Zweck eines Geschäfts die Grundlage einer Leistung gewesen sind. Der Rückforderungsanspruch nach § 1435 ABGB setzt ein Verschulden des Leistungsempfängers am Fehlschlagen der Leistung nicht voraus (vgl SZ 58/204; SZ 53/71; SZ 44/192; SZ 41/76; RS 0033952; EvBl 1991/169 ua).
Davon ausgehend kann mit Fug nicht bezweifelt werden, dass die Beklagte ausgehend vom festgestellten Sachverhalt zur Rückzahlung der von ihr vereinnahmten Vorauszahlung verpflichtet ist, da sie das zugesicherte Darlehen von USD 1 000 000.- nicht gewährte, selbst wenn man zu ihren Gunsten unterstellte, dass sie überhaupt je dazu in der Lage und/oder willens war, einen Kredit zu gewähren. Strittig kann somit im vorliegenden Fall nur sein, ob dieser Rückzahlungsanspruch den Klägern zukommt.
Das Erstgericht verneinte den Rückforderungsanspruch ua der Klägerin mit dem Hinweis auf jene öLehre und Rechtsprechung zu Fallkonstellationen, bei denen an einer Vermögensverschiebung mehrere Personen beteiligt sind.
In der Tat wirft die Rückforderung in sogenannten "Dreiecksbeziehungen" und insbesondere auch die Frage, wer zur Rückforderung berechtigt bzw zur Rückerstattung verpflichtet ist, häufig Probleme auf. In einschlägigen Fällen wurde in der öLehre und öRsp wiederholt darauf abgestellt, dass bei der Feststellung des (Rückforderungs-)Berechtigten darauf abzustellen ist, wer dies nach dem von den Parteien angenommenen Schuldverhältnis oder der sonstigen Zweckvereinbarung sein sollte (Rummel in Rummel Komm ABGB3 vor § 1431 Rz 8 f; Koziol-Welser Bürgerliches Recht II 13. Auflage S 274 f, 281 f je mwN; RS0033737).
Bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, verbietet sich jede schematische Lösung. Es kommt immer auf die Besonderheiten des Einzelfalles an, die für eine sachgerechte und der Interessenlage konforme bereicherungsrechtliche Abwicklung derartiger Vorgänge zu beachten sind. Das Bereicherungsrecht verlangt deshalb in einem hohen Masse eine wirtschaftliche und nicht so sehr eine rechtsformale Betrachtungsweise (BGHZ 89, 376 [378]; BGHZ 105, 365 [369]; NJW 1989, 900 f ua).
Zutreffend erkannte zwar das Erstgericht, dass im Falle der Beteiligung mehrerer Personen an einem Leistungsverhältnis als Gläubiger des Kondiktionsanspruches nur der "Leistende" anzusehen ist. Die Feststellung, wer Leistender ist, ist freilich nach der beabsichtigten Zweckbeziehung zu treffen, die sich wiederum aus dem beabsichtigten Rechtsgrund der Leistung ergibt. Die Rückabwicklung soll in derselben Zweckbeziehung erfolgen, die für die Leistung massgebend war (Mader in Schwimann ABGB Praxiskomm3 vor § 1431 Rz 26 mwN).
Die hier zum Tragen kommende Bestimmung des § 1435 ABGB regelt ua die Kondiktion wegen Wegfall des rechtlichen Grundes (condictio causa finita), wenn also das Grundgeschäft (Darlehensvertrag) zunächst gültig zustande gekommen, später aber wieder weggefallen ist (Mader aaO § 1435 Rz 1, 4 f). In einem Fall wie dem gegenständlichen greift überdies das Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage Platz. Die Darlehensgewährung an die Firma C und deren Erwerb des Appartements bildeten die Geschäftsgrundlage für die Zahlung der Erstklägerin an die Beklagte, die, was nicht strittig ist, nachträglich weggefallen ist. Auch in einem solchen Fall ist über die condictio causa finita rückabzuwickeln (Mader aaO § 1435 Rz 22 mwN; vgl auch Rummel in JBl 1978, 449 FN 5).
Ein wesentliches Kriterium für die Aktivlegitimation hinsichtlich des bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruches bildet in der Regel die rechtliche Zuordnung des Vermögens vor und nach dessen Verschiebung. Damit lässt sich die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung auch bei Beteiligung mehrerer Personen an einem Leistungsverhältnis auf die Frage reduzieren: Wer hat an wen geleistet? (Koziol-Welser aaO 281; vgl auch 5 Ob 224/01d).
Im Lichte dieser Rechtslage ist davon auszugehen, dass die Klägerin die USD 110 000.- für den letztlich von ihr selbst beabsichtigten Erwerb des Appartements in Florida am 28.07.2003 auf eigene Rechnung leistete, auch wenn mit dieser Vorauszahlung die von der erst am 15.08.2003 gegründeten, als Käuferin zwischenzuschaltenden Firma C zu tragenden sogenannten "Darlehensinitialkosten" mitfinanziert werden sollten. Die für die Beklagte evidente Zweckbestimmung dieser Zahlung war darauf gerichtet, dass die über ihr Verlangen als (nominelle) Darlehensnehmerin fungierende Firma C die Immobilie kauft und diese letztlich auf die Erstklägerin überträgt.
Die Zahlung stammte aus dem Vermögen der Erstklägerin. Es fehlt jeder Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Erstklägerin diese Vorauszahlung dem Vermögen der zum Zeitpunkt der Zahlung am 28.03.2007 gar nicht existenten Firma C rechtsgeschäftlich zuwidmen wollte und damit Letztere als "Leistende" anzusehen sei. Für die bereicherungsrechtliche Zuordnung dieser Zahlung zur Firma C, an der die Klägerin nicht beteiligt war, fehlt somit eine tragfähige Grundlage.
In diesem Zusammenhang entfernt sich auch die Beklagte vom festgestellten Sachverhalt, wenn sie unterstellt, die Erstklägerin habe die vereinbarte Zahlung "offensichtlich über Anweisung der Firma C geleistet".
Vielmehr zahlte die Erstklägerin im eigenen Namen die USD 110 000.- mit den schon erwähnten Intentionen. Zur Auszahlung des Darlehens und zum Kauf des Appartements durch die Firma C ist es aus welchen Gründen immer nicht gekommen. Insoweit kann auch nur die Erstklägerin wegen Wegfall des Rechtsgrundes und damit auch der Geschäftsgrundlage den von ihr bezahlten Betrag zurückfordern und keineswegs die Firma C, die ausgehend von den erstinstanzlichen Feststellungen keinerlei Zahlungen leistete. Auch die restlichen USD 90 000.-wurden im Übrigen nicht von dieser Firma, sondern von Drittpersonen unmittelbar an die Beklagte bezahlt.
Der Klägerin ist damit im Umfange ihrer Zahlung gem § 1435 ABGB eine unmittelbare Durchgriffskondiktion gegen die Beklagte als Zahlungsempfängerin einzuräumen und deshalb auch deren Aktivlegitimation zu bejahen (vgl auch Rummel aaO § 1431 Rz 17; JBl 1952, 381 [382]; EvBl 1952/387).
Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die Voraussetzungen des von den Revisionswerbern reklamierten Verwendungsanspruches nach § 1041 ABGB, der nur im Falle einer ungerechtfertigten Vermögensverschiebung, die nicht - wie hier - auf einer Leistung des Verkürzten an den Bereicherten beruht, in Betracht zu ziehen wäre (vgl LES 2004, 121; Mader aaO vor §§ 1431 f Rz 17). Der gegenständliche Klagsanspruch beruht demgegenüber auf einer "bewussten" Zahlung der Erstklägerin an die Beklagte.
Somit besteht das Zahlungsbegehren der Erstklägerin im Umfange von USD 110 000.- zu Recht. Darüber hinaus begehrt die Klägerin ohne weiteres Vorbringen hiezu 5 % Zinsen aus dem Klagsbetrag seit dem 28.07.2003. Im Ergebnis ist auch dieses Zinsenbegehren berechtigt.
Die Beklagte erhielt mit der Zahlung der Klägerin eine letztlich rechtsgrundlose Leistung, weil sie keine Gegenleistung erbrachte. Gemäss § 1437 ABGB (§ 1437 öABGB) stehen der Klägerin auch die (Zivil-)Früchte dieser Zahlung zu. Als solche sind die Vergütungszinsen in Höhe der gesetzlichen Zinsen (§ 1000 ABGB), sohin 5 % pa ab dem Zahlungstag anzusehen (JBl 1998, 49; 9 ObA 42/91; RS0033732).
Hingegen kann sich der Zweitkläger weder auf einen - eigenen - Bereicherungs- noch auf einen Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB berufen, da es ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes hiefür schon an der primären Voraussetzung, nämlich seiner Leistung iS einer Vermögenszuwendung an die Beklagte bzw der Verwendung von ihm stammender Vermögenswerte zugunsten der Beklagten, fehlt.
Im Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Zweitkläger und der Beklagten waren die vorinstanzlichen Urteile deshalb zu bestätigen.