10 CG. 2010.255
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den 1. Senat durch den Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic.iur. Rolf Sele, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feurstein, in der Rechtssache der klagenden Partei KL, ..., vertreten durch RA, Rechtsanwalt in ..., wider die beklagte Partei BK, ..., vertreten durch RA, Rechtsanwälte in ..., wegen CHF 29'345.37 s.A., infolge Revisionsrekurses des Beklagten gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 12.02.2011, 10 CG.2010.255, ON 15, mit dem infolge Berufung des Klägers das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 04.11.2010, ON 6, aufgehoben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht unter Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes zurückverwiesen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
2R Ex.2010.7289, ON 2, die Exekution zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von CHF 29'345.37 und der Kosten von CHF 681.55 und der weiteren Kosten des Exekutionsverfahrens durch Pfändung der der klagenden und verpflichteten Partei gegen den Drittschuldner DS, vertreten durch die ..., aufgrund des Sicherungsbotes vom 05.03.2010 zu 09 CG.2010.69 zustehenden Forderung in Höhe von CHF 100'000.-- und Überweisung der gepfändeten Forderung zur Einziehung bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung, unbeschadet etwa früherer erworbener Rechte dritter Personen bewilligt. Die Exekutionsbewilligung ist in Rechtskraft erwachsen.
Die vollstreckbare (Kosten-)Forderung von CHF 29'345,37 resultiert aus dem Provisorialverfahren zu 09 CG.2010.69, in dem über den Einspruch des hier Beklagten mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 20.05.2010 das Sicherungsbot vom 05.03.2010 aufgehoben und der Kläger zu einem Kostenersatz in der Höhe von CHF 18'663,09 verpflichtet wurde. Der erstinstanzliche Beschluss wurde in der Folge vom Fürstlichen Obergericht mit Beschluss vom 28.07.2010 bestätigt, der Kläger wurde zu einem weiteren Kostenersatz von CHF 10'662.30 verpflichtet.
Die im Verfahren 02 CG.2010.113 geltend gemachte Forderung sei mit deren Geltendmachung fällig geworden.
Ausserdem sei diese Schadenersatzforderung vor der Kostenersatzforderung entstanden, sodass eine Aufrechnung ungeachtet eines Pfandrechts des Rechtsanwaltes zulässig sei.
Die vom Kläger behauptete aufrechenbare Forderung gegenüber dem Beklagten in der Höhe von über CHF 5.4 Mio. werde ausdrücklich bestritten. Mit Schreiben vom 06.08.2010 habe der Rechtsvertreter des Beklagten Zahlung an ihn gefordert, sodass wegen des gesetzlichen Pfandrechtes nach Art 24 RAG eine Aufrechnung nicht mehr möglich sei.
Ausserdem könne nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (LES 2009, 249) eine in einem behängenden Verfahren streitige Klagsforderung nicht gegen eine im selben Prozess ergangene rechtskräftige Kostenerstattungsforderung der beklagten Partei zur Aufrechnung gestellt werden. Der Einwand des Klägers, dass er gegenständlich nicht die Klagsforderung aus dem Verfahren 09 CG.2010.69 zur Aufrechnung bringe, sei rechtsmissbräuchlich.
Abgesehen davon sei eine strittige Klagsforderung vor ihrer rechtskräftigen Feststellung nicht fällig und eigne sich eine solche daher schon deshalb nicht zur Aufrechnung (Hinweis auf LES 2009, 249).
Es traf folgende Feststellungen:
4.1. Mit Schreiben vom 06.08.2010 hat der Rechtsvertreter des Beklagten, RAe AG, den Rechtsvertreter des Klägers, RA, zur Zahlung der streitgegenständlichen Forderung an seine Kanzlei aufgefordert. So heisst es wörtlich: "Ich darf Sie höflich ersuchen, Ihren Mandanten zu veranlassen, diesen Betrag von CHF 29'345.37 innert offener Zahlungsfrist zu überweisen und zwar auf das Anderkonto der RAe AG, ..........".
Mit Schreiben vom 10.08.2010 hat der Kläger zunächst auf das oben genannte Schreiben des Beklagten vom 06.08.2010 Bezug genommen und sodann erklärt, mit den gegenüber dem Beklagten im Verfahren zu 02 CG.2010.113 geltend gemachten Schadenersatzansprüchen in der Höhe von CHF 29'345,37 aufzurechnen. Weiters führte er aus, dass er sein Klagebegehren im Verfahren zu 02 CG.2010.113 bei nächster Gelegenheit einschränken werde. Sofern diese Aufrechnung unzulässig ist, erklärt der Kläger die Aufrechnung mit den im Verfahren 09 CG.2010.96 geltend gemachten Schadenersatzansprüchen. Auch hiezu teilte er mit, dass er eine Einschränkung des Klagebegehrens bei nächster Gelegenheit vornehmen werde.
Im Verfahren zu 02 CG.2010.113 machte der Kläger gegenüber dem Beklagten nach Einschränkung des Klagebegehrens CHF 1'896'586.35 samt Zinsen und GBP 1'619'12.26 samt Zinsen geltend. Der Beklagte hat sich in die Hauptsache noch nicht eingelassen, da er zunächst die Auferlegung einer Sicherheitsleistung für seine voraussichtlichen Prozesskosten beantragte. Das Verfahren wurde bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens zu 09 CG.2010.69 unterbrochen. Mit der am 06.04.2010 zu 09 CG.2010.69 hg eingebrachten Klage macht der Kläger gegen den Beklagten GBP 322'064.39 samt Zinsen und USD 271'905.92 samt Zinsen geltend. Ob diese geltend gemachten Forderungen des Klägers zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung zu Recht bestanden, kann nicht festgestellt werden.
4.2. In rechtlicher Hinsicht hat das Erstgericht erwogen:
In der gegenständlichen Rechtssache bildet der Exekutionstitel eine in einem Provisorialverfahren dem Beklagten zugesprochene Kostenforderung. Der Kläger behauptet, dass er die Forderung mit einer Gegenforderung aufgerechnet habe. Grundsätzlich stelle die Aufrechnung einen Oppositionsgrund dar, wenn sie nach materiellem Recht zulässig sei. Unabhängig davon, ob die Gegenforderung des Klägers zu Recht bestehe, sei die zunächst zu lösende zentrale Rechtsfrage, ob der Kläger aufgrund der Tatsache, dass es sich um einen Kostenersatzanspruch handle, mit seiner behaupteten Gegenforderung überhaupt aufrechnen könne.
Die Aufrechnung und damit der geltend gemachte Oppositionsgrund könne am gesetzlichen Pfandrecht des Rechtsanwaltes gem Art 24 RAG scheitern. Die zum Kostenersatz verpflichtete Partei könne, sobald der pfandberechtigte Rechtsanwalt die Bezahlung an ihn gefordert habe, nur mehr an den Rechtsanwalt wirksam bezahlen. Denn der einer Partei vom Gericht zuerkannte Kostenersatzanspruch sei kraft Gesetzes zugunsten ihres Rechtsanwaltes behaftet. Erkläre der Rechtsanwalt gegenüber der ersatzpflichtigen Partei, dass die Kosten an ihn zu bezahlen seien, könnten diese mit schuldbefreiender Wirkung nur noch an diesen geleistet werden. Auch eine Aufrechnung der Gegenpartei mit eigenen Forderungen sei nicht mehr zulässig, wenn der Rechtsanwalt zuvor die Bezahlung der Kosten an sich verlangt habe. Hiebei müsse sich der Rechtsanwalt nicht ausdrücklich auf das gesetzliche Pfandrecht berufen (LES 2009, 248).
In der gegenständlichen Rechtssache sei der Kläger mit Schreiben vom 06.08.2010 aufgefordert worden, die zuerkannten Kosten an den Rechtsanwalt des Beklagten zu bezahlen. Diese Aufforderung habe zur Folge gehabt, dass eine schuldbefreiende Zahlung nur noch an den Rechtsanwalt des Beklagten möglich gewesen sei. Wie aus dem Schreiben vom 10.08.2010 hervorgehe, sei die Zahlungsaufforderung vor der Aufrechnungserklärung beim Kläger eingegangen, sodass eine Aufrechnung für den Kläger nicht mehr zulässig gewesen sei.
Die Klage sei daher abzuweisen gewesen.
Das Fürstliche Obergericht setzte seinem Aufhebungsbeschluss einen Rechtskraftvorbehalt bei.
Im Wesentlichen und zusammengefasst begründete das Fürstliche Obergericht seine Aufhebungsentscheidung wie folgt:
5.1. Gem Art 24 Abs 2 RAG könne die zum Kostenersatz verpflichtete Partei die Kosten jederzeit über den pfandberechtigten Rechtsanwalt und solange dieser die Bezahlung an diesen nicht gefordert habe auch an die Partei wirksam bezahlen. Das gesetzliche Pfandrecht des Rechtsanwalts gem Art 24 Abs 1 RAG an der Kostenforderung der Partei werde mit der Rechtskraft des Kostenzuspruchs begründet und entstehe ohne weiteres Hinzutun (LES 2009, 248; öOGH 3 Ob 43/02y ua). Dieser Kostenersatzanspruch werde mit Ablauf der Leistungsfrist zur Zahlung fällig und damit auch exekutierbar. Allerdings komme es entgegen dem Wortlaut des § 1439 ABGB nicht auf die Fälligkeit der Hauptforderung (hier der Kostenforderung) an, wenn der Aufrechnende zur vorzeitigen Zahlung berechtigt sei (RIS-Justiz RS0033731; JBl 2010, 717 ua).
Abgesehen davon sei die Kostenforderung zum Zeitpunkt der Aufrechnung ohnehin fällig gewesen.
5.2. Es erhebe sich zunächst die Frage, ob es sich bei der Zahlungsaufforderung vom 06.08.2010 um ein Zahlungsverlangen "an sich" also an die Rechtsanwälte des Beklagten handle oder nicht.
Der Berufungswerber vertrete die Ansicht, dass es sich bei der Aufforderung zur Zahlung auf ein Anderkonto um eine Zahlstelle handle und nicht um eine Zahlung zu Handen des Rechtsanwaltes. Hingegen vertrete der Berufungsgegner (in Übereinstimmung mit der Ansicht des Erstgerichtes) die Meinung, dass ausschlaggebend sei, dass die Zahlung auf ein Konto der Rechtsanwälte des Berufungsgegners zu erfolgen habe, wobei es unerheblich sei, ob es sich bei diesem Konto um ein Depositenkonto, ein Sparkonto, ein Anderkonto oder ein sonstiges Konto handle. Ausschlaggebend sei nur, wer als Kontoinhaber Zugriff auf das Konto habe und dies sei im gegenständlichen Fall die RAe AG.
5.3. Es sei zunächst davon auszugehen, dass der Kostenersatzanspruch auch nach der Erklärung des Rechtsanwaltes, an ihn zu zahlen, rechtlich der Partei zustehe.
Ein "Anderkonto" sei zweifellos ein Treuhandkonto. Das Verfügungsrecht über dieses Recht stehe tatsächlich dem Treuhänder, hier also der RAe AG, zu. Allerdings werde das Treugut wirtschaftlich dem Treugeber zugeordnet. Das Anderkonto sei also für Klientengelder vorgesehen. Es sei von den übrigen Geschäftskonten getrennt zu führen.
5.4. Das Berufungsgericht teile daher die Ansicht des Berufungswerbers, dass die Aufforderung zur Zahlung auf ein Anderkonto nicht als Zahlung "an sich" zu verstehen sei, sondern auf Zahlung auf ein Konto, das den Interessen des Treugebers (Kunden) diene. Insofern sei im Schreiben vom 06.08.2010 nicht zum Ausdruck gebracht worden, dass nunmehr nur Zahlung an die RAe AG zu erfolgen habe und dass das Pfandrecht nach Art 24 RAG geltend gemacht werde.
Es sei aber auch zu bedenken, dass nach der herrschenden Rechtsprechung in Österreich eine Verurteilung "zu Handen des Rechtsvertreters" nicht als Begehren auf Bezahlung an den Anwalt selbst zu verstehen sei. Vielmehr bringe der Rechtsanwalt damit nur zum Ausdruck, dass die Kosten an ihn als Zahlstelle zu zahlen seien. Wenn aufgefordert werde, Kosten auf ein Anderkonto, das im Interesse des Kunden zu verwalten sei, zu überweisen, könne dies allenfalls als Zahlstelle, nicht jedoch als Zahlungsaufforderung "an sich" verstanden werden.
Daher vertrete das Berufungsgericht zusammengefasst die Ansicht, dass das gesetzliche Pfandrecht des Rechtsanwaltes einer Aufrechnung nicht entgegenstehe.
5.5. Die Pfanderklärung des Rechtsanwaltes gem Art 24 Abs 2 RAG könne daher nur dann eine Aufrechnung des Kostenschuldners verhindern, wenn zum Zeitpunkt ihrer Abgabe nicht bereits die Aufrechnungslage eingetreten sei, dh, die pfandgegenständliche Kostenersatzforderung noch nicht einer fälligen und aufrechenbaren Forderung des Kostenschuldners gegenübergestanden sei (FOGH 3.9.2010, 06 CG.2008.60).
5.6. Eine Schadenersatzforderung könne auch im Wege der Aufrechnung zur Abwehr eines vom Gegner gegen den Kläger gerichteten Anspruchs durch Aufrechnung verwendet werden. Die Forderung des Klägers, mit welcher dieser aufrechne, sei mit Zustellung der Klage zu 02 CG.2010.112 fällig geworden. Diese Forderung sei zum Zeitpunkt der Zustellung der Kostenforderung am 31.05.2010, die Gegenstand des Exekutionsverfahrens sei, schon vor der allfälligen Erklärung nach § 24 RAG kompensabel gegenüber gestanden, sodass eine Aufrechnung möglich gewesen sei.
5.7. Das Berufungsgericht sei der Ansicht, dass eine Aufrechnung mit den Schadenersatzforderungen im Verfahren 02 CG.2010.113 möglich sei und dass - wenn das Oppositionsverfahren nicht unterbrochen werde - in diesem Verfahren zu prüfen sei, ob die Schadenersatzforderung berechtigt sei oder nicht.
5.8. Das Erstgericht habe zur Frage, ob die geltend gemachten Forderungen des Klägers zum Zeitpunkt der Aufrechnung des Klägers zu Recht bestanden hätten, eine Negativfeststellung getroffen und sich diesbezüglich auf die Akten 02 CG.2010.113 und 09 CG.2010.69 gestützt. Das Vorbringen im Verfahren 02 CG.2010.113 sei im gegenständlichen Verfahren Prozessgegenstand geworden, zumal der Kläger im gegenständlichen Verfahren den Inhalt des Vorbringens im Akt 02 CG.2010.113 in der Klage wörtlich wiedergegeben und damit klar zum Ausdruck gebracht habe, dass dieses Verfahren zum Vorbringen im gegenständlichen Verfahren erhoben werde.
Das Erstgericht sei daher verpflichtet gewesen, aufgrund der beigezogenen Akten Feststellungen zu treffen bzw auch die Einvernahme des angebotenen Zeugen Z durchzuführen. Es sei nicht berechtigt gewesen, ohne diesbezügliche Beweisaufnahme eine Negativfeststellung zu treffen.
Der Rechtskraftvorbehalt sei deshalb berechtigt, weil die Frage strittig sei, ob es sich bei der Aufforderung, auf ein Anderkonto zu überweisen, um ein Verlangen der Zahlung an den Rechtsanwalt handle. Andererseits sei das Berufungsgericht nicht der vom Obersten Gerichtshof vertretenen Ansicht in LES 2009, 248 gefolgt. Im Übrigen sei die Frage, welche Bedeutung die Verlesung von Akten hat, soweit ersichtlich, bisher vom Obersten Gerichtshof nicht entschieden worden.
Gegen diesen Beschluss des Fürstlichen Obergerichts richtet sich der rechtzeitig erhobene Revisionsrekurs der beklagten Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Beantragt wird, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass der Berufung des Klägers vom 06.12.2010, ON 7, keine Folge gegeben wird, das erstinstanzliche Urteil vom 04.11.2010, ON 6, vollumfänglich bestätigt werde und der Kläger zum Kostenersatz im Berufungsverfahren verpflichtet werde. Weiters wird ein Kostenantrag gestellt.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt der Revisionsrekurs des Beklagten aus:
7.1. Der Rechtsvertreter der Beklagten habe den Rechtsvertreter des Klägers (unter Hinweis auf die genauen Kontoangaben) aufgefordert, den Kläger zu veranlassen, "diesen Betrag von CHF 29,345.37 innert offener Zahlungsfrist zu überweisen und zwar auf das Anderkonto der RAe AG, ...".
Es sei korrekt und gerechtfertigt, im Rahmen der Zahlungsaufforderung nach Art 24 Abs 2 RAG die Zahlung auf ein Anderkonto des Rechtsanwaltes zu verlangen. Das Ziel der Zahlungsaufforderung gem Art 24 Abs 2 RAG bestehe darin, den dem Klienten zustehenden Vermögenswert (Kostenersatzforderung) aus dessen Verfügungsbereich (Forderungsrecht des Klienten gegenüber dem Kostenschuldner) zu entziehen und diesen Vermögenswert des Klienten in den Verfügungsbereich des Rechtsanwaltes zu verbringen, damit dieser sich für seine offenen Forderungen daraus befriedigen könne.
7.2. Gegenständlich sei die Zahlung eindeutig auf ein Konto der RAe AG verlangt worden. Ob es sich dabei um ein Depositenkonto, Sparkonto, Anderkonto oder sonstiges Konto handle, sei völlig unerheblich. Ausschlaggebend sei einerseits, wer als Kontoinhaber Zugriff auf das Konto habe und dies sei bei Anderkonten der RAe AG ausschliesslich die RAe AG selbst. Damit habe die Rae AG die Zahlung "an sich" verlangt. Infolge Zahlungsaufforderung vom 06.08.2010 und der damit verbundenen wirksamen Geltendmachung des gesetzlichen Pfandrechts gem Art 24 Abs 2 RAG habe der Kläger nicht mehr rechtsgültig aufrechnen können.
7.3. Der Fürstliche Obergerichtshof habe in LES 2009, 248 die Auffassung vertreten, dass eine strittige Klagsforderung samt Zinsen vor ihrer rechtskräftigen Feststellung nicht fällig sei. Sie eigne sich daher schon gem § 1439 ABGB nicht zur Aufrechnung mit einer im gleichen Verfahren rechtskräftig zuerkannten vollstreckbaren und damit fälligen (Kostenersatz-)Forderung.
Dem Kläger stehe überhaupt keine aufrechenbare Forderung gegenüber dem Beklagten zu, weshalb eine Aufrechnung alleine schon aus diesem Grund nicht möglich sei.
7.4. Es könne hinsichtlich der beiden Rechtfertigungsverfahren 09 CG.2010.69 und 02 CG.2010.113 von "ein und demselben Prozess" gesprochen werden, der in zwei, drei Teilen geführt werde. Der dem Kläger zum Vorwurf erhobene Rechtsmissbrauch sei darin zu sehen, dass der Kläger aus der Tatsache, dass er es selbst gewesen sei, der zwei Verfahren eingeleitet und sich damit nun einen gewissen Vorteil gemacht habe, obwohl der angebliche Schadenersatzanspruch in einem einzigen Verfahren geltend gemacht werden hätte können, nunmehr daraus einen Rechtsvorteil zu ziehen versuche. Denn einen solchen könnte er nicht geltend machen, wenn er seinen Schadenersatzanspruch in einem einzigen Verfahren geltend gemacht hätte, was möglich und aus Kostengründen geboten gewesen sei.
7.5. Die Negativfeststellungen des Erstgerichtes seien nicht zu beanstanden. Das Erstgericht habe den Kläger anlässlich der Tagsatzung vom 02.11.2010 ausdrücklich aufgefordert, dem Gericht mitzuteilen, welche Beweise zum Bestand der Gegenforderung angeboten würden. Die Frage sei letztlich für den gegenständlichen Fall unbedeutend, weil mit der Zahlungsaufforderung nach Art 24 Abs 2 RAG ohnehin die Aufrechnung nicht mehr möglich sei, sodass eine aufrechenbare Forderung des Klägers nicht geprüft werden müsse.
7.6. Würde man annahmeweise davon ausgehen, dass dem Kläger tatsächlich eine Forderung gegenüber dem Beklagten zustünde, welche zeitlich vor dem 06.08.2010 entstanden und fällig gewesen wäre, hätte der Kläger in der Tat grundsätzlich die Möglichkeit zur Aufrechnung gehabt. Dies aber nur solange, bis die Zahlungsaufforderung nach Art 24 Abs 2 RAG erfolgt sei. Mit Zustellung der Zahlungsaufforderung vom 06.08.2010 sei der Kläger gem Art 24 Abs 2 RAG zur Aufrechnung nicht mehr berechtigt gewesen. Damit der Gegner aufrechnen könnte, müsste im Zeitpunkt des Entstehens der Kostenforderung - gegenständlich also am 02.08.2010 - die Gegenforderung schon aufrechenbar gegenüber gestanden sein, sohin nicht nur existent, sondern auch fällig gewesen sein. Ab Zugang der Erklärung gem Art 24 Abs 2 RAG könne der Kostenschuldner in jedem Fall nicht mehr aufrechnen.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Revisionsrekursbeantwortung des Klägers aus:
8.1. Es sei keine Zahlung auf das Geschäftskonto der Vertreter der beklagten Partei, sondern eine Zahlung auf deren Separato- oder Klientenkonto begehrt worden. Die Kanzlei RAe AG habe nur als Zahlstelle für die beklagte Partei fungiert. Die Aufforderung, auf ein Anderkonto zu zahlen, sei mit der Zahlung an eine Zahlstelle vergleichbar, zumal damit nicht zum Ausdruck gebracht werde, dass der Rechtsanwalt die Zahlung für sich in Anspruch nehme, sondern für einen Dritten.
8.2. Unabhängig davon, ob die Beklagte Zahlung "an sich selbst" im Sinne des Art 24 Abs 2 RAG verlangt habe oder nicht, sei der Kläger jedenfalls zur Aufrechnung mit seiner Gegenforderung berechtigt gewesen, weil diese schon vor dem Entstehen der Kostenforderung der beklagten Partei entstanden und fällig gewesen sei. Die Zulässigkeit einer derartigen Aufrechnung sei jüngst vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof bestätigt worden (06 CG.2008.50). Danach könne mit einer bereits entstandenen Gegenforderung gegen die Prozesskostenersatzforderung aufgerechnet werden.
8.3. Die Revisionsbeantwortung führt weiters aus, dass der Vorwurf, die klagende Partei führe nur deshalb zwei getrennte Verfahren, um gegen die Kostenforderung aufrechnen zu können, nicht haltbar sei (wird näher ausgeführt).
Richtig sei, dass das Fürstliche Landgericht den Kläger in der Tagsatzung vom 02.11.2010 aufgefordert habe mitzuteilen, welche Beweise zum Bestand der Gegenforderung angeboten würden. Weshalb aber nach Ansicht der Beklagten die klagende Partei dieser Aufforderung nicht nachgekommen sein solle, bleibe unklar. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 02.11.2010, ON 5, Seite 3, habe die klagende Partei die hg beigezogenen und vollständig verlesenen Akten (09 CG.2010.69 und 02 CG.2010.113), die Einvernahme des Zeugen Z, die Einvernahme der beklagten Partei und Beizug des Aktes 14 UR.2010.60 angeboten. Dieses Beweisanbot sei ausreichend gewesen.
9.1. Zum Verlangen des Rechtsanwalts, die Kosten "an ihn" zu bezahlen (Art 24 Abs 2 RAG):
Die erste, vom Fürstlichen Obergericht zu Punkt 7.6 seiner Erwägungen als Grund für den Rechtskraftvorbehalt aufgeworfene Frage betrifft die Aufforderung der Vertreter des Beklagten, auf ein Anderkonto zu überweisen. Das Fürstliche Obergericht hat dazu ausgeführt, dass nach seiner Meinung die Vertreter des Beklagten mit ihrem Schreiben vom 06.08.2010 kein Zahlungsverlangen "an sich" im Sinne des Art 24 Abs 2 RAG erhoben hätten, weil sie die Zahlung auf ein "Anderkonto" begehrt hätten.
Dieser Rechtsmeinung vermag sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof nicht anzuschliessen:
Die Regelung des Art 24 RAG dient - ebenso wie § 19a öRAO - dem Rechtsanwalt zur Sicherung seines Anspruchs auf Ersatz der Barauslagen und auf Entlohnung für die Vertretung in einem Verfahren vor einem Gericht, einer anderen öffentlichen Behörde oder einem Schiedsgericht. Aus diesem Grund wird ihm ein Pfandrecht an der Kostenersatzforderung, die seiner Partei zugesprochen oder vergleichsweise zugesagt worden ist, eingeräumt.
Das Pfandrecht des Rechtsanwalts an der Kostenersatzforderung seiner Partei ist nach der Bestimmung des Art 24 RAG in keiner Weise von der Qualifikation des Kontos, auf welches er Bezahlung verlangt, abhängig. Der Rechtsanwalt macht dieses Pfandrechts geltend, indem er Zahlung "an sich" verlangt, was auch dann zu bejahen ist, wenn er Zahlung auf ein Treuhandkonto, Anderkonto oder ein sonstiges Konto, über welches er verfügungsberechtigt ist, verlangt.
Die Aufforderung der Vertreter des Beklagten vom 06.08.2010, Zahlung auf das näher bezeichnete "Anderkonto der RAe AG" zu leisten, entspricht daher dieser gesetzlichen Vorschrift und ist damit als Geltendmachung des Kostenpfandrechts iS des Art 24 Abs 2 RAG anzusehen.
9.2. Zur Aufrechnung gegen eine Kostenersatzforderung mit streitverfangenen Forderungen:
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 03.09.2010, 06 CG.2008.50 grundsätzliche Ausführungen zur Frage der Aufrechenbarkeit gegen Kostenersatzforderungen, die mit dem Pfandrecht des Rechtsanwaltes behaftet sind, getätigt. Hiervon sind hervorzuheben:
"Eine Einschränkung erfährt die Wirksamkeit des anwaltlichen Pfandrechts jedoch durch die Möglichkeit des Kostenschuldners, den Kostenersatzanspruch durch Aufrechnung mit Gegenforderungen gegen die Partei des Rechtsanwaltes zu befriedigen (vgl JBl 1993, 115; RdW 2008/8, 17). Nach stRsp schliesst das Pfandrecht des Rechtsanwalts gemäss § 19a RAO, das mit der Rechtskraft des Kostenzuspruchs begründet wird (SZ 67/143; 3 Ob 199/99g mwN = RdW 2000, 17 = ZIK 2000, 106 ua), die Aufrechnung von Gegenforderungen nicht aus, die schon begründet waren, als die Kostenforderung entstand (EvBl 1967/121; AnwBl 1981, 427; WBl 1987, 346, zuletzt 3 Ob 2280/96g = RdW 1998, 14; RIS-Justiz RS0072082, RS0072058). Die Gegenforderungen müssen zu diesem Zeitpunkt auch bereits fällig gewesen sein (WBl 1987, 346; RIS-Justiz RS0072058). Unter diesen Voraussetzungen ist die Aufrechnung gegen eine betriebene Kostenersatzforderung somit zulässig (RdW 2003/209, 264 = JBl 2003, 383 = SZ 2002/121)."
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kam der Fürstliche Oberste Gerichtshof in jener Entscheidung zum Ergebnis, dass eine dem Eintritt der Aufrechnungslage nachfolgende Erklärung des Rechtsanwalts gem Art 24 Abs 2 RAG (= § 19 Abs 4 öRAO) dem Kostenschuldner die bereits durch die Aufrechnungslage gegebene Sicherheit, sich aus der Verrechnung seiner Forderung mit der Kostenforderung zu befriedigen, nicht mehr zu entziehen vermag. Weiters wurde in jener Entscheidung (06 CG.2008.50) ausgeführt (Erw 8.6), dass eine Aufrechnungserklärung grundsätzlich auf den Zeitpunkt zurückwirkt, in dem sich die aufzurechnenden Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden, sohin die "Aufrechnungslage" erstmals gegeben war. Daher könne auch eine Pfanderklärung des Rechtsanwaltes gem Art 24 Abs 2 RAG nur dann eine Aufrechnung des Kostenschuldners verhindern, wenn zum Zeitpunkt ihrer Abgabe nicht bereits die Aufrechnungslage eingetreten war, dh, die pfandgegenständliche Kostenersatzforderung noch nicht einer fälligen und aufrechenbaren Forderung des Kostenschuldners gegenüber stand.
9.3. Im gegenständlichen Fall stellt sich damit die Frage, ob und bejahendenfalls wann die vom Kläger behaupteten - allerdings prozessverfangenen - Gegenforderungen der Kostenersatzforderung des Beklagten aufrechenbar gegenüber standen. Diese Frage muss im gegenwärtigen Zeitpunkt offenbleiben, weil Feststellungen darüber, dass die behaupteten Gegenforderungen des Klägers zu Recht bestehen, nicht getroffen wurden und aufgrund ihrer Prozessverfangenheit auch nicht getroffen werden konnten.
9.4. Für die Frage der Aufrechenbarkeit spielt es dabei freilich keine Rolle, ob die Gegenforderung "liquide" im Sinne einer leichten Beweisbarkeit bzw bereits gegebenen Titulierung durch ein Urteil feststeht: Liquidität im Sinne von leichter Beweisbarkeit der aufgerechneten Forderung ist nach hA keine materiellrechtliche Kompensationsvoraussetzung. Auch die Aufrechnung im Prozess kann durch mangelnde Liquidität in keinem Fall verhindert werden (Dullinger, Bürgerliches Recht II, Schuldrecht4 [2010] Rz 4/28).
9.5. Es ist daher zutreffend, wenn das Berufungsgericht davon ausgeht (Erw 7.2.9), dass zur Frage der Aufrechnung als im Oppositionsprozess relevanter Schuldtilgungseinwand (Art 18 Abs 1 EO) vorab die Berechtigung der vom Kläger geltend gemachten Forderung, freilich nur in der Höhe der betriebenen Forderung, zu prüfen ist bzw dieses Verfahren bis zur Klärung der gerichtsanhängigen Schadenersatzforderung zu unterbrechen ist (Fürstliches Obergericht Erw 7.9).
"Nach Auffassung des Senates kann eine streitige Haupt- bzw Klagsforderung samt Zinsen grundsätzlich nicht gegen eine im selben Prozess ergangene rechtskräftige Kostenerstattungsforderung der beklagten Partei zur Aufrechnung gestellt werden. Dies verbietet sich einerseits schon aus Gründen der Prozessökonomie, zumal damit das anhängige Hauptverfahren in den Oppositionsprozess verlagert würde. Andererseits führt eine derartige Aufrechnung zu unhaltbaren Konsequenzen für die im Hauptverfahren zu treffende Kostenentscheidung. Liesse man eine solche Aufrechnung mit im selben Verfahren entstandenen Prozesskosten durchgreifen, müssten - hier - die Beklagten zu weniger als tatsächlich geschuldet verurteilt werden, was sich wiederum für die gemäss den §§ 41f ZPO allein von der Hauptsachenentscheidung abhängigen Kostenentscheidung zu ihren Gunsten auswirken würde (vgl NJW 1962, 1400).
Dazu kommt folgende Erwägung:
Eine strittige Klagsforderung samt Zinsen ist vor ihrer rechtskräftigen Feststellung nicht fällig und eignet sich daher schon gem § 1439 ABGB (§ 1429 öABGB) nicht zur Aufrechnung mit einer im gleichen Verfahren rechtskräftig zuerkannten vollstreckbaren und damit fälligen (Kostenersatz-)Forderung der beklagten Partei (vgl Angst/Jakusch/Mohr, EO14 [2004] § 235 E 102 = SZ 12/187; Rz 2003/7; JBl 1993, 115)."
Diese Entscheidung sah daher eine Aufrechenbarkeit gegen eine Kostenforderung dann als nicht zulässig an, wenn die Kostenforderung aus demselben Verfahren stammt, wie die streitverfangene Hauptforderung, mit der aufgerechnet werden soll. Diese einer Aufrechnung entgegen stehende Voraussetzung ist hier allerdings nicht gegeben:
10.1. Die gegenständliche vollstreckbare (Kosten-)Forderung resultiert nach den Feststellungen der Untergerichte (siehe Obergericht Seite 2) aus dem Provisorialverfahren zu 09 CG.2010.69, in dem über den Einspruch des hier Beklagten mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 20.05.2010 das Sicherungsbot vom 05.03.2010 aufgehoben und der Kläger zu einem Kostenersatz in der Höher von CHF 18'663.09 verpflichtet wurde. Der erstinstanzliche Beschluss wurde in der Folge vom Fürstlichen Obergericht mit Beschluss vom 28.07.2010 bestätigt, der Kläger wurde zu einem weiteren Kostenersatz von CHF 10'662.30 verpflichtet.
Nach den weiteren Feststellungen (siehe Obergericht Seite 5) macht der Kläger im Verfahren zu 02 CG.2010.113 gegenüber dem Beklagten nach Einschränkung CHF 1'896'568.35 samt Zinsen und GBP 1'619'12.26 samt Zinsen geltend. Das Verfahren 02 CG.2010.113 wurde bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens 09 CG.2010.69 unterbrochen. Im Verfahren 09 CG.2010.69 macht der Kläger gegen den Beklagten GBP 322'064.39 samt Zinsen und USD 271'905.92 samt Zinsen geltend. Der Kläger rechnet mit der zu 02 CG.2010.113 geltend gemachten Forderung auf. Diese Klage wurde dem Beklagten am 31.05.2010 zugestellt (Obergericht Seite 12). Ob diese geltend gemachte Forderung zu Recht bestehen konnte nicht festgestellt werden.
10.2 Es besteht daher keine Verfahrensidentität zwischen dem Verfahren, aus dem die titulierte Kostenforderung resultiert (09 CG.2010.69) und jenem, in dem die aufgerechnete Forderung klagsweise geltend gemacht wird (02 CG.2010.113). Selbst wenn, worauf die Revision hinweist, innere Zusammenhänge der in beiden Verfahren geltend gemachten Ansprüche gegeben sein mögen, ändert dies nichts an der prozessualen Verschiedenheit der Verfahren, sodass die Voraussetzung für eine ex-ante-Verneinung der Aufrechenbarkeit im Sinne der Entscheidung LES 2009, 248 (Aufrechnung "gegen eine im selben Prozess ergangene rechtskräftige Kostenerstattungsforderung") nicht gegeben ist.
10.3 Das Obergericht hat sich bereits zu Erw 7.2.7 mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Rechtsmissbräuchlichkeit darin liege, dass im gegenständlichen Fall die Kostenforderung zwar im Verfahren 09 CG.2010.69 entstanden ist, während die Aufrechnung mit einer zu 02 CG.2010.113 geltend gemachten Forderung erklärt wurde. Das Fürstliche Obergericht hat eine Rechtsmissbräuchlichkeit zu Recht nicht angenommen, zumal die Führung zweier getrennter Verfahren nicht schon den Schluss zulässt, dies geschehe allein aus dem Grund, um mit einer Kostenforderung aufrechnen zu können.
Im Ergebnis ist daher dem Aufhebungsbeschluss des Fürstlichen Obergerichts zu folgen und dem Erstgericht aufzutragen, über Kompensandoforderung, welche der Kläger gerade noch ausreichend behauptet hat, Beweis aufzunehmen und die Frage des Eintritts einer allfälligen Aufrechnungslage zu klären. Ob hierzu das gegenständliche Verfahren zu unterbrechen ist, wird das Erstgericht im Hinblick auf § 190 ZPO zu beurteilen haben.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.
Vaduz, am 06. Mai 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat