10 CG. 2010.217
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den 1. Senat durch den Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die Oberstrichter Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, lic. iur. Rolf Sele und lic. iur. Thomas Ritter, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der Rechtssache der klagenden Partei IC***, vertreten durch HL***, wider die beklagte Partei K***, vertreten durch MR***, wegen CHF 233'973.60, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 09.06.2011, 10 CG.2010.217, ON 14, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 04.03.2011, ON 5, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten zu Handen der Beklagtenvertreter die mit CHF 7'091.80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Der Kostenrevisionsrekurs der Beklagten wird zurückgewiesen.
1.1. Am 17.11.2003 vereinbarten die Parteien einen Vertrag zur Regelung der ausstehenden Ansprüche aus der Errichtung des Telehauses (nachstehend Vertrag vom 17.11.2003). Demgemäss kamen die Parteien gemäss Ziffer I des Vertrages vom 17.11. 2003 überein, die von der Beklagten für die Errichtung des Telehauses am Standort SA*** aufgewendeten rund CHF 2 Mio auf eine Laufzeit von 9 Jahren ab Inkrafttreten dieses Vertrages in Form von monatlich zahlbaren Mietzinsen der Klägerin an die Beklagte zu diskontieren. Dementsprechend stelle die Beklagte der Klägerin die in einem eigens abzuschliessenden Mietvertrag zu definierenden Räumlichkeiten für eine Dauer von 9 Jahren zu einem Mietzins zur Verfügung, der einem Diskontierungsansatz von 5 % von 2 Mio Schweizer Franken bezogen auf eine Laufzeit von 9 Jahren entspreche (Ziffer I des Vertrages vom 17.11.2003). Weiter vereinbarten die Parteien im Vertrag vom 17.11.2003 eine Verlängerungsoption, wonach die Vertragsparteien "die Option einer Verlängerung des Mietverhältnisses zu den im Vertrag festgehaltenen Modalitäten" vereinbaren; "Die Verlängerungsoption erstreckt sich auf einen Zeitraum von mindestens 6 Jahren nach dem Auslaufen des ersten Mietverhältnisses mit einer Dauer von 9 Jahren" (Ziffer 3 des Vertrages vom 17.11.2003).
1.2. Gleichentags ab 17.11.2003 wurde ein Mietvertrag abgeschlossen (nachfolgend Mietvertrag vom 17.11.2003). Gegenstand dieses Mietvertrages bildet die Vermietung von Räumlichkeiten in der Liegenschaft *** in Vaduz (Standort SA***). Die Parteien kamen in diesem Mietvertrag überein, dass mit der Leistung des ersten zur Zahlung fälligen Mietzinses eine Wertquote von 1/108 an den vom Vermieter vor dem Abschluss dieses Vertrages finanzierten und im Mietobjekt eingebauten Geräten, Systembestandteilen und sonstigen Einrichtungsgegenständen, die im Zeitpunkt der Abnahme des Mietobjektes im Eigentum des Vermieters stehen, auf den Mieter übergehen (Ziffer 3.3.4. des Mietvertrages vom 17.11.2003). Mit der Leistung des 108ten Mietzinses während der Mindestvertragsdauer von 9 Jahren würden die vom Vermieter vor dem Abschluss dieses Vertrages finanzierten und im Mietobjekt eingebauten Geräte, Systembestandteile und sonstigen Einrichtungsgegenstände in das Alleineigentum des Mieters übergehen (Ziffer 3.3.4. des Mietvertrages vom 17.11.2003). Gemäss Ziff 5.1 des Mietvertrages wird der Mietvertrag auf eine Dauer von 9 Jahren ab Unterzeichnung abgeschlossen. Die Salvatorische Klausel (vgl. Ziffer 8 des Mietvertrages vom 1 7.11.2003) lautet: "Sollte einer der Bestimmungen dieses Vertrages nicht rechtswirksam oder ungültig sein oder werden, wird die Verbindlichkeit dieses Vertrages und der verbleibenden Bestimmungen dieses Vertrages dadurch nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich anstelle der nicht rechtswirksamen oder ungültigen Bestimmungen ohne Verzug solche zu beschliessen, die dem wirtschaftlichen Zweck der rechtsunwirksamen oder ungültigen Bestimmungen am nächsten kommen."
Diese Inhalte der beiden Verträge sowie die Tatsache, dass der Mietvertrag vom 17.11.2003 den zuständigen Grundverkehrsbehörden nicht zur Genehmigung vorgelegt wurde, stehen ausser Streit.
Am 15.02.2005 wurden zwei weitere Mietverträge abgeschlossen, einer betreffend die beweglichen Gegenstände und einer betreffend die Immobilien, also die Räumlichkeiten an der *** in Vaduz. Beide Mietverträge lauten in Ziff 2 folgendermassen: "Das Mietverhältnis beginnt am 01. April 2004 und endet am 31.03.2013."
1.3. Am 23.12.2009 klagte die Beklagte gegen die Klägerin auf Räumung der Liegenschaft *** und beantragte in eventu, dass das Landgericht feststelle, dass der Mietvertrag vom 17.11.2003 am 31.03.2013 beendet sei (Verfahren 02 CG.2009.404). In seinem Urteil vom 22.06.2010 hatte das Fürstliche Landgericht rechtkräftig festgestellt, dass der zwischen der Klägerin und der Beklagten abgeschlossene Mietvertrag vom 17.11.2003/15.02.2005 hinsichtlich der gemieteten Räumlichkeiten in der Liegeschaft *** , 9490 Vaduz, am 31.03.2013 beendet sei. Zwar bestehe eine einseitige Verlängerungsoption zu Gunsten der Klägerin. Durch die Verlängerungsoption handle es sich jedoch um einen Mietvertrag mit einer Dauer von mehr als 10 Jahren und dieser bedürfe gemäss Art 2 Abs 2 lit d GVG einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung. Da eine solche nicht eingeholt worden sei, liege eine Teilnichtigkeit in Bezug auf die vereinbarte Verlängerungsoption vor. Der abgeschlossene Mietvertrag vom 17.11.2003 ende somit am 31.03.2013.
1.4. Mit Eingabe vom 30.07.2010 gelangte die Klägerin mit den folgenden Anträgen an das Erstgericht:
"1. Die Beklagte ist bei sonstiger Exekution schuldig, den hinsichtlich der Vertragslaufzeit angepassten Mietvertrag vom 17.11.2003, der der Klage beigelegt ist, innert 4 Wochen rechtskräftig zu unterfertigen;
die Beklagte ist bei sonstiger Exekution schuldig, der Klägerin zu Handen ihres Rechtsvertreters sämtliche Verfahrenskosten binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
In eventu
die Beklagte ist bei sonstiger Exekution schuldig, der Klägerin zu Handen ihres Rechtsvertreters sämtliche Verfahrenskosten binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
In subeventu
die Beklagte ist bei sonstiger Exekution schuldig, der Klägerin zu Handen ihres Rechtsvertreters sämtliche Verfahrenskosten binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
In subsubeventu
die Beklagte ist bei sonstiger Exekution schuldig, der Klägerin zu Handen ihres Rechtsvertreters sämtliche Verfahrenskosten binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen."
Anlässlich der Vermittlungsverhandlung vom 07.06.2010 wurde folgendes Klagsbegehren vermittelt:
die Beklagte ist bei sonstiger Exekution schuldig, der Klägerin zu Handen ihres Rechtsvertreters sämtliche Verfahrenskosten binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
in eventu
die Beklagte ist bei sonstiger Exekution schuldig, der Klägerin zu Handen ihres Rechtsvertreters sämtliche Verfahrungskosten binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
in subeventu
die Beklagte ist bei sonstiger Exekution schuldig, der Klägerin zu Handen ihres Rechvertreters sämtliche Verfahrungskosten binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
in subsubeventu
die Beklagte ist bei sonstiger Exekution schuldig, der Klägerin zu Handen ihres Rechtsvertreters sämtliche Verfahrenskosten binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen."
Die Klägerin bringt in ihrer Klage vor, man habe im Mietvertrag vom 17.11.2003 eine Mindestvertragsdauer von 9 Jahren zuzüglich einer einseitigen Verlängerungsoption von weiteren 6 Jahren vereinbart. Die ursprüngliche Laufzeit von 9 Jahren plus die einseitige Verlängerungsoption durch die Klägerin von 6 Jahren sei bei Vertragsabschluss zwischen den Streitteilen gewählt worden, damit sichergestellt werde, dass nach Abzahlung des Innenausbaus in der *** , Vaduz, durch die Klägerin, diese die Möglichkeit habe, für weitere 6 Jahre entsprechende Renditen zu erzielen. Denn erst mit der Ausübung der Verlängerungsoption könne sich das Geschäftsmodell für den Standort Liechtenstein überhaupt rechnen. Bezüglich einer Gesamtlaufzeit des Mietverhältnisses von 15 Jahren habe bei Vertragsabschluss Willensübereinstimmung bestanden. Für die Klägerin habe es keine Zweifel gegeben, dass die Beklagte, welche ein staatliches Unternehmen sei, alle erforderlichen rechtlichen und formalen juristischen Massnahmen bei Abschluss des Vertrages vornehme, damit es zu keiner Nichtigkeit des vorgelegten Vertrages komme. Nach dem Urteil des Fürstlichen Landgerichtes im Verfahren 02 CG.2009.404 sei der Mietvertrag aufgrund der Verlängerungsoption teilnichtig. In Bezug auf die übrigen Bestimmungen bleibe der Vertrag jedoch unberührt. Aufgrund der Salvatorischen Klausel des Mietvertrages seien die Klägerin und die Beklagte nach Ansicht der Klägerin verpflichtet, anstelle der ungültigen rechtsunwirksamen Bestimmung eine solche zu beschliessen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten komme. Somit sei zwischen der Klägerin und der Beklagten eine Regelung zu treffen, die es ermögliche, einen neuen inhaltlich gleichen Mietvertrag abzuschliessen. Denn der wirtschaftliche Zweck der Verlängerungsoption sei, dass nach Ablauf der Mindestlaufzeit und somit nach Abzahlung der Investitionen durch die Klägerin diese die Möglichkeit habe, Rendite zu erwirtschaften. Es sei daher ein neuer inhaltlich gleichlautender Vertrag abzuschliessen.
In ihrer Klagebeantwortung stellte die Beklagte den Sachverhalt teilweise ausser Streit, beantragte jedoch kostenpflichtige Zurückweisung der Klage und brachte vor, dass das Klagebegehren in Ziff 1 den Anforderungen von § 232 Abs 1 ZPO nicht genüge. Das Begehren auf Unterfertigung einer Urkunde müsse den Wortlaut der Urkunde vollständig wiedergeben, was vorliegend nicht geschehen sei. Auch Ziff 2 und 3 genügten den Anforderungen von § 232 Abs 1 ZPO nicht. Das Klagebegehren Ziff 4 sei formell verfehlt, weil dieses in diesem Wortlaut gar nicht vermittelt worden sei.
1.5. Das Erstgericht wies die Klage der Klägerin vollständig ab. Es führte aus, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Mietvertrag der zuständigen Grundverkehrsbehörde innert der gesetzlichen Frist von 4 Monaten nicht vorgelegt worden sei. Nach Art 2 Abs 2 lit d GVG iVm Art 1 Abs 1 GVV sei ein Vertrag mit einer Option auf Verlängerung der Dauer eines Mietverhältnisses von mehr als 10 Jahren grundverkehrsbehördlich zu genehmigen. Der gegenständliche Mietvertrag mit einer Vertragsdauer von 9 Jahren und der Verlängerungsoption von weiteren 6 Jahren sei folglich als langfristiger Vertrag im Sinne von Art 1 GVV zu qualifizieren und daher genehmigungspflichtig. Mangels Vorlage sei der Mietvertrag nach Art 15 Abs 1 GVG mit Nichtigkeit behaftet. Unter Verweis auf das Urteil vom 22.06.2010 zu 02 CG.2009.404 werde davon ausgegangen, dass eine Teilnichtigkeit in Bezug auf die zeitliche Befristung bestehe. Indem die Klägerin auf Grundlage der Salvatorischen Klausel einen Anspruch auf Abschluss eines neuen Mietvertrages ableite, beabsichtige die Klägerin die gesetzliche Frist von 4 Monaten zur Vorlage genehmigungspflichtiger Verträge zu umgehen, um der Nichtigkeit zu entkommen. Nach der zwischen den Streitteilen vereinbarten Salvatorischen Klausel solle bei Unwirksamkeit oder Ungültigkeit einer Vertragsbestimmung jedoch lediglich eine neue Bestimmung vereinbart werden. Gegenständlich begehre die Klägerin aber nicht die Vereinbarung einer einzigen Bestimmung, sondern den Abschluss eines neuen Vertrages, sodass auch eine neue Vereinbarung über nicht von der Nichtigkeit behaftete Vertragsbestimmung getroffen werden solle. Das Begehren widerspreche daher der vereinbarten Salvatorischen Klausel. Den Abschluss eines gesamten Mietvertrages liesse sich aus der Salvatorischen Klausel nicht ableiten. Schliesslich entspreche das Klagebegehren nicht dem Bestimmtheitserfordernis von § 232 Abs 1 ZPO. Dies gelte für die Klagebegehren von Ziff 1 bis 3. Im Klagebegehren Ziff 4 begehre die Klägerin zudem die Feststellung, dass die Beklagte für alle Kosten und zukünftigen Kosten für einen Umzug bzw. eine Räumung aufgrund des Urteiles vom 22.06.2010 zu 02 CG.2009.404 hafte. Abgesehen davon, dass dieses Begehren in diesem Wortlaut gar nicht vermittelt worden sei, weil zum Zeitpunkt der Vermittlung das Urteil noch nicht ausgefertigt gewesen sei, sei es ebenfalls zu unbestimmt, weshalb die Klagebegehren abzuweisen seien.
2.1. Es sei im Verfahren 02 CG.2009.404 festgestellt worden, dass die im Mietvertrag vom 17.11.2003 vereinbarte Verlängerungsoption nichtig sei. Solche Verträge seien als langfristig im Sinne von Art 1 GVV zu qualifizieren und daher genehmigungspflichtig. Daran ändere der dem Mietvertrag zugrunde liegende Zweck nichts. Aus der salvatorischen Klausel könne nicht das Recht auf Abschluss eines neuen Mietvertrags für weitere 6 Jahre abgeleitet werden. Da die Verlängerungsoption nichtig sei, sei der Wille der Parteien im Zusammenhang mit der Verlängerungsoption nicht relevant.
2.2. Ein Verstoss gegen die richterliche Anleitungspflicht sei nicht gegeben, obwohl dem Klagebegehren die erforderliche Bestimmtheit mangle, hätte auch die Wiedergabe des gesamten Vertrages, welchen die Klägerin neu vereinbart haben wolle, nicht zur Gutheissung der Klage geführt. Der Klägerin mangle es nämlich an einem Anspruch auf Abschluss eines neuen Vertrages.
2.3. Aus keinem der Mietverträge könne abgeleitet werden, dass das Mietverhältnis der Parteien über den 31.03.2013 hinaus dauern würde. Ein Mietvertrag mit einer Vertragsdauer von 9 oder mehr Jahren bzw mit einer Verlängerungsoption, durch welche die 10-Jahres-Limite überschritten würden, gelte als langfristiger Vertrag im Sinne von Art 1 GVV und sei daher genehmigungspflichtig. Der neue Vertrag, welchen die Klägerin abschliessen wolle, würde mit dem jetzt bereits laufenden Vertrag eine Vertragslaufzeit von mehr als 10 Jahren aufweisen und sei daher genehmigungspflichtig. Es mangle dem Begehren jedenfalls an einer Anspruchsgrundlage, weshalb auf die Frage der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines solchen zweiten Vertrages mit einer Vertragslaufzeit bis 2019 nicht näher einzugehen sei.
Mit Beschluss vom 10.11.2011, ON 23, hat das Fürstliche Obergericht infolge Urteilsberichtigungsantrags der beklagten Partei den Spruch des Urteils des Fürstlichen Obergerichts ON 14 in Spruchpunkt 2 dahingehend berichtigt, dass die klagende Partei schuldig sei, der beklagten Partei binnen 4 Wochen die mit CHF 11'021.30 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen (im Urteil hiess es: "die beklagte Partei ist schuldig ...").
Die Klägerin hat rechtzeitig eine Revision (ON 18) aus den Revisionsgründen der Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtigen rechtlichen Beurteilung überreicht. Das obergerichtliche Urteil wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Es wird beantragt, das angefochtene Urteil insoweit anzupassen, dass dem Klagebegehren vollumfänglich stattgegeben werde, in eventu das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht oder an das Erstgericht zurückzuverweisen. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Revision der Klägerin aus:
4.1. Die mangelnde Manuduktion des Erstgerichtes, also die Unterlassung der Erteilung eines Verbesserungsauftrags bezüglich des Klagebegehrens, begründe eine Nichtigkeit. Ein unbestimmtes Klagebegehren müsse zu einem Verbesserungsauftrag führen.
Die Revision bezieht sich zum Nichtigkeitspunkt mehrfach auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes (ON 14) Seite 12 unter Pkt 2.2.2
4.2. Zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird vorgebracht, der Revisionswerber habe die Beiziehung des Gerichtsakts 02 CG 2009.404 beantragt, aus welchem sich der Wille der Parteien ergeben hätte. Auch die Akte 10 CG 2007.147 sei nicht beigezogen worden, sodass eine erschöpfende Erörterung verwehrt geblieben sei. Auch aus diesen Akten gehe der Wille der Parteien, der Sinn und Zweck des Abschlusses des Mietvertrages vom 17.11.2003 und der Mietverträge vom 15.02.2005 klar hervor. Das Berufungsgericht habe dadurch den Kreditcharakter des Mietvertrages vom 15.02.2005 nicht nachvollziehen können.
4.3. Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
Die Parteien hätten bereits im Verfahren 02 CG 2009.404 und somit auch zu 10 CG 2007.147 ausführlich die Gründe, den Willen der Parteien für den Abschluss des Einigungsvertrages vom 17.11.2003 und den daraus resultierenden Mietvertrag erörtert. Die Ausführungen des Fürstlichen Obergerichts, der Wille der Parteien sei aus den Urkunden nicht ableitbar sei somit nicht nachvollziehbar. Es hätte festgestellt werden müssen, dass der Wille der Parteien gewesen sei, dass die Laufzeit des Vertrages vom 17.11.2003 über einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren gehe.
4.4. Zum Mietvertrag vom 15.02.2005 seien die Ausführungen des Obergerichtes unrichtig, weil dieser deutlich regle, dass das Mietverhältnis mit 01.04.2004 beginne und mit 31.03.2013 ende. Darin sei nichts von einer Verlängerungsoption erwähnt worden. Dieser Mietvertrag sei nicht basierend auf dem ursprünglichen Mietvertrag vom 17.11.2003 abgeschlossen worden und unterliege daher auch keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigungspflicht. Der Abschluss eines neuen Mietvertrages sei im Mietvertrag vom 15.02.2005 nicht geregelt worden. Die Feststellung, dass es sich um eine Rechts- und nicht um eine Tatfrage handle, sei völlig verfehlt, da im Vertrag vom 17.11.2003 unter Pkt 3.3.4. Übertragung von Eigentumsrechten explizit angeführt werde, "mit jeder weiteren Leistung eines Mietzinses gem Pkt 4.4 erhöht sich die Wertquote des Mieters um 100/8 zulasten des Vermieters".
4.5. Es sei völlig übersehen worden, dass die Beklagte zu 100 % im Besitz des Fürstentums Liechtenstein stehe, sodass Art 3 Abs 1 lit e GVG eine Ausnahmebestimmung statuiere. Land und Gemeinden seien von einer Genehmigungspflicht gemäss GVG ausgenommen.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Revisionsbeantwortung der Beklagten aus:
5.1. Die Revision sei zum Nichtigkeitsgrund nicht gesetzesgemäss ausgeführt, weil nicht ausgeführt werde, welcher Nichtigkeitsgrund vorliege.
5.2. Allfällige Verfahrensmängel, die vom Berufungsgericht verneint wurden, könnten mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden. Das Berufungsverfahren sei auch nicht deshalb nichtig, wenn das Berufungsgericht zu Unrecht einen Verfahrensmangel im erstinstanzlichen Verfahren nicht erkenne.
5.3. Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens sei nicht gesetzesgemäss ausgeführt, weil nicht aufgezeigt werde, inwiefern der angebliche Verfahrensmangel wesentlich sei, d.h. welche anderen für sie positiven Ergebnisse zu erwarten gewesen seien.
5.4. Die Frage des Willens der Parteien sei eine irreversible Tatfrage. Erstgerichtliche Feststellungen könnten daher vom OGH als reine Rechtsinstanz nicht mehr überprüft werden.
5.5. Die Klägerin habe keine Parteieneinvernahme beantragt, noch habe sie den Beizug des Aktes 10 CG.2007.147 beantragt. Überdies sei dieser "Mangel" in der Berufung ungerügt geblieben.
5.6. Zur angeblichen unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
Die Klägerin setze dem Rechtsstandpunkt, dass des Klagebegehren der salvatorischen Klausel widerspreche, weil sie nicht nur ungültige Bestimmungen neu geregelt haben wolle, sondern einen gesamten Mietvertrag abschliessen wolle, nichts entgegen. Das Klagebegehren sei überdies unbestimmt.
5.7. Zu Z 5.1 der Revision: Die Klägerin habe nicht eine einzige Sachverhaltsfeststellung des Erstrichters bekämpft, sodass der Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung auch vollständig falsch ausgeführt worden sei.
5.8. Hinsichtlich der Frage, ob die Gerichte zu Recht von einer Teilnichtigkeit des Mietvertrages ausgegangen seien, handle es sich um res iudicata. Insoweit die Klägerin hier abermals auf den Akt 10 CG.2007.147 verweise, sei wieder darauf hinzuweisen, dass sie den Beizug dieses Aktes nicht beantragt habe.
5.9. Es sei unbekämpft festgestellt worden, dass das Mietverhältnis ab 01.04.2004 beginne und am 31. März 2013 ende. Eine Verpflichtung, einen Mietvertrag für einen Zeitraum danach abzuschliessen, bestehe daher nicht. Damit sei der Klage und damit auch der Revision der Boden entzogen.
5.10. Der Ausnahmetatbestand des Art 3 Abs 1 lit e GVG bestehe nur bei Eigentumserwerb an Grundstücken durch das Land oder eine Gemeinde. Bei der Beklagten handle es sich aber unstreitig weder um das Land noch um eine Gemeinde, sondern um eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Abgesehen davon betreffe diese Frage die zu 02 CG.2009.404 rechtskräftig geklärte Frage der Teilnichtigkeit des zwischen den Parteien abgeschlossenen Mietvertrags.
5.11. Selbst dann, wenn die salvatorische Klausel der Klägerin grundsätzlich einen Anspruch auf Abschluss eines neuen Mietvertrages mit angepasster Laufdauer einräumen würde, wäre dies eine unzulässige Umgehung von zwingendem öffentlichem Recht. Diese stehe nicht zur Parteiendisposition.
Mit Schriftsatz vom 15.12.2011, ON 24 schränkt die beklagte Partei den Kostenrevisionsrekurs auf Kosten ein, zumal des Fürstliche Obergericht mit ON 23 dem Berichtigungsantrag der Beklagten stattgegeben habe. Damit sei die Beschwer weggefallen. Die Kosten seien aber von der Klägerin zu tragen.
7.1. Die Revision wegen Nichtigkeit ist nicht gesetzesgemäss ausgeführt: Die Revision verweist auf Ausführungen des Fürstlichen Obergerichts "unter Pkt. 2.2.2" und hat damit offensichtlich übersehen, dass es sich bei diesen Ausführungen des Fürstlichen Obergerichts um die im Konjunktiv gehaltene Wiedergabe von Parteienvorbringen handelt. Auf diese Ausführungen der Revision ist daher nicht weiter einzugehen.
7.2. Wenn zu Punkt 3.2 der Revision auf Ausführungen des Erstgerichtes verwiesen wird, so verkennt die Revision offensichtlich, dass sie die Entscheidung der zweiten Instanz anzufechten hat, nicht jedoch jene der ersten Instanz. Auch hier ist die Revision nicht gesetzesgemäss ausgeführt.
7.3. Zu Punkt 3.3 geht die Revision wiederum auf Punkt 2.2.2 des obergerichtlichen Urteils (Seite 12) ein. Es wird hier abermals verkannt, dass es sich um die Wiedergabe von Parteienvorbringen handelt. Daher ist nicht weiter darauf einzugehen. Insoweit hierin (und in Pkt 3.2) auf eine angebliche Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht Bezug genommen wird, so ist der Vollständigkeit halber nur darauf hinzuweisen, dass sich das Berufungsgericht mit dieser Rüge bereits auseinandergesetzt hat (Obergericht Seite 16) und diesen Verfahrensmangel verneint hat. Ein behaupteter Verfahrensmangel erster Instanz, der vom Berufungsgericht verneint wird, kann in der Revision aber nicht neuerlich gerügt werden (LES 2008, 439 ua).
7.4. Wenn als Mangelhaftigkeit die Nichtbeiziehung eines Aktes gerügt wird, weil mit diesem der Wille der Parteien festgestellt werden hätte können, so ist schon hier darauf hinzuweisen, dass der Wille der Parteien in diesem Zusammenhang - weil Nichtigkeit wegen eines Verstosses gegen das GVG gegeben ist - rechtlich nicht relevant ist. Dies hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt (Seite 15 Abs 2), sodass allein schon wegen mangelnder rechtlicher Relevanz der Nichtbeizug eines Aktes eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht darzustellen vermag. Abgesehen hievon ist lediglich darauf hinzuweisen, dass die Klägerin die Nichtbeiziehung eines Aktes in ihrer Berufung nicht gerügt hat. Eine Mangelhaftigkeit im erstinstanzlichen Urteil muss vom Berufungswerber gerügt werden. Ist dies nicht geschehen, ist die Geltendmachung als Revisionsgrund ausgeschlossen (MietSlg 59.664; E 33f zu § 503 ZPO in Klauser-Kodek, JN-ZPO16). Hievon abgesehen ist darauf hinzuweisen, dass die Parteien in erster Instanz auf die Parteienvernehmung verzichtet haben (ON 4 Seite 3), sodass schon deshalb die Einholung eines Aktes, aus dem angeblich der "Wille der Parteien" ersichtlich sei, einen Gerichtsfehler nicht aufzuzeigen vermag.
7.5. Zu Punkt 5.1 zitiert die Revision eine Passage aus dem obergerichtlichen Urteil, in der sich dieses offensichtlich mit der Beweiswürdigung des Erstgerichtes bzw mit der Beweisrüge der Klägerin in der Berufung auseinandersetzt. Das Berufungsgericht führt hier - ergänzend - aus, dass sich ein gemeinsamer Wille der Parteien aus den Urkunden nicht ableiten lasse. Weitere Beweise zur Untermauerung der Behauptung würden nicht vorliegen. Damit ist allerdings klar, dass sich das Fürstliche Obergericht mit Fragen der Beweiswürdigung auseinandergesetzt hat. Ein Verstoss gegen die Begründungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung stellt nur dann einen Verfahrensmangel dar, wenn keine Beweiswürdigung vorgenommen wird oder sich aus der vorhandenen Begründung nicht erkennen lässt, welche Erwägungen im Einzelnen angestellt wurden, um aus den Beweisergebnissen zu den tatsächlich getroffenen Feststellungen zu gelangen (LES 2010, 94 ua). Die Beweiswürdigung der Untergerichte ist für den Fürstlichen Obersten Gerichtshof nicht überprüfbar (LES 2009, 17; LES 2007, 147 ua). Insoweit die Klägerin zu diesem Revisionspunkt (Pkt 5.1) eine Feststellung dahin wünscht, dass es "der Wille der Parteien war und dass die Laufzeit des Vertrages vom 17.11.2003 über einen Zeitraum mindestens von 15 Jahren geht." (Seite 7 der Revision) fehlt es auch an der rechtlichen Relevanz einer solchen Feststellung, wie im Folgenden bei Erledigung der Rechtsrüge noch auszuführen sein wird.
7.6. Auch zur Rüge unter Punkt 5.2 der Revision muss der Klägerin entgegengehalten werden, dass sie sich hier mit Ausführungen des Berufungsgerichtes (Seite 16 oben) zur Beweisrüge in der Berufung auseinandersetzt. Das Obergericht führt aus, dass das Erstgericht "zu Recht die von der Klägerin geforderte Feststellung ... nicht getroffen" habe. Die Klägerin versucht hier unzulässig die Beweiswürdigung der Untergerichte zu bekämpfen.
7.7. Insoweit die Klägerin in dieser Revisionsausführung (Punkt 5.2) meint, es wäre festzustellen gewesen, dass der Mietvertrag vom 15.02.2005 keine Verlängerungsoption besitze und per 31.03.2013 ende, so handelt es sich um nicht rechtsrelevante Feststellungen: Nach den untergerichtlichen Feststellungen wurde im Verfahren zu 02 CG.2009.404 rechtskräftig vom Fürstlichen Landgericht festgestellt, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Mietvertrag vom 17.11.2003/15.02.2005 hinsichtlich der gemieteten Räumlichkeiten "am 31.03.2013 beendet ist". Dieses Ersturteil ist in Rechtskraft erwachsen. Die Frage der Verlängerungsoption zum Vertrag vom 15.02.2005 spielt daher keine Rolle, weil zwischen den Parteien rechtskräftig die Beendigung dieses Vertrags festgestellt ist. Daran ist die Klägerin gebunden (§ 411 ZPO).
7.8. Die rechtliche Beurteilung der Untergerichte, wonach gem Art 2 Abs 2 lit d GVG iVm Art 1 Abs 1 GVV ein Vertrag mit einer Option auf Verlängerung der Dauer eines Mietverhältnisses von mehr als 10 Jahren grundverkehrsbehördlich zu genehmigen ist, ist zutreffend. Mangels Vorlage eines solchen Mietvertrags liegt gem Art 15 Abs 1 GVG eine Nichtigkeit des Vertrags vor, die von Amts wegen zu beachten ist. Da insoweit von einer Teilnichtigkeit im Hinblick auf die vereinbarte Option auszugehen ist, war der rechtlichen Beurteilung der Untergerichte beizutreten.
7.9. Punkt 5.4 der Revision betrifft wiederum Ausführungen des Fürstlichen Obergerichts zur Beweiswürdigung. Dies jedenfalls zu Beginn der Ausführungen, wonach es nicht ersichtlich sei, inwieweit das Gericht hier "eine richtige Feststellung getroffen" haben soll. Wenn im Folgenden in der Revision davon die Rede ist, es habe sich nicht um einen Mietvertrag, sondern um einen "Kreditkauf" gehandelt, so verstösst dies wiederum gegen die die Parteien bindende Rechtskraft der Entscheidung im Verfahren 02 CG.2009.404, in der das Fürstliche Landgericht rechtskräftig zwischen den Parteien festgestellt hat, dass "der zwischen ihnen abgeschlossene Mietvertrag vom 17.11.2003/15.02.2005" (Hervorhebung nicht im Original) am 31.03.2013 beendet ist.
7.10. Die Revision rekurriert auf die Ausnahmebestimmung des Art 3 Abs 1 lit e GVG. Sie übersieht dabei, dass diese Ausnahmebestimmung im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung kommen kann, bezieht sie sich doch allein auf den Eigentumserwerb an Grundstücken "durch das Land oder eine Gemeinde". Dass es sich bei der beklagten Partei weder um das eine noch um das andere handelt, muss nicht eigens ausgeführt werden, sodass auch insoweit die Rechtsrüge der Revision ins Leere geht.
7.11. Zu Recht sind die Untergerichte davon ausgegangen, dass der von der Revision gewünschte weitere Abschluss eines Mietvertrags in Wirklichkeit zu einer Umgehung der Bestimmungen des GVG führen würde. Eine salvatorische Klausel in einem Vertrag darf grundsätzlich nicht dazu führen, den vom Gesetz als unerlaubt erklärten Zweck durch den Neuabschluss eines Vertrages herbeizuführen. Ein Umgehungsgeschäft ist nach herrschender Ansicht dann unwirksam, wenn dies von dem der Verbotsnorm zugrunde liegenden Verbotszweck gefordert wird (Graf in Kletecka/Schauer [HRSG], ABGB-ON § 879 Rz 56 mwN in FN 112). Gerade dies würde aber dann eintreten, wenn durch eine "Verlängerung" eines Mietvertrags aufgrund einer salvatorischen Klausel, der durch die Verbotsnorm (GVG) verbotene Zweck erreicht werden könnte. Es ist daher die rechtliche Beurteilung des Fürstlichen Obergerichts, dass der Abschluss eines neuen Mietvertrags zu einer Umgehung des GVG führen würde, rechtlich zutreffend. Daher kommt es nicht auf die von der Revision betonte Absicht der Parteien an, einen neuerlichen Vertrag einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nicht zu unterziehen, weil bereits die objektive Betrachtung der von der Klägerin gewünschten Verlängerung dem Verbotszweck des GVG entgegensteht.
7.12. Sämtliche Begehren im Sinne des Spruchs des Urteils des Landgerichts ON 5 sind daher von den Unterinstanzen zu Recht abgewiesen worden, da eine Verpflichtung der Beklagten zur Unterfertigung der von der Klägerin gewünschten Verträge wegen deren Verstosses gegen das GVG nicht besteht (Begehren 1 und Eventualbegehren zu 2.). Damit erledigt sich freilich auch das Subeventualbegehren zu Punkt 3, wonach die Beklagte für die durch die Weigerung bzw verzögerte Vertragsunterfertigung entstehenden Schäden zu haften habe, weil die Beklagte nicht zu einer Haftung herangezogen werden kann, wenn sie einen Vertragsabschluss (eine Vertragsunterfertigung) verweigert, die vom Gesetz ohnehin mit Nichtigkeit bedroht ist. Was das zu subsubeventu (Punkt 4) gestellte Begehren auf Haftung für Umzugskosten bzw Räumungskosten betrifft, so kommt die Klägerin in ihrer Revision ohnehin nicht mehr auf diesen Teil des Klagebegehrens zurück. Es erübrigt sich daher ein Eingehen hierauf. Zu Recht wird freilich in diesem Zusammenhang seitens der Beklagten auch auf Z 3.3.3 des Mietvertrags vom 17.11.2003 (Blg ./E) hingewiesen, wonach es dem Mieter, sohin also der Klägerin oblag, für "die Einholung der für seine Geschäftstätigkeit bzw der für die Nutzung des Mietobjektes erforderlichen öffentlichen Bewilligung udgl" besorgt zu sein. Schon hieraus zeigt sich, dass für eine schadenersatzrechtliche Haftung hinsichtlich der Kosten eines Umzugs bzw einer Räumung jedenfalls die Beklagte nicht aufzukommen hat, weil es allemal in der Ingerenz der Klägerin stand, die erforderlichen Abklärungen zu treffen.
Wenn ein Rechtsmittelwerber mit einem von mehreren Anträgen durchdringt und ihm dieser Erfolg das mit dem anderen Antrag angestrebte Rechtsschutzziel erreichbar macht, dann besteht keine Beschwer für das Rechtsmittel mehr. Eine Beschwer muss sowohl beim Einlangen des Rechtsmittels als auch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung gegeben sein. Fällt sie nach dem Einlangen des Rechtsmittels wieder weg, dann ist das ursprünglich zulässige Rechtsmittel zurückzuweisen (LES 2010, 113 ua). Der auf Kosten eingeschränkte Kostenrevisionsrekurs war daher mangels einer Beschwer zurückzuweisen.
Vaduz, am 10. Februar 2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat