10 CG. 2010.119
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die Oberstrichter Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A., ..., 2. B., ... und 3. C., ..., alle vertreten durch Pius Heeb Rechtsanwaltskanzlei in 9494 Schaan, wider die beklagten Parteien 1. D., ..., 2. E., ..., 3. F., ..., und 4. G., ..., die zweit- bis viertbeklagten Parteien vertreten durch Dr. Dr. Batliner & Dr. Gasser, Rechtsanwälte in 9490 Vaduz, wegen Abberufung und Neubestellung von Stiftungsorganen (Streitwert: CHF 200'000.-- s.A.), infolge Revisionsrekurses der zweit- bis viertbeklagten Parteien gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 16.06.2010, 10 CG.2010.119, ON 7, mit dem infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 19.04.2010, ON 2, ersatzlos aufgehoben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Akt wird dem Fürstlichen Obergericht zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens durch Einholung der Unterschrift des Klagsvertreters auf dem Rekurs der Kläger vom 10.05.2010, ON 3, z u r ü c k g e l e i t e t .
1). Gegen den am 26.04.2010 dem Klagsvertreter zugestellten Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 19.04.2010, ON 2, erhoben die Kläger rechtzeitig und in vollem Umfange Rekurs an das Fürstliche Obergericht.
2). Das Fürstliche Obergericht hat dem Rekurs der klagenden Parteien mit Beschluss vom 16.06.2010, ON 7, Folge gegeben und den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 19.04.2010, ON 2, ersatzlos aufgehoben.
3). Der Rekursschrift fehlt aber die nach § 75 Ziff 3 ZPO erforderliche Unterschrift des Bevollmächtigten.
4). Ein Schriftsatz ohne Unterschrift kann nicht als wirksamer Schriftsatz angesehen werden. Das Fehlen der Unterschrift des Bevollmächtigten bewirkt, dass der Schriftsatz nicht zum Gegenstand einer sachlichen Erledigung gemacht werden kann. Der Mangel der fehlenden Unterschrift ist aber heilbar. Diese Heilung kann auch über einen Verbesserungsauftrag des Gerichts erfolgen (LES 2008, 408; LES 1983, 83).
5). Daher ist grundsätzlich ein Verbesserungsverfahren bei Fehlen der Unterschrift einzuleiten (E 22 zu § 84 ZPO in Klauser/Kodek, JN-ZPO16).
6). Da ein derartiger Mangel (Formgebrechen eines Schriftsatzes) von Amts wegen auch in dritter Instanz zu beachten ist, kann der Fürstliche Oberste Gerichtshof dem Fürstlichen Obergericht auch ohne Aufhebung der im Revisionsrekursverfahren bekämpften Entscheidung die Einleitung des Verbesserungsverfahrens gem §§ 84 f ZPO auftragen.
7). Dies führt im vorliegenden Fall zur Rückleitung der Akten an das Fürstliche Obergericht mit dem Auftrag, das Verbesserungsverfahren hinsichtlich der fehlenden Unterschrift auf dem Rekurs der Kläger einzuleiten.
Vaduz, am 05. November 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat