10 CG. 2007.181
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. iur. Gert Delle-Karth sowie die OberstrichterIn Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, lic. iur. Thomas Ritter und Dr. iur. Thomas Hasler als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Iris Feuerstein, in der
R e c h t s s a c h e
der Klägerin A. wider den Beklagten B. wegen CHF 2'124'005.90 (Revisionsrekursinteresse: CHF 2'074'005.90) s.A., infolge Revisionsrekurses der Klägerin vom 16.02.2009 (ON 47) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 28.01.2009 (ON 46), womit der Berufung des Beklagten vom 09.06.2008 (ON 33) gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 06.05.2008 (ON 30) Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung
beschlossen:
I. Dem Revisionsrekurs wird keine Folge gegeben. Der Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 28.01.2009 (ON 46) wird bestätigt.
II. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
1. Mit Klage vom 03.07.2007 (ON 1) begehrte die Klägerin, den Beklagten zu verpflichten, ihr den Betrag von CHF 2'124'005.90 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen und ihr die Prozesskosten zu ersetzen.
2. Mit Urteil vom 06.05.2008 (ON 30) verpflichtete das Fürstliche Landgericht den Beklagten, der Klägerin den Betrag von CHF 2'074'005.90 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen und ihr näher bestimmte Prozesskosten zu ersetzen. Das Mehrbegehren im Betrag von CHF 50'000.00 samt näher bestimmten Zinsen wies es ab.
3. Aufgrund aufgenommener Beweise (ON 30, S.18 f.) und deren Würdigung (ON 30, S.22 f.) stellte das Fürstliche Landgericht in seinem Urteil vom 06.05.2008 (vorstehende Ziff.2) folgenden Sachverhalt als erwiesen fest (ON 30, S.19 ff.):
3.1. Die C. Est. überwies dem Beklagten an folgenden Tagen folgende Beträge:
am 10.11.1999 EUR 500'000.00
am 13.01.2000 EUR 500'000.00
am 02.05.2000 CHF 50'000.00
3.2. Bei der Überweisung vom 10.11.1999 wurde angeführt "LT. VEREINBARUNG V. 8.11.99", bei der Überweisung vom 13.01.2000 "VTG. V. 8.11.1999", bei der Überweisung vom 02.05.2000 "VTG 30.8.99".
3.3. Die D. Est. überwies dem Beklagten am 07.09.1999 CHF 50'000.00.
3.4. Die E. Est. überwies dem Beklagten am 10.03.2000 CHF 50'000.00.
3.5. Mit Kostennote Nr. 6040/00, datiert vom 27.04.2000, stellte der Beklagte gegenüber der "D. Gruppe" (C. Est. F. Est., A. Est. [Klägerin], E. Est.) Rechnung im Gesamtbetrag von CHF 1'969'964.90, abzüglich Akonto von 2 x EUR 500'000.00 (CHF 1'543'300.00), restlich somit 426'664.90. Einzelheiten hierzu finden sich im Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 06.05.2008 (ON 30, S.20) festgestellt; darauf kann verwiesen werden.
3.6. Die Kostennote Nr. 6040/00 (vorstehende Ziff.3.5) wurde am 29.08.2000 erstellt, jedoch auf den 27.04.2000 rückdatiert. Welche - anwaltliche oder sonstige - Leistungen der Kostennote und dem Betrag von CHF 1'969'964.90 zugrunde liegen, liess sich nicht feststellen. Insbesondere liess sich nicht feststellen, welche anwaltliche Leistung der Beklagte gegenüber welcher Gesellschaft erbrachte.
3.7. Zwischen der Klägerin, der C. Est., der E. Est., der F. Est. einerseits und dem Beklagten anderseits bestand (was ausser Streit stehe) kein anwaltliches Rechtsverhältnis.
3.8. Den in der Kostennote Nr. 6040/00 angeführten restlichen Honoraranspruch von CHF 426'664.90 (vorstehende Ziff.3.5) trat der Beklagte an die G.-AG ab (was ebenfalls ausser Streit stehe).
3.9. Mit Schriftsatz vom 29.09.2004 beantragte die G.-AG als betreibende Partei wider die verpflichteten Parteien (1) die D. Est., (2) die C. Est., (3) die F. Est.,(4) die Klägerin, (5) die E. Est. und (6) die Nalim Est. den Erlass eines Zahlbefehls. Danach sollte den verpflichteten Parteien zu ungeteilter Hand aufgetragen werden, binnen 14 Tagen den Betrag von CHF 426'664.90 samt näher bestimmten Zinsen und Kosten bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
3.10. Als Verwaltungsrat der verpflichteten Parteien erklärte Dr. H., Kenntnis vom Antrag auf Erlass eines Zahlbefehls (vorstehende Ziff.3.9) zu haben. Er anerkannte die "gegenständliche Forderung als dem Grunde und der Höhe nach zu Recht bestehend" und verzichtete namens der verpflichteten Parteien unwiderruflich auf die Erhebung eines Widerspruchs gegen den Zahlbefehl.
3.11. Am 13.10.2004 trug das Fürstliche Landgericht den verpflichteten Parteien zur ungeteilten Hand auf, den betreibenden Parteien binnen 14 Tagen ab Zustellung des Zahlbefehls den angesprochenen Betrag von CHF 426'664.90 samt näher bestimmten Zinsen und Kosten bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Als Grund wurde die Forderung aus der Kostennote Nr. 6040/00 vom 27.04.2000 (Restbetrag für anwaltliche Leistungen des B.) angegeben. Mit Beschluss vom 22.10.2004 wurde der Zahlbefehl vom 13.10.2004 insofern berichtigt, als die Zinsen in der Höhe von 5% am 01.10.2001, statt am 01.10.2004, zu laufen beginnen sollten.
3.12. Am 30.05.2007 traten die F. Est., die C. Est. und die E. Est. alle ihre bisherigen und künftigen Forderungen, die ihnen gegenüber dem Beklagten aus dessen Tätigkeit als Anwalt, als Treuhänder, oder als Berater oder aufgrund überhöhter Honorarzahlungen, aufgrund von Vorschusszahlungen oder als Schadenersatz zustehen, an die Klägerin ab, zum Zweck der gerichtlichen Geltendmachung unter Einziehung. Die Klägerin nahm die Abtretung an.
4. Aufgrund des als erwiesen festgestellten Sachverhalts (vorstehende Ziff.3) beurteilte das Fürstliche Landgericht das Klagebegehren (vorstehende Ziff.2) rechtlich wie folgt (ON 30, S.23 ff.):
4.1. Die Klägerin verlange die an den Beklagten geleisteten Zahlungen zurück. Zudem fordere sie Ersatz jenes Schadens, den die Gesellschaften durch den rechtskräftig gewordenen Zahlbefehl erlitten hätten. Der Beklagte verstehe sowohl die an ihn geleisteten Zahlungen als auch die im rechtskräftigen Zahlbefehl verbriefte Forderung als Entgelt für seine anwaltlichen Leistungen. Die Klägerin vermöge keine anwaltlichen Leistungen des Beklagten auszumachen.
4.2. Der skizzierten Ausgangslage (vorstehende Ziff.4.1) fügte das Fürstliche Landgericht allgemeine Erwägungen bei: zum anwaltlichen Rechtsverhältnis, zu den Pflichten eines Rechtsanwalts, insbesondere im Zusammenhang mit seinem Honoraranspruch; darauf kann verwiesen werden (ON 30, S.23 f.).
4.3. Der Beklagte habe vorgebracht, von 1999 bis Sommer 2000 für Dr. H. als Rechtsanwalt tätig gewesen zu sein. Ihm habe er anwaltliche Dienstleistungen erbracht. Damit habe er bekundet, dass zwischen ihm und Dr. H. ein anwaltliches Rechtsverhältnis bestanden habe. Er unterstreiche dies, wenn er vorbringe, Dr. H. habe ihn von seiner anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht nicht entbunden. Dr. H. habe allein entschieden, bei welchen Gesellschaften er, der Beklagte, Beratungsleistungen erbringe. Damit bestätige der Beklagte erneut, anwaltliche Beratungsleistungen gegenüber Dr. H. erbracht zu haben, somit nicht gegenüber den hier in Frage stehenden Gesellschaften. Nach dem Vorbringen des Beklagten sei Dr. H. in der Lage, die erbrachten Leistungen nachzuvollziehen; das Begehren der Klägerin, diese Leistungen und Gegenleistungen selber nochmals nachvollziehen zu können, sei nicht schützenswert.
4.4. Die Klägerin habe in der Tat keinen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung gegenüber dem Beklagten über anwaltliche Leistungen, die der Beklagte aufgrund eines zwischen ihm und Dr. H. bestehenden anwaltlichen Rechtsverhältnisses erbracht habe. Dem stehe die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht entgegen.
4.5. Der Beklagte bringe indes vor, die für Dr. H. erbrachten anwaltlichen Beratungsleistungen mit der gegenständlichen Honorarnote abgerechnet zu haben. Damit räume er ein, dass er die für Dr. H. erbrachten Leistungen den in der Kostennote angeführten Gesellschaften in Rechnung gestellt und mit den von der C. Est. geleisteten Akontozahlungen aufgerechnet habe. Ferner bringe er vor, der nach der Aufrechnung verbliebene restliche Betrag mit Zahlbefehl gegenüber den darin erwähnten Gesellschaften eingefordert zu haben. Damit räume er wiederum ein, das Entgelt der für Dr. H. erbrachten Leistungen mit Zahlbefehl gegenüber den darin erwähnten Gesellschaften eingefordert zu haben.
4.6. Bereits aus dem Vorbringen des Beklagten gehe deutlich hervor, dass kein anwaltliches Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin, der C. Est. der E. Est. sowie der F. Est. einerseits und dem Beklagten anderseits bestanden habe. Vielmehr habe danach ein anwaltliches Rechtsverhältnis zwischen Dr. H. und dem Beklagten bestanden. Für die von den Gesellschaften geleisteten Zahlungen an den Beklagten gebe es keinen Rechtsgrund, ebenso wenig für die im rechtskräftigen Zahlbefehl verbriefte Forderung.
4.7. Aufgrund allgemeiner Erwägungen zum Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB, auf die verwiesen werden kann (ON 30, S.25 unten f.), verneinte das Fürstliche Landgericht einen die gegenständliche Vermögensverschiebung rechtfertigenden Grund. Der Beklagte behaupte ein anwaltliches Rechtsverhältnis zu Dr. H.. Auf dessen Grundlage sei das Entgelt für angeblich erbrachte Anwaltstätigkeit geleistet worden. Ob zwischen ihnen tatsächlich ein anwaltliches Rechtsverhältnis bestanden habe, brauche nicht erörtert zu werden und sei mangels Aufschlüsslung der anwaltlichen Leistungen auch nicht von Bedeutung. Denn es habe nicht festgestellt werden können, welche anwaltlichen Leistungen zum gegenständlichen Honorar geführt hätten. Damit stehe auch nicht fest, ob der Beklagte im Rahmen des von ihm behaupteten anwaltlichen Rechtsverhältnisses mit Dr. H. tatsächlich Leistungen erbracht habe, die dem gegenständlichen Honorar entsprächen. Die gegenständliche Kostennote erlaube keine hinreichende sachliche Überprüfung der Tätigkeit des Beklagten und der Berechtigung des hierfür geltend gemachten Honorars. Sie entspreche nicht den Grund-sätzen der Rechnungslegung. Denn danach habe eine Kostennote alle Angaben zu enthalten, aufgrund deren sich ihre Angemessenheit überprüfen lasse. Wohl habe die Klägerin keinen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung über anwaltliche Leistungen, die der Beklagte aufgrund eines zwischen ihm und Dr. H. bestehenden anwaltlichen Rechtsverhältnisses erbracht habe. Für einen die gegenständliche Vermögensverschiebung rechtfertigenden Grund hätte jedoch der Beklagte den Beweis erbringen müssen. Dies habe er nicht vermocht.
4.8. Aufgrund allgemeiner Erwägungen zur Rückforderung wegen nachträglichen Wegfalls des Leistungszwecks nach § 1435 ABGB, auf die verwiesen werden kann (ON 30, S.27 f.), bejahte das Fürstliche Landgericht einen Rückforderungsanspruch der Klägerin. Die C. Est. habe zweimal EUR 500'000.00 an den Beklagten überwiesen. Dieser habe die beiden Beträge in der von ihm ausgestellten Kostennote als Akontozahlungen behandelt. Zu den Pflichten eines Rechtsanwalts gehöre, dass er vereinnahmte Kostenvorschüsse mit einer Kostennote nachvollziehbar und überprüfbar abrechne. Eine solche Abrechnung liege hier nicht vor. Deshalb könne nicht von einer bestimmungsgemässen Verwendung der Kostenvorschüsse ausgegangen werden.
4.9. Aufgrund allgemeiner Erwägungen zum Schadenersatz nach § 1293 ABGB, auf die verwiesen werden kann (ON 30, S.28), bejahte das Fürstliche Landgericht einen Schadenersatzanspruch der Klägerin. Der Beklagte habe den mehrfach erwähnten Gesellschaften Rechnung gestellt, obwohl er für sie keine anwaltlichen Leistungen erbracht habe. Dabei habe er die von der C. Est. geleisteten Kostenvorschüsse (2 x EUR 500'000.00) mit einer Forderung gegen Dr. H. aufgerechnet, im Wissen, dass zwischen ihm und den erwähnten Gesellschaften kein anwaltliches Rechtsverhältnis bestanden habe. Er habe seine nach Aufrechnung angebliche restliche Forderung von CHF 426'664.90 an die G.-AG abgetreten, wobei zu den Rechnungsadressaten angeblich zwei weitere Schuldner, die D. Est. und die Nalim Est. hinzu gekommen seien. Auch gegen diese sei ein Zahlbefehl beantragt worden. Als Verwaltungsrat der einzelnen Gesellschaften habe Dr. H. die mit dem Zahlbefehl geltend gemachte restliche Forderung anerkannt und auf Widerspruch verzichtet. Damit habe er die Gesellschaften verpflichtet, obwohl diese nicht Schuldner der vom Beklagten geltend gemachten Honorarforderung gewesen seien. Dr. H. habe deshalb die Gesellschaften geschädigt, und zwar durch eine strafbare Handlung nach § 153 StGB; dabei sei der Beklagte als Beteiligter nach § 12 StGB aufgetreten. Die von ihm vorgenommene Aufrechnung sei eine Veruntreuung nach § 133 StGB. Denn er habe die von der C. Est. einbezahlten Gelder verwendet, um mit einer - hier nicht feststellbaren - Forderung gegenüber Dr. H. aufzurechnen.
4.10. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 30, S.29 [2. Abschnitt]), wies das Fürstliche Landgericht die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede ab. Der Schaden sei aus strafbaren Handlungen entstanden. Hierfür gelte nach § 1489 ABGB die 30-jährige Verjährungsfrist, die mit dem schädigenden Ereignis, hier in den Jahren 2000 und 2004, zu laufen beginne. Auch für Bereicherungsansprüche gelte nach § 1479 ABGB die 30-jährige Verjährungsfrist.
5. Einer gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 06.05.2008 (vorstehende Ziff.2 bis Ziff.4) erhobenen Berufung des Beklagten vom 09.06.2008 (ON 33) - der von der Klägerin erhobene Kostenrekurs vom 28.05.2008 (ON 31) war im Revisionsrekursverfahren nicht mehr wesentlich - gab das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 28.01.2009 (ON 46) Folge. Es hob das angefochtene Urteil wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens auf. Dem Fürstlichen Landgericht trug es auf, nach Rechtskraft des Beschlusses das Verfahren zur Behebung der aufgezeigten Mängel fortzusetzen und nach Verfahrensergänzung (unter Berücksichtigung der mit Schriftsatz vom 27.10.2008 [ON 42]) vorgelegten Beweisurkunden) neuerlich über die Klage zu entscheiden. Mit dem ebenfalls erhobenen Kostenrekurs verwies das Fürstliche Obergericht die Klägerin auf den nunmehr angefochtenen Beschluss vom 28.01.2009 (ON 46). Die Kosten des Berufungs- und des Rekursverfahrens behandelte es als weitere Verfahrenskosten. Im Vordergrund standen folgende Erwägungen:
5.1. Nach allgemeinen Erwägungen zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens, auf die verwiesen werden kann (ON 46, S.43 f. [10]), bejahte das Fürstliche Obergericht eine fallbezogene Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens.
5.2. Das Fürstliche Landgericht habe festgestellt, dass zwischen der Klägerin, der C. Est., der E. Est. und der F. Est. einerseits und dem Beklagten anderseits kein anwaltliches Rechtsverhältnis bestanden habe. Gestützt habe es diese Feststellung auf eine Ausserstreitstellung, wie sie indes seitens des Beklagten nicht stattgefunden habe. Voraussetzung wäre gewesen, dass die Klägerin eine entsprechende Behauptung aufgestellt hätte. Die Klägerin habe jedoch ihr Klagebegehren in erster Linie auf die Behauptung gestützt, dass der Beklagte nicht Dr. H., sondern die Klägerin anwaltlich vertreten habe. Lediglich im Rahmen weiterer rechtlicher Ausführungen habe die Klägerin - im Hinblick auf den geltend gemachten Bereicherungsanspruch - vorgebracht, der Beklagte sei bereichert, weil zwischen ihm und der Klägerin, der C. Est., der F. Est. und der E. Est. kein Schuldverhältnis bestanden habe, das die Leistungen des Beklagten rechtfertige.
5.3. Selbst wenn der Beklagte diese Behauptung als zutreffend anerkannt hätte - was er in näher ausgeführtem Sinn (ON 46, S.45 [11, 3. Abschnitt]) nicht getan habe -, könnte deswegen der Bestand oder Nichtbestand eines anwaltlichen Rechtsverhältnisses nicht festgestellt werden. Denn unter einem Schuldverhältnis lasse sich, neben einem anwaltlichen Rechtsverhältnis, auch jede andere schuldrechtliche Beziehung verstehen.
5.4. Der Beklagte habe eingewendet, die in der Kostennote Nr. 6040/00 vom 27.04.2000 verzeichneten Leistungen tatsächlich gegenüber Dr. H. erbracht zu haben. Zum Beweis hierfür habe er, neben der Vernehmung von Dr. H. als Zeugen, auch seine Parteivernehmung angeboten. Entsprechend habe das Fürstliche Landgericht am 13.02.2008 den Beklagten zur Parteivernehmung vorgeladen. Dieser sei hierzu nicht erschienen. Sein Fernbleiben habe er mit seiner angeschlagenen Gesundheit und einem damit verbundenen Auslandaufenthalt begründet. Bei dieser Gelegenheit habe der Vertreter des Beklagten erklärt, dass vorerst und im Hinblick auf die nicht erfolgte Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht und dem nach wie vor gegen den Beklagten anhängigen Strafverfahren auf eine Parteivernehmung des Beklagten verzichtet werde. Nach erfolgter Vernehmung der Zeugen und der Klägerin könne über eine Parteivernehmung des Beklagten "nachgedacht" werden.
5.5. Zu solchem "Nachdenken" des Beklagten (vorstehende Ziff.5.4) sei es aber nicht mehr gekommen. Das Fürstliche Landgericht habe nach der Parteivernehmung der Klägerin und nach Aufnahme der Beweisurkunden alle weiteren Beweisanträge "wegen Unerheblichkeit sowie geklärter Sach- und Rechtslage" abgewiesen und die Verhandlung geschlossen. Im Hinblick auf die erwähnte Erklärung (vorstehende Ziff.5.4) hätte das Fürstliche Landgericht den Beklagten auffordern müssen, zu erklären, ob er endgültig auf seine Parteivernehmung verzichte, zumal der Beklagte nicht habe erwarten können, dass das Fürstliche Landgericht die Aufnahme aller übrigen Beweise ablehnen würde.
5.6. Ungeachtet der zweimal an den Beklagten gerichteten Aufforderung, nachvollziehbares Vorbringen zu den in der Kostennote verzeichneten Leistungen zu erstatten und die dort geltend gemachten Beträge aufzuschlüsseln, hätte das Fürstliche Landgericht den Beklagten befragen müssen: nicht nur zur Kostennote, soweit er der Aufforderung nicht nachgekommen wäre, sondern auch zu den weiteren Behauptungen, die auf den Ausgang des Rechtsstreits hätten Bedeutung haben können.
5.7. Hierzu gehöre die Frage, wer gegenüber dem Beklagten als Auftraggeber aufgetreten sei. Der Beklagte habe vorgebracht, dass er "für Dr. H., auch betreffend dessen Funktion als Verwaltungsrat, Treuhänder und Vermögensverwalter mehrerer Unternehmer" als Rechtsanwalt tätig gewesen sei. Dieses Vorbringen sei durchaus abklärungsbedürftig, zumal sich der Beklagte an die anwaltliche Verschwiegenheit gegenüber Dr. H. (dessen Funktion und Stellung offen geblieben seien) gebunden fühle. Das Fürstliche Landgericht hätte den Beklagten befragen müssen, ob er die Leistungen gegenüber Dr. H. privat oder in dessen Eigenschaft als Organvertreter oder Bevollmächtigter der D. Gesellschaften erbracht habe. Ebenso abklärungsbedürftig sei das weitere Vorbringen des Beklagten, wonach er diese Leistungen "mit Dr. H. abgerechnet" habe. Denn er habe die Rechnung an die D. Gruppe ausgestellt, weil Dr. H. ihn hierzu angehalten habe. Ferner soll es Dr. H. gewesen sein, der die von den einzelnen Gesellschaften geleisteten Anzahlungen oder Kostenvorschüsse veranlasst habe. Schliesslich werde es entscheidend darauf ankommen, ob Dr. H. mit der vom Beklagten gelegten Kostennote einverstanden gewesen sei und letztlich sowohl die Aufrechnung als auch den Kostenbetrag selbst anerkannt habe.
5.8. Zur erschöpfenden Erörterung und gründlichen Beurteilung der Streitsache wäre schliesslich abzuklären gewesen, ob Dr. H. mit der Abtretung der rechtlichen Honorarforderung durch den Beklagten an die G.-AG einverstanden gewesen sei: ob er dieser empfohlen habe, den Zahlbefehl gegen die darin erwähnten Gesellschaften zu erwirken und ob er als verantwortlicher Organvertreter dieser Gesellschaften mit dem ausdrücklichen Verzicht auf Widerspruch die im Schuldentriebverfahren geltend gemachten Forderungen des Beklagten anerkannt habe.
5.9. Sollte sich nämlich herausstellen,
dass Dr. H. den Auftrag an den Beklagten als Organvertreter oder Bevollmächtigter der D. Gruppe erteilt habe;
dass die vom Beklagten erbrachten Leistungen den jeweiligen Gesellschaften zugeordnet werden könnten;
dass Dr. H. die Zahlungen der Kostenvorschüsse der Gesellschaften veranlasst habe;
dass die Rechnungsstellung an die D. Gruppe auf Weisung von Dr. H. erfolgt sei;
dass Dr. H. sowohl die Rechnungslegung als auch den geltend gemachten Honorarbetrag nicht beanstandet habe;
dass er auch der Abtretung der restlichen Honorarforderung an die G.-AG zugestimmt habe;
dass er den Beklagten angewiesen habe, den Zahlbefehl gegenüber den darin erwähnten Gesellschaften zu erwirken;
dass er schliesslich für die nach dem Zahlbefehl verpflichteten Parteien ausdrücklich auf Widerspruch verzichtet habe:
so könnte erwogen werden, dass die nunmehrige Klägerin nicht berechtigt sei, vom Beklagten eine nähere Konkretisierung und Detaillierung der Kosten zu verlangen, die Leistungen als mangelhaft zu rügen und die geleisteten Kostenvorschüsse sowie die restliche Honorarforderung aus näher bestimmten Titeln zurückzuverlangen.
5.10. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 46, S.48 f. [12]), konkretisierte das Fürstliche Obergericht seinen Auftrag an das Fürstliche Landgericht zufolge der beschlossenen Zurückverweisung.
6. Gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 28.01.2009 (vorstehende Ziff.5) richtete sich der Revisionsrekurs der Klägerin vom 16.02.2009 (ON 47) mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin gehend abzuändern, dass der Berufung des Beklagten vom 09.06.2008 (ON 33) keine Folge gegeben und das erstgerichtliche Urteil vollumfänglich bestätigt wird; in eventu: den angefochtenen Beschluss im Umfang der Anfechtung aufzuheben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Hinzu kam ein Begehren auf Ersatz der Prozesskosten. Als Revisionsrekursgrund machte die Klägerin (Revisionsrekurswerberin) unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor:
6.1. Der Beklagte habe die Behauptung, wonach zwischen ihm und der Klägerin, der C. Est., der E. Est. sowie der F. Est. kein Schuldverhältnis bestanden habe, als zutreffend anerkannt. Zudem habe das Vorbringen der Klägerin so verstanden werden müssen, dass zwischen ihr und dem Beklagten kein Schuldverhältnis und damit auch kein anwaltliches Rechtsverhältnis bestanden habe.
6.2. Der Beklagte habe vorgebracht, für Dr. H. als Rechtsanwalt tätig gewesen zu sein. Ferner habe er mehrmals darauf hingewiesen, von seiner anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht durch Dr. H. nicht entbunden worden zu sein. Dieser habe allein entschieden, bei welchen Gesellschaften er die Beratungsleistungen verwende. Daraus lasse sich sehr wohl ableiten, dass kein anwaltliches Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und den erwähnten Gesellschaften bestanden habe.
6.3. Das Fürstliche Obergericht erwäge, aus dem Vorbringen, wonach der Beklagte die Leistungen im Auftrag von Dr. H. erbracht habe, lasse sich nicht ableiten, dass kein Schuldverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestanden habe. Hierzu gebe es indes nur zwei Möglichkeiten: Entweder sei der Beklagte für Dr. H. privat tätig gewesen oder aber für die erwähnten Gesellschaften. Die eine Möglichkeit schliesse die andere aus. Sei der Beklagte für Dr. H. privat tätig gewesen, so hätte er nicht die Kostennote an die D. Gruppe ausstellen, den Zahlbefehl gegen diese richten und das Honorar von ihr kassieren dürfen. Sei er für Dr. H. in dessen Eigenschaft als Verwaltungsrat, Treuhänder und Vermögensverwalter mehrerer Unternehmungen tätig gewesen, so sei er für diese Gesellschaften und nicht für Dr. H. tätig gewesen. Mit seinem Vorbringen habe der Beklagte anerkannt, dass zwischen ihm und der [richtig wohl] Klägerin kein Schuldverhältnis, somit auch kein anwaltliches Rechtsverhältnis bestehe. Dies habe das Fürstliche Landgericht zutreffend festgestellt; ein Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens liege nicht vor.
6.4. Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann (ON 47, S.4 unten [2] f.), erörterte die Klägerin die gerichtliche Prozessleitungs- und Anleitungspflicht im Allgemeinen. Das Fürstliche Landgericht habe diese Pflicht nicht verletzt. Der Beklagte habe bei der Abgabe eines vorläufigen Verzichts auf seine Parteivernehmung sehr wohl damit rechnen müssen, dass die Verhandlung allenfalls geschlossen werde und er seine Parteivernehmung nicht mehr werde beantragen können. Ihm hätten auch die verfahrensrechtlichen Folgen seines vorläufigen Verzichts bekannt sein müssen. Einer Aufforderung an den Beklagten, zu erklären, ob er endgültig auf die Parteivernehmung verzichte, sei deshalb nicht notwendig gewesen.
6.5. Im Übrigen ergebe sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Fürstlichen Landgericht vom 26.03.2008, dass auf Umfrage kein weiteres Vorbringen erstattet und keine weiteren Beweise angeboten worden seien. Vor Schluss der Verhandlung habe der Beklagte somit noch einmal die Möglichkeit gehabt, seine Parteivernehmung anzubieten. Die Aufgabe eines Beklagten, hinreichendes Vorbringen zu erstatten und Beweise zur Stützung seiner Einwendungen gegen das Klagebegehren anzubieten, dürfe nicht dem Erstgericht übertragen werden.
6.6. Wenn eine Prozesspartei annehme, das Gericht habe die ihm nach § 181 ZPO obliegende materielle Prozessleitungspflicht verletzt, so müsse sie dies in dem zur nächsten Instanz erhobenen Rechtsmittel rügen. Eine derartige Rüge habe der Beklagte in seiner Berufung vom 09.06.2008 nicht erhoben.
6.7. Den nach Auffassung des Fürstlichen Obergerichts abklärungsbedürftigen Gesichtspunkten (vorstehende Ziff.5.7 bis Ziff.5.9) sei entgegen zu halten, dass das Fürstliche Landgericht den Beklagten zweimal aufgefordert habe, nachvollziehbares Vorbringen zu den in der Kostennote angeführten Leistungen zu erstatten und die dort geltend gemachten Beträge aufzuschlüsseln. Damit sei es seiner Prozessanleitungspflicht nachgekommen.
6.8. Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann (ON 47, S.8 ff. [3.1]), legte die Klägerin dar, weshalb das Fürstliche Landgericht - aufgrund der bereits aufgenommenen Beweise und der Ergebnisse der Verhandlung - auf die Parteivernehmung des Beklagten habe verzichten dürfen. Die nach Auffassung des Fürstlichen Obergerichts abklärungsbedürftigen Gesichtspunkte habe der Beklagte (in näher ausgeführtem Sinn: ON 47, S.10 ff. [3.2 und 3.3]) in näher bezeichneten Schriftsätzen bereits beantwortet. Dr. H. hätte nicht vernommen werden können, weil er nicht verhandlungsfähig sei; der Beklagte hätte wegen seiner anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht ohnehin keine Aussagen machen dürfen.
7. In ihrer Revisionsrekursbeantwortung vom 04.03.2009 (ON 49) beantragte der Beklagte (Revisionsrekursgegner), dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben, den angefochtenen Beschluss zu bestätigen und die Klägerin zu verpflichten, ihm die Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen. Zur Begründung wendete er im Wesentlichen ein:
7.1. In seiner Berufung habe er das erstgerichtliche Verfahren ausdrücklich gerügt: Stoffsammlungsmängel hätten eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Rechtssache zu seinem Nachteil verhindert. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Stoffsammlungsmängel auf die fehlende Aufklärung und Erörterung der Sach- und Rechtslage zurückzuführen seien, oder aber auf die Nichtaufnahme angebotener Beweise, insbesondere auf die unterbliebene Einvernahme von Dr. H. als Zeugen oder auf die unterbliebene Parteivernehmung des Beklagten. Beide Richtungen habe er, der Beklagte, in seiner Berufung (in näher ausgeführtem Sinn: ON 49, S.4 [2. Abschnitt]) ausdrücklich gerügt.
7.2. Mit Bezug auf die vom Fürstlichen Landgericht angenommene Ausserstreitstellung - zwischen näher bezeichneten Gesellschaften und dem Beklagten habe kein anwaltliches Rechtsverhältnis bestanden - bestätigte der Beklagte im Wesentlichen die Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts; auf Einzelheiten kann verwiesen werden (ON 49, S.4 [3. Abschnitt] f.).
7.3. Mit Einwendungen, auf die wiederum verwiesen werden kann (ON 49, S.5 unten ff.), bezog sich der Beklagte auf seine Wiederaufnahmeklage vom 11.11.2008, die er "zum integrierenden Bestandteil dieses gegenständlichen Schriftsatzes samt allen mit der Klage eingereichten Beweismitteln gemäss dortigem Beilagenverzeichnis" erklärte. In der Folge erörterte er die dortigen wesentlichsten Urkunden: eine Vereinbarung vom 08.11.1999 und den Antrag auf Erlass eines Zahlbefehls vom 29.09.2004.
7.4. Mit Einwendungen, auf die, was Einzelheiten angeht, wiederum verwiesen werden kann (ON 49, S.8 [letzter Abschnitt] f.), legte der Beklagte dar, inwiefern er in der Entschuldigung für sein Fernbleiben vorerst auf seine Parteivernehmung verzichtet, jedoch unmittelbar vor Schluss der Verhandlung vom 26.03.2008 ausdrücklich seine Parteivernehmung beantragt habe. Erst danach sei protokolliert worden, dass auf Umfrage kein weiteres Vorbringen und keine weiteren Beweise angeboten würden. Vor Schluss der Verhandlung habe der Beklagte zudem ausdrücklich gerügt, dass die angebotenen Beweise nicht umfassend aufgenommen worden seien.
7.5. Abschliessend fasste der Beklagte die vom Fürstlichen Obergericht erkannten Verfahrensmängel zusammen. Sie seien namentlich auf das voreingenommene und befangene Verhalten des Erstrichters zurückzuführen; auf Einzelheiten kann verwiesen werden (ON 49, S.10 [2. Abschnitt] f.).
8. Zum Revisionsrekurs der Klägerin (vorstehende Ziff.6) und zur hierzu erstatteten Revisionsrekursbeantwortung des Beklagten (vorstehende Ziff.7) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshoferwogen:
9. Der Revisionsrekurs erwies sich als zulässig (§ 483 Abs.1 und § 487 Ziff.3 ZPO sowie Art.1 Abs.1 Bst.c GOG). Er wurde frist- und formgerecht erhoben (§ 488 f. ZPO; ON 46 [Empfangsbestätigung] und ON 47 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Revisionsrekursbeantwortung (ON 48 [Empfangsbestätigung] und ON 49 [Postaufgabevermerk]).
10. In materieller Hinsicht war zu unterscheiden zwischen der umstrittenen Ausserstreitstellung (nachstehende Ziff.11) und der umstrittenen Prozessleitungspflicht sowie den unterbliebenen Beweisaufnahmen (nachstehende Ziff.12).
11. Zur umstrittenen Ausserstreitstellung, wonach zwischen der Klägerin, der C. Est., der KRG Capital Est. und der F. Est. einerseits und dem Beklagten anderseits kein anwaltliches Rechtsverhältnis bestanden habe (ON 47, S.2 ff. [1]; vorstehende Ziff.6.1 bis Ziff.6.3):
11.1. Von Ausserstreitstellung spricht man, wenn behauptete Tatsachen zugestanden werden. Zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung hat das Gericht im Zusammenwirken mit den Parteien festzustellen, welche rechtserheblichen Tatsachen von ihnen übereinstimmend behauptet werden. Solche Tatsachen sind ausser Streit gestellt (Hans W. FASCHING, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts [2. A. Wien 1990] S.446 unten f., Rz.844). Zutreffend erwog das Fürstliche Obergericht (ON 30, S.45, 11 [2. Abschnitt]), dass die gegenständliche Tatsache, wonach zwischen der Klägerin, der C. Est., der KRG Capital Est. und der F. Est. einerseits und dem Beklagten anderseits kein anwaltliches Rechtsverhältnis bestanden habe, nur dann ausser Streit gestellt gewesen wäre, wenn die Klägerin sie behauptet und der Beklagte sie zugestanden hätte. In ihrem Revisionsrekurs zitierte die Klägerin wohl Einwendungen aus den Schriftsätzen des Beklagten (ON 47, S.3 [2. Abschnitt]), ohne indes darzulegen, wo sie selber die vom Beklagten angeblich zugestandenen Tatsachen behauptet habe.
11.2. Zwar hatte der Beklagte in seiner Klagebeantwortung vom 15.01.2008 (ON 19, S.3 [2]) eingewendet, seine anwaltlichen Beratungsleistungen im Namen und im Auftrag von Dr. H. erbracht und mit der gegenständlichen Kostennote abgerechnet zu haben. Zuvor aber hatte er Dr. H. gekennzeichnet als Verwaltungsrat der D. Est., der C. Est., der F. Est., der Klägerin, der E. Est. und der Nalim Anstalt; das von Dr. H. verwaltete Vermögen betrage rund DEM 400 Mio. (ON 19, S.2 [1] f.). Im vorbereitenden Schriftsatz vom 14.03.2008 (ON 25, S.4 [G, 1. Abschnitt]) hatte der Beklagte eingewendet, Dr. H. habe das Volumen der involvierten Gesellschaften wiederholt mit rund DEM 350 Mio. angegeben, die Wertigkeit der Beratungsleistungen selber beurteilt und an die bereits erbrachten Leistungen und als Vorschuss für weitere Leistungen die bekannten Beträge von zweimal EUR 500'000.00 bezahlt. Er habe diese Auszahlungen bestimmt, die ausschliesslich aufgrund seiner Zeichnungs- und Verfügungsberechtigung überwiesen worden seien. Aus diesen Einwendungen lässt sich allenfalls der Schluss ziehen, dass zwischen dem Beklagten und Dr. H. ein anwaltliches Rechtsverhältnis bestand, nicht aber der Umkehrschluss, dass zwischen dem Beklagten und den erwähnten Gesellschaften kein anwaltliches Rechtsverhältnis bestand. Denn hierfür wäre die genaue Funktion festzustellen gewesen, in welcher der zuvor als Verwaltungsrat und Vermögensverwalter mehrerer Gesellschaften gekennzeichnete Dr. H. dem Beklagten gegenübertrat.
11.3. Von einer Ausserstreitstellung konnte auch unter solchen Umständen (vorstehende Ziff.11.1 und Ziff.11.2) keine Rede sein.
12. Zur umstrittenen Prozessanleitungspflicht und zu den unterbliebenen Beweisaufnahmen (ON 47, S.4 ff. [2]; vorstehende Ziff.6.4 bis Ziff.6.8):
12.1. Soweit die Klägerin vorbrachte, nach Auffassung des Fürstlichen Obergerichts habe das Fürstliche Landgericht die Prozessanleitungspflicht verletzt (ON 47, S.4 [2, 1. Abschnitt]), traf dies so nicht zu. Vielmehr erwog das Fürstliche Obergericht, dass das Fürstliche Landgericht den Beklagten "nicht nur... [zur gegenständlichen] Kostennote [hätte] befragen müssen, sondern auch über die weiteren Behauptungen, die auf den Ausgang des gegenständlichen Rechtsstreites Bedeutung haben könnten"; in der Folge bezeichnete es solche Behauptungen und begründete deren Bedeutung für den Ausgang des gegenständlichen Rechtsstreits (ON 46, S.46 [3. Abschnitt] ff.). Im Revisionsrekursverfahren war deshalb nicht zu beurteilen, ob das Fürstliche Obergericht zutreffend angenommen habe, das Fürstliche Landgericht habe seine Prozessleitungspflicht verletzt oder ob der Beklagte eine entsprechende Rüge erhoben habe. Denn der angefochtene Beschluss wurde, wie eben dargelegt, anders begründet. Zu beurteilen war vielmehr, ob das Fürstliche Obergericht zutreffend als Mangelhaftigkeit des Verfahrens beanstandet habe, dass das Fürstliche Landgericht angebotene Beweise nicht aufgenommen, insbesondere von der Parteivernehmung des Beklagten und von der Vernehmung von Dr. H. als Zeugen abgesehen habe.
12.2. Sowohl in seiner Klagebeantwortung vom 15.01.2008 (ON 19) als auch im vorbereitenden Schriftsatz vom 14.03.2008 (ON 25) hatte der Beklagte zum Beweis seiner Einwendungen mehrfach die Vernehmung von Dr. H. als Zeugen und seine eigene Parteivernehmung beantragt. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 26.03.2008 (ON 27, S.11 f.) wiederholte er diese Beweisanbote und rügte den Schluss der Verhandlung, weil ihnen nicht stattgegeben worden war. Dort hatte das Fürstliche Landgericht lediglich Gottlieb Hilti als Partei vernommen, der die Aussage verweigerte (ON 27, S.9). Abgesehen von der Beweisaufnahme durch näher bezeichnete Akten, wies das Fürstliche Landgericht die weiteren Beweisanträge "wegen Unerheblichkeit sowie geklärter Sach- und Rechtslage" ab (ON 27, S.12). In seinem Urteil vom 06.05.2008 (ON 30, S.18) erwog es hierzu: Von der Einvernahme der vom Beklagten angebotenen Zeugen als auch von der Einvernahme des Beklagten wurde aufgrund der rechtlichen Beurteilung der Sachlage Abstand genommen. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 13.02.2008 hatte die Klägerin zwar behauptet (ON 21, S.10 oben) und behauptete dies im Revisionsrekurs (ON 47, S.11 [5. Abschnitt]) erneut, Dr. H. sei nicht verhandlungsfähig. Solches wurde jedoch weder festgestellt noch zum Anlass genommen, ihn nicht als Zeugen zu vernehmen. Ebenso wenig unterblieb die Parteivernehmung des Beklagten wegen seiner anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht. Vielmehr verwies das Fürstliche Landgericht zur Abweisung entsprechender Beweisanbote auf seine rechtliche Beurteilung. Diese beruhte indes, wie bereits dargelegt (vorstehende Ziff.10), im Wesentlichen auf der nicht haltbaren Ausserstreitstellung, wonach zwischen der Klägerin, der C. Est., der KRG Capital Est. und der F. Est. einerseits und dem Beklagten anderseits kein anwaltliches Rechtsverhältnis bestanden habe.
12.3. Soweit die Klägerin vorbrachte, der Beklagte habe die nach Auffassung des Fürstlichen Obergerichts abklärungsbedürftigen Gesichtspunkte (ON 46, S.47 unten f.; vorstehende Ziff.Ziff.5.7 bis 5.9) in näher bezeichneten Schriftsätzen beantwortet (ON 47, S.10 ff. [3.2 und 3.3]; vorstehende Ziff.6.8), überging sie den massgebenden Gesichtspunkt: Massgebend war nicht, ob Dr. H. dies oder jenes tat oder veranlasste, sondern, wie das Fürstliche Obergericht ausdrücklich und zutreffend erwog, ob er dabei als Organvertreter oder Bevollmächtigter der D. Gruppe handelte. Hierzu bestand sehr wohl ein Abklärungsbedarf.
12.4. Im Urteil des Fürstlichen Landgerichts fehlten somit überzeugende sachliche Gründe, wie sie der Staatsgerichtshofs nach seiner geänderten Rechtsprechung zur antizipierten Beweiswürdigung für die Abweisung eines Beweisanbots nunmehr verlangt (Urteil vom 09.12.2008 zu StGH 2007/147). Dabei orientiert er sich an der neueren Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts, die sich im Zusammenhang mit der antizipierten Beweiswürdigung schrittweise von der engen Willkürprüfung entfernt hatte. Nunmehr verleiht der Anspruch auf rechtliches Gehör der betroffenen Partei das Recht, in einem Verfahren, das in ihre Rechtsstellung eingreift, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen gehört zu werden, soweit diese Anträge erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind. Der Staatsgerichtshof ist zwar nach wie vor der Auffassung, dass eine antizipierte Beweiswürdigung unter bestimmten Voraussetzungen - insbesondere zur Vermeidung überlanger Verfahren - nicht völlig ausgeschlossen sein soll. Den Tatsacheninstanzen sei bei der Beurteilung der Erheblichkeit eines Beweisanbots nach wie vor ein beträchtlicher Ermessensspielraum einzuräumen. Neu verlangt der Staatsgerichtshof jedoch, dass für die Abweisung eines Beweisanbotsüberzeugende sachliche Gründe angeführt werden müssen. Insoweit wird sich der Staatsgerichtshof in Zukunft bei der Prüfung der Konformität der Abweisung von Beweisanboten im Lichte des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht mehr auf eine blosse Willkürprüfung beschränken.
12.5. Nach der skizzierten Rechtsprechung, die der Fürstliche Oberste Gerichtshof inzwischen wiederholt bestätigt hat (OGH, Beschlüsse 05.03.2009 zu Sv.2009.22 oder vom 03.12.2009 zu CO.2008.3), verletzte das Fürstliche Landgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör, den der Staatsgerichtshof aus dem Gleichheitssatz (Art.31 Abs.1 [1. Satz] LV) ableitet (Heinz Josef STOTTER, Die Verfassung des Fürstentums Liechtenstein [2. A. Vaduz 2004] E 224, E 289 oder E 296 zu Art.31 LV). In richtiger rechtlicher Beurteilung erachtete das Fürstliche Obergericht deshalb das erstgerichtliche Verfahren für mangelhaft.
13. Im Sinn dieser Erwägungen (vorstehende Ziff.11 und Ziff.12) erwies sich der Revisionsrekurs als nicht berechtigt. Ihm war spruchgemäss keine Folge zu geben.
14. Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs.1 ZPO (? § 52 Abs.1 öZPO; hierzu, bezogen auf Zurückverweisungsbeschlüsse bzw. deren Bestätigung: Michael BYDLINSKI in: Fasching/Konecny [Hrsg.] Kommentar zu den [österreichischen] Zivilprozessgesetzen, 2. Band/1.Teilband [2. A. Wien 2002] Rz.4 zu § 52 öZPO).
15. Um bei der Fortsetzung des Verfahrens unnötigen Weiterungen zu Nebenpunkten vorzubeugen, blieb immerhin anzumerken, dass die Kosten in mehrfacher Hinsicht nicht richtig verzeichnet wurden:
15.1. Zunächst betrug das Revisionsrekursinteresse CHF 2'074'005.90 und nicht CHF 2'124'005.90, wovon die Klägerin (ON 47, S.13) oder CHF 2'119'964.90, wovon der Beklagte (ON 49, S.1) ausgegangen war. Denn das Fürstliche Landgericht hatte in seinem Urteil vom 06.05.2008 (ON 30) den Beklagten verpflichtet, der Klägerin CHF 2'074'005.90 zu bezahlen. In ihrem Revisionsrekurs (ON 47, S.12) hatte die Beklagte beantragt, das erstgerichtliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen.
15.2. Sodann wurde im Kostenverzeichnis des Beklagten - wie auch im Kostenverzeichnis der Klägerin (ON 47, S.13)- für die Differenz von CHF 500'000.00 und dem gegenständlichen Streitwert (Revisionsrekursinteresse) von CHF 2'074'005.90 auf unrichtiger Bemessungsgrundlage (vorstehende Ziff.14.1) ein unrichtiger Zuschlag von 1.5%, statt von 1.5%o, vorgenommen und mit CHF 24'360.09, statt mit CHF 2'361.00 verzeichnet.
15.3. Als Folge dieser beiden Versehen (vorstehende Ziff.15.1 und Ziff.15.2) wurden auch der Einheitssatz und die Mehrwertsteuer nicht richtig verzeichnet.
15.4. Schliesslich wurde auch die Entscheidungsgebühr nicht richtig - mit CHF 6'800.00, statt mit CHF 3'400.00 - verzeichnet. Bei Entscheidungen über Revisionsrekurse wird nur die einfache Entscheidungsgebühr erhoben (Art.19 Abs.3 GGG). Beim gegenständlichen Streitwert beträgt sie CHF 6'800.00 (Art.19 Abs.1 Bst.i GGG). Unter hier nicht interessierendem Vorbehalt ist sie von beiden Parteien je zur Hälfte zu entrichten (Art.8 Bst.c GGG), vom Beklagten demnach zu CHF 3'400.00.
Vaduz, 8. Januar 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat