10 CG. 2009.80
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz seines Präsidenten Dr. iur. Gert Delle Karth, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, Dr. iur. Thomas Hasler sowie lic. iur. Thomas Ritter und im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler in der
R e c h t s s a c h e
des Klägers ME***, , vertreten durch MP***, wider die Beklagte BB***, , vertreten durch RW*"** wegen CHF 218'990.00 s.A. (Revisionsinteresse des Klägers: CHF 58'851.32; Revisionsinteresse der Beklagten: 51'073.32), infolge Revision des Klägers vom 30.08.2011 (ON 57) und der Beklagten vom 05.09.2011 (ON 59) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 26.05.2011 (ON 56), womit der Berufung des Klägers vom 21.09.2010 (ON 43) gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 20.08.2010 (ON 42) teilweise Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I.
Beiden Revisionen wird keine Folge gegeben. Das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 26.05.2011 (ON 56) wird bestätigt.
II.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Mit Klage vom 05.03.2009 (ON 1) begehrte der Kläger, die Beklagte zu verpflichten, ihm den Betrag von CHF 218'990.00 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen und ihm die Prozesskosten zu ersetzen. Begründet wurde die Klage im Wesentlichen mit einer noch offenen Darlehensschuld.
Mit Urteil vom 20.08.2010 (ON 42) erkannte das Fürstliche Landgericht, dass die eingeklagte Forderung im Betrag von CHF 218'990.00 zu Recht bestehe. Aber auch die Gegenforderung der Beklagten im Betrag von CHF 114'125.65 bestehe zu Recht. Entsprechend wurde die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den Betrag von CHF 104'864.35 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen. Das Mehrbegehren im Betrag von CHF 114'125.65 samt näher bestimmten Zinsen wurde abgewiesen. Die Prozesskosten wurden gegeneinander aufgehoben.
Aufgrund aufgenommener Beweise (ON 42, S.6 f.) und deren Würdigung (ON 42, S.19 ff.) stellte das Fürstliche Landgericht in seinem Urteil (vorstehende Ziff.2) folgenden Sachverhalt als erwiesen fest (ON 42, S.8 ff.), wobei es seine Feststellungen nach den Gesichtspunkten "Darlehen", "Gegenforderungen/Spesen und Bezüge", "Abtretung" sowie "Arbeitsstreit" gliederte.
3.1.
Unter dem Gesichtspunkt "Darlehen" stellte das Fürstliche Landgericht (ON 42, S.8) fest:
3.1.1.
Am 01.05.2006 schloss die Beklagte mit HH*** einen Darlehensvertrag. Danach gewährte HH*** als Darlehensgeber der Beklagten als Darlehensnehmerin ein Darlehen im Betrag von CHF 300'000.00. Der Darlehensbetrag wurde der Beklagten ausbezahlt. Am 31.05.2008 trat HH*** seine Darlehensforderung gegenüber der Beklagten an den Kläger ab (was ausser Streit steht).
3.1.2.
Die Beklagte hatte sich gegenüber dem Darlehensgeber, HH***, verpflichtet, eine Lebensversicherungspolice der Helvetia Patria als Sicherheit zu übergeben. Ferner wurde vereinbart, dass die zweite Sicherheit durch eine Grundpfandverschreibung auf das Haus in Malaga (Spanien) erfolge; sobald das Grundpfand stehe, werde die Lebensversicherung im gegenseitigen Einverständnis gelöscht; die Originalpolice bleibe im Besitz des Darlehensgebers, bis das Grundpfand stehe. Letztlich hätte das Darlehen nur mit der Grundpfandverschreibung gesichert werden sollen. Nach deren Vorlage hätte die Beklagte ihre Lebensversicherung wieder zurückerhalten. Auf die Besicherung durch eine Grundpfandverschreibung hatte der Darlehensgeber nicht verzichtet; vielmehr forderte er diese bei der Beklagten telefonisch ein.
3.1.3.
Wegen nicht erfolgter Besicherung kündigte der Kläger mit Schreiben vom 11.12.2008 den Darlehensvertrag vom 01.05.2006 aus wichtigem Grund auf den 31.12.2008. Die Beklagte bezahlte den eingeklagten Darlehensbetrag jedoch nicht zurück (was ausser Streit steht).
3.2.
Unter dem Gesichtspunkt "Gegenforderungen/Spesen und Bezüge" stellte das Fürstliche Landgericht (ON 42, S.8 ff.) fest:
3.2.1.
Am 19.05.2005 unterzeichneten HF*** als Verkäufer und der Kläger als Käufer eine mit LOI (Letter of Intent) überschriebene Vereinbarung. Darin bekundeten sie die Absicht, die Aktien der EV*** und der SE*** zu verkaufen bzw. zu kaufen. Der entsprechende Kaufvertrag kam jedoch nicht zustande.
3.2.2.
Am 22.06.2005 schlossen die EV*** als Arbeitgeberin und der Kläger als Arbeitnehmer einen unbefristeten Arbeitsvertrag ab. Danach wurde der Kläger als Geschäftsführer der EV*** angestellt. Als Arbeitsbeginn wurde der 01.07.2005 vereinbart. Die Arbeitszeit sollte 20 Stunden betragen, verteilt auf fünf Wochentage; der Jahreslohn von CHF 155'500.00, brutto, sollte in 13 Teilbeträgen von CHF 11'961.50, brutto, bezahlt werden. Ausdrücklich wurde festgehalten, dass die Auszahlung einer freiwilligen Gratifikation dem Arbeitgeber vorbehalten bleibe.
3.2.3.
Am 31.03.2006 wurde ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen. Diesmal wurde der Kläger als Berater der Geschäftsleitung der EV*** angestellt. Als Arbeitsbeginn wurde der 01.04.2006 vereinbart. Die Arbeitszeit sollte wiederum 20 Stunden betragen, verteilt auf fünf Wochentage; auch der Jahreslohn von CHF 155'500.00, brutto, sollte wiederum in 13 Teilbeträgen von CHF 11'961.50, brutto, bezahlt werden. Wiederum wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Auszahlung einer freiwilligen Gratifikation dem Arbeitgeber vorbehalten bleibe.
3.2.4.
Mit Schreiben vom [richtig: ON 3, S.5 [3. Abschnitt] 24.04.2007 kündigte die EV*** das mit dem Kläger abgeschlossene Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten und stellte den Kläger per sofort frei. Zwischen dem Kläger und der EV*** kam es zu einem Arbeitsstreit, zu dem das Fürstliche Landgericht unter entsprechendem Gesichtspunkt weitere Feststellungen traf (nachstehende Ziff.3.4).
3.2.5.
Von der EV*** erhielt der Kläger Zahlungen und Leistungen, die das Fürstliche Landgericht (ON 42, S.9 ff.) im Einzelnen auflistete. Ergänzend stellte es (soweit dies überhaupt möglich war) fest, ob und, gegebenenfalls, inwiefern die aufgelisteten Zahlungen und Leistungen im Zusammenhang mit der damaligen Arbeitstätigkeit des Klägers standen; für die meisten Positionen verneinte es dies. Auf Einzelheiten kann verwiesen werden.
3.3.
Unter dem Gesichtspunkt "Abtretung" stellte das Fürstliche Landgericht (ON 42, S.17 unten f.) fest:
Am 21.11.2008 trat die EV*** ihre nunmehr eingeklagte Forderung gegen den Kläger im Betrag von CHF 194'929.50 an die Beklagte ab, obwohl sie diese im Arbeitsstreit (nachstehende Ziff.3.4) als Gegenforderung aufrechnungsweise eingewendet hatte (nachstehende Ziff.3.4.2).
3.4.
Unter dem Gesichtspunkt "Arbeitsstreit" stellte das Fürstliche Landgericht (ON 42, S.18 f.) fest:
3.4.1.
Beim Kreisgericht Werdenberg-Sargans machte der Kläger gegen die EV*** folgende Forderungen geltend:
Überstundentschädigung im Betrag von CHF 234'612.00
Lohn für die Monate April bis Oktober im Betrag von CHF 83'730.00
anteiliger 13. Monatslohn im Betrag von CHF 9'967.90
gesetzliche Beiträge an Sozial- und Vorsorgeinstitutionen
Spesen und Büromiete im Betrag von CHF 16'102.80
3.4.2.
In ihrer Klageantwort vom 11.02.2008 wendete die EV*** aufrechnungsweise Gegenforderungen im Betrag von CHF 194'929.50 ein. Sie erhob Widerklage und begehrte darin Auskunft über sämtliche vom Kläger bei der EV*** vorgenommenen Bezüge, soweit diese über das vereinbarte Gehalt hinausgehen.
3.4.3.
Mit Entscheidung vom 15.01.2009 sprach das Kreisgericht Werdenberg-Sargans dem Kläger Lohn im Betrag von CHF 83'730.50, anteiligen 13. Monatslohn im Betrag von CHF 9'967.30, Spesen und Büromiete im Betrag von CHF 16'102.80, je samt Zinsen sowie die gesetzlichen Beiträge an Sozial- und Vorsorgeinstitutionen zu. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Auf das Auskunftsbegehren der EV*** wurde mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten.
3.4.4.
Eine Berufung gegen die Entscheidung des Kreisgerichts Werdenberg-Sargans vom 15.01.2009 (vorstehende Ziff.3.4.3) war teilweise erfolgreich. Mit Entscheidung vom 26.01.2009 sprach das Kantonsgericht St. Gallen dem Kläger Lohn im Betrag von CHF 59'807.50, anteiligen 13. Monatslohn im Betrag von CHF 7'974.35, Spesen und Büromiete im Betrag von CHF 12'102.80, je samt Zinsen, zu. Es erwog, dass die am 21.11.2008 erfolgte Abtretung die zuvor abgegebene Aufrechnungserklärung nicht berühre. Es machte Ausführungen zu näher bezeichneten Gegenforderungen, Spesen und Bezügen (vorstehende Ziff.3.2.5). Für gerechtfertigt erachtete es die Positionen "Optionen für ein Fabrikgebäude" im Betrag von CHF 24'120.00 sowie "Blumenkäufe und Hotelaufenthalt" in Nizza im Betrag von CHF 4'691.33. Insgesamt rechnete das Kantonsgericht St. Gallen den einen Betrag von CHF 28'811.33 mit dem Betrag auf, den es dem Kläger zugesprochen hatte.
Aufgrund des als erwiesen festgestellten Sachverhalts (vorstehende Ziff.3) beurteilte das Fürstliche Landgericht (ON 42, S.24 ff.) das Klagebegehren (vorstehende Ziff.1) im Wesentlichen rechtlich wie folgt:
4.1.
Der Kläger begehre von der Beklagten die Bezahlung des an ihn abgetretenen und aus wichtigem Grund aufgekündigten Darlehensbetrags. Aufrechnungsweise wende die Beklagte Gegenforderungen ein, die sie ebenfalls abgetreten erhalten habe.
4.2.
Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, begründete das Fürstliche Landgericht (ON 42, S.24 f.), inwiefern sowohl auf den gegenständlichen Darlehensvertrag als auch auf die hiergegen aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderungen schweizerisches Recht anwendbar sei. Diese internationalprivatrechtliche Beurteilung blieb im weiteren Verfahren unbestritten. Abgesehen davon, kam ihr im gegenständlichen Revisionsverfahren keine unmittelbar entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Es erübrigte sich deshalb, näher darauf einzugehen.
4.3.
Das gegenständliche Darlehen beurteile sich nach Art.312 ff. des schweizerischen Obligationenrechts (CH-OR). Als Darlehensnehmerin habe sich die Beklagte verpflichtet, einen Zins von monatlich CHF 875.00 zu bezahlen, bis die Schuld getilgt sei. Letzteres sollte bis spätestens 2012 geschehen - in welchem Monat, sei nicht bestimmt worden. Eine ausserordentliche vorzeitige Vertragsbeendigung sei vertraglich nicht geregelt worden. Doch auch ohne solche Regelung sei der Darlehensgeber unter bestimmten Voraussetzungen zu einer ausserordentlichen Kündigung des Darlehens berechtigt: namentlich wenn der Darlehensnehmer vereinbarte Leistungen nicht erbracht habe. Liege ein wichtiger Grund vor, so sei dieser, wie bei anderen Dauerverträgen, sofort geltend zu machen. Ob im Einzelfall ein wichtiger Grund vorliege, entscheide das Gericht nach seinem Ermessen; hierbei gehe es um eine Billigkeitsentscheidung, die auf objektiver Interessenabwägung unter Beachtung der fallbezogenen Umstände beruhe.
4.4.
Nach dem gegenständlichen Darlehensvertrag habe die Beklagte dem Darlehensgeber Sicherheiten erbringen müssen, nämlich eine Lebensversicherung, die durch eine Grundpfandverschreibung hätte ersetzt werden sollen. Zwar habe die Beklagte dem Darlehensgeber die Lebensversicherung als Sicherheit übergeben, ihm jedoch trotz Anmahnung die Grundpfandverschreibung nicht eingeräumt. Die Besicherung des Darlehens habe für den Darlehensgeber eine besondere Bedeutung gehabt. Denn er habe als Sicherheit grundsätzlich eine Grundpfandverschreibung gewollt und bis zu deren Einräumung die Besicherung durch eine Lebensversicherung verlangt. Die Lebensversicherung habe somit nur als Überbrückung bis zur Errichtung des Grundpfands gedient. Wenn die Grundpfandverschreibung nicht eingeräumt worden sei, so bedeute dies einen wichtigen Grund, um das Darlehen ausserordentlich zu kündigen. Die eingeklagte Forderung bestehe somit zu Recht.
4.5.
In der Verhandlung vom 02.06.2010 habe die Beklagte die aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung im Betrag der vom Kantonsgericht St. Gallen anerkannten Aufrechnung eingeschränkt. Die Positionen "Optionen für ein Fabrikgebäude" im Betrag von CHF 24'120.00 sowie "Blumenkäufe und Hotelaufenthalt in Nizza" im Betrag von CHF 4'691.33, insgesamt im Betrag von CHF 28'811.33 (vorstehende Ziff.3.4.4), seien somit nicht mehr Thema des gegenständlichen Verfahrens. Eine Entscheidung über Bestand oder Nichtbestand einer aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderung entfalte Rechtskraft nur bis zum Betrag, mit dem aufgerechnet worden sei. Der vom Kantonsgericht St. Gallen nicht aufgerechnete Teil entfalte deshalb keine Rechtskraft für das gegenständliche Verfahren und sei deshalb einer Aufrechnung zugänglich.
4.6.
Nach Art.327a Abs.1 CH-OR habe der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstandenen Auslagen zu ersetzen. Notwendigkeit und Höhe der Auslagen seien vom Arbeitnehmer unter Vorlage von Belegen (Rechnungen, Quittungen, allenfalls detaillierten Abrechnungen) darzutun und zu beweisen. An den Beweis der Höhe der Auslagen dürften keine strengen Anforderungen gestellt werden. Ziffernmässig nicht mehr beweisbare, tatsächlich aber entstandene Auslagen seien vom Richter in analoger Anwendung von Art.42 Abs.2 CH-OR zu schätzen. Nach den Feststellungen habe die EV*** Leistungen bezahlt, die in keinem Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit des Klägers bei der EV*** gestanden seien; der entsprechende Nachweis sei der Beklagten gelungen. Folglich bestehe nach Art.62 ff. CH-OR ein Bereicherungsanspruch gegenüber dem Kläger von insgesamt CHF 114'125.65. Auf die einzelnen vom Fürstlichen Landgericht (ON 42, S.27 f.) aufgelisteten Positionen dieses Gesamtbetrags kann verwiesen werden.
4.7.
Hinsichtlich des Labtops sowie der Foto- und Bildbearbeitungsausrüstung hätte die EV*** einen allfälligen Herausgabeanspruch, der jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens sei. Die weiteren vom Kläger bezogenen Leistungen (Sekretariatsarbeiten, Handykosten, Messekosten) seien mit seiner Arbeitstätigkeit in Zusammenhang gestanden oder es habe sich nicht feststellen lassen, dass er sie bezogen habe (Büroartikel, Zigarren, sonstige Privatanschaffungen).
4.8.
Weil der Kläger mit seiner Forderung nur zur Hälfte durchgedrungen sei, seien die Prozesskosten gegenseitig aufzuheben.
Einer gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 20.08.2010 (vorstehende Ziff.2 bis Ziff.4) gerichteten Berufung des Klägers vom 21.09.2010 (ON 43) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 26.05.2011 (ON 56) teilweise Folge. Es erkannte, dass die eingeklagte Forderung im Betrag von CHF 218'990.00 zu Recht bestehe. Dagegen bestehe die Gegenforderung der Beklagten nur im Betrag von CHF 58'851.32 zu Recht. Entsprechend wurde die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den Betrag von CHF 160'138.68 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen. Das Mehrbegehren im Betrag von CHF 58'851.32 samt näher bestimmten Zinsen wurde abgewiesen. Die Beklagte wurde verpflichtet, dem Kläger näher bestimmte Kosten des erstgerichtlichen Verfahrens zu ersetzen, wogegen die Kosten des Berufungsverfahrens gegeneinander aufgehoben wurden.
In tatsächlicher Hinsicht wiederholte das Fürstliche Obergericht in der öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung vom 26.05.2011 (ON 54, S.2) zunächst die Beweisaufnahme durch die Beilagen J und T und traf, gestützt darauf, ergänzende Feststellungen (nachstehende Ziff.7.2); ausser Streit stehe sodann, dass das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 16.10.2009 (Beilage T) in Rechtskraft erwachsen ist. Im Übrigen hatte es beim wiedergegebenen Sachverhalt (vorstehende Ziff.3) sein Bewenden. Denn das Fürstliche Obergericht hatte beschlossen, im Berufungsverfahren keine weiteren Beweise aufzunehmen; die vom Kläger erhobene Beweisrüge erachtete es für nicht berechtigt (ON 56, S.15 ff. [6.1]).
In rechtlicher Hinsicht erblickte das Fürstliche Obergericht (ON 56, S.17 ff. [6.2]) den Schwerpunkt der Berufung in der vom Kläger bereits im erstgerichtlichen Verfahren erhobenen Einwendung der (teilweise) bereits rechtskräftig entschiedenen Gegenforderung.
7.1.
In zuvor näher dargelegten Gesetzesbestimmungen (§ 411, § 244 oder § 258 ZPO) würden die objektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft festgelegt. Im gegenständlichen Fall habe die Beklagte zu einer allenfalls zu Recht bestehenden eingeklagten Forderung aufrechnungsweise Gegenforderungen eingewendet, die teilweise bereits Gegenstand von aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderungen im Verfahren vor dem Kantonsgericht St. Gallen gewesen seien. Bei der Entscheidung, die das Kantonsgericht St. Gallen gefällt habe, handle es sich (nach einem näher zitierten Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft) um ein in Liechtenstein anzuerkennendes und vollstreckbares Urteil. Bestehe die Hauptforderung zu Recht, so sei die Entscheidung über eine aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung (aufgrund des Verteidigungscharakters dieser Einwendung) nur bis zum Betrag der eingeklagten Forderung der Rechtskraft fähig. Nach dem Gesetzeswortlaut [von § 411 Abs.1, 2. Satz, ZPO] sei die Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand einer vom Beklagten aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderung der Rechtskraft fähig. Bereits daraus folge, dass einer aufrechnungsweise geltend gemachten Gegenforderung das Prozesshindernis der entschiedenen Rechtssache nicht nur entgegenstehe, soweit dieser Anspruch als zu Recht bestehend, sondern auch - bis zur Höhe der eingeklagten Forderung - soweit er als nicht bestehend erkannt worden sei. Der beim Kantonsgericht St. Gallen bereits aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderung stehe deshalb bis zur Höhe der dort als zu Recht bestehend erkannten eingeklagten Forderung das Prozesshindernis der entschiedenen Rechtssache entgegen, soweit sie mit der hier erhobenen identisch seien.
7.2.
Nach den Feststellungen des Fürstlichen Landgerichts lasse sich die Frage, in welchem Umfang den aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderungen der Beklagten das Prozesshindernis der entschiedenen Rechtssache entgegenstehe, nicht abschliessend beurteilen. Aufgrund der Beweiswiederholung durch die Beilagen J und T (vorstehende Ziff.6) stellte das Fürstliche Obergericht (ON 56, S.19 ff. [6.2.2]) ergänzend fest:
Die EV*** hat in der Berufung folgende Gegenforderungen geltend gemacht, über die auch vom Kantonsgericht St. Gallen abgesprochen wurde:
Barbezüge für eine angebliche Option
Fabrikgebäude im Betrag von CHF 24'120.00
Verwendungen für Privatfahrzeug im Betrag von CHF 7'659.25
Anwaltskosten (liechtensteinischer Anwalt)
im Betrag von CHF 33'804.75
Kosten für privaten Umzug und Schreibarbeiten
im Betrag von CHF 13'308.00
Messekosten und Brille im Betrag von CHF 8'487.00
Teilnahme an einem Ball in Wien im Betrag von CHF 8'505.40
Kreditkartenbelastungen (Blumeneinkauf und
Hotelaufenthalt in Nizza) im Betrag von CHF 4'691.33
Das Kantonsgericht St. Gallen hat in seinem Entscheid vom 26.10.2009 (PC.2009.36-K3) wie folgt über die geltend gemachten Gegenforderungen abgesprochen:
Näher einzugehen sei nur auf die von der Beklagten in ihrer Berufung erneut aufgeworfenen Punkte.
Nach Ansicht der Beklagten stellen Barbezüge für eine angebliche Option für ein Fabrikgebäude in Höhe von CHF 24'120.00 geschäftsmässig nicht begründete Bezüge des Klägers dar. Diesbezüglich nämlich aus näher dargelegten Gründen: Beilage T, S.12] steht der Beklagten eine Verrechnungsforderung in Höhe von CHF 24'120.00 zu.
Die Beklagte bringt vor, der Kläger hätte sich von ihr verschiedene Auslagen ersetzen lassen, welche die Verwendung eines Privatfahrzeugs betrafen. Aufgrund dieser Sachlage [nämlich aus näher dargelegten: Beilage T, S.24] kann es als nicht erwiesen erachtet werden, dass es sich bei den von der Beklagten ersetzten Auslagen tatsächlich um nicht berechtigte Bezüge des Klägers handelt.
Nach Ansicht der Beklagten stellen an den Kläger adressierte Rechnungen eines liechtensteinischen Anwaltes unberechtigte Bezüge des Klägers dar. Damit [nämlich aus näher dargelegten Gründen: Beilage T, S.24] kann es nicht als erwiesen betrachtet werden, dass es sich bei den von der Beklagten ersetzten Auslagen tatsächlich um nicht berechtigte Bezüge des Klägers handelt.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass Kosten für den privaten Umzug des Klägers und für Schreibarbeiten unberechtigte Bezüge des Klägers darstellen. [Aufgrund dieser Sachlage, nämlich aus näher dargelegten Gründen: Beilage T, S.24 unten] kann es nicht als bewiesen erachtet werden, dass es sich bei den von der Beklagten ersetzten Auslagen tatsächlich um nicht berechtigte Bezüge des Klägers handelt.
Nach Ansicht der Beklagten stellen Messekosten, eine Brille, die Teilnahme an einem Ball in Wien, privater Blumenkauf und ein Hotelaufenthalt in Nizza unberechtigte Bezüge des Klägers dar. Entsprechend [nämlich aus näher dargelegten Gründen: Beilage T, S.25] steht der Beklagten diesbezüglich eine Verrechnungsforderung in Höhe von CHF 4691.93 zu.
Zusammenfassend gelangte das Kantonsgericht St. Gallen zur Feststellung, dass dem dortigen Kläger CHF 79'884.65 zustehen und der Beklagten eine Gegenforderung von CHF 28'811.33 zusteht.
Der Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 26.10.2009 ist in Rechtskraft erwachsen.
Die ergänzend getroffenen Feststellungen würden auf dem Inhalt der bereits im erstgerichtlichen Verfahren vom Kläger vorgelegten Beilagen J und T beruhen, die im Berufungsverfahren neuerlich dargetan worden seien. Die Beklagte habe deren Richtigkeit nicht bestritten. Die Rechtskraft des Entscheids vom 26.10.2009 sei von den Parteien ausser Streit gestellt worden.
7.3.
Bereits im erstgerichtlichen Verfahren habe die Beklagte dem vor dem Kantonsgericht St. Gallen geführten Verfahren bzw. dem dortigen Entscheid Rechnung getragen. Die in jenem Verfahren als zu Recht bestehende Gegenforderung im Betrag von CHF 28'811.33 (vorstehende Ziff.3.4.4) sei insoweit berücksichtigt worden, als die nunmehr aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung um diesen Betrag "eingeschränkt" worden sei. Die im Verfahren in der Schweiz aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung sei jedoch - bis zur Höhe der eingeklagten Forderung - auch soweit in Rechtskraft erwachsen, als sie hinsichtlich eines Betrags von CHF 51'073.32 als nicht zu Recht bestehend erkannt worden sei. Insgesamt seien vor dem Kantonsgericht St. Gallen Gegenforderungen im Betrag von CHF 100'576.27 aufrechnungsweise eingewendet worden. Abgesprochen worden sei jedoch nur über einen Betrag von CHF 79'884.65. Im gegenständlichen Verfahren sei deshalb auf jene aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderungen einzugehen, die den Betrag von CHF 51'073.32 (CHF 79'884.65, abzüglich des "eingeschränkten" Betrags von CHF 28'811.33) übersteigen würden. Dabei sei die Identität der geltend gemachten Gegenforderungen in beiden Verfahren zu überprüfen.
7.4.
Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 56, S.22 [6.2.4, 1. Abschnitt]), bestätigte das Fürstliche Obergericht die Erwägungen des Fürstlichen Landgerichts zur Beweislast betreffend die Rückforderung allenfalls zu Unrecht ersetzter Auslagen (vorstehende Ziff.4.6). Die Beklagte (bzw. die xy AG, deren Ansprüche sich die Beklagte habe abtreten lassen) habe dem Kläger die nunmehr zur Rückforderung geltend gemachten Beträge ohne ausdrücklichen Vorbehalt einer nachträglichen Prüfung ausbezahlt. Deshalb sei die Beklagte dafür beweispflichtig, dass der Kläger unberechtigterweise Geld bezogen habe, das heisst ungerechtfertigt bereichert worden sei. Eine allfällige Negativfeststellung über die Verwendung der Gelder gehe deshalb zu Lasten der Beklagten. Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch der Beklagten bestehe nur bei entsprechender positiver Feststellung.
7.5.
Über die geltend gemachte Position "Verwendung Privatfahrzeug" im Betrag von CHF 8'356.70 habe das Kantonsgericht im Betrag von CHF 7'659.25 abgesprochen. In diesem Betrag stehe das Prozesshindernis der entschiedenen Rechtssache der neuerlichen Geltendmachung entgegen. Zur Differenz von CHF 697.45 habe das Fürstliche Landgericht eine Negativfeststellung getroffen. Der Beklagten stehe somit kein Bereicherungsanspruch zu.
7.6.
Zu weiteren (vom Fürstlichen Obergericht [ON 56, S.23]) aufgelisteten) Positionen habe das Fürstliche Landgericht positiv festgestellt, dass es sich um keine Geschäftsreisen oder Geschäftsessen gehandelt habe und dass die in diesem Zusammenhang angefallenen Kosten nicht in Ausübung der Arbeitstätigkeit des Klägers bei der EV*** entstanden seien. Bei diesen als Gegenforderung aufrechnungsweise eingewendeten Positionen sei der Beklagten der Beweis gelungen, dass sie dem Kläger ohne Anspruchsgrundlage zugeflossen seien. Ein entsprechender Bereicherungsanspruch bestehe deshalb zu Recht.
7.7.
Über die aufrechnungsweise eingewendete Position "Ball Wien" im Betrag von CHF 8'505.40 habe das Kantonsgericht St. Gallen im Betrag von CHF 4'691.33 abgesprochen. Zur Differenz von CHF 3'814.70 habe das Fürstliche Landgericht eine positive Feststellung getroffen, wonach dieser Aufwand nicht in Ausübung der Arbeitstätigkeit des Klägers entstanden sei. Ein entsprechender Bereicherungsanspruch bestehe deshalb zu Recht.
7.8.
Zu den aufrechnungsweise eingewendeten Positionen "Essen Löwen" im Betrag von CHF 420.00 und "Essen Hotel Real" im Betrag von CHF 800.00 habe sich nicht feststellen lassen, dass es sich dabei um keine Geschäftsessen gehandelt habe. Hierfür bestehe kein Bereicherungsanspruch der Beklagten.
7.9.
Die aufrechnungsweise eingewendeten Positionen "privater Umzug/ Schreibarbeiten" im Betrag von CHF 13'288.70 und "Anwaltskosten" im Betrag von CHF 30'339.75 lägen unter jenen, über die das Kantonsgericht St. Gallen abgesprochen habe (CHF 13'308.40 bzw. CHF 33'804.75). Der Beklagten stehe somit kein Bereicherungsanspruch zu.
7.10.
Insgesamt ergebe sich eine Gegenforderung der Beklagten von (nur) CHF 58'851.33. Die Beklagte sei demnach schuldig, dem Kläger CHF 160'138.68 samt näher bestimmten, im Berufungsverfahren nicht mehr strittigen Zinsen zu ersetzen, wogegen das Mehrbegehren von CHF 58'851.33 abzuweisen sei.
Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 26.05.2011 (vorstehende Ziff.5 bis Ziff.7) richteten sich Revisionen beider Parteien: eine Revision des Klägers vom 30.08.2011 (ON 57), mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin gehend abzuändern, dass die gegenüber der eingeklagten Forderung aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung nicht zu Recht besteht, mit entsprechendem Kostenantrag; und eine Revision der Beklagten vom 05.09.2011 (ON 59), mit dem Antrag das angefochtene Urteil dahin gehend abzuändern, dass das erstgerichtliche Urteil vom 20.08.2010 vollumfänglich wiederhergestellt wird, ebenfalls mit entsprechendem Kostenantrag.
In ihren Revisionsbeantwortungen, des Klägers vom 15.09.2011 (ON 61) und der Beklagten vom 28.09.2011 (ON 62) beantragten beide Parteien der jeweiligen gegnerischen Revision keine Folge zu geben, je mit entsprechenden Kostenanträgen.
Beide Revisionen erwiesen sich als zulässig (§ 471 und § 535 [E CONTRARIO] ZPO sowie § 1 Abs.1 Bst.c GOG). Sie wurden frist- und formgerecht erhoben (§§ 222 ff. und §§ 474 f. ZPO sowie Art.1 der Verordnung vom 13.10.1987 über die Gerichtsferien [LR 271.011; ON 56 [Empfangsbestätigungen], ON 57 [Eingangsvermerk] und ON 59 [Postaufgabevermerk). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortungen (§ 476 Abs.2 und 3 ZPO; ON 58 und ON 60 [Empfangsbestätigungen], ON 61 [Eingangsvermerk] und 62 [Postaufgabevermerk]).
Die beiden gesondert erhobenen Revisionen waren im Folgenden auch gesondert zu beurteilen, als Erstes die Revision des Klägers (A), als Zweites die Revision der Beklagten (B): je indem dem jeweiligen Vorbringen des entsprechenden Revisionswerbers oder der entsprechenden Revisionswerberin die jeweiligen hierzu erhobenen Einwendungen des entsprechenden Revisionsgegners oder der entsprechenden Revisionsgegnerin gegenübergestellt wurden, um anschliessend die zugehörigen Erwägungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs folgen zu lassen. Hinzu kamen als Drittes (C) abschliessende Erwägungen.
A. REVISION DES KLÄGERS
Als Revisionsgrund machte der Kläger unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Er focht das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 26.05.2011 (ON 56) insofern an, als die von der Beklagten aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderungen im Betrag von CHF 58'851.32 als zu Recht bestehend anerkannt wurden. Soweit er hierfür den massgebenden Sachverhalt zusammenfasste (ON 57, S.2 ff. [I]), war auf sein Vorbringen nicht näher einzugehen. Denn im Revisionsverfahren ist - unter hier nicht interessierendem Vorbehalten - von den untergerichtlichen Feststellungen auszugehen. Zur Begründung seiner Rechtsrüge brachte der Kläger im Wesentlichen vor:
12.1.
Nach § 411 Abs.1, 2. Satz, ZPO bewirke die Sachentscheidung über die Gegenforderung nur bis zum Betrag der eingeklagten Forderung Rechtskraft. Dies gelte sowohl für jede selbständig eingeklagte Gegenforderung als auch für jede einredeweise geltend gemachte Forderung. Eine über den Betrag der eingeklagten Forderung hinausreichende Entscheidung über die Gegenforderung erwachse in dem die eingeklagte Forderung übersteigenden Betrag nicht in Rechtskraft. Das Gesetz nehme somit in Kauf, dass selbst über eine einheitliche Gegenforderung nur betragsbeschränkt urteilsmässig entschieden werde.
12.2.
Die Rechtskraftwirkung einer Entscheidung über die von der Beklagten aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderungen sei auf den Betrag der eingeklagten Forderung begrenzt. Daraus ergebe sich indes nicht, dass sich diese Begrenzung nur auf den Teil der eingeklagten Forderung beziehe, der im Urteil als zu Recht bestehend erkannt wurde. Massgebend sei vielmehr die ursprünglich eingeklagte Forderung: also jener Betrag, mit dem von Beginn an aufgerechnet werden soll. Mit welchem Betrag schliesslich DE FACTO aufgerechnet werde, sei für die Beurteilung der Rechtskraftwirkung nicht von Belang. Soweit der Kläger (ON 57, S.6 [17 und 18]) diesen Ansatz dogmatisch näher erörterte, kann auf sein Vorbringen verwiesen werden.
12.3.
Dennoch seien die eingeklagte Forderung und die hiergegen aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung einander gleichwertig. Deshalb sei nicht vorab die eingeklagte Forderung auf deren Berechtigung hin zu prüfen und erst im Anschluss daran - falls noch nötig und eventuell - die aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sich die Forderung und die Gegenforderung im selben Moment gegenüberständen, wenngleich die aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung als ausschliessliches Verteidigungsmittel durch den Betrag der eingeklagten Forderung begrenzt sei. Insofern erscheine die aufrechnungsweise erfolgende Einwendung von Gegenforderungen als Verteidigungsmittel ohne Eventualcharakter; denn sie diene zur Aufrechnung mit der gesamten eingeklagten Forderung, die allein die Rechtskraftwirkung der Entscheidung über die aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung begrenze. Soweit der Kläger (ON 57, S.6 f. [21 bis 25]) auch diesen Ansatz dogmatisch näher erörterte, kann auf sein Vorbringen verwiesen werden.
12.4.
Hier habe der Kläger im Verfahren vor dem Kreisgericht Werdenberg-Sargans und vor dem Kantonsgericht St. Gallen die Zahlung eines Betrags von insgesamt CHF 344'412.70 begehrt. Hiergegen habe die EV*** aufrechnungsweise Gegenforderungen von insgesamt CHF 194'929.50 eingewendet. Das Kreisgericht Werdenberg-Sargans habe diese Gegenforderungen insgesamt für nicht erwiesen erachtet. Die vor dem Kantonsgericht St. Gallen nicht mehr konkret angeführten Gegenforderungen seien demnach von diesem AB INITIO positiv als nicht zu Recht bestehend festgestellt worden. Von den erneut konkret angeführten Gegenforderungen habe das Kantonsgericht St. Gallen lediglich einen Betrag von CHF 28'811.33 als zu Recht bestehend anerkannt. Im Verfahren in der Schweiz sei demnach von den eingewendeten Forderungen ein Betrag von CHF 166'118.17 als nicht zu Recht bestehend beurteilt worden.
12.5.
Nach dem dargelegten Ansatz, wonach die gerichtliche Entscheidung über aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderungen bis zum Betrag der eingeklagten Forderung in Rechtskraft erwachse, beständen nach der Entscheidung des Kantonsgerichts St. Gallen die von der EV*** aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderungen im Betrag von CHF 166'118.17 rechtskräftig nicht zu Recht. Eben diesen Betrag wende die Beklagte im gegenständlichen Verfahren aufrechnungsweise nochmals ein. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Fürstliche Obergericht demnach erkennen müssen, dass das Nichtbestehen dieser Gegenforderung bereits rechtskräftig festgestellt worden und deshalb nicht mehr zu überprüfen sei.
Die Beklagte (ON 62) widersetzte sich dem Vorbringen des Klägers (vorstehende Ziff.12), in dem sie im Wesentlichen einwendete:
13.1.
Der Kläger nehme an eine Gegenforderung könne aufrechnungsweise zwar nur bis zur Höhe der eingeklagten Forderung eingewendet werden; unter dieser aber sei die ursprünglich eingeklagte Forderung zu verstehen, also nicht nur jene, die das Gericht als zu Recht bestehend anerkannt habe. Anhand von Beispielen und anhand des Wortlauts von § 411 ZPO legte die Beklagte dar, inwiefern die Annahme des Klägers nicht zutreffe. Auf Einzelheiten kann verwiesen werden.
13.2.
Das Kantonsgericht St. Gallen habe in seinem Urteil dem Kläger bestimmte Beträge, abzüglich CHF 28'811.33 (Aufrechnungsforderungen), zugesprochen Zwar habe es sich in seiner Urteilsbegründung mit der von den xy AG aufrechnungsweise geltend gemachten Gegenforderungen teilweise auseinandergesetzt, diese aber im Urteilsspruch nur im Betrag von CHF 28'811.33 berücksichtigt. Dass nur der Urteilsspruch in Rechtskraft erwachse, dürfte unbestritten sein. Über die restlichen aufrechnungsweise geltend gemachten Gegenforderungen, die in der Folge an die Beklagte abgetreten worden seien, sei demnach nicht rechtskräftig entschieden worden.
Zum Vorbringen des Klägers (vorstehende Ziff.12) und zu den hierzu erhobenen Einwendungen der Beklagten (vorstehende Ziff.13) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
14.1.
Nach § 411 Abs.1, 2. Satz, ZPO (? § 411 Abs.1, 2. Satz, öZPO) ist die Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand einer vom Beklagten zur Kompensation (d.h. aufrechnungsweise) geltend gemachten (d.h. eingewendeten) Gegenforderung der Rechtskraft nur bis zur Höhe des Betrages teilhaft, mit welchem aufgerechnet werden soll. Unter dem Betrag, "mit welchem aufgerechnet werden soll", verstand das Fürstliche Obergericht (ON 56, S.18 [5. Abschnitt]) die eingeklagte Forderung, soweit sie als bestehend oder als nicht bestehend erkannt wurde; der Kläger (ON 57, S.5 f. [16]) dagegen verstand darunter die ursprünglich eingeklagte Forderung, unabhängig davon, wie hierüber "schliesslich DE FACTO aufgerechnet wird" (ON 57, S.6 oben).
14.2.
Der Ansatz des Klägers hätte zur Folge, dass über aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderungen bis zum Betrag der eingeklagten Forderung in jedem Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entschieden werden müsste: also auch dann, wenn die eingeklagte Forderung bereits aus anderen Gründen ohne Weiteres abgewiesen werden kann. Denn nur dann läge im Sinn von § 411 Abs.1, 2. Satz, ZPO eine "Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand einer vom Beklagten zur Kompensation geltend gemachten Gegenforderung" vor, die der Rechtskraft bis zur Höhe des Betrags teilhaft ist, mit dem aufgerechnet werden soll. Der Kläger zog denn auch den entsprechenden Schluss (ON 57, S.6 unten f. [19]), indem er die aufrechnungsweise erfolgende Einwendung von Gegenforderungen als "Verteidigungsmittel ohne Eventualcharakter" qualifizierte: Aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderungen ständen der eingeklagten Forderung "im selben Moment gegenüber" und seien bis zum Betrag der eingeklagten Forderung auf ihre Rechtmässigkeit zu prüfen (ON 57, S.6 unten f. [19 und 20]). Dieser Ansatz wird indes weder von der herrschenden (österreichischen) Lehre und Rechtsprechung geteilt nachstehende Ziff.14.3) noch vermöchte er zu überzeugen (nachstehende Ziff.14.4).
14.3.
Auch der Kläger (ON 57, S.5 [14]) anerkannte ausdrücklich, dass eine über den Betrag der eingeklagten Forderung hinausreichende Entscheidung über aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderungen nicht in Rechtskraft erwächst. Gleiches gilt nach der auch vom Kläger zitierten Kommentarstelle "besonders auch dann, wenn das Gericht die Klagsforderung verneint und trotzdem über die Gegenforderung abgesprochen hat" (Hans W. FASCHING/Thomas KLICKA in: Fasching/Konecny [Hrsg.] Kommentar zu den [österreichischen] Zivilprozessgesetzen, 3. Band [2. A. Wien 2004] Rz.73 zu § 411 öZPO, mit Hinweis auf die Rechtsprechung). Ein Gericht muss - und darf - deshalb nicht über eine aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung entscheiden, wenn es die eingeklagte Forderung bereits aus anderen Gründen abgewiesen hat (Walter H. Rechberger in: Walter H. Rechberger [Hrsg.], Kommentar zur [ö]ZPO [3. A. Wien/New York 2006] Rz.13 zu § 411 öZPO). Der Kontroverse, welche Wirkungen eine insofern unzulässige Entscheidung über aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderungen allenfalls entfalte (hierzu: RECHBERGER a.a.O.), kam im gegenständlichen Verfahren keine Bedeutung zu. Dass die Aufrechnungseinrede eine Eventualeinrede ist, über die nur dann zu entscheiden ist, wenn die eingeklagte Hauptforderung zumindest mit einem (noch so kleinen) Teil besteht und dass über Gegenforderungen nur bis zum Betrag entschieden werden kann, zu dem "die Hauptforderung zu Recht besteht", gehört zu den österreichischen Lehrbuchsätzen (Walter H. RECHBERGER/Daphne-Ariane SIMOTTA, Grundriss des österreichischen Zivilprozessrechts [7. A. Wien 2009] S.330, Rz.653); ebenso, dass der Bestand einer aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderung "wegen des Eventualcharakters der Aufrechnungseinrede gar nicht geprüft werden" darf, wenn sich die eingeklagte Forderung zur Gänze als nicht zu Recht bestehend erweist (RECHBERGER/SIMOTTA, S.330, Rz.655). Bei gleicher Rechtslage in Liechtenstein und in Österreich bestand kein Anlass, von der wiedergegebenen Lehre und Rechtsprechung abzuweichen.
14.4.
Der Ansatz des Klägers vermöchte denn auch nicht zu überzeugen. Obwohl das Klagebegehren - die eingeklagte Forderung - das Prozessthema bestimmt und die aufrechnungsweise erfolgende Einwendung von Gegenforderungen nur dazu dient, das Klagebegehren abzuwehren, käme dieser Einwendung nach dem Ansatz des Klägers eine selbständige Bedeutung zu. Ein Gericht, das aus bestimmten (ausserhalb der Aufrechnungseinrede liegenden) Gründen zum Ergebnis kommt, dass eine Klage abzuweisen sei, müsste jedes Mal, wenn der Beklagte, neben anderen Verteidigungsmitteln auch noch aufrechnungsweise Gegenforderungen einwendet, zusätzlich begründen, inwiefern die bereits aus anderen Gründen abzuweisende Klage auch wegen der aufrechnungsweise geltend gemachten Gegenforderungen abzuweisen wäre. Entsprechende Erwägungen hätten als blosse OBITER DICTA auf den Ausspruch des Gerichts über die Berechtigung des Klagebegehrens, der Gegenstand der Rechtskraft ist (FASCHING/KLICKA, Rz.64 zu § 411 öZPO), keinen entscheidungswesentlichen Einfluss.
14.5.
Als unrichtige rechtliche Beurteilung rügte der Kläger den Grundsatz, wonach die Rechtskraftwirkung einer Entscheidung über aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung betragsmässig nach dem zu Recht bestehenden Teil der eingeklagten Forderung richte (statt, wie er vermeinte, nach der ursprünglich eingeklagten Forderung). Dagegen rügte er die fallbezogen konkrete Anwendung dieses Grundsatzes nicht, so dass darauf nicht näher einzugehen war. Der gerügte Grundsatz aber beruhte, wie dargelegt (vorstehende Ziff.14.1 bis Ziff.14.4) auf richtiger rechtlicher Beurteilung, weshalb sich die Revision des Klägers als nicht berechtigt erwies.
B. REVISION DER BEKLAGTEN
Als Revisionsgrund machte auch die Beklagte unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Sie focht das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 26.05.2011 (ON 56) insofern an, als ihre aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderungen im Betrag von CHF 51'073.32 nicht als zu Recht bestehend anerkannt wurden. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor:
15.1.
Im gegenständlichen Verfahren stelle sich die Frage, in welchem Betrag eine aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung in Rechtskraft erwachse - nämlich nur bis zum Betrag der eingeklagten Forderung - eigentlich gar nicht. Es sei nie zur Diskussion gestanden, ob eine die eingeklagte Forderung übersteigende Gegenforderung vom Gericht als noch zu Recht bestehend anerkannt werden solle oder nicht. Zur Diskussion sei vielmehr gestanden, ob ein anderes Gericht - hier das Kantonsgericht St. Gallen - über eine im gegenständlichen Verfahren aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung bereits rechtskräftig entschieden habe. Bis auf einen Betrag von CHF 28'811.33, den die Beklagte im gegenständlichen Verfahren denn auch abgezogen habe, sei diese Frage zu verneinen.
15.2.
Zwar habe die EW*** in einem Verfahren im Kanton St. Gallen zwischen dem Kläger und ihr als Beklagter aufrechnungsweise grösstenteils die gleichen Gegenforderungen eingewendet, wie sie auch im gegenständlichen Verfahren eingewendet worden seien. In der Begründung seiner Entscheidung vom 26.10.2009 habe sich das Kantonsgericht mit diesen Gegenforderungen zwar auseinandergesetzt; nach seinem Urteilsspruch jedoch habe die EW*** dem Kläger bestimmte Beträge, "abzüglich CHF 28'811.00 (Verrechnungsforderung; netto)" zu bezahlen. Im Urteilsspruch, der allein der Rechtskraft zugänglich sei, habe das Kantonsgericht St. Gallen somit nur über das Bestehen der Gegenforderungen bis zum Betrag von CHF 28'811.33 entschieden.
15.3.
Soweit das Fürstliche Obergericht annehme, hinsichtlich der beim Kantonsgericht St. Gallen bereits geltend gemachten Gegenforderung bis zum Betrag der dort als zu Recht anerkannten eingeklagten Forderung stehe das Prozesshindernis der entschiedenen Rechtssache entgegen, erkenne es einem OBITER DICTUM Rechtskraft zu. Soweit die Beklagte (ON 59, S.5 [C]) diesen Ansatz dogmatisch näher erörterte, kann auf ihr Vorbringen verwiesen werden.
Der Kläger (ON 61) widersetzte sich dem Vorbringen der Beklagten (vorstehende Ziff.15), indem er im Wesentlichen einwendete:
16.1.
Das Kantonsgericht St. Gallen habe über eben jene Gegenforderungen zu befinden gehabt, wie sie die Beklagte auch im gegenständlichen Verfahren aufrechnungsweise eingewendet habe: mit dem Ergebnis, dass diese nur im Betrag von CHF 28'311.33 zu Recht beständen - aber auch, dass darüber hinaus aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderungen nicht zu Recht beständen. Soweit der Kläger (ON 61, S. 3 f. [7 bis 9]) diesen Ansatz dogmatisch näher erörterte, kann auf seine Einwendungen verwiesen werden.
16.2.
Dass sich das Kantonsgericht St. Gallen mit den aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderungen befasst und hierüber entschieden habe, stehe fest. Zu klären bleibe lediglich, in welchem Umfang sein Urteil in Rechtskraft erwachsen sei. Die Beklagte habe Gegenforderungen im Betrag von insgesamt CHF 194'929.50 aufrechnungsweise eingewendet, also weniger als die eingeklagte Forderung. Deshalb habe das Kantonsgericht über die gesamten aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderungen der Beklagten rechtskräftig entschieden. Über die im gegenständlichen Verfahren erneut aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderungen hätte das Fürstliche Obergericht nicht mehr, auch nicht teilweise, entscheiden dürfen; dies habe der Kläger in seiner Revision eingehend dargelegt (vorstehende Ziff.12).
Zum Vorbringen der Beklagten (vorstehende Ziff.15) und zu den hiergegen erhobenen Einwendungen des Klägers (vorstehende Ziff.16) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
17.1.
Nach § 411 Abs.1, 2. Satz, ZPO (§ 411 Abs.1, 2. Satz öZPO) ist die Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand einer vom Beklagten zur Kompensation geltend gemachten Gegenforderung der Rechtskraft nur bis zur Höhe des Betrages teilhaft, mit welchem aufgerechnet werden soll.
17.2.
Indem das Kantonsgericht St. Gallen von den Beträgen, welche die EW*** nach dem von der Beklagten (ON 59, S.3) zitierten Urteilsspruch dem Kläger zu bezahlen hatte, eine "Verrechnungsforderung" von CHF 28'811.33 abzog (Beilage T, S.29), entschied es zunächst, dass die aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderungen der EW*** in diesem Betrag zu Recht bestanden. Zugleich entschied es aber auch, dass weitere aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderungen nicht zu Recht bestanden: und zwar - anders als die Beklagte (ON 59, S.4 unten) vorbrachte - nicht in einem OBITER DICTUM, sondern in entscheidungswesentlichen Erwägungen. Denn ihrer bedurfte es, um zu begründen, warum die Beklagte gegenüber dem Kläger überhaupt zu Zahlungen verpflichtet wurde, obwohl die von ihr aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderungen die eingeklagte Forderung, soweit sie als zu Recht bestehend anerkannt wurde, bei Weitem überstiegen. Zwar erkannte das Kantonsgericht St. Gallen im Spruch nicht ausdrücklich, dass die aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderungen der EV*** nicht zu Recht bestanden, soweit sie den Betrag von CHF 28'811.33 überstiegen. Vielmehr brachte es dies (nur, aber immerhin) dadurch zum Ausdruck, dass es die EV*** verpflichtete, dem Kläger bestimmte Beträge zu bezahlen, obwohl die aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderungen der EV*** diese Beträge überstiegen. Das Vorgehen des Kantonsgerichts St. Gallen entsprach dem massgebenden schweizerischen (damals noch geltenden st. gallischen) Zivilprozessrecht. Denn danach lautet das Dispositiv (der Urteilsspruch) auf den Saldo aus Forderung und Verrechnungseinrede (Aufrechnungseinrede). In welchem Umfang die Forderung und die Verrechnungsforderung (Aufrechnungsforderung]) geschützt worden sind, ergibt sich nur aus der Begründung (Christoph LEUENBERGER/Beatrice UFFER-TOBLER, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen [Bern 1999] Rz.5 zu Art.70 [alt] SG-ZPO). Ob nach liechtensteinischem Zivilprozessrecht etwas anderes gegolten hätte, war für das schweizerische Verfahren und die Anerkennung der nach diesem Verfahren gefällten Entscheidung in Liechtenstein nicht wesentlich (Art.1 und Art.3 des Abkommens vom 25.04.1968 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen in Zivilsachen (LR 0.276.910.11). Angemerkt sei immerhin, dass auch nach liechtensteinischer Rechtsprechung der Spruch einer gerichtlichen Entscheidung und seine Begründung ein untrennbares Ganzes bilden (OGH, Beschluss vom 04.12.2008 zu EX.2008.970, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 198); ein Urteilsspruch ist deshalb auch mit Hilfe der Urteilsgründe auszulegen (OGH, Beschluss vom 14.06.2007 zu 3 CG.2006.91 Erw.1 am Ende, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2008 81 Erw.1 am Ende).
17.3.
Als unrichtige rechtliche Beurteilung rügte die Beklagte, dass sich (ausdrücklich) aus dem Urteilsspruch ergeben müsse, dass und in welchem Betrag aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderungen bestehen oder nicht bestehen. Dagegen rügte sie konkrete Beurteilung der aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderungen nicht, so dass darauf nicht näher einzugehen war. Dass das Kantonsgericht im wiedergegebenen Sinn - auch - über das Nichtbestehen der aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderungen entschieden hatte, soweit diese den Betrag von CHF 28'811.33 überstiegen, beruhte wie dargelegt (vorstehende Ziff.17.1 bis Ziff.17.4) auf richtiger rechtlicher Beurteilung, weshalb sich auch die Revision der Beklagten als nicht berechtigt erwies.
C. ABSCHLIESSENDE ERWÄGUNGEN
Weil sich beide Revisionen als nicht berechtigt erwiesen (vorstehende Ziff.14.5 und Ziff.17.3), war ihnen spruchgemäss je keine Folge zu geben.
Der Kostenspruch stützt sich auf § 41, § 43 Abs.1 und § 50 ZPO. Für ihre Revisionsbeantwortungen haben beide - insofern je obsiegenden - Parteien gleiche Kosten verzeichnet (CHF 2'156.11 [ON 61, S.6]) bzw. CHF 2'156.10 [ON 62, S.4 unten]). Diese Kosten waren gegeneinander aufzurechnen (Robert FUCIK, in: Walter H. Rechberger [Hrsg.], Kommentar zur [ö]ZPO [3. A. Wien/New York 2006] Rz.2 zu § 43 öZPO [§ 43 ZPO]) und in der Folge gegeneinander aufzuheben.
Vaduz, 7. Dezember 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat