10 CG. 2009.187
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten ***, unter der Mitwirkung der Oberstrichter ***, ***, *** sowie *** und im Beisein der Schriftführerin *** in der
R e c h t s s a c h e
der Klägerin A***, vertreten durch B***, wider die Beklagte C***, vertreten durch D***, wegen Leistung und Feststellung nach UVersG (Revisionsinteresse: CHF 1'180'382.45 s.A.), infolge Revision der Beklagten vom 13.06.2013 (ON 83) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 21.05.2013 (ON 82), womit der Berufung der Beklagten vom 25.02.2013 (ON 67) gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 25.01.2013 (ON 66) in der Hauptsache keine Folge, im Kostenpunkt jedoch Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I.
Der Revision wird keine Folge gegeben; das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 21.05.2013 (ON 82) wird bestätigt.
II.
Die Beklagte ist schuldig der Klägerin binnen vier Wochen die mit CHF 16'713.02 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Mit Klage vom 25.05.2009 begehrte die Klägerin beim Fürstlichen Landgericht, die Beklagte zu verpflichten, ihr den Betrag von CHF 1'984'092.40 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen und ihr die Prozesskosten zu ersetzen. Hierbei handelte es sich um eine Rückgriffsforderung der Klägerin, des obligatorischen Unfallversicherers, gegen die Beklagte, die haftpflichtige Arbeitgeberin von E***. Dieser hatte am 05.04.1999 einen Arbeitsunfall erlitten und war dabei schwer verletzt worden.
Mit Urteil vom 25.01.2013 (ON 66) verpflichtete das Fürstliche Landgericht die Beklagte, der Klägerin den Betrag von CHF 1'180'382.45 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen. Das Mehrbegehren im Betrag von CHF 803'709.95 samt näher bestimmten Zinsen wies es ab. Es stellte fest, dass die Beklagte der Klägerin für sämtliche zukünftige nach dem Tag des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz vom 12.03.2012 fällig werdenden Ansprüche nach dem UVersG aus dem Arbeitsunfall vom 05.04.1999 hafte, und auferlegte der Beklagten die mit CHF 177'177.10 bestimmten Prozesskosten.
Aufgrund aufgenommener Beweise (ON 66, S 13 ff) und deren Würdigung (ON 66, S 35 ff) stellte das Fürstliche Landgericht (ON 66, S 17 ff) folgenden Sachverhalt fest:
3.1.
Der gegenständliche Arbeitsunfall ereignete sich im Produktionsgebäude der Beklagten, im dritten Obergeschoss des Bereichs Tiernahrungsproduktion. In der dortigen Abteilung Trockennahrung arbeitete der bei der Beklagten beschäftigte E***.
3.2.
Verwaltungsräte der Beklagten waren im Jahr 1999 ***, ****, *** und ***. Geschäftsführer waren *** und ***. Der Betrieb der Beklagten war damals unterteilt in den Bereich Schinken- und Wurstprodukte und in den Bereich Tiernahrung. Der Bereich Tiernahrung bestand aus den Abteilungen Nassnahrung (Vollnahrung) und Trockennahrung.
3.3.
Als sich der gegenständliche Arbeitsunfall ereignete, war *** Bereichsleiter im Bereich Tiernahrung. In der Abteilung Trockennahrung war *** Produktionsleiter. Abteilungsleiter war . In seiner Abteilung war er zuständig, die ihm zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte einzusetzen und ihnen Anweisungen zu erteilen. Damals unterstanden ihm 140 Arbeitskräfte, die in drei Schichten eingeteilt wurden. F war einer seiner Mitarbeiter und Linienführer einer Produktionslinie. Als Produktions-Linienführer war F*** Vorgesetzter von E***. Bei seinem Arbeitsantritt wurde F*** von einem damaligen Mitarbeiter der Beklagten in alle Maschinen mündlich eingewiesen. Die Maschinen und Anlagen wurden ihm erklärt. Er konnte alle Maschinen bedienen. Der gegenständliche Mischer war ihm bestens bekannt. F*** arbeitete üblicherweise bei der Produktionslinie 4. Auf der Produktionslinie 2, bei der sich der gegenständliche Arbeitsunfall ereignete, arbeitete er nur aushilfsweise. Auf der Produktionslinie 4 lernte er auch Mitarbeiter an. E*** war ihm als Mitarbeiter zugeteilt.
3.4.
Am 05.04.1999 (Ostermontag) erhielt F*** von seinem Vorgesetzten, G*** , mündlich den Auftrag, beim Mischer der Produktionslinie 2 Fleischbrät mit Mehl und verschiedenen Zutaten zu mischen. Dabei handelte es sich um die Herstellung des Produkts "Forelle". Üblicherweise wurde die Mischung in der Produktionslinie 4 verarbeitet. Beim Mischer dieser Produktionslinie war indes der Drehstapler defekt. Deshalb wurde die gegenständliche Mischarbeit auf die Produktionslinie 2 verlegt. F*** und E*** bauten zunächst die Mischgutförderpumpe des Mischers der Produktionslinie 2 ab, bevor sie mit der Produktion begannen. Hierfür hoben sie den Mischer an und entfernten die Mischgutförderpumpe, die üblicherweise für den Transport des Mischguts in den Extruder [? Schneckenförderer] verwendet wird. Die Mischgutförderpumpe wurde abgebaut, damit man einen Behälter unter die Klappen stellen konnte, in den das Mischgut gefüllt und mit dem es abtransportiert werden sollte. Dies war schon öfters so gemacht worden. Auch der Abteilungsleiter wusste, dass man die Mischgutförderpumpe abbauen muss, um das dort vorgesehene Mischgut zu produzieren. Bei der Arbeit, die zum gegenständlichen Arbeitsunfall führte, entfernten die Mitarbeiter die Mischgutförderpumpe, um deren mühsame Reinigung zu vermeiden.
3.5.
Nachdem die Mischgutförderpumpe entfernt war, wurde die Mischung vorgenommen. Nach Beendigung des Mischvorgangs wurde das Mischgut durch Öffnen von zwei Klappen und durch Rotation der Mischflügel aus zwei Öffnungen ausgestossen. Die beiden Klappen wurden pneumatisch gesteuert und durch Drücken eines Knopfes am Steuerpult ausgelöst. F*** bediente die Computersteuerung. Nach Entleerung des Mischguts in einen Container sollte der Mischer gereinigt werden, damit ein neues Produkt gemischt werden konnte. Auf Anweisung seines Vorgesetzten, F***, nahm E*** restliches Mischgut aus dem Mischer heraus. Mit den Händen, kniend, E*** auf der einen Seite, F*** auf der anderen Seite des Mischers, nahmen sie das restliche Mischgut heraus. Diese Reinigungsarbeit nahmen sie bei sich drehenden Mischwellen vor. Dabei gelangte der Unterarm von E*** in die drehende Mischwelle, wurde von ihr erfasst und teils abgequetscht, teils ausgerissen.
3.6.
Vor dem gegenständlichen Arbeitsunfall hatte E*** noch nie bei abgebauter Mischförderpumpe gearbeitet. Nie zuvor hatte er mit den Händen Mischgut aus dem Mischtrog herausgenommen.
3.7.
Der Schicht- und der Produktionsleiter hatten verboten, Mischgut mit den Händen im Bereich der Klappe herauszunehmen. Dennoch taten dies die Mitarbeiter. So kam es vor, dass man nach einem Mischvorgang ein anderes Produkt in einer andern Farbe herstellen und deshalb den Mischer reinigen musste, damit sich die einzelnen Produkte nicht vermengen. Bei einer solchen Reinigung wurde gelegentlich mit den Händen hineingegriffen um den Mischer zu säubern. Der Abteilungs- und der Produktionsleiter wussten dies. Um solches zu verhindern, wurde ein Schutzgitter angebracht. Bei entfernter Mischförderpumpe war es jedoch möglich, unterhalb des angebrachten Schutzgitters bei offener Klappe in den Mischtrog hineinzugreifen. Das Schutzgitter war somit eine Schutzeinrichtung, um zu verhindern, dass in den Mischer hineingegriffen wurde.
3.8.
Wenn bei der Beklagten Produkte entwickelt wurden, entfernte man bei der Produktionslinie 2 für die Produktion die Mischgutförderpumpe, auch um schneller produzieren zu können; denn die Mischgutförderpumpe arbeitete langsam. Der damalige Produktionsleiter wusste, dass mit entfernter Mischgutförderpumpe gearbeitet wurde; nicht bewusst war ihm, dass dabei Gefahren entstanden.
3.9.
Soweit das Fürstliche Landgericht (ON 66, S 20 ff), insbesondere auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens (ON 14 und ON 32), Einzelheiten zum Mischer, zum Mischvorgang, zu den Schutzmassnahmen der Beklagten sowie zum Regel- und Störfallbetrieb feststellte, kann an dieser Stelle darauf verwiesen werden, mit dem Vorbehalt, bei Bedarf darauf zurückzukommen.
3.10.
Als Folge des gegenständliche Arbeitsunfalls hatte die Klägerin (zuvor die Elvia Schweizerische Versicherungsgesellschaft Zürich, als ihre Rechtsvorgängerin) folgende Leistungen zu erbringen:
Heilungskosten (stationäre Behandlung) CHF 46'686.25
Heilungskosten (ambulante Behandlung) CHF 56'493.20
Invalidenrente und Teuerungszulage CHF 750'468.00
Taggeld CHF 235'800.00
Integritätsentschädigung CHF 48'600.00
Hilfsmittel CHF 42'335.00
Total CHF 1'180'382.45
Soweit das Fürstliche Landgericht (ON 66, S 27 ff) Einzelheiten zu den von der Klägerin erbrachten Leistungen feststellte, kann an dieser Stelle darauf verwiesen werden, mit dem Vorbehalt, bei Bedarf darauf zurückzukommen.
3.11.
Die Beklagte ist bei der H*** (im Folgenden: H*** ) betriebshaftpflichtversichert. In ihren allgemeinen Versicherungsbedingungen der Haftpflichtversicherung der Betriebe hält die H*** fest (nachstehende wörtliche Wiedergabe formal bereinigt nach Beilage 10, S 30 [10.0]).
Die H*** übernimmt die Behandlung eines Schadensfalles...
Die H*** vertritt die Versicherten gegenüber dem Geschädigten; die Versicherten haben sie dabei nach Möglichkeit zu unterstützen.
Nach vorgängiger Zustimmung der H*** sind die Versicherten berechtigt, Vergleichsverhandlungen ohne direkten Einbezug der H*** zu führen. Der Abschluss des Vergleiches geschieht ohne Präjudiz für die Ansprüche der Versicherten aus diesem Versicherungsvertrag (sowohl betreffend Deckung als auch Haftung) gegenüber der H***.
Ohne anderslautende, gegenteilige Instruktion des Versicherungsnehmers ist die vergleichsweise Erledigung eines Schadenfalles durch die H*** oder ein gegen die Versicherten ergangenes Gerichtsurteil für diese verbindlich. Der Versicherungsnehmer und die H*** sind verpflichtet, sich gegenseitig unverzüglich über alle erheblichen Tatsachen zu orientieren. Die H*** ist berechtigt, den Schadenersatz dem Geschädigten direkt und ohne Abzug eines allfälligen Selbstbehaltes auszurichten; der Versicherungsnehmer hat ihr in diesem Fall unter Verzicht auf sämtliche Einwendungen den Selbstbehalt zurückzuerstatten.
Ohne vorgängige Zustimmung der H*** sind die Versicherten nicht berechtigt, Entschädigungsansprüche anzuerkennen oder abzufinden und den Befreiungsanspruch aus dieser Versicherung an den Geschädigten oder an Dritte abzutreten.
3.12.
Zwischen den Haftpflichtversicherern in der Schweiz und den schweizerischen Unfallversicherern besteht ein Regressabkommen. Sowohl die Klägerin als auch die H*** waren zum Zeitpunkt des gegenständlichen Arbeitsunfalls Vertragspartner dieses Abkommens und sind es auch heute noch. Ziff 1 des Regressabkommens regelt den Geltungsbereich; hierzu hält Ziff 1.3 fest:
...
1.3.5. Regressansprüche gegenüber einem Haftungsprivilegierten im Sinne von UVG [UVersG] 44, sofern der Haftpflichtversicherer das Vorliegen der qualifizierten Voraussetzungen des Regresses bestreitet...
Im gegenständlichen Fall stützte sich die H*** als Haftpflichtversicherer auf das Haftungsprivileg des Arbeitnehmers und bestritt die grobe Fahrlässigkeit. Die Streitsache konnte deshalb aufgrund des Regressabkommens nicht erledigt werden.
Ziff 3 des Regressabkommens regelt den allgemeinen Verzicht auf die Verjährungseinrede (nachstehende wörtliche Wiedergabe formal bereinigt nach Beilage V, S 2 f [3]):
3.1. Der Haftpflichtversicherer verzichtet im Rahmen der Deckung für sich und namens seines Versicherten auf die Verjährungseinrede, sofern der Teilungsanspruch dem Haftpflichtversicherer (oder notfalls seinem Versicherten) innert zweier Jahre ab Unfalldatum schriftlich angemeldet wurde. Bei späterer Anmeldung gilt der Verjährungsverzicht nur für Leistungen ab diesem Datum.
3.2. Der UVG-Versicherer verzichtet nach 10 Jahren ab Unfalldatum auf die Geltendmachung von Regressansprüchen sowohl aus dem Grundfall wie auch aus laufenden und künftigen Rückfällen bzw. Spätfolgen, es sei denn, er verlange von Haftpflichtversicherern vor Ablauf der Frist eine Verlängerung.
3.3. Der Einrede- und Forderungsverzicht gilt auch für Nichtabkommensfälle.
3.13.
Am 07.03.2000 stellte die Klägerin der H** die Regressanzeige zu und erklärte darin:
P.S. Ohne Ihren Gegenbericht gehen wir davon aus, dass Sie auf Ihre Verjährungseinrede verzichten. Siehe Art 44 des OUFL-Gesetzes [UVersG]"
3.14.
Mit Schreiben vom 15.10.2002 konkretisierte die Klägerin gegenüber der H*** die Regressforderung:
Heilungskosten (stationäre Behandlung) CHF 46'686.25
Heilungskosten (ambulante Behandlung) CHF 34'531.60
Künftige Heilungskosten CHF 150'958.40
Spesen/Gutachterkosten CHF 7'683.50
Taggeldleistungen CHF 236'200.00
Renten-Raten CHF 24'288.00
Kapitalisierte Rente CHF 831'778.00
Integritätsentschädigung bisher CHF 48'600.00
Total CHF 1'380'725.75
3.15.
Mit Schreiben vom 11.02.2009 ersuchte die Klägerin die H*** (nachstehende wörtliche Wiedergabe formal bereinigt nach Beilage R [letzter Abschnitt]):
... ungeachtet der Frage nach allfälligen Vergleichsverhandlungen im Sinn von Ziff 3.2. des vorliegend anwendbaren UVG-Regressabkommens auf die Einrede der Verjährung für ein weiteres Jahr zu verzichten, und zwar analog zu Ziff 3.1. ebenso namens Ihrer Versicherten.
3.16.
Bezugnehmend auf das Schreiben der Klägerin vom 11.02.2009 (vorstehende Ziff 3.15) antwortete die H*** mit Schreiben vom 17.03.2009 (nachstehende wörtliche Wiedergabe formal bereinigt nach Beilage S):
Ihrem Wunsch entsprechend sind wir bereit, die Einrede der Verjährung gegenüber den Regressansprüchen der A*** im Schadenfall E***, geb.***, aus dem Ereignis vom 5.April 1999 bis zum 5. April 2010 nicht zu erheben, soweit die Verjährung nicht bereits eingetreten ist. Diese Zusage erfolgt im Rahmen der versicherten Leistungen und unter Wahrung aller übrigen Rechte und Einreden.
3.17.
Mit Schreiben vom 19.03.2010 wurde die H*** nochmals aufgefordert, auf die Erhebung der Verjährungseinrede zu verzichten. Dieser Aufforderung folgend, erklärte die H*** (nachstehende wörtliche Wiedergabe formal bereinigt nach Beilage U:)
... im Namen unserer Versicherungsnehmerin die Einrede der Verjährung für die Regressansprüche der A*** aus dem Unfall vom 5. April 1999 (E***) bis zum 5. April 2011 nicht zu erheben, soweit diese nicht bereits eingetreten ist. Alle übrigen Einwendungen bleiben vorbehalten und insbesondere wird damit keine Passivlegitimation der H*** anerkannt.
Aufgrund des wiedergegebenen Sachverhalts (vorstehende Ziff 3 beurteilte das Fürstliche Landgericht (ON 66, S 37 ff) das Klagebegehren (vorstehende Ziff 1) im Wesentlichen rechtlich wie folgt:
4.1.
Nach Art 44 Abs 1 UVersG stehe dem obligatorisch Versicherten ein Haftpflichtanspruch aus einem Arbeitsunfall gegen den Arbeitgeber des Versicherten (nur) zu, wenn der Belangte (Arbeitgeber) den Unfall absichtlich oder grob fahrlässig herbei-geführt habe. Nach Art 41 UVersG trete der Unfallversicherer gegenüber einem Dritten, der für den Arbeitsunfall hafte, im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe der gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche des Versicherten ein. Die Klägerin als obligatorischer Unfallversicherer trete damit im Umfang ihrer gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche des Versicherten aus dem Unfall vom 05.04.1999 ein (Legalzession).
4.2.
Die Klägerin mache gegen die Beklagte den Anspruch nach Art 44 UVersG geltend, indem sie den Standpunkt einnehme, die Beklagte habe den gegenständlichen Arbeitsunfall grob fahrlässig herbeigeführt. Sie begehre von der Beklagten die Bezahlung der an E*** erbrachten Versicherungsleistungen. In erster Linie stelle sich deshalb die Frage, ob die Beklagte als Arbeitgeberin den gegenständlichen Arbeitsunfall grob fahrlässig herbeigeführt habe. Um diese Frage zu beantworten, erörterte das Fürstliche Landgericht (ON 66, S 38 unten ff) einleitend die seines Erachtens hier relevanten Pflichten eines Arbeitgebers, insbesondere Fürsorge- und Schutzpflichten. Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden, mit dem Vorbehalt, bei Bedarf darauf zurückzukommen.
4.3.
Beim gegenständlichen Mischer der Beklagten handle es sich um ein gefährliches Arbeitsmittel im Sinn von Art 52 der Verordnung vom 16.06.1998 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz (LR 822.101.3; Sicherheits- und Gesundheitsschutz-VO). Seine rotierenden Flügel würden eine für diese Maschine typische und spezifische Gefährdung hervorrufen. Aufgrund eines Beinaheunfalls sei denn auch ein entsprechendes Schutzgitter angebracht worden, damit Arbeitnehmer nicht in die Gefahrenzone der pneumatisch schliessenden Klappe und der rotierenden Flügel gelangen. Damit sei Art 50 der Sicherheits- und Gesundheitsschutz-VO entsprochen worden: Für den Regelbetrieb habe eine geeignete Schutzeinrichtung bestanden.
4.4.
Der gegenständliche Arbeitsunfall habe sich jedoch nicht beim Regelbetrieb ereignet. Für die von F*** und E*** durchgeführte Arbeit hätten diese zunächst den Mischer der Produktionslinie 2 umgebaut, indem sie die bei dieser Anlage integrierte Mischgutförderpumpe entfernt hätten. Insofern hätten sie den Mischer der Produktionslinie nicht beim Regelbetrieb verwendet. Der Sachverständige habe diese Art der Verwendung als Störfall bezeichnet.
4.5.
Für diesen nicht regelkonformen Betrieb (Störfall) habe es keine Schutzeinrichtung im Sinn von Art 50 der Sicherheits- und Gesundheitsschutz-VO gegeben, obwohl bei der Produktentwicklung der Mischer der Produktionslinie 2 mit entfernter Mischgutförderpumpe verwendet worden sei. Schriftliche Anweisungen habe es bei der Beklagten generell nicht gegeben, entsprechend auch nicht für den nicht regelkonformen Betrieb des Mischers.
4.6.
Die Beklagte habe keine sicherheitstechnischen Unterweisungen oder Schulungen durchgeführt, wie der Mischer beim nicht regelkonformen Betrieb (Störfall) zu verwenden sei. So hätten sich bei ihr keine Unterlagen gefunden, wie der Mischer beim nicht regelkonformen Betrieb (Störfall) gereinigt werden sollte, wie die Arbeitsabläufe seien und wie der Mischer gesichert abgeschaltet werden könne. Die rotierende Mischwelle habe den Unterarm von E*** erfasst; die Maschine sei somit während der Reinigung in Betrieb gewesen.
4.7.
Die Beklagte habe damals über kein Sicherheitskonzept verfügt. Es habe keine sicherheitstechnische Organisation gegeben, ebenso wenig eine gezielte Planung der Gefahrenverhütung. Dem Produktionsleiter sei zwar bekannt gewesen, dass ohne Mischgutförderpumpe gearbeitet worden sei. Nicht bewusst sei ihm gewesen, dass damit die Wirksamkeit der Schutzeinrichtung aufgehoben worden sei und dass Gefahren entstanden seien, vor denen die Arbeitnehmer hätten geschützt werden sollen. Es habe keine Beurteilung von Gefahren gegeben.
4.8.
Die gegenständliche Gefahr hätte sich leicht beheben lassen. Mit einer sicherheitstechnischen Evaluierung hätte man den gefährlichen Arbeitsabschnitt erkennen können. Mit einem entsprechenden Massnahmeplan und einem minimalen Kontrollsystem wäre der gegenständliche Arbeitsunfall zu verhindern gewesen.
4.9.
Die Beklagte habe nicht nur gewusst, dass man mit entfernter Mischgutförderpumpe produziert habe, sondern auch, dass die Arbeitnehmer mit den Händen Mischgut herausgenommen hätten. Allein mit diesem Wissen hätte sie die gegenständliche Gefahr erkennen, entsprechende Schutzeinrichtungen ("Endschalter") anbringen und organisatorische Massnahmen (Unterweisung der Arbeitnehmer) ergreifen müssen. Ein mündlich ausgesprochenes Verbot reiche für den nicht regelkonformen Betrieb einer Maschine nicht aus.
4.10.
Soweit das Fürstliche Landgericht (ON 66, S 44 unten f) die Haftung der Beklagten als juristischer Person für grobe Fahrlässigkeit ihrer Organe und - in diesem Zusammenhang - die faktische Organstellung von Mitarbeitern der Beklagten im Allgemeinen dogmatisch erörterte, kann darauf verwiesen werden. Denn dieser Gesichtspunkt wurde im Revisionsverfahren nicht mehr angesprochen.
4.11.
Als faktische (die Haftpflicht der Beklagten begründende) Organe seien hier der Produktionsleiter, der Abteilungsleiter und der Linienführer zu sehen. Ihnen komme tatsächliche Entscheidungskompetenz zu. Der Produktionsleiter, , sei für die gesamte Produktion Trockenfutter zuständig und verantwortlich gewesen. Er habe gewusst, dass man mit entfernter Mischgutförderpumpe produziere. Der Abteilungsleiter, G, sei für die Einteilung von rund 140 Arbeitnehmern zuständig gewesen und habe dem Linienführer einer Produktionslinie Anweisungen erteilt. Die Linienführer seien die Vorgesetzten der Mitarbeiter an den verschiedenen Produktionslinien. So sei F*** als Linienführer der Vorgesetzte von E*** gewesen. Allen sei bekannt gewesen, dass man keine Reinigung mit den Händen vornehmen dürfe. Mit der Entfernung der Mischgutförderpumpe seien die Wirkung der angebrachten Schutzeinrichtung jedoch aufgehoben worden und neue Gefahren geschaffen worden. Ungeachtet dieser neuen Gefahren, sei ohne Ersatzmassnahme gearbeitet worden. Darin liege nicht nur ein Verschulden des Vorgesetzten F***, sondern der Beklagten als solcher. Denn ihr habe ein Sicherheitskonzept gefehlt; sie habe über keine sicherheitstechnische Organisation verfügt, um überhaupt die Gefahrenquellen in den Arbeitsprozessen erkennen zu können.
4.12.
Soweit das Fürstliche Landgericht (ON 66, S 45 unten f) den Begriff der groben Fahrlässigkeit im Allgemeinen dogmatisch erörterte, kann darauf verwiesen werden, mit dem Vorbehalt, bei Bedarf darauf zurückzukommen. Das Fehlen eines Sicherheitskonzepts, die unterlassene Planung der Gefahrenverhütung, das Fehlen schriftlicher Anweisungen und der Umstand, dass die Beklagte gewusst habe, dass ihre Arbeitnehmer Maschinen mit den Händen reinigten und sich nicht an das mündlich ausgesprochene Verbot halten würden, begründe hier die grobe Fahrlässigkeit. Der gegenständliche Arbeitsunfall könne geradezu als wahrscheinlich bezeichnet werden. F*** und E*** hätten während laufender Maschine und rotierender Mischwelle die Reinigung vorgenommen. Dabei hätten sie kniend nach oben greifen müssen, so dass sie nur eine eingeschränkte Sicht gehabt hätten. Dass den Arbeitnehmern mündlich verboten worden sei, restliches Mischgut mit den Händen herauszunehmen, offenbare nicht nur die Gefährlichkeit der Tätigkeit, sondern auch die Wahrscheinlichkeit eines Arbeitsunfalls, wie er hier eingetreten sei. Dass ein Schutzgitter habe angebracht werden müssen, zeige, dass mündliche Anweisungen nicht genügt hätten und missachtet worden seien. Die Beklagte habe E*** ohne geeignete Ersatzmassnahme bei erhöhter Gefahr arbeiten lassen. Die Wirksamkeit des Schutzgitters sei aufgehoben worden. F*** habe selber den Mischer mit den Händen gereinigt, E*** vorgemacht, wie das restliche Mischgut herauszunehmen sei, und ihn angewesen, dies auf der andern Seite ebenfalls mit den Händen zu tun.
4.13.
Die Beklagte habe eingewendet, dass E*** das Verschulden am gegenständlichen Arbeitsunfall treffe. Ein Arbeitgeber könne sich jedoch nicht, auch nicht teilweise, damit entschuldigen, wenn Schutzeinrichtungen entfernt würden, die für den Fall des menschlichen Versagens zum Schutz der Arbeitnehmer angebracht worden seien. Zwar sei hier nicht das zum Schutz der Arbeitnehmer angebrachte Schutzgitter entfernt, wohl aber der Mischer der Produktionslinie 2 nicht regelkonform benutzt worden. Zur Produktion sei man auf den Mischer der Produktionslinie 2 ausgewichen, weil man dort die Mischgutförderpumpe habe entfernen können. Für den insofern nicht regelkonformen Betrieb habe die Beklagte keine Sicherheitsvorkehrungen getroffen. Der Vorgesetzte von E*** habe die Reinigung mit den Händen nicht nur angewiesen, sondern sogar vorgemacht. Unterlassene Sicherheitsvorkehrungen, die einer groben Fahrlässigkeit gleichkämen, würden ein Verschulden des Geschädigten ausschliessen.
4.14.
Soweit das Fürstliche Landgericht (ON 66, S 48 f) die von der Beklagten geltend gemachte Verjährung verneinte, kann darauf verwiesen werden. Denn im Revisionsverfahren wurde dieser Gesichtspunkt nicht mehr angesprochen.
4.15.
Nach den Feststellungen habe die Klägerin (im Einzelnen aufgelistete: ON 66, S 49) Leistungen im Betrag von insgesamt CHF 1'180'832.45 erbracht (vorstehende Ziff 3.10). Zudem mache die Klägerin eine kapitalisierte Rente von insgesamt CHF 1'385'144.64 geltend. Dabei gehe sie von einer Rentenleistung von jährlich CHF 72'864.00 (12 x CHF 6072.00) aus: Im Zeitpunkt der Kapitalisierung sei E*** 49 Jahre alt gewesen; nach dem Kapitalisierungsfaktor von 19.01 ergebe sich auf den 01.11.2002 ein Rentenkapital von CHF 1'385'144.64. Die Klägerin fordere somit nicht bezahlte Rentenleistungen, sondern eine Kapitalabfindung für künftig fällig werdende Renten. Die Kapitalabfindung könne indes nur aus wichtigen Gründen verlangt werden, wenn dies dem Ersatzpflichtigen wirtschaftlich zumutbar sei. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt, weshalb das Leistungsbegehren im Betrag von CHF 803'709.95 abzuweisen sei. Mit weiteren Erwägungen gab das Fürstliche Landgericht (ON 66, S 50 f) dem Feststellungsbegehren der Klägerin Folge und begründete den Beginn des Zinsenlaufs. Auf Einzelheiten kann verwiesen werden. Denn im Revisionsverfahren wurden quantitative Gesichtspunkte nicht mehr angesprochen.
Einer gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 25.01.2013 (vorstehende Ziff 2 bis Ziff 4) erhobenen Berufung der Beklagten vom 25.02.2013 (ON 67) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 21.05.2013 (ON 82) in der Hauptsache keine Folge. Im Kostenpunkt gab es ihr Folge und bestimmte die Kosten des erstgerichtlichen Verfahrens mit insgesamt CHF 158'836.42 (statt CHF 177'177.10). Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 24'625.45 auferlegte es der Beklagten.
In tatsächlicher Hinsicht hatte es beim wiedergegebenen Sachverhalt (vorstehende Ziff 3) sein Bewenden. Denn das Fürstliche Obergericht (ON 82, S 33 ff [7]) erachtete die von der Beklagten erhobene Beweisrüge für nicht berechtigt. In der öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung vom 21.05.2013 (ON 80, S 2) hatte es denn auch beschlossen, im Berufungsverfahren keine Beweise aufzunehmen.
In rechtlicher Hinsicht standen folgende Erwägungen im Vordergrund (ON 82, S 36 unten ff [9 und 10]):
7.1.
Eine Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin (dem obligatorischen Unfallversicherer) aus dem Arbeitsunfall, der sich am 05.04.1999 ereignet habe, setze voraus, dass Schadenersatzansprüche von E*** bestanden hätten, die auf dem Weg der Legalzession nach Art 41 UVersG auf die Klägerin übergegangen seien. Wegen des Haftungsprivilegs nach Art 44 UVersG beständen Schadenersatzansprüche von E*** nur dann, wenn der Beklagten schweres Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) vorzuwerfen sei.
7.2.
Zwischen der Beklagten und E*** habe ein Arbeitsverhältnis bestanden. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 82, S 39 f [9.2.2]) in diesem Zusammenhang die Schutzpflichten einer Arbeitgeberin im Umgang mit technischen Einrichtungen und Geräten im Allgemeinen dogmatisch erörterte, kann darauf verwiesen werden, mit dem Vorbehalt, bei Bedarf darauf zurückzukommen.
7.3.
Der gegenständliche mit elektrischem Strom betriebene Mischer sei mit zwei waagrechten, sich drehenden Mischwellen ausgestattet. Diese würden das zu verarbeitende Mischgut nach Beendigung des Mischvorgangs zur Entleerung des Mischtrogs nach pneumatischem Öffnen einer Entleerungsklappe (durch manuellen Druck einer Taste am Steuerelement) in die angebaute Mischgutförderpumpe ausstossen. Solange die Entleerungsklappe nicht wieder geschlossen werde, würden sich die Mischwellen weiterdrehen. Beim Entleerungsvorgang entstehe insofern eine Gefahr, als durch die geöffnete Klappe in den Mischtrog hineingegriffen werden könne. Dadurch werde die Hand oder der Arm von den sich drehenden Mischwellen erfasst oder - im Fall des pneumatisch erfolgenden Schliessens der Entleerungsklappe abgetrennt. Dieser Gefahr habe die Beklagte im Sinn näher bezeichneter (ON 82, S 41 oben) Schutzpflichten grundsätzlich ausreichend vorgebeugt: Sie habe ein Schutzgitter angebracht, das nur bei stehenden Mischwellen, geschlossener Entleerungsklappe und nicht in Betrieb befindlicher Mischgutförderpumpe habe geöffnet werden können; bei sich drehenden Mischwellen oder geöffneter Entleerungsklappe sei es nicht möglich gewesen, in den Mischtrog hineinzugreifen. Allerdings sei diese Schutzeinrichtung insofern unzureichend gewesen, als sie durch das Entfernen der Mischgutförderpumpe von den Arbeitnehmern habe umgangen werden können. Nach Entfernung der Mischgutförderpumpe sei es nämlich, wenn auch nur in kniender oder in gebückter Haltung, möglich gewesen unter dem Schutzgitter hindurch nach oben durch die geöffnete Entleerungsklappe in den Mischtrog hineinzugreifen. Mit Wissen sowohl des Produktions- als auch des Abteilungsleiters sei dies schon vor dem gegenständlichen Arbeitsunfall wiederholt geschehen, um den Arbeitsvorgang zu beschleunigen und die Reinigung der Mischgutförderpumpe zu vermeiden. Indem die Beklagte eine beim Betrieb des Mischers nicht ausreichende Schutzeinrichtung angebracht habe, habe sie ihre Nebenpflicht zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Arbeitsnehmer verletzt, wie sie sich aus dem mit E*** abgeschlossenen Arbeitsvertrag ergebe.
7.4.
Die Beklagte habe nicht behauptet, es sei ihr auch im Fall einer Entfernung der Mischgutförderpumpe nicht zumutbar gewesen, eine ausreichende Schutzeinrichtung anzubringen. Der gegenständliche Arbeitsunfall hätte sich nicht ereignet, wenn die Entfernung der Mischgutförderpumpe nicht möglich gewesen wäre; denn in diesem Fall hätte das Schutzgitter nicht umgangen werden können. Das vertragswidrige Verhalten der Beklagten sei somit adäquat kausal für den gegenständlichen Arbeitsunfall und dessen Folgen.
7.5.
Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 82, S 42 unten ff) die Haftung von juristischen Personen für grobe Fahrlässigkeit ihrer Organe im Allgemeinen dogmatisch erörterte und - in diesem Zusammenhang - die faktische Organstellung von *** (Produktionsleiter) und G*** (Abteilungsleiter) bejahte, kann darauf verwiesen werden. Denn dieser Gesichtspunkt wurde im Revisionsverfahren nicht mehr angesprochen.
7.6.
Ebenso kann verwiesen werden auf Erwägungen, mit denen das Fürstliche Obergericht (ON 82, S 44 [3. Abschnitt]) den Begriff der groben Fahrlässigkeit im Allgemeinen und im Zusammenhang mit Unfallverhütungsvorschriften dogmatisch erörterte.
7.7.
Die Beklagte habe schon vor dem gegenständlichen Arbeitsunfall wiederholt und bewusst einen Betrieb des gegenständlichen Mischers geduldet, der näher bezeichneten Unfallverhütungsvorschriften zuwiderlaufe: nämlich seinen Betrieb nach Entfernung der Mischgutförderpumpe. Dadurch sei es, wenn auch nur in kniender oder in gebückter Haltung, möglich gewesen, unter Umgehung des Schutzgitters in den Mischtrog hineinzugreifen. Die pneumatisch funktionierende Klappe zur Schliessung der Entleerungsöffnung habe angesichts der dabei auftretenden mechanischen Kräfte ein weiteres Gefährdungs- und Schädigungspotenzial bedeutet. Das beim Mischer ursprünglich nicht vorhandene Schutzgitter sei eben eigens angebracht worden, weil Arbeitnehmer der Beklagten zur Reinigung wiederholt in den Mischtrog hineingegriffen hätten und sich dabei ein Beinaheunfall ereignet habe. Die Beklagte habe indes den Betrieb des Mischers bei entfernter Mischgutförderpumpe und damit die Umgehung des Schutzgitters bewusst zugelassen. Der gegenständliche Arbeitsunfall sei geradezu wahrscheinlich geworden. Die grobe Fahrlässigkeit der Beklagten sei deshalb gegeben.
7.8.
Mündliche und schriftliche Anweisungen vermöchten technische Schutzeinrichtungen, welche die Sicherheit des Arbeitnehmers gewährleisten, nicht zu ersetzen. Bei solchen Anweisungen bestehe aufgrund menschlicher Unvollkommenheit die Gefahr von Fehlhandlungen (wegen Müdigkeit, Abgespanntheit, Gedankenlosigkeit, Stress, Arbeitsdruck oder ähnlicher Umstände). Dies gelte namentlich in einem industriellen Grossbetrieb mit Massenproduktion, wie ihn die Beklagte führe.
7.9.
Dass es sich bei E*** um einen in näher bezeichnetem Sinn (ON 82, S 46 [2. Abschnitt]) qualifizierten Arbeitnehmer gehandelt haben soll, vermöge die Beklagte nicht zu entlasten. Auch bei qualifizierten Arbeitnehmern lasse sich menschliches Fehlverhalten nicht ausschliessen, das, gegebenenfalls, die Frage eines allfälligen Mitverschuldens beträfe. Nach den Feststellungen habe E*** zuvor noch nie bei entfernter Mischgutförderpumpe am Mischer gearbeitet; er habe das restliche Mischgut auf Anweisung seines Vorgesetzten, F***, der ihm dies sogar vorgemacht habe, mit den Händen herausgenommen, auch dies zum ersten Mal.
7.10.
In der "Hygiene- und Betriebsordnung" der Beklagten sei unter dem Titel "Maschinen- und Gerätereinigung" die Anweisung enthalten, "elektrische Anlagen aus[zu]-schalten und vom Stromnetz [zu] trennen". Beim gegenständlichen Mischer handle es sich nicht um eine "elektrische Anlage", sondern um eine für den Betrieb, nämlich zur Energiegewinnung für den Misch-, Entleer- und Transportvorgang auf Elektrizität angewiesene Maschine. Die Anweisung, "elektrische Anlagen" vor dem "Vorreinigen, Vorspülen" auszuschalten und vom Stromnetz zu nehmen, diene nicht in erster Linie dem Schutz der Arbeitnehmer vor Verletzungen, sondern der Vermeidung von elektrischen Kurzschlüssen und damit dem Betriebsschutz.
7.11.
Auf die Frage eines allfälligen Mitverschuldens von E*** sei nicht näher einzugehen, zumal die Beklagte kein Vorbringen erstattet habe, wonach im Hinblick auf das in Art 42 UVersG normierte Quotenvorrecht der Rückgriffsanspruch der Klägerin gemindert sei. Den von der Beklagten vermissten Feststellungen komme angesichts der gegebenen groben Fahrlässigkeit keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu.
7.12.
Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 82, S 48 [10.1 bis 10.2]) die Kostenrüge der Beklagten beurteilte und ihr Folge gab, kann darauf verwiesen werden. Denn dieser Gesichtspunkt wurde im Revisionsverfahren nicht mehr angesprochen.
Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 21.05.2013 (vorstehende Ziff 5 bis Ziff 7) richtete sich die Revision der Beklagten. Mit Schriftsatz vom 13.06.2013 (ON 83) beantragte sie (als Revisionswerberin), das angefochtene Urteil dahin gehend abzuändern, dass das Klagebegehren vollständig abgewiesen wird; in eventu: das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Hinzu kam ein Kostenantrag.
In ihrer Revisionsbeantwortung vom 12.07.2013 (ON 85) beantragte die Klägerin, der Revision der Beklagten (vorstehende Ziff 8) keine Folge zu geben und das angefochtene Urteil vollumfänglich zu bestätigen. Hinzu kam ein Kostenantrag.
Art 91 ff UVersG enthält Bestimmungen über die Rechtsmittel im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung, jedoch keine hier einschlägigen besonderen Verfahrensbestimmungen. Nach den allgemeinen Verfahrensbestimmungen (§ 471 und § 535 [E CONTRARIO] ZPO sowie § 1 Abs 1 Bst c GOG) erwies sich die Revision als zulässig. Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (§§ 474 f. ZPO; ON 82 [Empfangsbestätigung] und ON 83 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (Art 476 Abs 2 und 3 ZPO; ON 84 [Empfangsbestätigung] und ON 85 [Eingangsvermerk]).
Als Revisionsgründe machte die Beklagte Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und gliederte ihr Vorbringen entsprechend (ON 83, S 2 f [I], S 3 [II] und S 3 ff [III]). Ebenso gliederte die Klägerin ihre Einwendungen (ON 85, S 2 f [1], S 3 [2] und S 4 ff [3]). Es erschien zweckmässig, der Beurteilung der Revision die gleiche Gliederung zugrunde zu legen, nämlich: der Zusammenfassung des Vorbringens der Beklagten und der hiergegen erhobenen Einwendungen der Klägerin unter dem je geltend gemachten Revisionsgrund die je zugehörigen Erwägungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs folgen zu lassen: als Erstes (nachstehender Abschnitt A) zur geltend gemachten Nichtigkeit, als Zweites (nachstehender Abschnitt B) zur geltend gemachten Mangelhaftigkeit des Verfahrens und als Drittes (nachstehender Abschnitt C, mit weiteren Untergliederungen) zur geltend gemachten unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Hinzu kamen als Viertes (nachstehender Abschnitt D) abschliessende Erwägungen.
A. NICHTIGKEIT
Unter dem Revisionsgrund der Nichtigkeit (§ 472 Ziff 1 ZPO) brachte die Beklagte (ON 83, S 2 f [I]) im Wesentlichen vor:
12.1.
Das Fürstliche Obergericht habe erwogen, das Vorbringen der Beklagten, wonach E*** eine Mitschuld am gegenständlichen Arbeitsunfall treffe, deren Ausmass eine allfällige Schuld der Beklagten dahinter zurücktreten lasse, sei verfehlt; denn die Beklagte treffe ein schweres Verschulden, das ein Alleinverschulden von E*** ausschliesse. Auf die Frage eines allfälligen Mitverschuldens von E*** sei daher nicht näher einzugehen, zumal die Beklagte kein Vorbringen erstattet habe, wonach im Hinblick auf das in Art 42 UVersG normierte Quotenvorrecht der Rückgriffsanspruch der Klägerin gemindert sei.
12.2.
Mit dieser Erwägung habe das Fürstliche Obergericht seine Begründungspflicht "in eklatanter Weise verletzt" (ON 83, S 2 [3]). Die Beklagte habe von Beginn an ein Mitverschulden von E*** eingewendet. Das Fürstliche Obergericht habe indes lediglich auf das Quotenvorrecht nach Art 42 UVersG verwiesen, "ungeachtet der ohnedies augenfälligen Irrelevanz dieser Gesetzesbestimmung für die grundsätzlich notwendige Beurteilung des Mitverschuldens" (ON 83, S 2 [4]), und wegen angeblich fehlenden Vorbringens die Prüfung des Mitverschuldens von E*** nicht für notwendig erachtet. Dies sei eine Nicht- oder aber eine Scheinbegründung. Denn inwiefern sich aus Art 42 UVersG und aus fehlendem Vorbringen ergeben soll, dass eine Prüfung des Mitverschuldens von E*** entfalle könne, sei "nicht im Entferntesten erkennbar" (ON 83, S 3 oben). Das angefochtene Urteil sei deshalb mit Nichtigkeit im Sinn von § 446 Abs 1 Ziff 9 ZPO behaftet.
Die Klägerin (ON 85, S 2 f [1]) widersetzte sich dem Vorbringen der Beklagten (vorstehende Ziff 12), indem sie im Wesentlichen einwendete:
13.1.
Nichtigkeit im Sinn von § 446 Ziff 9 ZPO liege nur bei gänzlichem Mangel an Gründen vor, nicht aber bei einer mangelhaften Begründung. Vorausgesetzt sei, dass die Entscheidung nicht überprüft werden könne. Eine blosse Scheinbegründung in Gestalt von allgemeinen Wendungen müsste sich auf die gesamte Entscheidung erstrecken. Es genüge nicht, dass nur einzelne Feststellungen oder die rechtliche Begründung logisch nicht nachvollziehbar begründet seien.
13.2.
Das Fürstliche Obergericht habe insgesamt ausführlich zur Berufung der Beklagten Stellung genommen. Weder liege ein gänzlicher Mangel an Gründen vor noch erweise sich die Entscheidung als unüberprüfbar. Die gerügte Nichtigkeit bestehe deshalb nicht.
Zum Vorbringen der Beklagten (vorstehende Ziff 12) und zu den hiergegen erhobenen Einwendungen der Klägerin (vorstehende Ziff 13) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
14.1.
Nichtigkeit im Sinn von § 472 Ziff 1 in Verbindung mit § 446 Abs 1 Ziff 9 ZPO (? § 503 Ziff 1 in Verbindung mit § 477 Abs 1 Ziff 9 öZPO) liegt vor, (1) wenn die Fassung der angefochtenen Entscheidung so mangelhaft ist, dass deren Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, (2) wenn die angefochtene Entscheidung mit sich selbst in Widerspruch ist oder (3) wenn für die Entscheidung keine Gründe angegeben sind und diesen Mängeln durch eine Berichtigung nicht abgeholfen werden kann.
14.2.
§ 446 Abs 1 Ziff 9 ZPO (= § 477 Abs 1 Ziff 9 öZPO) umfasst drei Fälle (Hans W. FASCHING, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts [2. A Wien 1990] S 891, Rz 1760; Erich KODEK in: Rechberger [Hrsg] Kommentar zur ZPO [3. A Wien/New York 2006] Rz 12 zu § 477 öZPO; Herbert PIMMER in: Fasching/Konecny [Hrsg] Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 4. Band/1. Teilband [2. A Wien 2005] Rz 76 zu § 477 öZPO; OGH, Urteile vom 01.04.2011 zu 2 CG.2010.67, Erw 14, oder vom 05.03.2010 zu Sv.2009.1, Erw 13.1, oder Beschluss vom 02.03.2006 zu 3 EG.2004.90, Erw 13):
mangelhafte Fassung der angefochtenen Entscheidung, so dass deren Prüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann (erster Fall);
Widerspruch der Entscheidung mit sich selber (zweiter Fall);
Fehlen von Entscheidungsgründen (dritter Fall).
14.3.
Der erste Fall nach § 446 Abs 1 Ziff 9 ZPO betrifft die Entscheidung als logische Gesamtheit: sei es, dass sich der Inhalt eines unvollständigen Entscheidungsspruchs nicht zweifelsfrei aus den Entscheidungsgründen ergänzen lässt; sei es, dass logische Grundelemente der Entscheidung fehlen und kein gedanklicher Konnex zwischen den Entscheidungsgründen und dem Entscheidungsspruch hergestellt werden kann (FASCHING, S 891, Rz 1760; PIMMER, Rz 29 zu § 477 öZPO). Das Fürstliche Obergericht (ON 82, S 42 ff [9.2.3]) begründete eingehend, inwiefern die Beklagte ein schweres Verschulden am gegenständlichen Arbeitsunfall treffe. Angesichts dieses schweren Verschuldens schloss es ein Alleinverschulden von E*** aus. Die Frage, ob es sich bei E*** um einen qualifizierten Arbeitnehmer gehandelt habe und ob sich bei ihm dennoch menschliches Fehlverhalten nicht ausschliessen lasse, thematisierte das Fürstliche Obergericht (ON 82, S 46 [2. Abschnitt]) im Zusammenhang mit einem allfälligen Mitverschulden von E*** , mass ihr aber, bezogen auf die Haftpflicht der Beklagten, keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Denn nach den Feststellungen habe E*** zuvor noch nie bei entfernter Mischgutförderpumpe am Mischer gearbeitet; er habe das restliche Mischgut auf Anweisung seines Vorgesetzten, F***, der ihm dies sogar vorgemacht habe, mit den Händen herausgenommen, auch dies zum ersten Mal (vorstehende Ziff 7.9). Schliesslich erwog es, dass die Beklagte kein Vorbringen erstattet habe, wonach im Hinblick auf das in Art 42 UVersG vorgesehene Quotenvorrecht der Rückgriffsanspruch der Klägerin gemindert sei. Mit diesen Entscheidungsgründen stimmte der Entscheidungsspruch - Abweisung der Berufung in der Hauptsache (vorstehende Ziff 5) - überein.
14.4.
Der zweite Fall nach § 446 Abs 1 Ziff 9 ZPO betrifft einen Widerspruch innerhalb des Entscheidungsspruchs (FASCHING, S891, Rz 1760, mit Hinweisen; Alexander Klauser/Georg E. Kodek, Jurisdiktionsnorm und Zivilprozessordnung [MGA 16. A Wien 2006] E 139 zu § 477 öZPO). Dieser zweite Fall wurde in der Revision zu Recht nicht angesprochen; Anhaltspunkte hierfür wären auch nicht ersichtlich.
14.5.
Der dritte Fall nach § 446 Abs 1 Ziff 9 ZPO betrifft eine Entscheidung, die überhaupt nicht oder so mangelhaft begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt: etwa weil konkrete Gründe für die Entscheidung fehlen oder nur allgemeine Wendungen gebraucht werden (FASCHING, S891, Rz 1760; KODEK, Rz 12 zu § 477 öZPO [S 1550]; PIMMER, Rz 83 ff zu § 477 öZPO; KLAUSER/KODEK, E 140 ff. zu § 477 öZPO, mit zahlreichen weiteren Belegen aus der Rechtsprechung). Wie die Klägerin (ON 85, S 2 [S 2 f [1]) zutreffend einwendete, liegt nach der Rechtsprechung eine mangelnde Begründung, die zu einer Nichtigkeit im Sinn des § 446 Z 9 ZPO der angefochtenen Entscheidung führen kann, nur beim gänzlichen Mangel an Gründen vor, nicht aber schon bei einer mangelhaften Begründung. Vielmehr setzt dieser Nichtigkeitsgrund grundsätzlich den völligen Mangel von Entscheidungsgründen oder eine solche Widersprüchlichkeit im Spruch der Entscheidung voraus, dass diese nicht überprüft werden kann. Eine blosse Scheinbegründung in Gestalt von allgemeinen Wendungen müsste sich auf die gesamte Entscheidung erstrecken. Hingegen genügt es nicht, dass nur einzelne Feststellungen oder die rechtliche Beurteilung logisch nicht nachvollziehbar begründet sind (OGH, Urteil vom 05.11.2009 zu 6 CG.2007.31, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2010 150, Erw 11.1.1, mit Hinweisen). Soweit dieser dritte Fall, zumindest der Sache nach, in der Revision aufgegriffen wurde, war er, wie bereits zum ersten Fall dargelegt (vorstehende Ziff 14.3), nicht gegeben. Denn aus den dort zusammengefassten Entscheidungsgründen des Fürstlichen Obergerichts erhellte zwanglos, weshalb das Fürstliche Obergericht einem allfälligen Mitverschulden von E***, bezogen auf die Haftpflicht der Beklagten und den Rückgriffsanspruch der Klägerin, keine entscheidungswesentliche Bedeutung beimass: zum einen wegen (mit fallbezogenen Erwägungen eingehend begründeten) überwiegenden schweren Verschuldens der Beklagten, zum anderen wegen fehlenden Vorbringens der Beklagten unter dem Gesichtspunkt von Art 42 UVersG. Ob diese Entscheidungsgründe im Einzelnen zutrafen, war keine Frage der Begründungspflicht im Sinn des dritten Falls nach § 472 Ziff 1 in Verbindung mit § 446 Abs 1 Ziff 9 ZPO, sondern, gegebenenfalls, eine Frage der richtigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung nach § 472 Ziff 4 ZPO.
14.6.
Unter dem geltend gemachten Revisionsgrund der Nichtigkeit erwies sich die Revision demnach (vorstehende Ziff 14.1 bis Ziff 14.5) als nicht berechtigt.
B. MANGELHAFTIGKEIT DES VERFAHRENS
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (§ 472 Ziff 2 ZPO) wiederholte die Beklagte (ON 83, S 3 [II]) im Wesentlichen ihr unter dem Revisionsgrund der Nichtigkeit erstattetes Vorbringen (vorstehende Ziff 12) für den Fall, dass die dort "gerügte Nichtigkeit nicht vorliegen sollte" (ON 83, S 3).
Die Klägerin (ON 85, S 3 [2]) widersetzte sich dem Vorbringen der Beklagten (vorstehende Ziff 15), indem sie im Wesentlichen auf die Rechtsprechung verwies, wonach ein Mangel des Verfahrens nur vorliege, wenn sich das Berufungsgericht mit dem geltend gemachten Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung überhaupt nicht befasst habe. Dies könne hier (in näher ausgeführtem Sinn) nicht behauptet werden. Die von der Beklagten angesprochene Thematik eines allfälligen Mitverschuldens von E*** betreffe die rechtliche Beurteilung.
Zum Vorbringen der Beklagten (vorstehende Ziff 15) und den hiergegen erhobenen Einwendungen der Klägerin (vorstehende Ziff 16) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
17.1.
Wie die Klägerin (ON 85, S 3 [2]) zutreffend einwendete, ist das Berufungsverfahren unter dem Gesichtspunkt der von der Beklagten gerügten "mangel- und lückenhaften Begründung" (ON 83, S 3 [5]) nach der Rechtsprechung nur dann mangelhaft, wenn sich das Fürstliche Obergericht mit einer (zulässigen) Rüge überhaupt nicht auseinandersetzte (OGH, Beschluss vom 09.04.2010 zu 6 PG.1999.30, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2010 296, Erw 5.2, mit Hinweisen). Begründungsmängel können eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens bewirken, wenn sie die zuverlässige Überprüfung einer Entscheidung erschweren (Alfons ZECHNER in: Fasching/Konecny [Hrsg] Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 4. Band/1. Teilband [2. A Wien 2005] Rz 125 zu § 503 öZPO, mit Hinweisen).
17.2.
Wie bereits unter dem Revisionsgrund der Nichtigkeit dargelegt (vorstehende Ziff 14.3 und Ziff 14.5), hat sich das Fürstliche Obergericht mit dem von der Beklagten eingewendeten Mitverschulden von E*** (ON 67, S 11 f [bc]) sehr wohl auseinandergesetzt. Aus seinen Entscheidungsgründen erhellte zwanglos, weshalb es ihm, bezogen auf die Haftpflicht der Beklagten, keine entscheidungswesentliche Bedeutung beimass. Ob zu Recht oder nicht, war, wie ebenfalls bereits dargelegt, keine Frage der Begründungspflicht im Sinn eines Verfahrensmangels nach § 471 Ziff 2 ZPO, sondern, gegebenenfalls, eine Frage der richtigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung nach § 472 Ziff 4 ZPO. Unter diesem Revisionsgrund thematisierte die Beklagte (ON 83, S 7 ff [b]) denn auch selber und eingehend ein allfälliges Mitverschulden von E***.
17.3.
Auch unter dem geltend gemachten Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erwies sich die Revision demnach (vorstehende Ziff 17.1 bis Ziff 17.2) als nicht berechtigt.
C. UNRICHTIGE RECHTLICHE BEURTEILUNG
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung machte die Beklagte (ON 83, S 3 ff [III]) zweierlei geltend: (a) Keine grobe Fahrlässigkeit der Beklagten (ON 83, S 3 ff [III, a]) und (b) Mitverschulden von E*** (ON 83, S 7 ff [b]). Ihr Vorbringen gliederte sie entsprechend. Ebenso gliederte die Klägerin (ON 85, S 4 ff [3, a] und S 6 ff [b]) ihre Einwendungen. Wie sinngemäss in vorstehender Ziff 11 dargelegt, erschien es zweckmässig, der Beurteilung der Rechtsrüge die gleiche Gliederung zugrunde zu legen.
a) Grobe Fahrlässigkeit der Beklagten
Die Beklagte (ON 83, S 3 ff [a]) bestritt ihre von den Untergerichten bejahte grobe Fahrlässigkeit, indem sie im Wesentlichen vorbrachte:
19.1.
Soweit die Beklagte (ON 83, S 3 f [7 bis 13]) den Begriff der groben Fahrlässigkeit im Allgemeinen dogmatisch erörterte, kann darauf verwiesen werden.
19.2.
Das Fürstliche Obergericht bejahe die grobe Fahrlässigkeit bereits dann, wenn jene Aufmerksamkeit ausser Acht gelassen werde, die in einem Betrieb der in Betracht kommenden Art im Interesse der Unfallverhütung erwartet werden müsse. Diese Umschreibung bezeichne indes lediglich leichtes Verschulden.
19.3.
Aus dem "Gesamtbild des vom Erstgericht festgestellten Sachverhaltes in Verbindung mit den relevanten rechtlichen Bestimmungen" ergebe sich "unzweifelhaft, dass der Beklagten kein grobfahrlässiges Verhalten angelastet" werden könne (ON 83, S 5 [15]). Dabei bezog sich die Beklagte auf die Feststellung, wonach die Produktionslinie 2 im Regulärbetrieb den gängigen Sicherheitsanforderungen entsprochen habe; auf die Hygiene- und Betriebsordnung der Beklagten, wonach unmissverständliche schriftliche Sicherheitsanweisungen bestanden hätten, elektrische Anlagen vor dem Reinigen abzuschalten, sowie auf die Feststellung, wonach die Beklagte verboten habe, in laufende Gerätschaften hineinzugreifen. Der Zugang zu Gefahrenbereichen der Produktionslinie 2 sei selbst bei entfernter Mischgutförderpumpe nur durch bewusstes Niederknien und Hochgreifen innerhalb des Schutzgitters von unten möglich gewesen.
19.4.
Die Bestimmung der Hygiene- und Betriebsordnung, wonach elektrische Anlagen auszuschalten seien, beziehe sich auf elektrische Geräte, Maschinen und Anlagen im Allgemeinen; denn die entsprechende Anweisung sei unter dem Titel "Maschinen- und Gerätereinigung" erteilt worden. Soweit die Beklagte (ON 83, S 5 f 16]) diesen Gesichtspunkt näher ausführte, kann darauf verwiesen werden.
19.5.
Mit dem gegenständlichen Arbeitsunfall habe nicht gerechnet werden müssen. Die Beklagte habe nicht voraussehen können, dass E*** oder F*** (in näher ausgeführtem Sinn: ON 83, S 6 [17 und 18]) bei entfernter Mischgutförderpumpe das Schutzgitter der Produktionslinie 2 überbrücken würden, ohne den Mischer abzuschalten: umso weniger, als es sich bei E*** um einen ausgebildeten Maschinenführer gehandelt habe, der gründlich bei der Beklagten eingearbeitet worden sei und "zweifelsohne um die geltenden Sicherheitsbestimmungen" gewusst habe (ON 83, S 6 [18 am Ende]).
19.6.
Das Schutzgitter sei - zumindest im Sinn einer deutlichen Erschwerung des Zugangs zur Mischöffnung - auch nach Entfernung der Mischgutförderpumpe wirksam gewesen. Seine Schutzwirkung habe nur umgangen werden können, wenn man sich den geltenden und bekannten schriftlichen wie mündlichen Sicherheitsvorschriften bewusst widersetzt und sich in kniender Position von unten Zugang zur Mischwelle verschafft habe.
19.7.
Weil die von den Untergerichten angenommene grobe Fahrlässigkeit der Beklagten nicht gegeben sei, entfalle nach Art 44 Abs 2 UVersG ein Rückgriffsanspruch der Klägerin.
Die Klägerin (ON 85, S 4 ff [3, a]) widersetzte sich dem Vorbringen der Beklagten (vorstehende Ziff 19), indem sie sich im Wesentlichen die Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts zu eigen machte. Auf Einzelheiten kann verwiesen werden.
Zum Vorbringen der Beklagten (vorstehende Ziff 19) und zu den hiergegen erhobenen Einwendungen der Klägerin (vorstehende Ziff 20) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
21.1.
Zutreffend verwies die Beklagte (ON 83, S 7 [21]) auf Art 44 Abs 2 UVersG. Danach, soweit hier wesentlich, steht obligatorisch Versicherten ein Haftpflichtanspruch aus einem Berufsunfall (Arbeitsunfall) gegen ihren Arbeitgeber nur zu, wenn dieser den Unfall absichtlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Gleiches gilt nach Art 41 UVersG für Rückgriffsansprüche des Unfallversicherers. In einem Urteil vom 07.06.2013 zu 10 CG.2010.38 (Erw 14.1) hat sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof mit dieser Bestimmung auseinandergesetzt und, soweit hier wesentlich, erwogen:
21.1.1.
Art 44 Abs 2 UVersG sieht ein Haftungsprivileg vor. Es wird mit einer bestimmten engen Beziehung der haftpflichtigen Person zur geschädigten Person, beispielsweise und hier wesentlich des Arbeitgebers zum Arbeitnehmer, begründet. Gilt ein Haftungsprivileg, so werden Haftpflichtansprüche durch Versicherungsleistungen ersetzt; soweit kongruente Schadenspositionen vorliegen; die geschädigte Person kann gegenüber der haftpflichtigen Person keine Ansprüche mehr erheben. Enger ist demgegenüber das Rückgriffsprivileg. Hier kann die geschädigte Person gegenüber der haftpflichtigen Person den ihr verbleibenden Direktschaden durchsetzen; dem Sozialversicherungsträger, der zum Ausgleich verpflichtet ist, steht jedoch keine Rückgriffsforderung zu (zum Ganzen: Ueli KIESER, ATSG-Kommentar [2. A Zürich/Basel/Genf 2009] Rz 3 und 4 zu Art 75 CH-ATSG [CH-ATSG = schweizerisches Bundesgesetz vom 06.10.2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts]).
21.1.2.
In der schweizerischen Gesetzgebung (Art 75 CH-ATSG) wurde das Haftungsprivileg durch ein Rückgriffsprivileg abgelöst, nicht jedoch in der liechtensteinischen Gesetzgebung. Vereinzelt hat die schweizerische Rechtsprechung das früher geltende Haftungsprivileg in ein Rückgriffsprivileg umgedeutet. Das schweizerische Bundesgericht hielt sich dabei allerdings zurück; eine Vorwirkung des ATSG lehnte es ab. Soweit es ein Haftungsprivileg als Rückgriffsprivileg verstand, betrafen seine Entscheidungen die Verweisung in einer (inzwischen aufgehobenen) Bestimmung des CH-AHVG auf eine (inzwischen ebenfalls aufgehobene) Bestimmung des CH-UVG (BGE 112 II 167, Erw 2b, S 170 f, oder BGE 117 II 609, Erw 4c, S 608 ff); eine generelle Umdeutung des Haftungs- in ein Rückgriffsprivileg lag darin nicht (zum Ganzen: KIESER, Rz 5 zu Art 75 CH-ATSG). In einem Urteil vom 18.07.2001 (BGE 127 III 580, Erw 1, S 581) bestätigte es seine Rechtsprechung, wonach der früher geltende (inzwischen aufgehobene) Art 44 Abs 2 CH-UVG (? Art 44 Abs 2 UVersG) sowohl ein Haftungs- als auch ein Rückgriffsprivileg des Arbeitgebers enthalte, mit dem (auch) zur Erhaltung des Arbeitsfriedens Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer weitgehend ausgeschaltet werden sollten (aaO, Erw 2b, S 583).
21.1.3.
Angesichts des klaren Wortlauts von Art 44 Abs 2 UVersG und des Umstands, dass das schweizerische Haftungsprivileg auf dem Weg der Gesetzgebung durch ein Rückgriffsprivileg ersetzt wurde, erschiene es fragwürdig, das liechtensteinische Haftungsprivileg, wie es sowohl in der Überschrift als auch im Text von Art 44 Abs 2 UVersG unmissverständlich zum Ausdruck kommt, auf dem Weg der Rechtsprechung in ein generelles Rückgriffsprivileg umzudeuten. Immerhin legen die Problematik des Haftungsprivilegs und die damit verbundene Tendenz zum Rückgriffsprivileg und weiter zur Einschränkung des Rückgriffsprivilegs (Hinweise bei KIESER, Rz 5 zu Art 75 CH-ATSG) nahe, die Voraussetzungen eines noch geltenden Haftungspri-vilegs tendenziell zurückhaltend anzunehmen, das heisst fallbezogen: den Begriff der groben Fahrlässigkeit nicht so eng zu verstehen, dass eine Haftpflicht des Arbeitgebers (oder seines Haftpflichtversicherers) kaum je in Betracht kommt.
21.2.
Eine grobe Fahrlässigkeit setzt nach Lehre und Rechtsprechung zum allgemeinen Schadenersatzrecht eine auffallende Sorglosigkeit voraus; die Sorgfaltsverletzung muss sich erheblich und ungewöhnlich vom Regelfall abheben. Sie ist gegeben, wenn bei geringer Aufmerksamkeit hätte einleuchten müssen, dass ein anderes Verhalten geboten gewesen wäre; es muss sich also um eine ungewöhnliche Vernachlässigung der Sorgfaltspflichten handeln, die nur bei leichtsinnigen Menschen vorkommen kann (OGH, Urteil vom 06.07.2012 zu 10 CG.2010.50, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2012 162, mit Hinweisen). Vorausgesetzt ist eine ungewöhnliche und auffallende Sorglosigkeit, indem von der geforderten Sorgfalt extrem abgewichen wird; dies trifft namentlich zu, wenn einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden, die von der schädigenden Person nach ihren besonderen Verhältnissen, insbesondere nach ihrer beruflichen Erfahrung erwartet werden konnten und deren Vollziehung leicht möglich gewesen wäre (OGH, Urteil vom 01.02.2001 zu 9 C 130/99-47, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2001 139, Erw 6.9.1, oder Beschluss vom 03.09.2009 zu 9 CG.2006.312, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2010 73, Erw 11: je mit Hinweisen). Dabei sind die Umstände des Einzelfalls insofern zu beachten, als vom Verhalten eines massgerechten Menschen in der konkreten Situation des Schädigers auszugehen ist (Rudolf REISCHAUER in: Rummel [Hrsg] Kommentar zum ABGB, 2. Band/1. Teilband [3. A Wien 2002] Rz 3 zu § 1324 öABGB [? § 1324 Abs 1 ABGB] mit weiteren Ergänzungen und Differenzierungen). So braucht ein Zuwiderhandeln gegen Unfallverhütungsvorschriften nicht ohne Weiteres eine grobe Fahrlässigkeit zu begründen; unter Umständen reicht hierfür aber bereits ein einmaliger Verstoss aus, namentlich wenn es sich um eine Arbeitnehmerschutzvorschrift handelt (Robert DITTRICH/Helmut TADES, ABGB I. Band [MGA 36. A Wien 2003] E 27 und E 29 zu § 1324 öABGB).
21.3.
Art 44 Abs 2 UVersG wurde aus (inzwischen aufgehobenem) schweizerischem Recht übernommen. Soweit liechtensteinisches Recht auf schweizerischer Rezeptionsgrundlage beruht, darf und soll hierzu nach ständiger liechtensteinischer Praxis schweizerische Lehre und Rechtsprechung beigezogen werden. Im Vordergrund steht dabei die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts. Denn nach mehrfach bestätigter Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs soll übernommenes Recht in Liechtenstein so gelten, wie es im Ursprungsland, hier: in der Schweiz, tatsächlich gilt (Law in Action). Darauf wollte der liechtensteinische Gesetzgeber sein eigenes Recht ausrichten. Tatsächlich gilt übernommenes Recht im Ursprungsland so, wie die Höchstgerichte es anwenden. In der Schweiz ist dies das Bundesgericht. An der Rechtsprechung der Höchstgerichte orientiert sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof denn auch regelmässig, wobei er sich vorbehält, bei triftigen Gründen davon abzuweichen (zum Ganzen: OGH, Beschluss vom 04.04.2002 zu 1 CG.2000.64, veröffentlicht in: LES 2005 100, Erw 19). Mit Urteil vom 30.06.2003 zu StGH 2002/88 hat der Staatsgerichtshof diese Rechtsprechung erörtert und gebilligt; sie findet sich seither in zahlreichen Entscheidungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs bestätigt. Soll jedoch übernommenes Recht in Liechtenstein so gelten wie im Ursprungsland, so sind die darin verwendeten Rechtsbegriffe im Sinn der Rechtsprechung der dortigen Höchstgerichte zu verstehen: der in Art 44 UVersG verwendete Begriff der groben Fahrlässigkeit somit im Sinn der sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts. Danach handelt grob fahrlässig, wer jene elementaren Vorsichtsgebote unbeachtet lässt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte, um eine nach dem natürlichen Lauf der Dinge voraussehbare Schädigung zu vermeiden (BGE 109 V 150, Erw 1, S 151 f; BGE 118 V 305, Erw 2a, S 306, oder BGE 121 V 45, Erw 3b, S 48; Alexandra RUMO-JUNGO/André Pierre HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [4. A Zürich/Basel/Genf 2012] S 202 ff; Gustavo SCARTAZZINI/Marc HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht [4. A Basel 2012] S 516, Rz 172: je mit Hinweisen).
21.4.
Nach allgemeinem wie nach schweizerischem Verständnis des Begriffs der groben Fahrlässigkeit steht die auffällige Abweichung vom Durchschnittsverhalten im Vordergrund. Hier wie dort sind die Umstände des Einzelfalls zu beachten. Wesentliche inhaltliche Abweichungen zwischen den im allgemeinen Schadenersatzrecht (vorstehende Ziff 21.2) und im schweizerischen Sozialversicherungsrecht (vorstehende Ziff 21.3) verwendeten Begriffen der groben Fahrlässigkeit sind nicht auszumachen. Vielmehr hat man es mit Begriffen gleichen Inhalts zu tun, so dass auch auf die jeweiligen Konkretisierungen wechselseitig zurückgegriffen werden kann.
21.5.
Zu den Umständen des gegenständlichen Arbeitsunfalls, wie sie zur Beurteilung der groben Fahrlässigkeit zu beachten waren (vorstehende Ziff 14.4) war insbesondere an die folgenden vom Fürstlichen Landgericht getroffenen, vom Fürstlichen Obergericht bestätigten Feststellungen (ON 66, S 17 ff; vorstehende Ziff 3 und Ziff 6) zu erinnern:
21.5.1.
F*** war Vorgesetzter von E***. Er kannte den gegenständlichen Mischer und hatte seine Mitarbeiter, unter diesen E***, auf der Produktionslinie 4 angelernt (ON 66, S 17 unten f).
21.5.2.
Beim Vorgang, der zum gegenständlichen Arbeitsunfall führte, entfernten die Mitarbeiter die Mischgutförderpumpe, um deren mühsame Reinigung zu vermeiden. Nach Beendigung des Mischvorgangs nahm E*** auf Anweisung von F*** das restliche Mischgut mit den Händen aus dem Mischer heraus, und zwar kniend, E*** auf der einen, F*** auf der andern Seite des Mischers, bei sich drehenden Mischwellen (ON 66, S 18 [ab 2. Abschnitt] f).
21.5.3.
Der Schicht- und der Produktionsleiter hatten verboten, Mischgut mit den Händen im Bereich der Klappe herauszunehmen. Dennoch taten dies die Mitarbeiter. Der Abteilungs- und der Produktionsleiter wussten dies. Um solches zu verhindern, wurde ein Schutzgitter angebracht. Bei entfernter Mischgutförderpumpe war es jedoch möglich, unterhalb des angebrachten Schutzgitters bei offener Klappe in den Mischtrog hineinzugreifen. Das Schutzgitter war somit eine Schutzeinrichtung, um zu verhindern, dass in den Mischer hineingegriffen wurde. Der damalige Produktionsleiter wusste, dass mit entfernter Mischgutförderpumpe gearbeitet wurde; nicht bewusst war ihm, dass dabei Gefahren entstanden (ON 66, S 19 [3. und 4. Abschnitt]).
21.5.4.
Arbeitnehmer, die neue Maschinen bedienten, wurden etwa zwei Wochen in den Arbeitsprozess eingearbeitet. Dabei wurden auch Gefahren besprochen. Schriftliche Instruktionen für Arbeitnehmer oder technische Unterlagen zum gegenständlichen Mischer gab es keine (ON 66, S 20 [Feststellungen betreffend den Mischer]).
21.5.5.
Schriftliche Anweisungen, wie die Entnahme des Mischguts erfolgen soll und ob vor dem Wechsel zu einem neuen Produkt alle Fleischreste mit den Händen aus dem Mischer zu entfernen seien, gab es nicht. Es gab auch keine Anweisungen, wie diese Arbeit auszuführen sei (ON 66, S 20 [Feststellungen betreffend den Mischvorgang]).
21.5.6.
Nach einem Beinaheunfall wurde beim gegenständlichen Mischer ein Schutzgitter angebracht. Eine sicherheitstechnische Organisation lag zum damaligen Zeitpunkt nicht vor. Ebenso wenig verfügte die Beklagte über eine gezielte Planung der Gefahrenverhütung mit dem Ziel einer kohärenten Verknüpfung von Technik, Arbeitsorganisation und Arbeitsbedingungen. Die vorhandene Schutzeinrichtung (Abdeckung der Gefahrenstelle mit einem Schutzgitter) war durch die Entfernung der Mischgutförderpumpe unwirksam. Ersatzmassnahmen wurden nicht getroffen. In gebückter Haltung konnten die Gefahrenstellen erreicht werden. Zum Zeitpunkt des gegenständlichen Arbeitsunfalls gab es, insbesondere für den Betriebsablauf, keine Beurteilung von Gefahren; es gab keine Beurteilungsdokumente, in denen der Reinigungs- und Austragungsvorgang nach Entfernung der Mischförderpumpe klar niedergeschrieben war, namentlich das gesicherte Ausschalten der Anlage, solange sich Arbeitnehmer im Gefahrenbereich aufhalten (ON 66, S 20 unten f [Feststellungen betreffend die Schutzmassnahmen]).
21.5.7.
Gegenständlich wurde produktionsbedingt ein Zustand geschaffen, bei dem die Schutzeinrichtung keine Wirksamkeit mehr hatte. Mit der Entfernung der Mischgutförderpumpe wurden zwei Gefahrenstellen für Arbeitnehmer frei zugänglich: die Gefahrenstelle der durch den Pressluftzylinder auf und ab bewegbaren Klappe und die Gefahrenstelle zwischen der Klappöffnung und den rotierenden Flügeln der Mischeinheit. Die Arbeitnehmer konnten unter dem Schutzgitter die Reinigungsarbeiten durchführen (ON 66, S 21 [6. Abschnitt] und S 22 [2. Abschnitt]).
21.5.8.
Bei der gegenständlichen Arbeit handelte es sich um eine Arbeit mit besonderen Gefahren. Die Beklagte verfügt über keine Niederschriften, aus denen hervorgeht, dass Unterweisungen oder Schulungen sicherheitstechnischer Art während der Arbeitszeit und an der Maschine erfolgten. Auf der letzten Seite der Hygiene- und Betriebsordnung wird lediglich ausgeführt, dass Maschinen nach den Vorschriften zu reinigen seien (ON 66, S 21 unten f).
21.5.9.
Bei Einhaltung von sicherheitsrelevanten Grundsätzen hätte sich der gegenständliche Arbeitsunfall vermeiden lassen. Dazu hätte es nur wenige (im Einzelnen festgestellte: ON 66, S 23 [1. Abschnitt]) innerbetriebliche Schritte gebraucht. Ein blosses Verbot, Mischgut mit den Händen herauszunehmen, ist nicht zielführend. Es ist allgemein bekannt, dass Arbeitnehmer in ihrem Eifer immer wieder Risiken in Kauf nehmen. Deshalb wären technische Massnahmen notwendig gewesen. Hinweise, nicht in laufende Maschinen zu greifen, sind vollkommen unzureichend. Sämtliche Maschinensicherheitsvorschriften zum Zeitpunkt des gegenständlichen Arbeitsunfalls und bis in die 1970er Jahre zurück verpflichten die Betriebe, technische Schutzeinrichtungen an Gefahrenstellen vorzusehen, um Unfälle zu verhindern. Organisatorische Massnahmen greifen nur dann, wenn eine Abdeckung, Verkleidung, Umwehrung oder Ähnliches produktionstechnisch nicht möglich ist (ON 66, S 23 [2. Abschnitt] und S 24 [2. Abschnitt]).
21.5.10.
In der Hygiene- und Betriebsordnung findet sich unter den Bestimmungen zur "Maschinen- und Gerätereinigung" die Anweisung, "elektrische Anlagen aus[zu]schalten und vom Stromnetz [zu] trennen". Den gegenständlichen Mischer konnte man zwar elektronisch ausschalten, aber nicht vom Stromnetz trennen (ON 66, S 24 [4. Abschnitt]). Die Hygiene- und Betriebsordnung sowie die Sicherheitsbestimmungen DOCA waren als sicherheitstechnische Anweisungen für die gegenständliche Arbeit unzureichend informativ. Es fehlen (in näher festgestelltem Sinn) sicherheitstechnische schriftliche Weisungen für den gegenständlichen Störfallbetrieb (ON 66, S 25 [2. Abschnitt]).
21.5.11.
Bei der gegenständlichen Arbeit, handelte es sich nicht um eine reguläre Reinigungsarbeit, sondern um eine Reinigungsarbeit im Störfallbetrieb. Hierfür wurden weder technische Massnahmen noch Detailmassnahmen getroffen (ON 66, S 25 [ab 2. Abschnitt], mit näheren Feststellungen, um welche Massnahmen es sich dabei gehandelt hätte: ON 66, S 26 f).
21.6.
Vor diesem Hintergrund (vorstehende Ziff 21.5) war es gleichermassen unverständlich und unverantwortlich, die wenigen innerbetrieblichen Schritte zu unterlassen, die nach den (auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens: ON 14) getroffenen Feststellungen genügt hätten, um den gegenständlichen Arbeitsunfall zu vermeiden. Der Produktionsleiter wusste um die Gefahren, wenn Mischgut mit den Händen aus dem Mischer herausgenommen wurde. Nach einem Beinaheunfall wurde deshalb ein Schutzgitter angebracht. Beim Regulärbetrieb mochte dies genügen. Der gegenständliche Unfall ereignete sich jedoch beim Störfallbetrieb. Der Produktionsleiter wusste, dass sich das Schutzgitter bei entfernter Mischgutförderpumpe umgehen liess. Wenn ihm dabei nicht bewusst war, dass damit die Gefahr, die mit dem Schutzgitter hätte gebannt werden sollen, fortbestand, dann stellte er einfache und naheliegende Überlegungen nicht an, die von ihm in seiner Funktion erwartet werden konnten und deren Vollziehung leicht möglich gewesen wäre. Die festgestellten sicherheitstechnischen Mängel bei der Beklagten, insbesondere bezogen auf den Umgang mit dem gegenständlichen Mischer bei dessen Reinigung im Störfallbetrieb, offenbaren eine auffallende Sorglosigkeit (§ 1324 ABGB). Im gegenständlichen Arbeitsunfall verwirklichte sich - geradezu typisch - die spezifische und bekannte Gefahr des gegenständlichen Mischers, insbesondere beim Störfallbetrieb. Ihr hat die Beklagte grob fahrlässig nicht entgegengewirkt.
21.7.
Dieser Befund (vorstehende Ziff 21.6) bestätigt sich unter dem Gesichtspunkt der Bestimmungen über die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (§ 1173a Art 27 Abs 2 ABGB [? Art 328 Abs 2 CH-OR]) oder über die Anleitung der Arbeitnehmer und über Arbeiten mit besonderen Gefahren (Art 7 Abs 1 und Art 8 Abs 1 der Sicherheits- und Gesundheitsschutz-VO).
21.7.1.
Nach § 1173a Art 27 Abs 2 ABGB, soweit hier wesentlich, muss ein Arbeitgeber zum Schutz von Leben, Gesundheit und körperlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und nach den Verhältnissen des Betriebs angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung ihm billigerweise zugemutet werden kann. Zu den "Massnahmen" gehören neben eigentlichen Schutzmassnahmen auch Massnahmen der Arbeitsorganisation, der Instruktion oder des Einsatzes an geeigneter Stelle (Ullin STREIFF/Adrian VON KAENEL/Roger RUDOLPH, Arbeitsvertrag [7. A Zürich/Basel/ Genf] N 4 [S 509 unten] zu Art 328 CH-OR); die Anforderungen sind umso höher, je geringer die Erfahrung des Arbeitnehmers ist (Wolfgang PORTMANN in: Honsell/ Vogt/Wiegand [Hrsg] Basler Kommentar, Obligationenrecht I [5. A Basel 2011] Rz 10 zu Art 328 CH-OR). Nach den Feststellungen (ON 66, S 19 [2. Abschnitt]) hat E*** vor dem gegenständlichen Arbeitsunfall noch nie bei entfernter Mischgutförderpumpe gearbeitet und noch nie zuvor mit den Händen Mischgut aus dem Mischtrog herausgenommen. Die Arbeitsorganisation bei der Beklagten liess es zu, dass F*** als Vorgesetzter von E*** diesen anweisen und ihm vormachen konnte, restliches Mischgut mit den Händen aus dem Mischer bei sich drehenden Mischwellen herauszunehmen (ON 66, S 18 unten f).
21.7.2.
Nach Art 7 Abs 1 der Sicherheits- und Gesundheitsschutz-VO, soweit hier wesentlich, muss ein Arbeitgeber dafür sorgen, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ausreichend und angemessen angeleitet werden über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren für die Sicherheit. Nach Art 8 Abs 1 der Sicherheits- und Gesundheitsschutz-VO, soweit hier wesentlich, darf er Arbeiten mit besonderen Gefahren nur Arbeitnehmern übertragen, die dafür entsprechend ausgebildet sind. Wird eine gefährliche Arbeit von einem Arbeitnehmer allein ausgeführt, so muss ihn der Arbeitgeber überwachen lassen. Nach den Feststellungen (ON 66, S 20 unten) gab es bei der Beklagten keine schriftlichen Anweisungen, wie die Entnahme des Mischguts erfolgen soll und ob vor dem Wechsel zu einem neuen Produkt Mischreste mit den Händen aus dem Mischer herauszunehmen seien; es gab auch keine Anweisungen, wie diese Arbeit auszuführen sei. Die gegenständliche Arbeit, so wie sie vorgenommen wurde, war mit besonderen Gefahren verbunden; E***, der noch nie bei entfernter Mischgutförderpumpe gearbeitet hatte, nahm sie vor auf Anweisung seines Vorgesetzten, der sich offensichtlich um diese Gefahr nicht kümmerte, indem er sich ihr gleichermassen aussetzte.
21.8.
Unter dem Gesichtspunkt der groben Fahrlässigkeit erwiesen sich die untergerichtlichen Beurteilungen demnach als in jeder Hinsicht zutreffend, so dass ergänzend darauf verwiesen werden kann: umso mehr, als das nicht unproblematische Haftungsprivileg nach Art 44 Abs 2 UVersG tendenziell eher zurückhaltend gewährt und der dabei verwendete Begriff der groben Fahrlässigkeit jedenfalls so verstanden werden sollte, dass offenkundige Nachlässigkeiten, wie sie hier vorlagen, davon erfasst werden (vorstehende Ziff 21.1.3).
21.9.
Unter dem Gesichtspunkt der groben Fahrlässigkeit erwies sich die Rechtsrüge demnach (vorstehende Ziff 21.1 bis Ziff 21.8) als nicht berechtigt.
b) Mitverschulden von E***
Die Beklagte (ON 83, S 7 ff [b]) rügte, dass das Fürstliche Obergericht das von ihr geltend gemachte Mitverschulden von E*** nicht geprüft habe, indem sie im Wesentlichen vorbrachte:
22.1.
Mit Vorbringen, auf die, was Einzelheiten angeht, verwiesen werden kann, fasste die Beklagte (ON 83, S 7 ff [22 bis 31) die gerügte Erwägung des Fürstlichen Obergerichts (ON 82, S 47) zusammen und erörterte das Rückgriffsrecht des Unfallversicherers nach Art 41 UVersG im Allgemeinen. Als Erstes sei der durch den Unfall beim Versicherten entstandene Schaden in den entsprechenden Kategorien zu erheben. Als Zweites sei die Haftpflicht des betreffenden Dritten dem Grunde und, namentlich unter Berücksichtigung des Grades des Mitverschuldens des Geschädigten, der Höhe nach zu ermitteln. Als Drittes sei zu prüfen, welche Leistungen der Unfallversicherer dem Versicherten erbringe und ob diese Leistungen als gleichartige Leistungen unter die festgestellten Schadenskategorien fallen. Als Viertes sei bei der Beurteilung eines allfälligen Rückgriffsrechts jede Schadenskategorie gesondert zu behandeln. Die Prüfung eines allfälligen Mitverschuldens des Versicherten sei deshalb eine Voraussetzung, um den Rückgriffsanspruch des Unfallversicherers zu beurteilen.
22.2.
Soweit die Beklagte (ON 83, S 9 f [32 bis 34]) vorbrachte, welches Rückgriffsrecht der Klägerin bei einem Mitverschulden von E*** von 60% zustände, das Quotenvorrecht nach Art 42 Abs 1 UVersG im Allgemeinen erörterte und ein "illustrierendes Beispiel zur zusätzlichen Einschränkung eines Unfallversicherers durch Art 42 Abs 1 UVersG" (ON 83, S 10 [34]) wiedergab, kann darauf verwiesen werden. Zur Anwendung von Art 42 Abs 1 UVersG müsse ein allfälliges Mitverschulden des Versicherten berücksichtigt werden. Dieses werde auch durch schweres Verschulden der haftpflichtigen Person nicht ausgeschlossen.
22.3.
An den Pflichten eines Arbeitnehmers nach Art 16 der Sicherheits- und Gesundheitsschutz-VO zeige sich, dass E*** ein überwiegendes Mitverschulden am gegenständlichen Arbeitsunfall treffe. Er habe gewusst, dass nicht in laufende Gerätschaften hineingegriffen werden dürfe, dass Maschinen zur Reinigung ausgeschaltet werden müssten und dass von einer sich drehenden Mischwelle eine Gefahr ausgehen könne. Dennoch habe er, entgegen den Sicherheitsvorschriften der Beklagten, das Schutzgitter umgangen, sei niedergekniet und habe dem Schutzgitter entlang hochgegriffen, um zur Mischwelle zu gelangen. Damit habe er sich bewusst dem Risiko ausgesetzt, das sich beim gegenständlichen Arbeitsunfall verwirklicht habe.
Die Klägerin (ON 85, S 6 ff [b]) widersetzte sich dem Vorbringen der Beklagten (vorstehende Ziff 22), indem sie im Wesentlichen vorbrachte:
23.1.
Ein allfälliges Mitverschulden des Versicherten sei nur dann zu berücksichtigen, wenn es substantiiert behauptet und, soweit bestritten, bewiesen worden sei. Liege kein Mitverschulden des Versicherten vor, so komme Art 42 UVersG über das Quotenvorrecht nicht nur Anwendung. Ohne Quotenvorrecht werde der Umfang des Rückgriffs nicht beschränkt. Zutreffend habe das Fürstliche Obergericht erwogen, dass die Beklagte in der Richtung, dass wegen eines allfälligen Mitverschuldens von E*** im Hinblick auf das Quotenvorrecht nach Art 42 UVersG der Rückgriffsanspruch der Beklagten gemindert sei, kein Vorbringen erstattet habe.
23.2.
Mit Einwendungen, auf die, was Einzelheiten angeht, verwiesen werden kann, widersetzte sich die Klägerin (ON 85, S 7 [ab 2. Abschnitt[ f) unzulässigem neuem Vorbringen der Beklagten. Dem neuen Vorbringen, wonach E*** seinem Arbeitgeber bzw dem Abteilungs- oder Produktionsleiter das durch die Entfernung der Mischgutförderpumpe entstandene Gefahrenpotenzial hätte melden sollen, hielt sie (näher ausgeführte: ON 85, S 8 oben) Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts und Feststellungen entgegen, auf die verwiesen werden kann.
Zum Vorbringen der Beklagten (vorstehende Ziff 22) und zu den hierzu erhobenen Einwendungen der Klägerin (vorstehende Ziff 23) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
24.1.
Auf das allgemeine Vorbringen der Beklagten zum Rückgriffsrecht des Unfallversicherers nach Art 41 UVersG war nicht weiter einzugehen; denn dieses war als solches nicht unmittelbar Gegenstand des angefochtenen Urteils. Abgesehen davon würde es an substantiiertem Revisionsvorbringen fehlen, aus dem sich ergäbe, welche der thematisierten Gesichtspunkte inwiefern unrichtig beurteilt worden sein sollen. Mit dem allgemeinen Vorbringen, wie aus der entsprechenden Überschrift (ON 83, S 7 [a]) und dem illustrierenden Beispiel (ON 83, S 10 [34]) ersichtlich, sollte wohl in erster Linie die Bedeutung eines allfälligen Mitverschuldens von E*** veranschaulicht werden (in diesem Sinn denn auch: ON 83, S 10 unten ff [35 bis 42]).
24.2.
Nach Art 42 Abs 1 UVersG gehen die Ansprüche des Versicherten nur soweit auf den Unfallversicherer über, als dessen Leistungen zusammen mit dem vom Dritten geschuldeten Ersatz den Schaden übersteigen (Quotenvorrecht des Versicherten). Das schweizerische Sozialversicherungsrecht kennt eine inhaltlich gleiche Bestimmung: Art 73 Abs 1 CH-ATSG. Danach hat der Versicherte vorweg Anspruch darauf, dass sein Haftpflichtanspruch gedeckt ist. Wenn sich - um ein fiktives Beispiel zu nennen - der Schaden, der dem Versicherten (wie hier: E*** ) entstanden ist, auf einen Betrag von 100 beläuft, die haftpflichtige Person (wie hier: die Beklagte) jedoch wegen erheblichen Mitverschuldens des Versicherten lediglich einen Betrag von 50 davon übernehmen muss und wenn die Leistungen des Unfallversicherers (wie hier: der Klägerin) einen Betrag von 80 ausmachen, so verbleibt dem Versicherten zunächst ein nicht gedeckter Betrag von 20. Diesen Betrag kann er vorweg von der haftpflichtigen Person verlangen. Für den Rückgriffsanspruch des Unfallversicherers bleibt ein Betrag von 30, nämlich 50 abzüglich 20 (zum Ganzen: KIESER, Rz 2 zu Art 73 CH-ATSG, mit Hinweisen; SCARTAZZINI/HÜRZELER, S 738 f, Rz 159 ff).
24.3.
Ein allfälliges erhebliches Mitverschulden des Versicherten kann demnach den Rückgriffsanspruch des Unfallversicherers in zweifacher Hinsicht mindern: zum einen wegen der dadurch verminderten Leistungen der haftpflichtigen Person (im fiktiven Beispiel [vorstehende Ziff 24.2]: vom Betrag von 100 auf den Betrag von 50); zum andern wegen des Quotenvorrechts des Versicherten (im fiktiven Beispiel [vorstehende Ziff 24.2] den Betrag von 30).
24.4.
Um beurteilen zu können, ob ein, bezogen auf die Haftpflicht der Beklagten und den Rückgriffsanspruch der Klägerin erhebliches Mitverschulden von E*** vorliege und sich im skizzierten Sinn (vorstehende Ziff 24.2) auf den Rückgriffsanspruch der Klägerin auswirke, bedurfte es seitens der Beklagten eines entsprechenden substantiierten Vorbringens. Das Fürstliche Obergericht (ON 82 [9.2.4], 2. Abschnitt) vermisste solches Vorbringen. Unter dem Revisionsgrund der Nichtigkeit kritisierte die Beklagte die entsprechende Erwägung als "eine Nicht- oder aber eine Scheinbegründung" (ON 83, S 2 unten f [4]), unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens als "nur bruchstückhaft... [,] jeder Nachvollziehbarkeit und Logik" entbehrend (ON 83, S 3 [6]), und unter dem Revisionsgrund der unrichtigen Beurteilung als "von Grund auf falsch, nicht nachvollziehbar und schlichtweg unlogisch" (ON 83, S 11 [36]). Abgesehen davon, dass solche Kritik, namentlich wenn sie mehrfach wiederholt wird, die gebotene Sachlichkeit vermissen lässt, ergibt sich daraus nicht, welches substantiierte Vorbringen die Beklagte erstattete, um das Fürstliche Obergericht zu veranlassen, näher auf ein allfälliges Mitverschulden von E*** einzugehen.
24.5.
Zur Beurteilung eines allfälligen Mitverschuldens verwies das Fürstliche Obergericht (ON 82, S 47 [9.2.4 [3. Abschnitt]) auf seine Erwägungen zur groben Fahrlässigkeit der Beklagten (ON 83, S 42 ff [9.2.3]). Daraus ergebe sich, dass die von der Beklagten vermissten Feststellungen am Ergebnis der rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern vermöchten. In ihrer Berufung vom 25.02.2013 (ON 67, S 5 [14 und 17]) hatte die Beklagte zwei neue Feststellungen begehrt:
Der Unfall vom 05.04.1999 hätte sich nicht ereignet, wenn die Mischmaschine auf der Produktionslinie 2 des Unternehmens der Beklagten von E*** elektrisch ausser Funktion gesetzt, i.e. abgeschaltet worden wäre, bevor E*** das Mischgut händisch zu entfernen begonnen hatte.
E*** und F*** waren für die Produktionslinie 2 des Unternehmens als Prüfer ausgebildet und verfügten dadurch beide über die gleiche höchstmögliche Qualifkation für die Produktionslinie 2.
24.6.
Bereits das Fürstliche Landgericht (ON 66, S 27 oben) hatte festgestellt, dass sich der gegenständliche Arbeitsunfall nicht ereignet hätte, wenn die gegenständliche Anlage vor Reinigung vom Stromnetz genommen worden wäre. Dass E*** sie hätte ausschalten sollen, wie die von der Beklagten begehrte erste neue Feststellung suggerierte, liesse sich kaum vereinbaren mit den Feststellungen, wonach E***, der noch nie bei entfernter Mischförderpumpe gearbeitet und noch nie mit den Händen Mischgut aus dem Mischtrog herausgenommen hatte, dies auf Anweisung seines Vorgesetzten, F*** tat, und zwar so, wie dieser ihm dies vormachte (ON 66, S 18 [ab 4. Abschnitt] f). Die zweite von der Beklagten begehrte neue Feststellung überging, dass F*** und E*** nicht gleichrangig nebeneinander arbeiteten. Nach den Feststellungen war F*** Vorgesetzter von E***; er hatte E*** zur gegenständlichen Arbeit angewiesen und sie ihm vorgemacht. Die von der Beklagten geltend gemachte Qualifikation von E*** änderte nichts an der Feststellung, wonach er mit dem hier allein interessierenden Vorgang nicht vertraut war (ON 66, S 19 [2. Abschnitt]). Zutreffend mass das Fürstliche Obergericht deshalb den beiden begehrten neuen Feststellungen (vorstehende Ziff 24.4) unter dem Gesichtspunkt eines allfälligen, bezogen auf die Haftpflicht der Beklagten und den Rückgriffsanspruch der Klägerin erheblichen Mitverschuldens von E*** keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu.
24.7.
Die Feststellungen, aufgrund deren den von der Beklagten im Berufungsverfahren begehrten neuen Feststellungen keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukam (vorstehende Ziff 24.6), veranschaulichten zugleich, dass hier kein, bezogen auf die Haftpflicht der Beklagten und den Rückgriffsanspruch der Klägerin erhebliches Mitverschulden von E*** auszumachen war. Soweit die Beklagte (ON 83, S 11 [40]) vorbrachte, E*** habe "in zweifelsfreier Kenntnis davon, dass in laufende Gerätschaften nicht hineineingegriffen werden darf", von unten entlang des Sicherheitsgitters hochgegriffen, überging sie die (auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens getroffenen) Feststellungen, wonach ganz allgemein "Hinweise, nicht in laufende Maschinen zu greifen,... vollkommen unzureichend" seien, wonach keine technischen Massnahmen für den gegenständlichen Störfallbetrieb durchgeführt wurden und wonach sowohl die Hygiene- und Betriebsordnung als auch die Sicherheitsbestimmungen als sicherheitstechnische Anweisungen für die gegenständliche Arbeit unzureichend informativ waren (ON 66, S 25 [ab 2. Abschnitt] f). Soweit die Beklagte (aaO) E*** eine Verletzung von Art 16 der Sicherheits- und Gesundheitsschutz-VO vorwarf, überging sie die Feststellung, wonach E***, mit dem hier interessierenden Vorgang nicht vertraut war und auf Anweisung und nach dem Vorbild seines Vorgesetzten handelte; dies wiederum war auf die Arbeitsorganisation der Beklagten zurückzuführen. Unter diesen Umständen kam einer allfälligen Meldepflicht (Art 16 Abs 2 der Sicherheits- und Gesundheitsschutz-VO), deren Verletzung die Beklagte (ON 83, S 12 [41]) E*** ebenfalls anlastete, keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu: umso weniger, als die Beklagte das "Gefahrenpotenzial" zu vertreten hatte, das E*** nach ihrem Vorbringen hätte melden sollen.
24.8.
Auch unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens von E*** erwies sich die Rechtsrüge demnach (vorstehende Ziff 24.1 bis Ziff 24.7) als nicht berechtigt. Weil sie sich bereits unter dem Gesichtspunkt der groben Fahrlässigkeit als nicht berechtigt erwiesen hatte (vorstehende Ziff 21.9), erwies sie sich insgesamt als nicht berechtigt.
D. ABSCHLIESSENDE ERWÄGUNGEN
Weil sich die Revision unter allen drei geltend gemachten Revisionsgründen als nicht berechtigt erwies (vorstehende Ziff 14.6, Ziff 17.3 und Ziff 24.8) war ihr spruchgemäss keine Folge zu geben.
Der Kostenspruch stützt sich auf § 41 und § 50 ZPO. Das Kostenverzeichnis der Klägerin (ON 85, S 8) war insofern zu berichtigen, als darin nicht das Revisionsinteresse von CHF 1'180'382.45, sondern der ursprüngliche Streitwert zugrunde gelegt wurde. Ihrem Kostenverzeichnis für das Berufungsverfahren (ON 80) hatte die Klägerin selber noch zutreffend das mit dem Revisionsinteresse übereinstimmende Berufungsinteresse zugrunde gelegt und den Kostenspruch des Fürstlichen Obergerichts, der auf dieser Bemessungsgrundlage beruhte (ON 82, S 49 [11]), nicht angefochten.
Vaduz, 27. September 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat