10 CG. 2010.199
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den 1. Senat durch den Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die Oberstrichter Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der Rechtssache der klagenden Partei MF***, vertreten durch AF***, wider die beklagte Partei PW***, vertreten durch WB***, wegen Leistung (Streitwert: CHF 425'394.00), infolge der Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Fürstlichen Obergerichts vom 14.07.2011, 10 CG.2010.199, ON 19, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 15.11.2010, ON 6, teilweise Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten binnen vier Wochen zu Handen der Beklagtenvertreter die mit CHF 5.292,50 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
1.1. Die A*** (im Folgenden "A"), ist eine treuhänderisch von einem Dritten im Auftrag des am 27.04.2007 an einer Krebserkrankung verstorbenen, zuletzt in ss/A wohnhaft gewesenen und am *** geborenen TH*** errichtete Anstalt liechtensteinischen Rechts. TH*** war alleiniger Gründerrechtsinhaber der A. Verwaltungsräte mit Einzelzeichnungsrecht der A sind seit Juni 2004 PW*** und sein Vater GW***. P*** und GW*** waren bei Ausübung ihres Mandates als Verwaltungsräte der A aufgrund eines mit TH*** abgeschlossenen Mandatsvertrages an dessen Weisungen gebunden; in den letzten Jahren vor dem Ableben des TH*** betreute PW*** das Mandat als "geschäftsführender" Verwaltungsrat im Wesentlichen alleine. Die A diente dem TH*** zur Durchführung diverser geschäftlicher Aktivitäten.
1.2. TH*** war verheiratet, lebte jedoch bei seinem Ableben im April 2007 bereits seit beinahe drei Jahrzehnten in einer Lebensgemeinschaft mit der Klägerin, welche von ihm nebst diversen lebzeitigen Zuwendungen auch verschiedene testamentarische Legate ausgerichtet erhielt. G*** H*** ist die Tochter des TH*** und dessen testamentarische Alleinerbin.
1.3. Am 12.12.2005 beantragte die A über Vermittlung der ES*** einer selbständigen Vermögens-/Finanzberaterin mit Geschäftssitz in x/A, bei der VL*** (im Folgenden "VL***"), mittels eines bei diesem Versicherungsunternehmen in Verwendung stehenden "Antragsformulars" den Abschluss einer Lebensversicherung, und zwar auf das Leben des TH***; d.h., die "versicherte Person" war TH*** bzw. sein Ableben stellte das versicherte Risiko dar. Der Versicherungsantrag der A wurde von der VL*** angenommen.
Versicherungsbeginn war der 01.03.2006. Der Versicherungsvertrag wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und war für die A als Versicherungsnehmerin unter Einhaltung näher vereinbarter Fristen und Termine grundsätzlich jederzeit kündbar. Die bei Vertragsabschluss fällig werdende, von der VL*** vereinbarungsgemäss in bestimmten Finanzprodukten zu veranlagende "Einmalprämie" inHöhe von EUR 478'189.-- wurde vollumfänglich von TH*** aus dessen eigenem Vermögen aufgebracht. Im Falle seines Ablebens sollte die fällig werdende Versicherungsleistung (Todesfallsumme) je zur Hälfte an die Klägerin und an G*** H*** als "Bezugsberechtigte", sprich Begünstigte, ausbezahlt werden.
1.4. Am 26.04.2007 wurde von der VL*** zu Handen der A ein "Nachtrag" zur streitgegenständlichen Lebensversicherungs-Police Nr. 5.103.412 ausgestellt, gemäss welchem im Falle des Ablebens des TH*** die dazumal fällig werdende Versicherungsleitung (Todesfallsumme) nunmehr zur Gänze der Klägerin, und nicht mehr wie bis anhin je zur Hälfte der Klägerin und der G*** H***, zustehen sollte. Dieser "Nachtrag" hatte folgenden relevanten Inhalt:
"LEBENSVERSICHERUNG
Nachtrag zu Police Nr. 5.103.412
Seite 1 / 26.04.2007
Versicherungsnehmer
A*** ...
Änderung des Bezugsrechts
Bezugsberechtigt
bei Erleben: Versicherungsnehmer
bei Ableben: MF*** , geb. ***
... ."
1.5 Zu dieser Abänderung der "Bezugsberechtigung" zugunsten der Klägerin ist es wie folgt gekommen: Einige Tage vor dem 27.04.2007 (Todestag des TH) meldete sich ES*** telefonisch bei PW*** und erklärte diesem, dass TH*** eine Änderung der Begünstigtenregelung mit Bezug auf die streitgegenständliche Lebensversicherung dahin gehend wünsche, dass neu für den Fall seines Ablebens die Klägerin Alleinbegünstigte sei, mithin die Begünstigung seiner Tochter G*** H*** "gestrichen" werden sollte. PW*** nahm dies zur Kenntnis und besprach mit ES*** das weitere Prozedere. Wie abgemacht sandte sodann ES*** dem PW*** am 25.04.2007 eine E-Mail, enthaltend im Anhang ein eingescanntes, an die VL*** gerichtetes und mit 23.04.2007 datierendes, maschinen- bzw. computerschriftliches Schreiben des TH*** mit folgendem Inhalt: "...
Austausch des Bezugsberechtigten Pol. Nr. 5 103 412
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich, TH*** geb. *** ersuche um Austausch der Begünstigten Frau G*** H*** geb. *** zu Gunsten von Frau MF***, geb. *** (Anm.: das Jahr *** ist handschriftlich durchgestrichen und darunter handschriftlich das Jahr "" beigefügt). FF ist somit zu 100% als Begünstigte einzusetzen.
Mit freundlichen Grüssen
(Anm.: Es folgt eine unleserliche Unterschrift)
TH***."
PW*** druckte sodann dieses ihm von ES*** gemailte Schreiben aus, setzte dem ausgedruckten Schreiben den Firmenstempel der A bei und unterzeichnete bei diesem als Verwaltungsrat der A; das derart firmenmässig gehörig unterzeichnete Schreiben sandte er dann in Kopie (das Exemplar mit dem Originalstempel der A und seiner Originalunterschrift behielt er bei sich zurück) an die VL***, welche in der Folge eben den bereits festgestellten Nachtrag zur streitgegenständlichen Lebensversicherungs-Police erstellte und diesen Nachtrag dem PW*** bzw. der A schickte.
Einige Zeit nach dem 27.04.2007 wurden bei PW*** Zweifel dahin gehend wach, dass TH*** im Zeitpunkt der Abänderung der Begünstigtenregelung mit Bezug auf die streitgegenständliche Lebensversicherung allenfalls nicht mehr (voll) geschäftsfähig gewesen sein könnte, worauf er diesbezüglich Recherchen anstellte. Am 09.05.2007 sandte PW***(innerhalb von 40 Minuten) zwei Faxschreiben folgenden relevanten Inhalts an die VL*** bzw. die dort zuständigen Sachbearbeiter:
" ...
Nachtrag zu Police Nr. 5.103.412
Änderung des Bezugsrechts
Sehr geehrte Herren
Wir beziehen uns auf Ihre Informationen gem. obigen Angaben datiert am 26.04.2007. Gemäss unseren Informationen wird ein Verfahren gegen diese Änderung eingeleitet.
Da die versicherte Person zu entsprechendem Zeitpunkt nicht in der Verfassung oder in der Lage war die Unterschrift zu leisten, bitten wir Sie dringend keine Auszahlungen zu leisten bis die Sachlage geklärt ist. Die versicherte Person ist am 27.04.2007 verstorben. ...
Sobald wie über weitere Informationen verfügen, werden wir Sie selbstverständlich umgehend unterrichten. ...";
und (das zweite Faxschreiben rund 40 Minuten später): " ...
Gemäss uns vorliegenden Angaben war die Handlungsfähigkeit der versicherten Person zum Zeitpunkt der Unterschrift eingeschränkt und aus diesem Grunde nicht rechtsgültig. Wir bitten Sie keine Auszahlungen zu leisten. Andernfalls müssten wir VL*** haftbar machen. ..."
Schliesslich sandte PW*** am 31.05.2007 ein Schreiben mit folgendem relevanten Inhalt an die VL***: " ...
Police Nr. 5.103.412 / Bezugsberechtigung Herstellung des ursprünglichen Zustandes ...
Sehr geehrte Damen und Herren
Zu Police Nr. 5.103.412 möchten wir Ihnen mitteilen, dass wir als Versicherungsnehmer den Antrag auf Änderung der Bezugsbegünstigten nicht anerkennen. Wir bitten Sie daher den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. ..."
Nachdem hierauf keinerlei Reaktion von Seiten der VL*** erfolgte, wurde diese von der A respektive nunmehr deren rechtsanwaltlichen Vertretern mit Schreiben vom 11.07.2007 aufgefordert, eine entsprechend geänderte Lebensversicherungspolice, bei welcher der ursprüngliche "Zustand" (also eine Begünstigung der Klägerin und der Beklagten je zur Hälfte) wieder hergestellt sei, auszustellen und ihr die geänderte Police zuzustellen. Hierauf bestätigte die VL*** der A und deren Rechtsvertretern mit Schreiben je vom 18.07.2007, dass die gewünschte Abänderung der Begünstigtenregelung vorgenommen worden sei, und stellte sie den Rechtsvertretern der A gleichzeitig einen (neuen, zweiten) "Nachtrag" zur Police mit Bezug auf die streitgegenständliche Lebensversicherung mit folgendem Inhalt zu: "
LEBENSVERSICHERUNG
Nachtrag zu Police Nr. 5.103.412
Seite I / 18.07.2007
Versicherungsnehmer
A*** ...
Ausstellungsursache: Bezugsrechtänderung
Bezugsberechtigt
bei Erleben: Versicherungsnehmer
bei Ableben: Frau G*** H***, geb. *** zu 50%
Frau MF*** , geb. *** zu 50% ...".
1.5.
1.5.1. In der Folge erhob die rechtsanwaltlich vertretene Klägerin gegenüber der VL*** Anspruch auf die (gesamte) Versicherungsleistung aus streitgegenständlicher Lebensversicherung (Todesfallsumme in Höhe EUR 478'189.--). Hierauf bezahlte die VL*** der Klägerin die Hälfte der Todesfallsumme aus, während sie mit Bezug auf die zweite Hälfte beim Fürstlichen Landgericht am 14.12.2007 einen "Erlagsantrag" stellte. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 10.01.2008 wurde die beantragte gerichtliche Hinterlegung der zweiten Hälfte der streitgegenständlichen Todesfallsumme in Höhe von EUR 239'094.50 bewilligt.
1.5.2. Die Klägerin hat gegen G*** H*** als weitere Forderungsprätendentin das Verfahren zu 01 CG.2008.156 angestrengt, indem sie von der Beklagten, G*** H***, die Einwilligung der Ausfolgung des erlegten Geldbetrages von EUR 239'094.50 begehrte. Die Klage wurde rechtskräftig abgewiesen (Urteil des FL OGH vom 6.5.2010, richtig 2011).
Im Auftrag von TH*** sei die A*** (in der Folge A) errichtet worden. TH*** sei wirtschaftlich Berechtigter und alleiniger Gründerrechtsinhaber der A gewesen. Der Beklagte und sein Vater GW*** seien seit 2004 Verwaltungsräte mit Einzelzeichnungsrecht der A und aufgrund eines mit TH*** abgeschlossenen Mandatsvertrages bei Ausübung ihres Mandates als Verwaltungsräte an dessen Weisungen gebunden gewesen. In diesem Sinne habe der Beklagte im April 2007 das Schreiben von TH*** entgegen genommen, mit welchem dieser als wirtschaftlich Berechtigter und Gründerrechtsinhaber der A den Beklagten angewiesen habe, die Klägerin als Alleinbegünstigte des oben genannten Versicherungsvertrages einzusetzen. Der Beklagte sei dieser Weisung nachgekommen und habe die Änderung der Begünstigtenregelung bei der VL*** (in der Folge VL***) veranlasst. Dieses Handeln habe den getroffenen Abmachungen im Mandatsvertrag mit TH*** entsprochen.
In weiterer Folge habe sich der Beklagte jedoch nicht mehr an die ihm obliegenden Pflichten aus dem Mandatsvertrag mit TH*** gehalten. Nach dem Tod von TH*** habe der Beklagte als Verwaltungsrat der A wiederum eine Änderung der Begünstigtenregelung hinsichtlich des genannten Versicherungsvertrages veranlasst und die Klägerin nur mehr zu 50 % als Begünstigte und G*** H*** ebenso als Begünstigte hinsichtlich der weiteren 50 % eingesetzt. Mit diesem Handeln habe der Beklagte gegen den Mandatsvertrag verstossen, nachdem er mit diesem die Verpflichtung eingegangen sei, sein Mandat als Verwaltungsrat der A nur nach Weisungen von TH*** auszuüben. Für die Änderung der Begünstigtenregelung nach dem Tod von TH*** habe keine solche Weisung an die Beklagte vorliegen können. Hinzu komme, dass der Beklagte mit diesem Vorgehen auch gegen die letzte, ausdrückliche Weisung von TH*** verstossen habe, der den Beklagten noch vor seinem Ableben angewiesen gehabt habe, die Klägerin als Alleinbegünstigte des eingangs angeführten Versicherungsvertrages einzusetzen, was der Beklagte ursprünglich auch gemacht habe. Damit habe der Beklagte entgegen den Vereinbarungen im Mandatsvertrag gehandelt und gegen seine Weisungsgebundenheit verstossen. Aufgrund dieses Verstosses hafte der Beklagte aus dem daraus resultierenden Schaden, dies auch gegenüber der Klägerin aus dem Titel des Schadenersatzes bzw. aus jedem sonst erdenklichen Grund.
Aufgrund dieses Verstosses gegen den bindenden Mandatsvertrag habe die Klägerin einen Schaden in der Höhe der hälftigen Versicherungsleistung im Betrag von Euro 239'094.50 erlitten.
Neben der entgangenen Versicherungsleistung hafte der Beklagte der Klägerin auch für die im Verfahren zu 01 CG.2008.156 entstandenen Verfahrenskosten in der Höhe von gesamt CHF 105'008.15, das sie zur Ausfolgung der von der VL*** hinterlegten hälftigen Versicherungsleistungen durchführen habe müssen.
Auf diese Beträge sei spätestens seit dem 01.04.2010 der gesetzliche Verzugszins in Höhe von 5 % geschuldet, nachdem der Beklagte auf die schriftliche Aufforderung der Klägerin am 26.03.2010 nicht reagiert habe.
In seiner Klagebeantwortung als auch anlässlich der Streitverhandlung vom 03.11.2010 hat der Beklagte den Sachverhalt teilweise ausser Streit gestellt, bestritt im Übrigen, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete im Wesentlichen zusammengefasst ein: Es sei höchst fraglich, ob das Schreiben vom 23.04.2007 überhaupt vom verstorbenen TH*** stamme, da man das Original dieses Schreibens trotz wiederholter Aufforderung nicht vorgelegt habe. Der Gesundheitszustand von TH*** habe sich ca am 20.04.2007 rapide verschlechtert und sei ab diesem Zeitpunkt nicht mehr handlungsfähig gewesen. Mit Schreiben vom 31.05.2007 habe man bei der VL*** beantragt den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen und die Änderung der Bezugsberechtigten von Ende April 2007 nicht anzuerkennen.
Das Erstgericht hat das Klagebegehren kostenpflichtig abgewiesen.
4.1. Es stellte fest:
Die Klägerin verzeichnete im Verfahren zu 01 Cg.2008.156 an Kosten:
Instanz CHF 30'562.20
Instanz CHF 17'245.20
Instanz CHF 10'280.00
Im genannten Verfahren musste die Klägerin der Beklagten, G*** H***, folgenden Kostenersatz leisten:
Instanz CHF 21'560.45
Instanz CHF 15'420.30
Instanz CHF 10'280.00 (geltend gemacht wurden nur CHF 9.940,--)
4.2. Rechtlich führte das Erstgericht im Wesentlichen und zusammengefasst aus:
Die nach dem Ableben des TH*** ohne seine Weisung vorgenommene Änderung des Versicherungsvertrages stelle eine Verletzung des Mandatsvertrages dar, mit der ihre Rechte als Begünstigte des Versicherungsvertrages verletzt worden seien. Sie habe dadurch einen Teil der Begünstigung aus der Lebensversicherung verloren und besitze deshalb eine Klagslegitimation.
Das Geld für die Einmalprämie der Lebensversicherung habe nicht aus dem Vermögen der A gestammt, sodass TH*** keine Weisung in Bezug auf die Gesellschaft und deren Vermögen gemacht habe. Es habe sich nicht um Gesellschaftsvermögen gehandelt, sodass TH*** keine Weisung gestützt auf den Mandatsvertrag erteilt habe und erteilen habe können. Im Zusammenhang mit der Lebensversicherung habe TH*** eine Rechtsbeziehung zur A unterhalten und habe diese nicht nur die Lebensversicherung nach den Vorgaben von TH*** errichtet, sondern auf seine Weisung hin auch Änderungen vorgenommen. Diese Rechtsbeziehung gelte es zu beurteilen.
Zwischen TH*** und der A habe ein Bevollmächtigungsvertrag nach den §§ 1002 ff ABGB bestanden, wonach die A auf Rechnung des TH*** den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag abgeschlossen habe.
Die A habe als mittelbarer (indirekter, stiller) Stellvertreter im eigenen Namen auf Rechnung des TH*** als Auftraggeber einen Versicherungsvertrag abgeschlossen. Die A sei Vertragspartner der VL*** geworden. Ob in der Rechtsbeziehung zwischen TH*** und der A ein Vertrag zugunsten Dritter zu erblicken ist, wonach sich der A verpflichtete, eine Leistung in der Form zu errichten, dass die Klägerin Begünstigte eines Versicherungsvertrages sei, brauche hier nicht beurteilt werden, da die Klägerin gegenüber dem Beklagten auf Grundlage des Mandatsvertrages Ansprüche geltend mache und nicht Ansprüche gegenüber der A erhebe.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt das Fürstliche Obergericht aus:
5.1. Die Verfahrensrüge wurde vom Fürstlichen Obergericht nicht als berechtigt angesehen. Nach der hier zu berücksichtigenden ständigen Rechtsprechung in Österreich liege eine Versicherung für fremde Rechnung dann vor, wenn ein Versicherungsnehmer im eigenen Namen mit dem Versicherer einen Vertrag schliesse, der fremdes Interesse zum Gegenstand habe. Die Rechtsbeziehung zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherten sei im Hinblick auf die Verfügungsmacht des Versicherungsnehmers als eine Art gesetzliches Treuhandverhältnis anzusehen.
Im Zweifel sei kein direkter Anspruch auf die Lebensversicherung zugunsten des Dritten anzunehmen. Hinzu komme, dass versicherungsrechtlich die Begünstigungsregelung auch nach dem Tod des Versicherten vom Versicherungsnehmer geändert werden könne.
5.2. Es gehe ausschliesslich um die Frage, ob der Beklagte zur Änderung der Begünstigungsberechtigung nach dem Tod des TH*** berechtigt gewesen sei. Es stehe unstrittig fest, dass TH*** sich vorbehalten habe, die Begünstigten zu bestimmen. Hier komme grundsätzlich das festgestellte Weisungsrecht des TH*** gegenüber dem Beklagten als Verwaltungsrat der A zum Tragen.
5.3. Durch den Tod des TH*** sei jedenfalls sein Weisungsrecht im Sinne des § 1022 ABGB erloschen. Ein Verzicht auf den Widerruf sei weder behauptet noch vom Erstgericht festgestellt worden. Habe TH*** verhindern wollen, dass nach seinem Tod eine Änderung der Begünstigungsregelung durch die Versicherungsnehmerin A erfolgen könne, hätte er auf einen diesbezüglichen Verzicht der Versicherungsnehmerin drängen müssen. Der Beklagte sei daher versicherungsrechtlich berechtigt gewesen, eine eigenständige Begünstigungsregelung zu treffen.
5.4. Es sei aber die Frage, ob er nach dem Tod des TH*** noch an dessen Weisungen gebunden gewesen sei, also ob er vertraglich berechtigt gewesen sei, die Begünstigtenregelung allenfalls grundlos abzuändern. Der Wortlaut des Bevollmächtigungsvertrags bzw Auftrags sei insofern eindeutig, als sich TH*** vorbehalten habe, zu bestimmen, wer bezugsberechtigt (Begünstigter) aus dem Lebensversicherungsvertrag sein solle. Es fehle jeder Hinweis, dass dieses Bestimmungsrecht auf den Versicherungsnehmer, also die A, übergehen solle. Der Beklagte stützte die letzte Änderung der Begünstigtenregelung ausschliesslich darauf, dass diese offenbar nicht dem Willen des TH*** entsprochen habe. Das Berufungsgericht gehe daher davon aus, dass der Beklagte auf Grund des mehrfach erwähnten Auftrags bzw. Bevollmächtigungsvertrages (Weisung) nicht ohne Grund berechtigt war, die Begünstigtenregelung zu ändern.
5.5. Eine Vertragshaftung komme jedoch mangels Vertragsverhältnis zwischen Klägerin und Beklagtem nicht infrage. Sie habe jedoch Anspruch auf Schadenersatz aus dem Titel des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Diese Vertragskonstruktion komme umso mehr zum Tragen, wenn Hauptpflichten verletzt würden. Die Klägerin habe keinen Ersatzanspruch gegenüber der A, aber auch nicht gegenüber der Versicherung. Sie sei aber zweifellos begünstigte Person, deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung nicht nur voraussehbar, sondern sogar offenkundig vorhanden gewesen sei, sodass sie bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Beklagten habe.
5.6. Das Erstgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Beklagte entsprechende Anhaltspunkte dafür gehabt habe, dass die letzte Begünstigtenregelung nicht dem Willen des TH*** entsprochen habe. Rechtswidrig und auch schuldhaft sei das Verhalten des Beklagten nur dann gewesen, wenn der Beklagte keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür gehabt habe, dass der von TH*** kurz vor dem Tod geäusserte Wunsch nicht den Tatsachen entspreche. Die Rechtswidrigkeit des Handelns des Beklagten hänge nicht davon ab, ob TH*** tatsächlich geschäftsunfähig gewesen sei. Bei Geschäftsunfähigkeit sei das Verhalten des Beklagten keinesfalls rechtswidrig gewesen, da die Weisung ja nicht wirksam gewesen wäre. Es würden konkrete Anhaltspunkte dafür genügen. Es sei dem Beklagten nicht zumutbar gewesen, zur allfälligen Geschäftsunfähigkeit ein Gutachten einzuholen und erst dann zu entscheiden, ob er als Versicherungsnehmer eine Änderung des Begünstigten im Sinne der ersten Begünstigtenregelung des TH*** vornehme. Bei Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten sei er zu einer Änderung verpflichtet gewesen, um zu verhindern, dass die gesamte Versicherungssumme nicht an allenfalls Unberechtigte ausbezahlt werde.
5.7. Auf Grund des aufgezeigten Feststellungsmangels sei das Urteil des Erstgerichtes bezüglich des Betrages von EUR 239.094,50 aufzuheben, wobei den Parteien die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, zu den strittigen Rechtsfragen Tatsachenvorbringen zu erstatten.
5.8. Es würden auch Feststellungen zur Verjährungsfrage fehlen. Das Berufungsgericht vertrete hiezu die Ansicht, der Schaden habe frühestens mit der Änderung der Begünstigtenregelung durch die Versicherung eintreten können.
5.9. Hinsichtlich des Betrags von CHF 105.008,15 sei die Sache entscheidungsreif. In diesem Verfahren sei die Klägerin unterlegen. Es liege zwar Kausalität vor. Allerdings fehle es am erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang. Das vertragliche Verbot, die Begünstigtenreglung entgegen dem Willen des TH*** zu ändern, habe mit der Frage, ob die Klägerin gegenüber der Versicherung einen Ausfolgungsanspruch (nach Hinterlegung) habe, nichts zu tun. Im Verfahren 1 CG.2008.156 sei es ausschliesslich um einen versicherungsrechtlichen Aspekt gegangen, während hier ein Vertrag und die Folgen der Nichteinhaltung massgebend seien. Das Erstgericht habe daher zu Recht den Betrag von CHF 105.008,15 samt Zinsen abgewiesen, sodass die Abweisung als Teilurteil zu bestätigen sei.
Im Wesentlichen und zusammengefasst bringt die Revisionswerberin vor wie folgt:
6.1. Im Vorprozess sei gerade die wenn auch versicherungsrechtliche Frage zu beurteilen gewesen, inwieweit die Änderung der Begünstigung nach dem Tod von TH*** rechtswirksam erfolgt sei oder nicht. Die vom Beklagten verletzte Vertragspflicht sollte gerade auch solche Schäden für die Begünstigten, hier für die Klägerin, verhindern, nämlich eine Begünstigungsänderung ohne entsprechende Anweisung des Treugebers nach dessen Tod und damit die Beseitigung der Begünstigung der Klägerin.
6.2. Das anspruchsbegründende Fehlverhalten des Beklagten stünde in direktem Zusammenhang mit der im Vorprozess zu prüfenden Frage, ob eine solche Änderung nach dem Tod des TH*** versicherungsrechtlich überhaupt zulässig gewesen sei. Denn, wäre dies versicherungsrechtlich nicht zulässig gewesen, würde der Klägerin kein Schaden entstanden sein. Es liege für die als Schaden der Klägerin zu beurteilenden Verfahrenskosten dieses Vorprozesses naturgemäss der Rechtswidrigkeitszusammenhang vor. In der Entscheidung OGH 1 Ob 40/02t sei der Rechtswidrigkeitszusammenhang nur deshalb verneint worden, weil die Kosten des Vorprozesses für den dortigen Kläger erkennbar aus eigenem Verschulden herbeigeführt worden seien und der Vorprozess erkennbar aussichtslos gewesen sei.
6.3. Sowohl zu der im Teilurteil abgesprochenen Forderung sowie auch der zur Neubeurteilung zurückverwiesenen Teilforderung würde Entscheidungsreife vorliegen. Zu einer Abänderung der Begünstigtenregelung sei der Beklagte im Treuhandverhältnis nicht befugt gewesen. Es komme nicht darauf an, ob TH*** tatsächlich geschäftsunfähig gewesen sei oder ob der Beklagte ausreichend Anhaltspunkte dafür gehabt habe.
6.4. Eigenmächtig war es nicht zulässig, rechtsgeschäftliche Dispositionen zu beseitigen und frühere Regelungen wieder herzustellen.
7.1. Gegenstand dieses Revisionsverfahrens sei einzig der begehrte Ersatz der Verfahrenskosten im Verfahren 01 CG.2008.156. Das Erstgericht habe diese Klage vollumfänglich abgewiesen. Der überwiegende Teil der Revision sei von keinerlei Relevanz zur gegenständlichen Rechtsfrage. Die Ausführungen zu Z 3 der Revision würden sich in ihrer Gesamtheit ausschliesslich auf den Rückweisungsbeschluss des Fürstlichen Obergerichts ON 19 beziehen, der, wie die Klägerin selbst ausführe, inzwischen in Rechtskraft erwachsen sei.
7.2. Nach der Lehre vom sachlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang habe der Schädiger für die typischen Folgen, die die übertretene Norm verhindern wolle, einzustehen. Es müsse sich um einen Schaden handeln, der typischerweise beim unmittelbar Geschädigten eintrete und daher zu ersetzen sei. Es gehe um die objektive Erkennbarkeit des Risikos für den Schuldner bei Vertragsabschluss.
7.3. Im gegenständlichen Fall sei das Fehlen eines Rechtswidrigkeitszusammenhangs zwischen einer allfälligen Vertragsverletzung des Beklagten und den Prozesskosten der Klägerin im Verfahren 01 CG.2008.156 augenfällig.
7.4. Bei dem Schaden (Prozesskosten aus versicherungsrechtlichem Verfahren) handle es sich nicht um einen Schaden, der üblicherweise dem unmittelbar Geschädigten zu ersetzen sei. Das Fürstliche Obergericht habe zutreffend ausgeführt, dass der Aspekt des vertraglichen Verbotes, die Begünstigtenregelung entgegen dem Willen des TH*** zu ändern, mit der versicherungsrechtlichen Frage nach dem Ausfolgungsanspruch nichts zu tun habe. Der Rechtswidrigkeitszusammenhang sei vom Fürstlichen Obergericht daher richtigerweise verneint worden.
7.5. Sollte dem Beklagten tatsächlich eine bestrittene Schlechterfüllung des Mandatsvertrags mit TH*** angelastet werden, bestehe dennoch zwischen einer solchen Vertragsverletzung und den von der Klägerin als Schadenersatz begehrten Kosten aus dem Verfahren 01 CG.2008.156 kein Rechtswidrigkeitszusammenhang. Die Klägerin habe einen solchen Schaden aus eigenem Entschluss herbeigeführt. Es sei ihr unbenommen geblieben, direkt den Beklagten haftbar zu machen und sofort gegen ihn vorzugehen. Eine blosse Schlechterfüllung des Vertrages führe für sich allein nicht zu einer Haftung für Prozesskosten aus einem Verfahren gegen einen Dritten. Ein solcher Schaden liege ausserhalb des Schutzzweckes der vertraglichen Pflicht, mangelfrei zu leisten (4 Ob 146/10i). Der Rechtswidrigkeitszusammenhang werde auch dann verneint, wenn die mit der Führung eines Vorprozesses verbundenen Kosten nicht erforderlich gewesen seien, um das Rechtsverhältnis zwischen den nunmehrigen Streitteilen zu klären (1 Ob 40/02t).
8.1. Zunächst ist auf den Revisionsantrag und die Revisionserklärung der Klägerin einzugehen. In der Revisionserklärung (Seite 2 der Revision) wird von einem Rahmen des "Berufungspunktes" (gemeint: der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung) "das genannte Teilurteil seinem gesamten Inhalte nach als unrichtig bekämpft". Zu Punkt 1 dieser Ausführungen wird vorgebracht, dass der Zurückweisungbeschluss hinsichtlich der Restforderung über EUR 239.094,50 sA "inzwischen in Rechtskraft erwachsen" ist. Der Revisionsantrag der Klägerin bezieht sich ausschliesslich auf die Abänderung des Teilurteils dergestalt, "dass die beklagte Partei für schuldig erkannt wird, der klagenden Partei zu Handen ihres Rechtsvertreters den Betrag von CHF 105.008.15 samt 5 % Zinsen seit dem 01.04.2010 zu bezahlen sowie die Kosten des Verfahrens zu ersetzen".
Ungeachtet der teilweise auch die Begründung des Zurückweisungsbeschlusses des Fürstlichen Obergerichts betreffenden Ausführungen der Revision ist damit hinlänglich klar, dass die Klägerin ausschliesslich das abweisende Teilurteil (Bestätigung des Ersturteils) über den Betrag von CHF 105.008,15 sA bekämpft.
Der unter Rechtskraftvorbehalt stehende Zurückweisungbeschluss ist daher als unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
8.2. In der Entscheidung 1 Ob 40/02t (JBl 2002, 658 = ecolex 2002/217, 582 = RdW 2002/643, 727) wies der OGH darauf hin, dass auch für den Ersatz eines in (im Verfahren gegen einen Dritten aufgelaufenen) Prozesskosten bestehenden Schadens die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein müssen. Es seien zwar Gewährleistungsansprüche und damit zusammenhängende Prozesse keine untypischen Folgen einer Schlechterfüllung durch den (in jener Entscheidung) Subunternehmer. Damit werde nur der Adäquanzzusammenhang zwischen der Schlechterfüllung und dem beim Kläger aufgrund des verlorenen Prozesses eingetretenen Kostenschaden bejaht. Es wäre für die Schadenersatzhaftung des Subunternehmers noch erforderlich, dass der eingetretene Schaden auch im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der verletzen Vertragspflicht stehe, was dann der Fall wäre, wenn die Verpflichtung mangelfrei zu erfüllen gerade auch derartige Schäden wie die zu beurteilenden verhindern sollte. In dem zur Entscheidung anstehenden Sachverhalt musste die klagende Partei ex ante erkennen, dass, solange die Mängel nicht tatsächlich behoben waren, die Werklohnklage des Unternehmers ohne Weiteres als aussichtslos erkennbar gewesen war.
8.3. In einer Reihe weiterer Entscheidungen hat der öOGH eine Haftung für Prozesskosten bei blosser Schlechterfüllung eines Vertrages mit der Begründung verneint, Gewährleistungsprozesse seien keine typische Folge von Gewährleistungsansprüchen (RIS-Justiz RS0045850). Bejaht wird eine Ersatzpflicht des Regresspflichtigen hinsichtlich der Kosten eines Vorprozesses nur dann, wenn der Regresspflichtige über die Schlechterfüllung der Hauptleistung hinaus weitere Vertragspflichten verletzt, wie zum Beispiel die (Neben-)Pflicht, den Regressberechtigten wahrheitsgemäss über die Vertragsabwicklung zu informieren, und wenn diese Pflichtverletzung für den Gewährleistungsprozess kausal ist. In diesen Fällen kann es zu einer Haftung des Regresspflichtigen für die Prozesskosten kommen (OGH 26.04.2000, 9 Ob 76/00t, MietSlg 52.194).
8.4. In der bereits erwähnten Entscheidung OGH 26.02.2002, 1 Ob 40/02t (JBl 2002, 658 = ecolex 2002/217, 582 = RdW 2002/643, 727) wird die Ersatzpflicht des Subunternehmers davon abhängig gemacht, dass "der eingetretene Schaden auch im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der verletzten Vertragspflicht steht, was dann der Fall wäre, wenn die Verpflichtung mangelfrei zu erfüllen gerade auch derartige Schäden wie die zu beurteilenden verhindern sollte". In der Entscheidung vom 29.01.2003, 3 Ob 313/01b (bbl 2003/86, 115 = RdW 2003/355, 433) wurde dann, wenn eine Werkunternehmerin nur eine Hauptleistungspflicht verletzt, darüber hinaus aber die klagende Werkbestellerin weder veranlasst noch darin bestärkt hatte, sich auf das Vorverfahren einzulassen oder einen ihr nachteiligen Prozessstandpunkt zu verfechten, eine Ersatzpflicht für die Kosten des Vorverfahrens verneint.
8.5. Diesen Standpunkt vertrit auch OGH 17.12.2003, 9 Ob 140/03h Hier kann die Partei typischerweise ua einer Klageführung an alle als Schädiger in Betracht kommenden Vertragspartner herantreten und diese um Aufklärung ersuchen, sodass es nicht erforderlich ist, den mit der Hauptleistungspflicht verbundenen Schutzzweck schon von vornherein auf Folgeschäden, wie sie etwa Prozesskosten aus einem Verfahren gegen einen Dritten darstellen, auszudehnen. Derartige Schäden fallen vielmehr regelmäßig nur in den Schutzbereich jener vertraglichen Nebenpflichten (Sorgfalts-, Informations- und Aufklärungspflichten), die sicherstellen sollen, dass auch weitergehende Interessen des Vertragspartners als jene auf Erhalt der (mangelfreien) Hauptleistung geschützt werden. Dass die beklagte Partei die Revisionswerberin über die Schadensursache unrichtig informiert oder den Vorprozess durch die unrichtige Behauptung, sie habe ohnehin mangelfrei geleistet, provoziert hätte, hat die klagende Partei aber zur Begründung ihres Begehrens gar nicht ins Treffen geführt.
8.6. Diesen Standpunkt vertritt der öOGH auch in seiner Entscheidung vom 17.12.2003, 9 Ob 140/03h (RdW 2004/246, 272): Prozesskosten als Folgeschäden fallen danach regelmäßig nur in den Schutzbereich jener vertraglichen Nebenpflichten (Sorgfalts-, Informations- und Aufklärungspflichten), die sicherstellen sollen, dass auch weitergehende Interessen des Vertragspartners als jene auf Erhalt der (mangelfreien) Hauptleistung geschützt werden. Auch in dieser Entscheidung wurde gefordert, dass die Beklagte über die Schadensursache unrichtig informiert oder den Vorprozess durch die unrichtige Behauptung, sie habe ohnehin mangelfrei geleistet, provoziert hätte.
8.7. Aufbauend auf diese Rechtsprechung des öOGH muss zur Frage, ob der Beklagte zu einer Kostenersatzpflicht aufgrund einer schadenersatzrechtlichen Handlung überhaupt herangezogen werden kann, der Rechtswidrigkeitszusammenhang seines Verhaltens einerseits und dem herbeigeführten Schaden, nämlich den Prozesskosten des Vorprozesses anderseits, beurteilt werden. Eine ähnliche Beurteilung hat das Fürstliche Obergericht vorgenommen. Es ist zunächst (Erw 7.2.5) zu dem zutreffenden Ergebnis gekommen, dass der Beklagte als Verwaltungsrat der A versicherungsrechtlich berechtigt war, eine eigenständige Begünstigungsregelung zu treffen. Das Berufungsgericht hat jedoch überdies angenommen, dass der Beklagte aufgrund des Auftrags bzw des Bevollmächtigungsvertrages (Weisung) des Verstorbenen TH*** nicht ohne Grund berechtigt gewesen sei, die Begünstigtenregelung zu ändern. Diese Frage muss für die Beurteilung der hier angefochtenen Teilabweisung durch das Fürstliche Obergericht aber nicht näher beurteilt werden, da selbst bei Unterstellung einer Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beklagten, worauf hier nicht weiter einzugehen ist, der geforderte Rechtswidrigkeitszusammenhang hinsichtlich der Kosten des Vorprozesses nicht gegeben ist:
8.8. Unterstellt man nämlich, dass der Beklagte zu einer Änderung der Begünstigtenregelung nicht berechtigt gewesen sei und würde man hieraus zunächst einen Verstoss gegen eine - wie auch immer zu begründende - vertragliche Bindung des Beklagten der Klägerin gegenüber darstellen, dann ergäbe sich hieraus nicht seine Haftung für Prozesskosten des Vorprozesses. Es ist auch hier nicht zu prüfen, ob das Verhalten des Beklagten als adäquat kausal für die Einbringung der Klage im Vorprozess anzusehen ist. Wesentlich ist bloß, ob im Sinne der zitierten Rechtsprechung des öOGH bejahendenfalls der für die Kostenersatzpflicht zu fordernde Rechtswidrigkeitszusammenhang gegeben ist. Dies muss allerdings schon einerseits mit jenen Entscheidungen abgelehnt werden, die schon grundsätzlich aufgrund bloßer Schlechterfüllung des Vertrages für sich allein eine Haftung für Prozesskosten aus einem Verfahren gegen einen Dritten ablehnen (RIS-Justiz RS0045850, insbesondere OGH 9.11.2010, 4 Ob 146/10i). Aber auch jene Judikatur, die ausdrücklich auf den Rechtswidrigkeitszusammenhang abstellt, führt im gegenständlichen Fall zur Bestätigung der obergerichtlichen Teilabweisung der Klage. Danach sind nur jene Schäden zu ersetzen, die im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der verletzten Vertragspflicht stehen, was nur dann der Fall ist, wenn die verletzte Verpflichtung gerade auch Schäden wie die zu beurteilenden verhindern soll. Dies ist nun aufgrund des zwischen dem Beklagten und TH*** abgeschlossenen Mandatsvertrages, der den Beklagten an dessen Weisungen gebunden hat, jedoch nicht gegeben und würde ebenso wenig aus einem Vertrag mit Schutzwirkung Dritter, nämlich mit Schutzwirkung zugunsten eines aus einem Versicherungsvertrag Begünstigten ableitbar sein, weil solche Vertragspflichten nicht dazu angelegt sind, Kosten eines Verfahrens, die der Begünstigte vorab gegen einen Dritten anstrengt, zu verhindern.
8.9. Allgemein hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof in LES 2005, 174 ausgesprochen, dass es im Wesen eines Mandatsvertrages liege und dessen offenkundiges Ziel sei, dem Kapitalgeber unter Wahrung seiner Anonymität die Beherrschung jener Verbandsperson mittels Weisungen an das Organ zu sichern, in die er sein Vermögen eingebracht hat. Aufgrund dieser Rechtsposition ergeben sich grundsätzlich noch keine Verpflichtungen gegenüber einer aus einer versicherungsrechtlichen Vereinbarung begünstigten Drittperson. Selbst wenn man mit dem Fürstlichen Obergericht dessen zu Erwägung 7.2.7 angenommene Vertragskonstruktion eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, hier also zugunsten der Klägerin, annehmen wollte (was hier ausdrücklich dahingestellt bleibt, zumal der Aufhebungsbeschluss des Fürstlichen Obergerichts nicht bekämpft wurde), können die Kosten aus dem von der Klägerin geführten Vorprozess keinesfalls als im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der Verletzung des Mandatsvertrags stehend angesehen werden. Die Führung eines Vorprozesses gegen eine andere aus der Lebensversicherung begünstigte Person, in diesem Fall gegen G*** H*** zu 01. CG.2008.156, stellt absolut keine typische Folge einer Verletzung eines Mandatsvertrags zwischen dem Verstorbenen TH*** und dem Beklagten aber auch nicht aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten eines aus der Versicherung Begünstigten dar.
8.10. Es fehlt daher selbst dann, wenn man eine Vertragsverletzung des Beklagten unterstellen wollte und weiters auch dem vom Fürstlichen Obergericht angenommenen Vertragskonstrukt des "Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter" im vorliegenden Fall beitreten wollte, jedenfalls an einem Rechtswidrigkeitszusammenhang hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Schadens "Verfahrenskosten aus dem Vorprozess".
8.11. Damit ist die Teilabweisung der Klage durch das Fürstliche Obergericht zutreffend und war daher zu bestätigen und der Revision der Klägerin keine Folge zu geben.
Vaduz, am 07. Dezember 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat