10 CG. 2006.70
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die Oberstrichter Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein in der Rechtssache der klagenden Partei K. M., vertreten durch Achammer und Partner, Rechtsanwälte in 9490 Vaduz, gegen die beklagte Partei 1) S. STIFTUNG, 2) A. M., 3) I. A., alle vertreten durch Dr. Dr. Batliner & Dr. Gasser, Rechtsanwälte in 9490 Vaduz, wegen Feststellung, Rechtsgestaltung, Leistung, Abberufung, Ermächtigung (Streitwert: CHF 50.000,--), infolge Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 27.03.2008, ON 44 (den Beklagtenvertretern zugestellt am 23.12.2009), mit dem der Zurückweisungsbeschluss in Ziff 3 des erstgerichtlichen Urteils aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung über das Klagebegehren unter Rechtskraftvorbehalt aufgetragen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird in seinem Eventualbegehren F o l g e gegeben, die angefochtene Entscheidung des Fürstlichen Obergerichts wird zur Gänze aufgehoben und dem Fürstlichen Obergericht eine Entscheidung über die Rechtsmittel der Klägerin unter Bindung an die Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs aufgetragen.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
1). Mit der am 14.03.2006 eingelangten Klage stellte die Klägerin das folgende Klagebegehren:
"1. Es wird gegenüber den beklagten Parteien festgestellt, dass die Klägerin alleinige, uneingeschränkte (Erst-)Begünstigte der in Vaduz domizilierten S. Stiftung ist und die Stiftungsräte im Rahmen des Gesetzes und der bis zum 01.02.2002 geltenden Statuten und des bis zum selben Zeitpunkt geltenden Reglements Weisungen der Klägerin, vor allem im Hinblick auf das Stiftungsvermögen und dessen uneingeschränkte Ausschüttung an die Klägerin, zu befolgen haben.
In eventu:
2. Der Beschluss vom 01.02.2002, mit welchem die Stiftungsräte die S. Stiftung versteinerten und das Reglement wie folgt änderten:
1. Nach dem Tode von K. M., an die Ausschüttungen aus den jährlichen Erträgen jederzeit vorgenommen werden können, soll ein Betrag von maximal 2 Mio. USD dazu verwendet werden, um ein gemeinnütziges Altenzentrum in der Gemeinde O. zu errichten.
2. Nach dem Tode von Frau K. M. soll jährlich bis zu 6 % des Stiftungsvermögens an das
D. Forschungszentrum
................
ausgeschüttet werden. Diese jährliche Ausschüttung soll in Form einer Einmalzahlung jeweils zum Beginn des Kalenderjahres erfolgen.
3. Die Realisierung der Errichtung des gemeinnützigen Altenzentrum (Abs 1) sowie die Durchführung der 6 %igen Ausschüttung an das Deutsche Krebsforschungszentrum (Abs 2) ist durch Herrn I. A. persönlich durchzuführen.
4. Das D. Forschungszentrum hat keinerlei Informations-, Auskunfts- oder Einsichtsrechte.
5. Dieses Reglement kann ausschließlich durch den Stiftungsrat geändert werden. Eine Änderung von Punkt 3. ist nur dann zulässig, falls Herr I. A. handlungsunfähig wird."
und das darauf beruhende Reglement vom 01.02.2002 gleichen Inhalts sind nichtig.
In eventu:
3. Der in Punkt 2. erwähnte Beschluss und das Reglement, je vom 01.02.2002, sind rechtsunwirksam.
In eventu:
4. Der in Punkt 2. erwähnte Beschluss vom 01.02.2002 und das darauf beruhende Reglement gleichen Datums werden aufgehoben (für rechtsungültig erklärt) und die uneingeschränkte Weisungs- und Verfügungsgewalt der Klägerin an der S. Stiftung und deren Vermögen im Rahmen der Gesetze und der bis zum 01.02.2002 bestehenden Statuten und des Reglements vor dem 01.02.2002 wiederhergestellt.
In eventu:
5. Die beklagten Parteien zu 2. und 3. sind schuldig, den als Stiftungsräte gefassten Beschluss vom 01.02.2002 und das darauf begründete abgeänderte Reglement vom 01.02.2002 dahingehend abzuändern, dass die Klägerin als Erstbegünstigte wieder uneingeschränkt weisungs- und verfügungsberechtigt hinsichtlich des Vermögens der S. Stiftung ist.
In eventu:
6. Die Beklagten zu 2. und 3. werden wegen grober Pflichtverletzung als Stiftungsräte der S. Stiftung abberufen und die Klägerin ermächtigt, andere Stiftungsräte zu bestellen und diesen aufzutragen, das bis zum 01.02.2002 geltende Reglement wieder herzustellen bzw zu beschließen.
7. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Zwangsfolge zu ersetzen.
2). Die Klägerin hat - im Wesentlichen und zusammengefasst und insoweit es für die Entscheidung über den Revisionsrekurs relevant ist - vorgebracht:
Sie sei Erstbegünstigte und allein wirtschaftliche Berechtigte am Stiftungsvermögen, welches von Banken verwaltet werde.
Anlässlich einer Besprechung im Jahr 2002, bei der der Drittbeklagte federführend gewesen sei, habe man der Klägerin eine Reihe von Dokumenten zur Unterfertigung vorgelegt, wobei sie die abgeforderten Unterschriften geleistet habe, ohne jedoch im Einzelnen deren Inhalt zu kennen. Der Drittbeklagte habe die Klägerin nicht im Detail aufgeklärt und belehrt, geschweige denn habe man ihr die Dokumente vorgelesen. Erst einige Zeit später sei der Klägerin bekannt geworden, dass sie sich jedweden Einflusses auf die Erstbeklagte begeben habe, dass sie keinerlei Weisungen mehr erteilen könne und dass ihr daher faktisch und rechtlich auch das Vermögen der Stiftung entzogen worden sei.
Sie habe sich veranlasst gesehen, Strafanzeige zu erstatten und sei im Zuge einer Einsicht in den Strafakt klar geworden, dass durch einen mehr als fragwürdigen Beschluss der Beklagten zu 2. und 3. als Stiftungsräte die Erstbeklagte sozusagen "versteinert" worden sei, wobei auch eine Reglementsänderung der Erstbeklagten erfolgt sei, dass die Klägerin keinen Zugriff mehr auf das Stiftungsvermögen habe und sie auf im Belieben der Stiftungsräte stehende Ausschüttungen aus den jährlichen Erträgnissen des Stiftungsvermögens angewiesen sei. Der Drittbeklagte habe sich praktisch bis zur Erschöpfung des Stiftungsvermögens die Verwaltung und damit eine Einkommensquelle auf Jahrzehnte hinaus gesichert.
Die Klägerin habe die entsprechende Unterschrift hinsichtlich des Beschlussdokuments vom 01.02.2002 nicht bewusst und in Unkenntnis des Beschlussinhaltes geleistet. Sie mache Arglist der Beklagten zu 2. und 3. geltend. Jedenfalls habe man sie vorsätzlich und bewusst in Irrtum geführt, zumindest aber ihre Unerfahrenheit, Ahnungslosigkeit und Arglosigkeit grob pflicht- und sittenwidrig ausgenützt. Man habe sie durch dieses Verhalten um ihren uneingeschränkten Zugriff auf das Stiftungsvermögen gebracht.
Die Klägerin strebe mit der Klage an, ihre uneingeschränkte Weisungs- und Verfügungsgewalt über die Stiftung und deren Vermögen wieder zu erlangen.
3). Über Aufforderung des Gerichtes hat die Klägerin ergänzend vorgebracht: Sie sei aufgrund der getroffenen Vereinbarung (Mandatsvertrag) und der darüber hinaus gehenden mündlichen Vereinbarungen die wirtschaftlich Berechtigte am Stiftungsvermögen der Erstbeklagten gewesen.
Ohne Zustimmung der Klägerin hätten die Stiftungsräte laut Statuten und Reglement keine eigenen, von ihren Anweisungen und Anordnungen unabhängige Entscheidungen treffen dürfen. Der angefochtene Beschluss hätte von den Stiftungsräten aufgrund der mit der Klägerin bestehenden Vertragslage nicht eigenständig und ohne ihre Zustimmung gefasst werden dürfen. Die Unterschrift der Klägerin vom 01.02.2002 sei erschlichen, jedenfalls habe die Klägerin den Inhalt des Beschlusses weder bewusst mitgetragen noch gebilligt.
4). In der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2006 hat die Klägerin ergänzend vorgebracht, die beklagte Stiftung sei im treuhänderischen Auftrag für sie errichtet worden. Eine Zustimmung zur Änderung der Stiftungsstatuten habe sie nie gegeben. Aufgrund des Mandatsvertrages müsse das Stiftungsrats- und Repräsentantenmandat ausschließlich nach ihren Instruktionen ausgeübt werden. In der Tagsatzung vom 20.09.2006, Protokoll ON 15, Seite 24, erörterte der erkennende Richter das Klagebegehren (Punkt 1), welches er als verfehlt erachtete, weil es nicht dem offenkundigen Rechtschutzziel entspreche.
Mit Beschluss wurde der Klägerin aufgetragen, das Klagebegehren spätestens anlässlich der nächsten Tagsatzung zu verbessern.
In der Streitverhandlung vom 04.12.2006 (ON 19) "modifizierte" die Klägerin das Klagebegehren zu Punkt 1. in der Weise, dass es lautete:
"Es wird festgestellt, dass die Klägerin zu ihren Lebzeiten an Kapital und Erträgen in vollem Umfang Erstbegünstigte der in Vaduz domizilierten Erstbeklagten S. Stiftung ist und die jeweils in Funktion stehenden Stiftungsräte der Erstbeklagten, das sind derzeit die Zweitbeklagte ... und der Drittbeklagte ..., im Rahmen des Gesetzes und der Statuten der Erstbeklagten vom 26.09.1997 und des Reglements der Erstbeklagten vom 10.04.2001 Weisungen der Klägerin, vor allem im Hinblick auf das Stiftungsvermögen und dessen uneingeschränkte Ausschüttung an die Klägerin, zu befolgen haben."
Die Beklagten haben sich gegen die Klagsänderung ausgesprochen und den Einwand der unvermittelten Streitsache erhoben. Darüber hinaus haben sie das Vorbringen bestritten.
5). Die Klägerin hat noch folgendes Eventualbegehren hinzugefügt (Punkt 1a):
"Es wird festgestellt, dass die Klägerin zu ihren Lebzeiten in ihrer Eigenschaft als Erstbegünstigte in vollem Umfang Begünstigungsberechtigte an Kapital und Erträgen der in Vaduz domizilierten Erstbeklagten S. Stiftung ist."
Weiters hat die Klägerin folgenden Zwischenantrag auf Feststellung gestellt:
"Der Mandatsvertrag vom 26.09.1997, abgeschlossen zwischen der Klägerin als Stifterin und Auftraggeberin einerseits und der P.-Anstalt als Beauftragte andererseits betreffend die S. Stiftung, Beilage 33, ist aufrecht."
In eventu hat die Klägerin beantragt:
"Der Mandatsvertrag vom 18.04.1991, abgeschlossen zwischen der Klägerin als Stifterin und Auftraggeberin und der P.-Anstalt als Beauftragte betreffend die G. Fondation, nunmehr S. Stiftung, Beilage E, ist aufrecht."
Zum Zwischenantrag auf Feststellung führte die Klägerin aus, die Beklagten würden sich auf eine Aufhebung des Mandatsverhältnisses stützen, wodurch ihr Weisungs- und Verfügungsrecht bezüglich der Erstbeklagten und deren Vermögen erloschen sei. Es bestehe ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Feststellung, dass das Mandatsverhältnis nach wie vor bestehe, um ihre Rechte gegenüber der Erstbeklagten und deren Vermögen geltend machen zu können. Der Zwischenantrag sei von präjudizieller Bedeutung und habe über den Rechtsstreit hinausgehende Wirkung, weil die Klägerin bei antragsgemäßer Feststellung in weiterer Folge auch in der Lage sei, die Liquidierung der Erstbeklagten und die Übertragung des gesamten Vermögens auf sie zu verlangen.
Die Beklagten haben sich wiederum gegen die Klagsänderung durch die zwei neuen Eventualbegehren ausgesprochen.
Die Klägerin stellte wiederum in der mündlichen Streitverhandlung vom 04.12.2006 einen weiteren Zwischenantrag auf Feststellung. Dies mit folgendem Inhalt:
"Art 5 Abs 1, 2. Satz der Statuten vom 26.09.1997: ‚Den Stiftungsbegünstigten steht ein Rechtsanspruch nur insoweit zu, als ihnen das Reglement einen solchen gewährt', ist nichtig bzw rechtsunwirksam.
In eventu:
Es wird festgestellt, dass Art 5 Abs 1, 2. Satz der Statuten vom 26.09.1997, wonach den Stiftungsbegünstigten ein Rechtsanspruch nur insoweit zusteht, als ihnen das Reglement einen solchen gewährt, dahingehend rechtlich auszulegen und zu verstehen ist, dass der Klägerin ein solcher Rechtsanspruch im Sinne einer uneingeschränkten Bezugsberechtigung hinsichtlich Kapital und Erträgnissen des Vermögens der S. Stiftung zusteht."
6). Das Erstgericht beurteilte den Sachverhalt wie folgt:
6.1). Das Erstgericht beurteilte die Klagsänderung (Punkt 1) als zulässig, da sämtliche Prozessvoraussetzungen vorlägen. Das abgeänderte Klagebegehren (Punkt 1) sei als vermittelt anzusehen, da das von der Klägerin zumindest auf die Zweitbeklagte und die Drittbeklagte verfolgte Rechtschutzziel der ursprünglichen Vermittlung erkennbar gewesen sei. Es sei aber festzuhalten, dass - wie das ursprüngliche - auch das abgeänderte Klagebegehren hinsichtlich der Begünstigung einer Feststellungsklage nicht zugänglich sei. Es sei daher abzuweisen. Bloß faktische Beziehungen zwischen Personen könnten nicht Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sein, auch rechtliche Eigenschaften von Tatsachen seien nicht feststellungsfähig.
Es werde im Stiftungsrecht zwischen dem Begünstigungsberechtigten einerseits und dem Begünstigungsempfänger andererseits differenziert. Nur dem Ersteren - ebenso wie dem Anwartschaftsberechtigten - werde das Recht auf Durchsetzung seines Anspruchs vor Gericht eingeräumt. Als Begünstigungsberechtigter werde jene Person angesehen, die einen auf die Statuten oder Beistatuten gründenden rechtlichen Anspruch auf einen bestimmten Vorteil aus dem Stiftungsvermögen und/oder den Stiftungserträgnissen habe. Der bestimmte Vorteil des Begünstigungsberechtigten müsse nicht in jedem Fall vorab in den Statuten oder Beistatuten ziffernmäßig fixiert sein; in jedem Fall müsse aber jegliches Ermessen der Stiftungsorgane hinsichtlich der Höhe und auch des Zeitpunktes der Bezugsberechtigung ausgeschlossen sein, zumal andernfalls nicht mehr von einem "bestimmten Vorteil" gesprochen werden könne.
Mit dem ursprünglichen Klagebegehren, nämlich auf Feststellung als alleinige, uneingeschränkte Begünstigte, aber auch mit dem abgeänderten Klagebegehren, nämlich auf Feststellung, zu Lebzeiten an Kapital und Erträgen in vollem Umfang Erstbegünstigte zu sein, werde lediglich die Feststellung faktischer Beziehungen begehrt, was einer Feststellungsklage nicht zugänglich sei. Dass die Klägerin Begünstigungsempfängerin sei und zum Kreis der Begünstigten gehöre, sei an sich unbestritten, zumal sie Ausschüttungen erhalten habe und in sämtlichen Beistatuten als Begünstigte genannt werde.
6.2). Anders verhalte es sich bei dem während des Verfahrens gestellten Eventualbegehren (Punkt 1a). Mit diesem werde die Feststellung einer Rechtsbeziehung begehrt.
Die Begünstigungsberechtigung sei ein Rechtsanspruch. Eine Verzichtserklärung habe die Klägerin nicht abgegeben. Über den klagbaren Anspruch der Klägerin gegenüber der Stiftung könne nicht mehr die durch den Stiftungsrat vertretene Stiftung disponieren. Folglich habe der Stiftungsrat mit Beschluss vom 01.02.2002 nicht über den der Klägerin bereits mit einer Vielzahl von Beschlüssen eingeräumten Anspruch verfügen können.
Nun habe die Klägerin ihr Eventualbegehren (Punkt 1a) auf Feststellung ihrer Genussberechtigung in der Streitverhandlung vom 04.12.2006 vorgenommen. Die Klägerin bzw ihr Rechtsvertreter hätten jedoch keine
(Nach-)Vermittlung bis zur Verhandlung vom 24.01.2007 vorgenommen. Nach der Rechtsprechung liege keine mangelhafte Vermittlung vor, solange im Vermittlungsverfahren das vom Kläger angestrebte Rechtschutzziel hinlänglich erkennbar sei (10 CG.2005.389). Nachdem mit dem vermittelten Begehren lediglich ein faktisches Verhältnis, hingegen mit dem Eventualbegehren ein Rechtsanspruch festgestellt werden sollte, könne nicht vom gleichen angestrebten Rechtschutzziel ausgegangen werden. Eine während laufendem Verfahren erfolgte (Nach-)Vermittlung sei verabsäumt worden, sodass das abgeänderte Klagebegehren unvermittelt geblieben und folglich nach § 39 VAG zurückzuweisen gewesen sei.
Auch die Zwischenfeststellungsanträge vom 04.12.2006 seien mangels Präjudizialität zurückzuweisen.
Das Klagebegehren auf Feststellung der Erstbegünstigung sei abzuweisen und das Eventualbegehren mangels Vermittlung zurückzuweisen. Das Feststellungsbegehren hinsichtlich der Weisungsbefugnis sei abzuweisen.
Auch bei den Eventualbegehren Punkt 4. und 5. vermische die Klägerin gesetzliche und statutarische Bestimmungen der Stiftung mit außerhalb der Stiftung abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarungen (Mandatsvertrag). Da es der Klägerin nicht gelungen sei darzulegen, inwiefern ihr Gesetz und Statuten ein Weisungsrecht einräumen würden, seien beide Eventualbegehren abzuweisen.
7). Das Fürstliche Obergericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 27.03.2008, ON 44, den Zurückweisungsbeschluss in Z 3 des erstgerichtlichen Urteils mit dem Wortlaut, es werde festgestellt, dass die Klägerin zu ihren Lebzeiten in ihrer Eigenschaft als Erstbegünstigte in vollem Umfang Begünstigungsberechtigte an Kapital und Erträgen der in Vaduz domizilierten S. Stiftung ist, werde mangels Leitschein zurückverwiesen, aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung über das Klagebegehren (gemäß Eventualbegehren Punkt 1a, laut Z 3 des erstgerichtlichen Urteils bzw Beschlusses) aufgetragen. Das Verfahren erster Instanz ist nach dem Beschluss des Fürstlichen Obergerichts erst nach eingetretener Rechtskraft dieses Beschlusses fortzusetzen (§ 487 Z 3 ZPO).
7.1). Im Wesentlichen und zusammengefasst hat das Fürstliche Obergericht seinen Beschluss wie folgt begründet:
Aus dem Vermittleramtsgesetz ergebe sich, dass in Bezug auf Klagsänderungen Vermittlungen nur so lange stattfinden könnten, als die Streitsache nicht beim Gericht anhängig gemacht worden sei (§§ 29, 39 VAG).
7.2). Für Klagsänderungen sei eine Vermittlung dann nicht erforderlich und auch nicht zulässig, sobald die Klage beim Landgericht eingebracht sei. Dies werde mit letzter Deutlichkeit durch § 29 Abs 2 VAG bestätigt, wo es heiße, dass eine Vermittlung in Bezug auf eine Klagsänderung nicht mehr stattfinden könne, wenn der Rechtsstreit bereits beim Gericht eingeleitet sei.
Gem § 39 Abs 2 VAG könnten Klagsänderungen auch ohne Vermittlung stattfinden, sofern die Klage bereits beim Gericht eingebracht sei.
Der Zurückweisungsbeschluss gem Z 3 des erstgerichtlichen Beschlusses sei daher aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung aufzutragen.
8). Gegen diesen Beschluss richtet sich der rechtzeitig überreichte Revisionsrekurs der beklagten Parteien aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Die Beklagten beantragen, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass der Berufung und dem Rekurs der Klägerin keine Folge gegeben und das Urteil des Erstgerichts hinsichtlich seines Spruchpunktes 3 wiederhergestellt wird; in eventu wird beantragt, den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichts aufzuheben und diesem aufzutragen, über die Berufung und den Rekurs der damaligen Rechtsmittelwerberin neuerlich zu entscheiden und die von den Revisionsrekurswerbern in der Berufungsmitteilung und Gegenäußerung zum Rekurs gerügten Feststellungen aufzuheben und stattdessen die von den Revisionsrekurswerbern begehrten Feststellungen zu treffen. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Zusammenfassend führt der Revisionsrekurs aus:
8.1). Es lägen keine konformen Entscheidungen im Sinne des § 496 Abs 1 ZPO vor. Außerdem sei ein Rechtskraftvorbehalt gesetzt worden, sodass der Revisionsrekurs zulässig sei.
8.2). Zunächst habe die Klägerin und Revisionsrekursgegnerin in ihrer Klage lediglich die Feststellung einer Tatsache begehrt. Mit dem Eventualbegehren Punkt 1a) ziele die Klägerin jedoch plötzlich auf eine Feststellung ab, wonach sie als Erstbegünstigte in vollem Umfang "Begünstigungsberechtigte" sei. Eine Vermittlung und Ausstellung eines Leitscheins sei lediglich hinsichtlich des ursprünglichen Klagebegehrens erfolgt.
8.3). Dem reinen Begünstigten einer Stiftung stehe kein klagbarer Anspruch zu, sondern lediglich die Aussicht, aus der Stiftung einen gegenwärtigen oder zukünftigen Vorteil zu ziehen. Der Begünstigungsberechtigte hingegen besitze einen Rechtsanspruch gegenüber der Stiftung. Im ersten Fall werde sohin auf das Feststellen einer Tatsache abgezielt, während die Position als Begünstigungsberechtigter ein Rechtsverhältnis mit sich bringe. Das Eventualbegehren stelle ein Aliud bzw ein Plus und damit eine Klagsänderung dar, welche vermittlungspflichtig sei.
8.4). Bei der Vermittlung bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten handle es sich um eine absolute positive Prozessvoraussetzung (LES 1984, 42), bei deren Fehlen eine Sachentscheidung nicht erfolgen dürfe.
Aufgrund der klaren Formulierung des Art 39 Abs 1 VAG bestehe kein Zweifel daran, dass die Prozessvoraussetzung der vorgängigen Vermittlung nur durch gleichzeitige Einlegung des Leitscheins erfüllt werde.
Das Eventualbegehren der Klägerin wäre mangels Deckung im Leitschein aufgrund Nichtvorliegens der Prozessvoraussetzung der erfolgten Vermittlung grundsätzlich ohnehin zurückzuweisen gewesen. Der Klägerin wäre noch die Möglichkeit offen gestanden, noch vor Anbringung des betreffenden Eventualbegehrens, die (Nach-)Vermittlung dieses über die ursprünglichen Klagsanträge hinausgehenden Begehrens zu besorgen und dem Gericht einen entsprechenden (erweiterten) Leitschein zu präsentieren. Dies habe die Klägerin unterlassen, sodass die Prozessvoraussetzung gem § 39 Abs 1 VAG bei Schluss der Verhandlung nicht erfüllt gewesen sei.
9). Die klagende Partei überreichte rechtzeitig eine Revisionsrekurs-beantwortung. Sie beantragt, dem Revisionsrekurs kostenpflichtig keine Folge zu geben und stellt einen Kostenantrag.
Zusammengefasst bringt die Klägerin vor, ein Vermittlerverfahren sei nur vor Einbringung der Klage in einem Rechtsstreit notwendig, ab Streitanhängigkeit aber gänzlich unzulässig. Bei Gerichtsanhängigkeit eines Rechtsstreites könnte ein Vermittlungsverfahren nicht mehr eingeleitet und auch der Leitschein nicht mehr abgeändert werden. Die klagende Partei sei nicht verpflichtet gewesen, für eine Klagsänderung oder ein Eventualbegehren einen Leitschein vorzulegen.
Das gegenständliche Eventualbegehren (ein Feststellungsbegehren) stelle auch keine Klagsänderung dar. Es reiche weder quantitativ noch qualitativ über das - vermittelte - Hauptbegehren hinaus. Die alleinige (uneingeschränkte) Erstbegünstigung der Klägerin an Kapital und Erträgnissen zu ihren Lebzeiten stelle stets den Kern des Tatsachenvorbringens in dieser Rechtssache dar. Es handle sich weder um ein Plus noch um ein Aliud. Es liege daher keine Klagsänderung, sondern ein zulässiges, der Vermittlung nicht zugängiges Eventualbegehren vor.
10). Hierzu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
10.1). Die Klägerin hat in der mündlichen Streitverhandlung vom 04.12.2006 (ON 19, Seite 4, Punkt N) ein Eventualbegehren (Punkt 1a) wie folgt gestellt:
"Es wird festgestellt, dass die Klägerin zu ihren Lebzeiten in ihrer Eigenschaft als Erstbegünstigte in vollem Umfang Begünstigungsberechtigte an Kapital und Erträgen der in Vaduz domizilierten Erstbeklagten S. Stiftung ist."
Dazu wurde als Beweis "wie bisher" angeboten. Ein konkret zu diesem Vorbringen Punkt N ergibt sich aus dem Protokoll nicht, allerdings wurden weitere Zwischenanträge auf Feststellung mit Tatsachenvorbringen zu diesen gestellt (vgl ON 19 Seite 6 ff).
Das Erstgericht begründete seine Zurückweisung dieses Eventualbegehrens (mangels Leitschein) im Wesentlichen damit, dass die Begünstigungsberechtigung ein Rechtsanspruch sei, über den der Stiftungsrat nicht disponieren könne. Das Eventualbegehren auf Feststellung ihrer Genussberechtigung sei bis zur Verhandlung vom 24.01.2007 nicht
(nach-)vermittelt worden. Nachdem man mit dem vermittelten Begehren lediglich ein faktisches Verhältnis, hingegen mit dem Eventualbegehren einen Rechtsanspruch festgestellt wissen wolle, könne nicht vom gleichen angestrebten Rechtsschutzziel ausgegangen werden. Eine während laufendem Verfahren erfolgte (Nach-)Vermittlung sei verabsäumt worden, sodass das abgeänderte Klagebegehren unvermittelt geblieben sei und folglich nach § 39 VAG zurückzuweisen sei.
Dieser Meinung des Erstgerichtes und der Revisionsrekurswerber ist nicht zu folgen:
10.2). Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat in LES 2007, 314 zu einem unbestimmten Klagebegehren ausgesprochen, dass dieses solange als korrekt vermittelt anzusehen sei, solange im Vermittlungsverfahren das vom Kläger "angestrebte Rechtsschutzziel hinlänglich erkennbar war".
Dies entspricht § 18 VAG, wonach jemand, der einen Rechtsstreit erheben will, den Grund der Klage (zB wegen Forderung) und den Beklagten zu bezeichnen hat. Gem § 29 Abs 1 VAG hat der Kläger dann, wenn er nach Schluss des ordentlichen Vergleichsverfahrens eine Änderung oder Ergänzung des Leitscheins bezüglich der am Rechtsstreit beteiligten Personen oder des Rechtsbegehrens (Klageänderung) wünscht, um die Anordnung einer neuen Verhandlung zu ersuchen. Gem § 39 Abs 1 VAG darf beim Landgericht eine Klage über einen bürgerlichen Rechtsstreit gem § 8 nur unter gleichzeitiger Einlegung eines Leitscheins eingebracht werden. Gem § 39 Abs 2 VAG bleiben die Bestimmungen über die Klagsänderung (§ 243 ZPO) unberührt.
10.3). Eine neuerliche Vermittlungsverhandlung muss daher nur dann stattfinden, wenn eine - erfolglos vermittelte - Klage geändert wird (LES 2006, 168; LES 1999,316 ua). Was als Klagsänderung anzusehen ist, ergibt sich aus § 243 ZPO. Nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff ist eine Klagsänderung dann anzunehmen, wenn entweder das Klagebegehren oder die anspruchsbegründenden Tatsachen (Klagegrund) geändert werden (LES 2002, 249; LES 1999, 316 ua).
Nicht als Klagsänderung ist es folglich anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes bloß die tatsächlichen Angaben der Klage geändert oder berichtigt oder offenbare Irrtümer in der Fassung des Klagebegehrens korrigiert werden. Keine Klagsänderung im Sinne des § 243 Abs 4 ZPO ist auch der Austausch des Leistungsgegenstands der Klage, sofern damit keine weiteren rechtserzeugenden Tatsachen behauptet werden müssen (LES 1999, 316).
10.4). Zur hier gegenständlichen Frage, ob die Einführung eines Eventualbegehrens in den Rechtsstreit eine Klagsänderung im Sinne des § 243 ZPO darstellt, ist von der ständigen Rechtsprechung des öOGH auszugehen: Danach ist die nachträgliche Erhebung eines Eventualbegehrens aus demselben Tatbestand (Klagsgrund) keine Klagsänderung; wohl aber liegt eine Klagsänderung dann vor, wenn zur Begründung des Eventualbegehrens neue rechtserzeugende Tatsachen vorgebracht werden (Klauser/Kodek, JN-ZPO16 § 235 E Nr 4 und Nr 5).
Vor diesem Hintergrund ist eine Klagsänderung aufgrund der Erhebung des vom Erstgericht zurückgewiesenen Eventualbegehrens 1a) zu verneinen. Es ist zwar zutreffend, dass die Klägerin zunächst auf Feststellung ihrer Eigenschaft als "uneingeschränkte (Erst-)Begünstigte" der Erstbeklagten geklagt hat. Das Klagebegehren wurde dann in der Streitverhandlung vom 04.12.2006 dahingehend abgeändert, dass auf Feststellung, dass die Klägerin zu ihren Lebzeiten an Kapital und Erträgen in vollem Umfang Erstbegünstigte der Erstbeklagten sei. Danach wurde das hier streitgegenständliche Eventualbegehren Punkt 1a) dahingehend gestellt, dass die Klägerin zu ihren Lebzeiten in ihrer Eigenschaft als Erstbegünstigte in vollem Umfang "Begünstigungsberechtigte" an Kapital und Erträgen der Erstbeklagten sei.
Diese "Änderung" im Begehren der Klägerin ist jedoch nicht als Klagsänderung anzusehen. Einerseits wurde hinsichtlich dieser Abweichung kein neues Tatsachensubstrat vorgetragen und musste auch nicht vorgetragen werden, weil schon auf der Basis der vorgetragenen Tatsachen auch diese Rechtsqualifikation behauptet werden konnte. Die Klägerin hat damit zwar eine rechtlich andere Qualifikation ihrer Position gegenüber der Erstbeklagten festgestellt wissen wollen, hat dies jedoch nicht auf einen anderen Tatsachenkomplex stützen müssen, sondern vielmehr das bereits vorgebrachte Tatsachensubstrat rechtlich anders beurteilt bzw ihr Begehren aus dem Tatsachenkomplex rechtlich anders qualifiziert. Dies stellt jedoch keine Klagsänderung dar.
Wollte man mit der Rechtsmeinung des Erstgerichts überhaupt davon ausgehen, dass zunächst nur die Feststellung (nicht feststellungsfähiger) faktischer Tatumstände begehrt worden sei, worauf hier nicht näher eingegangen werden muss, dann könnte freilich ohnehin eine "Klagsänderung" nicht vorliegen, zumal es schon an einem (änderungsfähiges) "Begehren" mangelte.
Abgesehen davon würde nach der Entscheidung LES 2007, 314 eine hinlängliche Vermittlung auch noch dann zu bejahen sein, wenn im Vermittlungsverfahren das vom Kläger "angestrebte Rechtsschutzziel hinlänglich erkennbar war", womit freilich über die oben aufgezeigten Konturen des Begriffs der Klagsänderung hinaus eine großzügigere Betrachtungsweise auf das "Rechtsschutzziel" eröffnet wurde. Das "Rechtsschutzziel" der Partei stellt den im Hinblick auf den materiellen Gehalt des Urteils möglichen Sacherfolg dar (Böhm, Die Ausrichtung des Streitgegenstandes am Rechtsschutzziel, in FS Kralik [1986] 114). Das Rechtsschutzziel erhellt daher auch nicht allein aus dem Wortlaut des Sachantrags, sondern bedarf der umfassenden Betrachtung des gesamten klägerischen Vorbringens (vgl zu dieser Betrachtungsweise öOGH JBl 1979, 153). Im vorliegenden Fall ist nun davon auszugehen, dass das bisherige Vorbringen der Klägerin und die erhobenen Begehren durchaus das von ihr angestrebte Rechtsschutzziel erkennen ließen: Insbesondere erklärte die Klägerin, sie strebe mit der Klage an, ihre uneingeschränkte Weisungs- und Verfügungsgewalt über die Stiftung und deren Vermögen wieder zu erlangen. Das verbleibende Eventualbegehren zu Punkt 1a) bewegt sich aber zweifellos im Rahmen dieses Rechtsschutzziels, sodass eine neuerliche Vermittlung nicht erforderlich war.
Das Erstgericht hat daher zu Unrecht diesen Teil des Klagebegehrens wegen fehlender Vermittlung zurückgewiesen. Die Entscheidung des Obergerichts war - insoweit, als der Zurückweisungsbeschluss zum Klagebegehren Pkt 1a aufgehoben wurde - zutreffend.
11). Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichts ist dessen ungeachtet im Sinne des Aufhebungsbegehrens des Revisionsrekurswerbers zur Gänze aufzuheben. Dies aus folgendem Grund:
Das Fürstliche Obergericht hat die Rechtsmittel der Klägerin (Berufung und Rekurs) unvollständig erledigt.
Das Fürstliche Landgericht hat wie folgt in seinem Spruch beschlossen bzw zu Recht erkannt:
I. "1. Die am 04.12.2006 vorgenommene Klagsänderung ist zulässig.
a). Der Mandatsvertrag vom 26.0.1997, abgeschlossen zwischen der Klägerin als Stifterin und Auftraggeberin einerseits und der P.-Anstalt als Beauftragte andererseits betreffend die S. Stiftung, Blg ./33, sei aufrecht.
in eventu:
Der Mandatsvertrag vom 18.4.1991, abgeschlossen zwischen der Klägerin als Stifterin und Auftraggeberin und der P.-Anstalt als Beauftragte betreffend die G. Fondation, nunmehr S.-Stiftung, Blg ./E, sei aufrecht.
b). Art. 5 Abs 1, 2. Satz der Statuten vom 26.9.1997 ‚Den Stiftungsbegünstigten steht ein Rechtsanspruch nur insoweit zu, als ihnen das Reglement einen solchen gewährt', sei nichtig bzw. rechtsunwirksam.
in eventu
es werde festgestellt, dass Art. 5 Abs 1, 2. Satz der Statuten vom 26.9.1997, wonach den Stiftungsbegünstigten ein Rechtsanspruch nur insoweit zusteht, als ihnen das Reglement einen solchen gewährt, dahingehend rechtlich auszulegen und zu verstehen ist, dass der Klägerin ein solcher Rechtsanspruch im Sinne einer uneingeschränkten Bezugsberechtigung hinsichtlich Kapital und Erträgnissen des Vermögens der S. Stiftung zusteht.
werden
z u r ü c k g e w i e s e n.
es werde festgestellt, dass die Klägerin zu ihren Lebzeiten in ihrer Eigenschaft als Erstbegünstigte in vollem Umfang Begünstigungsberechtigte an Kapital und Erträgen der in Vaduz domizilierten Erstbeklagten S. Stiftung ist.
wird mangels Leitschein
z u r ü c k g e w i e s e n.
die Beklagten zu 2. und 3. seien wegen grober Pflichtverletzung als Stiftungsräte der S. STIFTUNG abzuberufen und die Klägerin zu ermächtigen, andere Stiftungsräte zu bestellen und diesen aufzutragen, das bis zum 1.2.2002 geltende Reglement wieder herzustellen bzw. zu beschliessen.
wird
z u r ü c k g e w i e s e n."
II. "1. Die Klagebegehren (Punkt 1) mit dem Inhalt,
1.1. Es werde festgestellt, dass die Klägerin zu ihren Lebzeiten an Kapital und Erträgen in vollem Umfang Erstbegünstigte der in Vaduz domizilierten Erstbeklagten S. Stiftung ist und die jeweils in Funktion stehenden Stiftungsräte der Erstbeklagten, das sind derzeit die Zweitbeklagte A. M.und der Drittbeklagte I. A., im Rahmen des Gesetzes und der Statuten der Erstbeklagten vom 26.9.1997 und des Reglements der Erstbeklagten vom 10.4.2001 Weisungen der Klägerin, vor allem im Hinblick auf das Stiftungsvermögen und dessen uneingeschränkte Ausschüttung an die Klägerin, zu befolgen haben;
wird
a b g e w i e s e n.
1.2. Die weiteren Klagebegehren (Eventualbegehren Punkt 2 bis 5) mit dem Inhalt:
a). (Punkt 2)
Der Beschluss vom 1.2.2002, mit welchem die Stiftungsräte die S. STIFTUNG versteinerten und das Reglement wie folgt ändern:
,1. Nach dem Tode von K. M., an die Ausschüttungen aus den jährlichen Erträgen jederzeit vorgenommen werden können, soll ein Betrag vom maximal 2 Mio. USD dazu verwendet werden, um ein gemeinnütziges Altenzentrum in der Gemeinde O. zu errichten.
2. Nach dem Tode von Frau K. M. soll jährlich bis zu 6 % des Stiftungsvermögens an das
D. Forschungszentrum
..............
ausgeschüttet werden. Diese jährliche Ausschüttung soll in Form einer Einmalzahlung jeweils zum Beginn des Kalenderjahres erfolgen.
3. Die Realisierung der Errichtung des gemeinnützigen Altenzentrum (Abs. 1) sowie die Durchführung der 6 %igen Ausschüttung an das Deutsche Krebsforschungszentrum (Abs. 2) ist durch Herrn I. A. persönlich durchzuführen.
4. Das Deutsche Krebsforschungszentrum hat keinerlei Informations-, Auskunfts- oder Einsichtsrechte.
5. Dieses Reglement kann ausschließlich durch den Stiftungsrat geändert werden. Eine Änderung von Punkt 3. ist nur dann zulässig, falls Herr I. A. handlungsunfähig wird.'
und das darauf beruhender Reglement vom 1.2.2002 gleichen Inhalts sei nichtig.
b). (Punkt 3)
Der in Punkt 2. erwähnte Beschluss und das Reglement, je ddo 1.2.2002, seien rechtsunwirksam.
c) (Punkt 4)
Der in Punkt 2. erwähnte Beschluss vom 1.2.2002 und das darauf beruhende Reglement gleichen Datums seien aufzuheben (für rechtsungültig zu erklären) und die uneingeschränkte Weisungs- und Verfügungsgewalt der Klägerin an der S. STIFTUNG und deren Vermögen im Rahmen der Gesetze und der bis zum 1.2.2002 bestehenden Statuten und des Reglements vor dem 1.2.2002 seien wiederhergestellt.
d) (Punkt 5)
Die beklagten Parteien zu 2. und 3. seien schuldig, den als Stiftungsräte gefassten Beschluss vom 1.2.2002 und das darauf begründete abgeänderte Reglement vom 1.2.2002 dahingehend abzuändern, dass die Klägerin als Erstbegünstigte wieder uneingeschränkt weisungs- und verfügungsberechtigt hinsichtlich des Vermögens der S. STIFTUNG ist.
werden
a b g e w i e s e n.
1.3. Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit CHF 12.985,60 bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen."
Gegen diese Entscheidung des Fürstlichen Landgerichts erhob die Klägerin Berufung und Rekurs. Sie bekämpfte die Entscheidung ihrem gesamten Inhalt und Umfang nach.
Das Fürstliche Obergericht hat aber mit der angefochtenen Entscheidung nur über einen Teil der Rechtsmittelanträge der Klägerin entschieden, der übrige Teil der Rechtsmittel blieb dagegen gänzlich unerledigt. Daher war der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichts zur Gänze aufzuheben und diesem eine neuerliche Entscheidung über die anhängigen Rechtsmittel unter Bindung an die Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs aufzutragen.
11). Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 50 ZPO.
Vaduz, 05. März 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat